Der Inhalt dieser Hausarbeit beschreibt die Anforderungen an den beruflichen Ausbilder in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Zunächst einmal werde ich die gesetzlichen Grundlagen beleuchten, die die Anforderungen, die ein Ausbilder erfüllen muss beschreiben. Entsprechend werde ich auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und auf die derzeitig ausgesetzte Ausbildereignungsverordnung (AEVO) eingehen.
Deutschland unterlag und unterliegt ständig technischem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Wandel, entsprechend ist die Ausbildung anders, komplexer geworden. Es entstanden und entstehen neue Berufsbilder, der drohende Mangel von Fachkräften durch die demografische Entwicklung Deutschlands rückt die Ausbildung von Lehrlingen viel stärker in den Mittelpunkt der bildungspolitischen Diskussion. Ebenfalls haben sich die Auszubildenden verändert. Sie stellen höhere Anforderungen an den Ausbilder, die Ausbildungsgruppen werden immer heterogener in ihrer Zusammensetzung. Höhere schulische Vorbildung vs. schlechtere schulische Voraussetzungen, Lernschwächen, soziale Benachteiligung und Migrationshintergründe finden sich heute in den Ausbildungsklassen von Betrieben und besonders überbetrieblichen Ausbildungsträgern. Diese Veränderungen und resultierende Folgen, unterteilt nach technischen und gesellschaftlichen Aspekten, beleuchte ich im Mittelteil der Arbeit. Die berufspädagogische Forschung, häufig durch Modellversuche initiiert, hat in den letzten Jahrzehnten neue Erkenntnisse und wirksame Methoden gefunden und entwickelt. Ein Paradig-mawechsel in der Berufsbildungsforschung erfolgte aufgrund der beschriebenen Wandlungen in unserem Land und setzte entscheidende Akzente in der Ausbildung. So steht seit der Neuordnung der Berufe beginnend 1987, berufliche Handlungsorientierung eng verbunden mit der Ausprägung der Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden im Vordergrund.
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Inhalt
1 Einleitung
2 Gesetzlich verankerte Anforderungen an den betrieblichen Ausbilder
2.1 Die Erfordernisse des BBiG vor und nach der Novellierung 2005
2.1 Die Erfordernisse der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
3 Veränderte Anforderungen an den betrieblichen Ausbilder aufgrund technischer und gesellschaftlicher Veränderungen
3.1 Anforderungen durch betriebliche Entwicklungen
3.2 Anforderungen durch gesellschaftliche Veränderungen
4 Konsequenzen für die Berufspädagogik
4.1 Die Fortbildung zum/zur „Fachpädagogen/in für überund außerbetriebliche Ausbildung“
4.2 „Berufspädagoge/Berufspädagogin für die Ausund Weiterbildung (IHK)“
5 Ein Ausblick
6 Literatur
1 Einleitung
Der Inhalt dieser Hausarbeit beschreibt die Anforderungen an den beruflichen Ausbilder in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Zunächst einmal werde ich die gesetzlichen Grundlagen beleuchten, die die Anforderungen, die ein Ausbilder erfüllen muss beschreiben. Entsprechend werde ich auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und auf die derzeitig ausgesetzte Ausbildereignungsverordnung (AEVO) eingehen.
