Am 24. März 2004 verhängte die Europäische Kommission eine Rekordgeldbuße von 497 Millionen Euro gegen Microsoft . Dem amerikanischen Softwarehersteller wurde vorgeworfen, gegen Art. 82 EG verstoßen zu haben, indem er seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme missbräuchlich ausnutzte, um seine Marktanteile auf dem Markt für Server-Betriebssysteme auszubauen. Microsoft verweigerte konkurrierenden Serverbetriebssystem-Produzenten notwendige Schnittstelleninformationen zu seinem Betriebssystem Windows XP. Des Weiteren koppelte Microsoft sein Betriebssystem an den vorinstallierten und nicht deinstallierbaren Windows Media Player, um durch diese Strategie seine Marktmacht auf dem Markt für PC-Betriebssysteme auch auf den Markt der Streaming Media Player zu hebeln. Die Klage, die Microsoft gegen die Kommissionsentscheidung vor dem EuG erster Instanz in Luxemburg einlegte, wurde am 17. September 2007 nach einer spektakulären und vom Softwaregiganten minutiös durchinszenierten Anhörung, zu der Microsoft unter anderem ein sechzigköpfiges Team allein aus den Vereinigten Staaten anreisen ließ, abgewiesen . Erst jetzt setzte Microsoft die Abhilfemaßnahmen der Kommission auch wie gefordert um. Doch dieser Verzug führte schließlich dazu, dass Microsoft im Februar 2008 von den europäischen Wettbewerbshütern eine weitere Rekordgeldbuße in Höhe von diesmal gar 899 Millionen Euro auferlegt wurde.
Auch wenn die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu bisherigen von der Kommission erhobenen Geldbußen „völlig aus dem Rahmen fallen“ , hatten sie in Relation zu einem Weltumsatz Microsofts von Juli 2002 bis Juni 2003 von über 31 Mrd. Euro und einem Gewinn im selben Zeitraum von rund 12,6 Mrd. Euro wohl doch eher symbolischen Charakter. Für weitaus mehr Diskussionsstoff sorgten die Abhilfemaßnahmen, die Microsoft auferlegt wurden.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Hauptteil
A. Einführung
B. Fallrelevante Informationstechnologie
I. Interoperabilität
II. Netzwerkeffekte
III. Dynamische Innovationsmärkte
C. Die bisherige relevante Rechtsprechung des EuGH
D. Der Microsoft-Fall
I. Der US Microsoft-Fall
II. Der europäische Microsoft-Fall
1. Zwangslizenzierung
a) Vorbereitende Urteile
aa) Der Fall „Magill“
bb) Die Fälle „Ladbroke“ und „Bronner“
cc) Der Fall “IMS Health”
b) Die Zwangslizenzierung im Fall „Microsoft“
c) Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
aa) Das Kriterium der Unerlässlichkeit einer Lizenz
bb) Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs auf einem abgeleiteten Markt
cc) Verhinderung des Entstehens eines neuen Produktes mit einer potentiellen Nachfrage
