Das von Dr. August Zillmer (1831 – 1893) entwickelte, versicherungsmathematische Verfahren zur Behandlung der Abschlusskosten bei der Lebens-/Rentenversicherung wird zunehmend kritisiert.
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV)steht im Vordergrund
der Verdacht, dass die Methode mit der „Wertgleichheit“
der umgewandelten Entgeltansprüche nicht im Einklang steht.
Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zur Zillmerung drohen
den deutschen Unternehmen Milliardenklagen, die sich über lange
Zeit erstrecken können. Für einen Arbeitgeber ist es sehr wichtig
zu wissen, ob und in welcher Höhe er persönlich für die Versorgungsansprüche seiner Arbeitnehmer einzustehen hat. Kennt er
sein Haftungsrisiko, so wird er sich fragen, welche rechtlichen
Möglichkeiten bestehen, das Risiko zu verringern oder gar auszuschalten.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Problematik der gezillmerten Tarife bei der bAV durch Entgeltumwandlung sowie
den durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG-Reform)
entstandenen Konsequenzen und versucht, die sich ergebenden
arbeitsrechtlichen Haftungsrisiken aufzudecken.
Zu Beginn soll erörtert werden, was bAV ist, wie der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers geregelt ist und welche Zusagearten es gibt. Diese Grundlagen bilden die Ausgangspunkte für die sich ergebenden Haftungsfragen.
Ausgehend vom Aufbau der Versicherungsprämie soll danach geklärt
werden, was Zillmerung bedeutet und welche Folgen sie bei
der Berechnung eines Rückkaufswertes und bei der Beitragsfreistellung eines Vertrages hat. Dadurch ergeben sich die Kernprobleme der Zillmerung mit nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitnehmer als Versorgungsgläubiger.
Aktuelle Urteile zur Zillmerung werden am Ende der Arbeit beleuchtet und kommentiert.
Inhalt
1. Einleitung
2. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
2.1 Legaldefinition „Betriebliche Altersversorgung“
2.2 Versorgungsschuldner
2.3 Versorgungsgläubiger
2.3.1 Arbeitnehmer (Legaldefinition)
2.3.2 Nichtarbeitnehmer
2.4 Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a BetrAVG
2.5 Begründung betrieblicher Versorgungsansprüche
2.5.1 Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG)
2.5.2 Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
2.5.3 Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
3. Versicherungstechnik in der Lebens-/ Rentenversicherung
3.1 Aufbau der Versicherungsprämie
3.1.1 Risikoanteil
3.1.2 Verwaltungskostenanteil
3.1.3 Sparanteil
3.2 Zillmerung der Abschlusskosten
3.3 Rückkaufswert
3.4 Beitragsfreistellung des Vertrages und deren Folgen
4. Problemstellung
4.1 Zillmerung aus Sicht des Versicherungsunternehmens
4.2 Zillmerung aus Sicht des Arbeitnehmers
4.2.1 Flexibilisierung
4.2.2 Portabilität – Entgeltumwandlung und Arbeitsplatzwechsel
4.2.3 Vorteile der Zillmerung für den Arbeitnehmer
4.2.4 Zwischenfazit aus Sicht des Arbeitnehmers
4.3 Bedeutung des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs.1, Satz 3 BetrAVG
4.3.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach
4.3.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach und deren Berechnungsverfahren
4.3.2.1 Ratierliches Verfahren
4.3.2.2 Erreichte Anwartschaft
4.3.2.3 Gezahlte Beiträge zuzüglich Erträge
4.3.2.4 Versicherungsvertragliches Verfahren
4.3.2.5 Übersicht über die Berechnungsverfahren
4.4 Beachtung des Wertgleichheitsgebots
4.5 Relevanz des Themas bei den unterschiedlichen Durchführungswegen
4.5.1 Direktzusage/Pensionszusage
4.5.2 Unterstützungskasse
4.5.3 Direktversicherung
4.5.4 Pensionskasse
4.5.5 Pensionsfonds
4.6 Haftung des Arbeitgebers für Zillmerung
4.6.1 Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und deren Anwendung auf die bAV
4.6.2 Höhe der Anwartschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
4.6.3 Wahl des Durchführungsweges durch den Arbeitgeber nach billigem Er- messen (§ 315 BGB)
4.7 Rechtsfolgen für den Arbeitgeber
5. Kritische Reflektion des Gesetzes und der Gerichtsurteile
5.1 Stand vor und nach der VVG-Reform
