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Umsatzsteuerliche Neutralität im B2B-Bereich? Die steuerliche Behandlung von Reiseleistungen

Title: Umsatzsteuerliche Neutralität im B2B-Bereich? Die steuerliche Behandlung von Reiseleistungen

Master's Thesis , 2021 , 70 Pages , Grade: 2,0

Autor:in: Dana Janke (Author)

Law - Tax / Fiscal Law
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Summary Excerpt Details

Im Rahmen dieser Arbeit werden die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Neuregelung für Reiseleistungen dargelegt und die Auswirkungen auch anhand von Beispielen dargestellt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2019 erfolgte eine Anpassung des §25 UStG an die unionsrechtlichen Vorschriften. So wurde aus §25 Abs.1 S.1 UStG ein Passus gestrichen und §25 Abs.3 S.3 UStG komplett entfernt. Seit dem 18.12.2019 besteht für Unternehmer, die Reiseleistungen im eigenen Namen erbringen und dafür Reisevorleistungen bezogen haben, kein Wahlrecht bezüglich der Regel- und Margenbesteuerung mehr und es ist zwingend die Margenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt somit nicht nur für Leistungen an Privatpersonen, sondern auch für solche, die an das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden.

Der leistende Unternehmer durfte bisher die Bemessungsgrundlage durch Gruppen- oder Gesamtmargen ermitteln. Ab dem 31.12.2021 kann er die Vereinfachungsregelung jedoch nicht mehr anwenden und muss die Bemessungsgrundlage für jede einzelne Leistung bestimmen. In der Mehrwertsteuersystemrichtlinie fehlt die Grundlage zur Ermittlung der Marge. Die Änderung von der Gesamtmarge oder Gruppenmarge zur Einzelmargenermittlung erfordert einen erhöhten Ermittlungsaufwand. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Reiseleistung ist im Zeitpunkt der Entstehung oft nicht möglich, da die Kosten der Reisevorleistungen noch nicht feststehen. Schon im Umsatzsteueranwendungserlass (zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 07.05.2020, BStBl. I 2020, 530) steht, dass man deswegen die Bemessungsgrundlage schätzen solle. Jedoch ist es, auch vor dem Hintergrund von Rahmenverträgen mit Hotelkontingenten fraglich, ob die Ermittlung der Einzelmargen tatsächlich zu einem genaueren Ergebnis führt und damit der administrative Mehraufwand gerechtfertigt ist.

Die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bestehen hierbei vor allem im Bereich des Vorsteuerabzug, denn durch den fehlenden Vorsteuerabzug der Reisevorleistungen ergibt sich eine Kostensteigerung. Hierbei wird geprüft, ob das Konzept der umsatzsteuerlichen Neutralität durch die Anwendung auf den B2B-Bereich ab dem 18.12.2019 weiterhin gewahrt ist.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

1.1 Inhalt der Masterthesis

1.2 Aufbau der Masterthesis

2. Gesetzesänderungen

3. Unionsrechtliche Grundlagen

4. Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik (EuGH, Urt. v. 08.02.2018 – C-380/16)

