In diesem Essay wird eine fiktive Anfrage des Unternehmers Holm Tyton Äytsch bearbeitet. Da der ehemalige Steuerberater von Holm Tyton Äytsch das Mandat aus Altersgründen niedergelegt hat, bittet er um Auskunft über seine unternehmerischen Tätigkeiten, sowie über die umsatzsteuerliche Behandlung über zwei Sachverhalte für das Jahr 2019. Er möchte über alle Alternativen aufgeklärt werden und eine entsprechend der Tätigkeiten niedrige umsatzsteuerliche Belastung für das Jahr 2019 erzielen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Auskunft über seine unternehmerischen Tätigkeiten
2 Sachverhalt 1 – PKW-Nutzung
2.1 Umsatzsteuerliche Betrachtung
2.2 Fazit
3 Sachverhalt 2 – Vermietung Mehrfamilienhaus
3.1 Vermietung an Chirurgen
3.2 Vermietung an Patentanwalt
3.3 Nutzung für eigenes Steuerberaterbüro
3.4 Vermietung an Studenten
3.5 Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In diesem Essay wird eine Anfrage des Unternehmers Holm Tyton Äytsch bearbeitet. Da der ehemalige Steuerberater von Holm Tyton Äytsch das Mandat aus Altersgründen niedergelegt hat, bittet er um Auskunft über seine unternehmerischen Tätigkeiten, sowie über die umsatzsteuerliche Behandlung über zwei Sachverhalte für das Jahr 2019. Er möchte über alle Alternativen aufgeklärt werden und eine entsprechend der Tätigkeiten niedrige umsatzsteuerliche Belastung für das Jahr 2019 erzielen.
Holm Tyton Äytsch aus Gelsenkirchen (Deutschland) ist Rechtsanwalt und Einzelunternehmer. Sein Rechtsanwaltbüro mit 22 Angestellten hat den Sitz in der Kuzzoragasse 1904 in 45988 Gelsenkirchen. Hier erzielt er einen Jahresumsatz von 930.000 €. Das Einzelhandelsgeschäft für Handelswaren jeder Art hat eine Betriebsstätte in angemieteten Büroräumen in der Libudastraße 4 in 45884 Gelsenkirchen und seit dem 14.08.2017 eine Betriebsstätte in der Koemannstraat 35 in Eindhoven (Niederlande). Mit diesem Einzelhandelsgeschäft erzielt Holm Tyton Äytsch einen Jahresumsatz von 120.000 €. Außerdem sammelt er Fußballbilder der Bundesligamannschaften aus den frühen 70er Jahren und verkauft diese regelmäßig auf Flohmärkten im gesamten Ruhrgebiet. Diese Tätigkeit dient nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften, sie resultiert aus den Folgen einer schweren Kindheit. Das Finanzamt ordnet die Verluste des sogenannten Zuschussgeschäftes als steuerliche Liebhaberei ein, da eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
1.1 Auskunft über seine unternehmerischen Tätigkeiten
Holm Tyton Äytsch ist Unternehmer im Sinne des UStG. Unternehmer ist gemäß § 2 Absatz 1 UStG wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entsteht durch jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Er erzielt im Rahmen der Rechtsanwaltskanzlei selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 EStG. Mit dem Einzelunternehmen erzielt er gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG. Der Verkauf der Fußballbilder ist ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des UStG. Die Verluste und die Einstufung in die ertragsteuerliche Liebhaberei sind für die Unternehmereigenschaft nicht von Bedeutung, da es im Umsatzsteuerrecht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 UStG auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt.
Das Unternehmen umfasst gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers, die als Unternehmenseinheit bezeichnet wird. Holm Tyton Äytsch hat zwar mehrere einzelne Betriebe, aber nur ein Unternehmen gemäß A 2.7 Absatz 1 Satz 1 UStAE.
2 Sachverhalt 1 – PKW-Nutzung
Zu dem Unternehmensvermögen von Holm Tyton Äytsch gehört ein Bentley Continental R aus dem Baujahr Februar 1998. Das Fahrzeug wurde im Januar 2015 für umgerechnet 60.000 € zuzüglich Umsatzsteuer gekauft. Für eine zusätzliche Klimaanlage hat er 4.000 € zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde vollständig als Vorsteuer geltend gemacht. Das Fahrzeug wurde sowohl für unternehmerische als auch private Zwecke genutzt. Es hat einen ursprünglichen Nettolistenpreis von 139.130,78 €.
Im Jahr 2019 betrugen die Betriebsausgaben für das Fahrzeug 23.006,66 €. Diese Ausgaben fassen die Abschreibung in Höhe von 10.666,66 €, Benzinund Inspektionskosten in Höhe von 9.840,00 € und Versicherung und Steuern in Höhe von 2.500 € zusammen. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs werden laut einer amtlichen Abschreibungstabelle auf eine Nutzungsdauer von 6 Jahren verteilt.
