Durch das Gesetz zur Änderung des AGBG vom 19.06.19961 wurde die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.19932 in nationales Recht umgesetzt. Zunächst wurde die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen in § 24a AGBG geregelt. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde diese Vorschrift in § 310 III überführt.
Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 310 III, 13, 14 I ). Die Vertragsbedingungen gelten hierbei als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind (§ 310 III Nr. 1). Abweichend von § 305 I 1 sind wesentliche Teile der §§ 305 ff sowie Art. 29a EGBGB auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen in Individualverträgen anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher wegen einer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte (§ 310 III Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 I, II kann sich auch aus den Begleitumständen des Vertragsabschlusses ergeben (§ 310 III Nr. 3).
Umstritten ist, in welchem Umfang § 310 III bzw. § 24a AGBG zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage weitergehenden Inhaltskontrolle notarieller Verträge geführt hat.
Diese Möglichkeit wurde anfangs nach einer Ansicht als „Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes“3 abgelehnt, während es sich nach anderer Auffassung um eine „nicht unwesentliche Veränderung der Stellung des Notars“4 handelt oder „keine Schwächung der Stellung der Notare“5 vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III
1. Stellen der AGB durch den Unternehmer (§ 310 III Nr. 1)
2. Zurechnung der Tätigkeit Dritter
3. Einführung durch den Verbraucher
4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge
a) Meinungsstand
b) Fallgruppen
c) Waren
d) Güter
aa) Verbraucherverträge im IPR
bb) Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie
cc) Verträge über im Inland belegene Immobilien
dd) Zwischenergebnis
e) Dienstleistung
5. Anwendung auf Einzelverträge (§ 310 III Nr. 2)
a) Beweislast
b) Keine Einflußmöglichkeit für den Verbraucher
6. Benachteiligung durch die Begleitumstände (§ 310 III Nr. 3)
a) Intellektuelle Fähigkeiten des Verbrauchers
b) Exkurs
aa) Der günstige Vorführwagen
bb) Der gekündigte Privatschulvertrag
c) Der Immobilienkauf des Sportvereins
d) Zwischenergebnis
e) Äußeres Geschehen des Vertragsabschlusses
III. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Durch das Gesetz zur Änderung des AGBG vom 19.06.1996[1] wurde die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.1993[2] in nationales Recht umgesetzt. Zunächst wurde die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen in § 24a AGBG geregelt. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde diese Vorschrift in § 310 III überführt.
Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 310 III, 13, 14 I ). Die Vertragsbedingungen gelten hierbei als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind (§ 310 III Nr. 1). Abweichend von § 305 I 1 sind wesentliche Teile der §§ 305 ff sowie Art. 29a EGBGB auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen in Individualverträgen anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher wegen einer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte (§ 310 III Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 I, II kann sich auch aus den Begleitumständen des Vertragsabschlusses ergeben (§ 310 III Nr. 3).
Umstritten ist, in welchem Umfang § 310 III bzw. § 24a AGBG zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage weitergehenden Inhaltskontrolle notarieller Verträge geführt hat.
Diese Möglichkeit wurde anfangs nach einer Ansicht als „Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes“[3] abgelehnt, während es sich nach anderer Auffassung um eine „nicht unwesentliche Veränderung der Stellung des Notars“[4] handelt oder „keine Schwächung der Stellung der Notare“[5] vorliegt.
II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III
Die AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB sind auf Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts nicht anzuwenden (§ 310 IV 1). § 310 III hat daher auf eine Vielzahl notarieller Verträge keine Auswirkungen. Die Anwendbarkeit auf Arbeitsverträge (§ 310 IV 2) ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, da solche Verträge üblicherweise nicht unter Mitwirkung eines Notars abgeschlossen werden.
Die Diskussion betrifft daher vor allem die nach § 311b I 1 und § 4 III WEG beurkundungspflichtigen Immobiliengeschäfte. Hierbei ist weiter zu differenzieren. In den Konstellationen
- Käufer und Verkäufer Unternehmer
- Käufer und Verkäufer Verbraucher
- Käufer Unternehmer und Verkäufer Verbraucher
ist § 310 III unanwendbar[6]. Damit reduziert sich der Umfang derjenigen Verträge, die von dieser Vorschrift betroffen sein können, weiter. Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, kommt es darauf an, ob ersterer sich den notariellen Vertrag zurechnen lassen muß und der Vertragsgegenstand sachlich von § 310 III erfaßt wird. Die AGB-RL enthält keine ausdrückliche Aussage über ihre Anwendbarkeit auf solche Verträge, die nicht der Unternehmer verfaßt hat, sondern ein Dritter. Allerdings erlaubt Art. 8 im Interesse des Verbraucherschutzes den Mitgliedsstaaten, bei der Umsetzung der AGB-RL in nationales Recht ein höheres Schutzniveau vorzusehen. Daher ist die Anwendbarkeit des § 310 III Nr. 1 nicht offensichtlich auszuschließen.
