Welche (rechtlichen und fachlichen) Ansprüche an Partizipation von Pflegekindern im Rahmen von Pflegekinderhilfe bestehen und welche konzeptionellen Forderungen können dabei aus dem Gesetz bzw. aus theoretischen Erwägungen in Bezug auf eine professionelle Praxis abgeleitet werden?
In dem ersten Kapitel werden der identifizierte Forschungsbedarf, der aktuelle Forschungsstand zu Partizipation von Pflegekindern sowie die Forschungsfrage thematisiert. In dem darauffolgenden Kapitel wird die Idee bzw. das Konzept der Hilfen zur Erziehung, unter anderem die stationäre Hilfe und die Pflegekinderhilfe als Grundlage der Profession erläutert. Anschließend wird in Kapitel drei der Begriff "Partizipation" diskutiert sowie dargestellt, auf welche Weise der Begriff gesetzlich verankert ist . Partizipation wird inhaltlich bestimmt, indem präsentiert wird, wie Beteiligung aus professioneller und pädagogischer Sicht gestaltbar wäre. Daran anschließend wird der Vermittlungsprozess in Bezug auf die Debatte zu einer möglichen Standardisierung thematisiert. Durch die Darstellung der zentralen Bedeutung von Partizipation für Pflegekinder und deren Lebenssituation werden pädagogische Überlegungen zur Partizipation erläutert sowie Anforderungen für handlungsleitende Prinzipien formuliert. Das vierte Kapitel beschreibt die methodologische Begründung für die Auswahl einer qualitativen Herangehensweise. Im fünften Kapitel wird die Auswahl von halbstandardisierten, leitfadengestützten Experteninterviews als Methode begründet und das Datenerhebungsverfahren beschrieben. Die Darstellung des Datenanalyseverfahrens vervollständigt das Kapitel. Die Untersuchungsergebnisse werden im sechsten Kapitel dargestellt und diskutiert. Das Kapitel 7 verschafft einen Ausblick über mögliche Anknüpfungspunkte an die vorliegende Arbeit und stellt Limitationen dar. Der darauffolgende Ausblick samt Fazit bilanziert die vorliegende Masterarbeit in Aufbau, Struktur und Ergebnis.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
1.2 Stand der Forschung
1.3 Forschungsfragen
1.4 Struktur der Forschungsarbeit
2 Grundlagen für die Hilfen zur Erziehung als professioneller sozialpädagogischer Auftrag
2.1 Hilfen zur Erziehung
2.1.1 Stationäre Hilfe zur Erziehung
2.1.2 Die Pflegekinderhilfe
2.1.3 Kooperation zwischen ASD und PKD
3 Partizipation
3.1 Partizipation – Eine Begriffsdiskussion
3.2 Gesetzliche Grundlagen von Partizipation
3.3 Partizipationstheorien und -konzepte
3.4 Standards für Partizipation im Vermittlungsprozess Zwischen – Standardisierung und Nicht-Standardisierung
3.5 Bedeutung von Partizipation für die Lebenssituation der Pflegekinder
3.6 Pädagogische Überlegungen zur Partizipation
3.7 Handlungsleitende Prinzipien
4 Methodologie
5 Methodik
5.1 Datenerhebung
5.2 Auswahl der Expert*innen
5.3 Erhebungsinstrument
5.4 Durchführung
5.5 Datenauswertung
5.6 Beschreibung der befragten Personen
6 Darstellung, Interpretation und Diskussion der Untersuchungsergebnisse
6.1 Darstellung der Ergebnisse
6.1.1 Gelegenheiten stattfindender Partizipation
6.1.2 Strukturen und Verfahren zur Umsetzung von Partizipation
6.2 Interpretation und Diskussion der Ergebnisse
7 Ausblick und Limitation
8 Fazit
9 Literaturverzeichnis
10 Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:Arbeitsgrundlage, Aufgaben und Kooperationsvereinbarung
Abbildung 2:Beteiligungsstufen zwischen Personen bzw. Personengruppen
Abbildung 3:Ablaufschema einer inhaltlich strukturierenden Inhaltsanalyse
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Struktur und thematische Schwerpunkte des Leitfadens
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
In den vergangenen Jahren hat Partizipation1 im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe mehr und mehr Aufmerksamkeit erlangt. Nach Lohse (2019) sind die Begriffe „Partizipation“ und „Beteiligung“ in diesem Kontext keine neuen Begrifflichkeiten, werden aber vermehrt thematisiert (vgl. ebd. S. 1). Gefestigt wurde der Partizipationsgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe erstmals mit der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im SBG VIII. Der Gesetzgeber verpflichtet den jeweiligen Jugendhilfeträger durch den § 8 SGB VIII dazu, Kinder und Jugendliche „entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“. Zudem ist die Pflegekinderhilfe Gegenstand von Gesetzesänderungen des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) geworden. Das SBG VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes – (KICK)) erweitert, das am 03.06.2015 im Bundestag verabschiedet wurde. Der darin formulierte neue § 8a, zum „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ sagt unter anderem aus, dass sowohl Kinder und Jugendliche, als auch Eltern zu beteiligen sind (vgl. ebd. S. 1).
Hiermit wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, die zeigt, dass die Pflegekinderhilfe durch das „Konzept Partizipation“ berührt wird. Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in Vollzeitpflege in Pflegefamilien untergebracht sind und von dieser Thematik betroffen sind, ist nach Angaben der Bundesregierung (2019) von 60.000 im Jahr 2008 auf mehr als 81.000 im Jahr 2017 gestiegen. Zu den einschneidendsten Maßnahmen eines Kindes gehört die längerfristige Unterbringung (Vollzeitpflege) in eine Pflegefamilie. Die Unterbringung wird durch den Staat vollzogen und am häufigsten durch Jugendämter verfügt (vgl. Arnold et al. 2007, S. 25).
Ein Blick in die Praxis im Bereich der Hilfen zur Erziehung zeigt, – so Wiesner u.a. (2000) – dass der § 36 SBG VIII zu einem Diskussionspunkt geworden ist (vgl. S. 537). Diesem Gesetz zu Folge sind Kinder und Jugendliche bei der Hilfeentscheidung weitreichend zu beteiligen. Dabei muss sich mit folgenden Fragen auseinandergesetzt werden: Bei welchen Entscheidungen, in welcher Form sowie mit welcher Entscheidungsmacht können bzw. müssen Kinder und Jugendliche mitbestimmen.
In diesem Zusammenhang zeigt sich ein Wandel im Hilfeverhältnis: Von einer bis dato (einseitigen) Entscheidung des Jugendamts als Verwaltungsbehörde und deren Vollzug, hin zu einem gemeinsam gestalteten Hilfeprozess heute, der durch eine kollegiale Beratung seitens der Fachkräfte unterstützt werden soll (vgl. ebd. S. 537).
Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass seit der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Weiterentwicklungsgesetzes (KICK) für Kinder und Jugendliche und für deren Eltern die Auseinandersetzung mit Partizipation im Mittelpunkt der Organisation des Hilfeprozesses in der Pflegekinderhilfe steht (vgl. Pluto 2007, S. 35). Nach Lohse (2019) wird Hilfe besser angenommen und wirkt effektiver, wenn Kinder und Jugendliche und ihre Familien einbezogen werden und Prozesse mitgestalten können (vgl. S. 1). Mit der gesetzlichen Verankerung des Partizipationsrechts sei ebenso für die Fachkräfte die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit der geforderten Partizipation gestiegen (vgl. Pluto 2007, S. 35).
Nach Aussagen von Reimer (2015) bestehen in der Forschung und Praxis zwar Übereinstimmungen über die zentrale Bedeutung von Partizipation –sowohl im pädagogischen als auch im juristischen Kontext – in der Praxis der Pflegekinderhilfe seien jedoch Probleme bei den Partizipationsansprüchen deutlich sichtbar (vgl. S. 15). Pflegekinder würden Erfahrungen mit einer sogenannten „Scheinbeteiligung“ machen und seien im Hilfeprozess – Pluto (2007) – nur eingeschränkt beteiligt.
Um die Realisierung der Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Pflegekinderhilfe nicht bei guten Vorsätzen oder einer Scheinbeteiligung zu belassen, sollte nach Lohse (2019) nicht vernachlässigt werden, welche Maßnahmen benötigt werden, um eine gelungene Partizipation zu ermöglichen. Hier bestünden noch immer Defizite und eine Kluft zwischen Anspruch (Soll-Zustand) und Wirklichkeit (Ist-Zustand) (vgl. S 1). Die vorliegende Masterarbeit wird diese Diskrepanz als Ausgangspunkt nehmen, um zu zeigen, welche Schwierigkeiten bestehen und wie diese ggf. durch eine professionelle Ausgestaltung von Maßnahmen behoben werden könnten.
Somit hat die Masterarbeit folgendes Thema zum Inhalt:
„ Pflegekinder im Vermittlungsprozess –
Zum Problem der Partizipation im Kontext der Pflegekinderhilfe“
1.2 Stand der Forschung
Der folgende Überblick dient zur näheren Charakterisierung des Forschungsstandes. Dabei wird vornehmlich auf den Forschungsstand im deutschsprachigen Raum Bezug genommen. Das Ziel dabei ist darüber hinaus, Forschungsdesiderate im Bereich der Pflegekinderhilfe aufzuspüren.
Im Jahr 2005 beauftragte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) das Deutsche Jugendinstitut (DJI) und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), Erfahrungen aus der Praxis der PKD im Rahmen des Forschungsprojekts „Pflegekinderhilfe in Deutschland“ zu erforschen. Als Grund für das Forschungsprojekt wurden fehlende wissenschaftlich fundierte Handlungsorientierungen der Fachkräfte angegeben. Weitere Gründe wurden darin gesehen, dass in der Praxis eine uneinheitliche Ausgestaltung der Qualität der Pflegekinderarbeit sowie örtlich verzeichnete Unterschiedlichkeiten in der Art und in dem Umfang der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an den Hilfeprozessen zu beobachten seien. Die Zielsetzung bestand darin, herauszufinden, wie in der Praxis der PKD das Wohl der Kinder in vielfältiger Art gefördert werden kann. Das Projekt, welches von 2005 bis 2009 durchgeführt wurde, nutzte einen interdisziplinären (Psychologie, Soziologie, Sozialpädagogik, Recht) Forschungsansatz. Im Rahmen des Projekts wurde im Jahr 2008 eine Studie von Sandmeir (2008) durchgeführt. Diese richtet ihren Fokus auf die Wahrnehmung der Pflegebeziehung von Pflegekindern, Pflegeeltern sowie Herkunftseltern. In einer explorativen Teilstudie wurden 17 Pflegekinder im Alter von 8 bis 14 Jahren in episodenhaften Interviews zu ihrem Aufwachsen in der Pflegefamilie befragt. Besondere Aufmerksamkeit wurde dem Übergang von der Herkunftsfamilie in die Pflegefamilie, dem Selbstbild der Kinder sowie der Unterstützung durch Fachkräfte der Jugendhilfe gewidmet. Zusätzlich wurden die Pflegeeltern und die Fachkräfte des PKD interviewt. Ein Ergebnis der Studie war, dass die befragten Kinder kaum beim Prozess der Entscheidung und Gestaltung der Hilfe beteiligt werden (vgl. Kindler et al. 2010, S. 22).
Durch Von Hoyer wurde im Jahr 2006 das Forschungsprojekt „...und was sagen die Betroffenen dazu? Partizipation von Kindern und Jugendlichen“ veröffentlicht. Im Unterschied zur Studie von Sandmeir, interviewte Hoyer erwachsene ehemalige Pflegekinder, zwischen 19 und 41 Jahren. Mithilfe von biografischen Interviews wurden die Probanden zu ihren Erfahrungen mit der Unterbringung in Pflegefamilien und ihren Einstellungen und Wünschen hinsichtlich ihrer Partizipation befragt. Dabei konnten folgende Ergebnisse festgestellt werden: Das Zugeständnis der Partizipation von Kindern und Jugendlichen sei an die Interaktionsbereitschaft der Erwachsenen und das gemeinsame Aushandeln mit Kindern unter Berücksichtigung altersentsprechender Ausdrucksfähigkeiten geknüpft. Erwachsene unterlägen der Verantwortung, die Bedürfnisse der Pflegekinder ernst zu nehmen. Die Ergebnisse der Interviews belegen – so Hoyer (2006) –, dass die Realisierung der Partizipation von Pflegekindern Kontinuität und Transparenz in dem Interaktionsprozess von Kindern und Erwachsenen erfordere und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Ausdrucksmöglichkeiten und Wünsche umsetzbar sein müsste (vgl. S. 6).
Im Jahr 2007 wurde eine qualitative Studie durch Pluto erarbeitet, die sich mit der Verwirklichung von Partizipation und den damit verbundenen Struktur- und Handlungsproblemen in den erzieherischen Hilfen auseinandersetzt. Dabei wurden die Beziehungen der Beteiligten im Partizipationsprozess unter der Berücksichtigung der Perspektiven der Kinder und Jugendlichen, der Eltern, der Fachkräfte des Jugendamts sowie Fachkräften aus Einrichtungen mit Hilfe von leitfadengestützte Interviews untersucht. Im Gegensatz zur Studie von Hoyer hat Pluto die Perspektive von Fachkräften in die Untersuchung miteinbezogen. So wurden unter anderem 26 Interviews mit Fachkräften unterschiedlicher Institutionen, wie bspw. das Jugendamt, geführt.
