Im Jahre 2007 wurde von der EU eine, den modernen technischen Standards angepasste, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) ins Leben gerufen. Insbesondere ein Element sorgt sowohl bei der alten, als auch der neuen Fassung für große Diskussionen. Die AVMSD legt in Artikel 3j (bei der Fernsehrichtlinie von 1997 Artikel 3a) Bedingungen fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Öffentlichkeit Ereignisse, denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen kann. Zu diesem Zweck kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse aufstellen, die unverschlüsselt übertragen werden müssen, selbst wenn Pay-TV-Sender die Exklusivrechte erworben haben.
Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass insbesondere große
Sportveranstaltungen zu diesen Ereignissen mit erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung gezählt werden.
Mehr als 18 Jahre sind seit der Einführung von „Fernsehen ohne
Grenzen“ vergangen. Die TV-Landschaft in Europa, speziell die
Sportberichterstattung und der damit verbundene Sportrechtemarkt,
hat sich aufgrund dieses Beschlusses verändert. Die Reichweite der
EU-Fernsehrichtlinie umfasst sowohl geographische, sozio-kulturelle, als vor allem auch wirtschaftliche Dimensionen. Dieser Umstand lässt eine strukturierte Betrachtung und Aufarbeitung der Geschehnisse auf dem audiovisuellen Markt der Sportberichterstattung in Europa als Notwendigkeit erscheinen.
Wie hat sich die Fernsehrichtlinie im Laufe der Jahre entwickelt?
Welche EU-Staaten sehen es überhaupt als notwendig an, eine
Schutzliste mit öffentlich frei empfangbaren Sportereignissen zu
erstellen und beim Europäischen Parlament einzureichen? Welchen
Sportereignissen wird eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung
beigemessen? Wie stellen sich die damit verbundenen Auswirkungen
auf den Fernsehmärkten dar? Was bedeutet die Richtlinie für die
Sportrechtevermarkter, die Rechteinhaber, die öffentlichen
Rundfunkanbieter und das Pay-TV? Dem interessierten Betrachter
dieser Entwicklung stellen sich die unterschiedlichsten Fragen. Die vorliegende Arbeit soll Ansätze und Hintergrundinformationen zur Beantwortung dieser Fragen liefern.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Fragestellung und Relevanz der Arbeit
1.2 Forschungsstand
1.3 Vorgehensweise
Kapitel 1
2 Rechtsgrundlagen zur Europäischen Sportpolitik
2.1 Das EU-Recht
2.2 Die EU-Politik und der Sport
2.2.1 Der neue Sportartikel im EU-Reformvertrag von Lissabon
3 EU-Wettbewerbs- und Medienpolitik
3.1 Die Europäische Wettbewerbspolitik
3.2 Die Europäische Medienpolitik
3.2.1 Die Akteure der Europäische Medienpolitik
3.2.1.1 Die Kommission
3.2.1.2 Der Ministerrat
3.2.1.3 Das Europäische Parlament
3.2.1.4 Der Europarat
3.2.2 Die Instrumente der Europäischen Medienpolitik
Kapitel 2
4 Chronologie der EU-Fernsehrichtlinien
4.1 Eckdaten
4.2 Die Entstehungsgeschichte der EU-Fernsehrichtlinie
4.3 Inhalte der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ von 1989
4.3.1 Allgemeiner Grundsatz
4.3.2 Quotenregelung
4.3.3 Werbung
4.3.5 Jugendschutz
4.3.6 Recht auf Gegendarstellung
4.4 Novellierung der Fernsehrichtlinie 1997
4.4.1 Rechtshoheit
4.4.2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
4.4.3 Teleshopping
4.4.4 Jugendschutz
4.5 Die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD)
4.5.1 Lineare und nicht-lineare Dienste
4.5.2 Herkunftslandprinzip und Rechtshoheit
4.5.3 Werbung
4.5.4 Produktplatzierung (engl. „product placement“)
4.5.5 Weitere Regelungen
5 Die TV-Schutzlisten der EU-Staaten
5.1 Tabellarischer Überblick aller Schutzlisten und deren Inhalte
5.1.1 Gesamtübersicht
5.1.2 Einzelübersicht
6 Vergleich und Analyse der Schutzlisten der Nationen Deutschland, Österreich und UK
6.1 Begründung der Auswahl
6.2 Festlegung der Vergleichskriterien
6.3 Vergleich der Schutzlisteninhalte
6.4 Analyse aus geographischer Sicht
6.4.1 Deutschland
6.4.2 Österreich
6.4.3 Vereinigtes Königreich
6.5 Sozio-kultureller und sporthistorischer Einfluss
6.5.1 Deutschland
6.5.2 Österreich
6.5.3 Vereinigtes Königreich
6.6 Medialer Einfluss am Beispiel des deutschen TV-Marktes
6.6.1 Fernsehen in Deutschland
6.7 SPORT+MARKT-Studie: Die beliebtesten TV-Sportarten in ausgewählten europäischen Ländern
6.7.1 Untersuchungsmethodik
6.7.2 Untersuchungsergebnisse
6.8 Zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsergebnisse
7 Ökonomische Aspekte der Schutzlistenregelung
7.1 Allgemeine ökonomische Aspekte – Wirkungen auf die Wohlfahrt
7.2 Top-Sport als TV-Premium Content
7.3 Exklusivität von Fernsehrechten bei Sportereignissen
7.3.1 Pay-TV Exklusivität
7.3.2 Free-TV Exklusivität
7.4 Erlöse und Effizienz bei Free- und Pay-TV
7.5 Politische Argumentationen zur Existenz von Schutzlisten
7.5.1 Informationsfreiheit
7.5.2 Meritorische Aspekte (inkl. externer Effekte)
7.5.3 Kompensation staatlicher Subventionen
7.6 Fazit der ökonomischen Betrachtung
Kapitel 3
8 Theoretischer Rahmen der Experteninterviews
8.1 Begründung für die Durchführung der Experteninterviews
8.2 Interviewkriterien
8.2.1 Auswahl der Interviewpartner
8.2.2 Art des Interviews
8.2.3 Entwicklung des Fragebogens
8.2.4 Interviewverlauf
9 Expertenmeinungen zu den Auswirkungen der EU- Schutzlistenregelung für den deutschen Markt
9.1 Experten-Meinungsspiegel zur EU-Schutzlistenregelung
9.2 Diskussion und Bewertung der Interviewergebnisse
9.3 SWOT-Analyse
10 Zusammenfassung und Ausblick
Literatur- und Quellenverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Die EU-Kommission für Informationsgesellschaft und Medien
Abb. 2 Untersuchungsmethodik der SPORT+MARKT-Studie der beliebtesten TV-Sportarten in Europa.
Abb. 3 Die Top-3 der beliebtesten TV-Sportarten in Deutschland.
