Verstirbt ein Gesellschafter einer OHG oder KG, sieht das Gesetz die Fortführung der Gesellschaft vor. War der Verstorbene ein persönlich haftender Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. War er ein Kommanditist, wird sie mit seinen Erben fortgeführt. Damit trägt das Gesetz das in der Praxis übliche vorhandene Interesse, die Gesellschaft zu erhalten, Rechnung. Jedoch ist die gesetzlich vorgesehene Regelung dispositiv, d.h. es kann im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Regelung vorgesehen werden.
Entsprechende gängige abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel), die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit nur bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel). Weiterhin kann allen oder nur einzelnen Erben das Recht eingeräumt werden, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel). Die verschiedenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen bewirken unterschiedliche ertragsteuerliche Folgen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einführung
2. Gesetzliche Regelungen
2.1. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG
2.1.1. Gesamthandsvermögen
2.1.2. Sonderbetriebsvermögen
2.2. Kommanditist einer KG
3. Gesellschaftsvertragliche Regelungen
3.1. Fortsetzungsklausel
3.2. Einfache Nachfolgeklausel
3.3. Qualifizierte Nachfolgeklausel
3.3.1. Gesamthandsvermögen
3.3.2. Sonderbetriebsvermögen
3.4. Teilnachfolgeklausel
3.5. Eintrittsklausel zugunsten von Erben
3.5.1. Gesamthandsvermögen
3.5.2. Sonderbetriebsvermögen
4. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis für Verwaltungsanweisungen
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ertragsteuerliche Folgen der Eintrittsklausel zugunsten von Erben
Abbildung 2: Ertragsteuerliche Folgen der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen
1. Einführung
Verstirbt ein Gesellschafter einer OHG oder KG, sieht das Gesetz die Fortführung der Gesellschaft vor. War der Verstorbene ein persönlich haftender Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. War er ein Kommanditist, wird sie mit seinen Erben fortgeführt. Damit trägt das Gesetz das in der Praxis übliche vorhandene Interesse, die Gesellschaft zu erhalten, Rechnung. Jedoch ist die gesetzlich vorgesehene Regelung dispositiv, d.h. es kann im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Regelung vorgesehen werden.[1]
Entsprechende gängige abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel), die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit nur bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel). Weiterhin kann allen oder nur einzelnen Erben das Recht eingeräumt werden, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel). Die verschiedenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen bewirken unterschiedliche ertragsteuerliche Folgen.[2]
2. Gesetzliche Regelungen
2.1. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG
2.1.1. Gesamthandsvermögen
Verstirbt ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet gegen einen Abfindungsanspruch (§§ 738 I S. 2 BGB, 105 III, 161 II HGB) aus der Gesellschaft aus (§§ 131 III S. 1 Nr. 1, 161 II HGB). Dessen Anteile wachsen den übrigen Gesellschaftern zu (§§ 738 I S. 1 BGB, 105 III, 161 II HGB).[3] Liegt eine zweiteilige OHG oder KG (PersGes mit nur zwei Gesellschaftern) vor, hat dieses zur Folge, dass sie mit dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters erlischt. Der überlebende Gesellschafter führt die Gesellschaft als Einzelunternehmen fort.[4]
Steuerlich veräußerte der verstorbene Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil im Zeitpunkt seines Todes an die überlebenden Gesellschafter entgeltlich gegen einen Abfindungsanspruch. Damit liegt eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gem. § 16 I Nr. 2 EStG vor.[5] Der dabei in der Person des Erblassers entstehende Veräußerungsgewinn ist steuerbegünstigt gem. §§ 16, 34 EStG und unterliegt nicht der GewSt (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, R 38 III S. 1 GewStR).[6] Der Veräußerungsgewinn bildet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Abfindungsanspruches und dem Wert seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt. Der Abfindungsanspruch ergibt sich aus dem Verkehrswert des Anteils, d.h. der Wert einschließlich aller stillen Reserven und des Firmenwertes.[7] Der bis zum Todeszeitpunkt angefallene laufende Gewinn ist anteilig dem verstorbenen Gesellschafter zuzuordnen und unterliegt damit bei ihm der ESt (§ 15 I S. 1 Nr. 2 HS. 1 EStG). Der danach angefallene laufende Gewinn wird den verbleibenden Gesellschaftern zugeordnet. Für die Zuordnung des laufenden Gewinnes braucht keine Zwischenbilanz aufgestellt zu werden. Sie kann in Rahmen einer Schätzung erfolgen.[8]