Anders als in den Ergebnissen der Studie von Hoyer konnten in der Studie von Pluto sowohl förderliche als auch hinderliche Einflüsse hinsichtlich der Verwirklichung von Partizipation im Verlauf des Hilfeprozesses festgestellt werden. Die Einzelergebnisse der Studie zeigen die Diskrepanz zwischen den Ansprüchen von Partizipation und ihrer Verwirklichung auf. Hin zu einer Verwirklichung von Teilhabe habe „[...] sich die Kinder- und Jugendhilfe zwar auf den Weg begeben, aber das Ziel noch lange nicht erreicht [...]“ (Pluto 2007, S. 277). Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass Unklarheiten und keine festen Handlungsanweisungen hinsichtlich partizipativer Prozesse bestünden (vgl. ebd. S. 277).
Ähnlich wie Pluto hat die Studie von Reimer (2015) die Rolle der Fachkräfte und ihre Haltung in den Blick genommen, um dadurch das „Nicht-Gelingen“ von Partizipation zu verstehen sowie neue Anknüpfungspunkte für eine Weiterentwicklung der Praxis zu finden. Biografische Interviews wurden mit jungen Erwachsenen geführt, die mindestens einen Teil ihrer Kindheit in einer Pflegefamilie verbracht haben. Reimer betrachtete unter anderem die Erfahrungen mit Fachkräften eines ehemaligen Pflegekindes, das zum Zeitpunkt der Befragung gerade von seiner Pflegefamilie in eine Eingliederungswohnung gewechselt ist. Ein erwähnenswertes Ergebnis der Studie ist, dass eine wichtige Voraussetzung für gelingende Partizipation in der Pflegekinderhilfe eine kritische Auseinandersetzung der Fachkräfte in Bezug auf ihre professionelle Haltung und eine Hinterfragung ihres Bildes vom Pflegekind sei (vgl. S. 42).
Fazit:
Zusammenfassend deutet der Forschungsstand daraufhin, dass ein deutlicher Mangel an Forschungsergebnissen und zur Rekonstruktionen von praktischen Ansätzen zu dem Thema Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Vermittlungsprozesses besteht.
Bisherige Untersuchungen und entsprechende Publikationen behandeln grundsätzliche Thematiken, welche die Situation von Pflegekindern betreffen. Auffallend ist, dass kaum neuere Studien im deutschsprachigen Raum existieren, insbesondere nicht im Anschluss an die Veränderungen der rechtlichen Grundlage zur Beteiligung 2015. Darüber hinaus betrachten viele Studien mehrere Perspektiven gleichzeitig (Fachkräfte, Pflegekinder, Pflegefamilien, Herkunftsfamilien). Von den bisherigen Studien legt keine – so weit ersichtlich ist – den Fokus auf die Partizipation von Pflegekindern im Rahmen des Vermittlungsprozesses der Pflegekinderhilfe.
Daraus folgt, dass unzureichend untersucht und geklärt ist, inwieweit die in der Theorie erhobenen Ansprüche an Partizipation im Rahmen des Vermittlungsprozesses in der Pflegekinderhilfe auch faktisch in der Praxis bei den betroffenen Pflegekindern von den Fachkräften berücksichtigt werden bzw. werden können.
1.3 Forschungsfragen
Aus dem Forschungsstand entstehen zentrale Forschungsfragen, welche die vorliegende Masterarbeit beantworten wird:
1) Welche (rechtlichen und fachlichen) Ansprüche an Partizipation von Pflegekindern im Rahmen von Pflegekinderhilfe bestehen und welche konzeptionellen Forderungen können dabei aus dem Gesetz bzw. aus theoretischen Erwägungen in Bezug auf eine professionelle Praxis abgeleitet werden?
2) Ermöglichen die Fachkräfte – nach eigener Aussage – die Beteiligung von Pflegekindern und wie kann dies aus der Perspektive von 1) gedeutet werden?
1.4 Struktur der Forschungsarbeit
In dem ersten Kapitel werden der identifizierte Forschungsbedarf, der aktuelle Forschungsstand zu Partizipation von Pflegekindern sowie die Forschungsfrage thematisiert. In dem darauffolgenden Kapitel wird die Idee bzw. das Konzept der Hilfen zur Erziehung, unter anderem die stationäre Hilfe und die Pflegekinderhilfe als Grundlage der Profession erläutert (Kapitel 2). Anschließend wird in Kapitel drei der Begriff „Partizipation” diskutiert (Kapitel 3.1) sowie dargestellt, auf welche Weise der Begriff gesetzlich verankert ist (Kapitel 3.2). Partizipation wird inhaltlich bestimmt, indem präsentiert wird, wie Beteiligung aus professioneller und pädagogischer Sicht gestaltbar wäre (Kapitel 3.3). Daran anschließend wird der Vermittlungsprozess in Bezug auf die Debatte zu einer möglichen Standardisierung thematisiert (Kapitel 3.4). Durch die Darstellung der zentralen Bedeutung von Partizipation für Pflegekinder und deren Lebenssituation (Kapitel 3.5) werden pädagogische Überlegungen zur Partizipation erläutert sowie Anforderungen für handlungsleitende Prinzipien formuliert (Kapitel 3.7). Das vierte Kapitel beschreibt die methodologische Begründung für die Auswahl einer qualitativen Herangehensweise. Im fünften Kapitel wird die Auswahl von halb-standardisierten, leitfadengestützten Experteninterviews als Methode begründet und das Datenerhebungsverfahren beschrieben. Die Darstellung des Datenanalyseverfahrens vervollständigt das Kapitel. Die Untersuchungsergebnisse werden im sechsten Kapitel dargestellt und diskutiert. Das Kapitel 7 verschafft einen Ausblick über mögliche Anknüpfungspunkte an die vorliegende Arbeit und stellt Limitationen dar. Der darauffolgende Ausblick samt Fazit bilanziert die vorliegende Masterarbeit in Aufbau, Struktur und Ergebnis (Kapitel 8).
2 Grundlagen für die Hilfen zur Erziehung als professioneller sozialpädagogischer Auftrag
2.1 Hilfen zur Erziehung
„Kinder und Jugendliche haben das Recht darauf, gesund und sicher aufzuwachsen und in ihrer Entwicklung zu eigeständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert zu werden. Dazu gehört auch der Schutz vor Verwahrlosung, Misshandlung und Gewaltanwendung“ (Althoff & Hilke 2015, S. 9).