4.1 Gründe

4.2 Erste Rüge, § 25 Abs. 1 UStG

4.3 Zweite Rüge, § 25 Abs. 3 S. 3 UStG

4.4 Würdigung

5. Anwendungsbereich § 25 UStG

5.1 Zweck und Inhalt

5.2 Begriff der Reiseleistung und Ortsbestimmung § 25 Abs. 1 UStG

5.2.1 Definition der Reiseleistung

5.2.2 Definition des Reiseveranstalters

5.2.3 Ort der sonstigen Leistung

5.2.4 Definition des Leistungsempfängers

5.2.5 Definition der Reisevorleistung

5.2.6 Eigenleistung

5.3 Steuerfreiheit §25 Abs. 2 UStG

5.4 Bemessungsgrundlage § 25 Abs. 3 UStG

5.5 Vorsteuerabzug § 25 Abs. 4 UStG

5.6 Aufzeichnungspflichten und Nachweise

5.7 Besteuerungsverfahren

5.7.1 Kleinunternehmer

5.7.2 Steuersatz

5.7.3 Rechnung

5.7.4 Leistungszeitpunkt

6. Beispielhafte Auswirkung der Anwendung der Kundenmaxime im Vergleich zur Reisendenmaxime bei Kettengeschäften

6.1 Kettengeschäft

6.1.1 Ausgangsfall

6.1.2 Lösung bei der Anwendung der Regelung bis zum 17.12.2019

6.1.3 Lösung bei der Anwendung der Regelung ab dem 18.12.2019

6.1.4 Auswertung

7. Denkbare Anwendungsfälle im B2B-Bereich und Möglichkeiten zur Vermeidung der Kostensteigerung für den Einkauf von Reisen über das Firmenreisebüro

7.1 Anwendungsfall

7.2 Möglichkeiten zur Vermeidung der Kostensteigerung

8. Besonderheiten

8.1 Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG

8.2 Stornierung der Reiseleistung

8.3 Anzahlungen

8.4 Incentive-Reisen

8.5 Organschaft

9. Schlussbemerkung

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen unter besonderer Berücksichtigung der durch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland initiierten Neuregelungen des § 25 UStG. Ziel der Arbeit ist es, die Auswirkungen der Ausweitung der Margenbesteuerung auf den B2B-Bereich zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug, die Kostensteigerung für Unternehmen sowie die praktische Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen.

  • Analyse der Unionsrechtskonformität der deutschen Regelungen zur Margenbesteuerung.
  • Untersuchung der Auswirkungen des Wegfalls des Vorsteuerabzugs auf B2B-Reiseleistungen.
  • Bewertung der administrativen Herausforderungen bei der Einzelmargenermittlung.
  • Diskussion von Lösungsansätzen zur Vermeidung von Kostensteigerungen bei Firmenreisen.
  • Betrachtung von Sonderfällen wie Incentive-Reisen und umsatzsteuerlichen Organschaften.

Auszug aus dem Buch

1. Problemstellung

In den Art. 306 ff. MwStSystRL sind die unionsrechtlichen Sonderregelungen für Reisebüros geregelt. Da hier nur die Marge des Reisebüros versteuert werden muss, nennt man diese Sonderregelung Margenbesteuerung. Bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2019 hat die deutsche Gesetzgebung die Art. 306-310 der MwStSystRL in § 25 UStG nicht genau umgesetzt.

Die Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen wurde nur auf B2C-Leistungen beschränkt, obwohl es eine solche Beschränkung in der MwStSystRL nicht gibt. Umsatzsteuerrechtlich muss besonders bei der Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen nach § 3a UStG zwischen B2C- und B2B-Leistungen unterschieden werden. B2C bedeutet Business to Consumer und steht für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Privatpersonen. Business to Business (B2B) hingegen beschreibt Leistungsbeziehungen zwischen zwei Unternehmern. Die alleinige Anwendung der B2C-Regelung hatte zur Folge, dass alle Leistungen von Reiseveranstaltern oder auch von Unternehmen, wie z.B. Handelsunternehmen, an andere Unternehmer der Regelbesteuerung unterlagen und für jede in Anspruch genommene Reisevorleistung die Vorsteuer separat abgezogen werden konnte.

Anfang 2018 hat der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen nicht auf Umsätze an den nichtunternehmerischen Bereich beschränkt werden kann. Auch der BFH war bereits im Urteil vom 13.12.2017 der Auffassung, dass sich der Unternehmer bei Leistungsbezügen für sein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelungen für Reisebüros (Art. 306 ff MwStSystRL) berufen und damit ein nicht steuerbarer Vorgang vorliegen kann.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Problemstellung: Einleitung in die Problematik der bisherigen deutschen Umsetzung der unionsrechtlichen Margenbesteuerung und deren Erweiterung auf den B2B-Bereich.

2. Gesetzesänderungen: Historischer Überblick über die Entwicklung und Anpassungen des § 25 UStG seit 1980.

3. Unionsrechtliche Grundlagen: Erläuterung der Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für Reisebüros.

4. Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik (EuGH, Urt. v. 08.02.2018 – C-380/16): Analyse der EuGH-Entscheidung und der beanstandeten Punkte der deutschen Gesetzgebung.

