Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz, welches am 15. Juli 1999 ausgearbeitet
worden war und schließlich zum 1. Januar 2000 in Kraft trat, wurde das deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht einer deutlichen Reform unterzogen.1
Der Hauptgrund lag sicherlich darin begründet, dass viele Menschen über mehrere
Generationen hinweg, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben, dauerhaft in
Deutschland leben und, dass die Regelungen aus dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, die beinahe unverändert bestanden, einfach
nicht mehr zeitgemäß waren.2
In dieser Arbeit soll zuerst auf die historische Entwicklung des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts, seit der Gründung des Norddeutschen Bundes 1866 bis
heute, Bezug genommen werden.
Wesentliche Veränderungen erfuhr das geltende Recht natürlich während der
Gründung des deutschen Reiches, kurz vor dem ersten Weltkrieg, durch das schon
erwähnte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, während der Zeit der
Nationalsozialisten, dann wieder 1990 durch das Ausländergesetz und schließlich am
1. Januar 2000 durch das neue Staatsangehörigkeitsgesetz.3
Dieser historische Verlauf soll zu Beginn der Ausarbeitung vorgestellt werden.
Dann wird das Augenmerk auf die wichtigsten Reformen gelegt, welche das neue
Gesetz mit sich bringt und anschließend auf die geltenden Voraussetzungen, welche
eine Einbürgerung erfordert.
Im Folgenden verdeutlicht eine Übersicht der verschiedenen Aufenthaltstitel, welche
differenzierten Möglichkeiten des legalen Aufenthalts ein Ausländer in Deutschland
besitzt.
Abschließend soll dann geklärt werden welche Möglichkeiten der Einbürgerung
bestehen und welche es vor allem nach der Geburt ermöglichen die deutsche
Staatsbürgerschaft zu erlangen.
[...]
Gliederung
A. Einleitung: Allgemeine Vorstellung des Themas und Ausblick auf die Schlussbetrachtung
B. Hauptteil: Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Januar 2000 Historische Rekonstruktion, wichtige Neuerungen und Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
I. Die historische Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts
a) Die Einbürgerungspraxis bis
b) Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Januar
c) Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli
d) Die Entwicklung bis zum Ausländergesetz von
e) Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Januar
II. Die Schwerpunkte der Reform
a) Neue Erwerbsgründe und erleichterte Einbürgerungsansprüche
b) Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit
c) Hinnahme von Mehrstaatigkeit
III. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Einbürgerung
IV. Übersicht der Aufenthaltstitel
a) Dauerhafte Aufenthaltstitel
b) Befristete Aufenthaltstitel
V. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
a) Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
b) Späterer Erwerb der Staatsangehörigkeit
C. Schluss: Fazit und abschließende Bewertung
D. Bibliographie
A. Einleitung
Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz, welches am 15. Juli 1999 ausgearbeitet worden war und schließlich zum 1. Januar 2000 in Kraft trat, wurde das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht einer deutlichen Reform unterzogen.[1]
Der Hauptgrund lag sicherlich darin begründet, dass viele Menschen über mehrere Generationen hinweg, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben, dauerhaft in Deutschland leben und, dass die Regelungen aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, die beinahe unverändert bestanden, einfach nicht mehr zeitgemäß waren.[2]
In dieser Arbeit soll zuerst auf die historische Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, seit der Gründung des Norddeutschen Bundes 1866 bis heute, Bezug genommen werden.
Wesentliche Veränderungen erfuhr das geltende Recht natürlich während der Gründung des deutschen Reiches, kurz vor dem ersten Weltkrieg, durch das schon erwähnte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, während der Zeit der Nationalsozialisten, dann wieder 1990 durch das Ausländergesetz und schließlich am 1. Januar 2000 durch das neue Staatsangehörigkeitsgesetz.[3]
Dieser historische Verlauf soll zu Beginn der Ausarbeitung vorgestellt werden.
