In dieser Arbeit wird der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Urheber gem. § 32 UrhG in Grundzügen dargestellt. Dazu werden die entscheidenden Urteile des Bundesgerichtshofs sowie die gültigen gesetzlichen Regelungen erläutert. Anschließend wird vor diesem Hintergrund die eingeführte Neuregelung des § 32 diskutiert, wobei die Gesetzesbegründung und unterschiedliche Stellungnahmen Berücksichtigung finden.
Inhalt
A. Einleitung
B. Entstehungsgeschichte
C. Hilfsnonnen vor der Reform
I. Ausdrückliche Vergütungsvereinbarung
II. Stillschweigende Vergütungsvereinbarung
III. Schutz des Urhebers durch § 31 Abs. 4 und 5
D. Anspruch auf angemessene Vergütung
I. Struktur des Vergütungsanspruchs
II. Entstehen des Anspruchs
III. Anwendungsbereich
1. Anwendbarkeit von § 32 bei Arbeitnehmer-Urhebern
2. Die von § 32 nicht umfassten Tatbestände
IV. Anspruchsberechtigte
V. Anspruchsgegner
VI. Anspruch auf vertragliche Vergütung (§ 32 Abs.l S.1-2)
1. Allgemeines
2. Vertragliche Vergütungsabrede (§ 32 Abs.l S.l)
3. Angemessene Vergütung bei der Nichtbestimmung der Vergütung/Höhe (§ 32 Abs.l S.2)
VII. Anspruch auf Anpassung der Vergütung (§ 32 Abs.l S.3)
1. Allgemeines
2. Unangemessenheit der Vergütung
3. Rechtsfolgen des § 32 Abs.l S.3
E. Angemessenheit der Vergütung (§ 32 Abs.2)
I. Allgemeines
II. Rangfolge und Kriterien für die Angemessenheitsprüfung
1. Vorrang gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 (§ 32 Abs.2 S.l)..
2. Feststellung der angemessenen Vergütung( im Einzelfall) (Abs.2 S.2)
V. Unabdingbarkeit und Unverzichtbarkeit des Vergütungsanspruchs (Abs.3.S. 1,2)
1. Verletzungstatbestände (Abs.3.S.l)
2. Unwirksamkeit von Umgehungsgeschäften durch anderweitige Gestaltungen (Abs.3.S.2)
3. Ausnahme: Unentgeltliche Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts (§ 32 Abs.3.S.3)
VI. Der Tarifvorrang (§ 32 Abs.4)
VII. Durchsetzung des Anspruchs
1. Auskunftsanspruch und Stufenklage
2. Fälligkeit, Verjährung
VIII. Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich
1. Zeitlicher Geltungsbereich
2. Räumlicher Geltungsbereich
F. Verhältnis von § 32 zu anderen Regelungen
I. Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a
II. Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.l BGB)
III. Kündigung aus wichtigem Grund( § 314 BGB)
G. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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A. Einleitung
Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist Ausdruck und Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in dem Sinne, dass die Vermögenswerten Ergebnisse ihrer schöpferischen Leistungen grundsätzlich dem Kreativen zuzuordnen sind1. Dieser in § 32 UrhG2 normierte Anspruch ist mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung der Urheber und ausübenden Künstler vom 22.03.20023 neu eingeführt worden. Die zum 01.07.2002 in Kraft getretene Neufassung des § 32 ist die gesetzliche Fortschreibung einer schon vom Reichsgericht seit den Entscheidungen von 26.03.1930 und 14.11.193l4 begonnenen und vom BGH fortgesetzten Rechtsprechung. Nach der Rechsprechung des Reichsgerichts soll dem Urheber "überall, wo dem Geisteswerke geldwerter Gewinn gezogen werden kann , grundsätzlich die Möglichkeit gewährt werden , daran teil zunehmen". Der BGH hat diese Rechtsprechung konsequent fortgesetzt: Der Urheber sei ' ' tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird"5. Das gilt selbst dann, wenn die Verwertung des Werkes keinen unmittelbaren Ertrag abwirft6
Mit der Einführung des neuen § 32 wird sowohl den Urhebern wie gern. § 79 Abs. 2 S. 2 auch den ausübenden Künstlern7 erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Erlaubnis zur Werknutzung eingeräumt. Grundsätzlich gilt, was vertraglich vereinbart wurde. Hinsichtlich der Vergütung wurde jedoch die Vertragsfreiheit zu Gunsten der Urheber eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Urteil8 festgestellt, dass der Ausgleich der gestörten Vertragsparität nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem Grundsatz der Privatautonomie stünde. Die Vergütung muss angemessen sein. Unangemessene Vergütungsvereinbarungen können nachträglich korrigiert werden (Abs.l S.3).
Ziel der Urhebervertragsrechtsreform war es, die wirtschaftliche und organisatorische Benachteiligung der Urheber gegenüber ihren Vertragspartnern, die ihre Werke verwerten, insbesondere durch § 32 zu verringern9. Nach äußerst kontroversen Diskussionen10 haben sich die Interessengruppen auf einen Kompromiss geeinigt und die jetzige Fassung von § 32 wurde vom Gesetzgeber beschlossen. Der Verband Deutscher Schriftsteller (VS) sprach von einem "Meilenstein in der Rechtsgeschichte", bei dem er hauptsächliche Teile seiner Vorstellungen verwirklicht sieht11. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sprach von einem "Sieg von Vernunft"12. Die in § 32 normierte Regel ermöglicht theoretisch im Zusammenwirken mit den gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 für Kreative ein einheitliches und angemessenes Mindestniveau, wobei die Abstimmung auf Einzelfalle im Wesentlichen der Praxis und letztendlich den Gerichten überlassen bleibt. Ob dieses Ziel zu erreichen ist, bleibt abzuwarten.
