Das Verfahren der Prozesskostenhilfe


Seminar Paper, 2002

27 Pages, Grade: 13 Punkte


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Gliederung

1) Einleitung

2) Verfassungsrechtliche Grundlage der Prozesskostenhilfe

3) Geltungsbereich

4) Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
4.1) Personenbezogene Voraussetzungen
a) Einkommen
b) Vermögen
c) Kreditaufnahme
d) Willentlich herbeigeführte Bedürftigkeit
e) Persönlicher Geltungsbereich
4.1.1) Natürliche Personen
4.1.2) Parteien kraft Amtes
4.1.3) Juristische Personen und Parteien kraft Amtes
4.2) Prozessbezogene Voraussetzungen
4.2.1) Erfolgsaussicht
4.2.2) Mutwilligkeit

5) Verfahren auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
5.1) Antrag
5.2) Verfahren
5.3) Entscheidung

6) Rechtsfolgen der Bewilligung
6.1) Rechtsfolgen gegenüber der hilfsbedürftigen Partei
6.2) Rechtsfolgen gegenüber dem Gegner
6.3) Anhängigkeit
6.4) Verjährung
6.5) Rechtskraft

7) Änderung der PKH – Entscheidung
7.1) Aufheben der PKH – Bewilligung nach § 124
7.2) Änderung der PKH – Bewilligung nach § 120 IV
7.3) Beschwerde des Antragstellers
7.4) Beschwerde der Staatskasse

8) Einzelne Probleme der PKH – Regelungen
8.1) Zeitpunkt der prozesskostenhilferechtlichen Beurteilung
8.2) Die Entscheidung des BVerfG
8.3) Kosten des PKH – Verfahrens als ein weiteres Kostenrisiko
8.3.1) Erstattungsanspruch gegen den PKH – Gegner
8.3.2) Kosten des Beschwerdeverfahrens

Das Verfahren der Prozesskostenhilfe

1) Einleitung

Bei der Führung eines Prozesses muss die Partei Prozesskosten bezahlen. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, die dem Gericht zur Deckung seiner Aufwendungen entstehen, und aus den außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts verursacht werden[1]. Die außergerichtlichen Kosten bestimmen sich nach dem Dienstvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei oder nach BRAGO, wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist. Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus der Anlage zu § 11 GKG und richten sich nach dem Streitwert. Diese sind an die Staatskasse zu leisten. Nach § 49 GKG ist zunächst derjenige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger. Der Kläger muss nach § 65 GKG Vorschuss leisten. Erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird die Klage zugestellt[2]. Nach § 54 GKG ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten durch die Kostenentscheidung auferlegt werden. Grundsätzlich hat nach § 91 I die unterliegende Partei die Kosten des Prozesses zu tragen. Folglich entsteht für die obsiegende Partei ein Erstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei sowohl auf Erstattung der Gerichtskosten als auch auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten[3].

Daraus ergibt sich folgendes Problem: ist die Partei unvermögend, so kann sie sich die Prozessführung nicht leisten. Deswegen besteht das Institut der Prozesskostenhilfe. Die PKH bezweckt die Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich[4]. Liegen die Voraussetzun-gen der § 114 ff. vor (nämlich die Partei muss wirtschaftlich unvermögend sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein), so wird die Partei gem. § 122 von den zu zahlenden Gerichtskosten befreit, oder zur Ratenzahlung verpflichtet. Außerdem haben die beigeordneten Anwälte gem. § 122 II Nr.3 keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei mehr, sondern nur gegen die Staatskasse[5]. Dadurch soll auch der unvermögenden Partei die Prozess-führung ermöglicht werden. Im Falle des Obsiegens der hilfsbedürftigen Partei zieht die Staatskasse dann die Gerichtskosten vom Gegner wieder ein, § 125. Nach § 126 können die Rechtsanwälte der hilfsbedürftigen Partei ihre Auslagen und Gebühren vom unterlegenen Gegner herausverlangen.