Dann wird das Augenmerk auf die wichtigsten Reformen gelegt, welche das neue Gesetz mit sich bringt und anschließend auf die geltenden Voraussetzungen, welche eine Einbürgerung erfordert.
Im Folgenden verdeutlicht eine Übersicht der verschiedenen Aufenthaltstitel, welche differenzierten Möglichkeiten des legalen Aufenthalts ein Ausländer in Deutschland besitzt.
Abschließend soll dann geklärt werden welche Möglichkeiten der Einbürgerung bestehen und welche es vor allem nach der Geburt ermöglichen die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen.
B. Hauptteil
I. Die historische Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
a) Die Einbürgerungspraxis bis 1870
Der Begriff der Staatsangehörigkeit des 19. Jahrhunderts wurde von der französischen Revolution geprägt, welche die Idee einer einheitlichen, unteilbaren Nation mit den ihr angehörigen Bürgern, schuf.[4]
Die Tatsache, dass Deutschland zu dieser Zeit aus zahlreichen Einzelstaaten bestand, welche sich feindselig gegenüberstanden und auch die Schaffung eines gesamtdeutschen Staates ablehnten, machte diese Idee unmöglich.
Jedoch waren es die Verfassungen dieser Einzelstaaten, die wie in Frankreich, die Zugehörigkeit des Bürgers bestimmten.[5]
Bayern folgte zuerst dem französischen Vorbild durch eine Verfassungsurkunde vom 26.05.1818, welche das Staatsangehörigkeitsrecht dahin regelte, dass jeder in Bayern Geborene die gesamten bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte zugesprochen bekommen sollte.[6]
Das Großherzogtum Hessen folgte 1820 der bayerischen Entwicklung und auch das Herzogtum Coburg-Saalfeld zog ein Jahr später nach.[7]
Damit wurde erstmals das gewohnheitsrechtlich geltende Territorialprinzip (Ius Soli), welches einem Menschen die Staatsangehörigkeit seines Geburtsortes zuordnet, durch das Abstammungsprinzip (Ius Sanguinis), also die Abhängigkeit vom Status der Eltern, ersetzt.[8]
Das gut 20 Jahre später, am 31.12.1842, formulierte preußische „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den Eintritt in fremden Staatsdienst“, war auf Grund seiner klaren Regelungen aller Erwerbs- und Verlustgründe von besonderer Bedeutung für die deutsche Rechtsentwicklung.[9]
Am 28.12.1848 wurde in der Paulskirche ein Grundrechtskatalog bestimmt, der jedem Deutschen das Reichsbürgerrecht zukommen ließ.[10]
Allerdings blieb auch danach die Vielzahl der Regelungen der Staatsangehörigkeit im Deutschen Bund erhalten.[11]
Dies änderte sich schließlich 1867, als der ein Jahr vorher gegründete Norddeutsche Bund die Zugehörigkeit zu einem Zentralstaat, die sogenannte Bundesangehörigkeit, einführte.
Die Personen, die den Gliedstaaten angehörig waren, wurden somit durch das Verfassungsrecht Bundesangehörige.[12]
Eine endgültige Regelung sollte jedoch erst die Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 mit sich bringen.
b) Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Januar 1871
Am 1. Juni 1870 verkündete der Norddeutsche Bund das Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.
Es trat jedoch erst am 1. Januar 1871, also zeitgleich mit der deutschen Reichsgründung in Kraft und wurde somit zum Reichsgesetz.
Aus der Bundesangehörigkeit wurde letztendlich die Reichsangehörigkeit.
Zunächst galt das Gesetz nur für die ehemaligen Staaten des Norddeutschen Bundes und für Hessen, Württemberg und Baden.
Erst am 13. Mai 1871 wurde es dann schließlich auf Bayern und etwas später auf Elsass-Lothringen und Helgoland ausgeweitet.[13]
Erwähnenswert ist, dass das Gesetz zwar auf dem Abstammungsprinzip beruhte, aber trotzdem Elemente des Territorialprinzips vereinigte, obwohl dies bei der Ausarbeitung nicht in Betracht gezogen wurde.
