Diese Arbeit betrachtet die Rechtssetzungsbefugnisse der Europäischen Union. Die Zugehörigkeit zur Europäischen Union als supranationales Staatenbündnis sowie dessen Kompetenzen sind ein wiederkehrendes Streitthema der Politik. Während die einen eine immer stärkere Kompetenzverlagerung hin zur Europäischen Union wahrnehmen, sehen andere es als erforderlich an, die Kompetenzen der EU sogar zu erweitern – falls erforderlich unter Anpassung der Verträge. Selbst auf verfassungsrechtlicher Ebene gibt es einen Kampf um die Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Verfassungsgerichte.
Sowohl national als auch international machen sich populistische Parteien dieses Thema zunutze und fordern wiederkehrend eine Abkehr vom Weg der europäischen Integration. Die Frage, die sich unweigerlich stellt, ist, welche Kompetenzen die Organe der Europäische Union tatsächlich haben; ob und wie eine Kompetenzerweiterung der EU möglich ist; weshalb hierfür im Zweifel Vertragsanpassungen erforderlich sein sollen; und was die Grundlage für den Kompetenzstreit zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht ist.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A Einleitung
B Hauptteil
B.I Ebenen des EU-Rechts
B.I.l Primärrecht
B.I.2 Sekundärrecht
B.I.3 Tertiärrecht
B.II Grundsätze der Rechtssetzungsbefugnisse
B.II.l Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
B.II.2 Subsidiaritätsprinzip
B.II.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.III Zuständigkeiten der Europäischen Union
B.III.l Definitionsebenen
B.III.2 Ausschließliche Zuständigkeiten
B.III.3 Geteilte Zuständigkeiten
B.III.4 Verfassungsrechtlicher Ausschluss der Zuständigkeitsübertragung
B.IV Datenschutz als Beispiel der geteilten Zuständigkeit
C Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A Einleitung
Die Zugehörigkeit zur Europäischen Union als supranationales Staatenbündnis sowie dessen Kompetenzen sind ein wiederkehrendes Streitthema der Politik.
Während die einen eine immer stärkere Kompetenzverlagerung hin zur Europäischen Union wahrnehmen,1 sehen andere es als erforderlich an, die Kompetenzen der EU sogar zu erweitern - falls erforderlich unter Anpassung der Verträge.2 Selbst auf verfassungsrechtlicher Ebene gibt es einen Kampf um die Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Verfassungsgerichte.3 Sowohl national als auch international machen sich populistische Parteien dieses Thema zunutze und fordern wiederkehrend eine Abkehr vom Weg der europäischen Integration.4
Die Frage, die sich unweigerlich stellt, ist, welche Kompetenzen die Organe der Europäische Union tatsächlich haben; ob und wie eine Kompetenzerweiterung der EU möglich ist; weshalb hierfür im Zweifel Vertragsanpassungen erforderlich sein sollen; und was die Grundlage für den Kompetenzstreit zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht ist. Diese Themen sollen in der vorliegenden Hausarbeit in Form einer strukturierten Betrachtung der Rechtssetzungsbefugnisse der Europäischen Union beantwortet werden.
Die formale Gestaltung der vorliegenden Hausarbeit orientiert sich am Leitfaden zur formalen Gestaltung von Seminar- und Abschlussarbeiten der FOM Hochschule für Oekonomie und Management mit Stand vom Mai 2021.
Hauptteil
Um die Rechtssetzungsbefugnisse der Europäischen Union sinnvoll umreißen zu können, bedarf es eines Verständnisses der Rechtssetzungsstrukturen. Neben den Ebenen des EU-Rechts sollen daher die Grundsätze der Rechtssetzungsbefugnisse und die festgelegten Zuständigkeiten der Europäischen Union betrachtet werden.