Deutschland unterlag und unterliegt ständig technischem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Wandel, entsprechend ist die Ausbildung anders, komplexer geworden. Es entstanden und entstehen neue Berufsbilder, der drohende Mangel von Fachkräften durch die demografische Entwicklung Deutschlands rückt die Ausbildung von Lehrlingen viel stärker in den Mittelpunkt der bildungspolitischen Diskussion. Ebenfalls haben sich die Auszubildenden verändert. Sie stellen höhere Anforderungen an den Ausbilder, die Ausbildungsgruppen werden immer heterogener in ihrer Zusammensetzung. Höhere schulische Vorbildung vs. schlechtere schulische Voraussetzungen, Lernschwächen, soziale Benachteiligung und Migrationshintergründe finden sich heute in den Ausbildungsklassen von Betrieben und besonders überbetrieblichen Ausbildungsträgern. Diese Veränderungen und resultierende Folgen, unterteilt nach technischen und gesellschaftlichen Aspekten, beleuchte ich im Mittelteil der Arbeit. Die berufspädagogische Forschung, häufig durch Modellversuche initiiert, hat in den letzten Jahrzehnten neue Erkenntnisse und wirksame Methoden gefunden und entwickelt. Ein Paradigmawechsel in der Berufsbildungsforschung erfolgte aufgrund der beschriebenen Wandlungen in unserem Land und setzte entscheidende Akzente in der Ausbildung. So steht seit der Neuordnung der Berufe beginnend 1987, berufliche Handlungsorientierung eng verbunden mit der Ausprägung der Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden im Vordergrund. Nahe liegt, dass ein weitaus höherer Anspruch an den Ausbilder, eine Professionalisierung seines Handelns in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt ist. Exemplarisch werde ich im Schlussteil der Arbeit zwei Konzepte vorstellen, die die Professionalisierung der Ausbildertä- tigkeit zum Ziel haben. So entstand am Ende der 90er Jahre ein Konzept zur Ausbilderqualifizierung, welches über die Anforderungen der AEVO hinausging, die Fortbildungsmaßnahme "Fachpädagoge bzw. Fachpädagogin für die betriebliche und überbetriebliche Bildung". Aus einem weiteres Modellprojekt, 2005 ins Leben gerufen, entstand die Weiterbildungsmaßnahme zum „Berufspädagoge/ Berufspädagogin für die Ausund Weiterbildung (IHK)“.
2 Gesetzlich verankerte Anforderungen an den betrieblichen Ausbilder
2.1 Die Erfordernisse des Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor und nach der Novellierung 2005
Das wohl wichtigste Gesetz für Berufsausbildung bildet das BBiG. In ihm sind die rechtlichen Grundlagen für Berufsausbildung, Prüfungen, die Überwachung der Ausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung festgelegt. Das BBiG trat im September 1969 in Kraft, erstmals wurde die betriebliche Bildungsarbeit in die allgemeine bildungspolitische Diskussion einbezogen. Tatsächlich, so ARLT ist eine Vielzahl von Anregungen hierfür aus der betrieblichen Praxis, also den Unternehmen gekommen. Hier nämlich wurden aufgrund sich verändernder wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedingungen bereits pädagogische Experimente durchgeführt und Modelle aufgestellt, um so modernen Bildungsanforderungen gerecht zu werden (Arlt, 1970). Erstmalig findet sich im § 20 des BBiG von 1969 eine Eingrenzung des Personenkreises, der Ausbildung vornehmen darf. Zu unterscheiden ist die personelle Befähigung zum einem und die fachliche Eignung des Ausbilders auf der anderen Seite. Die personelle Befähigung ist Voraussetzung für die Einstellung und die fachliche Eignung befähigt zur Ausbildung des Auszubildenden. Zur Verdeutlichung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Schulz, 1989, 9)
Im Januar 2005 wurde durch den Bundestag das Berufsbildungsreformgesetz beschlossen, welches als ausschlaggebend für eine Novellierung des BBiG und ebenfalls für die Handwerksordnung (HwO) gilt. Prinzipiell wurde das vorhergehende BBiG nur punktuell modifiziert, es wurde nichts an den Grundprinzipien des Berufsbildungssystems geändert, so dass keinesfalls von einer Reformierung die Rede sein kann. Zunächst einmal erfolgte eine Veränderung dahingehend, dass positive Formulierungen für die Beschreibung der personellen sowie fachlichen Befähigungen für Ausbilder verwendet und in den §§ 29, 30 des neuen BBiG fixiert wurden. Ändert sich für den Teil der personellen Anforderungen inhaltlich nichts, findet nun in dem Teil der fachlichen Anforderungen die Notwendigkeit von beruflichen sowie arbeitsund berufspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnissen Einzug. Gleich geblieben ist der Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung in dem zu vermittelnden Beruf, einhergehend mit einer adäquaten zeitlichen praktischen Ausübung desselben. Einzig die Erweiterung um einen Abschluss, der in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung absolviert worden sein muss, sowie die Möglichkeit einer zeitlichen begrenzten Zuerkennung in Sonderfällen erweitern die fachliche Anforderung an den Ausbilder.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das BBiG nur wenig konkrete Anforderungen an den Ausbilder stellt. Mehr Aufschluss und an das BBiG anknüpfend, gibt die Ausbildereignungsverordnung (AEVO), die 1972 entstanden ist.
