Thema dieser Arbeit ist der Diskurs, der die Errichtung von Deserteurdenkmälern begleitete. Dabei stehen die Fragen im Zentrum, wie Deserteure in den 1980er-Jahren „denkmalswürdig“ wurden, nachdem ihnen Entschädigung und öffentliche Anerkennung in der Nachkriegsgesellschaft verwehrt blieben. Außerdem wird thematisiert, welcher Wandel hinsichtlich Initiatoren und Ausrichtung der Projekte bis heute zu beobachten sind, welche Positionen die Akteure einnehmen und wie übergeordnete Bezüge zur Erinnerungskultur, Vergangenheitspolitik und zeithistorischer Gegenwartskritik in die Debatten hineinwirken.
Zur Beantwortung dieser Fragestellungen sollen als Quellen Projektdokumentationen, Zeitungsartikel, Leserbriefe, Flugschriften, Redetexte sowie Senats- und Parlamentsprotokolle herangezogen werden, die einen Einblick in den Verlauf der Auseinandersetzung ermöglichen. Die methodische Grundlage der Arbeit bildet die historische Diskursanalyse.
Deserteurdenkmäler sind im engeren historischen Kontext Ausdruck des gesellschaftlichen Prozesses um Anerkennung der Wehrmachtsdeserteure als Opfer der NS-Militärjustiz. In diesem Sinne ist ihre Entstehung eingebunden in die Differenzierung der NS-Gedenkkultur um sogenannte „vergessene“ Opfergruppen seit den 1980er-Jahren.
Eine erste Sichtung des Materials zeigt, dass diese doppelte Lesbarkeit der Denkmäler – als Teil der NS-Erinnerungskultur und als „Gegendenkmale“ mit friedenspolitischer Botschaft – den Diskurs bis heute bestimmt. Mit den Erinnerungszeichen wurde eine über den eigentlichen historischen Kontext hinausgehende Diskussion über die Stellung des Militärs in der Gesellschaft, des Wertes von sogenannten militärischen Tugenden, des Verhältnisses von Staat und Bürger und persönlicher Widerstandsrechte angeregt.
Während Desertion aus der Wehrmacht in den ersten drei Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland ein tabuisiertes Thema blieb, erfolgte Anfang der 1980er-Jahre ein Bruch mit dieser Erinnerungstradition, als Teile der Friedensbewegung Denkmäler für Wehrmachtsdeserteure forderten. Um ihre Errichtung wurden teils erbitterte geschichtskulturelle und politische Kontroversen geführt. Deserteurdenkmäler sind Ausdruck des Prozesses um Anerkennung der Wehrmachtsdeserteure als Opfer der NS-Militärjustiz. Thema dieser Arbeit ist der Diskurs, der die Errichtung von Deserteurdenkmälern begleitete.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wehrmachtsdesertion: Zum Wandel des gesellschaftlichen Meinungsbildes
2.1 NS-Zeit: Desertion als Verrat an der „Volksgemeinschaft“
2.2 Ausgrenzung und Marginalisierung 1945 bis
2.3 Enttabuisierung und sukzessive Rehabilitierung seit
3. Deserteurdenkmäler in Deutschland
3.1 Frühe Gedenkzeichen für Deserteure in der Nachkriegszeit
3.2 Friedensbewegung und Differenzierung der Gedenkkultur: Neue Impulse in den 1980er-Jahren
3.3 Zur Chronologie und Periodisierung der Deserteurdenkmäler
3.3.1 Die frühen Denkmalsprojekte: 1986 bis Anfang der 1990er-Jahre
3.3.2 Denkmalsetzungen zwischen den 1990er-Jahren und
3.3.3 Jüngere Denkmalsprojekte nach der politischen Rehabilitierung
4. Die Kontroversen zu Denkmälern für Wehrmachtsdeserteure
4.1 Verrat oder Widerstandstat? Der Streit um die historische Bewertung der Legitimität von Desertion aus der Wehrmacht
4.2 Sterben oder desertieren für den Frieden? Gegenwartsbezüge und friedenspolitische Implikationen
4.3 Erinnerungszeichen für Deserteure als „Gegendenkmäler“ zu traditionellen Gedenkformen und politischem Totenkult