dd) Fehlen einer objektiven Rechtfertigung
ee) Stellungnahme
ff) Stellungnahme zur Abhilfemaßnahme
2. Kopplungsgeschäfte
a) Vorbereitendes Urteil: „IBM“
b) Kopplungspraktiken im Microsoft-Fall
c) Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
aa) Verschiedene Märkte des koppelnden und des gekoppelten Produktes
bb) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des koppelnden Produktes
cc) Keine Wahlmöglichkeit des Verbraucher
dd) Einschränkung des Wettbewerbs
ee) Objektive Rechtfertigung
ff) Stellungnahme
gg) Stellungnahme zur Abhilfemaßnahme
E. Das Verhältnis des Immaterialgüterrechts zum Kartellrecht
I. Grundsätzliche Überlegungen
II. Europäische Institutionen überhaupt zum Einschreiten berechtigt?
III. Lösungsansätze
1. Inhaltstheorie
2. Lehre vom spezifischen Gegenstand
IV. Immaterialgüterrecht vs. Art. 81 EG
1. Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung
2. Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen
V. Immaterialgüterrecht vs. Art. 82 EG
IV. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Internetquellen:
Müller, Ulf/Meyer, Lena; Wettbewerb und Regulierung in der globalen Internetökonomie, Internetökonomie und Hybridität Nr. 45,
http://www.wi.uni-muenster.de/aw/download/hybride-systeme/Hybrid%2057.pdf,
zuletzt abgerufen am 11. August 2008
N.N.; Danke Netzcape, es war nett mit dir; 2. Januar 2008, Spiegel online,
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,526096,00.html,
zuletzt abgerufen am 25. Juni 2008
N.N.; Nur wenig Interesse an Windows XP N, 20. November 2005, Heise online, http://www.heise.de/newsticker/Nur-wenig-Interesse-an-Windows-XP-N--/meldung/66428, zuletzt abgerufen am 27. Juni 2008
Vannahme, Joachim-Fritz; Am Ende das Wort, 04. Mai 2006, Zeit Online, http://www.zeit.de/2006/19/EUGH?page=1, zuletzt abgerufen am 10. September 2008
Richter, Steffen; Schlappe für Microsoft, 18. September 2007, Zeit Online,
http://www.zeit.de/online/2007/38/eu-microsoft, zuletzt abgerufen am 10. September 2008
N.N.; Rekordbußgeld für Microsoft, 27. Februar 2008, Zeit Online,
http://www.zeit.de/online/2008/09/rekordbussgeld-microsoft, zuletzt abgerufen am 10. September 2008
Weitere Quellen:
Computerbild 14/2008, Springer Verlag
Rechtsquellenverzeichnis
Europäische Rechtsprechung:
EuGH, 13. Juli 1966 - Rs. 56/64 und 58-64, Consten und Grundig/Kommission
EuGH, 29. Februar 1968 - Rs. 24/67, Parke, Davis & Co./Probel
EuGH, 28. Juni 1971 - Rs. 78/70, Deutsche Grammophone/Metro
EuGH, 30. Januar 1974 - Rs. 127/73 - BRT/SA BAM und Fonior
EuGH , 3. Juli 1974 - Rs. 192/73, Van Zuylen Freres/HAG
EuGH, 31. Oktober 1974 - Rs. 15/74, Centrafarm/Sterling Drug
EuGH, 6. März 1974 - Rs. 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission
EuGH, 31. Oktober 1974 - Rs. 16/74, Centrafarm/Winthrop
EuGH, 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, United Brands/Kommission
EuGH, 13. Februar 1979 - Rs. 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission
EuGH, 18. Oktober 1979 - Rs. 40/70, Sirena/Eda
EuGH, 6. November 1984 - Rs. 182/83, Fearon/Irish Commission
EuGH, 3. März 1988 - Rs. 434/85, Allen & Hanburys
EuGH, 5. Oktober 1988 - Rs. 238/37, Volvo
EuGH, 5. Oktober 1988 - Rs. 53/87, CICRA/Renault
EuG, 10. Juli 1990 - Rs. T-51/89, Tetra Pak/Kommission
EuGH, 17. Oktober 1990 - Rs. C-10/89, HAG II
EuGH, 23. April 1991 - Rs. C-41/90, Höfner und Elser
EuGH, 3. Juli 1991 - Rs. C-62/86, AKZO/Kommission
EuGH, 18. Februar 1992 - Rs. C-235/89, Kommission/Italien
EuGH, 18. Februar 1992 - Rs. C-30/90, Kommission/Vereinigtes Königreich
EuGH, 20. Oktober 1993 - Rs. C-92/92 und C-326/92, Phil Collins
EuGH, 27. Oktober 1992 - Rs. C-191/90, Generics und Harris
EuGH, 2. März 1994 - Rs. C-53/92 P, Hilti/Kommission
EuGH, 14. November 1996 - Rs. C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission
Schlussantrag von Generalanwalt Jakobs in der Rs. C-7/97, Bronner/Mediaprint
EuGH, 26. November 1998 – Rs. C-9/97, Bronner/Mediaprint
EuGH, 6. April 1995 - Rs. C-241/91, Magill
EuGH, 5. Dezember 1996 - Rs. C-267/95 und C-268/95, Merck u.a./Primecrown u.a.