Als Beispiel wäre hier der Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Costa Rica von 1875 zu nennen, welcher einen Erwerb durch das Wohnsitzprinzip ermöglichte.
Der Sohn eines im Deutschen Reich geborenen Sohnes eines Costa Ricaners konnte sich nach dem Erwerb der Volljährigkeit, durch einen Antrag beim Konsulat, für die deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden.[14]
Als Erwerbsgründe wurden in dem Staatsangehörigkeitsgesetz die Abstammung, die Legitimation, die Eheschließung und die Naturalisation genannt.
Ein Erwerb, ausschließlich durch den Wohnsitz im Reichgebiet, wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Es wurden aber auch Gründe für einen Verlust der Staatsangehörigkeit genannt, nämlich eine Entlassung auf Antrag, die Ausbürgerung durch einen behördlichen Akt, die Legitimation, die Eheschließung mit einem Ausländer und bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Ausland, ohne Eintrag beim deutschen Konsulat.[15]
Deutlich ist zu erkennen, dass dieses Gesetz nicht der nationalen Einheit des Volkes, sondern der Rechtsvereinheitlichung und Einheit des Staates diente.
Es wurde zwar eine Reichangehörigkeit geschaffen, diese wurde aber lediglich durch die Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat legitimiert.[16]
Angehörige aus anderen Bundesstaaten galten nicht mehr als Ausländer und hatten nach erfolgter Niederlassung unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den jeweiligen Bundesstaat, um dort alle Rechte als Staatsbürger in Anspruch nehmen zu können.
Schwierigkeiten gab es vor allem bei der Berücksichtigung der deutschen Kolonien, die zwar als Inland galten, aber keine Bundesländer waren.
Somit waren die Bewohner der Kolonien zwar keine Angehörigen eines Bundeslandes, aber sie waren unmittelbare Reichsangehörige.
Daher war eine unmittelbare Reichsangehörigkeit erstmalig, aber wohl kaum bewusst, eingeführt worden, obwohl sie in keinster Weise im Staatsangehörigkeitsgesetz erwähnt worden war.[17]
Diese und weitere Punkte ließen zu dem Schluss kommen, dass dieses Staatsangehörigkeitsgesetz von 1871 einer dringenden Reform bedurfte, welche im Jahre 1913 auch vollzogen wurde.
c) Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
Im Laufe der Zeit wurde immer häufiger Kritik an dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1871 laut.
Diese richtete sich wie schon erwähnt, auf die Schwierigkeiten zur Behandlung der deutschen Kolonien, aber auch gegen den Staatsangehörigkeitsverlust nach zehnjähriger Abwesenheit und auf Probleme im Zusammenhang mit der Mehrstaatlichkeit.[18]
Am 1. Januar 1914 trat daraufhin das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juni 1913 in Kraft und brachte zahlreiche Änderungen mit sich.[19]
Dem neuen Gesetz lag nun ausnahmslos das Abstammungsprinzip zu Grunde, welches bestimmte, dass ein Kind durch seine Geburt deutscher Staatsbürger sein sollte, wenn seine Eltern ebenfalls Deutsche waren.
Elemente des Territorialprinzips wurden überhaupt nicht in Betracht gezogen.[20]
Die oben genannten Verlustgründe des Gesetzes von 1871 wurden ergänzt durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die Nichterfüllung der Wehrpflicht, die Aberkennung wegen Nichtbefolgung einer kaiserlichen Anordnung im Kriegsfall und für Frauen die Heirat eines Ausländers.[21]
Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch die heftig kritisierte zehnjährige Abwesenheit wurde völlig aus dem Gesetz gestrichen.[22]
Es gab jedoch nach wie vor keine ausdrücklichen Regelungen, welche eine doppelte Staatsbürgerschaft regelten, da dieses Problem in kaum nennenswerten Fällen auftrat und sich die Staatsangehörigkeit der Mutter meist nicht auf die Kinder übertrug.