In der nachfolgenden Abhandlung wird der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Urheber gern. § 32 UrhG, in Grundzügen dargestellt. Dazu werden die entscheidenden Urteile des Bundesgerichtshofs sowie die gültigen gesetzlichen Regelungen erläutert. Anschließend wird vor diesem Hintergrund die eingeführte Neuregelung des § 32 diskutiert, wobei die Gesetzesbegründung und unterschiedliche Stellungnahmen Berücksichtigung finden.
B. Entstehungsgeschichte
Die wirtschaftliche Verwertung des Werkes durch irgendeinen Verwerter erfolgt durch Verwertungsverträge, mit denen die Nutzungsrechte eingeräumt werden und Erlaubnis zur Werknutzung erteilt wird. Die Regeln, die Verwertungsverträge betreffen (§§ 3 Iff), fallen unter das Urhebervertragsrecht, das eine spezielle Regelung neben den allgemeinen Regeln des BGB darstellt. Verlagsrecht ist der älteste Teilbereich des Urhebervertragsrechts. Seit seiner Aufnahme in das Recht der Schuldverhältnisse des BGB gibt es immer Bestrebungen, das Urhebervertragsrecht näher zu regeln, und man ging davon aus, dass das Urhebervertragsrecht in einem eigenen Gesetz geregelt werden sollte13.
Am 26.06.200114 15 hat die Bundesregierung basierend auf dem sog. Professorenentwurf16 vom 22.05.2000 einen Gesetzentwurf in die parlamentarische Beratung eingebracht, dessen Name „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ war. Der Kernpunkt dieses Entwurfs war der Anspruch auf angemessene Vergütung gern. § 32 UrhG. Dieser Entwurf wurde inhaltlich allerdings im parlamentarischen Beratungsverfahren weitgehend geändert, insbesondere durch den Rechtsausschuss16. Auch der Wortlaut des § 32 wurde mehrmals geändert, bis er durch den Rechtsausschuss seine heutige Fassung erhielt17.
Grund für diese neue Regelung war die Annahme, dass der Urheber bzw. der ausübende Künstler regelmäßig die schwächere Vertragspartei sei; die Verwerter den Kreativen in der Regel strukturell und wirtschaftlich überlegen seien und dies häufig zu einseitig begünstigenden Verträgen führe18. Diese Unterlegenheit gelte es zu beseitigen und darüber hinaus solle die Regelung sicherstellen, dass die eigentumsrechtliche Zuordnung der Ergebnisse der geistigen und persönlichen Leistung des Urhebers nach dem geltenden Schöpferprinzip gewährt bleibe. Zentrale Instrumente hierfür sind ein neu geschaffener Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32) und ein Recht auf weitere Beteiligung an den Erträgen der Werknutzung (§ 32a). Nach § 32 Abs.l S. 3, hat der Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung, sofern die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk nicht angemessen ist.
Der Bundestag hat das Gesetz am 25.01.2002 beschlossen, der Bundesrat hat ihm am 01.03.2002 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28.03.2002 verkündet und trat am 01.07.2002 in Kraft19.
C. Hilfsnormen vor der Reform
Das Urheberrecht enthielt auch bereits punktuelle Bestimmungen, welche dem Schutz der Interessen des Urhebers dienten20 21.
Als urheberrechtliche Schutzbestimmung ist zu nennen etwa § 11, wonach das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Werknutzung stützt. Demnach bilden das Persönlichkeitsrecht und das Vermögensrecht des Urhebers eine untrennbare Einheit. Der Urheber kann im Zweifel, für jede wirtschaftliche Nutzung seines Werkes ein Entgelt verlangen. Des Weiteren kommt § 31 Abs. 4 und 5 in Betracht'1.
Des Weiteren kommt das auch in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG verankerte Schöpferprinzip(§ 7) in Betracht. Demnach ist der Inhaber der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk stets der Schöpfer des Werkes.
Weiterhin ist die Übertragung des Urheberrechts nach § 29 Abs. 1 grundsätzlich ungültig, wobei die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Werk nach § 29 Abs. 2 möglich ist.
Für die noch unbekannten Urheber ist der Fall gewesen, dass ihre Werke unerwartet erfolgreich wurden und hohe Erträge einbrachten. Für diesen Fall gab es den Bestsellerparagraph (§ 36 a.F.). Demnach kann der Urheber eine angemessene Beteiligung an diesen Erträgen beanspruchen.
Die angemessene Beteiligung des Urhebers an von seinem Werk erzielten Erträgen wurde auch von der Rechtsprechung bestätigt22.
Im Folgenden werden die anderen wichtigeren Rechtsgrundlagen für den Schutz des Urhebers ausführlicher dargestellt.
I. Ausdrückliche Vergütungsvereinbarung
Vor der Reform basierte die Vergütung der Verwertung kreativer Arbeiten auf dem Vertrag, wobei kein gesetzlicher Korrekturanspruch bestand. Urheber und Verwerter haben schon nach altem Recht im Idealfall eine konkrete, ausdrückliche Absprache über die Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen, damit erst überhaupt keine Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten im weiteren Verlauf der Werknutzung auftreten konnten.
Als Vergütungsvarianten kommen z.B. in Verlagsverträgen die folgenden Vereinbarungen in Betracht23:
- ein Absatzhonorar24 25, bei dem die Höhe der Vergütung vom wirtschaftlichen Erfolg des Werkes abhängig ist, nämlich eine prozentuale Beteiligung des Urhebers an sämtlichen erzielten Bruttoerlösen. z.B. die Zahlung einer Stückzahllizenz in Höhe von % vom Bruttoladenverkaufspreis.
- ein Pauschalhonorar23, bei dem es sich um eine insgesamt und einmalige Abgeltung der Nutzung handelt, die vom wirtschaftlichen Erfolg des Werkes nicht abhängt.
