Aufgabenstellung: Schreibe in dem ersten Teil Deiner Arbeit allgemein etwas zu den Lübecker Ratsurteilen. Untersuche in einem zweiten Teil die abgedruckten Urteile näher und stelle im Referat anhand von Urteilen Deine Ergebnisse bzgl. der Ratsurteile und „vulle mascopey" etc. dar.
Inhaltsverzeichnis
A. Übersetzung
B. Quellenexegese
I. Die Lübecker Ratsurteile
II. Der geschichtliche Hintergrund der Urteile
1. Die Geschichte der Stadt Lübeck
2. Das lübische Stadtrecht
3. Der Rat der Stadt Lübeck
4. Die lübischen Kaufleute
5. Die mittelalterlichen, hansischen Handelsgesellschaften
6. Die Lübecker Gerichtsbarkeit
III. Auslegung
1. Äußere Form
2. Inhalt
Literaturverzeichnis:
Cordes, Albrecht
Spätmittelalterlicher Gesellschaftshandel im Hanseraum
Böhlau Verlag
Köln, Weimar, Wien 1998
Zitiert als: Cordes
Diestelkamp, Bernhard
Der Oberhof Lübeck und das Reichskammergericht,
Rechtszug versus Appellation
In: Zur Erhaltung guter Ordnung
Böhlau Verlag
Köln, Weimar, Wien 2000
Zitiert als: Diestelkamp
Ebel, Wilhelm
Hansische Geschichtsblätter
85. Jahrgang
Böhlau Verlag
Köln, Graz 1967
Zitiert als: Ebel
Ebel, Wilhelm
Lübecker Ratsurteile
Band 1
Musterschmidt Verlag, Göttingen
Berlin, Frankfurt 1955
Zitiert als: Ebel
Ebel, Wilhelm
Lübisches Kaufmannsrecht,
vornehmlich nach Lübecker Ratsurteilen des 15./16. Jahrhunderts
Der Göttinger Arbeitskreis
Zitierts als: Ebel
Ebel, Wilhelm
Lübisches Recht
1. Band
Verlag Max Schmidt, Römhild
Lübeck 1971
Zitiert als: Ebel
Hach, Johann Friedrich
Das alte Lübische Recht
Von Rohden´sche Buchhandlung
Lübeck 1839
Zitiert als: Hach
Hoffmann, Erich
Der berufliche Alltag eines spätmittelalterlichen Hansekaufmanns
Verlag Peter Lang
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1993
Krause, Ulf Peter
Die Geschichte der Lübecker Gerichtsverfassung
Dissertations-Druck, Blasaditsch
Augsburg 1968
Zitiert als: Krause
Landwehr, Götz
In memoriam: Wilhelm Ebel
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte
Germanistische Abteilung
Th. Mayer-Maly, D. Nörr, A. Laufs, W. Ogris, M. Heckel, P. Mikat, K.W. Nörr
98. Band
Hermann Böhlaus Nachf.
Wien, Köln, Graz 1981
Zitiert als: Landwehr
Lehmann, Karl
Altnordische und hanseatische Handelsgesellschaften
In: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht
62. Band
Verlag von Ferdinand Enke
Stuttgart 1908
Zitiert als: Lehmann
Rehme, Paul
Die Lübecker Handelsgesellschaften in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts
In: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht
42. Band
Verlag von Ferdinand Enke
Stuttgart 1894
Zitiert als: Rehme
Stellmacher, Dieter
Niederdeutsche Sprache
Verlag Peter Lang AG
Bern 1990
Zitiert als: Stellmacher
Weitzel, Jürgen
Über Oberhöfe, Recht und Rechtszug
In: Göttinger Studien zur Rechtsgeschichte
Band 15
Muster Schmidt
Göttingen, Zürich 1981
Zitiert als: Weitzel
A. Übersetzung
I. Urteil vom 15. Juli 1465 (Nr. 69)[1]
Bekannt gemacht sei, daß zwischen Hermen Schoteler auf der einen und Gerd Ghiring auf der anderen Seite Uneinigkeit herrschte, wegen ein paar Häusern, die stehenden Erbes und liegenden Grundes (Redewendung!) mit allem Zubehör, welche in Bergen in Norwegen in den Finegarden stehen, und in der vollen Gesellschaft des vorbezeichneten Gerd Ghiring und des Diderike Johansson im Kaufmannsbuch von Bergen eingetragen Hermen Schoteler, Kaufmann aus Bergen, verpfändet worden seien; daraufhin läßt der Lübecker Rat nach reifer Überlegung und Besprechung beiden vorbezeichneten Parteien nach dem Recht aufsagen:
Da es sich um liegende Gründe und stehendes Erbe handelt und Gerd Ghiring und Diderik Johansson eine volle Gesellschaft haben, so möchte Diderik Johansson nicht noch einmal das vorbezeichnete Erbe verpfänden, außer seinen eigenen Anteil daran, es sei denn daß er von Gerd Ghiring über dessen Anteil ermächtigt worden ist.