5.2 Urteil des ArbG Stuttgart vom 17.01.2005 (Aufklärung zur Zillmerung)
5.3 Urteil des LAG München vom 15.03.2007 (Verbot der Zillmerung)
5.3.1 Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit
5.3.2 Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung
5.3.3 Verstoß gegen die Portabilität
5.3.4 Verstoß gegen Grundsätze der neueren Rechtssprechung von BGH und Bundesverfassungsgericht
5.3.5 Fazit
6. Resümee – Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das von Dr. August Zillmer (1831 – 1893) entwickelte, versiche- rungsmathematische Verfahren zur Behandlung der Abschlusskos- ten bei der Lebens-/Rentenversicherung wird zunehmend kritisiert. Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) steht im Vorder- grund der Verdacht, dass die Methode mit der „Wertgleichheit“ der umgewandelten Entgeltansprüche nicht im Einklang steht.[1]
Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zur Zillmerung drohen den deutschen Unternehmen Milliardenklagen, die sich über lange Zeit erstrecken können. Für einen Arbeitgeber ist es sehr wichtig zu wissen, ob und in welcher Höhe er persönlich für die Versor- gungsansprüche seiner Arbeitnehmer einzustehen hat. Kennt er sein Haftungsrisiko, so wird er sich fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, das Risiko zu verringern oder gar auszu- schalten.[2]
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Problematik der ge- zillmerten Tarife bei der bAV durch Entgeltumwandlung sowie den durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG- Reform) entstandenen Konsequenzen und versucht, die sich erge- benden arbeitsrechtlichen Haftungsrisiken aufzudecken. Zu Be- ginn soll erörtert werden, was bAV ist, wie der Entgeltumwand- lungsanspruch des Arbeitnehmers geregelt ist und welche Zusage- arten es gibt. Diese Grundlagen bilden die Ausgangspunkte für die sich ergebenden Haftungsfragen.
Ausgehend vom Aufbau der Versicherungsprämie soll danach ge- klärt werden, was Zillmerung bedeutet und welche Folgen sie bei der Berechnung eines Rückkaufswertes und bei der Beitragsfrei- stellung eines Vertrages hat. Dadurch ergeben sich die Kernprob- leme der Zillmerung mit nachteiligen Auswirkungen für den Ar- beitnehmer als Versorgungsgläubiger.
Auslöser für die Diskussion um die Zillmerung waren mehrere Gerichtsurteile, wobei die beiden Wichtigsten im Anschluss an die Reflektion der VVG-Reform dargelegt und untersucht werden sol- len.
2. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
2.1 Legaldefinition „Betriebliche Altersversorgung“
Die bAV ist nicht als Geschenk des Arbeitgebers an den Arbeit- nehmer zu verstehen. Sie stellt vielmehr eine Gegenleistung für die erbrachte und noch zu erbringende Betriebstreue des Arbeit- nehmers dar.[3]
Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), welches zum Arbeit- nehmerschutz am 22.12.1974 in Kraft getreten ist. Hiernach ver- steht man unter bAV alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind.[4] Die Rechts- grundlage dieser Leistungen muss dabei eine Zusage sein.[5]
2.2 Versorgungsschuldner
Aus dem Wortlaut „aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses“ des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt sich, dass es sich um Leistungen des Arbeitgebers handeln muss.[6] Jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, ist folgerichtig Arbeitgeber.
Besteht das Arbeitsverhältnis gegenüber einer Kapitalgesellschaft, so wird diese Träger der Versorgungsverpflichtungen. Bei einer Personengesellschaft gilt jeder der Gesellschafter als Arbeitgeber.[7]
Auch wenn die Versorgungsleistungen nicht direkt vom Arbeitge- ber ausgezahlt werden, wie zum Beispiel bei der Unterstützungs- kasse, ist dieser jedoch trotzdem der Zusagende[8] und demnach auch der Versorgungsschuldner.
2.3 Versorgungsgläubiger
2.3.1 Arbeitnehmer (Legaldefinition)
Das BetrAVG enthält in § 17 Abs. 1 Satz 1 eine eigenständige De- finition zum Arbeitnehmerbegriff. Hiernach sind Arbeitnehmer: Arbeiter, Angestellte und auch zur Berufsausbildung Beschäftigte.