Das EU-Recht wird regelmäßig in die beiden Bereiche des Primärrechts und des Sekundärrechts unterteilt. Von diesen beiden abgegrenzt wird inzwischen gelegentlich auch das Tertiärrecht.5
Das Primärrecht besteht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Verträgen beigefügten Protokollen und Anhängen. Das Primärrecht dient der supranationalrechtlichen Ausgestaltung der Organe und Verfahren der Europäischen Union einschließlich deren Kompetenzen.6 Darüber hinaus existiert ungeschriebenes Primärrecht in Form von allgemeinen Rechtssätzen und dem Gewohnheitsrecht.7
B.I.2 Sekundärrecht
Das Sekundärrecht besteht aus den durch die Organe der Europäische Union erlassenen Rechtsgebungsakten, deren Hauptarten im Art. 288 AEUV festgehalten sind.8 Die enthaltene Auflistung ist jedoch weder vollständig,9 noch stellt der Artikel selbst eine Rechtsgrundlage für die Erlassung der aufgeführten Rechtsgebungsakte dar.10
Verordnungen haben allgemeine Geltung, sie sind in allen Teilen verbindlich, gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und haben damit Vorrang vor den nationalen Rechtsnormen (Art. 288 UAbs. 2 AEUV). Richtlinien sind nur hinsichtlich der zu erreichenden Ziele für jene Mitgliedstaaten verbindlich, an die sie gerichtet sind, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung (Art. 288 UAbs. 3 AEUV). Dementsprechend haben die Richtlinien keinen unmittelbaren Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Rechtsnormen, greifenjedoch lenkend in die Gesetzgebung der Teilnehmerstaaten ein. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich, gelten im Gegensatz zu Verordnungen jedoch nur für die spezifischen Adressaten des jeweiligen Beschlusses (Art. 288UAbs.4AEUV). Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich und stellen folglich keine Rechtsgebungsakte dar (Art. 288 UAbs. 5 AEUV).11
Darüber hinaus existieren weitere Handlungsformen, diejedoch nicht in Art. 288 AEUV aufgeführt sind. Hierzu gehören u.a. die Entschließungen, Erklärungen, allgemeine Aktionsprogramme sowie interne Anweisungen und Vorschriften.12
B.I.3 Tertiärrecht
Teils vom Sekundärrecht abgegrenzt wird das Tertiärrecht für Fälle, in denen im Zuge sekundärrechtlicher Rechtsgebungsakte für ein Organ der Europäischen Union die Möglichkeit der spezifischen Ausgestaltung oder Umsetzungsvorbereitung geschaffen wird.13
Hierzu zählen insbesondere delegierte Rechtsakte, in denen der Kommission die Befugnis zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines sekundärrechtlichen Rechtsgebungsaktes eingeräumt werden kann (Art. 290 AEUV) sowie Durchführungsrechtsakte, mit denen Befugnisse an die Kommission und in Ausnahmefällen an den Rat übertragen werden können, um aktiv auf eine möglichst einheitliche nationale Umsetzung von sekundärrechtlichen Rechtsgebungsakten hinwirken zu können (Art. 291 AEUV).14
B.II Grundsätze der Rechtssetzungsbefugnisse
Die Rechtssetzungsbefugnisse der EU unterliegen definierten Grundsätzen, die erstmalig mit dem Maastricht-Vertrag eingeführt und im Zuge des Lissabon-Vertrags ergänzt wurden.15
B.II.l Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Der erstmalig in Art. 4 Abs. 1 EUV erwähnte und in Art. 5 Abs. 2 EUV ausgestaltete Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung kann als Kerngrundsatz verstanden werden.16 Diesem folgend soll die Europäische Union nur innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten tätig werden, die ihr durch die Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen wurden (Art. 5 Abs. 2S.1 EUV). Alle nicht übertragenen Zuständigkeiten sollen bei den Mitgliedstaaten verbleiben (Art. 5 Abs. 2S.2 EUV).17
Der bestehende Kompetenzumfang und eine mögliche eigenmächtige Kompetenzerweiterung durch die Organe der Europäischen Union werden seit längerem als Risiko einer fortschreitenden europäischen Integration gesehen. Die etablierte Ansicht ist, dass das durch die Organe umgesetzte Sekundärrechtjedenfalls hinter dem zwischenstaatlich geregelten Primärrecht zurückstehen muss.18
Dieser Standpunkt wird auch durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Maastricht-Vertrag und zum Lissabon-Vertrag bekräftigt, in denen darauf abgestellt wird, dass Rechtsgebungsakte der Europäischen Union, die über den primärrechtlich festgelegten Umfang der begrenzten Einzelermächtigung hinausgehen, im Zuge der verfassungsgerichtlich geschaffenen Ultra-vires-Kontrollen national nicht durchsetzbar seien.19 Diese Position des Bundesverfassungsgerichts steht dabei im Widerspruch zur europäischen Lesart, die den Rechtsgebungsakten der Europäischen Union eine Rechtmäßigkeitsvermutung zubilligen und dem Europäischen Gerichtshof die letztendliche Überprüfung der Einhaltung der übergebenen Kompetenzen zurechnen will.20 Solch eine vollständige Verlagerung der Kompetenzkontrollen der Europäischen Union auf ein Organ derselben supranationalen Organisationsebene scheint jedoch wenig überzeugend. Letztendlich bedürfen auch die Handlungen des EuGH einer nationalen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten. Der Ultra-vires-Kontrollansatz des Bundesverfassungsgerichts scheint hierfür das effektivere Mittel zu sein.