EuGH, 12. Juni 1997 - Rs. T-504/93, Ladbroke/Kommission
EuGH, 29. April 2004 - Rs. C-418/01, IMS Health/NDC Health
EuG, 17. September 2007 - Rs. T-201/04, Microsoft/Kommission
Erklärung von Kommissionsmitglied Monti zum Fall Microsoft vom 18. März 2004, IP/04/365
Kommission, Entscheidung vom 24. März 2004 – COMP/C-3/37.792, Microsoft
Kommission, Entscheidung vom 12. Juli 2006; fixing the definitive amount of the periodic penalty payment imposed on Microsoft Corporation by Decision C(2005)4420 final and amending that Decision as regards the amount of the periodic penalty payment; zur Rechtssache COMP/C-3/37.792, Microsoft
Kommission, Pressemitteilung vom 22. Oktober 2007, IP/07/1567
US-Rechtsprechung:
US v. Microsoft Corp., 84 F. Supp. 2 d (D.D.C. 1999), Finding of Fact; 87 F. Supp. 2 d 30 (D.D.C. 2000) Conclusions of Lay; 97 F. Supp. 2 d 59 (D.D.C. 2000) Final Judgment
US v. Microsoft Corp., 253 F. 3 d 34 (D.C.Cir. 2001)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Hauptteil
A. Einführung
Am 24. März 2004 verhängte die Europäische Kommission eine Rekordgeldbuße von 497 Millionen Euro gegen Microsoft[1]. Dem amerikanischen Softwarehersteller wurde vorgeworfen, gegen Art. 82 EG verstoßen zu haben, indem er seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme missbräuchlich ausnutzte, um seine Marktanteile auf dem Markt für Server-Betriebssysteme auszubauen. Microsoft verweigerte konkurrierenden Serverbetriebssystem-Produzenten notwendige Schnittstelleninformationen zu seinem Betriebssystem Windows XP. Des Weiteren koppelte Microsoft sein Betriebssystem an den vorinstallierten und nicht deinstallierbaren Windows Media Player, um durch diese Strategie seine Marktmacht auf dem Markt für PC-Betriebssysteme auch auf den Markt der Streaming Media Player zu hebeln. Die Klage, die Microsoft gegen die Kommissionsentscheidung vor dem EuG erster Instanz in Luxemburg einlegte, wurde am 17. September 2007 nach einer spektakulären und vom Softwaregiganten minutiös durchinszenierten Anhörung, zu der Microsoft unter anderem ein sechzigköpfiges Team allein aus den Vereinigten Staaten anreisen ließ, abgewiesen[2]. Erst jetzt setzte Microsoft die Abhilfemaßnahmen der Kommission auch wie gefordert um. Doch dieser Verzug führte schließlich dazu, dass Microsoft im Februar 2008 von den europäischen Wettbewerbshütern eine weitere Rekordgeldbuße in Höhe von diesmal gar 899 Millionen Euro auferlegt wurde.[3]
Auch wenn die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu bisherigen von der Kommission erhobenen Geldbußen „völlig aus dem Rahmen fallen“[4], hatten sie in Relation zu einem Weltumsatz Microsofts von Juli 2002 bis Juni 2003 von über 31 Mrd. Euro und einem Gewinn im selben Zeitraum von rund 12,6 Mrd. Euro[5] wohl doch eher symbolischen Charakter. Für weitaus mehr Diskussionsstoff sorgten die Abhilfemaßnahmen, die Microsoft auferlegt wurden. Zum einen wurde von Microsoft verlangt, Schnittstelleninformationen offen zu legen, wodurch es Produzenten von Serversoftware ermöglicht wurde, zwischen Microsoft PC-Betriebssystemen und ihren Serverbetriebssystemen Interoperabilität herzustellen. Des Weiteren wurde Microsoft verpflichtet eine Windows XP Version auf den Markt zu bringen, in der kein Windows Media Player vorinstalliert ist.