Abb. 4 Die Top-3 der beliebtesten TV-Sportarten in Österreich
Abb. 5 Die Top-3 der beliebtesten TV-Sportarten in Großbritannien
Abb. 6 Die Top-3 der beliebtesten TV-Sportarten in Frankreich
Abb. 7 Die Top-3 der beliebtesten TV-Sportarten in Irland
Abb. 8 Die Top-3 der beliebtesten TV-Sportarten in Italien
Abb. 9 Sportveranstaltungen im Free und im Pay-TV
Abb. 10 Exklusivität bei Free-TV
Abb. 11 Erlöse und Wohlfahrt bei Free- und Pay-TV
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Gesamtübersicht I über die Schutzlisteninhalte aller bisher beteiligten Staaten
Tab. 2 Gesamtübersicht II über die Schutzlisteninhalte aller bisher beteiligten Staaten
Tab. 3 Gesamtübersicht III über die Schutzlisteninhalte aller bisher beteiligten Staaten
Tab. 4 Gesamtübersicht IV über die Schutzlisteninhalte aller bisher beteiligten Staaten
Tab. 5 Die Inhalte der deutschen TV-Schutzliste
Tab. 6 Die Inhalte der österreichischen TV-Schutzliste
Tab. 7 Die Inhalte der britischen TV-Schutzliste
Tab. 8 Die Inhalte der (französisch-) belgischen TV-Schutzliste
Tab. 9 Die Inhalte der (flämisch-) belgischen TV-Schutzliste
Tab. 10 Die Inhalte der dänischen TV-Schutzliste
Tab. 11 Die Inhalte der finnischen TV-Schutzliste
Tab. 12 Die Inhalte der französischen TV-Schutzliste
Tab. 13 Die Inhalte der irischen TV-Schutzliste
Tab. 14 Die Inhalte der italienischen TV-Schutzliste
Tab. 15 SWOT-Analyse der Auswirkungen von TV-Schutzlisten der EU auf den Sportrechtemarkt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Am 3. Oktober 1989 wurde die sogenannte Fernsehrichtlinie
„Fernsehen ohne Grenzen" (Rat der Europäischen Gemeinschaften, 1989) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit durch den Europarat in Brüssel in Kraft gesetzt. Im Juni 1997 erfolgte eine Modernisierung und Überarbeitung der Richtlinie durch den Europarat und das Europäische Parlament (Rat der Europäischen Gemeinschaften, 1997). Im Jahre 2007 wurde schließlich eine, den modernen technischen Standards angepasste, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) ins Leben gerufen. Insbesondere ein Element sorgt sowohl bei der alten, als auch der neuen Fassung für große Diskussionen. Die AVMSD legt in Artikel 3j (bei der Fernsehrichtlinie von 1997 Artikel 3a) Bedingungen fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Öffentlichkeit Ereignisse, denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen kann. Zu diesem Zweck kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse aufstellen, die unverschlüsselt übertragen werden müssen, selbst wenn Pay-TV- Sender die Exklusivrechte erworben haben.
Kuhne, H. (2006, S. 1): „Der Mitte 1997 in Kraft getretene Artikel 3a, Abs. 1 der EU-Fernsehrichtlinie hat folgenden - allerdings sehr komplizierten - Wortlaut:
‚Jeder Mitgliedsstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedsstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedsstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedsstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedsstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen’.“
Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass insbesondere große Sportveranstaltungen zu diesen Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gezählt werden.
Mehr als 18 Jahre sind seit der Einführung von „Fernsehen ohne Grenzen“ vergangen. Die TV-Landschaft in Europa, speziell die Sportberichterstattung und der damit verbundene Sportrechtemarkt, hat sich aufgrund dieses Beschlusses verändert. Die Reichweite der EU-Fernsehrichtlinie umfasst sowohl geographische, sozio-kulturelle, als vor allem auch wirtschaftliche Dimensionen. Dieser Umstand lässt eine strukturierte Betrachtung und Aufarbeitung der Geschehnisse auf dem audiovisuellen Markt der Sportberichterstattung in Europa als Notwendigkeit erscheinen.
Wie hat sich die Fernsehrichtlinie im Laufe der Jahre entwickelt? Welche EU-Staaten sehen es überhaupt als notwendig an, eine Schutzliste mit öffentlich frei empfangbaren Sportereignissen zu erstellen und beim Europäischen Parlament einzureichen? Welchen Sportereignissen wird eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen? Wie stellen sich die damit verbundenen Auswirkungen auf den Fernsehmärkten dar? Was bedeutet die Richtlinie für die Sportrechtevermarkter, die Rechteinhaber, die öffentlichen Rundfunkanbieter und das Pay-TV? Dem interessierten Betrachter dieser Entwicklung stellen sich die unterschiedlichsten Fragen. Die vorliegende Arbeit soll Ansätze und Hintergrundinformationen zur Beantwortung dieser Fragen liefern.
1.1 Fragestellung und Relevanz der Arbeit
Die vorliegende Diplomarbeit soll einen detaillierten und strukturierten Überblick über den aktuellen Stand auf dem audiovisuellen Markt der Sportberichterstattung in Europa geben. Eine chronologische
Aufarbeitung aller EU-Rechtsbeschlüsse und Entscheidungen zu diesem Thema, seit der Einführung der Fernsehrichtlinie 1989 bis zum heutigen Tage, soll den Sinnzusammenhang mit den Auswirkungen dieser Beschlüsse auf speziell den wirtschaftlichen Sektor der Sportrechtevermarktung verdeutlichen.
Ein Vergleich der Schutzlisten von ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten soll internationale Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede zu Deutschland aufzeigen. Die Ergebnisse dieses Vergleiches werden nach unterschiedlichen Einflussfaktoren, wie den sportgeschichtlichen und -kulturellen Hintergründen der einzelnen Nationen, sowie aus geographischer, medialer und ökonomischer Sicht analysiert und interpretiert.
Abschließend werden Interviews mit Experten aus den Geschäftsfeldern der Sportrechtevermarkter, der Rechteinhaber, sowie Vertretern der deutschen Rundfunkveranstalter (aus den jeweiligen Sparten der öffentlich-rechtlichen, der privaten und der Pay-TV- Sender) deren Meinungen zu den Auswirkungen der Schutzlistenregelung der Fernseh- bzw. Medienrichtlinie auf die Sportrechtevermarktung darlegen. Die erhaltenen Informationen sollen als Basis für eine Bewertung der aktuellen Lage der Sportvermarktung im Kontext der EU-Fernsehrichtlinie dienen. Die Ergebnisse der Experteninterviews werden sich, exemplarisch für alle EU- Mitgliedsstaaten, ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen.
