Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung von Konzerne ist unumstritten. Da sich Wirtschaft und Gesellschaft ununterbrochen weiterentwickeln, ist die Gestaltung der durch die fortschreitende Konzentration der Gesellschaften entstehenden Probleme von großer Bedeutung. Die Literatur definiert den Konzern, als eine autonome Entscheidungs- und Handlungseinheit, die aus mehrere juristisch selbständige und unselbständige Unternehmen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit verfolgt in personeller, institutioneller und funktioneller Hinsicht im Rahmen entsprechender Planung ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel. Trotz fehlen von repräsentativem statistischem Material, geht man in der Literatur von einer hohen Dichte an konzernierte Unternehmen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass rund drei Viertel mit über 90 % des Kapitals und bei den Gesellschaften mbH rund die Hälfte in Konzerne eingebunden sind.
Vor diesem Hintergrund scheint es sehr wichtig zu sein, die Prozesse die zur Entstehung und die daraus resultierenden Fragestellungen näher zu analysieren.
Diese Arbeit befaßt sich speziell mit der Frage der Konzernbildungs- und Konzernleitungskontolle. Das Schrifttum definiert Konzernbildungskontrolle als Eingangs- oder Preventivschutz der Anteilseigner einer konzernfreien Gesellschaft gegen die allein von der Verwaltung vorgenommenen Begründung von Konzernbeziehungen. Der Präventivschutz der Minderheitsgesellschafter im bestehenden Unternehmensverbund wird als Konzernleitungskontrolle gekennzeichnet.
Die Analyse dieser zwei Untersuchungsfelder ist nicht voneinander trennbar. Die Konzernleitungskontrolle folgt unmittelbar auf die Konzernbildungskontrolle, diese ist jedoch mit dem Einbezug der Gesellschaft im Unternehmensverbund nicht als abgeschlossen zu betrachten.
In der Konzernbildungs- und Konzernleitungsproblematik läßt die Rechtsform der Initiativ- und Zielgesellschaft einen gewissen Raum zur rechtsformübergreifende Betrachtung, trotzdem lassen sich konkrete Lösungsansätze nur aus rechtsformspezifischen Ansätze ableiten. Aus diesem Grund ist die Behandlung der Problematik in dieser Arbeit rechtsformspezifisch nach Personengesellschaften, Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften aufgeteilt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Konzernbildungskontrolle
2.1. Konzernbildungskontrolle im abhängigen Unternehmen
2.2. Konzernbildungskontrolle im unabhängigen Unternehmen
3. Konzernleitungskontrolle
3.1 Corporate Governance
4. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
1. Einführung
Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung von Konzerne ist unumstritten. Da sich Wirtschaft und Gesellschaft ununterbrochen weiterentwickeln, ist die Gestaltung der durch die fortschreitende Konzentration der Gesellschaften entstehenden Probleme von großer Bedeutung. Die Literatur definiert den Konzern, als eine autonome Entscheidungs- und Handlungseinheit, die aus mehrere juristisch selbständige und unselbständige Unternehmen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit verfolgt in personeller, institutioneller und funktioneller Hinsicht im Rahmen entsprechender Planung ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel[1]. Trotz fehlen von repräsentativem statistischem Material, geht man in der Literatur von einer hohen Dichte an konzernierte Unternehmen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass rund drei Viertel mit über 90 % des Kapitals und bei den Gesellschaften mbH rund die Hälfte in Konzerne eingebunden sind.[2]
Vor diesem Hintergrund scheint es sehr wichtig zu sein, die Prozesse die zur Entstehung und die daraus resultierenden Fragestellungen näher zu analysieren.