Nach den Grundsätzen des Arbeitsvertragsrechts ist zur Ausfül- lung des Arbeitnehmerbegriffs die persönliche Abhängigkeit Vor- aussetzung. Hierzu gehört auch regelmäßig die Weisungsgebun- denheit.[9] Weisungsgebundenheit bedeutet, dass der Arbeitnehmer eine nach Ort, Zeit und Art vom Arbeitgeber bestimmte Tätigkeit durchführt.[10]
2.3.2 Nichtarbeitnehmer
Nichtarbeitnehmer können freiberuflich für ein Unternehmen Tä- tige, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, sein.
Damit die an Nichtarbeitnehmer zugesagten Leistungen in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, müssen zwei Anforderungen erfüllt werden.[11] Zum einen muss die Zusage aus Anlass einer Tä- tigkeit für das Unternehmen erfolgen[12] und zum anderen muss die- se Tätigkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen.[13]
Nur dadurch gelten auch für Nichtarbeitnehmer dieselben arbeits- rechtlichen Bestimmungen wie für „normale“ Arbeitnehmer.
2.4 Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a BetrAVG
Betriebliche Altersversorgung liegt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche des Arbeit- nehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleis- tungen umgewandelt werden.[14] Auf die sogenannte Entgeltum- wandlung sieht das Gesetz seit dem 01.07.2002 einen Anspruch des Arbeitnehmers vor.[15] Dieser Anspruch setzt allerdings eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor- aus.[16]
Bisher war die bAV eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nun räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, einmal im Kalenderjahr darüber zu entscheiden, ob er eine Ge- haltsumwandlung durchführen will und wenn ja, in welcher Höhe.
Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer nun von seinem Arbeitgeber verlangen, dass Teile seiner zukünftigen Entgeltansprüche bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung für seine bAV verwendet werden. Dieser maximale Umwandlungsbetrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 2544 Euro jährlich.[17] Im Gegenzug kann der Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG verlangen, dass der Arbeit- nehmer während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende, monatliche Raten entrichtet.[18]
Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg.[19] Allerdings soll die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds betrieben wer- den. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Di- rektversicherung abgeschlossen wird.[20] Ein anderer Durchfüh- rungsweg als die genannten, z. B. die Unterstützungskasse, ist demnach für die Entgeltumwandlung zwar zugelassen[21], genügt aber nicht dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1a BetrAVG.
Nach § 1a Abs. 3 BetrAVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Riesterförderung) erfüllt werden, wenn die bAV über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
Die Wahl des konkreten Versorgungsträgers liegt beim Arbeitge- ber,[22] jedoch muss dieser seine Wahl nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB, also unter Berücksichtigung der wohl- verstandenen Interessen des Arbeitnehmers ausüben.[23] Was dies konkret bedeutet, wird unter dem Gliederungspunkt 4.6.3 noch weiter vertieft.
2.5 Begründung betrieblicher Versorgungsansprüche
Wie bereits dargestellt, beruht die bAV auf einer Zusage. Das Ge- setz sieht für den Begriff der Versorgungszusage keine Definition vor. Es ist darunter eine Vereinbarung zwischen dem Versor- gungsgläubiger und Versorgungsschuldner zu verstehen. Für die Versorgungszusage selbst gilt zwar der Grundsatz der Vertrags- freiheit, nach Erteilung sind die Beteiligten aber regelmäßig an diese gebunden.[24]
Bei der getroffenen Vereinbarung müssen die Mindestanforderun- gen des BetrAVG beachtet werden. Diese sind zum Schutz der Arbeitnehmer aufgestellt worden.[25] Gemäß § 17 Nr. 3 S. 3
BetrAVG sind Abreden, die von diesen Mindestnormen zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen, nichtig.
Die Versorgungszusage kann sich aus unterschiedlichen Rechts- begründungsakten ergeben.[26] Dies kann in Form einer Einzelzusa- ge an einen einzelnen Arbeitnehmer oder als Gesamtzusage an ei- ne Gruppe von Arbeitnehmern geschehen. Auch bei einer Gesamt- zusage muss jeder einzelne Arbeitnehmer das Angebot des Arbeit- gebers ausdrücklich annehmen. Tarifvertragliche Regelungen ha- ben bei der bAV durch Entgeltumwandlung gem. § 17 Abs. 5 BetrAVG immer Vorrang und sind zu beachten.