1.2 Forschungsstand
Gegenwärtige Forschungen und Studien beschäftigen sich fast ausnahmslos mit der europäischen Wettbewerbspolitik auf dem audiovisuellen Markt. Dabei werden die Vermarktungsrechte der jeweiligen Sportveranstaltungen oder der einzelnen Sportligen jedoch nur selten vor dem Hintergrund der EU-Fernsehrichtlinie betrachtet.
Die in der Literatur vorgefundenen Ausarbeitungen vor medienrechtlichem Hintergrund sind größtenteils nicht mehr auf dem aktuellen Stand (Diesbach, 1998 und Mersch, 2002). Ein aktueller, vollständiger, chronologischer Überblick über die Entwicklung der EU- Fernseh- bzw. Medienrichtlinie konnte nach ausgiebiger Recherche nicht gefunden werden. Nettesheim (2000) und Kruse (2000a, 2000b und 2008) beleuchten zwar die allgemeinen ökonomischen Faktoren der staatlich geregelten Medienrichtlinie, ein Vergleich der jeweiligen Schutzlisten der EU-Nationen liegt bei diesen Arbeiten jedoch ebenso wenig vor, wie eine Meinungsumfrage unter Experten der deutschen Sportbusinessbranche zu den Auswirkungen der Schutzlistenregelung auf den Bereich der Sportrechtevermarktung.
1.3 Vorgehensweise
Die folgende Arbeit gliedert sich in drei Kapitel. In Kapitel 1 werden die allgemeinen europäischen Rechtsgrundlagen und die Verankerung des Sports in diesen kurz und prägnant dargestellt, um dem Leser die Einbettung der EU-Medienrichtlinie in den Kontext der Politik des Europäischen Parlaments verständlicher zu machen. In Kapitel 2 folgt ein vollständiger chronologischer Überblick über den TV-Erlass
„Fernsehen ohne Grenzen“, sowie eine detaillierte Ausarbeitung aller relevanten Inhalte. Die Darstellungen sind gespickt mit den Daten aller EU-Staaten, deren Schutzlisten bereits von der EU anerkannt wurden und sollen die verschiedenen Ausprägungen dieser Listen deutlich machen, welche anschließend analysiert und interpretiert werden. Der Leser soll somit für die in Kapitel 3 behandelte Thematik sensibilisiert werden: Inwieweit die Schutzlistenregelung in den Markt eingreift und welche Folgen sich daraus für die Marktteilnehmer ergeben.
Dazu bedarf es ohne Zweifel der Betrachtung aus verschiedenen Blickwinkeln. Aus diesem Grund sollen qualitative Experteninterviews mit Vertretern aus den Branchen der Sportrechtevermarkter, der Rechteinhaber und der Medien alle themenrelevanten Meinungsrichtungen darlegen. Die Ergebnisse der Interviews sollen Aufschlüsse über die gegenwärtige Situation auf dem Sportrechtemarkt in Deutschland geben und eine neutrale Bewertung sowie einen Ausblick ermöglichen.
Kapitel 1
2 Rechtsgrundlagen zur Europäischen Sportpolitik
Um dem Leser ein grundlegendes Verständnis für die nachfolgende Arbeit vermitteln zu können, ist es unabdingbar die europäischen Rechtsverhältnisse, die für die Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte von Sportgroßveranstaltungen relevant sind, näher zu bringen.
So wird zunächst kurz auf das allgemeine EU-Recht eingegangen, um danach die Einbettung des Sports in diesem darzustellen. In Punkt 2 wird ausschließlich der aktuelle Ist-Zustand der EU-Rechtsgrundlagen zur Sportpolitik beschrieben. In Punkt 3 werden dann die Bereiche des EU-Rechts eingehend betrachtet, welche speziell die Vermarktung der Fernsehrechte betreffen.
2.1 Das EU-Recht
Man unterscheidet das europäische Recht im weiteren und das europäische Recht im engeren Sinne (N.N., 2007b). Zum EU-Recht im weiteren Sinne zählen die Beschlüsse des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche jedoch hier nicht weiter behandelt werden sollen.
Für die vorliegende Arbeit ist das EU-Recht im engeren Sinne relevant, das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften. Es ist ein unabhängiges Rechtssystem und steht in seiner Gültigkeit über den jeweiligen Rechtvorschriften der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Man unterteilt es nach dem Vertrag von Maastricht[1] in drei Säulen:
1. Die Europäischen Gemeinschaften
2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
3. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Weiterhin unterscheidet man drei Arten von Rechtsakten: Das Primärrecht, das Sekundärrecht und die Rechtssprechung.
Zu 1.) Das Primärrecht besteht zunächst aus den EU-Verträgen und Vereinbarungen mit vergleichbarem Rechtsstatus. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, welche unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedsstaaten ausgehandelt werden und in Form von Verträgen von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen.
Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft wurden im Laufe der Geschichte mehrfach geändert:
1. Einheitliche Europäische Akte (1986)
2. „Vertrag von Maastricht“ (1992) – Vertrag über die Europäische Union
3. „Vertrag von Amsterdam“ (1997) – Reformvertrag
4. „Vertrag von Nizza“ (2000) – Reformvertrag
5. „Vertrag von Lissabon“ (2007) – EU-Grundlagenvertrag bzw. Reformvertrag, dessen Ratifizierungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.
Zu 2.) Das Sekundärrecht wird vom Primärrecht abgeleitet und wird über unterschiedliche Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. Dazu gehören Verordnungen, welche unmittelbar gültig und für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Ebenso müssen Richtlinien, die den Staaten Ziele auferlegen, in einer bestimmten Frist eingehalten werden. Entscheidungen und Beschlüsse sind für die Empfänger im Gegensatz zu Empfehlungen und Stellungnahmen ebenfalls rechtlich verbindlich.
Zu 3.) Die Rechtssprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz in Streitsachen, die z.B. von der Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedsstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden (Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2002).
2.2 Das EU-Recht und der Sport
In das europäische Vertragswerk wurde der Sport bis zum EU-Gipfel in Lissabon 2007 noch nicht aufgenommen. In der Europäischen Kommission war und ist bis zur Ratifizierung des Reformvertrages die Generaldirektion „Bildung und Kultur“ für Sportangelegenheiten zuständig. Sogenannte Agenden des Sports lagen bis dato in den Zuständigkeitsbereichen der Mitgliedstaaten.
Zahlreiche Regelungen des europäischen Binnenmarktes wirkten sich jedoch natürlich auch schon vor dieser Reform konkret auf den Sport in Europa aus. So waren, um Beispiele zu nennen, Fragen professioneller Spielertransfers im Lichte der Arbeitnehmerfreizügigkeit
zu betrachten oder auch die Vermarktungsrechte von Sportübertragungen berührten die EU-Wettbewerbsvorschriften. Aufgrund der zunehmenden gesellschaftspolitischen Bedeutung des Breitensports entstanden immer mehr Berührungspunkte mit verschiedensten Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere im Gesundheits- Sozial- und Bildungswesen, in der Jugendpolitik sowie im Umweltschutz.
