Im Steuerrecht begegnen wir häufiger dem Staat als es uns bewusst ist. Bereits mit seiner Geburt tritt der Bürger in ein Dauer-Steuerrechtsverhältnis zum Staat ein, das sich mit dem Beginn des Erwerbslebens zu Schuldverhältnissen entwickelt. Jede wirtschaftliche Betätigung, wie Sparen oder Konsumieren, wird vom Steuerrecht beeinflusst.
Das Steuerstrafrecht dagegen spielt im Leben eines steuerehrlichen Bürgers regelmäßig kaum eine Rolle. Ein Mensch kann nie Opfer einer Steuerstraftat werden, sondern selbst Täter oder Teilnehmer. Obwohl die Berührungspunkte des Bürgers mit dem Steuerstrafrecht im Allgemeinen nur gering sind, rückt das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren immer mehr in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Zum einen liegt das an der Steuerlast, die als dauernd steigend empfunden wird, und der dadurch gestiegenen Bereitschaft, Steuern zu hinterziehen. Zum anderen ist die öffentliche Beachtung des Steuerstrafrechts durch den gestiegenen Fahndungsdruck der Finanzbehörden und die spektakulären Fälle prominenter Persönlichkeiten, wie Boris Becker und Peter Graf, gestiegen. Auch bisher eher vernachlässigte „kleinere“ Fälle werden immer mehr aufgedeckt und verfolgt.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO sollen die Beachtung der Steuergesetze und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Bürger durch Androhung von Sanktionen erzwingen und damit den staatlichen Steueranspruch schützen. Auch das Interesse des jeden ehrlichen Steuerzahlers wird durch das Steuerstrafrecht geschützt, denn die Steuerpflicht des einzelnen Bürgers bleibt nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass der Staat die Steuerpflicht ebenso gegenüber den anderen durchsetzt. Der achte Teil der AO enthält Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 369-384 AO). Je nach Schwere der steuerlichen Pflichtverletzungen unterscheidet man Straftaten (§ 369 I AO) und Ordnungswidrigkeiten (§ 377 I AO).
Eine Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Sie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden und wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Steuerstraftaten sind z. B. Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbs-/bandenmäßige (schwere) Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO), Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO).
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Unterscheidung zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
3 Steuerhinterziehung
3.1 Objektiver Tatbestand
3.1.1 Tathandlung
3.1.1.1 Aktives Handeln (§ 370 I Nr. 1 AO)
3.1.1.2 Pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 I Nr. 2 und Nr. 3 AO)
3.1.2 Täterkreis
3.1.3 Taterfolg
3.1.3.1 Steuerverkürzung (§ 370 IV 1 Hs. 1 AO)
3.1.3.2 Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils
3.1.3.3 Versuchte Steuerhinterziehung (§ 370 II AO)
3.1.3.4 Kompensationsverbot (§ 370 IV 3 AO)
3.1.4 Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg
3.2 Subjektiver Tatbestand
3.3 Beteiligungsform
3.3.1 Täterschaft (§ 25 StGB)
3.3.2 Teilnahme (§§ 26-27 StGB)
3.4 Konkurrenzregelungen (§§ 52-54 StGB)
3.5 Strafrahmen des § 370 AO
4 Durchsuchung beim Steuerberater
4.1 Pflicht zur Verschwiegenheit
4.2 Zeugnisverweigerungsrecht
4.3 Beschlagnahmeverbot
4.4 Ausnahmen vom Beschlagnahmeverbot
4.4.1 Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
4.4.2 Teilnahmeverdacht
4.4.3 Beschlagnahme von Steuerberatungsunterlagen
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Im Steuerrecht begegnen wir häufiger dem Staat als es uns bewusst ist. Bereits mit seiner Geburt tritt der Bürger in ein Dauer-Steuerrechtsverhältnis zum Staat ein, das sich mit dem Beginn des Erwerbslebens zu Schuldverhältnissen entwickelt. Jede wirtschaftliche Betätigung, wie Sparen oder Konsumieren, wird vom Steuerrecht beeinflusst.[1]
Das Steuerstrafrecht dagegen spielt im Leben eines steuerehrlichen Bürgers regelmäßig kaum eine Rolle. Ein Mensch kann nie Opfer einer Steuerstraftat werden, sondern selbst Täter oder Teilnehmer. Obwohl die Berührungspunkte des Bürgers mit dem Steuerstrafrecht im Allgemeinen nur gering sind, rückt das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren immer mehr in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Zum einen liegt das an der Steuerlast, die als dauernd steigend empfunden wird, und der dadurch gestiegenen Bereitschaft, Steuern zu hinterziehen. Zum anderen ist die öffentliche Beachtung des Steuerstrafrechts durch den gestiegenen Fahndungsdruck der Finanzbehörden und die spektakulären Fälle prominenter Persönlichkeiten, wie Boris Becker und Peter Graf, gestiegen.[2] Auch bisher eher vernachlässigte „kleinere“ Fälle werden immer mehr aufgedeckt und verfolgt.[3]
