Das Thema „Privatisierung“ ist zwar nicht neu, aber immer wieder aktuell. Ein Blick in gegenwärtig Printmedien, aber auch Nachrichtensendungen, sowie nicht zuletzt die Diskussionen in den Landesparlamenten bezeugen dies. Bedingt durch die Lage der öffentlichen Haushalte und gerade in Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Kassen, erweist es sich als notwendig, dass der Staat sein Handeln auf seine Kernaufgaben beschränkt. Die Rufe des Staats nach Einsparmaßnahmen unter dem Schlagwort des „schlanken Staates“ werden daher immer lauter. In den letzten Jahren hat diese Entwicklung auch jene Bereiche erfasst, die in der Nachkriegszeit noch als nicht privatisierbar galten. Beispielhaft sind hierfür auf Bundesebene die Deutsche Telekom, die Deutsche Bahn und die Deutsche Post etc. zu nennen. Auf kommunaler Ebene kommt es nicht selten vor, dass immer mehr staatliche Wohnungen auf den Markt zum Verkauf, wie in Dresden , angeboten werden, um zumindest etwas die offenen Haushaltslöcher stopfen zu können. Nur ausnahmsweise wird eine Privatisierung von staatlichen Immobilien, wie in Freiburg, von eigenen Bürgern daran gehindert. Der Trend der Länder geht zunehmend darauf hin, dass die Kommunen prüfen, von welchen Verwaltungsbereichen sie sich weiterhin trennen können. Im Hinblick auf steigende Zahlen der Straf- und Untersuchungs-gefangenen und den daraus resultierenden Problemen in den Justizvollzugsanstalten, wie Kapazitätsmangel und wachsende Überbelegungsquoten, den steigenden Bedarf an Personal sowie Ausbruchsversuche aufgrund defekter Sicherheitssysteme etc., stellen sich nun auch die die Bundesländer die Frage, ob und inwieweit Privatisierungsmodelle auf den Strafvollzug in Deutschland übertragbar werden können. Hessen hat es mit der Teilprivatisierung der Justizvollzugsanstalt Hünfeld vorgemacht; Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt wollen mit den geplanten Gefängnissen in Offenburg und Burg-Madel nachziehen.
Inhaltsverzeichnis
1.Teil
Einleitung
I. Gang der Untersuchung
A. Begriff und Formen der Privatisierung
I. Begriff der Privatisierung
II. Formen der Privatisierung
1. Formelle Privatisierung
2. Vermögensprivatisierung
3. Materielle Privatisierung
4. Funktionale Privatisierung
a. Verwaltungshelfer
b. Beliehene
III. Zwischenergebnis
B. Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug
I. Kosten und Qualität
1. Betriebskosten
2. Qualität
3. Baukosten
II. Quantität
III. Flexibilität
IV. Wettbewerb
V. Justizvollzugsbedienstete
C. Resümee
2. Teil
A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung
I. Zuständigkeit der Länder
II. Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV und V GG
1. Ausübung hoheitlicher Befugnisse
2. Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 33 IV GG
a. Quantitative Bestimmung
b. Qualitative Betrachtungsweise
aa. Vorliegen eines sachlichen Grundes
bb. Rechtfertigung
cc. Differenzierung der Aufgabenfelder im Strafvollzug
3. Zwischenergebnis zu Art. 33 IV GG
III. Rechtsstaatsprinzip
1. Gewaltmonopol des Staates
IV. Das Demokratieprinzip
V. Das Sozialstaatsprinzip
1. Das Strafvollzugsziel
2. Resozialisierung als Privatisierungsschranke
VI. Vereinbarkeit mit Art. 12 III GG (Zwangsarbeit)
B. Einfachgesetzliche Normen aus dem Strafvollzugsgesetz
I. Vereinbarkeit mit § 156 I S. 1 StVollzG
II. Vereinbarkeit mit § 155 I S. 2 StVollzG
1. Andere Bedienstete
2. Nebenamtlich verpflichtete Personen
3. Vertraglich verpflichtete Personen
4. Ausnahmeklausel des § 155 I S. 2 StVollzG
a. Private Sicherheitskräfte
b. Ausnahme: Krankheitswelle
c. Fiskalische Erwägungen
C. Resümee
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit sowie die ökonomischen Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzugs in Deutschland. Dabei wird analysiert, inwieweit der Staat Kernaufgaben des Strafvollzugs auf private Akteure übertragen kann, ohne verfassungsrechtliche Grenzen – insbesondere den Funktionsvorbehalt des Art. 33 GG und das Rechtsstaatsprinzip – zu verletzen.