Bei den verbleibenden Gesellschaftern liegt ein entgeltlicher Erwerb der Anteile vor. Sie haben Anschaffungskosten i.H. des Abfindungsanspruches. Soweit der Abfindungsanspruch die übernommenen Buchwerte des Kapitalkontos in der Gesamthandsbilanz und in einer evtl. vorhandenen Ergänzungsbilanz des Erblassers überschreitet, sind die Buchwerte aufzustocken. Damit werden die realisierten stillen Reserven aktiviert. Dieses erfolgt in einer Ergänzungsbilanz.[9]
Die Abfindung der Erben ist ein betrieblicher Vorgang, da er auf dem Gesellschaftsrecht beruht. Schuldner der Abfindung ist die Gesellschaft. Dementsprechend stellt der Abfindungsanspruch eine passivierungspflichtige Schuld dar. Aufgenommene Schulden (Darlehen) zum Ausgleich des Abfindungsanspruches sind entsprechend Betriebsschulden. Damit sind Schuldzinsen als Betriebsausgaben gem. § 4 IV EStG (Vorbehaltlich § 4 IVa EStG) abzugsfähig und gewerbesteuerlich hälftig gem. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.[10]
Die Erben erhalten vom Erblasser nur dessen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Sie werden zu keinem Zeitpunkt Mitunternehmer der Gesellschaft des Verstorbenen. Die erhaltene Abfindung unterliegt nicht der ESt und GewSt, sondern nur der ErbSt, da der Veräußerungsgewinn bereits in der Person des Erblassers versteuert wurde.[11]
Der o.a. Sachverhalt gilt auch, soweit ein bisheriger Gesellschafter Miterbe ist oder der Erblasser den Abfindungsanspruch einem Dritten vermacht hat. Jedoch sind im ersten Fall nur die anderen Miterben abzufinden.[12]
2.1.2. Sonderbetriebsvermögen
Ist neben dem GHV auch SBV vorhanden, liegt eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils durch den Erblasser gem. § 16 III S. 1 EStG vor. Das SBV wird mit dem Tode des Erblassers zu GHV der
Erbengemeinschaft (§ 2032 I BGB). Soweit die Erben keine Gesellschafter sind, liegt eine Entnahme des SBV
durch den Erblasser im Todeszeitpunkt vor. Damit verliert es seine Eigenschaft als SBV und die enthaltenen stillen Reserven sind gem. § 16 III S. 7 EStG zwangsläufig aufzudecken. Der entstehende Entnahmegewinn ist dem begünstigten Veräußerungsgewinn (Gewinn aus dem Abfindungsanspruch) hinzuzurechnen. Es entsteht ein begünstigter Aufgabegewinn des Erblassers i.H.d. insgesamt realisierten stillen Reserven.[13]
Jedoch erfolgt insoweit keine Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. das SBV wird vom Erblasser zu Buchwerten entnommen, wenn ein Erbe ein Gesellschafter der PersGes ist. Dieser hat die Buchwerte des SBV gem. § 6 V S. 3 Nr. 3 EStG fortzuführen. Es behält seinen Status als SBV bei. Weiterhin sind auch die Buchwerte gem. § 6 V S. 2 EStG fortzuführen, soweit das steuerlich zur PersGes gehörende SBV handelsrechtlich zu einem gewerblichen Betrieb des Erblasser gehört. Beim Ausscheiden des Erblassers aus der PersGes geht es zu Buchwerten an diesen Betrieb zurück.[14] Die Buchwertentnahme gilt auch, soweit das SBV gem. §§ 6 I Nr. 4 S. 4, 5 i.V.m. 10b I S. 1, 3 EStG für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke entnommen wird (z.B. Spenden).[15]
2.2. Kommanditist einer KG
Verstirbt ein Kommanditist einer KG, wird die KG mit den Erben fortgeführt (§ 177 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Liegt nur ein Alleinerbe vor, geht der Kommanditanteil mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen bedarf. Sind mehrere Erben vorhanden, geht die Kommanditbeteiligung nicht in das GHV der Erbengemeinschaft über, sondern geht kraft Sonderrechtsnachfolge unmittelbar auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote über. Denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafter einer PersGes werden.[16] Damit können die Kommanditanteile im vollen Umfang vererbt werden. Die Erben treten direkt in die Rechtsstellung des Kommanditisten ein.[17]
Ertragsteuerlich liegt ein unmittelbarer unentgeltlicher Erwerb der Mitunternehmeranteile im Todeszeitpunkt durch die Erben vor. Entsprechend ihrer Erbquote werden die Miterben damit unmittelbar Mitunternehmer der KG. Das steuerliche Kapitalkonto und eine evtl. zu übernehmende Ergänzungsbilanz sind entsprechend aufzuteilen. Durch den unentgeltlichen Erwerb haben die einzelnen Erben keine zusätzlichen Anschaffungskosten. Sie haben die Buchwerte der vom Erblasser übernommenen Anteile gem. § 6 III EStG[18] fortzuführen.[19]
Das GHV wird entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Diese Sonderrechtsnachfolge gilt jedoch nicht für das SBV.[20] Das SBV wird nicht auf die einzelnen Erben aufgeteilt, sondern geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich in das GHV der Erbengemeinschaft über, an der die Erben entsprechend ihrer Erbquote beteiligt sind (§ 39 II Nr. 2 AO). Da alle Erben sowohl im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge direkt Mitunternehmer der PersGes sind, aber auch an der Erbengemeinschaft und damit anteilig am SBV beteiligt sind, verlieren die Wirtschaftsgüter des SBV nicht ihre Eigenschaft als SBV. Sie gehören ohne Unterbrechung zu einem Betriebsvermögen. Entsprechend § 6 III EStG sind sie mit den Buchwerten fortzuführen.[21]