2) Verfassungsrechtliche Grundlage der Prozesskostenhilfe

Das Prinzip des sozialen Rechtsstaats (Art.20 I GG) verlangt, dass auch unbemittelte Parteien „Zugang zum Recht“ erhalten[6]. Das Rechtsstaats-prinzip (Art.20 III GG) verbietet aber auch die gewaltsame Durchsetzung von Rechten. Wer streiten will, wird an die Gerichte verwiesen. Deswegen muss der Staat jedermann den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise eröffnen[7]. Der Gleichheitsgrundsatz (Art.3 III GG) erfordert ebenfalls, dass jedem, ungeachtet der finanziellen Lage, der Zugang zum rechtlichen Gehör (Art.103 I) in gleichem Maße gewährt wird[8]. Hier muss jedoch beachtet werden, dass die Situation von Unbemittelten nicht vollständig an die von Bemittelten angeglichen werden muss. Ausreichend ist vielmehr eine weitgehende Angleichung. Die genaue Ausgestaltung ist jedoch dem Gesetzgeber überlassen. Das Grundgesetz verlangt nur, dass armen Parteien die Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird[9]. Außerdem wird die Prozesskostenhilfe aus dem Art. 1 I GG, nämlich dem Schutz der Men-schenwürde hergeleitet[10]. Auch die Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG) wird als Grundlage für das Bestehen des Rechtsinstituts der Prozess-kostenhilfe herangezogen[11].

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Prozesskostenhilfe die Durchsetzung des Rechts sichern soll, und zwar unabhängig von der finanziellen Lage des Betroffenen. Insoweit ist es zutreffend, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege handelt[12]. Der Staat ist aber auch aufgrund der Rechtsweggarantie und des Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet, der unvermögenden Partei Zugang zum Recht zu gewähren[13].

3) Geltungsbereich Die §§ 114 ff. gelten nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung und für andere Verfahren vor deutschen staatlichen Gerichten, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, wie etwa für das arbeits-gerichtliche Verfahren gem. § 11a III ArbGG oder das verwaltungs-gerichtliche Verfahren nach § 166 I VwGO[14]. PKH kann für alle selbständigen Verfahren beantragt werden, nicht aber für einzelne Prozesshandlungen, wie etwa Erhebung einer Einrede oder Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils[15]. Für außergerichtliche Verhandlungen oder Beurkundungen kann PKH nicht bewilligt werden[16].

4) Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 114

Nach § 114 wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn sie personenbezogene Voraussetzungen und auf den Rechtsstreit bezogene Voraussetzungen erfüllt. So soll der Missbrauch und die Überbean-spruchung staatliche Ressourcen verhindert werden[17].

4.1) Personenbezogene Voraussetzungen

a) Einkommen

Nach § 115 I hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. § 115 I enthält eine Legaldefinition für Einkommen. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von diesen Einkünften werden die in § 115 I bezifferten monatlichen Ausgaben (wie Unterhaltsleitungen, Kosten der Unterkunft, usw.) abgezogen. Das verbleibende Einkommen muss zur Zahlung der Prozesskosten eingesetzt werden. § 115 soll das Existenz-minimum der Partei aufrechterhalten[18]. Die Tabelle in Anlage zu § 115 schildert, die Höhe der Monatsraten entsprechend dem einzusetzenden Einkommen. Liegt das einzusetzende Einkommen unter 15 Euro, so erfolgt keine Ratenzahlungsanordnung gem. § 120 I ZPO. Vielmehr werden sämtliche Kosten von der Staatskasse übernommen[19]. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge und der Höhe des Streitwerts hat die Partei nach der Tabelle höchstens 48 Monatsraten zu zahlen[20]. Übersteigen die Prozess-kosten voraussichtlich nicht vier Monatsraten, so wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt (§ 115 III).