Die Fahrleistung des Fahrzeugs wird von Holm Tyton Äytsch nicht durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Seine Frau Gabriele Bettina Kim ermittelt zweimal im Monat am Sonntagnachmittag die Zahlen anhand eines Wochenkalenders und macht Notizen über die durchgeführten Fahrten. Hierdurch wurde eine Gesamtfahrleistung von 20.410 km festgestellt. Diese Fahrleistung beinhaltet Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an 21 Tagen im Monat mit einer Entfernung von 15 km sowie Privatfahren von 7.347 km. Die Privatfahren schließen einen Urlaub in Norwegen (Drittland) mit 1.850 km und einen Urlaub in Italien (übriges Gemeinschaftsgebiet) mit 750 km ein. Die übrigen Kilometer sind unternehmerisch veranlasste Fahrten.
2.1 Umsatzsteuerliche Betrachtung
Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG unterliegen Umsätze der Umsatzsteuer, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem Unternehmer, im Inland und gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden.
Eine sonstige Leistung ist gemäß § 3 Absatz 9 UStG eine Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Lieferung gemäß § 3 Absatz 1 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer einem anderen die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Gemäß § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gleichgestellt. Die Privatnutzung des PKWs stellt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG dar. Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß § 3f UStG in Gelsenkirchen und gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Die sonstige Leistung wird gemäß § 12 Absatz 1 UStG mit 19 Prozent versteuert. Die Bemessungsgrundlage setzt sich gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG aus den Ausgaben, die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden sind und den Anschaffungsoder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zusammen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Soweit die Anschaffungsoder Herstellungskosten mindestens 500,00 € betragen, werden diese gleichmäßig auf einen Zeitraum verteilt, der dem maßgeblichen Zeitraum für das Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a UStG entspricht. Dieser Zeitraum beträgt 5 Jahre. Die Anschaffungskosten in Höhe von 64.000,00 € werden auf fünf Jahre verteilt. Hinzu kommen noch Kosten für Benzin, Inspektion, etc. in Höhe von 9.840,00 €. Die ergibt eine Bemessungsgrundlage nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen von 22.640,00 €.
Wird ein gemischt genutzter PKW vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, berechtigt dies zum vollständigen Abzug der Vorsteuer. Eine Aufteilung der Vorsteuer wird nicht vorgenommen. Die unternehmensfremde Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Der Unternehmer kann gemäß A 15.23 (5) UStAE grundsätzlich wählen, ob er für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Privatnutzung zwischen einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 UStG oder aus Vereinfachungsgründen die sogenannte 1 % -Regelung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 UStG wählt, wenn der PKW zu mehr als 50 Prozent für das Unternehmen genutzt wird.
Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne der R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 LStR vorliegt, bleibt dem Unternehmer noch die Möglichkeit anhand geeigneter Unterlagen die sachgerechte Schätzung zu ermitteln gemäß A 15.23 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 Satz 1 UStAE oder die Schätzung mit einem privaten Nutzungsanteil von mindestens 50 Prozent gemäß A 15.23 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 Satz 3 UStAE.
Im Rahmen der 1 %-Regelung wird der Nettolistenpreis in Höhe von 139.130,78 € um die damalige Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent gemäß A 12.1 Absatz 1 UStAE erhöht, wodurch sich ein Bruttolistenpreis in Höhe von 160.000,39 € ergibt. Der Bruttolistenpreis wird auf volle hundert Euro abgerundet, was einen Bruttolistenpreis in Höhe von 160.000 € ergibt. Dieser Bruttolistenpreis wird mit 1 Prozent multipliziert und mit der Anzahl der Monate der privaten Nutzung, mit 12 Monaten, multipliziert. Das führt zu einer ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 19.200 €. Diese Bemessungsgrundlage wird um pauschal 20 Prozent für nicht mit Vorsteuer belasteten Ausgaben gemindert, was zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 15.360 € führt. Diese Bemessungsgrundlage ist einer sonstigen Leistung gegen Entgelt nach § 3 Absatz 9a UStG gleichgestellt und wird der Umsatzsteuer unterworfen. Die 1 %-Regelung führt gemäß § 12 Absatz 1 UStG mit einem Steuersatz von 19 Prozent zu einer umsatzsteuerlichen Belastung in Höhe von 2.918,40 €.
Die Schätzung anhand der geeigneten Unterlagen ergibt einen privaten Nutzungsanteil von ungefähr 35,99 Prozent. Die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 15a UStG in Höhe von 22.640,00 € wird mit diesem privaten Nutzungsanteil multipliziert und ergibt eine Bemessungsgrundlage von 8.148,14 €. Es kommt gemäß § 12 Absatz 1 UStG mit einem Steuersatz von 19 Prozent zu einer umsatzsteuerlichen Belastung von 1.548,15 €.
Liegen keine geeigneten Unterlagen für eine Schätzung des privat veranlassten Anteils vor, ist die Finanzverwaltung grundsätzlich dazu berechtigt, einen privaten Nutzungsanteil von 50 Prozent gemäß A 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 3 UStAE anzunehmen. Bei einem privaten Nutzungsanteil von 50 Prozent ergibt das eine Bemessungsgrundlage von 11.320,00 € und gemäß § 12 Absatz 1 UStG eine umsatzsteuerliche Belastung in Höhe von 2.150,80 €.