Weiterhin wird auch die sogenannte Kompetenz-Kompetenz als Übertragung von Kompetenzen zur eigenen Kompetenzgebung abgelehnt, da sie eine verfassungswidrige Umgehung der demokratisch legitimierten Willensbildung des nationalen Parlaments darstellen würde.21 Mitunter werden die Flexibilitätsklauseln bzw. Kompetenzergänzungsklauseln des Art. 352 AEUV als Verstoß gegen dieses verfassungsrechtliche Verbot der Übertragung der Kompetenz-Kompetenz angesehen. So hat auch das Bundesverfassungsgericht hierin eine mögliche Blankettermächtigung gesehen und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.22 Um diesen Bedenken zu begegnen, war der Bundestag gezwungen, das Integrationsverantwortungsgesetz als Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag anzupassen, sodass das nationale Parlament bei der Anwendung der Flexibilitätsklauseln im Zuge des neu eingeführten § 8 IntVG aktiv beteiligt werden muss.23 Es gibt jedoch auch Einzelmeinungen, die den Art. 352AEUV nicht als Kompetenzausweitung ansehen wollen.24
B.II.2 Subsidiaritätsprinzip
Weiterer Grundsatz ist das Subsidiaritätsprinzip, dem zufolge die Union in den Bereichen der nicht-ausschließlichen Zuständigkeiten (siehe Kapitel B.III.3) nur dann tätig werden soll, soweit die Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 EUV).
Das sogenannte Subsidiaritäts-Protokoll regelt die Einzelheiten der durch die nationalen Parlamente durchgeführten Subsidiaritätskontrollen (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 EUV, Art. 12 lit. b EUV sowie Art. 69 AEUV).25 So haben die nationalen Parlamente die Möglichkeit, innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung eines Entwurfs über einen Gesetzgebungsakt begründete Stellungnahmen über den Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip abzugeben (Art. 6 UAbs. 1 SubsProt). Diese Stellungnahmen müssen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden, entfalten hierbei jedoch keine direkte Sperrwirkung (Art. 7 SubsProt).26 Sollte aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips die Wirksamkeit eines Gesetzgebungsakts bestritten werden, ist eine Nichtigkeitsklage - in diesem Fall auch als Subsidiaritätsklage bezeichnet - vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen (Art. 8 SubsProt iVm. Art. 263 AEUV).27
B.II.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Abschließend ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Organe der Europäischen Union zu wahren, sodass getroffene Maßnahmen weder inhaltlich noch formal über das zur Erreichung der Ziele der Europäischen Verträge erforderliche Maß hinausgehen (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 EUV).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Gegensatz zum Subsidiaritätsprinzip nicht auf die Anwendung bei geteilten Zuständigkeiten beschränkt, sondern erstreckt sich auf sämtliche ergriffene Maßnahmen.28 Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele; die Erforderlichkeit als Bestimmung der Maßnahmen, die die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen; sowie die Angemessenheit, nach der Maßnahmen zu unterbleiben haben, wenn deren zu erwartende Beeinträchtigungen in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.29
Es wird diskutiert, dass Subsidiaritätsrügen und Subsidiaritätsklagen auch bei Verstößen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung anwendbar sein sollen.30
B.III Zuständigkeiten der Europäischen Union
Die Zuständigkeiten der Europäischen Union, die sie unter Wahrung der Grundsätze der Rechtssetzungsbefugnisse in Form der Schaffung von Sekundärrecht und Tertiärrecht wahrnehmen kann, werden in den Verträgen in drei Ebenen definiert.