4.4 Desertion, Zivilcourage und Whistleblowing: Aktuelle Bezüge im Diskurs
5. Resümee und Fazit
I. Anhang
a. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Während Desertion aus der Wehrmacht in den ersten drei Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland ein tabuisiertes Thema blieb, erfolgte Anfang der 1980er-Jahre ein Bruch mit dieser Erinnerungstradition, als Teile der Friedensbewegung Denkmäler1 für Wehrmachtsdeserteure forderten. Um ihre Errichtung wurden teils erbitterte geschichtskulturelle und politische Kontroversen geführt. Die Auseinandersetzung um die Deserteurdenkmäler und die Frage, wie Desertion aus der Wehrmacht zu bewerten sei, stieß einen Prozess an, der im Ergebnis sowohl zur juristisch-politischen Rehabilitierung von Deserteuren des Zweiten Weltkriegs führte als auch von einer Vielzahl an Denkmalsetzungen begleitet wurde.2
Thema dieser Arbeit ist der Diskurs, der die Errichtung von Deserteurdenkmälern begleitete. Dabei stehen die Fragen im Zentrum, wie Deserteure in den 1980er-Jahren „denkmalswürdig“ wurden, nachdem ihnen Entschädigung und öffentliche Anerkennung in der Nachkriegsgesellschaft verwehrt blieben,3 welcher Wandel hinsichtlich Initiatoren und Ausrichtung der Projekte bis heute zu beobachten sind, welche Positionen die Akteure einnehmen und wie übergeordnete Bezüge zur Erinnerungskultur, Vergangenheitspolitik und zeithistorischer Gegenwartskritik in die Debatten hineinwirken. Zur Beantwortung dieser Fragestellungen sollen als Quellen Projektdokumentationen, Zeitungsartikel, Leserbriefe, Flugschriften, Redetexte sowie Senats- und Parlamentsprotokolle herangezogen werden, die einen Einblick in den Verlauf der Auseinandersetzung ermöglichen. Die methodische Grundlage der Arbeit bildet die historische Diskursanalyse.
Deserteurdenkmäler sind im engeren historischen Kontext Ausdruck des gesellschaftlichen Prozesses um Anerkennung der Wehrmachtsdeserteure als Opfer der NS-Militärjustiz. In diesem Sinne ist ihre Entstehung eingebunden in die Differenzierung der NS-Gedenkkultur um sogenannte „vergessene“ Opfergruppen seit den 1980er-Jahren.4 Darüber hinaus sind die Erinnerungszeichen als Gegenentwürfe zu tradierten (militärischen) Gedenkformen lesbar – zu Kriegerdenkmälern, politischem Totenkult und Gefallenenehrungen in der Bundesrepublik Deutschland. Eine erste Sichtung des Materials zeigt, dass diese doppelte Lesbarkeit der Denkmäler – als Teil der NS-Erinnerungskultur und als „Gegendenkmale“ mit friedenspolitischer Botschaft – den Diskurs bis heute bestimmt. Mit den Erinnerungszeichen wurde eine über den eigentlichen historischen Kontext hinausgehende Diskussion über die Stellung des Militärs in der Gesellschaft, des Wertes von sogenannten militärischen Tugenden, des Verhältnisses von Staat und Bürger und persönlicher Widerstandsrechte angeregt.
Waren die frühen Denkmäler als „Steine des Anstoßes“5 symbolhafte Träger einer Auseinandersetzung um historische Sinndeutung, die eng mit Fragen der Gegenwart und Zukunft verbunden waren, scheint bei jüngeren Projekten, die stärker in die NS-Gedenklandschaft eingebunden sind, der Informations- und Dokumentationscharakter zu überwiegen. Die konfliktträchtige öffentliche Auseinandersetzung um Deserteurdenkmäler zeigt, wie stark in diesem Themenbereich um Deutungshoheit gerungen wurde. Ihre Analyse erscheint vielversprechend, sowohl um konkurrierende Geschichtswahrnehmungen und Umbrüche in der Gedenkkultur herauszuarbeiten, als sich auch der Frage zu nähern, welche Rolle dem Thema Desertion in der Gegenwart beigemessen wird.