Bei Arbeitnehmern müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß A 15.23 Absatz 8 UStAE ebenfalls als entgeltliche sonstige Leistung versteuert werden. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb werden bei Holm Tyton Äytsch der unternehmerischen Nutzung gemäß A 15.23 Absatz 2 Satz 2 UStAE zugeordnet.
2.2 Fazit
Die Umsatzsteuerlast in Höhe von 1.548,15 € ist bei der Berechnung anhand geeigneter Unterlagen am niedrigsten. Im Vergleich zu der 1 %-Regelung mit einer umsatzsteuerlichen Belastung in Höhe von 2.918,40 € ergibt sich eine Ersparnis von 1.370,25 € und im Vergleich zu einem privaten Nutzungsanteil von 50 Prozent mit einer umsatzsteuerlichen Belastung in Höhe von 2.150,80 € eine Ersparnis in Höhe von 602,65 €.
Wählt Holm Tyton Äytsch die Methode mit der Berechnung anhand geeigneter Unterlagen kann es zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung kommen, ob es sich um geeignete Unterlagen handeln. Die mögliche Folge ist ein finanzgerichtliches Verfahren. Es ist also zielführend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, wenn der Anteil der Privatfahrten gering ist. Hier ist allerdings hinzuzufügen, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss. Es darf nicht mehr zwischen den anderen Methoden zur Berechnung der Privatnutzung gewählt werden.
3 Sachverhalt 2 – Vermietung Mehrfamilienhaus
Holm Tyton Äytsch stellte in Westerland auf Sylt ein Mehrfamilienhaus mit einem Antrag auf Baugenehmigung vom 13. Juni 2017 her. Das Gebäude wurde im November 2018 schlüsselfertig fertiggestellt. Die ordnungsgemäße Rechnung der Stuhl/Krebber/Titon GmbH wurde am 02. Januar 2019 zugestellt. Die Brutto-Herstellungskosten betrugen 1.755.000,00 €, wovon 200.000,00 € auf den Grund und Boden entfallen. Die Gemeinde Westerland hat bei dem Verkauf des Grund und Boden nicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 9a UStG verzichtet. Die Herstellungskosten des Gebäudes entfallen gleichmäßig auf alle Wohnungen und alle Wohnungen haben eine identische Ausstattung. Das Gebäude ist seit dem 01. Januar 2019 komplett dem Unternehmen von Holm Tyton Äytsch zugeordnet und hat ein Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss.
Im Erdgeschoss befindet sich eine Wohnung mit 100 m², die an einen Chirurgen vermietet ist. Im 1. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen mit 60 m² und 40 m².
Die Wohnung mit 60 m² wird an einen Patentanwalt vermietet und die Wohnung mit 40 m² wird für sein eigenes Steuerberaterbüro genutzt. Im 2. Obergeschoss befindet sich eine Wohnung mit 20 m², die an einen Studenten vermietet wird. Der netto Mietpreis beträgt für Wohnzwecke 23,00 € pro m² zuzüglich 5,00 € pro m² für Nebenkosten und für gewerbliche Zwecke 50,00 € pro m² zuzüglich 10,00 € pro m² für Nebenkosten. Holm Tyton Äytsch hat im Jahr 2019 Zinsaufwendungen in Höhe von 6.000,00 €, Öffentliche Abgaben (Grundsteuer, Müllabfuhr, etc.) in Höhe von 11.000,00 €, Versicherungen in Höhe von 2.500,00 € und Reparaturkosten für die Wohnung des Rechtsanwaltes in Höhe von 2.450,00 € gezahlt.
3.1 Vermietung an Chirurgen
Die Vermietung an den Chirurgen ist eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß § 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG Westerland und gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG steuerbar und gemäß § 4 Nummer 12 a UStG steuerfrei. Holm Tyton Äytsch kann den Umsatz gemäß § 9 Absatz 1 UStG als steuerpflichtigen Umsatz behandeln, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Leistungsempfänger muss das Grundstück gemäß § 9 Absatz 2 UStG für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Vermietung an den Chirurgen erfolgt zwar an einen Unternehmer und der Umsatz wird für dessen Unternehmen ausgeführt, allerdings führt der Chirurg steuerfreie Umsätze aus. Damit sind die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 UStG nicht erfüllt. Die Umsätze aus der Vermietung an den Chirurgen werden weiterhin als Umsatzsteuerfrei behandelt.
3.2 Vermietung an Patentanwalt
Die Vermietung an den Patentanwalt stellt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG dar. Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß § 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG Westerland und gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG steuerbar. Grundsätzlich ist die sonstige Leistung gemäß § 4 Nummer 12 a UStG steuerfrei.
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- Anonymous,, 2021, Fallstudie zur Umsatzsteuer. Beratung eines Unternehmers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1141903
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