- ein Kombinationsmodell (Zusatzhonorar)26, das aus der Verbindung von Garantiesumme und Absatzhonorar besteht. Der Urheber erhält also zunächst eine pauschale Vergütung und dann noch eine erfolgsabhängige Vergütung, z.B. ab einem bestimmten Erfolg, der mit dem Werk erwirtschaftet wird, einen weiteren Pauschalbetrag oder eine Stückzahllizenz.
Es kommen aber auch Fälle vor, in denen die Vertragsparteien überhaupt kein Honorar vereinbaren, die Urheber sich vielmehr selbst zur Leistung von Druckkostenzuschüssen verpflichten; wenn es sich z.B. um eine Dissertation handelt, die kaum einen hohen Verbreitungsgrad erreichen wird, würde kaum jemand dafür eine Vergütung zahlen wollen.
II. Stillschweigende Vergütungsvereinbarung
Wenn keine konkrete vertragliche Absprache über die Vergütung besteht, verblieb nur noch die Möglichkeit, eine Vergütungspflicht aus den Umständen der Vertragsbeziehungen herzuleiten. Als erstes kam im Falle einer Auswertungspflicht die Heranziehung des § 22 Abs.l S.2 VerlG. in Betracht, wonach eine angemessene Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Werknutzung "den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist".
Des Weiteren bestand die Möglichkeit, eine Vergütungspflicht aus § 612 BGB herzuleiten, wenn eine Dienstleistung erbracht wurde aber keine Vergütungsabrede besteht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung "den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist".
III. Schutz des Urhebers durch § 31 Abs. 4 und 5
Als Schutzbestimmung erwiesen sich schon vor der Reform § 31 Abs. IV und V, die in der damaligen Form weitestgehend beibehalten wurden27. Nach der Regelung im § 31 Abs. IV ist unwirksam, Nutzungsrechte an solchen Nutzungsarten zu übertragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als nicht bekannte Nutzungsarten gelten. Dies verhindert einen Ausschluss28 des Urhebers von der Verwertung oder den Einkünften aus der Verwertung bei neuen Nutzungsarten, wenn er bei Vertragsschluss sogleich sämtliche auch zukünftige Rechte überträgt, deren wirtschaftlichen Wert noch nicht absehbar war29. Die Wirkungen dieser Bestimmung lassen sich sehr deutlich im Hinblick auf neue technische Entwicklungen verfolgen30. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Durchsetzung der Video- technik etwa konnten Urheber fur diese unbekannte Nutzungsart von Spielfilmen eine weitere Vergütung verlangen, weil sich die Nutzungsrechtseinräumung nicht darauf erstreckte31.
Zum anderen bestimmen sich die Reichweite und der Umfang der übertragenen Nutzungsrechte nach § 31 Abs. V im Zweifel nach dem Vertragszweck (sog. Zweckübertragungstheorie). Damit verblieben dem Urheber unter Umständen noch solche Nutzungsrechte, die nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt waren und deren Einräumung sich auch nicht durch Auslegung aus dem Vertragszweck ermitteln lässt, selbst wenn der Vertrag eine Klausel enthält, dass sämtliche Nutzungsrechte für derzeit bekannte Nutzungsarten von dem Vertrag erfasst sind32. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Durchsetzung von CD-ROM haben die Fotografen vom Zeitungsverleger einen Schadensersatz nach § 97 erhalten. Denn die Nutzungsrechtseinräumung erstreckte sich nur auf die Print- Ausgaben und damit die Herstellung und der Vertrieb der CD-ROMs die nach dem UrhG geschützten Rechte der Fotografen widerrechtlich verletzte33. Der Verwerter sollte zuerst die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte vom Urheber erwerben.
D. Anspruch auf angemessene Vergütung
I. Struktur des Vergütungsanspruchs
Der von § 32 dem Urheber gewährte Anspruch auf angemessene Vergütung stellt sich wie folgt dar:
Zunächst hat der Urheber selbstverständlich Anspruch auf das, was vertraglich vereinbart ist(§ 32 Abs.l S. 1).
Fehlt eine Vergütungsvereinbarung (oder ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt), gilt jedenfalls die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 Abs.l S. 2).
Soweit die vereinbarte Vergütung hinter der angemessenen Vergütung zurückbleibt, hat der Urheber gegen seinen Vertragspartner einen Korrekturanspruch, der auf die Einwilligung in eine Vertragsänderung gerichtet ist(§ 32 Abs.l S 3).
II. Entstehen des Anspruchs
Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 setzt einen Nutzungsvertrag voraus, in dem der Urheber ein Nutzungsrecht einräumt, bzw. die Nutzung des Werkes erlaubt. Die weite Fassung von § 32 Abs.l verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob das Nutzungsrecht dinglich eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich vereinbart oder in eine Nutzung eingewilligt wird34. Entscheidend ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten, das Werk auf urheberrechtlich relevante Weise zu nutzen. Entgegen der im Regierungsentwurf enthaltenen Regelung ist es nämlich irrelevant, ob der Nutzungsberechtigte tatsächlich von seinem Nutzungsrecht Gebrauch gemacht hat.35. Dafür spricht auch § 32 Abs.l S.2, in dem die Art und der Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit bei der Frage der Angemessenheit zu berücksichtigen ist. Schließlich spricht dafür, dass nach dem Wortlaut des § 32 Abs.2 S.2 bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung stets auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, zu dem eine Werknutzung regelmäßig noch nicht erfolgt ist.
Für eine Anwendung von § 32 ist aber noch erforderlich, dass die beabsichtigte Verwertung erlaubnispflichtig ist36 und dem vermeintlichen Urheber dieses Nutzungsrecht zusteht.