Es existieren nur wenige geschichtswissenschaftliche Publikationen, die sich mit dem Denkmalstreit um die Ehrung von Wehrmachtsdeserteuren als Teil der deutschen Denkmals- und Geschichtsdebatten des 20. Jahrhunderts befassen.6 Vor allem die Aufsätze von Steven R. Welch und Roland Müller sind hier von Bedeutung: Welch bietet einen Überblick zur Entstehung und Entwicklung von Denkmalsprojekten bis 2012 und setzt seine Darstellung der Denkmalsdebatten in ein größeres Bild zeitgeschichtlicher Zusammenhänge. Für Welch spielen die Deserteurdenkmäler eine bedeutende Rolle in der Entstehung der gegenwärtigen NS-Erinnerungskultur in Deutschland und sind Ausdruck der anhaltenden Bemühungen „to rewrite the public narrativ of German war experience“.7 Roland Müller verweist in seiner Untersuchung von 2007 auf die enge Verbindung von Krieger- und Deserteurdenkmälern, die für ihn letztlich nur eine besondere Variante der ersteren darstellen. Ausgehend von dieser Feststellung, fragt Müller nach gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Deserteurdenkmälern, in denen er eine geduldete Minderheitenmeinung repräsentiert sieht, die dem traditionellen gesellschaftlichen Verständnis vom gewaltsamen Tod als Kernbestand der Staatsräson entgegensteht.8 Von grundlegender Bedeutung für eine Analyse des Diskurses ist darüber hinaus die auf Deserteurdenkmäler übertragbare These von Reinhart Koselleck, dass es beim monumentalen Kult des gewaltsamen Todes nicht um das Selbstverständnis der Toten, sondern um eine nachträglich geleistete Identitätsstiftung der Überlebenden geht.9 Gegenwärtig entsteht zum Thema außerdem eine Dissertation an der Universität Göttingen, die die Initiativen für Deserteurdenkmäler vor allem unter dem Gesichtspunkt generationeller Umbrüche und damit verbundener Veränderungen von Geschichtsbewusstsein und Gedenkkultur untersucht.10
Die Untersuchung gliedert sich in einen chronologischen und diachronen Teil: Nach der Einleitung (1.) wird der Meinungswandel in Deutschland bezüglich Wehrmachtsdesertion (2.) ausgehend von der NS-Zeit (2.1), über die Nachkriegszeit (2.2) bis zur sukzessiven politisch-juristischen Rehabilitierung seit den 1980er-Jahren (2.3) anhand von gesellschaftspolitisch relevanten Quellen aus Politik, Literatur und Justiz skizziert. Das Kapitel soll als Grundlage der Untersuchung die Grundzüge der Entwicklung sowie die maßgeblichen Wendepunkte in der Auseinandersetzung herausarbeiten. Das anschließende Kapitel zu Deserteurdenkmälern in Deutschland (3.) widmet sich der Entstehung (3.2), der frühen Vorläufer in der unmittelbaren Nachkriegszeit (3.1) sowie der Periodisierung der bis heute etwa 40 errichteten Denkmäler nach Kriterien der Initiatoren, Gestaltung und Realisierung (3.3). Die Gliederung orientiert sich an der von Welch vorgeschlagenen Periodisierung, nach der die Geschichte der Denkmalsinitiativen in drei Phasen unterteilt werden kann:11 von 1986 bis zur Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 (3.3.1), von 1990 bis zur parlamentarischen Rehabilitierung 2002 (3.3.2) und von 2002 bis zu gegenwärtigen Projekten (3.3.3). Im vierten Kapitel werden die Debatten zu Deserteurdenkmälern untersucht (4.), wobei die Auseinandersetzungen diachron unter thematischen Gesichtspunkten in folgenden Unterkapiteln analysiert werden soll: Erstens, der Streit um die historische Bewertung von Wehrmachtsdesertion (4.1), zweitens, die friedenspolitischen Implikationen innerhalb der Debatten (4.2), drittens, die Auseinandersetzung mit traditionellen militärischen Gedenkformen (4.3) und viertens, mit Blick auf die jüngeren Denkmalsetzungen wie dem 2015 errichteten „Gedenkort für Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz“ am Stephansplatz in Hamburg, die aktuellen gesellschaftlichen Bezüge und die Rezeption von jüngeren Denkmalsprojekten (4.4).12
2. Wehrmachtsdesertion: Zum Wandel des gesellschaftlichen Meinungsbildes
2.1 NS-Zeit: Desertion als Verrat an der „Volksgemeinschaft“