Wenn dieses Recht der Kinder unter belasteten familiären Lebensbedingungen eingeschränkt, die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes beeinträchtigt wird und schlussendlich das Wohl des Kindes durch entsprechende Erziehung von ihren Personensorgeberechtigte nicht gewährleistet wird, bieten die Leistungen der Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 27 SGB VIII Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern Unterstützung (vgl. Remiorz 2016, S. 59). Die Grundlage für diese Hilfe bildet das Recht auf Erziehung, das Eltern nach Art. 6 Abs. 1 GG garantiert wird. Dort heißt es wie folgt:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz).
Der Gesetzgeber gewährt jedem Personensorgeberechtigten durch den § 27 SGB VIII den Rechtsanspruch auf „Hilfe zur Erziehung“
„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet oder notwendig ist“ (SGB VIII – § 27 Abs. 1).
Wann eine kindeswohlentsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist, wird juristisch bewertet. In unerkennbaren Fällen verhelfen gutachterliche Äußerungen aus der Sozialarbeit, Pädagogik oder Psychologie der juristischen Bewertung (vgl. Bernzen & Bruder 2018, S. 143).
Aus einer sozialpädagogischen Betrachtungsweise sind nach Moch (2011) die „Hilfen zur Erziehung“ nicht als Antwort auf ein Scheitern zu beurteilen. Vielmehr offenbaren sie dort Unterstützung und Schutz zu leisten, wo schwierige Lebensphasen, belastende Erlebnisse oder Existenzbedingungen eingeschränkt werden, die die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen behindern (vgl. S. 621). Die Erziehungshilfe beinhaltet ebenfalls unterstützende Leistungen und Angebote in den Bereichen, in denen die Personensorgeberechtigten keine kindeswohlentsprechende Erziehung sicherstellen können und stärken somit die Erziehungskompetenzen der Erziehungsberechtigten (vgl. Bernzen & Bruder 2018, S. 144). Im Allgemeinen ist die Erziehungsberatung eine Jugendhilfeleistung, weil sie explizit den Kindern und Jugendlichen hilft (vgl. ebd. S. 144).
Die Hilfen zur Erziehung bieten verschiedene Leistungen der Erziehungshilfen an, die nach Maßgabe der § 28 bis § 35 SGB VIII gewährt werden. Eine Form der Hilfe bezieht sich auf den § 33 SGB VIII, die Vollzeitpflege, welche ein klassisches Leistungsangebot der Hilfen zur Erziehung darstellt (vgl. a.o.a. S. 620). Die Jugendämter sind für die Bedarfsfeststellung des erzieherischen Bedarfs zuständig. Dabei sind von Anfang an die Eltern und Kinder in den Entscheidungen miteinzubeziehen (§ 5,8,36 SGB VIII) (vgl. a.o.a. S. 621).
2.1.1 Stationäre Hilfe zur Erziehung
Nachdem der Sachverhalt um das sozialstaatliche Angebot der „Hilfen zur Erziehung“ näher erläutert wurde, wird im Folgenden auf die Vollzeitpflege als Leistung der Erziehungshilfen eingegangen.
Zwei der im Gesetz konkret vorgesehenen Hilfeformen sind die ambulante und teilstationäre Hilfe sowie die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie oder stationäre Hilfe. Im Rahmen der Masterarbeit bildet die zweite Form der „Hilfen zur Erziehung“ einen wichtigen Bestandteil der Arbeit, weshalb auf die Form der stationären Hilfe Bezug genommen wird.
Die Vollzeitpflege ist Teil der stationären Hilfen zur Erziehung und wird dann als Leistung angewandt, wenn die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen nicht mehr angemessen erziehen kann. Im Rahmenkonzept im Pflegekinderwesen des LVR Landesjugendamts Rheinland (20009) wird Vollzeitpflege wie folgt beschrieben:
„Unter Vollzeitpflege wird die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes/Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einem anderen Haushalt verstanden. Sie bietet Kinder/Jugendlichen die Möglichkeit, in einem familiären Kontext aufzuwachsen und dort positive und verlässliche Beziehung eingehen zu können“ (ebd. S. 8).
Als gesetzliche Grundlage der Vollzeitpflege gilt § 33 SGB VIII. Die Hilfe in Familienpflege wird als eine zeitlich befristete Pflegeform beschrieben, d.h. es besteht die Möglichkeit zur Rückführung in die Herkunftsfamilie oder eine auf Dauer angelegte Maßnahme.
„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen“ (SGB VIII - § 33).
In dem dargestellten Paragraphen ist die Rede von der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer „anderen Familie“. Hierbei soll nach Wabnitz (2009) die Abgrenzung zu den Herkunftseltern betont werden. Als „andere Familie“ sind unter anderem Verwandte, Vormünder oder vom Jugendamt ausgewählte Pflegefamilien gemeint, die für die Pflege und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen geeignet sind, damit das Wohl des Kindes gesichert und die Entwicklung des Pflegekindes verbessert wird (vgl. S. 8).
Zum einen kann Vollzeitpflege unter Beschluss eines familiengerichtlichen Entzugs der elterlichen Sorge freiwillig vollzogen worden. Zum anderen kann Vollzeitpflege auf eine sofortige Interventionsmöglichkeit beim Vorliegen einer akuten Gefährdung des Kindeswohls, die sogenannte Inobhutnahme gemäß. § 42 SGB VIII, beruhen. Im Falle einer Inobhutnahme muss dem Kind kurzfristig und vorläufig Unterkunft gewährt werden, bis über anknüpfende Möglichkeiten und ggf. eine geeignete Anschlusshilfe entschieden wurde.
Als Unterkunft bieten sich Kinderschutzhäuser, Verwandten- und/oder Bereitschaftspflegestellen an, um den Schutz der Kinder zu gewährleisten (vgl. Kindler et al. 2011, S. 54).
Gesetzestechnisch ist die Inobhutnahme nicht als Hilfe zur Erziehung zu fassen, nichtsdestotrotz wird sie inhaltlich bei den erzieherischen Hilfen bearbeitet, da mit dem Einverständnis der Personenberechtigten häufig Inobhutnahmen in erzieherische Hilfen überführt werden (vgl. ebd. S. 54 f.). Als Vollzeitpflege bestehen verschiedene Formen, die gewährt werden. Demnach besteht die Möglichkeit Vollzeitpflege als Kurzzeit-, Langzeit- oder Dauerpflege, als Verwandten- oder Fremdpflege, als Bereitschaftspflege, in sozial-, sonder- und heilpädagogischen Pflegestellen oder auch in Erziehungsstellen umzusetzen (vgl. ebd. S. 55).