Im Bezug auf die vorbehaltenen ausschließlichen Verwertungsrechte ist auf einen Unterschied zwischen den Urhebern und ausübenden Künstlern hinzuweisen. Während die Urheber durch §§ 15ff umfassend geschützt sind, sind den ausübenden Künstlern nur die in den §§ 77, 78 genannten ausschließlichen Verwertungsrechte vorbehalten. Infolgedessen hat beispielsweise der Schauspieler bei einer Theateraufführung keinen Anspruch auf angemessene Vergütung, während der Autor des Stückes eine solche verlangen kann37. Erst wenn eine der in §§ 77-78 genannte Verwertungshandlungen (z.B. Übertragung im Fernsehen) in Frage kommt, findet § 32 bei dem Vertrag mit ausübenden Künstlern Anwendung38.
III. Anwendungsbereich
1. Anwendbarkeit von § 32 bei Arbeitnehmer-Urhebern
Als besonders problematisch erweist sich die Frage, ob die neue Regelung in § 32 auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist und ggf. mit welchen Einschränkungen. Diese Frage hat eine große praktische Bedeutung, denn die überwiegende Zahl der urheberrechtlich geschützten Werke wird im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffen39.
Die ersten Stellungnahmen zu dieser Frage sind uneinheitlich40. Während die Argumentation einer Anwendung von § 32 auf Arbeitsverhältnisse sich auf § 43 und einen Umkehrschluss zu § 32 Abs.4 stützt41, beruft sich die entgegengesetzte Meinung auf den im Gesetzgebungsverfahren entgegen der im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung unveränderten § 43, die Beibehaltung der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze42 und den Vorrang arbeitsrechtlicher S chutzbestimmungen43.
a) Einheitstheorie
Bereits vor der Reform des Urheberrechts folgte ein Teil der Literatur44 der sog. Einheits- oder Abgeltungslehre. Nach dieser Lehre sind mit dem Arbeitsentgelt nicht nur die Dienste des Arbeitnehmers einschließlich seiner schöpferischen Tätigkeit abgegolten, sondern zugleich auch die aus seinen Bemühungen resultierenden Erfolge. Solange keine ausdrückliche Vereinbarung auf erfolgsabhängige zusätzliche Vergütung wie Prämien oder Provisionen besteht45, kann der Arbeitnehmer neben seinem Lohn kein zusätzliches Entgelt für aus seiner Tätigkeit erlangte vermögensrechtliche Vorteile verlangen.
Ein Umkehrschluss aus § 32 Abs. 4 spreche auch nicht für eine Anwendung des § 32 auf Arbeitsverhältnisse46. Die Grundlage von § 32 Abs.4 ist, dass ein Anspruch arbeitnehmerähnlicher Personen auf Korrektur der Vergütungsvereinbarung ausscheidet, soweit die Vergütung tarifvertraglich bestimmt ist47. Das hat eine besondere Bedeutung für die zahlreichen freien Mitarbeiter der Presseunternehmen. In der Praxis kommt daneben häufig vor, dass die Vertragspartner einzelvertraglich auf Tarifverträge Bezug nehmen, obwohl sie persönlich nicht tarifgebunden sind48.
Als weiteres Argument wird auf die unverändert gebliebene Vorschrift des § 43 verwiesen. Der Gesetzgeber habe die Frage endgültig gelöst, indem er den im Regierungsentwurf vorgesehenen § 43 Abs. 3 gestrichen hat, welche die Anwendung des § 32 auf Arbeitsverhältnisse ermöglichen würde49.
Denkbar sind Ausnahmen von dieser Lehre nur bei den vom Arbeitnehmer erbrachten urheberrechtlichen Leistungen, zu denen er eigentlich nach dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist ("freie Werke")50 51 und bei den vom Urheber im Rahmen seiner Arbeitspflicht geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken ("Pflichtwerke") nur, wenn der Arbeitgeber das Werk außerhalb der betrieblichen Zwecke verwertet, ohne eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Urheber geschlossen zu haben'1.
b) Trennungslehre
Der Einheitslehre entgegengesetzte Trennungslehre will zwischen einem arbeitsrechtlichen Lohnanspruch für die Tätigkeit des Arbeitnehmers und einem urheberrechtlichen Vergütungsanspruch für die Rechtseinräumung und Nutzung des geschaffenen Arbeitsergebnisses unterscheiden und beide Rechtsgrundlagen gesondert zuordnen52. Nach dieser Lehre soll auch neben Lohn und Gehalt Raum für einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch wegen der Rechtseinräumung und Nutzung des geschaffenen Arbeitsergebnisses verbleiben. Die Trennungslehre legt den Gedanken zu Grunde, dass der Arbeitslohn die Arbeitsleistung zum Gegenstand hat, nicht erfolgsabhängig ist; und er steht dem Arbeitnehmer unabhängig davon zu, ob er gut oder schlecht gearbeitet hat. Der urheberrechtliche Vergütungsanspruch beruht hingegen auf den Verwertungsrechten des Urhebers53.
Des Weiteren spricht § 43 auch für eine Anwendung von § 32 auf Arbeitsverhältnisse. Demnach sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts (§ 3Iff.) auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
Ein Umkehrschluss aus § 32 Abs.4 spricht auch für eine Anwendung des § 32 auf Arbeitsverhältnisse. Demnach hat der Urheber keinen Anspruch auf die Vertragsanpassung, soweit die Vergütung tarifvertraglich geregelt ist. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Urheber abgesehen von tarifvertraglicher Vergütungsvereinbarung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hat. Eine Einschränkung der Anwendung von § 32 Abs. 4 auf Tarifverträge i.S.v. § 12a TVG lässt sich weder dem UrhG noch der Gesetzesbegründung entnehmen54.