Diese Arbeit befaßt sich speziell mit der Frage der Konzernbildungs- und Konzernleitungskontolle. Das Schrifttum definiert Konzernbildungskontrolle als Eingangs- oder Preventivschutz der Anteilseigner einer konzernfreien Gesellschaft gegen die allein von der Verwaltung vorgenommenen Begründung von Konzernbeziehungen.[3] Der Präventivschutz der Minderheitsgesellschafter im bestehenden Unternehmensverbund wird als Konzernleitungskontrolle gekennzeichnet.[4]
Die Analyse dieser zwei Untersuchungsfelder ist nicht voneinander trennbar. Die Konzernleitungskontrolle folgt unmittelbar auf die Konzernbildungskontrolle, diese ist jedoch mit dem Einbezug der Gesellschaft im Unternehmensverbund nicht als abgeschlossen zu betrachten.
In der Konzernbildungs- und Konzernleitungsproblematik läßt die Rechtsform der Initiativ- und Zielgesellschaft einen gewissen Raum zur rechtsformübergreifende Betrachtung, trotzdem lassen sich konkrete Lösungsansätze nur aus rechtsformspezifischen Ansätze ableiten.[5] Aus diesem Grund ist die Behandlung der Problematik in dieser Arbeit rechtsformspezifisch nach Personengesellschaften, Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften aufgeteilt.
2. Konzernbildungskontrolle
Das Konzernrecht, verankert im Aktiengesetz, als Schutzrecht für bereits abhängige Gesellschaften greift häufig zu kurz. Es findet erst Anwendung wenn die Gesellschaft ihre Unabhängigkeit verloren hat.[6] Angesichts der mangelhaften gesetzlichen Regelung in diesem Bereich, ist diese Aufgabe der Rechtsprechung zugefallen[7].
Bei der Konzernbildungskontrolle muss man die Analyse auf zwei Ebenen durchführen. Einerseits die Konzernbildungskontrolle auf der Ebene der abhängigen Gesellschaft, andererseits auf Ebene des herrschenden Unternehmens.
Diese Abgrenzung ist notwendig, da die Gestaltungsmöglichkeiten auf den beiden Ebenen verschieden sind.
2.1. Konzernbildungskontrolle im abhängigen Unternehmen
Das in den §§291 ff. und 311ff. AktG angelegt konzernrechtliche Schutzsystem schafft es nicht die Untergesellschaft im Falle einer Konzernierung oder Umstrukturierung im bestehendem Verbund zu schützen[8]. Es greift zu kurz und findet erst Anwendung wenn eine Fremdherrschaft besteht, also wenn die Anteilseigner der Untergesellschaft die alleinige Autorität über ihr Vermögen verloren haben. Die Interessen der außenstehenden Gesellschafter der Untergesellschaft können nur durch einen präventiven Schutz gewährleistet werden[9]. Ansatzpunkte für einen solchen vorbeugenden Schutz ist einerseits das Austritts- oder Abfindungsmodell, andererseits das Konsensmodell. Das Austritts- oder Abfindungsmodell gewährleistet nicht konzernzugehörigen Gesellschafter das Recht die Gesellschaft gegen Abfindung zu verlassen. Demgegenüber steht das Konsensmodell, das eine Konzernbildungskontrolle durch die Beteiligung aller am Vorgang einer Gruppenbildung[10].
Im gesetzlichen Regelfall ist eine Personengesellschaft weitgehend konzernresitent. Das Personengesellschaftsrecht enthält eine Reihe von Vorkehrungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der PersG.