- Privatisierungsformen und deren Anwendbarkeit im Justizvollzug
- Kosten-Nutzen-Analyse und Qualitätsaspekte privater Anstalten
- Verfassungsrechtliche Schranken (Art. 33 IV GG, Gewaltmonopol, Demokratieprinzip)
- Resozialisierungsziel als zentrale Privatisierungsschranke
- Einfachgesetzliche Normen des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)
Auszug aus dem Buch
1. Formelle Privatisierung
Die (unechte) formelle Privatisierung, auch Organisations-privatisierung genannt, liegt vor, wenn die öffentliche Hand für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine privatrechtliche Rechtsform wählt, aber die Anteile an dem Unternehmen selbst behält. Hierbei geht die betreffende Staatsaufgabe nicht auf den dazwischengeschalteten Privaten über, sondern bleibt weiterhin in staatlicher Hand, die zugleich auch die Sachentscheidungs- und Letztverantwortung für das Handeln des Privaten trägt. Demgemäß wird teilweise der formellen Privatisierung der Privatisierungscharakter abgesprochen, da es sich lediglich um „Interna der Staatsorganisation“ oder reine „Scheinprivatisierung“ handele. Diese Ansicht kann jedoch nicht überzeugen, weil das Rechtssubjekt durch die Organisationsprivatisierung juristisch in eine private Person verwandelt wird und sich Dritten gegenüber genauso wie ein Privater verhält. Insbesondere sehen die Kommunalgesetze der Bundesländer ausdrücklich vor, dass Gemeinden und Kreise zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Eigengesellschaften (z.B. AG´s, GmbH´s) gründen oder andere privatrechtliche Rechtsformen nutzen können.
Für den Strafvollzug ist eine formelle Privatisierung grundsätzlich denkbar, aber ohne besondere Bedeutung, da der Staat weiterhin Gelder für den Betrieb der Anstalt aufbringen müsste und so keine entscheidende finanzielle Entlastung bewirken könnte. Auch kann nicht wie gewünscht mehr Wettbewerb und damit Innovation auf dem Gebiet des Strafvollzuges gehalten werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Begriff und Formen der Privatisierung: Definiert die verschiedenen Stufen der Privatisierung von der formellen bis zur funktionalen Variante und erläutert deren Bedeutung für den Strafvollzug.
B. Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug: Kritische Analyse ökonomischer Argumente, insbesondere hinsichtlich Betriebskosten, Baugeschwindigkeit, Qualität der Betreuung und Auswirkungen auf das Personal.
A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung: Untersuchung der verfassungsrechtlichen Schranken durch den Funktionsvorbehalt des Art. 33 GG, das Gewaltmonopol des Staates sowie das Demokratie- und Sozialstaatsprinzip.
B. Einfachgesetzliche Normen aus dem Strafvollzugsgesetz: Überprüfung der Vereinbarkeit mit bestehenden Normen wie § 155 und § 156 StVollzG und die Rolle der Ausnahmeklauseln für private Tätigkeiten.
Schlüsselwörter
Privatisierung, Strafvollzug, Funktionsvorbehalt, Art. 33 GG, Resozialisierung, Justizvollzugsanstalt, materielle Privatisierung, funktionale Privatisierung, Staatsmonopol, Verwaltungshelfer, Beliehene, Kosteneffizienz, Rechtsstaatsprinzip, Strafvollzugsgesetz, öffentliche Sicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit analysiert die Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung des deutschen Strafvollzugs unter besonderer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Kosten- und Qualitätsdebatte bei privaten Gefängnissen, die Auslegung von Art. 33 IV GG sowie die rechtlichen Schranken, die sich aus dem Resozialisierungsgebot und dem Gewaltmonopol ergeben.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit prüft, ob und inwieweit eine Übertragung staatlicher Aufgaben im Strafvollzug auf Private rechtlich zulässig ist und ob die behaupteten Vor- und Nachteile kritisch haltbar sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die geltende verfassungsrechtliche Grundsätze (Funktionsvorbehalt, Rechtsstaats-, Demokratie- und Sozialstaatsprinzip) auf die Praxis der Privatisierung im Strafvollzug anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine ökonomische Betrachtung von Vor- und Nachteilen sowie eine detaillierte Prüfung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Schranken der Privatisierung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Privatisierung, Strafvollzug, Funktionsvorbehalt, Resozialisierung und Rechtsstaatsprinzip sind die zentralen Begriffe der Arbeit.
Warum wird die JVA Hünfeld im Text erwähnt?
Die JVA Hünfeld dient als konkretes Beispiel für eine teilprivatisierte Anstalt in Hessen, an der die Auswirkungen von Management-Kooperationen mit privaten Firmen (wie der Serco GmbH) auf Kosten und Personalstrukturen verdeutlicht werden.
Ist eine vollständige Privatisierung des Strafvollzugs zulässig?
Nein, der Autor kommt zu dem Schluss, dass aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 33 IV GG eine materielle Privatisierung (die komplette Übertragung an Private) rechtlich ausscheidet; möglich ist lediglich eine funktionale Teilprivatisierung unter enger staatlicher Aufsicht.
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- Aytekin Özcan (Author), 2008, Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzuges , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117197