Die Beibehaltung der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu den Vergütungsansprüchen der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen rechtfertigt auch nicht die Unangemessenheit der Vergütung55. Die Streichung von im Regierungsentwurf vorgesehenen § 43 Abs.3 sei nur vor dem Hintergrund zu verstehen, dass neben den "normalen" auch Tarifverträge i.S.v. § 12a TVG die angeordnete Wirkung auf Arbeitsverhältnisse entfalten'56.
c) Gesetzgebungsverfahren
Eine Auseinandersetzung mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Urhebervertragsrecht und dem Willen der beteiligten Organe sind für eine richtige Auslegung und die Lösung der Frage zur Anwendbarkeit von einem Vergütungsanspruch auf Arbeitsverhältnisse unerlässlich. Der auf dem sog. Professoren-Entwurf basierende Regierungsentwurf hatte ausdrücklich die Anwendung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung in Arbeitsverhältnissen vorgesehen. Tatsächlich sah der Regierungsentwurf zunächst für § 43 einen Abs.3 vor, der wie folgt lauten sollte:
"Der Urheber hat einen Anspruch aus § 32, soweit die Nutzung seiner Werke nicht durch Lohn oder Gehalt tatsächlich abgegolten ist."
Eine solche Fassung des § 43 hätte die grundsätzliche Anwendbarkeit des Anspruchs auf angemessene Vergütung auch für den Arbeitsnehmer klar gestellt. Jedoch ist dieser vorgesehene § 43 Abs. 3 nicht Gesetz geworden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen § 43 Abs. 3 Kritik geübt:
"Durch § 43 Abs. 3 UrhG -E wird für einen kleinen Teil der Arbeits- und Dienstverhältnisse die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung der vertraglichen Vergütungsbestimmungen deutlich erweitert, indem auf den Anspruch aus § 32 Abs.l Satz 1 UrhG -E auf angemessene Vergütung Bezug genommen wird. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen enthält der Entwurf nicht. "57
Aufgrund der Kritik des Bundesrates hat der Rechtsausschuss auf die im Regierungsentwurf geplante Änderung des § 43 durch Einführung eines § 43 Abs. 3 UrhG.- RegE verzichtet, und die Begründung lautet wie folgt:
"Die in Abs. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung zum Vergütungsanspruch für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen findet sich nun in § 32 Abs. 4 und § 32a Abs. 4. "58.
d) Stellungnahme
Der Einheits-/Abgeltungslehre kann nicht gefolgt werden. Sie lässt neben dem Arbeitslohn keinen Raum für einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch, obwohl das Arbeitsentgelt nur die Arbeitsleistung zum Gegenstand hat. Die Verwertungsrechte des Urhebers sind mit dem Arbeitslohn nicht abgegolten. Dieser Lehre begegnen erhebliche Einwände und sie wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
Der unverändert gebliebene § 43 spricht auch nicht gegen eine Anwendung des § 32 auf Arbeitsverhältnisse, sondern stellt klar, dass die Vorschriften dieses Abschnitts (§ 3 Iff.) auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind. Der vorgesehene § 43 Abs.3 war nur eine Konkretisierung der damaligen Abs. 1, der sich nun sinngemäß im § 43 befindet. Übrigens hat der Gesetzgeber auf den vorgesehenen Abs.3 nicht endgültig verzichtet, sondern hat diese Regelung zum Vergütungsanspruch für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnisse in § 32 Abs.4 und § 32a Abs. 4 wiederum behalten'59.
Des Weiteren spricht auch ein Umkehrschluss aus § 32 Abs.4 für eine Anwendung des § 32 auf Arbeitsverhältnisse. Demnach hat der Urheber einen Anspruch auf die Erhöhung einer vereinbarten unangemessenen Vergütung, solange diese Vergütung nicht tarifvertraglich bestimmt ist. Eine Einschränkung der Anwendung des § 32 Abs.4 für arbeitnehmerähnliche Personen i.S.v. § 12a TVG befindet sich weder in UrhG noch in Gesetzesbegründung. Dieses Argument, dass § 32 Abs. 4 sich nur auf arbeitnehmerähnliche Personen beziehe, ist vielmehr eine Suche danach, einen Sinn für § 32 Abs. 4 zu finden, so dass er nicht gegenstandslos bleibt.
2. Die von § 32 nicht umfassten Tatbestände
Nicht von § 32 umfasst sind die Fälle der unberechtigten Werknutzung durch Dritte, in diesen Fällen kann der Urheber nach §§ 97 ff. vorgehen60, insbesondere also Schadensersatz, Gewinnherausgabe oder nach §§ 812 ff. BGB die Herausga- be einer ungerechtfertigten Bereicherung beim Verwerter verlangen61. Allerdings könnte § 32 eine mittelbare Bedeutung bei der Schadensberechung haben, wenn diese im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet werden soll62 ; auch die Höhe des Bereicherungsanspruchs wird nach dieser Maßgabe berechnet63 '. Schließlich geht die Rechtsprechung bei der Berechung im Wege der Lizenzanalogie davon aus, dass der Schadensersatz der Höhe einer angemessenen Vergütung entsprechen soll64. Es wird dafür ein Vertrag zu angemessenen Bedingungen fingiert65. Als angemessen galt dort bisher grundsätzlich die übliche Vergütung, bzw. diejenige, auf die sich verständige Vertragspartner geeinigt hätten.
§ 32 findet auch dann keine Anwendung, wenn die Werknutzung kraft gesetzlicher Lizenz erfolgt66. Für diese Fälle sind gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen (z.B. §§ 20b Abs.2, 27 Abs.l und 2, 46 Abs. 4, 47 Abs.2, 49 Abs. 1, 52 Abs.l und 2, 54 Abs.l, 54a Abs.l), welche den Vorrang genießen67.
Nicht anwendbar ist § 32 schließlich gegenüber dem Verwerter, der die Nutzungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft erhalten hat, denn das Ziel der Norm ist, die vertragliche Stellung der Urheber und ausübenden Künstler gegenüber den Verwertern zu stärken68. In diesem Fall hat der Verwerter nicht den Urheber als Vertragpartner, sondern die Verwertungsgesellschaft, welche dem Verwerter nicht unterlegen ist; deshalb ist das System der treuhänderischen Rechtswahmehmung durch die Verwertungsgesellschaft vorrangig.