Die Hilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche im Zeitraum zwischen ihrer Geburt und der Vollendung des 18. Lebensjahr (vgl. Nowacki 2016, 60 f.). Im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer „anderen Familie“ wird von dem Kind als Pflegekind gesprochen. Nach Sandmeir (2008) sind Pflegekinder,
„[...] Kinder, die zeitweise oder auf Dauer nicht bei den Herkunftseltern, sondern in einer anderen Familie betreut, versorgt und erzogen werden, ohne dass Erwachsene dort die vollständige elterliche Sorge für das Kind ausüben. Gründe für die Herausnahme aus der Herkunftsfamilie können sein: Vernachlässigung, Misshandlung/Missbrauch, Kindeswohlgefährdung, Trennung gegen den Willen der Eltern“ (ebd. S. 17).
2.1.2 Die Pflegekinderhilfe
Wie im vorherigen Kapitel aufgezeigt, ermöglicht die Hilfeform der Vollzeitpflege Kinder und Jugendliche in einer anderen Familie als ihrer Herkunftsfamilie unterzubringen, um dadurch das Wohl des Kindes sicherzustellen. Wer trägt die Verantwortung, um die Unterbringung eines Pflegekindes zu organisieren? Durch wen erfolgt die Herausnahme des Kindes aus der Herkunftsfamilie? Diesen Fragen wird im folgenden Kapitel nachgegangen. Es werden somit Aufgaben der Pflegekinderhilfe in Bezug auf die Organisation einer Vollzeitpflege näher betrachtet.
Die Pflegekinderhilfe gilt als Teilsystem erzieherischer Hilfen, die sich seit den 1980er Jahren verstärkt ausdifferenzierte und sich somit vom Monopol der Heimerziehung Eintritt in den Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe verschaffte. Im Aufgabenbereich der Pflegekinderhilfen sind die Interessen, Wünsche und Vorstellungen von drei Parteien zu berücksichtigen: die der Herkunftsfamilie, die der Pflegefamilie sowie die der Kinder und Jugendlichen. Zur Bewältigung der Aufgaben, die eine Unterbringung eines Kindes inkludiert, besteht eine Zweiteilung. Zum einen ist der ASD für die Belange der Herkunftsfamilie zuständig, zum anderen kümmert sich der PKD um die Betreuung und Begleitung der Pflegefamilien und der Pflegekinder (vgl. Blandow 2004, S. 109).
Der rechtliche Rahmen der Pflegekinderhilfe ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz oder auch SGB VIII genannt. Dort werden organisatorische Ausgestaltungen der Pflegekinderhilfe und offizielle Zuständigkeiten der Fachkräfte festgelegt, Jugendliche im Sinne des Kindeswohls zu fördern und zu schützen (vgl. Liebel 2015, S. 231). Sowohl der PKD als auch der ASD obliegen dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII.
In Fällen, in denen es zu einer Abwendung der Kindeswohlgefährdung kommt, dies kann unter Einbeziehung eines Familiengerichts und in Verbindung mit § 1666 BGB ebenso gegen den Willen der Erziehungsberechtigten vollzogen werden, kann der öffentliche Träger das komplette Sorgerecht vor Gericht einklagen. Dadurch kann die Hilfe zur Erziehung umgesetzt werden. In Fällen, in denen das Kind bereits einen Vormund hat, ist auch dieser berechtigt, einen Antrag auf Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII zu stellen (vgl. Grühn 2010).
Angenommen im Zuge der Anamnese eines Hilfeprozesses bestehen Hinweise auf eine mögliche Unterbringung eines Kindes, dann muss der ASD den PKD in den Hilfeprozess einbinden. Der ASD stellt eine Anfrage auf Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen beim PKD (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 2016, S. 43). Trotz der zugewiesenen Aufgabenbereiche von ASD und PKD liegt die Entscheidung über eine Unterbringung und die Art der Unterbringung in der Zusammenarbeit zwischen dem ASD und PKD mithilfe der Aufstellung eines Hilfeplans (vgl. ebd. S. 43).
Nach Horn (2018) erfordert die Unterbringung eines Pflegekindes in eine Pflegefamilie eine intensive Betreuung, in der eine positive und verlässliche Beziehung aufgebaut werden soll, einerseits auf Seiten des Kindes, andererseits in Bezug auf die Pflegeeltern (vgl. ebd. S. 351). Diese Betreuung findet durch die Fachkräfte des PKD statt (vgl. ebd. S. 351). Der PKD ist eine Fachabteilung im Bezirklichen Jugendamt und steht als tragende Säule im System der Jugendhilfe den Jugendämtern in schwierigen Entscheidungslagen zur Verfügung, ein Kind befristet oder unbefristet in einer Familie unterzubringen (vgl. Blandow 2004, S. 71 f.).
Der PKD bietet der fallführenden Fachkraft im ASD Unterstützung, Pflegeerlaubnisse nach § 44 SGB VIII zu erteilen, eine Eignungseinschätzung von Pflegepersonenbewerber*innen für Vollzeitpflege im Rahmen des § 33 SGB VIII zu erstellen und dementsprechend eine geeignete Pflegeperson auszuwählen. Ob ein*e Bewerber*in als geeignete Pflegeperson in Frage kommt, wird anhand von Ausschluss- und Eignungskriterien entschieden (vgl. Fachanweisung 2019, S. 3). Die ausgewählte Person wird durch den PKD in allen Angelegenheiten vor Aufnahme des Pflegekindes und während des Pflegeverhältnisses vorbereitet und beraten (vgl. Fachanweisung 2019, S. 12).
Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung steht den Pflegefamilien gemäß § 37 SGB VIII zu. Des Weiteren unterstützt der PKD durch eine beratende Teilnahme am Hilfeplanungsprozess die fallführende Fachkraft des ASD (vgl. a.o.a., S. 12). Als eine essentielle Aufgabe des PKD ist die Beratung und Begleitung des Pflegekindes zu benennen.
Die Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg (2009) weist im Zusammenhang mit einer erfolgreichen pädagogischen Arbeit des PKD daraufhin, ein „[...] hinreichende(s) Vertrauensverhältnis zu dem Kind bzw. Jugendlichen“ (ebd. S. 8) aufzubauen. Zudem habe das Pflegekind einen besonderen Status im Hilfeprozess, auf den das PKD angemessen eingehen müsse. In Bezug auf die Betreuung der Kinder und Jugendlichen sind unter anderem folgende Aufgaben zu benennen:
·„Die Unterstützung und Beratung des Kindes oder Jugendlichen, Bedürfnisse zu erkennen und Wünsche zu formulieren sowie Federführung bei der Biografie-Dokumentation.
· Die Vorbereitung des Pflegekindes auf Hilfeplangespräche und Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie“ (ebd. S. 8).