B.III.l Definitionsebenen
Auf der ersten Ebene erfolgt in Art. 3 EUV die Festlegung der Ziele der Union. Diese sind nicht kompetenzbegründend,31 dienen jedoch als Auslegungshilfe für die übrigen Vertragsinhalte.32 Die Ziele selbst sind eher allgemein formulierter Ausdruck eines humanistischen Weltbildes, verweisen jedoch gleichzeitig auf die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes als Ursprung der Europäischen Union.33
Auf der zweiten Ebene stehen die Zuständigkeitskataloge der Art. 2 ff. AEUV. Diese unterscheiden zwischen ausschließlichen Zuständigkeiten und geteilten Zuständigkeiten. Die Kataloge sind, wie die Ziele der Union, nicht kompetenzbegründend, aber relevant für die Auslegung der übrigen Vertragsinhalte.34
Da weder die Ziele der Union noch die Zuständigkeitskataloge kompetenzbegründend sind, bedarf es folglich einer dritten Ebene der Kompetenzfestlegung. Diese finden sich verstreut in den einzelnen Teilen der Verträge wieder.35 Aufgrund dieser Streuung sind die in den Art. 2 ff. AEUV aufgeführten Zuständigkeitskataloge hilfreich, um einen groben Gesamtüberblick zu erhalten.
B.III.2 Ausschließliche Zuständigkeiten
Ausschließliche Zuständigkeiten behalten es der Union vor, in den übertragenen Bereichen gesetzgeberisch tätig zu werden. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn sie durch die Union hierzu ermächtigt werden (Art. 2 Abs. 1 AEUV).
Die in Art. 3 AEUV aufgeführten ausschließlichen Zuständigkeiten sind als abschließend anzusehen,36 wie in Art. 4 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird. Hierzu gehören die Zollunion (Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV); die für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln (Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV); die Währungspolitik für Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung eingeführt haben (Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV); die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. d AEUV); die gemeinsame Handelspolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV); sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Abschluss von internationalen Übereinkünften (Art. 3 Abs. 2 AEUV).
B.III.3 Geteilte Zuständigkeiten
Geteilte Zuständigkeiten erlauben es sowohl der Union als auch den Mitgliedstaaten, Gesetze zu erlassen,jedoch hat das Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht und kann dieses verdrängen (Art. 2 Abs. 2 AEUV).37 Die geteilten Zuständigkeiten sind in Art. 4AEUV aufgeführt, dem Art. 4Abs. 1 AEUV folgend jedoch nicht abschließend katalogisiert. Sie werden zudem mit den weiteren Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenzen der Art. 5, 6 AEUV abgerundet.
Der Art. 4 AEUV führt darüber hinaus eine weitere Unterscheidung der geteilten Zuständigkeiten ein. Die konkurrierenden Zuständigkeiten sind in Art. 4 Abs. 2 AEUV aufgelistet und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber nationalem Recht, soweit die Union ihre Regelungskompetenzen wahrnimmt.38 Hierzu zählen u.a. der Binnenmarkt; die Sozialpolitik; der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt; die Landwirtschaft und Fischerei; die Umwelt; der Verbraucherschutz; der Verkehr; die transeuropäischen Netze; die Energie; der Raum für Freiheit, Sicherheit und Recht; sowie gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 4 Abs. 2 AEUV).
Mit Art. 4Abs. 3, 4AEUV bestehen jedoch darüber hinaus parallele Zuständigkeiten, bei denen die Mitgliedstaaten selbst dann noch ihre Regelungskompetenzen ausüben können, wenn die Union bereits Regelungen erlassen haben sollte.39 Hierzu gehören die Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 4Abs.3AEUV); sowie die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe (Art. 4 Abs. 4 AEUV).
B.III.4 Verfassungsrechtlicher Ausschluss der Zuständigkeitsübertragung
Im Zuge seines Lissabon-Urteils hat das Bundesverfassungsgericht fünf Rechtsbereiche identifiziert, die aufgrund ihrer herausragenden Relevanz für die innerstaatliche Gestaltungsmöglichkeit „nur für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte unter restriktiven Voraussetzungen [mit Erhaltung von] substanzielle[n] mitgliedstaatliche[n] Handlungsfreiräume[n]“ an die Europäische Union delegiert werden können. Hierzu zählen Teile des Strafrechts, des Polizei- und Militärrechts, der Finanzpolitik der öffentlichen Hand, des Sozialrechts sowie der Kulturpolitik (z.B. in Bereichen des Familienrechts, Bildungsrechts und Religionsrechts).40
B.IV Datenschutz als Beispiel der geteilten Zuständigkeit
Anhand der vorstehenden Informationen soll einmal die Regelung des Datenschutzes bezüglich der Rechtssetzungsbefugnisse der Europäischen Union betrachtet werden.