Im „Amsterdamer Vertrag“ von 1997 schließlich, wurde eine Erklärung zum Sport aufgenommen.
de Kepper (2000, S.11): „Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt werden.“
Die wichtige Rolle des Sports in der europäischen Gesellschaft und seine Besonderheit wurden im Dezember 2000 in der „Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa“ („Erklärung von Nizza“)[2] anerkannt.
Im Juli 2007 erschien ein von der Europäischen Kommission aufgesetztes „Weissbuch Sport“, welches sich hauptsächlich mit der gesellschaftlichen Rolle des Sports, seiner wirtschaftlichen Dimension, der Organisation des Sports in Europa, sowie mit den Folgemaßnahmen beschäftigte.
„Konkrete Vorschläge für weitere EU-Maßnahmen sind in einem nach Pierre de Coubertin benannten Aktionsplan zusammengefasst, der Maßnahmen umfasst, die von der Kommission durchgeführt oder unterstützt werden sollten. In einem internen Arbeitspapier werden der Hintergrund und der Kontext der Vorschläge dargelegt; die zugehörigen Anhänge enthalten Informationen über Sport und EU-Wettbewerbsvorschriften, Sport und Binnenmarktfreiheiten sowie Konsultationen der Akteure“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2007).
2.2.1 Der neue Sportartikel im EU-Reformvertrag von Lissabon
Am 18. Oktober 2007 konnten sich die europäischen Staats- und Regierungschefs beim EU-Gipfel in Lissabon politisch über den EU- Reformvertrag („Vertrag von Lissabon“)[3] einigen. Es ist vorgesehen, dass dessen Ratifizierungsprozess bis zur nächsten Wahl des Europaparlaments im Juni 2009 abgeschlossen werden soll.
Mit der erstmaligen Erwähnung in Artikel 149 des Reformvertrages wird dem Sport künftig auf europäischer Ebene die gleiche Bedeutung zukommen, wie zum Beispiel den Bereichen Bildung oder Kultur. Die Sportminister der EU werden in Zukunft zu „echten“ Ministerräten zusammenkommen können, damit erhalten auch die im Sportministerrat getroffenen Entscheidungen eine wesentlich höhere politische Gewichtung. Artikel 149 bildet auch die Rechtsgrundlage für ein eigenes europäisches Sportförderprogramm, welches noch ausgearbeitet werden soll.
Artikel 149 im Wortlaut:
"Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion." [...] Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler." (Regierungskonferenz der Mitgliedsstaaten, 2007)
3 EU-Wettbewerbs -und Medienpolitik
Die Europäische Union regelt die beiden Politikbereiche „Medien“ und
„Wettbewerb“ in separaten Kommissionen. Da sich beide Bereiche im Falle der TV-Vermarktung des Sports in etlichen Punkten überschneiden, fließen auch Aspekte beider Politikbereiche in die Regelung der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) mit ein. Aus diesem Grund werden im Folgenden die Grundzüge der europäischen Wettbewerbspolitik dargestellt und es wird anschließend ausführlich auf den Bereich der EU-Medienpolitik eingegangen[4].
3.1 Die Europäische Wettbewerbspolitik
Die europäischen Verträge errichten den Wirtschaftsraum der EU als offene Marktwirtschaft, in der freier Wettbewerb herrscht. Die europäische Wettbewerbspolitik zielt darauf ab, unverfälschten Wettbewerb herzustellen, aufrechtzuerhalten und dies auch zu garantieren (vgl. Range 2006, S.1). Es besteht eine enge Verbindung zum Binnenmarkt. Die vier Grundfreiheiten (Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr) sind neben dem Prinzip der Nichtdiskriminierung und dem EG-Wettbewerbsrecht wesentliche Bestandteile der europäischen Wirtschaftsordnung.
Wettbewerb ist laut Range (2006) nur mit einem Bekenntnis zum Markt möglich. Nur er kann über den Preismechanismus die effiziente Verteilung von Gütern und Dienstleistungen sicherstellen. Damit sind Wettbewerbsbeschränkungen, die z.B. durch Monopol- und Oligopolstellungen, Preisabsprachen oder staatliche Eingriffe entstehen hingegen nicht vereinbar. Ausnahmen sind dann möglich, wenn es beispielsweise darum geht, Güter oder Dienstleistungen bereitzustellen, die von erheblichem öffentlichem Interesse sind. Eben dieser Aspekt des „erheblichen öffentlichen Interesses“ spielt auch bei der Durchführung der europäischen TV-Schutzlistenregelung eine wesentliche Rolle (siehe Kapitel 2 dieser Arbeit), was Experten der Sportmedienbranche kontrovers diskutieren (siehe Kapitel 3).
Allgemein wird Wettbewerb nach Range (2006) als grundlegender Mechanismus der Marktwirtschaft angesehen: Er stellt dem Angebot die Nachfrage gegenüber. Freier Wettbewerb veranlasst alle Anbieter dazu, einen guten Ausgleich zwischen Qualität und Preis zu erzielen, um die Nachfrage am besten und effizientesten zu befriedigen.
„Wirksamer Wettbewerb setzt voraus, dass auf dem Markt voneinander unabhängige Anbieter existieren, die gegeneinander Wettbewerbsausdruck ausüben“ (Range 2006, S.1). Deshalb verbietet das Wettbewerbsrecht Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen.
Das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Wettbewerbspolitik greift erst dann, wenn wettbewerbswidrige Praktiken den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei Fällen ohne Relevanz für den europäischen Binnenmarkt wird das jeweilige nationale Wettbewerbsrecht angewendet.
Man unterscheidet nach Range (2006) vier große Tätigkeitsbereiche der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft:
1. Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen und missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen zwischen Wettbewerbern)
2. Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse (Fusion zwischen zwei großen Unternehmensgruppen, die zur Marktbeherrschung führt)
3. Liberalisierung der durch Monopole geprägten Wirtschaftszweige (Öffnung des Telekommunikationssektors für den Wettbewerb)
4. Kontrolle der staatlichen Beihilfen (Untersagung einer Beihilfe für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten, das keinerlei Aussicht auf Gesundung hat)
Ein Akteur der europäischen Wettbewerbspolitik ist die EU- Kommission als sogenannte „Hüterin der Verträge“, die das ordnungsgemäße Funktionieren des freien Wettbewerbs in der EU sichern soll. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll Unternehmen und Behörden der Mitgliedsstaaten die nötige Rechtssicherheit gewähren, indem vor ihm gegen Entscheidungen der Kommission geklagt werden kann. Desweiteren agiert der EU-Ministerrat als Entscheider über Vorschläge der Kommission. Das Europäische Parlament ist lediglich als Nebenakteur zu nennen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht lediglich eine Anhörung des Parlaments vor.