1. Stellen der AGB durch den Unternehmer (§ 310 III Nr. 1)
AGB kann nur eine Vertragspartei stellen (§ 305 I 1). Bisher mußte die Tätigkeit des Notars daher stets dem AGB-Verwender – z.B. kraft regelmäßiger Beauftragung eines bestimmten Notars (sog. „Hausnotar“) - zuzurechnen sein[7].
Dagegen sieht § 310 III Nr. 1 vor, daß AGB in Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten, wenn sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Streitig ist, ob es sich dabei um eine Beweislastregel bzw. widerlegliche Vermutung handelt[8] oder das Stellen durch den Unternehmer unwiderlegbar ist[9].
Die zweite Möglichkeit steht jedoch damit nicht in Einklang, daß § 310 III Nr. 1 auf solche Klauseln unanwendbar ist, die der Verbraucher in den Vertrag eingeführt hat. Damit besteht eine Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, der Unternehmer habe die AGB in den Vertrag eingeführt. Deshalb ist die von Ulmer vertretene Auffassung[10] in sich widersprüchlich, dem Unternehmer werde der Einwand abgeschnitten, daß die Einbeziehung ohne sein Zutun erfolgt sei, während zugleich ein Vorbehalt hinsichtlich vom Verbraucher eingeführter AGB bestehe. Der sog. Vorbehalt stellt aber nichts anderes als die Widerlegungsmöglichkeit dar.
Könnte der Unternehmer sich nicht damit verteidigen, daß der Verbraucher die AGB in den Vertrag eingeführt hat, würde die Möglichkeit ins Leere laufen, die Voraussetzungen dieser Bedingung in einem Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen. Bei strikter Betrachtung verbliebe dann nur die Möglichkeit einer Beweislastumkehr. Dies würde jedoch keinen Sinn ergeben, denn dann müßte der Verbraucher beweisen, daß er die AGB nicht in den Vertrag eingeführt hat. Die entsprechende Vermutung für die Einführung der AGB durch den Unternehmer ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut des § 310 III Nr. 1.
Eine unwiderlegbare Vermutung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn - was begrifflich nicht ausgeschlossen, aber tatsächlich nur schwer vorstellbar ist -, eine Klausel weder auf Veranlassung des Unternehmers in den Vertrag aufgenommen noch durch den Verbraucher eingeführt worden ist, zugleich aber auch keine Individualabrede darstellt.
Insgesamt gesehen verwundert es in diesem Zusammenhang sehr, daß bereits die Frage umstritten ist, ob der Unternehmer gegen die Einbeziehung der AGB vorgehen kann. Es wäre zu weitgehend, daß der Verbraucher sich bei der Einführung einer Klausel seiner besonderen Schutzbedürftigkeit begibt, aber dies die Rechtsposition des Unternehmers nicht verbessern soll.
2. Zurechnung der Tätigkeit Dritter
Nach einer Ansicht kommt es wegen der fehlenden Differenzierung zwischen vom Unternehmer und von einem Dritten, z. B. einem Notar, für ihn verfaßten Verträgen nicht mehr auf die Zurechenbarkeit der Tätigkeit des Dritten an[11].
Der Schutzzweck der AGB-RL widerspricht nach der Gegenauffassung der Einbeziehung notarieller Verträge in den sachlichen Anwendungsbereich des § 310 III: Verbraucher sollen nach dem 9. Erwägungsgrund der AGB-RL
„vor Machtmißbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem mißbräuchlichen Ausschluß von Rechten in Verträgen“
geschützt werden. Dieses Bedürfnis bestehe nicht, wenn ein Notar den Vertrag entworfen habe[12]. Dann ist nach Meinung des Bundestags-Rechtsausschusses Einseitigkeit ausgeschlossen, denn der Käufer könne auf den Vertrag Einfluß nehmen[13].
Für die erste Ansicht spricht, daß § 305 I 1 keine ausdrückliche Zurechnung eines Vertrages zum Verwender vorsieht, den ein Notar verfaßt hat. Diese ist dann nur über eine individualisierte Betrachtung der Beziehung Verwender - Notar möglich.
Im Gegensatz dazu beschränkt in § 310 III Nr. 1 die Formulierung
„... gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn...“
den Beweis des Gegenteils auf die Einführung der AGB durch den Verbraucher. Andererseits sichert die Mitwirkung eines Notars objektiv eine unparteiliche Beratung, die den Verbraucher davor schützt, Verpflichtungen einzugehen, deren rechtliche und tatsächliche Konsequenzen er nicht oder nur unzureichend überblicken kann. Der Notar ist gegenüber allen Beteiligten zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 14 S. 2 BNotO) sowie Beratung und Belehrung (§ 17 I, II, III BeurkG) verpflichtet[14]. Dieses Argument läßt sich jedoch nicht mit dem Wortlaut des § 310 III Nr. 1 vereinbaren, weil sich der Vorbehalt nur auf die Einführung der AGB durch den Verbraucher bezieht.