IV. Anspruchsberechtigte
Inhaber des Anspruchs in § 32 Abs.l ist nach seinem Wortlaut zunächst der Urheber und nach der Verweisung in § 79 Abs.2 S. 2 auch der ausübende Künstler, der den Nutzungsvertrag mit dem Verwerter geschlossen hat. Hierbei sind grundsätzlich sämtliche Urheber gemeint.
Des Weiteren ist auch der Rechtsnachfolger des Urhebers anspruchsberechtigt69.
Wenn mehrere Urheber ein Werk schaffen, ohne ihre Anteile gesondert verwerten zu lassen, sind sie Miturheber des Werkes und haben zusammen die Verwertungsrechte (§ 8). Sie können diese Rechte zusammen ausüben. Allerdings gibt es keinen Hinderungsgrund, eine Person unter sich als Vertreter zu bestimmen, da ein Miturheber nach § 8 Abs. 4 sogar auf seinen Anteil verzichten kann. Also ist es zu unterscheiden, ob alle Miturheber zusammen einen Vertrag abschließen oder einer von denen alle anderen vertritt. Wer einen Vertrag mit dem Verwerter geschlossen hat, kann diese Ansprüche geltend machen. Dabei kommt es darauf an, ob jeder Urheber den Vertrag für sich selbst oder alle Urheber gemeinsam einen Vertrag geschlossen haben und ob eine einheitliche Vergütung oder für jeden Urheber ein bestimmter Teil der Vergütung vereinbart wurde70.
Bei den ausübenden Künstlern ist dieses anders geregelt, wenn sie zusammen eine Darbietung erbringen. Grundsätzlich ist die Regelung wie bei den Miturhebern. Aber für die Geltendmachung der sich aus §§ 77 (Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung) und 78 (Öffentliche Wiedergabe) ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 entsprechend (§ 80). Demnach ist ein gewählter Vertreter (Vorstand) gegenüber der Dritten allein zur Vertretung befugt, wenn die Gruppe keinen Vorstand hat, Leiter der Gruppe. Hat die Gruppe auch keinen Leiter, ist einen Vertreter zu wählen.
Hierbei gilt es zu beachten, dass der Anspruch nach § 32 Abs.l S.3 den ausübenden Künstlern aufgrund des Verweises in § 79 Abs. 2 S. 2 nur für die von ihnen eingeräumten Aufnahme, -Verbreitungs -und Vervielfältigungsrechte besteht '71.
Lizenznehmer oder sonstige Inhaber abgeleiteter Rechte (z.B. Verleger, Filmproduzenten) können weder Inhaber dieses Vergütungsanspruchs werden noch diesen Anspruch geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur bei Verwertungsgesellschaften, die treuhänderisch für Urheber oder ausübende Künstler tätig werden72.
In keinem Fall haben Werknutzer und -verwerter einen Anspruch auf Vertragsanpassung.
V. Anspruchsgegner
Gegner des Anspruchs auf Vertragsanpassung ist grundsätzlich nur der Vertragspartner des Urhebers, also derjenige, welchem der Urheber vertraglich Nutzungsrechte eingeräumt hat, und zwar unabhängig davon, ob er das Werk selber nutzt oder dies einem Dritten gestattet. Anders als in § 32a II gibt es hier keine Regelung, die eine unmittelbare Haftung von Dritten, insbesondere Sublizenznehmern, vorsieht. Da die Verwertungsgesellschaften die Rechte von Urhebern treuhänderisch wahmehmen, richtet sich der Anspruch auf Vertragsänderung nicht gegen sie73.
Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers weiter übertragen, besteht die Pflicht von Vertragspartnern zur angemessenen Vergütung weiter und der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch auch für den Vergütungsanspruch(§ 32 Abs.4).
VI. Anspruch auf vertragliche Vergütung (§ 32 Abs.l S.1-2)
1. Allgemeines
Der Anspruch auf die vertragliche Vergütung ergibt sich schon aus dem Vertrag selbst. Mit der Einführung von § 32 haben Urheber und ausübende Künstler (§ 75 Abs.4) keinen eigenständigen oder zusätzlichen Vergütungsanspruch erlangt. Dabei geht es nicht um einen "gesetzlichen Vergütungsanspruch" im engen Sinne, sondern einen im Gesetz festgelegten Anspruch der sich aus dem Vertrag ergebenden Vergütung. Ist daher im Nutzungsvertrag eine Vergütung für den Urheber vereinbart, gilt diese Vereinbarung. Allerdings setzt dies voraus, dass die vereinbarte Vergütung angemessen ist, sonst kommen andere Ansprüche des § 32 zum Zuge. Es wird damit der Vorrang vertraglicher Vergütungsabrede klargestellt74.
2. Vertragliche Vergütungsabrede (§ 32 Abs.l S.l)
Ein Anspruch nach § 32 Abs.l setzt zunächst voraus, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen Urheber und einem Dritten besteht, mit welchem nach § 32 Abs.l dem Dritten ein Nutzungsrecht oder die Erlaubnis zur Werknutzung eingeräumt wird. Es muss also ein rechtsgeschäftliches Nutzungsverhältnis vereinbart worden sein75 '.
Ist kein Nutzungsvertrag vorhanden und kann ein solcher auch nicht aus den Umständen und dem Verhalten der Parteien angenommen werden, so ist bereits die Werknutzung als solche unberechtigt. Gegen diese kann der Urheber nach §§ 97ff. und dem Bereicherungsrecht vorgehen76.