Ziele der europäischen Wettbewerbspolitik sind die Gewährleistung einer offenen Marktwirtschaft mit freiem, d.h. unverfälschtem Wettbewerb, die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit nach innen wie nach außen, die Unterstützung der Vollendung des Binnenmarkts und die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Wachstum, Wohlstand und Beschäftigung.
Um diese Ziele zu erreichen, verfügt die Kommission über mehrere wettbewerbspolitische Instrumente: Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Fusionskontrolle, Kontrolle von Monopolen und Überwachung staatlicher Beihilfen. Die Kommission kann im Rahmen von Beschwerden sowie von Amtswegen tätig werden und Prüfungsverfahren einleiten. Wenn wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, sanktioniert sie es und kann es juristisch verbindlich ahnden.
Wegen der weitreichenden Kontrollbefugnisse der Kommission zur Untersuchung und Ahndung von Verstößen, sind ihre Entscheidungen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem EuGH überprüfbar[5].
3.2 Die Europäische Medienpolitik
Die EU beschäftigt sich gleich laut Teschendorf (2006, S.1) in drei Politikbereichen mit den Medien oder den damit verbundenen Technologien:
1. Informationsgesellschaft
2. Kommunikationspolitik
3. Medienpolitik
In der Informationsgesellschaft sowie der Kommunikations- und Medienpolitik werden die Medien unter jeweils unterschiedlichen Aspekten betrachtet. Berührungspunkte, vor allem hinsichtlich der Übertragungswege, gibt es im Bereich der Informationsgesellschaft, in dem sich die EU mit den Fragen der Informationstechnologien und ihrer Förderung beschäftigt.
Bei der Kommunikationspolitik geht es hingegen um die Vermittlung der EU-Politik an die Bürger. In der Medienpolitik an sich sieht die EU vor allem ihre Aufgabe in der Entwicklung eines leistungsstarken Medienmarktes, aber auch in der Förderung europäischer Film- und Fernsehkultur. Die Medienpolitik liegt damit in einem Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Kultur, das jede Regulierung in diesem Bereich zu einem Balanceakt macht (vgl. Teschendorf 2006, S.1)
Die Entwicklung des Satellitenfernsehens und die damit verbundene Verbreitung von Kabelnetzen Mitte der 1980er Jahre Auftakt war der Startschuss für die EU-Medienpolitik. Es standen damit zum einen mehr Frequenzen für mehr Wettbewerber zur Verfügung, zum anderen wurde es möglich per Satellit Inhalte über ganz Europa auszustrahlen. Damit waren laut Teschendorf (2006, S.1) „rein nationalstaatliche Regulierungen kaum mehr sinnvoll“.
Zwei weitere wesentliche Gründe kamen hinzu: Aus ökonomischer Sicht wurde argumentiert, dass der stark fragmentierte Medienmarkt in Europa es nicht ermöglichte, eine international wettbewerbsfähige Medienindustrie aufzubauen. Dies wurde durch die steigende Nachfrage der neuen privaten Sender deutlich, welche aufgrund teurer europäischer Produktionen durch billigere US-Importe befriedigt wurde und ein „Medien-Handelsdefizit in Milliardenhöhe“ (Teschendorf 2006, S.1) verursachte. Aus kultureller Sicht bemühte man sich die Bedeutung der Medien als ein entscheidendes Element in der europäischen Identitätsbildung herauszustellen.
In der Folge kam es mit der klangvollen Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", welche im nachfolgenden Punkt 4 behandelt wird, zur ersten europäischen Regulierung im Bereich der Medien. Sie regelt sowohl die prinzipielle Freiheit von Medienprodukten auf dem europäischen Medienmarkt, als auch die notwendigen Mindeststandards, damit diese Medienprodukte von allen Staaten akzeptiert werden können. „In den letzten Jahren entwickelte sich der Medienbereich jedoch rasant und führt zu immer neuen Verbindungen zwischen dem klassischen Rundfunk und neuen Informationstechnologien“ (Teschendorf 2006, S.1).
Aufgrund dieser Entwicklung im Mediensektor, die vor allem zu einer immer stärkeren Verschmelzung von klassischen Rundfunkinhalten und den neuen Informationstechnologien führt, wurde seitens der Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie vorgenommen. Mit dieser Anpassung der EU-Medienpolitik muss die Kommission ein weiteres Mal versuchen, die Balance zwischen den derzeit deutlich überwiegenden Wettbewerbsaspekten und den kulturellen Aspekten der Medienpolitik herzustellen (vgl. Teschendorf 2006, S.1).
3.2.1 Die Akteure der europäischen Medienpolitik
Die Europäische Medienpolitik wird von mehreren Institutionen gelenkt und beeinflusst. Jedem der vier Akteure (Kommission, Ministerrat, Europäisches Parlament und Europarat) fällt ein genaues Aufgabengebiet zu. Medienpolitische Entscheidungen werden nur durch Interaktion zwischen diesen herbeigeführt, weshalb eine politische Neuerung ein teils mehrere Jahre andauernder Prozess ist. Alle Akteure der europäischen Medienpolitik werden in diesem Kapitel vorgestellt.
3.2.1.1 Die Kommission
Die Kommission hat im Bereich der audiovisuellen Medien einen deutlichen Einfluss durch ihre Aufgabe, den Wettbewerb auf dem gemeinsamen europäischen Markt zu fördern. Entscheidend für den Medienbereich ist dabei die alleinige Kompetenz der EU, Unternehmensfusionen und -kooperationen zu überprüfen. Besonders in den Medien gibt es eine starke Konzentration der Anbieter, was aufgrund der Rolle der Medien in modernen Demokratien von besonderer Brisanz ist. Ebenfalls fällt der Kommission die Kontrolle des gemeinsamen Medienmarktes zu.
Die grundlegenden Regelungen zum Medienmarkt werden unter der Leitung der Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, Viviane Reding, und der gleichnamigen Generaldirektion erarbeitet. Darüber hinaus hat auch die Generaldirektion "Wettbewerb" Einfluss, besonders im Bereich der Fusionen und der staatlichen Beihilfen.
Viviane Reding ist auch für die kulturellen Aspekte der Medienpolitik verantwortlich. Hierbei hat die Kommission jedoch nur Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat und dem Europäischen Parlament. Zusätzlich kann die Kommission keine Richtlinien die Kultur betreffend verabschieden, sondern muss sich auf reine Fördermaßnahmen beschränken.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1. Die EU-Kommission für Informationsgesellschaft und Medien. Eigene Darstellung. Quelle: Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, Februar 2008.
3.2.1.2 Der Ministerrat
Der Ministerrat entscheidet über die Vorschläge der Kommission bezüglich neuer Förderprogramme oder Richtlinien. Auch hier zeigen sich die zwei Seiten der Medienpolitik: Während der Rat Richtlinien bezüglich des gemeinsamen Medienmarktes mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, muss er Entscheidung über kulturelle Aspekte einstimmig treffen. Darin zeigt sich die Sensibilität, die das Thema Kultur auf der europäischen Ebene weiterhin besitzt.