Als weitere Rechtsbegründungsakte für eine bAV kommen noch die betriebliche Übung oder eine Betriebsvereinbarung in Frage. Eine Gehaltsumwandlungsvereinbarung kann aber nie auf Grund dieser beiden Möglichkeiten zustande kommen.[27] In der Regel wird man daher in der Praxis auf eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Form einer Einzelzu- sage stoßen.
Als Versorgungsanwartschaft wird das bestehende Rechtsverhält- nis bezeichnet, welches bis zu dem Zeitpunkt ab dem der Arbeit- geber seine versprochene Leistung erbringen muss existiert.[28]
Hinsichtlich der Zusagearten differenziert das BetrAVG in § 1 zwischen drei unterschiedlichen Grundtypen. Da die jeweilige Wahl der unterschiedlichen Grundtypen auch unterschiedliche Haftungsfolgen nach sich zieht, sollen diese zunächst erläutert werden.
2.5.1 Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG)
Bei einer Leistungszusage wird die Leistung, welche im Versor- gungsfall bereitgestellt wird, unabhängig vom dafür erforderlichen Finanzierungsaufwand konkret benannt. Hierbei besteht die Mög- lichkeit in der Festlegung auf einen bestimmten Betrag oder eines bestimmten Prozentsatzes des letzten Gehaltes vor Rentenbe- ginn.[29] Die Gewährleistung einer ganz bestimmten Versorgungs- leistung ist demnach der eigentliche Vertragszweck.[30]
Die Ausgestaltung einer Entgeltumwandlung in Form einer reinen Leistungszusage ist fraglich, da die sichtbare Bindung der zuge- sagten Leistung an einen bestimmten Betrag für Entgeltumwand- lungszusagen geradezu typisch ist.[31]
2.5.2 Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
Die Abgrenzung der beitragsorientierten Leistungszusage zur rei- nen Leistungszusage besteht darin, dass die Orientierung am Bei- trag in der Zusage dokumentiert wurde.[32] Durch die Fixierung des Aufwandes wird Kostensicherheit für den Versorgungsschuldner gewährleistet.
Der Begriff „Leistungszusage“ stellt klar, dass es Leistungen der bAV sein müssen, die aus den versprochenen Beiträgen gebildet werden. Sie müssen demnach Versorgungscharakter haben (Abde- ckung von biometrischen Risiken) und nicht lediglich einem An- sparprozess von Guthaben dienen.[33]
Die versicherungsmathematische Umrechnung des Versorgungs- aufwandes in später zufließende Leistungen kann bei der beitrags- orientierten Leistungszusage nach zwei Prinzipien durchgeführt werden. Beim Versicherungsprinzip wird der im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Versorgungsaufwand direkt umgerechnet. Davon unterscheidet sich das Sparprinzip. Hierbei wird der Ver- sorgungsaufwand zunächst angesammelt und erst beim Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt die versicherungsmathematische Um- rechnung.[34] Die Ansammlung des Versorgungskapitals erfolgt da- bei mit einer Garantieverzinsung, die sich nach dem jeweils für Lebensversicherungen geltenden Prozentsatz richtet.[35]
Beitragsorientierte Leistungszusagen können, wie auch reine Leis- tungszusagen, bei allen fünf Durchführungswegen der bAV ge- währt werden.[36]
2.5.3 Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur bei den Durchfüh- rungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds möglich. Der Arbeitgeber übernimmt die Garantie, dass dem Ar- beitnehmer zur Altersversorgung mindestens die Summe der zuge- sagten Beiträge zur Verfügung steht. Von der Summe der Beiträge sind Beitragsteile, die für biometrische Risiken (Tod oder Berufs- unfähigkeit) verbraucht wurden, abzuziehen und die aus den Bei- trägen erzielten Erträge sind hinzuzurechnen.[37]
Weil bei der Beitragszusage mit Mindestleistung die Summe der eingezahlten Beiträge garantiert wird, handelt es sich im Grunde um eine Leistungszusage.[38]
Der Gesetzgeber hat im § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur eine Unter- grenze für die Mindestleistung festgelegt. Ein Anheben der Min- destleistung zu Gunsten des Versorgungsberechtigten in Form ei- ner zusätzlichen Mindestverzinsung ist nach der Meinung von Hö- fer zwar möglich, eine Verpflichtung zu einer Mindestverzinsung besteht aber nicht.[39]
3. Versicherungstechnik in der Lebens-/ Rentenversicherung
3.1 Aufbau der Versicherungsprämie
Die Prämie setzt sich aus dem Risikoanteil, dem Verwaltungskos- tenanteil und dem Sparanteil zusammen.[40] Sie ist unter angemes- senen versicherungstechnischen Annahmen so zu kalkulieren, dass insbesondere die Finanzierung einer ausreichenden Deckungs- rückstellung gewährleistet ist.[41]
3.1.1 Risikoanteil
Der Risikoanteil dient der Deckung des Risikos durch Finanzie- rung vorzeitiger Leistungsfälle. Dies können bei der bAV Todes- und Invaliditätsfälle sein.[42] Die Höhe des Risikobeitrages ist von den bekannten Einstufungsmerkmalen (Eintrittsalter, Tarifform, Versicherungssumme und Versicherungsdauer) abhängig.[43]
3.1.2 Verwaltungskostenanteil
Der Verwaltungskostenanteil setzt sich aus den Abschlusskosten und den Kosten für die laufende Verwaltung zusammen.