Daher ist § 310 III Nr. 1 im Grundsatz auch auf notarielle Verträge anwendbar. Das schließt aber nicht aus, daß sich aus anderen Gründen als diesem auf dem Wortlaut des § 310 III Nr. 1 beruhenden Zwischenergebnis Ausnahmen ergeben.
3. Einführung durch den Verbraucher
AGB gelten nicht als vom Unternehmer gestellt, wenn der Verbraucher sie in den Vertrag eingeführt hat. Dies ist vom Unternehmer zu beweisen[15]. Bei den hier interessierenden Vertragstypen spielt dies jedoch keine Rolle, da die Beurkundung i.d.R. durch einen Notar erfolgt, den der Unternehmer ausgewählt hat. Veränderungen auf Wunsch des Verbrauchers stellen dann Individualabreden dar (§ 305 I 3).
Eine Einführung durch den Verbraucher wird auch vorgeschlagen, wenn er die Notarkosten bezahlt[16]. Bei Verträgen über Immobilien ist dies kraft individualvertraglicher Vereinbarung üblicherweise der Fall. Daher kann man diesem Umstand keine derartig weitreichende Bedeutung beimessen.
4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge
Die Anwendbarkeit des § 310 III Nr. 1 auf Verträge über Immobilien wird verschieden beurteilt.
a) Meinungsstand
Nach einer Ansicht besteht wegen der insoweit nicht gemeinschaftsweit vorgeschriebenen notariellen Beurkundung kein Regelungsbedarf für diese Vertragstypen; Verbraucher seien durch die Belehrungs- und Beratungspflichten des Notars hinreichend geschützt[17]. Dieses Argument scheitert jedoch daran, daß § 310 III notarielle Verträge nicht privilegiert[18]. Außerdem entsprechen die Aufgaben und Pflichten des Notars nicht immer dem deutschen Standard.
Das zeigt z.B. die Situation in Spanien[19]: Der Notar prüft nur die Lastenfreiheit des Grundstücks und beurkundet den Kaufpreis. Er hat jedoch keine Beratungs- und Belehrungspflichten. Als Beispiele für mögliche Folgen werden genannt:
- feuchte Kellerräume und fehlende Haftung des Verkäufers für verborgene Mängel;
- Grundstückskauf Anfang 1998, bei Einreichung der Baupläne zur Prüfung bei der Baubehörde Anfang 1999 Mitteilung über eine Ende 1998 erfolgte Entwidmung des Grundstücks als Bauland und abgelaufene Widerspruchsfrist.
Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß unterschiedliche Formvorschriften in den einzelnen Staaten nicht dazu führen dürften, daß Immobilienkäufer nur dann durch die AGB-RL (bzw. § 310 III) geschützt werden, wenn keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist[20]. Das setzt voraus, daß die AGB-RL für Immobilien gilt[21]. In diesem Zusammenhang wird ein gemeinschaftsrechtlicher Regelungsbedarf verneint[22]. Aus diesem Grund gilt das Fernabsatzrecht, das ebenfalls der Umsetzung einer Verbraucherschutzrichtlinie (RL 97/7/EG) dient, nicht auf Immobilienverträge anwendbar (§ 312 b III Nr. 4). Dies wird mit einer engen Beziehung dieser Verträge zur nationalen Eigentumsordnung begründet, die der EGV nicht berührt (Art. 295 EGV)[23]. Dieser Grundsatz läßt sich in gleicher Weise auf die AGB-RL übertragen.
Nach einer weiteren Ansicht[24] erfaßt § 310 III auch Immobilien, was jedenfalls mit einem höheren nationalen Schutzstandard i. S. d. Art. 8 zu erklären sei.
In der Begründung zum Entwurf des AGBG-ÄnderungsG heißt es jedoch[25]:
„Der Gesetzentwurf beschränkt sich darauf, die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in deutsches Recht umzusetzen. Der Entwurf ist von der Zielsetzung getragen, das AGB-Gesetz [...] nur insoweit zu ändern, wie dies die Richtlinie erforderlich macht.“
Daraus sind zwei Schlußfolgerungen zu ziehen:
- Die Orientierung an der AGB-RL führt dazu, daß letztere für die Auslegung des § 310 III mit zu berücksichtigen ist.