Die Aufgabe des ASD besteht darin, eine abschließende Eignungsfeststellung einer Pflegeperson, unter Berücksichtigung des Kindeswohlschutzes, vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass der ASD für die Angelegenheiten der Herkunftsfamilie zuständig ist, bereitet der ASD die leiblichen Eltern auf die Inpflegenahme des Kindes vor. Das Ziel der Unterbringung charakterisiert sich ebenfalls durch die Rückführung in die Herkunftsfamilie. Eine entsprechende Hilfeplanung zu gestalten, ist Aufgabe des ASD. Ein weiterer Aufgabenbereich des ASD besteht darin den Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und der Pflegefamilie herzustellen. Dahingehend werden Besuchskontakte zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie arrangiert. Diese werden dann von Fachkräften des PKD begleitet (vgl. Kindler et al. 2010, S. 108 ff.).
Im Verlauf des Kapitels wurde an vereinzelten Stellen dargestellt, dass das Charakteristikum des PKD die Fokussierung auf den Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen ist (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 2016, S. 42). Nach Aussagen von Sandmeir et al. (2011) zeigt ein Blick auf die praktische Ausgestaltung der Pflegekinderhilfe, dass in der Betreuung und Begleitung schwerpunktmäßig Erwachsene fokussiert werden (vgl. ebd. S. 481).
2.1.3 Kooperation zwischen ASD und PKD
Nachdem bereits der Sachverhalt zu den Aufgabenbereichen des ASD und PKD geklärt wurde, wird im Folgenden der Fokus auf der Kooperation zwischen den beiden Diensten gelegt.
In dem vorherigen Kapitel wurde ersichtlich, dass der ASD und der PKD im Hilfeprozess zusammenarbeiten und sich Überschneidungen der Zuständigkeiten ergeben. Sowohl der ASD als auch der PKD sind gleichberechtigte Arbeitsgebiete des Jugendamts, die eine enge Kooperation zwischen dem ASD und dem PKD erfordert (vgl. Kindler et al. 2010, S. 111). Vor dem Hintergrund, dass die beiden Dienste funktional aufeinander angewiesen sind, kooperieren sie auf gleicher Höhe. Dabei ist der PKD dem ASD nicht untergeordnet, sondern trägt eigene Verantwortung für seine Befugnisse.
Aus der Hamburger Fachanweisung für den Pflegekinderdienst (2019) gehen weitere Situationen hervor, in denen der ASD und der PKD Absprachen treffen müssen. So müssen die Fachkräfte beider Dienste einerseits Besuchskontakte zwischen dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie organisieren. Andererseits müssen vor der Rückführung eines Pflegekindes in die Herkunftsfamilie überlegt werden, wie im Sinne einer positiven kindlichen Entwicklung zukünftig der Kontakt zur Pflegefamilie gestaltet werden kann. Hierzu schafft der Hilfeplan, das Kernstück der Kooperationsbeziehungen im System der Pflegekinderhilfe, Raum für Absprachen zwischen den Fachkräften, die die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen (vgl. Fachanweisung 2019, S. 13). Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SBG VIII ist charakterisiert durch einen gemeinsam gestalteten, zeit- und zielgerichteten Hilfeprozess aller Beteiligten, der den rechtlichen und fachlichen Auftrag für die zentralen Arbeitsprozess der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung festlegt. Die Hilfeplanung dient der regelmäßigen Überprüfung und Kontinuität einer Hilfe zur Erziehung, im Rahmen dessen unterschiedliche Perspektiven des ASD, des PKD, des Pflegekindes, der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie ausgehandelt werden (vgl. ebd. S. 122).
Zudem ist der PKD verpflichtet dem ASD regelmäßige schriftliche Berichtserstattungen über den Hilfeplan zukommen zu lassen. Im Rahmen der Hilfeplanung kooperiert der PKD mit der Fachkraft im ASD und bringt seine Expertise ein. Die zentrale Verfahrensweise im Prozess der Unterbringung legt den Fokus auf das Mitwirken von Eltern und Kindern sowie die Zusammenarbeit der Fachkräfte (vgl. Kindler et al. 2010, S. 122).
Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht, die zentralen Zuständigkeiten des ASD und PKD sowie die Schnittstelle, die über eine Kooperationsvereinbarung definiert ist. Ziel einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Institutionen ist es, einen transparenten, nachvollziehbaren Modus zu etablieren. Dieser soll für alle Parteien Sicherheit bringen, fachlichen Ansprüchen gerecht werden und eine reibungslose Unterbringung ermöglichen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 2016, S. 49). Außerdem ist erkennbar, dass die beiden Dienste organisatorisch auf einer Ebene sind und unterschiedliche Bereiche abdecken.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Arbeitsgrundlage, Aufgaben und Kooperationsvereinbarung (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 2013, S. 49).
Der PKD und ASD sind funktional aufeinander angewiesen, weshalb die Effektivität der Kooperation von einer genauen Beschreibung der jeweils durchzuführenden Aufgabe und Absprache abhängig ist (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 2016, S. 49).
3 Partizipation
In der Einleitung wurde verdeutlicht, dass die Thematik der Partizipation durch die neuen rechtlichen Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz mehr und mehr in den Mittelpunkt gerückt ist. Daher wird in diesem Kapitel das Thema Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe und speziell in der Pflegekinderhilfe betrachtet.
Vor dem Hintergrund des Anspruchs an Partizipation ist es erforderlich, sich damit auseinanderzusetzen, was Partizipation im Detail bedeutet. Hierzu werden zentrale Definitionen von Partizipation diskutiert, um eine Begriffsbestimmung zu extrahieren, die als Arbeitsdefinition bzw. Grundlage für die Studie verwendet wird.
Neben den theoretischen Ansprüchen an Partizipation im Rahmen des Pflegekinderwesens werden in Kapitel 3.2 auch rechtliche Grundlagen dargestellt, die von den Fachkräften beachtet werden müssen. Daraufhin wird der Begriff inhaltlich bestimmt und anhand unterschiedlicher Stufenmodelle diskutiert und näher differenziert (Kapitel 3.3).
In Kapitel 3.4 werden Standards für Partizipation im Vermittlungsprozess der Pflegekinderhilfe im Hinblick auf die Spannung bzw. widersprüchlichen Einheit zwischen Standardisierung und Nicht-Standardisierung professionellen thematisiert. Die Lebenssituation der Pflegekinder und die zentrale Bedeutung von Partizipation für sie werden in Kapitel 3.5 erläutert.
Im nächsten Abschnitt (Kapitel 3.6) werden die pädagogischen Überlegungen zur Partizipation in Bezug auf Prinzipien betrachtet, die handlungsleitend für die Pflegekinderhilfe fungieren sollten. Daran anknüpfend werden Anforderungen für handlungsleitende Prinzipien formuliert, die die Umsetzung von Partizipation gewährleisten (Kapitel 3.7).