Bei den Abschlusskosten unterscheidet man zwischen inneren Kosten, die durch die Antragsbearbeitung entstehen (vor allem die Risikoprüfung, das Arztzeugnis, die Ausstellung des Versiche- rungsscheines etc.) und äußeren Kosten (Provisionen, Reisespesen etc.).
Zu den Kosten der laufenden Verwaltung gehören neben den In- kassokosten auch sämtliche durch die Verwaltung der Versiche- rungen entstehenden sachlichen und persönlichen Kosten (Gehäl- ter, Inventar, Büromaterial etc.).[44]
3.1.3 Sparanteil
Durch verzinsliche Ansammlung während der Versicherungsdauer bildet der Sparanteil zum vertragsmäßigen Ablauf die Versiche- rungssumme.[45] Der Sparbeitrag ist dementsprechend die Ansamm- lung von Kapital bis zur Fälligkeit der Versicherungsauszahlung.[46]
Diese Prämienreserve wird auch als Deckungskapital bezeichnet und steht für den jederzeit realisierbaren Anspruch vom Versiche- rungsnehmer gegen den Versicherer.[47]
3.2 Zillmerung der Abschlusskosten
Die in diesem Gliederungspunkt wiedergegebenen Fakten bezie- hen sich auf den Gesetzesstand bis 31.12.2007. Eine nähere Unter- suchung zwischen dem alten und neuen Versicherungsvertrags- recht, welches zum 01.01.2008 in Kraft tritt, findet im Gliede- rungspunkt 5.1 statt.
Mit einer Versicherung sind Kosten verbunden. Das gilt auch für Versicherungsverträge in der bAV. Vor Abschluss eines Versiche- rungsvertrages gilt es, den künftigen Versicherten von der Attrak- tivität des Produktes zu überzeugen und ihn in der Auswahl des für ihn optimalen Produktes zu beraten. Wenn der Arbeitgeber dies nicht selbst macht, muss dies die Versicherungsgesellschaft tun. Während der Laufzeit ist der Vertrag zu verwalten. Die Kos- ten sind durch entsprechende Kostenzuschläge in den Tarifbeitrag eingerechnet.[48]
Da die anfallenden Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer nicht sofort bei Abschluss in einer Summe beglichen werden, musste eine Lösung dafür gefunden werden, die bis zur VVG- Novelle 2008 auch Bestand haben sollte.