- Aus einem Umkehrschluß zum o.g. Zitat ergibt sich, daß die Einarbeitung der Vorgaben der AGB-RL in das AGBG keine weitergehenden Regelungen i. S. d. Art. 8 enthält. Wenn das ausdrücklich nicht beabsichtigt war, kann ein weiter sachlicher Anwendungsbereich des § 310 III nicht mit Art. 8 erklärt werden.
Letzteres würde auch voraussetzen, daß Immobilien zu
„.. dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet...“
i. S. d. Art. 8 zählen, also Verträgen über Dienstleistungen und Güter bzw. Waren (vgl. Art. 4).
[...]
[1] BGBl. I, 1013, nachfolgend: AGBG-ÄnderungsG.
[2] ABlEG Nr. L 95 v. 21. Mai 1993, 29, nachfolgend: AGB-RL; Artikel ohne Normangabe sind solche der AGB-RL, §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
[3] Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG (8. Aufl.), § 24a Rdnr. 44.
[4] Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG (4. Aufl.), § 24a Rdnr. 33.
[5] Heinrichs, NJW 1995, 153 (158).
[6] vgl. Döbereiner, NotBZ 1997, 121.
[7] BGHZ 118, 229 (238); BGHZ 74, 204 (211); MünchKomm/Basedow, 4. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 14; Palandt/Heinrichs, § 305, Rdnr. 11; Ulmer (Fn. 3), § 1 Rdnr. 52; Wolf, in: W olf/Horn/Lindacher (Fn. 4), § 1, Rdnr. 25; anschauliche Beschreibung der Einflußnahme durch den Unternehmer auf den Notar bei OLG München, NJW-RR 2001, 130 (131).
[8] MünchKomm/Basedow (Fn. 7), § 24a AGBG, Rdnr. 45; Palandt/Heinrichs, § 310, Rdnr. 13 a.E.; Staudinger/Schlosser, § 24a AGBG, Rdnr. 44; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 4), § 24a AGBG, Rdnr. 30.
[9] MünchKomm/Basedow (Fn. 7), § 24a AGBG, Rdnr. 2, offenbar anders ders., Fn. 8 (mit Darlegungen zur Beweislastverteilung zwischen Unternehmer und Verbraucher); Pfeiffer, in: Grabitz/Hilf, Art. 3 RL 93/13/EWG, Rdnr. 6; Ulmer, FS-Heinrichs, 555 (Fn. 4), anders ders., AGBG (9. Aufl.), § 24a AGBG, Rdnr. 37: Beweislast des Unternehmers für Fiktionsausnahme.
[10] Ulmer (Fn. 9), § 24a AGBG, Rdnr. 34.
[11] BT-Drs. 13/2713, 7; Brambring, FS-Heinrichs, 39 (44 f.); Bunte, DB 1996, 1389 (1391); Heinrichs, NJW 1993, 1817 (1818 f..); Kaufhold, DNotZ 1998, 254 (261); von Westphalen, BB 1996, 2101; Pfeiffer, in: Grabitz/Hilf, Art. 3 RL 93/13/EWG, Rdnr. 9 f.; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 4), Art. 3 RiLi, Rdnr. 23.
[12] Braunfels, DNotZ 1997, 356 (367); Eckert, WM 1993, 1070 (1073); Kappus, NJW 1994, 1847 (1848); Ulmer, EuZW 1993, 337 (343).
[13] BT-Drs. 13/4699, 5; bereits vor Inkrafttreten der AGB-RL von Brambring/Schippel, NJW 1979, 1802 (1807), und Roth, BB 1987, 977 (982), als Argument gegen eine Zurechnung der Tätigkeit des Notars zum Verwender angeführt.
[14] vgl. Ulmer (Fn. 9), § 24a AGBG, Rdnr. 44.
[15] s.o. unter II 1 (S. 3 f.).
[16] Brambring (Fn. 11), 39 (45).
[17] Braunfels, DNotZ 1997, 356 (366).
[18] s.o. unter II 2 (S. 4 f.).
[19] Der Spiegel, Nr. 31 vom 02.08.1999, 120 (132, 134 f.).
[20] Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, 3. Aufl., Art. 1 RiLi, Rdnr. 28.
[21] so z.B. Pfeiffer, in: Grabitz/Hilf, Art. 1 RiLi Rdnr. 14; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 4), Art. 1 RiLi, Rdnr. 29.
[22] Kappus, NJW 1994, 1847 (1848).
[23] BT-Drs. 14/2658, 33.
[24] Brambring (Fn. 11), 39 (44 f.); Heinrichs, NJW 1996, 2190 (2191); Schmidt-Salzer, NJW 1995, 1641 (1645); Staudinger/Schlosser, § 24a AGBG, Rdnr. 34.
[25] BT-Drs. 13/2713, 6; darauf hat schon Michalski, DB 1999, 677 (679), hingewiesen, vgl. auch MünchKomm/Basedow (Fn. 7), § 24a AGBG, Rdnr. 41.
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