Die Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bestimmen das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Koordination der nationalen Außenpolitiken der Unionsstaaten. Mit der Schaffung der GASP wurde keine neue völkerrechtliche Ebene geschaffen, die selber eine eigene Außenpolitik betreiben könnte. Die außenpolitischen Kompetenzen stehen weiter den Unionsstaaten zu. Sie unterwerfen sich im Rahmen der GASP aber einer Koordinationspflicht, die völkerrechtlicher Natur ist. Sie handeln zwar weiterhin selber, müssen sich aber mit den anderen Unionsstaaten abstimmen und gegebenenfalls mit ihnen gemeinsam handeln. Welche Form der Koordination im konkreten Fall gewählt wird, liegt im Ermessen der Unionsstaaten.
Verwirrend ist die Bezeichnung „gemeinsame“ Außen- und Sicherheitspolitik. Der Begriff „gemeinsam“ ist aus dem Gemeinschaftsrecht bekannt und bedeutet dort „vergemeinschaftet“. Eine Vergemeinschaftung der Außen- und Sicherheitspolitik hat aber gerade nicht stattgefunden. Dem Begriff „gemeinsam“ kommt im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik vielmehr eine andere, eigenständige Bedeutung zu, nämlich diejenige, dass die Unionsstaaten gemeinsam ihre Außen- und Sicherheitspolitik betreiben im Sinne einer Koordination. Trotz der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes „gemeinsam“ in den beiden Verträgen, deutet seine Verwendung im Rahmen der GASP auf mehr Willen zur Solidarität zwischen den Unionsstaaten hin.
Seit 1970 gibt es eine informelle Zusammenarbeit im außenpolitischen Bereich, die im sog. „Davignon-Bericht“ gründet. Sie hatte eine Abstimmung der Außenpolitik durch ständige Treffen der Außenminister zum Gegenstand, die durch regelmäßige Konsultationen und ständige Kontakte der zuständigen Behörden ergänzt wurden. Aus dieser informellen Zusammenarbeit entwickelte sich schrittweise die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ). In der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde diese Zusammenarbeit in völkerrechtlich verbindlicher Weise zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.
Inhaltsverzeichnis
1 Entstehung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1.1 Die Anfänge einer Kooperation in der Außenpolitik
1.2 Die GASP im Vertrag von Maastricht
1.3 Die weitere Entwicklung im Vertrag von Amsterdam
1.4 Die ESVP bis zum Vertrag von Nizza
2 Institutionelle Rahmenbedingungen / Akteure im Rahmen der GASP
2.1 Europäischer Rat
2.2 Europäische Kommission
2.3 Europäisches Parlament
2.4 Hoher Vertreter der GASP
2.5 Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK)
2.6 Die Unionsstaaten
3 Die Problemfelder der GASP
4 Erweiterungsfrage der GASP / Zukunftsperspektiven
4.1 Mögliche Fortentwicklungsschritte
5 Literatur
1 Entstehung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1.1 Die Anfänge einer Kooperation in der Außenpolitik
Die Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bestimmen das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Koordination der nationalen Außenpolitiken der Unionsstaaten. Mit der Schaffung der GASP wurde keine neue völkerrechtliche Ebene geschaffen, die selber eine eigene Außenpolitik betreiben könnte. Die außenpolitischen Kompetenzen stehen weiter den Unionsstaaten zu. Sie unterwerfen sich im Rahmen der GASP aber einer Koordinationspflicht, die völkerrechtlicher Natur ist. Sie handeln zwar weiterhin selber, müssen sich aber mit den anderen Unionsstaaten abstimmen und gegebenenfalls mit ihnen gemeinsam handeln. Welche Form der Koordination im konkreten Fall gewählt wird, liegt im Ermessen der Unionsstaaten.[1]
Verwirrend ist die Bezeichnung „gemeinsame“ Außen- und Sicherheitspolitik. Der Begriff „gemeinsam“ ist aus dem Gemeinschaftsrecht bekannt und bedeutet dort „vergemeinschaftet“. Eine Vergemeinschaftung der Außen- und Sicherheitspolitik hat aber gerade nicht stattgefunden. Dem Begriff „gemeinsam“ kommt im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik vielmehr eine andere, eigenständige Bedeutung zu, nämlich diejenige, dass die Unionsstaaten gemeinsam ihre Außen- und Sicherheitspolitik betreiben im Sinne einer Koordination.[2] Trotz der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes „gemeinsam“ in den beiden Verträgen, deutet seine Verwendung im Rahmen der GASP auf mehr Willen zur Solidarität zwischen den Unionsstaaten hin.
