Diese Hausarbeit befasst sich mit Tatkomplexen und Fallbeispielen aus dem Zivilrecht.
Zwischen A und M müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen A und M sind nicht ersichtlich. Ein Schuldverhältnis könnte sich aus dem „Wegerecht“ auf dem Grundstück 134/5 des A ergeben. Eine Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB begründet regelmäßig ein sog. begleitendes Schuldverhältnis, welches dem Schutz der Rechtsgüter der beteiligten Parteien dient.
Dieses bindet die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke. M ist jedoch lediglich Mieter und kein Eigentümer. Die §§ 1018 ff. BGB stellen jedoch eindeutig nur auf die Eigentümer als dinglich Berechtigte ab und treffen keine Regelungen für andere, mittelbar betroffene Personen, wie Mieter und Pächter.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Frage 1: Kann Anton mit Recht dem Max verbieten, das Grundstück 134/5 zu befahren?
I. Anspruch auf Unterlassen aus §§ 280 I, 241 II BGB
1. Begleitschuldverhältnis aus § 1018 I BGB
2. Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als Schuld verhältnis
2. Ergebnis
II. Anspruch auf Unterlassen aus § 1004 I 2 BGB
1. Eigentümerstellung des A
a) Auflassung
aa) Lediglich rechtlicher Vorteil
bb) Vertretung durch die Eltern
cc) weitere Voraussetzungen der Auflassung
b) Eintragung
c) nachträgliche Genehmigung durch A
d) Zwischenergebnis
2. Beeinträchtigung des Eigentums
3. Störer als Anspruchsgegner
4. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung nach § 1004 II BGB
a) Duldungspflicht durch Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB.
aa) wirksame Grunddienstbarkeit
(1) Belastungsgegenstand
(2) Berechtigter der Grunddienstbarkeit
(3) Entstehung einer Grunddienstbarkeit
(4) Zwischenergebnis
bb) Erlöschen der Grunddienstbarkeit
cc) Duldungspflicht aus § 1018 I BGB
b) Notweg § 917 I 1 BGB
c) nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis
d) Duldungspflicht gem. §§ 916 i.V.m. 912 BGB
e) Zwischenergebnis
5. Ergebnis
B. Frage 2: Muss Anton das Grundstück an Ottilie zurückübereignen?
I. Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung des Gläubigers
3. späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
a) Anfänglicher Rechtsgrund
b) späterer Wegfall des Rechtgrunds
aa) Widerrufsrecht nach § 530 I BGB
(1) fristgerechte Widerrufserklärung
(2) Widerrufsrecht
(3) Zwischenergebnis
4. Ergebnis
II. Anspruch aus 313 III 1, 346 I BGB
1. Veränderung vertragswesentlicher Umstände
2. Ergebnis
C. Gesamtergebnis
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