Es existiert kein zwingender Zusammenhang zwischen Kapitalanteil, Stimmrecht und Entscheidungsgewalt. Bei PersG herrscht Einstimmigkeitsprinzip (§§ 709 I, 2 BGB,119I HGB ) und selbst wenn nach Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zugelassen werden, ist die Mehrheit nach den Köpfen zu berechnen (§ 119 II HGB). Beschlüsse können somit gegen den Willen einer Minderheit nicht gefaßt werden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, so dass gegen den Willen der Mitgesellschafter der Erwerb von Mehrheitsbeteiligung durch einen Gesellschafter nicht möglich ist. Das im § 112 HGB geregelte Wettbewerbsverbot bietet Schutz konkurrierender Betätigung durch einen Gesellschafter[11]. Die aufgeführten gesetzlichen Schutzinstrumente können außer Kraft gesetzt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip mit der Höhe des Kapitalanteils koppelt. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft in Abhängigkeit gerät[12]. Die mitgliedschaftliche Treuepflicht gebietet jedoch den Schutz der Minderheitsgesellschafter in Fällen in denen diese durch Mehrheitsbeschluß in ihren mitgliedschaftlichen Rechten betroffen sind. Aus diesem Grund bedürfen Minderheitsbeschlüsse bei der PersG, die die Rechtsstellung des überstimmten Gesellschafters beeinträchtigen einer sachlichen Rechtfertigung. Liegt das Abhängigkeitsverhältniß nicht im Interesse der Gesellschaft, sind derartige Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich rechtswidrig[13]. Dies ist mit der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter einer PersG zu begründen. Verliert die Gesellschaft ihre Selbständigkeit, bleibt die persönliche Haftung, auch die der Minderheitsgesellschafter bestehen. Auf dieser Basis ist die Oben beschriebene Rechtswidrigkeit begründet. Liegt die Abhängigkeit im Interesse der Gesellschaft, etwa zur Sicherung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, ist ein solcher Mehrheitsbeschluß sachlich gerechtfertigt. Es dürfen auch keine anderen Mittel zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Verfügung stehen[14].
Außer den gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Konzerneingangskontrolle der Personengesellschaften, gilt nach herrschenden Meinung der Gesellschaftsvertrag als Schutzwall gegen die Begründung von Abhängigkeitsverhältnissen[15]. Die eigentliche Quelle der Abhängigkeit bei PersG`en, anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Gesellschaftsvertrag. Die Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft können privatautonom ausgestaltet werden und auf diesem Wege einem Unternehmensgesellschafter beherrschenden Einfluß gewährleisten[16]. Auch die Abhängigkeit von einem Konkurrenzunternehmen, also ein Tatbestand außerhalb des § 112 HGB bedarf eines Präventivschutzes durch den Gesellschaftsvertrag. Aus diesem Grund muss der Gesellschaftsvertrag in jeder Hinsicht Schutz vor der Begründung eines Abhängigkeitsverhälniß beinhalten. Beispielhaft hierfür ist der Verbot von Beschäftigungs- und Konkurrenzverhältnisse die über die Regelungen im § 112 HGB hinaus und die nahen Verwandten der betroffenen Gesellschafter mit einbeziehen. Desweiteren kann auch ein Stimmrechtsausschluß für den Mehrheitsgesellschafter vereinbart werden, bei Entscheidungen die zur Abhängigkeit der Gesellschaft führen kann.
[...]
[1] Vgl. Albach H., Konzernmanagement, 2000, S.31.
[2] Vgl. Emmerich, Sonnenschein, Habersack, Konzernrecht, 2001, S. 4.
[3] Vgl. Wahlers H. W., Konzernbildungskontrolle, 1995, S.39.
[4] Vgl. Sonntag B., Konzernleitungskontrolle bei der GmbH, 1990, S.256.
[5] Vgl. Liebscher T., Konzernbildungskontrolle, 1995, S. 420.
[6] Vgl. Emmerich, Sonnenschein, Habersack, Konzernrecht, 2001, S. 100.
[7] Vgl. ebenda, S. 103.
[8] Vgl. Liebscher T., Konzernbildungskontrolle, 1995, S. 215.
[9] Vgl. ebenda, S. 198.
[10] Vgl. ebenda, S. 199.
[11] Vgl. Emmerich, Sonnenschein, Habersack, Konzernrecht, 2001, S. 106.
[12] Vgl. ebenda.
[13] Vgl. ebenda, S. 107.
[14] BGH vom 16.02.1981, II ZR 168/79, in BGHZ 80, 69 ( 74 f. )
[15] Vgl. Binnewies B., Konzerneingangskontrolle, 1995, S. 34.
[16] Vgl. Liebscher T., Konzernbildungskontrolle, 1995, S. 306.
- Arbeit zitieren
- Hans-Werner Scherer (Autor:in), 2002, Konzernbildungs- und Konzernleitungskontrolle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11952
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