Diese harmlos klingenden Maßnahmen stellen unterm Strich einen massiven und kritisch zu hinterfragenden Eingriff in geistige Eigentumsrechte dar. Verstärkt dadurch, dass dieser Fall als Präzedenzfall propagiert wurde[6], wird hier nicht nur über einen Einzelfall, sondern über den zukünftigen Kompetenzumfang der Kommission geurteilt, ob und in welchem Umfang die Kommission Ausschließlichkeitsrechte beschränken darf. Gerade Ausschließlichkeitsrechte sind die Motoren für Innovationsbemühungen unserer Wirtschaft. Sie ermöglichen es den investierenden Unternehmen, die Früchte ihrer Innovationsbemühungen einzufahren, indem sie für eine limitierte Zeit ihre innovativen Produkte alleine vermarkten können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Produkte von den Mitwettbewerbern imitiert werden.
Einen Einschnitt in diese Rechte vorzunehmen, kann besonders die Problematik mit sich bringen, dass Unternehmen aufgrund geringerer Umsatzerwartung (aufgrund geringerem Ausschließlichkeitsschutz und somit mehr Konkurrenz) ihre Innovationsbemühungen zurück schrauben, Innovationen somit ausbleiben und im Endeffekt die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt absinkt, da schlussendlich jedermann diese potentiellen Innovationen verwehrt bleiben.
Trotz alledem müssen aber die Wettbewerbshüter Wettbewerb aufrecht erhalten. Kein oder zu geringer Wettbewerb bedeutet ebenfalls eine Senkung der Wohlfahrt. Gemäß der mikroökonomischen Volkwirtschaftswissenschaft wird das Wohlfahrtsmaximum durch vollständige Konkurrenz erreicht,[7] was genau dem Gegenteil eines (wenn auch zeitlich limitierten) Ausschließlichkeitsrecht entspricht.
Diese Arbeit beschäftigt sich ausführlich mit dem Microsoft-Fall des EuG, erklärt die relevanten technischen Hintergrundinformationen und geht schließlich auf die zweifelsohne vorhandene Problematik des kollidierenden Immaterialgüter- und Kartellrechts ein.
[...]
[1] Kommission, 24. März 2004 – COMP/C-3/37.792, Microsoft.
[2] EuG, 17. September 2007 – Rs. T-201/04, Microsoft, siehe auch Vannahme, Joachim-Fritz; Am Ende das Wort, 04. Mai 2006, Zeit Online, http://www.zeit.de/2006/19/EUGH?page=1, zuletzt abgerufen am 10. September 2008; Richter, Steffen; Schlappe für Microsoft, 18. September 2007, Zeit Online, http://www.zeit.de/online/2007/38/eu-microsoft, zuletzt abgerufen am 10. September 2008
[3] Rekordbußgeld für Microsoft, 27. Februar 2008, Zeit Online,
http://www.zeit.de/online/2008/09/rekordbussgeld-microsoft, zuletzt abgerufen am 10. September 2008
[4] Helmut Bergmann/Thomas Lübbig, Kartellrecht Band 1, Europäisches Recht, 1. Auflage 2005, Beck, Rdnr 226.
[5] Kommission, COMP/C-3/37.792, (Fn. 1), Rdnr. 1.1 (1).
[6] Erklärung von Kommissionsmitglied Monti zum Fall Microsoft vom 18. März 2004, IP/04/365.
[7] Eberhard Fees, Mikroökonomie, 3. Aufl. 2004, Metropolis Verlag, S.263 ff.
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