Die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO sollen die Beachtung der Steuergesetze und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Bürger durch Androhung von Sanktionen erzwingen und damit den staatlichen Steueranspruch schützen. Auch das Interesse des jeden ehrlichen Steuerzahlers wird durch das Steuerstrafrecht geschützt, denn die Steuerpflicht des einzelnen Bürgers bleibt nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass der Staat die Steuerpflicht ebenso gegenüber den anderen durchsetzt.[4]
2 Unterscheidung zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Der achte Teil der AO enthält Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 369-384 AO). Je nach Schwere der steuerlichen Pflichtverletzungen unterscheidet man Straftaten (§ 369 I AO) und Ordnungswidrigkeiten (§ 377 I AO).[5]
Eine Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Sie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden und wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Steuerstraftaten sind z. B. Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbs-/bandenmäßige (schwere) Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO), Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO).[6]
Bei einer Ordnungswidrigkeit genügt grobe Fahrlässigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die im Gegensatz zur Strafe nicht in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten gehören u. a. leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO), Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) und unzulässiger Erwerb eines Steuererstattungs- oder Vergütungsanspruchs (§ 383 AO).[7]
Demnach wirkt sich die Unterscheidung zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten besonders in den Rechtsfolgen aus und hängt im Wesentlichen davon ab, ob dem Täter der Vorsatz nachgewiesen werden kann.[8]
3 Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist das Zentraldelikt des Steuerstrafrechts. Erfolg einer Steuerhinterziehung erfordert nicht die tatsächliche Schädigung des staatlichen Vermögens, vielmehr reicht dazu die konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs aus. Die Steuerhinterziehung ist somit ein Erfolgsdelikt, aber kein Verletzungsdelikt, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt.[9]
3.1 Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist durch das Erfordernis eines tatbestandsmäßigen Verhaltens, den Eintritt eines Taterfolgs und die Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Erfolgseintritt gekennzeichnet.[10]
3.1.1 Tathandlung
Hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Verhaltens wird wiederum zwischen aktivem Handeln und Unterlassen unterschieden.[11]
3.1.1.1 Aktives Handeln (§ 370 I Nr. 1 AO)
Zum objektiven Tatbestand gehört bei aktivem Handeln, dass der Täter der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde[12] über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Durch falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, der Steueranmeldung, in Anträgen, Schreiben oder mündlichen Erklärungen, verletzt der Täter seine Erklärungspflichten. Dies kann sowohl in eigener als auch in fremder Sache[13] geschehen. Die falschen Angaben müssen zu Tatsachen gemacht werden, die nach Grund und Höhe zum gesetzlichen Tatbestand gehören, d. h. das Tatbestandsmerkmal einer Steuernorm erfüllen.[14]
3.1.1.2 Pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 I Nr. 2 und Nr. 3 AO)
Der objektive Tatbestand ist bei Handeln durch Unterlassen dadurch erfüllt, dass der Täter die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 I Nr. 2 AO) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (§ 370 I Nr. 3 AO).[15]
3.1.2 Täterkreis
Die Tathandlungen des § 370 AO können nur durch natürliche Personen begangen werden. Im Regelfall wird die Steuerhinterziehung durch den Steuerschuldner selbst oder durch aktives Tun oder Unterlassen dritter Personen zugunsten des Steuerschuldners begangen. Dritte Personen sind:
- Personen nach §§ 34-35 AO (gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer),
- Beamte, die durch wissentliche Nichtaufdeckung nicht versteuerter Einnahmen oder Nichterfassung erklärter Einnahmen Beihilfe leisten,
- Angestellte oder Steuerberater, die ohne Wissen ihres Arbeitgebers bzw. Auftraggebers handeln,
- Dritte, die falsche Auskünfte erteilen.[16]
[...]
[1] Vgl. Tipke (Steuerrecht) S. 1.
[2] Vgl. Fritzen (Verantwortungsbereiche) S.1.
[3] Vgl. Hardtke (Steuerstrafrecht) S. 9.
[4] Vgl. Tipke (Steuerrecht) S. 1016.
[5] Vgl. Bathe (Steuerrecht) S. 85.
[6] Vgl. Bornhofen (Steuerlehre) S. 109.
[7] Vgl. Bornhofen (Steuerlehre) S. 110.
[8] Vgl. Tipke (Steuerrecht) S. 1019.
[9] Vgl. Tipke (Steuerrecht) S. 1021.
[10] Vgl. Ivens (Steuerstrafberatung) S. 8.
[11] Vgl. Ivens (Steuerstrafberatung) S. 8.
[12] Dazu zählen nur solche Behörden, die steuerlich erhebliche Entscheidungen treffen.
[13] Falsche Auskunft als Dritter.
[14] Vgl. Ivens (Steuerstrafberatung) S. 8-9.
[15] Vgl. Tipke (Steuerrecht) S. 1021-1023.
[16] Vgl. Tipke (Steuerrecht) S. 1022-1024.
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