Gesetzlich geregelt ist die Zillmerung in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV). Der Preis für die dargestellten Verwaltungs-, Beratungs- und Informations- leistungen wird demnach nicht sofort in Rechnung gestellt, son- dern zum Teil gestundet und den im Zeitablauf fälligen Versiche- rungsprämien entnommen und dadurch vom Versicherungsnehmer (VN) in gleichbleibenden Raten getilgt. Im Laufe der Versiche- rungsdauer ist dadurch immer erst ein Teil der Abschlusskosten getilgt. Die jeweils noch nicht getilgten Teile der von dem Versi- cherungsunternehmen verauslagten Abschlusskosten sind eine Forderung des Unternehmens an den VN, welche durch die künf- tig noch fällig werdenden Prämien gedeckt ist.[49]
Die verzinslich angesammelten Sparanteile bilden die Deckungs- rückstellung, auch Deckungskapital genannt.[50] Durch die Minde- rung der Deckungsrückstellung um die noch nicht getilgten Ab- schlusskosten entsteht die gezillmerte Deckungsrückstellung.[51]
In den ersten Versicherungsjahren wird nunmehr nicht nur der Verwaltungskostenanteil, sondern auch der Sparanteil zur Finan- zierung der entstandenen Abschlusskosten herangezogen.[52] Bei der Berechnung des auf die Versicherung entfallenden Deckungs- kapitals werden die Abschlusskosten daher im Barwert der Versi- cherungsleistungen berücksichtigt, was dazu führt, dass das ge- zillmerte Deckungskapital zu Vertragsbeginn negativ ist.[53] Da sich der Rückkaufswert am Deckungskapital orientiert, folgt daraus die wirtschaftliche Konsequenz, dass in der Anfangszeit kein Rück- kaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind.[54]
Die dargestellte Behandlung der Abschlusskosten wurde von dem Versicherungsmathematiker Dr. Zillmer eingeführt und nach ihm als „Zillmersche Methode“ und der Vorgang als „Zillmern“ be- zeichnet.
Die Versicherungsunternehmen dürfen nicht in beliebiger Höhe und nach ihrem freien Ermessen zillmern, sondern nur in dem Umfang, in dem ihnen Abschlusskosten entstanden sind und auch nur bis zu einem Höchstsatz von 40 o/oo selbst dann, wenn die tat- sächlichen Abschlusskosten über diesem zulässigen Höchst- zillmersatz liegen sollten.[55]
Seit einigen Jahren finden sich am Markt auch Tarife mit verteil- ten Abschlusskosten. Dabei werden die Abschlusskosten ganz oder teilweise auf die Beitragszahlungsdauer verteilt.[56] Bei soge- nannten ungezillmerten oder teilgezillmerten Tarifen erfolgt keine bzw. nur eine geringe Vorbelastung des Deckungskapitals mit Ab- schlusskosten.[57]
Bei teilgezillmerten Tarifen sind die Abschlusskosten grundsätz- lich in laufende Kosten umgewidmet. Hier werden neben einer ge- ringeren, einmaligen Abschlussprovision laufende Abschlusspro- visionen aus den laufenden Beiträgen gezahlt. Andere Modelle, wie zum Beispiel eine Vorfinanzierung durch die Versicherungs- gesellschaft sind auch denkbar. Eine Verteilung der Provisionen über die ersten Versicherungsjahre ist z. B. in Großbritannien und Belgien bereits der Regelfall.[58]
3.3 Rückkaufswert
Beim Rückkauf handelt es sich um eine Rückabwicklung des Ver- trages, bei der die gegenseitig empfangenen und noch vorhande- nen Leistungen wieder herausgegeben werden.[59] Im Falle vorzeiti- ger Auflösung durch Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung der Lebens-/Rentenversicherung ist dem VN gem. § 169 Abs. 1 VVG (neue Fassung) der Rückkaufswert auszuzahlen.
Der Rückkaufswert ist das auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital. Es ist ab dem 01.01.2008 mindestens der Betrag des Deckungskapitals anzusetzen, das sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt.[60] Demnach ist die vor- hergehend beschriebene Zillmerung nicht mehr in vollem Umfang möglich.
Der Rückkaufswert vermindert sich um einen festgelegten Abzug. Zu diesem Abzug ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.[61] Die folgenden drei Ar- gumente sprechen für einen solchen Rückkaufsabzug:
Erstens besteht zunächst die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, wenn die biometrischen Risiken Tod oder Invalidität abgesichert sind, dass gerade gesunde Versicherte ihre Versicherung vorzeitig aufgeben, so dass durch den Rückkauf eine für das Unternehmen nachteilige Spätauslese stattfindet, indem durch Abwanderung vorwiegend günstiger Risiken der verbleibende Versicherungsbe- stand in seiner risikomäßigen Zusammensetzung eine Verschlech- terung erfährt.
[...]