b) Vermögen Nach § 115 II hat die Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie alle geldwerten Forderungen und Rechte[21]. Jedoch wird das Vermögen durch § 88 BSHG eingeschränkt, so dass beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück sowie kleinere Geldbeträge, nicht zum Zwe-cke der Aufbringung der Prozesskosten verwertet werden dürfen. Dabei handelt es sich um sogenanntes Schonvermögen, das nicht zur Deckung der Prozesskostenhilfe eingesetzt werden darf, da es zur Sicherung der Existenzgrundlage, sowie zur Befriedigung spezieller Bedürfnisse des Einzelnen dient[22]. Folglich sind im § 88 BSHG Zumutbarkeitsschranken gesetzlich festgelegt. Liegt § 88 BSHG nicht vor, so ist zum Zwecke der Ermittlung der Zumutbarkeit weiterhin zu prüfen, ob von dem Antragsteller billigerweise verlangt werden kann, dass er den konkreten Gegenstand zur Bestreitung der Kosten einsetzt[23].

c) Kreditaufnahme

Unstreitig ist, dass es zulässig ist, den Antragsteller auf die Möglichkeit der Aufnahme eines Realkredits zu verweisen[24]. Beim Realkredit handelt es sich um die Verwertung von Vermögen durch Beleihung. Hier kommt es nicht auf die Zumutbarkeit der Kreditaufnahme selbst an, sondern allenfalls auf die Zumutbarkeit der Verwertung des betreffenden Vermögensgegen-standes durch Beleihung. Fraglich ist, ob es zulässig ist, die Partei auf die Möglichkeit der Aufnahme eines Personalkredits zu verweisen. Eine Meinung geht davon aus, dass dies grundsätzlich zulässig sei, mit der Einschränkung, dass die monatliche Belastung durch den Kredit nicht höher sein darf, als die monatlich zu zahlenden Raten[25]. Richtiger Ansicht zufolge ist ein solcher Verweis unzulässig[26]. Würde man der erstgenannten Meinung folgen, so wäre der Richter gezwungen, die Kreditwürdigkeit der antragstellenden Partei zu beurteilen. Ein solches Vorgehen widerspricht aber der mit dem Tabellensystem angestrebten Vereinfachung und Erleichterung des Bewilligungsverfahrens[27]. In dem durch die Tabelle gezogenen Rahmen ist die PKH zwar an die Landeskasse zurückzuzahlen, doch fallen dabei keine Zinsen an. Wirtschaftlich gesehen hat die Partei also einen Anspruch auf unverzinsliches Darlehen. Dieser Anspruch darf nicht damit unterlaufen werden, dass die Partei auf die Aufnahme eines verzinslichen Darlehens verwiesen wird[28]. Weiterhin muss beachtet werden, dass eine vorrangige Kreditaufnahme zur Prozessfinanzierung gesetzlich nicht vorgesehen ist[29].

Unstreitig ist, dass es zulässig ist, den Antragsteller auf die Möglichkeit der Aufnahme eines Realkredits zu verweisen[24]. Beim Realkredit handelt es sich um die Verwertung von Vermögen durch Beleihung. Hier kommt es nicht auf die Zumutbarkeit der Kreditaufnahme selbst an, sondern allenfalls auf die Zumutbarkeit der Verwertung des betreffenden Vermögensgegen-standes durch Beleihung. Fraglich ist, ob es zulässig ist, die Partei auf die Möglichkeit der Aufnahme eines Personalkredits zu verweisen. Eine Meinung geht davon aus, dass dies grundsätzlich zulässig sei, mit der Einschränkung, dass die monatliche Belastung durch den Kredit nicht höher sein darf, als die monatlich zu zahlenden Raten[25]. Richtiger Ansicht zufolge ist ein solcher Verweis unzulässig[26]. Würde man der erstgenannten Meinung folgen, so wäre der Richter gezwungen, die Kreditwürdigkeit der antragstellenden Partei zu beurteilen. Ein solches Vorgehen widerspricht aber der mit dem Tabellensystem angestrebten Vereinfachung und Erleichterung des Bewilligungsverfahrens[27]. In dem durch die Tabelle gezogenen Rahmen ist die PKH zwar an die Landeskasse zurückzuzahlen, doch fallen dabei keine Zinsen an. Wirtschaftlich gesehen hat die Partei also einen Anspruch auf unverzinsliches Darlehen. Dieser Anspruch darf nicht damit unterlaufen werden, dass die Partei auf die Aufnahme eines verzinslichen Darlehens verwiesen wird[28]. Weiterhin muss beachtet werden, dass eine vorrangige Kreditaufnahme zur Prozessfinanzierung gesetzlich nicht vorgesehen ist[29].