Eine erste Erwähnung findet der Datenschutz in Art. 8 GRCh, jedoch stellt die Charta der Grundrechte der EU keine Kompetenzgrundlage dar (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 EUV).
In den Katalogen der ausschließlichen und geteilten Zuständigkeiten (Art. 3, 4 AEUV) findet sich hingegen keine explizite Erwähnung des Datenschutzes und selbst wenn er dort Erwähnung fände, wäre sie nicht kompetenzbegründend. Damit die Europäische Union rechtssetzend tätig werden darf, bedarf es einer zugehörigen Einzelermächtigung.
Diese findet sich in Art. 16 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV. Da diese Zuständigkeit nicht im Art. 3 AEUV erwähnt ist, handelt es sich Art. 4 Abs. 1 AEUV folgend um eine geteilte Zuständigkeit iSd. Art. 2 Abs. 2 AEUV.
Die sekundärrechtliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz erfolgte in Form einer allgemeingültigen Verordnung iSd. Art. 288 UAbs. 2 AEUV, die als Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) bekannt ist. Auch in ErwG. 12 der DSGVO wird die zugrundeliegende Kompetenznorm nochmals aufgeführt.
Diese einfache Herleitung muss jedoch nicht zwingend Bestand haben. So wollen inzwischen mehrere nationale Gerichte im Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen auch einen Wettbewerbsverstoß erkennen.41 Eventuell vollzieht sich an dieser Stelle zukünftig ein Wandel dahin, den Datenschutz als Teil der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln (Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV) von einer geteilten Zuständigkeit zu einer ausschließlichen Zuständigkeit weiterzubilden.
Nicht unerwähnt bleiben soll abschließend, dass der Rat in Art. 39 EUV eine weitere begrenzte Einzelermächtigung für die Festlegung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erhält. Diese Regelungskompetenz des Rats ist bisherjedoch nicht genutzt worden.42
C Fazit
Wie gezeigt, ist die Einordnung der Rechtssetzungsbefugnisse der Europäischen Union durchaus komplex, aber erforderlich, um deren Umfang darstellen zu können.
Neben der Unterscheidung der Rechtsebenen und der Berücksichtigung der Grundsätze muss auch noch zwischen verschiedenen Zuständigkeitsformen unterschieden werden. Auf nationaler Verfassungsebene existieren darüber hinaus weitere Einschränkungen in Form von Ultra-vires-Kontrollen und Delegationsausschlüssen für Rechtsgebiete mit herausragender Relevanz für die innerstaatliche Gestaltung.
Von einer umfassenden Befugnis zur Rechtssetzung ist die Europäische Union daher immer noch weit entfernt. Ihre Kompetenzen bleiben auf die Setzung von Sekundär- und Tertiärrecht in den ihr explizit übertragenen Bereichen beschränkt.
Zwar zeigt sich, dass die Kompetenzen der Europäischen Union stetig erweitert werden und ein Wandel von einer reinen Wirtschaftsunion hin zu einer humanistisch geprägten Werteunion stattfindet, doch beruht diese Kompetenzausweitung immer auf dem primärrechtlich kodifizierten, demokratischen Willen der einzelnen Teilnehmerstaaten.
Literaturverzeichnis
Bickenbach, Christian
Das Subsidiaritätsprinzip in Art. 5 EUV und seine Kontrolle, EuR 2013, 523 (zitiert: Bickenbach, EuR 2013, 523).
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Gärditz, Klaus F.
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Gutschker, Thomas
Mehr EU-Kompetenzen im Kampf gegen die Pandemie,
URL: https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/merkel-fordert-mehr-eu- kompetenzen-fuer-pandemiebekaempfung-17305432.html, Abruf am 26.08.2021 (zitiert: Gutschker, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/merkel-fordert- mehr-eu-kompetenzen-fuer-pandemiebekaempfung-17305432.html, 26.08.2021).
Haupt, Friederike / Schuller, Konrad
Merz gegen „zentralisiertes Europa“, URL: https://www.faz.net/aktuell/politik/ inland/merz-gegen-zentralisiertes-europa-17441105.html, Abruf am 26.08.2021 (zitiert: Haupt/Schuller, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/merz-gegen- zentralisiertes-europa-17441105.html, 26.08.2021).