3.2.1.3 Das Europäische Parlament
Im Bereich der Regulierung des Medienmarktes kann das Parlament mitentscheiden und so auch Änderungen einbringen, jedoch nicht selbst initiativ tätig werden. Im Bereich der kulturellen Förderungen ist eine Einflussnahme nur bedingt möglich, etwa durch die Entscheidung über den EU-Haushalt und durch eigene Untersuchungen. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn eine Problematik bisher unberücksichtigt blieb, wie es auch im Falle der Regulierung des Medienmarktes war. Eine Untersuchungskommission des Europäischen Parlaments löste mit seinen Ergebnissen eine Diskussion aus, die zur ersten Richtlinie in diesem Gebiet führte.
3.2.1.4 Der Europarat
Der Europarat beschäftigt sich ebenfalls mit den audiovisuellen Medien im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit. Da dieser Rat jedoch keine Gesetzgebungskompetenzen wie die EU hat, beschränkt er sich auf die Förderung europäischer Filmproduktionen.
3.2.2 Die Instrumente der Europäischen Medienpolitik
Die Europäische Union beeinflusst durch die zwei Instrumente der Regulierungsmaßnahmen und der unterstützenden Maßnahmen die europäischen Medien.
Die Regulierung dient dem Ziel, einen einheitlichen europäischen Medienmarkt zu schaffen und den Wettbewerb zu fördern. Entscheidend ist dabei, dass ein Programm, das in einem Mitgliedstaat gesendet wird, auch in allen anderen Mitgliedstaaten gesendet und empfangen werden darf. Damit dies funktionieren kann, sind gewisse Mindeststandards notwendig, auf die sich alle Staaten in einer Richtlinie einigen.
Die unterstützenden Maßnahmen sollen dagegen helfen, die europäische Filmkultur zu stärken und zu bewahren, sowie technische Neuerungen zu fördern. Damit möchte die EU den teuren
europäischen Produktionen helfen, sich gegenüber der vornehmlich amerikanischen Konkurrenz zu behaupten, was dem Wirtschaftssektor der Medienindustrie zu Gute kommt und gleichzeitig die europäische Kultur unterstützt. In diesen beiden Instrumenten spiegeln sich auch die zwei Seiten der europäischen Medienpolitik wider, die immer zwischen den rein wettbewerbsrechtlichen Aspekten und den kulturellen Aspekten der Medien als Identitätsstifter und elementarem Faktor in der modernen Demokratie vermitteln muss.
Im weiteren Verlauf der Arbeit, insbesondere in Punkt 4, wird ausschließlich auf das Instrument der Regulierungsmaßnahmen eingegangen, da unter dieses die themenrelevante EU-Medienrichtlinie fällt.
Kapitel 2
4 Chronologie der EU-Fernsehrichtlinien
Das „Grünbuch über die Errichtung des gemeinsamen Marktes für den Rundfunk, insbesondere über Satellit und Kabel“ der EU-Kommission aus dem Jahre 1984 legte den Grundstein für die Entwicklung eines „kunstvoll gestrickten Kompromisswerkes zwischen den einflussstärksten Staaten der EU“ (Kleinsteuber, H. J., Thomaß, B., 1994, S.52): Die bereits mehrfach erwähnte Fernsehrichtlinie
„Fernsehen ohne Grenzen“, welche am 3. Oktober 1989 erlassen wurde. Da sich, wie in Punkt 3 beschrieben, die audiovisuellen Medien technisch, wirtschaftlich und auch gesellschaftlich seit dieser Zeit mit großer Rasanz weiterentwickelten, wurde die Fernsehrichtlinie immer wieder revidiert, novelliert und den aktuellsten Standards angepasst. Im folgenden Kapitel wird die Entwicklung der EU-Fernsehrichtlinie, vom Ersterlass 1989 bis zu den jüngsten Änderungen im Dezember 2007, chronologisch geordnet dargestellt und deren Inhalte erläutert.
4.1 Eckdaten
1982: Der sogenannte "Hahn-Bericht" stößt eine Debatte an, ob die nationalstaatlich organisierten Medienmärkte die europäische Integration behindern.
1989: Die erste Fassung der Fernsehrichtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit wird durch den Europarat in Brüssel in Kraft gesetzt.
1991: Start des ersten MEDIA Programms zur Förderung des europäischen Films (1991-1995).
1993: Mit dem Vertrag zur Europäischen Union erhält die EU Kompetenzen im Bereich der audiovisuellen Medien (Art. 151). Weiterhin wird eine Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung beschlossen und damit der Urheberrechtsschutz in der EU harmonisiert.
1996: Start des zweiten MEDIA Programms zur Förderung des europäischen Films (1996-2000).
1997: Die erste Novellierung der Fernsehrichtlinie wird verabschiedet.
1998: Ausweitung des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde auf audiovisuelle Inhalte im Internet durch eine Empfehlung des Rates.
2001: Ausweitung des Urheberrechtsschutzes auf den Bereich des Internets durch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
2003: Start des Konsultationsprozesses zur Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen".
2005: Der Modernisierungsprozess wird durch den Vorschlag einer Neufassung der Fernsehrichtlinie durch die Europäische Kommission in Gang gesetzt.
2007: Die sogenannte „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (AVMSD) tritt in Kraft, beinhaltet jedoch weiterhin die wesentlichen Grundideen der alten Fernsehrichtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“.
4.2 Die Entstehungsgeschichte der EU-Fernsehrichtlinie
Juni 1984: Die EU-Kommission legt ein "Grünbuch über die Errichtung des gemeinsamen Marktes für den Rundfunk, insbesondere über Satellit und Kabel" mit dem Titel "Fernsehen ohne Grenzen" vor. Dieses stark wirtschaftlich geprägte Skript zielte in erster Line darauf ab, den Weg für einen gemeinsamen Markt für Fernsehsender und Zuschauer zu ebnen. Auf der Grundlage des Grünbuchs erarbeitete die Kommission einen am 30. April 1986 veröffentlichten Vorschlag zu einer Richtlinie, die noch Bestimmungen zum Hörfunk und zum Urheberrecht enthielt. Der Europarat entwarf das sogenannte "Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen"[6]. Das Hauptziel dieser Konvention war die "Freiheit des Informationsflusses zwischen den Staaten des Europarats" (Gruber, B. 1995, S.21).