3.1 Partizipation – Eine Begriffsdiskussion
Während in den gesetzlichen Grundlagen der Begriff „Beteiligung“ Verwendung findet, wird in der Fachliteratur oft – synonym – der Ausdruck „Partizipation“ verwendet. Nach Angaben von Scheu und Autrata (2013) kann keine eindeutige definitorische Bestimmung des Begriffs „Partizipation“ festgehalten werden, da dieser in vielfältigen Zusammenhängen und als Sammelbegriff für unterschiedliche Formen der Beteiligung verwendet wird (vgl. S. 279). Die Bezeichnung weist insbesondere in der Politik und der Pädagogik einige Unschärfen auf. Was mit Partizipation beschrieben wird, was der Begriff über die Funktion, den Umfang und die Begründungen aussagt, ist je von unterschiedlichen Konzepten abhängig (vgl. Hafeneger 2005, S. 11). Aufgrund der Unschärfe im Umgang mit dem Partizipationsbegriff und mit Bezug auf die verschiedenen Dimensionen, auf die dieser Begriff Anwendung findet, wird im Folgenden eine Begriffsdiskussion vorgenommen. Im Anschluss wird als Resultat ein Verständnis von Partizipation expliziert werden, wie dieser Begriff im Rahmen der Masterarbeit als Konzept verstanden und verwendet wird.
Bereits im Kontext der Demokratiedebatte zur politischen Partizipation im Hinblick auf Beteiligung der Bürger*innen tritt der Begriff vermehrt auf (vgl. Moser 2010, S. 71).
Seinen Ursprung hat Partizipation in der Politikwissenschaft, bei der dieser auf gleichberechtigtes Engagement der Betroffenen abzielt und von demokratischen Zielvorstellungen, wie bspw. Selbstbestimmung und Autonomie geleitet wird (vgl. Abeling et al. 2003, S. 245).
Nach Betz, Gaiser und Pluto (2011) hat der Begriff ursprünglich „ausschließlich Verfahren, Strategien und Handlungen bezeichnet, durch die Bürgerinnen und Bürger Einfluss auf politische Entscheidungen und Macht nehmen“ (vgl. S. 11). Im Zuge einer breiten gesellschaftlichen Modernisierung wurde der Partizipationsbegriff neu formuliert. Einen zentralen Stellenwert erlange Partizipation seit den 1970er Jahren (vgl. ebd. S. 11). Dabei beschränke sich die Auseinandersetzung mit Partizipation nicht auf das politische Feld, sondern schließe demokratische Prozesse auf allen gesellschaftlichen Ebenen als „[...] Kriterium für Transparenz sowie als Weg zu mehr Gerechtigkeit in Machtverhältnissen [...]“ (a. a. O. S. 12) mit ein.
Im pädagogischen Kontext wird Partizipation häufig als Beteiligung, Mitbestimmung und Teilhabe verstanden oder mit Demokratie synonym verwendet. Schnurr (2011) erweitert die Verwendung des Begriffs der Partizipation besonders auf das Thema der Klienten- bzw. Nutzerpartizipation. Indem das Kinder- und Jugendhilfegesetz 1990/1991 in Kraft trat, habe besonders die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe vermehrt Aufmerksamkeit erfahren (vgl. S. 1069).
In Anlehnung an Schnurr gilt das deutsche Kinder- und Jugendhilfesystem als ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit, in dem Partizipationsrecht vorhanden ist (vgl. a. a. O. S. 1075). Ferner weist Schnurr (2011) daraufhin, dass Partizipation in seiner überwiegenden Verwendung im gegenwärtigen Sprachgebrauch die Teilnahme der Bürger*innen an politischen Beratungen und Entscheidungen bezeichnet (vgl. S. 1069). Anhand der Definition von Schnurr ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen „Teilnahme“ und „Beteiligung“ zu verzeichnen. Wenn ein*e Bürger*in an etwas teilnimmt, heißt dies nicht zwangsläufig, dass er*sie auch beteiligt ist. Teilnahme stellt vielmehr die Voraussetzung für Mitbestimmung dar (vgl. Lüders 2003, S. 155).
Liebel (2006) sagt aus, dass Teilhabe unter anderem durch eine effektive Einflussnahme auf Strukturen und Entscheidungen charakterisiert sein muss, sodass Partizipation als „echte“ und nicht lediglich als „scheinbare“ Partizipation begriffen werden könne (vgl. ebd. S. 94).
Die Definition von Schröder (1995) beschreibt Partizipation als
„[...] Entscheidungen, die das eigene Leben und das Leben in der Gemeinschaft betreffen, zu teilen und gemeinsam Lösungen für Probleme zu finden“ (Schröder 1995, zit. n. Hansen et al. 2011, S. 19).
Schröder zeigt die Möglichkeit auf, dass Bürger*innen sich aktiv an Entscheidungsprozessen und der Lösungsfindung beteiligen, mitgestalten und mitbestimmen können. Außerdem inkludiere die Definition zum einen die Mitbestimmung an Entscheidungen, die sich auf eine Person beziehen und zum anderen solche, die sich auf eine Gemeinschaft auswirkten.
Knauer und Sturzenhecker (2016) sprechen von demokratischer Partizipation und qualifizieren den Partizipationsbegriff, indem dieser gesetzlich kodifiziert wird. Partizipation sei eine grundlegende Bedingung für Demokratie. Partizipation meint nach Knauer und Sturzenhecker
„[...] das Recht auf freie, gleichberechtigte und öffentliche Teilhabe der BürgerInnen, an gemeinsamen Diskussion- und Entscheidungsprozessen in Gesellschaft, Staat und Institutionen, in institutionalisierter oder offener Form“ (Knauer & Sturzenhecker 2005, S. 68).
Im pädagogischen Kontext solle das Recht als tatsächliche Mitentscheidung und Mitverantwortung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen strukturell verankert sein. Die Forderung auf die ledigliche Teilnahme wie es der Auffassung von Schnurr entspreche, komme nicht dem Verständnis von Partizipation im Sinne eines erhobenen Anspruchs der Demokratie nach, in der das Volk – oder wie im vorliegenden Kontext die Pflegekinder – sich tatsächlich die Macht teilten. Ähnlich wie bei Schröder werde die demokratische Partizipation dadurch charakterisiert, dass das Partizipieren an Entscheidungsprozessen nicht nur Entscheidungen betrifft, die das eigene Leben belangen, sondern auch die der Gemeinschaft. Ebenfalls im Sinne von Knauer und Sturzenhecker (2016) beträfe Partizipation beide der beschriebenen Ebenen. Demokratische Partizipation meint nach den Autoren, dass Kinder
„berechtigt werden, sich ihren Teil an den Entscheidungen zu nehmen, die ihr eigenes Leben betreffen, aber auch die gemeinschaftliche Gestaltung der pädagogischen Einrichtung, der Kommune, der Gesellschaft, Deutschland, Europas und der gesamten Welt“ (ebd. S. 8).