Ipsen, Jörn / Rengeling, Hans-Werner / Mössner, Jörg M. / Weber, Albrecht (Hrsg.) Verfassungsrecht im Wandel, 1. Auflage Köln 1995
(zitiert: Ipsen/Rengeling/Mössner/Weber/ßearhezter, Verfassungsrecht im Wandel, S.).
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Lange, Felix
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Müller-Graff, Peter-Christian
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Mussler, Werner
Bloß keine Eskalation, URL: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ bundesregierung-beschwichtigt-eu-kommission-im-ezb-streit-17479126.html, Abruf am 26.08.2021
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Nettesheim, Martin (Hrsg.)
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Piepenschneider, Melanie
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Ruffert, Matthias / Grischek, Friederike / Schramm, Moritz
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(zitiert: Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413).
Stabenow, Michael
Kampfansage der Rechtsfraktion, URL: https://www.faz.net/aktuell/politik/ inland/im-eu-parlament-rechtsfraktion-startet-mit-kampfansage-16234969.html, Abruf am 26.08.2021
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Streinz, Rudolf (Hrsg.)
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Theurer, Marcus
„Die Befreiung Europas von der EU“, URL: https://www.faz.net/aktuell/ wirtschaft/brexit-kampagne-die-befreiung-europas-von-der-eu-14189746.html, Abruf am 26.08.2021
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EuGH: Der Krieg der Richter um die Zuständigkeit, URL: https://www.dw.com/ de/eugh-der-krieg-der-richter-um-die-zuständigkeit/a-53500611, Abruf am 26.08.2021
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Rechtsprechungsverzeichnis
Datum
Aktenzeichen
Fundstelle
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 2134/92
NJW 1993, 3047
12.10.1993
2 BvR 2159/92
Bundesverfassungsgericht
2 BvE 2/08
NJW 2009, 2267
30.06.2009
OLG Hamburg
3 U 66/17
GRUR 2019, 86
25.10.2018
OLG Köln
6 U 121/15
GRUR-RR 2016, 284
11.03.2016
OLG Stuttgart
2 U 257/19
ZD 2020, 472
27.02.2020
[...]
1 Haupt/Schuller, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/merz-gegen-zentralisiertes-europa- 17441105.html, 26.08.2021.
2 Gutschker, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/merkel-fordert-mehr-eu-kompetenzen-fuer- pandemiebekaempfung-17305432.html, 26.08.2021.
3 Gärditz, https://www.faz.net/aktuell/politik/einspruch-exklusiv-ein-staatsstreich-von-oben- 17434747.html, 26.08.2021; Mussler, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bundesregierung-beschwichtigt-eu-kommission-im- ezb-streit-17479126.html, 26.08.2021;
Wesel/Schulten, https://www.dw.com/de/eugh-der-krieg-der-richter-um-die-zuständigkeit/a-53500611, 26.08.2021.
4 Frankenberger, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/afd-fordert-eu-austritt-deutschlands- 17289766.html, 26.08.2021; Stabenow, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/im-eu-parlament-rechtsfraktion-startet-mit- kampfansage-16234969.html, 26.08.2021; Theurer, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/brexit-kampagne-die-befreiung-europas-von-der-eu- 14189746.html, 26.08.2021.
5 Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 (413).
6 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 473;
Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 141 f.; Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 27; Piepenschneider, IzpB 345/2020, 18 (18 f.).
7 Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 28 f.; Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 (413); Streinz/Scbroeder, EUV/AEUV, Art. 288 AEUV Rn. 18.
8 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 473;
Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 141 f.;
Streinz/Scbroeder, EUV/AEUV, Art. 288 AEUV Rn. 23.
9 Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 30; Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 (415); Streinz/Scbroeder, EUV/AEUV, Art. 288 AEUV Rn. 2, 12.
10 Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 66.
11 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 473; Piepenschneider, IzpB 345/2020, 18 (21); Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 (415 f.).
12 Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 209 ff.
13 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 473; Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2020, 413 (413).
14 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 473; Lange, JuS 2020, 759 (760 f.);
Streinz/Gellermann, EUV/AEUV, Art. 290 AEUV Rn. 2, 12.
15 Siehe die Fassung des Art. 3b des Vertrags über die Europäische Union, wie er am 07.02.1992 in Maastricht unterzeichnet wurde sowie die Fassung des Art. 3b des Vertrags über die Europäische Union, wie er am 13.12.2007 in Lissabon unterzeichnet wurde.