[1] Engbroks, H.: Zillmerung vor Gericht in: Der Betrieb - Status: Recht (2007), Heft 7, S. 220
[2] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 15 A, Rz. 1
[3] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 17
[4] § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
[5] Ahrend, P. et al in: Heissmann (Hrsg.), Steuerrecht der bAV (2007), 1. Teil, Rz. 4
[6] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 4
[7] ebd., Teil 15 C, Rz. 1, 2
[8] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 165
[9] ebd., Teil 4 A, Rz. 130, 131
[10] Bode, C./Obenberger, T.: Die bAV dem Betriebsrentengesetz 2005 (2005), Rn. 2
[11] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 3
[12] Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 1
[13] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz.135
[14] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 6
[15] § 1 a BetrAVG
[16] § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
[17] Schwintowski, H.-P. in: Basedow (Hrsg.), Versicherungswissenschaftliche Studien, Band 25 (2004), S. 14 f.
[18] Kasper, A./Kasper, A.: Betriebliche Altersversorgung in: Das Recht der Wirtschaft, Band 227 (2005), Rn. 141
[19] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz. 16
[20] § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
[21] Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. 480
[22] Beckstette, F./Schmidt, A.: Pensionsfonds (2002), 2002, S. 18
[23] Langohr-Plato, U.: Rechtshandbuch Betriebliche Altersversorgung (2001), Rn. 232
[24] Andresen, B.-J. et al. in: Heissmann (Hrsg.), Arbeitsrecht der bAV (2006), Teil 4 A, Rz.175
[25] Heither, U.: Ergänzende Altersvorsorge durch Direktversicherung nach Gehaltsumwand- lung, (1998), S. 101
[26] Bode, C./Obenberger, T.: Die bAV dem Betriebsrentengesetz 2005 (2005), Rn. 8 ff.
[27] Heither, U.: Ergänzende Altersvorsorge durch Direktversicherung nach Gehaltsumwand- lung, (1998), S. 89 ff.
[28] Höfer, R.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2006), Rn. 973
[29] Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 4
[30] Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. B 502
[31] ebd., Rz. 503 ff.
[32] Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 5
[33] Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. 506 ff.
[34] Bode, C./Obenberger, T.: Die bAV dem Betriebsrentengesetz 2005 (2005), Rn. 32
[35] Hanau, P. et al.: Entgeltumwandlung (2006), Rz. 513
[36] Höfer, R.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2006), Rn. 2521
[37] Buttler, A.: Einführung in die bAV (2002), Rn. 6
[38] Ahrend, P./Förster, W./Rühmann, J.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2005), § 1 Rn. 64
[39] Höfer, R.: Kommentar zum Betriebsrentengesetz (2006), Rn. 2529, 2536
[40] Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 60 f.
[41] Kurzendörfer, V.: Einführung in die Lebensversicherung (2000), S. 43
[42] Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 60 f.
[43] Kurzendörfer, V.: Einführung in die Lebensversicherung (2000), S. 42
[44] Tonndorf, F./Horn, G..: Lebensversicherung von A bis Z (1999), S. 107 f.
[45] Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 60 f.
[46] Eilenberger, G.: Lexikon der Lebensversicherung (2002), Begriff Sparprämie, S. 112
[47] Freytag, K. R.: 100 Fragen zur privaten Lebensversicherung, 8. Auflage (1992), S. 31
[48] Engbroks, Status: Recht, 29.06.2007, Seite 220
[49] Tonndorf, F./Horn, G..: Lebensversicherung von A bis Z (1999), S. 84 f.
[50] ebd., S. 44 f.
[51] ebd., S. 85
[52] Goll, H. P.: Handbuch der Lebensversicherung (1992)S. 11
[53] Engbroks, H.: Zillmerung vor Gericht in: Der Betrieb - Status: Recht (2007), Heft 7, S. 220
[54] Engbroks, H.: Zillmerung vor Gericht in: Der Betrieb - Status: Recht (2007), Heft 7, S. 220
[55] Tonndorf, F./Horn, G..: Lebensversicherung von A bis Z (1999), S. 85
[56] Kurzendörfer, V.: Einführung in die Lebensversicherung (2000), S. 48
[57] ebd., S. 68
[58] ebd., S. 82
[59] Meyer, C.: Der Rückkaufswert in der Lebensversicherung (1989), S. 10
[60] § 169 Abs. 3 VVG (neue Fassung)
[61] § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG (neue Fassung)
- Quote paper
- Michael Heerwagen (Author), 2008, Die Haftung des Arbeitgebers bei gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung unter Berücksichtigung der VVG-Novelle 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116246
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.