2.1 Die Erfordernisse der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Die AEOV schreibt neben der persönlichen und fachlichen, die berufsund arbeitspädagogische Eignung für jeden Ausbilder vor. Darüber hinaus beinhaltet sie Regelungen über den Umfang zu absolvierender Prüfungsleistungen, die Form des Zeugnisses und beschreibt alternative Bildungsabschlüsse, die dem Ausbilder eine entsprechende Eignung zusprechen.
Mit dem Hintergrund mehr Ausbildungsplätze schaffen zu können, wurde die AEVO ab Mai 2003 für fünf Jahre bis Juli 2008 ausgesetzt, Ausbilder waren in diesem Zeitraum vom Nachweis der absolvierten Ausbilder – Eignungsprüfung befreit. Eine zweite Änderungsverordnung der AEVO im Mai 2008 regelt, dass bis zum 31. Juli 2009 begonnene Ausbilderausbildungen ebenfalls von berufsund arbeitspädagogischen Nachweisen befreit sind. Trotz der momentanen Unwirksamkeit der AEVO hatte und hat sie scheinbar immense Wichtigkeit für den Ausbilder der beruflichen Ausbildung. Genau wie das BBiG wurde auch die AEVO, jedoch schon früher, bereits 1998 vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) grundlegend überarbeitet. Die zuvor fachsystematischen strukturierten Inhalte zur Qualifizierung der Ausbilder und die voneinander getrennt vermittelten Stoffgebiete wurden durch einen aufgabenund problembezogenen Ansatz abgelöste. Ähnlich der Einführung des lernfeldorientierten Unterrichtskonzeptes in der Berufsschule für Auszubildende, erfolgt auch für das Ausbildungspersonal eine integrierte Wissensvermittlung anhand typischer Handlungsfelder. Dieses Konzept mit seiner Handlungsorientierung richtet sich nach den einzelnen Schritten des Ablaufes einer Ausbildung. Die Abfolge und genauere Inhaltsbeschreibung der einzelnen Lernfelder sind im § 2 der AEVO festgelegt:
1. Allgemeine Grundlagen legen
2. Ausbildung planen
3. Auszubildende einstellen
4. Am Arbeitsplatz ausbilden
5. Lernen fördern
6. Gruppen anleiten
7. Die Ausbildung beenden
(www.bibb.de/dokumente/pdf/ausbilder_eignungsverordnung.pdf/ [Stand 22.08.2008])
Die Lerninhalte der AEVO zeigen deutlich welche Fähigund Fertigkeiten der Ausbilder nachzuweisen hat, um so seiner beruflichen Tätigkeit nachkommen zu können. Allerdings, ich erwähnte es bereits hat die AEVO derzeit keine Rechtskräftigkeit und ist aus diesem Grund mehr als eine Empfehlung anzusehen. Die Novellierungen des BBiG und der AEVO bilden Reaktionen auf neue veränderte Anforderungen an Berufsausbildung. Wie aber begründen sich diese neuen Anforderungen und welche Konsequenzen haben sie für die betriebliche Ausbildung und somit den betrieblichen Ausbilder?
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