16 Nettesheim/Scbi/i/Krenn, Das Recht der Europäischen Union, Art. 4 EUV Rn. 2; Streinz/Streinz, EUV/AEUV, Art. 4 EUV Rn. 2.
17 BT-Sachst. PE 6 - 3000 - 55/18, S. 4.
18 Müller-Graff, APuZ 18/2010, 22 (24);
Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 226; Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 290 AEUV Rn. 54; Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 291 AEUV Rn. 58.
19 BVerfG, NJW 1993, 3047 (3050, 3052); BVerfG, NJW 2009, 2267 (2272); Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 62; Streinz/Streinz, EUV/AEUV, Art. 5 EUV Rn. 19.
20 Nettesheim/Bast, Das Recht der Europäischen Union, Art. 5 AEUV Rn. 30;
Streinz/Streinz, EUV/AEUV, Art. 5 EUV Rn. 18.
21 BVerfG, NJW 1993, 3047 (3053 f.); BVerfG, NJW 2009, 2267 (2271 f.); Ipsen/Rengeling/Mössner/Weber/Huber, Verfassungsrechtim Wandel, S. 354; Ipsen/Rengeling/Mössner/Weber/Lukes, Verfassungsrecht im Wandel, S. 448; Müller-Graff, APuZ 18/2010, 22 (24); Nettesheim/Bast, Das Recht der Europäischen Union, Art. 5 EUV Rn. 14b.
22 BVerfG, NJW 2009, 2267 (2283 f.);
Streinz/Streinz, EUV/AEUV, Art. 352 AEUV Rn. 4.
23 BT-Drucks. 16/13923, S. 4.
24 Nettesheim/Winkier, Das Recht der Europäischen Union, Art. 352 EUV Rn. 16.
25 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1393; Nettesheim/Hö/scbeidt, Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EUV Rn. 45.
26 Bickenbach, EuR 2013, 523 (528 ff.); Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1393; Nettesheim/Hö/scbeidt, Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EUV Rn. 40; Piepenschneider, IzpB 345/2020, 18 (24, 27).
11 Bickenbach, EuR 2013, 523 (532 ff.); Nettesheim/Hö/scbeidt, Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EUV Rn. 58.
28 Nettesheim/Bast, Das Recht der Europäischen Union, Art. 5 EUV Rn. 69 f.
29 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1547; Klatt/Meister, JuS 2014, 193 (195); Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 470.
30 Bickenbach, EuR 2013, 523 (542 ff.); Nettesheim/Höiscbeidt, Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EUV Rn. 43 f., 59.
31 Nettesheim/lerbecbte, Das Recht der Europäischen Union, Art. 3 EUV Rn. 8; Streinz/Pecbstein, EUV/AEUV, Art. 3 EUV Rn. 2.
32 Nettesheim/lerbecbte, Das Recht der Europäischen Union, Art. 3 EUV Rn. 12.
33 Art. 3 Abs. 1, 2, 5 EUV definieren die Erreichung humanistischer Werte zum Ziel; Art. 3 Abs. 3, 4 EUV befassen sich hingegen mit wirtschaftlichen Aspekten der Integration; Nettesheim/lerbecbte, Das Recht der Europäischen Union, Art. 3 EUV Rn. 24.
34 Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 AEUV Rn. 15; Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 3 AEUV Rn. 1; Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 4 AEUV Rn. 2.
35 Nettesheim/Aettesbeim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 AEUV Rn. 16.
36 Nettesheim/Aettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 AEUV Rn. 20.
37 Nettesheim/Aettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 AEUV Rn. 23.
38 Nettesheim/Aettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 AEUV Rn. 25.
39 Nettesheim/Aettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 2 AEUV Rn. 32; Nettesheim/Aettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 4 AEUV Rn. 26.
40 BVerfG, NJW 2009, 2267 (2274).
41 OLG Hamburg, GRUR 2019, 86 (90); OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284 (286); OLG Stuttgart, ZD 2020, 472 (474).
42 NettesheinV'Kaufmann-Bühler, Das Recht der Europäischen Union, Art. 39 EUV Rn. 5; Stremz/Regelsberger/Kugelmann, EUV/AEUV, Art. 39 EUV Rn. 6.
- Quote paper
- Kevin Niehage (Author), 2021, Rechtssetzungsbefugnisse der Europäischen Union. Ebenen, Grundsätze und Zuständigkeiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1181155
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