Die Erben erwerben die Anteile und das SBV des verstorbenen Gesellschafters unentgeltlich und haben beides mit den Buchwerten fortzuführen. Dieser Vorgang hat keinerlei einkommen- und gewerbesteuerliche Auswirkungen. In der Person des Erblassers entsteht kein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn.[22] Ihm ist lediglich der bis zu seinem Todeszeitpunkt angefallene Gewinn anteilig zuzurechnen und unterliegt in seiner Person der ESt. Danach anfallender Gewinn ist anteilig den Erben zuzurechnen.[23]
3. Gesellschaftsvertragliche Regelungen
3.1. Fortsetzungsklausel
Wird im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart, sieht diese vor, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.[24] Die ertragsteuerlichen Folgen einer Fortsetzungsklausel bezüglich des GHV und des SBV entsprechen denen der gesetzlichen Regelungen beim Tod eines vollhaftenden Gesellschafter einer OHG oder KG[25], sofern vertraglich nicht der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden eingeschränkt oder ausgeschlossen oder der ausscheidende Gesellschafter von der Ergebnisverteilung des laufenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen wird.[26]
Zur Vorbeugung einer finanziellen Schwächung und damit zur Sicherung der Gesellschaft kann die Höhe der Abfindung im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden.[27] Oft werden hier Buchwertklauseln, d.h. eine Abfindung zu Buchwerten, verwendet. Hierbei ergeben sich für den Ausscheidenden keine ertragsteuerlichen Konsequenzen, denn es wird kein Veräußerungsgewinn erzielt. Eine andere Form ist die Beschränkung auf den Verkehrswert der bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände. Damit wird eine Abfindung auf den Geschäftswert ausgeschlossen. Entsprechend verringert sich der Abfindungsanspruch des Erblassers und damit sein Veräußerungsgewinn.[28]
Zivilrechtlich wird eine sofortige vollwertige Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters vorgesehen. Davon abweichend kann im Gesellschaftsvertrag eine andere Abfindungsregelung getroffen werden. Es kann neben der sofortigen Barabfindung eine Ratenzahlung, Rentenzahlung, Sachwertabfindung oder die Einräumung einer stillen Beteiligung vorgesehen werden. Daraus kann sich für den Erblasser, die Erben und die verbleibenden Gesellschafter teilweise von der sofortigen Barabfindung abweichende ertragsteuerliche Folgen ergeben.[29]
Der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden kann gesellschaftsvertraglich auch gänzlich ausgeschlossen werden. Für die ertragsteuerliche Erfassung sind die Gründe, die zu diesem Ausschluss geführt haben, maßgebend.[30] Ist der Ausschluss außerbetrieblich veranlasst, z.B. aus familiären Gründen, liegt eine unentgeltliche Anteilsübertragung gem. § 6 III EStG vor. Der Ausscheidende erzielt keinen Veräußerungsverlust durch den Wegfall seines Kapitalkontos.[31] Ist jedoch der Ausschluss betrieblich begründet, z.B. unter Fremden, wird in der Person des verstorbenen Gesellschafters ein Veräußerungsverlust i.H. des wegfallenden Kapitalkontos[32] erzielt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausschluss für alle Gesellschafter gleichermaßen gelten muss, die Gesellschafter einheitliche Lebenserwartungen haben und ihr Kündigungsrecht nicht unzulässig eingeschränkt wird. Den verbleibenden Gesellschaftern wachsen die Anteile unentgeltlich zu und haben diese gem. § 6 III EStG mit dem Buchwert fortzuführen und einen laufenden Gewinn zu versteuern.[33] Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters am laufenden Gewinn kann nicht durch einen sich ergebenden Veräußerungsverlust gekürzt werden, da dieser außerordentlich ist und damit nicht der GewSt unterliegt.[34]
Weiterhin kann durch den Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Erblasser von der Ergebnisverteilung des laufenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen wird. Bedingung hierfür ist, dass gleichzeitig gesellschaftsvertraglich vereinbart wurde, dass sich die Höhe der Abfindung nach dem Wert seines Mitunternehmeranteils am letzten Bilanzstichtag richtet. Es handelt sich um eine im voraus getroffene betriebliche Vereinbarung.[35]
3.2. Einfache Nachfolgeklausel
Wurde für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters eine einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart, wird die Gesellschaft mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt. Der Gesellschaftsanteil geht bei Vorhandensein eines Alleinerbens unmittelbar auf Diesen über, bei mehreren Erben geht er im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge entsprechend der jeweiligen Erbquote unmittelbar auf die einzelnen Erben über .[36] Die Erben treten entsprechend ihrer Erbquote in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters ein.[37]
[...]