Deshalb erschien eine endgültige Regelung vorerst überflüssig und wurde nicht in Betracht gezogen.[23]
In der Wissenschaft wird anhaltend noch immer kontrovers darüber diskutiert, inwieweit sich in dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz rassistische Vorstellungen wiederfinden und ob es als Nährboden für den Nationalsozialismus galt.
Auf der einen Seite, wird vermutet, dass Nationalsozialisten genau dieses Recht des Blutes als Vorwand für Völkermord ausnutzten und, dass es ihnen sehr leicht gemacht wurde diese Gesetze zur Gründung eines rassistischen Nationalstaates umzuinterpretieren.[24]
Andererseits besteht die Auffassung, dass dieses Abstammungsprinzip noch lange kein rassistisches Blutrecht bedeutete, sondern dass der Begriff des Deutschen sich vielmehr auf die Zugehörigkeit zu einem Bundesland bzw. zum Deutschen Reich beschränkte und in keinster Weise ausländerfeindlich interpretiert werden sollte.[25]
Im nächsten Abschnitt sollen nun weitere Entwicklungen und Veränderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz während des ersten und zweiten Weltkrieges und der Trennung Deutschlands bis zur Wiedervereinigung kurz skizziert werden.
[...]
[1] Vgl. Fortmann, Anke: Mehrfache Staatsangehörigkeit. Eine Untersuchung der Verfassungskonformität des Optionsmodells. Frankfurt am Main 2005. S. 15
[2] Vgl. Fortmann, Anke: Mehrfache Staatsangehörigkeit. S. 15
[3] Vgl. Spindler, Helga: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht: Ziele, Inhalte der Vorschriften und Umsetzung. In: Staatsbürgerschaft im Einwanderungsland Deutschland. Hrsg. von Reißlandt, Carolin und Storz, Henning. Opladen 2002. S. 55
[4] Vgl. Sturm Fritz und Sturm Gudrun: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Grundriß und Quellen. Frankfurt am Main, Berlin 2001. S. 25
[5] Vgl. Sturm Fritz und Sturm Gudrun: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. S. 25
[6] Vgl. Ernst, Alexander: Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich unter der Herrschaft der Nationalsozialisten und seine Auswirkungen auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf 1999. S.16-17
[7] Vgl. Gnielinski, Thomas: Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts: Eine Analyse und Bewertung der vorliegenden Gesetzesvorhaben. Frankfurt am Main 1999. S. 24
[8] Vgl. Spindler, Helga: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. S. 54
[9] Vgl. Gnielinski, Thomas: Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. S. 24-25
[10] Vgl. Sturm Fritz und Sturm Gudrun: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. S. 26
[11] Vgl. Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871-1945. Konstanz 2004. S. 51
[12] Vgl. Sturm Fritz und Sturm Gudrun: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. S. 26
[13] Vgl. Ernst, Alexander: Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich. S 20
[14] Vgl. Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich. S. 54-55
[15] Vgl. Ernst, Alexander: Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich. S 21
[16] Vgl. Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich. S. 54
[17] Vgl. Ernst, Alexander: Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich. S 22
[18] Vgl. Ernst, Alexander: Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich. S 22
[19] Vgl. Gnielinski, Thomas: Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. S. 26
[20] Vgl. Wiedemann, Marianne: Die Neuregelung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts unter besonderer Berücksichtigung von Rechtsfragen mehrfacher Staatsangehörigkeit. Konstanz 2005. S.29
[21] Vgl. Gnielinski, Thomas: Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. S. 27
[22] Vgl. Ernst, Alexander: Das Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich. S 24
[23] Vgl. Gnielinski, Thomas: Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. S. 27
[24] Vgl. Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich. S. 64
[25] Vgl. Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich. S. 65
- Arbeit zitieren
- Christian Lübke (Autor:in), 2008, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht vom 1. Januar 2000, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118092
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