[...]


[1] Schilken Rdn.1076; Schellhammer Rdn.764

[2] Schilken Rdn.1082

[3] Jauernig S.358; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 87 S.464

[4] Kalthoener Rdn.1

[5] Schoreit/Dehn § 122 Rdn.6

[6] Schilken, Rdn.1095; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 90, S.490; Baumbach/Hartmann §114 Rdn.1.

[7] Zöller/Philippi Vor § 114 Rdn.1; Philippi FS Schneider, 267; BVerfG 35, 348, 354.

[8] Srein-Jonas/Bork Vor § 114 Rdn.2; Schilken Rdn.1095.

[9] Philippi FS Schneider, 268; Kalthoener Rdn.1; BVerfG NJW 1997, 2103, 2104.

[10] Wiezcorek/Steiner Vor § 114, Rdn.1; Baumbach/Hartmann § 114 Rdn.1.

[11] Kollhoser ZRP 1979, 297; Baumbach/Hartmann § 114 Rdn.1; Kalthoener Rdn.1.

[12] Albers FS Martens, 283, 284; Kollhoser ZRP 1979, 297.

[13] Müller JR 1987, 1,5

[14] Zöller/Phlippi § 114 Rdn.1; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 90 S.490; Stein-Jonas/Bork Vor § 114 Rdn.12-14.

[15] Zöller/Philippi § 114 Rdn.4.

[16] Stein-Jonas/Bork § 114 Rdn.12; MüKo/Wax § 114; Rdn.17; Kalthoener Rdn.10

[17] Wieczorek/Steiner Vor § 114 Rdn.2

[18] Philippi FS Schneider, 269.

[19] Kalthoener Rdn.301.

[20] Rosenberg/Schwab/Gottwald § 90 S.491; Stein-Jonas/Bork § 115 I Rdn.2

[21] Stein-Jonas/Bork § 115 III Rdn.86

[22] Künzl/Koller S.69; Kalthoener Rdn.339 ff.; Wieczorek/Steiner § 115 Rdn.12

[23] Stein-Jonas/Bork § 115 III Rdn.91

[24] MüKo/Wax §115 Rdn. 92; Stein-Jonas/Bork § 115 III Rdn.94;Künzel S.103

[25] Zeiss Rdn.884; Stein-Jonas/Bork § 115 III Rdn.95; Baumbach/Hartmann § 114 Rdn.51; OLG Oldenburg FamRZ 1998, 759; BGH NJW-RR 1990, 450

[25] Zeiss Rdn.884; Stein-Jonas/Bork § 115 III Rdn.95; Baumbach/Hartmann § 114 Rdn.51; OLG Oldenburg FamRZ 1998, 759; BGH NJW-RR 1990, 450

[26] Grunsky NJW 1980, 2041, 2043; Schilken Rdn.1097; Kalthoener Rdn. 351; MüKo/Wax § 115 Rdn.92; Zöller/Phlippi § 115 Rdn.63; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 90, S. 493; Künzl/Koller S.64; Schoreit/Dehn § 115 ZPO Rdn.48; Schellhammer Rdn.1780

[27] Künzel S.102

[28] Grunsky NJW 1990, 2041, 2043

[29] Kalthoener Rdn.350

Excerpt out of 27 pages

Details

Title
Das Verfahren der Prozesskostenhilfe
College
University of Bonn  (Institut für ZPO)
Course
Seminar im Zivil- und Zivilprozessrecht
Grade
13 Punkte
Author
Year
2002
Pages
27
Catalog Number
V11384
ISBN (eBook)
9783638175593
File size
581 KB
Language
German
Keywords
Verfahren, Prozesskostenhilfe, Seminar, Zivil-, Zivilprozessrecht
Quote paper
Milana Plischuk (Author), 2002, Das Verfahren der Prozesskostenhilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11384

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