Der Urheber und der Werknutzer müssen eine vertragliche Vergütungsregelung zur Abgeltung der eingeräumten Nutzungsrechte oder zur Gestattung der Werknutzung vereinbart haben, denn nach § 32 Abs.3 S.3 kann der Urheber einfache Nutzungsrechte grundsätzlich auch unentgeltlich einräumen. Im Umkehrschluss bedeutet dieses allerdings auch, dass eine Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nicht unentgeltlich erfolgen kann. Es muss also der Vertrag sorgfältig nach den allgemeinen Grundsätzen gern. §§ 133, 157 ausgelegt werden, sobald Zweifel darüber entstehen, ob überhaupt eine Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte vereinbart oder eine unentgeltliche Nutzungsübertragung gewollt war77.
3. Angemessene Vergütung bei der Nichtbestimmung der Vergü- tung/Höhe (§ 32 Abs.l S.2)
Die Vergütung kann ausdrücklich oder stillschweigend, wie etwa durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Fehlt eine Vergütungsabrede oder war von einer Gegenleistung überhaupt keine Rede, ist von einer Vereinbarung auszugehen78, soweit die Werknutzung nach den Umständen des Einzelfalls nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (analog §§ 612 Abs.l, 632 Abs.l BGB)79. Zwar ist es nicht unmittelbar dem Wortlaut von § 32 Abs.l zu entnehmen, dass die angemessene Vergütung auch geschuldet ist, wenn eine Vergütungsabrede überhaupt nicht besteht. Aber die Begründung von § 32 lautet: "Satz 2 ordnet bei fehlender Vergütungsabrede an, dass dann die angemessene Vergütung geschuldet ist."80. Dies entspricht auch § 11 S.2, wonach dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zugesichert werden soll, sowie dem Schutzzweck des § 32, und dem Ziel der Reform. Abgesehen von Einzelfällen wie etwa, wenn ein Künstler z.B. für gemeinnützige Zwecke Nutzungsrechte an seinem Werk begründet und davon keine Vergütung erwartet81, oder wenn der Rechtsnachfolger des Urhebers, ohne eigene wirtschaftliche Interessen zu haben, unentgeltliche Nutzungsrechte an nachgelassenen Werken einräumt, damit diese Werke bekannt werden82, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Ist zwar eine Vergütung im Grunde genommen vertraglich vereinbart, aber ihre Höhe nicht bestimmt, gilt nach § 32 Abs.l S.2 eine "angemessene Vergütung" als vereinbart
Fraglich ist, ob die Regelung auch greift, wenn die Vertragsparteien die Unentgeltlichkeit der Werknutzung ausdrücklich vereinbart haben83. Dies ist nach Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Beispielsweise kann die Unentgeltlichkeit bei der Publikation von Dissertationen angemessen sein. Desgleichen kann die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit wirksam sein, wenn ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann eingeräumt wird (§ 32 Abs.3 S.2). Abgesehen von solchen Fällen, kann sich der Nutzer grundsätzlich nicht auf eine solche Vereinbarung berufen, da diese zum Nachteil des Urhebers von § 32 Abs.l abweicht (§ 32 Abs.3 S.1,2).
[...]
1 Ständige Rechtsprechung BVerfG GRUR 1972, 481- Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfG GRUR 1989, 193- Vollzugsanstalten
2 §§ ohne Angabe sind im Folgenden solche des Urheberrechtsgesetz.
3 BGBl. 12002, 1155.
4 OLG Karlsruhe vom 28.09.1990, S.92.- Ergänzend sei auf die Monografie von U. Zehnhäu- sem: Der internationale Lizenzvertrag. Freiburg/Schweiz 1991, verwiesen, die sich generell mit der Lizenz am Immaterialgüterrechte auseinander setzt, grundlegend auf S. 12ff.
5 BGHZ 11, S.135.
6 RGZ 113, 413- Der Thor und der Tod; RGZ 140, 231- Tonfilm; RGZ 153, 1- Schallplattensendung; BGHZ 11, 135, 143- Lautsprecherübertragung; BGHZ17, 266, 267- Grundig- Reporter; BGHZ 116, 305, 308- Altenwohnheim II; BGHZ 123, 149, 155- Verteileranlagen
7 Im Folgenden soll der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber auf die ausübenden Künstler nur dort ausdrücklich eingegangen werden, wo für sie etwas anderes als für die Urheber gilt.
8 BVerfG v. 5.8.1994 NJW 1994, 2749ff. vgl. hierzu Grzeszick, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung, AfP 2002, 383/388.
9 Begründung zum UrhG-E, S. 24f.; zu finden ist der Gesetzentwurf nebst Begründung unter: http ://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/download/GesEUrhV ertR3 005 01 .pdf.
10 Wandtke/Bullinger/Grunert, Praxis Kommentar zum Urheberrecht, 1. Aufl. 2002, Vor. §§ 3 Iff. Rn.If.
11 Zit. nach dpa 0226/1241 vom 25.01.2002.
12 Zit. nach dpa 0271/1331 vom 25.01.2002.
13 BT- Drs. IV/270 S. 27 (56).
14 BT- Drs. 14/6433.
15 Die Verfasser dieses Entwurfs waren Dietz, Loewenheim, Nordemann, Schricker und Vogel; vgl. GRUR 2000, 765 ff.
16 BT- Drs. 14/8058 S.5ff.
17 BT- Drs. 14/8058 S. 5.
18 BT- Drs. 14/6433 S.9; vgl. auch VerfGE 75, S. 108 (107).
19 BGBl. 28.03.2002, S.1155, Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern.
20 Darstellung etwa bei Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn.952 ff.
21 Mehr dazu siehe unten bei: C. III.
22 Urteil vom 18.05.1955, BGHZ 17, 266, 282- Tonband-Grundig-Reporter; BGH GRUR 1986, 376, 378- Filmmusik; BGH GRUR 1987, 36- Liedtextwiedergabe II; BGHZ 11, 135- Lautsprecherübertragung.