Der Inhalt des Zitats beschreibt die Möglichkeit einer aktiven Teilhabe des Individuums. Ebenso definieren Wolff und Hartwig (2013) Beteiligung als die freiwillige, aktive Teilnahme, Mitwirkung, Mitgestaltung und Mitbestimmung von Personen oder Gruppen an Entscheidungen, Planung oder Aktivitäten (vgl. S. 17). Nach Becks (2014) Verständnis meint Partizipation ebenfalls die aktive Beteiligung in Feldern der Lebensführung. Dabei solle der Partizipationsprozess Einflussnahme auf Entscheidungen haben, die das eigene Leben betreffen. Der Kern der Partizipation sei dabei die Entwicklung und Umsetzung eigener Interessen und Belange (vgl. S. 269).
Nach Sturzenbecher und Hess (2005) ist das Aushandeln individueller Interessen mit einer Gruppe als wesentliches Merkmal zu charakterisieren (vgl. Sturzenbecher, Hess 2005, S. 42 ff.).
Fazit:
Aus den hier vorgestellten Verständnissen von Partizipation ist zusammenfassend festzustellen, dass Partizipation als Form der Beteiligung von Individuen, Gesellschaften oder Gruppe an Entscheidungs- und Willensprozessen definiert wird. Durchaus beinhalten die Partizipationsverständnisse der Vertreter*innen auch normative Blickwinkel, die die Annahme von Partizipation als Teilhabe an Entscheidungsmacht konkretisieren. Allerdings muss Teilhabe unter anderem durch eine tatsächliche Einflussnahme auf Strukturen und Entscheidungen verdeutlicht werden, sodass Partizipation somit als „echte“ und nicht als „scheinbare“ Partizipation bestimmt werden kann (vgl. Liebel 2006, S. 94). Partizipation stellt in Folge dessen keinen Selbstzweck dar, sondern ein Mittel zur Verbesserung von Lebenschancen. Habermas (1981/1995) spricht im Kontext seiner Theorie kommunikativen Handelns von der Lebenswelt, in der Entscheidungen prinzipiell verständigungsorientiert herbeigeführt werden. Das zweckrationale Handeln steht unter dem Vorbehalt, dass alle Beteiligten an den Entscheidungen gemäß einem solchen Handeln zustimmen. Nach Beck (2014) ist die Bedingung von Partizipation, dass Beteiligung fest in Handlungs- und Entscheidungsprozessen verankert wird (vgl. S. 268). Als zentrales Merkmal fungiert das Recht, das für Alle gilt (vgl. u.a. Prote 2003, S. 39).
Vor dem Hintergrund, das mit dem hier skizzierten Verständnis von Partizipation noch keine Aussagen darüber gemacht werden können, wann Kinder und Jugendliche tatsächlich partizipieren bzw. ob und wie Partizipation von Fachkräften realisiert worden ist, ist es von Bedeutung, die verschiedenen Intensitätsgrade von Partizipation zu veranschaulichen. Bevor dies in Kapitel 3.3 thematisiert wird, wird im nächsten Abschnitt rekonstruiert, wie der Partizipationsbegriff juristisch zu verstehen ist.
3.2 Gesetzliche Grundlagen von Partizipation
Nachdem der Partizipationsbegriff im Hinblick auf verschiedene Definitionen untersucht und diskutiert wurde, wird nachfolgend veranschaulicht, wie Partizipation juristisch fixiert ist.
Herausgearbeitet werden konnte bislang – unter anderem in Kapitel 2.1.2 –, dass der Partizipationsgedanke im Kinder- und Jugendhilfegesetz eine Festigung gefunden hat und der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen des Pflegekinderdienstes gesetzt hat.
Dass Pflegekinder an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt werden sollen, ist somit durch gesetzliche Grundlagen im Prinzip normiert. Dabei unterliegen die Fachkräfte der Pflegekinderhilfe dem Recht, dass Partizipation für Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen zu gewährleisten und nicht Teilhabe allein durch deren Meinung und Haltung umzusetzen zu wollen. Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen sind gesetzlich auf verschiedenen Ebenen festgehalten. Um einen Überblick der rechtlichen Grundlagen zu gewinnen, werden im vorliegenden Kapitel die unterschiedlichen Ebenen, in denen die Beteiligungsrechte gesetzlich verankert sind, aufgezeigt.
Im Rahmen der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sind die Beteiligungsrechte der Kinder und Jugendliche, im Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene festgehalten. Somit stellt das UN-KRK auch das wichtigste Menschenrechtsinstrument für Kinder und Jugendliche dar. Die Kinderrechtskonvention regelt zum einen die Anwendung bürgerlicher, politischer und wirtschaftlicher Menschenrechte auf Kinder, zum anderen die sozialen und kulturellen Menschenrechte der Kinder (vgl. Hansen, Knauer, Sturzenhecker 2015, S. 47). Die Rechte der Kinder können in die Gruppe der Schutzrechte, der Förderrechte und in die Gruppe der Partizipationsrechte eingeteilt werden. Artikel 12 und 13 der UN-Kinderrechtskonvention nehmen Bezug auf die Beteiligungsrechte der Kinder in allen diese betreffenden Angelegenheiten.
In Artikel 12 heißt es:
„(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden“ (unicef o.J., S. 17).
In Artikel 13 ist das Recht auf freie Meinungsäußerung und Anhörung verankert, nachdem Kinder ihre Meinung frei äußern und sich Informationen beschaffen dürfen, solange sie dabei die Rechte anderer Individuen nicht verletzen.
Ferner sind auf Bundesebene Partizipationsrechte von Kindern festgeschrieben. Beteiligungsrechte finden sich im Grundgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Sozialgesetzbuch/SGB VIII) wieder, jedoch bringen sie das Partizipationsrecht in unterschiedlicher Deutlichkeit zum Ausdruck.
Im Grundgesetz kann insbesondere der erste Absatz des Artikels zwei als Beteiligungsrecht für Kinder gedeutet werden.
„Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ (Art. 2 Abs. 1 GG).
Rechte im Grundgesetz, die explizit die Rechte der Kinder betreffen, sind bis heute nicht festgehalten. Dennoch gelten alle Artikel der Verfassung für alle Menschen unabhängig vom Alter, Geschlecht und Herkunft und somit auch für Kinder.
[...]
1 Partizipation wird gleichermaßen mit Beteiligung synonym verwendet. Der Begriff setzt sich aus dem lateinischen Wort „pars“ (z.Dt. „Teil“ oder „Anteil“) und „carpere“ (z. Dt. „nehmen“) zusammen und wird demnach als teilnehmen oder teilhaben verstanden (vgl. Knauer & Sturzenhecker 2016, 231).
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