II. Urteil vom 13. September 1486 (Nr. 369)[2]
Mattyß Lucke, Holmer Bürger, verklagt den Hinrik Vincke, Lübecker Bürger, vor dem ehrenwerten Lübecker Rat, wegen Neunhundert Mark, das aus einer großen Menge Kupfer stammt, die er dem Otto Brakel in Schweden verkauft hatte, welcher die vorbenannte Geldsumme, wenn denn Hinrik Vincke mit vorbezeichneten Otten in einer vollen Gesellschaft steht, ihm auch bezahlen sollte etc., daraufhin antwortet Hinrick Vincke, dass er mit Otto Brakel zwar mit einigen Gütern in Schweden in einem Gesellschafsverhältnis stand, ohne dass er mit ihm aber in einer vollen Gesellschaft stand, er hatte dem vorbenannten Mattyß auch nicht abgekauft, auch hatte er ihm nichts versprochen (keine Bürgschaft) und wäre ihm daher auch nichts schuldig;
nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede, Widerspruch, nach Besprechung und reifer Überlegung lässt der erhabene Lübecker Rat nach dem Recht aufsagen:
Wenn Hinrik Vincke beeiden wolle, dass er dem vorbezeichneten Mattyß nicht abgekauft, ihm auch nichts versprochen und auch nichts schuldig sei und mit Otto Brakel auch nicht in einer vollen Gesellschaft gestanden habe, so wird dies anerkannt; hatte Mattyß mit Otto Brakel ehemals etwas zu tun gehabt, so möge er sich auch an diesen halten.
B. Quellenexegese
I. Die Lübecker Ratsurteile
Bei den näher zu untersuchenden Quellen handelt es sich um 11 Lübecker Ratsurteile aus den Jahren 1465 - 1544, in denen der mittelalterliche, hansische Handelsgesellschaftstyp der „vullen mascopey“ vorkommt.
Die Zahl der Ratsurteile die von den Ratsherren der Stadt Lübeck in den sechs Jahrhunderten ihrer Tätigkeit gesprochen worden sind, geht in die Tausende. Für die Nachwelt sind aber vor allem die Urteile erhalten geblieben, die im Lübecker Niederstadtbuch seit Ende des 14. Jahrhunderts bis Ende des 16. Jahrhunderts protokollarisch aufgenommen worden waren.
Zu verdanken ist dies Wilhelm Ebel (1908 - 1980). 1945 begann er unter widrigen Umständen Abschriften der Lübecker Ratsurteile aus dem Lübecker Niederstadtbuch zu erstellen. Seine Arbeit wurde unterbrochen, als große Teile der Archivalien der Stadt Lübeck in den Wirren der Nachkriegsjahre verschwanden.[3]
Die Abschriften sind in dem vierbändigen Werk Wilhelm Ebels – „Lübecker Ratsurteile“ - abgedruckt. Die ersten drei Bände enthalten knapp 3.000 Urteile. Das vierte Band enthält 550 Urteile aus verschiedenen Quellen und weitere 1.100 Einträge von denen die meisten Ratsurteile aus Reval darstellen.[4]
II. Der geschichtliche Hintergrund der Urteile
1. Die Geschichte der Stadt Lübeck
Bereits im Jahre 1050 wurde die an der Trave gelegene Stadt Lübeck, die von Helmolt mit „die Fröhlichkeit aller Leute“ übersetzt worden ist, gegründet. Es ist jedoch anzunehmen daß seine Entstehungsgeschichte schon vorher begonnen hatte. Das Land war von slawischem Volkstum besiedelt und wurde durch einen slawischen Nachbarstamm zerstört. Nachdem die Stadt zu einem Fischerdorf herabgesunken war, wurde sie von Graf Adolf II 1143 als deutsche Stadt neu gegründet. Im Jahre 1147 wurde sie von dem Obotritenfürsten Niclot verbrannt und 1159 von Heinrich dem Löwen wiederaufgebaut.[5]
[...]
[1] NStB 1465 Divisionis apostolaorum, Gedr. LUB 10 Nr. 624
[2] NStB 1486 Lamberti ep. Et mart.
[3] Ebel, Lübecker Ratsurteile, Band 1, S. VIIf.; Landwehr, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung, S. 467, 470.
[4] Cordes, Spätmittelalterlicher Gesellschaftshandel im Hanseraum, S. 261.
[5] Pagel, Die Hanse, S. 47; Ebel, Lübisches Recht, S. 17; Hach, Das alte Lübische Recht, S. 9ff.
- Quote paper
- Yonca Kiel (Author), 2002, Lübecker Ratsurteile über die „vulle mascopey“, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118976
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