Seit 1970 gibt es eine informelle Zusammenarbeit im außenpolitischen Bereich, die im sog. „Davignon-Bericht“ gründet. Sie hatte eine Abstimmung der Außenpolitik durch ständige Treffen der Außenminister zum Gegenstand, die durch regelmäßige Konsultationen und ständige Kontakte der zuständigen Behörden ergänzt wurden. Aus dieser informellen Zusammenarbeit entwickelte sich schrittweise die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ). In der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde diese Zusammenarbeit in völkerrechtlich verbindlicher Weise zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.
Die organisatorische Struktur dieser Kooperation war durch regelmäßige Außenministertreffen gegeben, die in Verbindung mit der Kommission und dem Europäischen Parlam Die Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bestimmen das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Koordination der nationalen Außenpolitiken der Unionsstaaten. Mit der Schaffung der GASP wurde keine neue völkerrechtliche Ebene geschaffen, die selber eine eigene Außenpolitik betreiben könnte. Die außenpolitischen Kompetenzen stehen weiter den Unionsstaaten zu. Sie unterwerfen sich im Rahmen der GASP aber einer Koordinationspflicht, die völkerrechtlicher Natur ist. Sie handeln zwar weiterhin selber, müssen sich aber mit den anderen Unionsstaaten abstimmen und gegebenenfalls mit ihnen gemeinsam handeln. Welche Form der Koordination im konkreten Fall gewählt wird, liegt im Ermessen der Unionsstaaten.[3]
Verwirrend ist die Bezeichnung „gemeinsame“ Außen- und Sicherheitspolitik. Der Begriff „gemeinsam“ ist aus dem Gemeinschaftsrecht bekannt und bedeutet dort „vergemeinschaftet“. Eine Vergemeinschaftung der Außen- und Sicherheitspolitik hat aber gerade nicht stattgefunden. Dem Begriff „gemeinsam“ kommt im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik vielmehr eine andere, eigenständige Bedeutung zu, nämlich diejenige, dass die Unionsstaaten gemeinsam ihre Außen- und Sicherheitspolitik betreiben im Sinne einer Koordination.[4] Trotz der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes „gemeinsam“ in den beiden Verträgen, deutet seine Verwendung im Rahmen der GASP auf mehr Willen zur Solidarität zwischen den Unionsstaaten hin.
Seit 1970 gibt es eine informelle Zusammenarbeit im außenpolitischen Bereich, die im sog. „Davignon-Bericht“ gründet. Sie hatte eine Abstimmung der Außenpolitik durch ständige Treffen der Außenminister zum Gegenstand, die durch regelmäßige Konsultationen und ständige Kontakte der zuständigen Behörden ergänzt wurden. Aus dieser informellen Zusammenarbeit entwickelte sich schrittweise die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ). In der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde diese Zusammenarbeit in völkerrechtlich verbindlicher Weise zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.ent erfolgte. Eine bedeutende Rolle spielte schon damals die Präsidentschaft (Ratsvorsitz), die die Aufgabe hatte, Initiativen zu ergreifen, die Koordinierung zu gewährleisten und die Vertretung gegenüber Drittstaaten wahrzunehmen.[5]
Das System der EPZ war von Anfang an auf eine Weiterentwicklung ausgerichtet, da die Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkrafttreten der EEA prüfen sollten, ob dieser Teil einer Revision bedürfe. Dadurch wurde der nächste Schritt ausgelöst, der durch den Vertrag von Maastricht erfolgte, durch den es zwar noch immer nicht zu einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik kam, doch zu mehr Gemeinsamkeit unter Einbeziehung der Fragen der Sicherheitspolitik.