[1] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 7, 19, 25.
[2] Vgl. GEBEL, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 778.
[3] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 7; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 818; AMMON, (Handelsrechtsreform), DStR 98, 1476 f..
[4] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660; CREZELIUS, Unternehmenserbrecht, S. 94 Rn. 139.
[5] Vgl. BFH v. 15.4.1993 IV R 66/92, BStBl II 1994 S. 227; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660 f.; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 2. Buch, Rn. 710 f..
[6] Vgl. BMF v. 11.1.1993 IV B 2 – S 2242 – 86/92, BStBl I 1993, S. 62-79 Rz. 79.
[7] Vgl. ZIMMERMANN u.a., PersGes, Abschn. O Rn. 51; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819; STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 60.
[8] Vgl. ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 630; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 2. Buch, Rn. 741.
[9] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 54 f.; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.
[10] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 61; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.
[11] Vgl. JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 7, 10; BOLK (Erbauseinandersetzung), DStR 1986, S. 550.
[12] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; WACKER / FRANZ, Erbengemeinschaft; BB‑Beil. 5/1993, S. 24; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.
[13] Vgl. BFH v. 24.4.1975 IV R 115/73, BStBl II 1975, S. 582; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 58; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 633; GROH, (Erbauseinandersetzung), DB 1990, S. 2140.
[14] Vgl. ZIMMERMANN u.a., PersGes, Abschn. O Rn. 65; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 852; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 662.
[15] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 662.
[16] Vgl. BFH v. 13.12.1990 IV R 107/89, BStBl II 1992, S. 511; BGH v. 30.4.1984 II ZR 293/83, BGHZ 91, S. 135; BGH v. 14.5.1986 IVa ZR 155/84, BGHZ 98, S. 51.
[17] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 19, 64 f.; ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 631; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 665; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 19 f..
[18] Für den genau anzuwendenden Untersatz ist entscheidend, ob SBV vorhanden ist und ob dieses quotal oder unquotal mit übertragen wird. Daher wird hier und anschließend nur allgemein auf § 6 III EStG verwiesen. Für den Einzellfall ist dieses genau zu klären.
[19] Vgl. ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 2. Buch, Rn. 719; ERHARDT, Nachfolge, S. 181 f.; ZIMMERMANN u.a., PersGes, Abschn. O Rn. 103; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 68, 70 f.; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 828.
[20] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 665.
[21] Vgl. ERHARDT, Nachfolge, S. 182; STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 64; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 828; BOHLMANN, SBV, BB 1994, S 191.
[22] Vgl. Fn. 19, 21.
[23] Vgl. hierzu die Ausführungen zum laufenden Gewinn im Kapitel 2.1.1..
[24] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 39.
[25] Vgl. hierzu die Ausführungen im Kapitel 2.1..
[26] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 41; STAHL, in: KORN u.a., EStG, § 16 EStG Rn. 374; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660 f..
[27] Auch sollte um Streitigkeiten zu vermeiden im Ges.-Vertrag bereits vereinbart werden, nach welchem Verfahren der Wert der Ges. ermittelt wird.
[28] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 41.: ERHARDT, Nachfolge, S. 104.
[29] Vgl. für die einzelnen Auswirkungen ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 1. Buch, Rn. 1122, 2. Buch, Rn. 711-718.
[30] Vgl. STAHL, in: KORN u.a., EStG, § 16 EStG Rn. 375; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 41, 57; ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 630; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 663; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.
[31] Vgl. Fn. 30; BFH v. 20.8.1970 IV R 236/67, BStBl II 1971 S. 83.
[32] Liegt ein negatives Kapitalkonto vor, erzielt er einen Gewinn; BFH v. 10.11.1980 GrS 1/79, BStBl II 1981, S. 170.
[33] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 663; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 1. Buch, Rn. 1126.
[34] Vgl. STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 63.
[35] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.
[36] Vgl. hierzu die Ausführungen zum Kommanditist im Kapitel 2.2..
[37] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 665; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 19 f.; ERHARDT, Nachfolge, S. 105-107; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 1. Buch, Rn. 1108 f..
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