Im Dezember 1988 verpflichtete sich die EU-Kommission die Europaratskonvention in ihrem Richtlinienvorschlag zu berücksichtigen. Nach Verhandlungen zwischen den Vertretern der Mitgliedsstaaten im Ministerrat wurde vereinbart, die Hörfunktätigkeit und die Bestimmungen zu den Urheberrechten zu streichen und weitere Regelungen aus dem Richtlinienvorschlag deutlich zu entschärfen. Am
3. Oktober 1989 wurde dann die "Richtlinie des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten durch die Ausübung der Fernsehtätigkeit" (Rat der Europäischen Gemeinschaften, 1989) vom Ministerrat der EU verabschiedet. Die europäische TV-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ war geboren.
„The kick off for European regulation was the audiovisual revolution in the early 1980s: rapid technological developments in TV and radio broadcasting resulted in private TV and radio stations sprouting all over Western Europe. Broadcast signals don’t stop at national borders. And because the laws regarding the audiovisual sector differed, the EU had to come up with some minimum standards applicable in all Member States: the Directive ‘Television without Frontiers’ from 1989” (N.N.a)
Nachdem die Europäische Union Anfang der 1990er Jahre den Wandel zur Informationsgesellschaft ausgerufen hatte, entwickelte die EU- Kommission einen ausführlichen Aktionsplan zu diesem Thema, der 1996 in dem Grünbuch "Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft" zusammengefasst wurde. Somit wurden die nur auf Fernsehen bezogenen Anstrengungen der EU um eine allgemeine, Rundfunk und Telekommunikation umfassende Kommunikationspolitik erweitert.
„This [the TV without frontieres directive] is a win-win-situation: broadcasters can attract greater audiences and viewers can profit from a bigger choice of channels. This single European TV market needs, however, a minimum set of common rules – for things like television advertising, the production of audiovisual programmes and the protection of minors.” (N.N.b)
Getrieben von einer zweiten großen Welle von bedeutenden Innovationen auf dem Sektor der audiovisuellen Industrie und dem unaufhörlichem Fortschritt der technischen Möglichkeiten, ist die ständige Modernisierung der Fernsehrichtlinie unabdingbar. Die Möglichkeiten scheinen heute nahezu unbegrenzt: Digitales Fernsehen, Internetfernsehen, TV-fähige Mobiltelefone – der Markt verändert und modernisiert sich fast täglich: „[…]more and more people want the audiovisual content following their time schedule and not the other way around.” (N.N.c)
Die Modernisierung der Regelung von audiovisuellen Dienstleistungen wurde mit dem vierten Bericht der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“[7] im Januar 2003 gestartet. In einem Anhang zu diesem Bericht schlug die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Modernisierung zur Regelung von audiovisuellen Dienstleistungen und einen Zeitplan für zukünftige Maßnahmen vor.
Dazu gehörten die Veröffentlichung von Diskussionspapieren, die Durchführung zweier öffentlicher Anhörungen zu welchen alle interessierten Parteien eingeladen wurden und die Einladung, schriftliche Beiträge zu diesem Thema fristgerecht bei der EU einzureichen.
In Folge dessen wurden sogenannte Fokus-Gruppen, welche aus Experten der audiovisuellen Medienbranche bestanden, ins Leben gerufen und man ließ unabhängige Studien durchführen.
Die Ergebnisse der Studien und der Fokus-Gruppen wurden den Mitgliedstaaten während eines Seminars in Luxemburg im Mai 2005 präsentiert. Daraus resultierte der Vorschlag der EU-Kommission zu einer erneuten Neufassung der Richtlinie, welcher am 13. Dezember 2005 vorgelegt wurde.
„Angesichts der rasanten Entwicklung der Technik und der Märkte im audiovisuellen Bereich in Europa hat die EU-Kommission am 13. Dezember 2005 einen Vorschlag zur Neufassung der aus dem Jahr 1989 stammenden Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vorgelegt. Im Einklang mit dem Grundsatz der "besseren Rechtssetzung" will sie damit weniger Regulierung für europäische Fernsehveranstalter und Anbieter fernsehähnlicher Dienste und mehr Flexibilität für die Finanzierung audiovisueller Inhalte durch neue Formen der Werbung erreichen. Der Vorschlag soll außerdem gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen schaffen, die fernsehähnliche Dienste anbieten, unabhängig von der genutzten Technik (z.B. Rundfunk, schnelles Breitband-Internet, Mobilfunk der 3. Generation). Die Kommission schlägt vor, die zahlreichen einzelstaatlichen Vorschriften für den Jugendschutz, gegen die Aufstachelung zum Rassenhass und gegen Schleichwerbung endlich durch EU-weit einheitliche, grundlegende Mindestnormen für audiovisuelle Abrufdienste zu ersetzen. Diese neue Politik soll das Entstehen eines nahtlos funktionierenden Binnenmarktes für Fernsehdienste und fernsehähnliche Dienste beschleunigen und eine starke und kreative europäische Inhaltsproduktion fördern.“ (Kommission der europäischen Gemeinschaften, 2005)
Das Ziel dieser Neuerung soll laut EU-Medienkommissarin Vivian Reding (2005) sein, die weltweit modernsten und flexibelsten Rahmenbedingungen zu schaffen, um so dazu beizutragen, das Wachstum der audiovisuellen Medien in Europa zu fördern.
Weiterhin sollen die Regelungen neue multimediale Chancen eröffnen, den Wettbewerb und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher verbessern und zur Erreichung der Ziele beitragen, welche im Interesse der Allgemeinheit liegen (wie etwa der Jugendschutz oder die kulturelle Vielfalt).
„Bestehende Vorschriften, die durch die Technologie- und Marktentwicklung überflüssig geworden sind, werden aufgehoben. Dies ist ein entscheidender Schritt zur Schaffung audiovisueller Medien ohne Grenzen innerhalb des europäischen Binnenmarkts", so Vivian Reding (2005) weiter.
Am 18. Dezember 2007 segnete das Europäische Parlament die von der Kommission eingereichten Änderungsvorschläge ab und einen Tag später trat dann schließlich die neue sogenannte „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“[8] (AVMSD) in Kraft, welche von da an die alte Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ ersetzt. Spätestens im Dezember 2009 sollen alle Mitgliedsstaaten diese Neuregelung in ihre nationalen Gesetzbücher aufgenommen haben[9].
4.3 Inhalte der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ von 1989
Zunächst muss festgehalten werden, dass die Richtlinie seit jeher nur teilharmonisierend wirkt, dass heißt den Mitgliedern steht es frei, strengere Bestimmungen im Land für Fernsehveranstalter zu erlassen. Grundsätzlich ist jedoch der uneingeschränkte Empfang von Fernsehprogrammen aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten im eigenen Hoheitsgebiet zu gewährleisten, auch wenn diese andere und zum Teil liberalere Regelungen vorsehen. Die Richtlinie zielt darauf ab, den freien Verkehr von Fernsehsendungen innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten und dabei wichtige Anliegen des öffentlichen Interesses, wie etwa kulturelle Vielfalt, Recht auf Gegendarstellung, Verbraucherschutz und Schutz Minderjähriger, zu schützen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Verbreitung und Herstellung europäischer audiovisueller Werke zu fördern, indem ihnen vor allem ein vorrangiger Platz in der Programmplanung der Fernsehsender eingeräumt wird.