1.2 Die GASP im Vertrag von Maastricht
Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Grundsätze der GASP festgelegt. Dieser Politikbereich erstreckte sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik. Zur Wahrung einer europäischen Identität wurden folgende Ziele festgelegt:
- Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union;
- Stärkung der Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten;
- Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris;
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
- Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.[6]
Die Mitgliedstaaten verpflichteten sich, die GASP aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und gegenseitigen Solidarität zu unterstützen. Erstmals wird in die GASP auch die Verteidigungspolitik miteinbezogen. Das Verhältnis zur Kommission und zum Europäischen Parlament wurde ausdrücklich geregelt: Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten der GASP beteiligt. Das Europäische Parlament ist regelmäßig zu unterrichten; der Vorsitz hat es zu hören und darauf zu achten, dass seine Auffassungen gebührend berücksichtigt werden.
Im Rahmen der GASP wurden besondere Instrumente der Kooperation vorgesehen: nämlich gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Aktionen.[7] Aktionsbereiche der GASP waren in den ersten Jahren der Nahe Osten, das ehemalige Jugoslawien, Südafrika und Russland. Bei dem im November 1993 in Brüssel stattgefundenen Europäischen Rat wurde festgelegt, dass der Ausbau der GASP nach Maßgabe der Wichtigkeit der Interessen aller Mitgliedstaaten schrittweise und pragmatisch erfolgen soll. Einen gewissen Fortschritt brachte in diesem Zusammenhang der Vertrag von Amsterdam.
1.3 Die weitere Entwicklung im Vertrag von Amsterdam
Der Vertrag von Amsterdam brachte keine Vergemeinschaftung der GASP, sondern eine kohärente Außen- und Sicherheitspolitik. Die Außen- und Sicherheitspolitik bleibt zwischenstaatlich, also intergouvernemental, organisiert. Dennoch enthielt der Vertrag von Amsterdam eine Reihe von Neuerungen, die im Folgenden kurz erwähnt werden:
1. Das Koh ärenzgebot wird ein grundlegendes Strukturprinzip der Union: Dem Rat und der Kommission wird die Zusammenarbeit zur Sicherstellung des Kohärenzgebotes ausdrücklich aufgetragen.
2. Repr äsentanz der Union nach außen: Die Vertretung nach außen erfolgt durch den Vorsitz (Ratspräsidentschaft), der durch den Generalsekretär des Rates (nunmehr „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) unterstützt wird.[8] Der Generalsekretär bildet mit dem Vorsitzenden Mitgliedstaaten und dem nachfolgenden Vorsitzstaat die sog. Troika. Der Generalsekretär hat bei der Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen eine wichtige Rolle und führt auch auf Ersuchen des Vorsitzes den Dialog mit den Drittstaaten. Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er es für notwendig hält. Im Generalsekretariat wird eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit eingerichtet, die die Aufgabe hat, die Entwicklungen im Bereich der GASP zu überwachen und zu analysieren und Hinweise auf „Ereignisse und Situationen“ zu geben.
3. Erweiterung des Handlungsinstrumentariums: Neben den bisher bestehenden gemeinsamen Standpunkten und den gemeinsamen Aktionen ist nunmehr auch die Beschlussfassung von Grundsätzen und allgemeinen Leitlinien, sowie von gemeinsamen Strategien vorgesehen. Dadurch ergeben sich vier Ebenen des Handlungsinstrumentariums:
- Grundsätze und allgemeine Leitlinien der GASP, auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen (Art 13 Abs l EUV);
- gemeinsame Strategien (Art 13 Abs 2 EUV);
- gemeinsame Aktionen (Art 14 EUV);
- gemeinsame Standpunkte (Art 15 EUV).
4. Entscheidungsverfahren: Grundsätzlich werden Beschlüsse der GASP vom Rat einstimmig gefasst. Eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit ist in zwei Fällen möglich:
- wenn der Rat auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse fasst;
- wenn der Rat einen Beschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes fasst.[9]
[...]
[1] Regelsberger (2002) S. 117 - 119
[2] Burghardt /Tebbe (1998) S. 87-88
[3] Regelsberger (2002) S. 117 - 119
[4] Burghardt /Tebbe (1998) S. 87-88
[5] Gilsdorf (1998) S. 26 - 28
[6] Reiter (2000) S. 88
[7] Wessels (2003) S. 99
[8] Burghardt/Tebbe (1998) S. 96
[9] Regelsberger (1996) S. 105 - 106
- Quote paper
- Edith Reinisch (Author), 2006, Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115261
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