5. Anwendungsbereich § 25 UStG: Detaillierte Darstellung der Voraussetzungen, Begrifflichkeiten, Steuerfreiheit, Bemessungsgrundlage und Aufzeichnungspflichten.

6. Beispielhafte Auswirkung der Anwendung der Kundenmaxime im Vergleich zur Reisendenmaxime bei Kettengeschäften: Praxisbeispiel zur Verdeutlichung der preislichen Auswirkungen der Neuregelung bei Kettengeschäften.

7. Denkbare Anwendungsfälle im B2B-Bereich und Möglichkeiten zur Vermeidung der Kostensteigerung für den Einkauf von Reisen über das Firmenreisebüro: Untersuchung von B2B-Szenarien und Erörterung von Strategien zur Kostenminimierung.

8. Besonderheiten: Betrachtung spezifischer Themen wie Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, Stornierungen, Anzahlungen, Incentive-Reisen und Organschaft.

9. Schlussbemerkung: Zusammenfassende Einschätzung der Notwendigkeit einer unionsweiten Harmonisierung und Ausblick auf die praktische Umsetzung.

Schlüsselwörter

Umsatzsteuer, Margenbesteuerung, Reiseleistungen, § 25 UStG, B2B-Bereich, Vorsteuerabzug, EuGH, Vertragsverletzungsverfahren, Kundenmaxime, Reisevorleistung, Einzelmarge, Umsatzsteuergesetz, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Kostensteigerung, Steuerbefreiung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Reiseleistungen gemäß § 25 UStG und deren Anpassung an das Unionsrecht durch das Jahressteuergesetz 2019.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die Margenbesteuerung, das EuGH-Urteil zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reiseleistungen und die Auswirkungen auf B2B-Geschäftsbeziehungen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, die Konsequenzen der rechtlichen Neuregelung zu darzulegen, insbesondere die finanziellen und administrativen Belastungen für Unternehmen, die Reiseleistungen im B2B-Bereich erbringen oder beziehen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung unter Auswertung von Gesetzestexten, Rechtsprechung des EuGH und des BFH, Fachliteratur sowie Verwaltungsanweisungen.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert detailliert den Anwendungsbereich des § 25 UStG, die neuen Aufzeichnungspflichten, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die praktischen Auswirkungen anhand von Fallbeispielen bei Kettengeschäften.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Umsatzsteuer, Margenbesteuerung, Reiseleistungen, B2B, Vorsteuerabzug, EuGH, Vertragsverletzungsverfahren, Kundenmaxime.

Wie wirkt sich die Neuregelung auf Unternehmen im B2B-Bereich aus?

Unternehmen können bei Reiseleistungen keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen, was zu einer direkten Kostensteigerung führt, die häufig an den Leistungsempfänger weitergegeben werden muss.

Welche Rolle spielt die Einzelmarge im Vergleich zur Gruppenmarge?

Die Neuregelung schreibt zwingend die Ermittlung einer Einzelmarge vor, was den administrativen Aufwand im Vergleich zur bisher zulässigen Gruppen- oder Gesamtmargenbildung signifikant erhöht.

Gibt es Möglichkeiten, die Kostensteigerung zu umgehen?

Es werden verschiedene Ansätze diskutiert, wie z.B. die Vermittlung anstatt des Eigenleistungsverkaufs oder die Umqualifizierung der Leistung, wobei diese Wege oft mit Risiken hinsichtlich der Anerkennung durch das Finanzamt verbunden sind.

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Details

Title
Umsatzsteuerliche Neutralität im B2B-Bereich? Die steuerliche Behandlung von Reiseleistungen
College
University of Applied Sciences Aalen
Grade
2,0
Author
Dana Janke (Author)
Publication Year
2021
Pages
70
Catalog Number
V1149211
ISBN (eBook)
9783346541222
ISBN (Book)
9783346541239
Language
German
Tags
Umsatzsteuer Margenbesteuerung Reiseleistung Reisevorleistung Unionsrecht Reisebüros Anwendungsfall Kettengeschäft Besteuerungsverfahren Gesetzesäanderungen
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Dana Janke (Author), 2021, Umsatzsteuerliche Neutralität im B2B-Bereich? Die steuerliche Behandlung von Reiseleistungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1149211
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