Die wichtigsten Regelungen der EU-Fernsehrichtlinie 89/552/EWG werden nachfolgend dargestellt.
4.3.1 Allgemeiner Grundsatz
Die Richtlinie stellt den Grundsatz auf, dass die Mitgliedstaaten den freien Empfang audiovisueller Werke aus anderen Mitgliedstaaten sicherstellen und deren Weiterverbreitung auf ihrem Hoheitsgebiet nicht beschränken. Gleichwohl können sie die Ausstrahlung von Fernsehsendungen unterbinden, die gegen die Bestimmungen der Richtlinie zum Schutz Minderjähriger verstoßen.
4.3.2 Quotenregelung
Zwecks Förderung der Verbreitung und Herstellung europäischer Fernsehprogramme tragen die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten (Artikel 4).
Ferner müssen die Fernsehveranstalter mindestens 10% ihrer Sendezeit bzw. 10% ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten (Artikel 5).
Es ist Aufgabe der Kommission, die Einhaltung dieser beiden Bestimmungen zu überwachen. Daher übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht, der insbesondere eine statistische Übersicht enthält, aus der hervorgeht, inwieweit der in Artikel 4 und 5 genannte Anteil erreicht wurde.
In gewissen Fällen ist es den Mitgliedstaaten gestattet, strengere Bestimmungen im Hinblick auf die Realisierung sprachpolitischer Ziele festzulegen.
4.3.3 Werbung
Die Bestimmungen zur Werbung beziehen sich auf Folgendes:
1. Dauer (höchstens 15% der täglichen Sendezeit, höchstens 20% innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde);
2. Unterbrechungsmodalitäten;
3. Ethische Überlegungen (vor allem in Bezug auf den Schutz Minderjähriger);
4. Einhaltung bestimmter Kriterien bei der Werbung für alkoholische Getränke.
Werbung für Tabakerzeugnisse sowie für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt. Sponsoring für Fernsehprogramme ist zulässig, sofern bestimmte Regeln befolgt werden. Die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters darf durch Sponsoring nicht angetastet werden. Ferner dürfen die gesponserten Sendungen nicht zum Kauf von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors anregen.
Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
4.3.4 Jugendschutz
Programme, die Pornografie oder extreme Gewalttätigkeiten zeigen, dürfen nicht ausgestrahlt werden. Dieses Verbot gilt auch für andere Programme, die die Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, die Ausstrahlung wird bestimmten Rahmenbedingungen unterworfen (Wahl der Sendezeit oder sonstige technische Maßnahmen).
4.3.5 Recht auf Gegendarstellung
Sind die berechtigten Interessen einer Person auf Grund der Behauptung falscher Tatsachen in einem Fernsehprogramm
beeinträchtigt worden, muss das Recht auf Gegendarstellung eingeräumt werden. Dieses Recht auf Gegendarstellung gilt in Bezug auf alle Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind.
4.4 Die Novellierung der Richtlinie 1997
Im Juni 1997 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat eine neue Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen", um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Bestimmungen der Richtlinie 89/552/EWG zu modernisieren. Die wichtigsten Elemente dieser Überarbeitung werden hier dargestellt.
4.4.1 Rechtshoheit
Welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter ausübt, hängt davon ab, wo dieser seine Hauptverwaltung hat bzw. wo die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden.
4.4.2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Die überarbeitete Richtlinie legt Bedingungen fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Öffentlichkeit Ereignisse, denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen kann. Zu diesem Zweck kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse aufstellen, die unverschlüsselt übertragen werden müssen, selbst wenn Pay-TV- Sender die Exklusivrechte erworben haben.
4.4.3 Teleshopping
Beim Teleshopping kommen die meisten Vorschriften, die auch für die Fernsehwerbung gelten, zur Anwendung. Teleshopping-Fenster, die von einem Vollprogrammkanal gesendet werden, müssen mindestens 15 Minuten dauern und klar gekennzeichnet sein. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig, und ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten.
4.4.4 Jugendschutz
Die neue Richtlinie misst dem Schutz Minderjähriger eine noch höhere Bedeutung bei. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Programme, die die Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und unverschlüsselt gesendet werden, durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel kenntlich gemacht werden.
4.5 Die Neue Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMSD)
Die bis 2007 umgesetzte Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ war nur für die analoge Fernsehübertragung vorgesehen. Die generelle Umstellung auf digitale Technologie für die Fernsehübertragung soll in der EU bis zum Jahr 2010 abgeschlossen sein. Digitale Technik ermöglicht nicht nur eine neue Übertragungstechnologie, sondern auch neue technologische Plattformen sowohl für das Fernsehen wie auch das Internet, PC, Video und Handy. Neben dem traditionellen Fernsehen entstehen zunehmend sogenannte „Fernsehdienste auf Abruf“ und neue fernsehähnliche Mediendienste.
Die rechtliche Zuordnung traditioneller und neuer Fernsehdienste in digitaler Technologie wurde von der alten Richtlinie nicht erfasst und ihre Abgrenzung zum elektronischen Handel (E-Commerce Richtlinie) war nicht geklärt.
[...]
[1]Der gesamte Inhalt des Vertrages von Maastricht von 1992 ist nachzulesen unter: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11992M/htm/11992M.html#0001000001
[2]Die gesamte Erklärung von Nizza ist nachzulesen unter: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l35007.htm
[3]Der gesamte EU-Reformvertrag von Lissabon ist nachzulesen unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/cg00014.de07.pdf
[4]Die Faktendarstellung in Kapitel 3.1 ist zu großen Teilen sinngemäß übernommen aus Range (2006)
[5]Die Faktendarstellung in Kapitel 3.1 ist zu großen Teilen sinngemäß übernommen Teschendorf (2006)
[6]Der gesamte Erlass des Europarates „Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen" ist nachzulesen unter: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/Staatsvertraege/grenz_FernsehenG/sonstig es/europ_uebereinkommen.htm 1997 wurde die Fernsehrichtlinie schließlich den modernen Anforderungen angepasst.
[7]Der gesamte vierte Bericht der Kommission ist nachzulesen unter: http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2002:0778:FIN:DE:DOC
[8]Der komplette Erlass des EU-Parlaments über die AVMSD ist nachzulesen unter: http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_332/l_33220071218de00270045.pdf
[9]Sämtliche Ausführungen in Kapitel 4.3 sind sinngemäß und zum Teil auch wörtlich übernommen aus N.N. (2006).
- Quote paper
- Sascha Fabian (Author), 2008, Medienpolitik und Sport - Eine Analyse der Umsetzung der Fernsehrichtlinie der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Marktes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116151
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