23 Zantek, Sabine/Meinke, Thomas, Urheberrechtsreform 2002, 1. Aufl. 2002, S.45.
24 Mehr dazu siehe unten bei E, II, 2, (a)
25 Mehr dazu siehe unten bei E, II, 2, (b).
26 Mehr dazu siehe unten bei E, II, 2, (c).
27 Schack, Urhebervertragsrecht im Meinungsstreit, GRUR 2002 853, (854).
28 Schricker/Schricker, Kommentar zum Urheberrecht 2. Aufl. 1999, §§ 31/32 Rdn. 28.
29 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn.550.
30 Eingehende Darstellung bei Wandtke/Grunert, in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht 1. Aufl. 2002, § 31 Rn.40.
31 Berger,C. Das neue Urhebervertragsrecht, 1. Aufl. 2003, Rn.18.
32 Vgl. OLG Hamburg GRUR 2000, 45 (46).
33 BGH ZUM 2002, 214 - Spiegel-CD-ROM; dazu Feldmann, ZUM 2002, 210.
34 Schricker, Quellen, 2. Aufl. München 1999, S.13.
35 Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, § 32 Rn. 14; Berger,C. Das neue Urhebervertragsrecht, § 6 Rn. 135. Anders noch § 32 des Professorenentwurfes (abgedr. in GRUR 2002, 765 ff.), der auf die tatsächliche Nutzung abstellt.
36 Schricker, Zum neuen deutschen Urhebervertragsrecht, GRUR Int. 2002, 797, 803.
37 Berger, D., Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung gem.§ 32 UrhG, ZUM 7/2003, S.521(530).
38 Büscher in: Wandtke/Bullinger, § 75 Rn. 15.
39 Zu den Gründen vgl. Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 327.
40 Für eine Anwendung von §32 auf Arbeitnehmer, Wandtke, in: Wandtke /Bullinger, § 43 Rn. 134; Hilty/Peukert, Das neue deutsche Urhebervertragsrecht im internationalen Kontext, GRUR Int 2002, 643,648 l.Sp.; inzident Flechsig/Hendriks, Konsensorientierte Streitschlichtung im Urhebervertragsrecht, ZUM 2002, 423,425; wohl auch Jacobs, Das neue Urheberrecht, NJW 2002, 1905, 1906 l.Sp.; dagegen Ory, AfP 2002, 93,95.
41 Wandtke/Bullinger, § 43 Rn.134; Hilty/Peukert, GRUR Int 2002, 643,648 l.Sp.
42 BT- Drs. 14/8058, S. 51 f.
43 Ory, Das neue Urhebervertragsrecht, AfP 2002, 93,95.
44 Rojahn in Schlicker, UrhG, § 43 Rz. 64 m.w.N; Rehbinder in FS für Roeber, 1973, S. 481 (489); Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht- Kommentar, 9. Aufl. 1998. UrhG, § 43 Rz. 3.
45 Dazu Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht 5.Aufl. 1998, §15 V 4/5, S. 194f.
46 So aber Wandtke/Bullinger, § 43 Rn. 134.
47 Berger, C. § 32 Rn.41.
48 Ory,AfP 2002, 93,95.
49 Wimmers/Rode, Der angestellte Softwareprogramierer und die neuen urheberrechtlichen Vergütungsansprüche, CR 6/2003, S. 399-405; Berger, C., ZUM 2003, S. 173-179.
50 Zur Unterscheidung von Pflichtwerken und freien Werken vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 13. Aufl. 2004, Rn.329 f.
51 Wimmers/Rode, CR 6/2003, S.399(405).
52 Wandtke/Bullinger, § 43 Rn.136 ff.; ähnllich Schwab, AuR 1993, 129, 133.
53 Wandtke/Bullinger, § 43 Rn.136 ff
54 Hilty/Peukert, Das neue Urheberrecht im internationalen Kontext, GRUR Int. 2002, S. 643- 668.
55 Wie vor, (Fn.54)
56 Flechsig/Hendriks, ZUM 2002, S. 423- 433.
57 BT-Drs. 14/7564, S. 9 r.Sp.
58 BT- Drs. 14/8058, S. 52.
59 BT- Drs. 14/8058, S. 52.
60 BT- Drs. 14/6433, 47
61 (meist begründet über die Ersparnis einer angemessenen Lizenzgebühr, vgl. Wandt- ke/Bullinger/Grunert, § 97 Rn. 63ff.; zur doppelten Lizenzgebühr im Falle unberechtigter Werknutzung Wandtke GRUR 2000, 942
62 Schack, Urheber-und Urhebervertragsrecht, Rn. 689f.
63 Wolf, in: Wandtke/Bullinger, § 97 Rn.83.
64 Wild in: Schricker Urhebervertragsrecht, § 97 Rn.60.
65 Fromm-Nordemann/Nordemann, § 97 Rn.39.
66 AmtlBegr. BT- Drs. 14/6433,47
67 Ebenso Flechsig ZUM 2000, 484,490
68 Wandtke/Grunert/Bullinger, § 32 Rn.7.
69 Schricker, Quellen, S. 16
70 Nordemann § 32 Rn.55.
71 Vgl. die Stellungnahme von Schack, ZUM 2001, 453, 458 1 Sp.; abweichend wohl Büscher in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 75 Rn. 15.
72 Schricker, Quellen, S.17f; s.a. Rn.8
73 Berger,C, § 32 Rn.78.
74 BT- Drs. 14/8058 S.44; Nordemann, S.176.
75 Schricker, GRUR Int, 2002, 797 (801).
76 Wandtke/Bullinger . § 32 Rn.6.
77 Berger,C. Rn. 54.
78 Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetze, § 32 Rn.23.
79 Berger,C. Rn. 54.
80 BT- Drs. 14/8058, 42.
81 Berger,C. § 32 Rn.57.
82 Grunert in: Wandtke/Bullinger, § 32 Rn. 10.
83 Für eine Geltung: Grunert in: Wandtke/Bullinger, § 32 Rn.l 1.
- Quote paper
- Abdullah Erdoğan (Author), 2004, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung gem. § 32 UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1168032
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