Die NS-Militärjustiz verhängte Hochrechnungen zufolge mehr als 30.000 Todesurteile gegen Soldaten der Wehrmacht wegen Desertion, Fahnenflucht und „Kriegsverrat“.13 Mindestens 21.000 der Urteile wurden vollstreckt – getreu des von Hitler getroffenen Verdikts:
„Will man schwache, schwankende oder gar feige Burschen nichtsdestoweniger zu ihren Pflichten anhalten, dann gibt es von jeher nur eine Möglichkeit: Es muss der Deserteur wissen, daß seine Desertion gerade das mit sich bringt, was er fliehen will. An der Front kann man sterben, als Deserteur muss man sterben.“14
Für die besondere Härte mit der Fahnenflucht im Nationalsozialismus geächtet und verfolgt wurde, waren zwei Faktoren ausschlaggebend: Erstens, die These, dass eine zu milde Strafanwendung gegen Deserteure wesentlich zur Niederlage im Ersten Weltkrieg beigetragen hatte, und zweitens rassenideologische Vorstellungen, nach denen widerständige Soldaten nicht nur aktiv Verrat an der „Volksgemeinschaft“ begingen, sondern ihr nonkonformes Verhalten auch passiv Ausdruck minderer Erbanlagen sei, die im Sinne der NS-Rassenhygiene die Reinheit des „gesunden Volkskörpers“ bedroht. So heißt es etwa im Kommentar des Militärgesetzbuches von 1944: „Erfahrungsgemäß rekrutieren sich die Fahnenflüchtigen zum größten Teil aus psychopathischen Minderwertigen […]. Nachsicht ist diesen Elementen gegenüber nicht am Platze.“15
Demgegenüber stand das Idealbild des bedingungslos treuen Soldaten als Vorkämpfer der Einheit von „Volks- und Wehrgemeinschaft“. Ungehorsame Soldaten verstießen insofern nicht mehr nur gegen die militärische Ordnung, ihr Verbrechen lag nun zuvorderst in der „gemeinschaftswidrigen Tat, in dem Eid- und Treuebruch und in der verräterischen Handlung gegenüber Führer und Volk“.16 Begriffe soldatischer Tugenden wie Gehorsam, Ehre, Treue und Kameradschaft erfuhren im Rahmen dieses Weltbildes einen totalitären, gesellschaftsdurchdringenden Anspruch. Die Beschwörung einer in den Grabenkämpfen des Ersten Weltkriegs geeinten „Wehr- und Volksgemeinschaft“ fand seine monu-mentale Entsprechung in Denkmälern wie dem 1936 in Hamburg errichten Denkmal für die Gefallenen des 76er-Regiments, welches nicht den Einzelkämpfer, sondern die uniforme Reihe marschierender Soldaten als Kollektiv heroisiert.17 Das Gegenbild hierzu war der „verräterische Schwächling“ und „Feigling“, der sich seiner „völkischen Aufgabe“ des Kampfes und bereitwilligen Opfertodes für sein Volk aus Angst, Schwäche und Minderwertigkeit der Person entzog.18 Mit dem Begriff des „Gemeinschafts- und Wehrmachtschädlings“, der „auszumerzen“ sei,19 erhielt die Verfolgung von Deserteuren durch die NS-Militärjustiz eine rassenhygienische Konnotation.
Die Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit 1934 bildete die Voraussetzung für die erwünscht „straffe“ Urteilspraxis gegen Deserteure. Rechtsgrundlage der Verfahren bildete das 1872 erlassene Militärstrafgesetzbuch (MStG) für das Deutsche Reich in seiner Neufassung vom 10. Oktober 1940, sowie die 1938 erlassene Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) und die Kriegsstrafverfahrensordnung (KstVO). Sie gaben den Militärjuristen „praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen ‚ innere und äußere Feinde ‘ vorzugehen.“20 Die Spruchpraxis war in erster Linie an den vermeintlichen militärischen Erfordernissen des nationalsozialistischen Eroberungskrieges ausgerichtet. Den mit fortschreitendem Kriegsverlauf stetig strengeren Strafforderungen entsprachen die Militärrichter – insbesondere nach der Schlacht um Stalingrad 1942/43 und dem zahlenmäßigen Anstieg von Fahnenfluchten – mit rigoroser Anwendung der Todesstrafe. Anfang 1945 wurden die Kriegsgerichte durch „fliegende Standgerichte“ ergänzt, die Urteile an Ort und Stelle fällten und unmittelbar vollstreckten.21 Auf die Auflösungserscheinungen von „Volkssturm“- und Wehr- machtsverbänden reagierte die NS-Führung mit Willkür- und Terrormaßnahmen, die schließlich im Machtvakuum kurz vor Kriegsende zunehmend Eigeninitiativ durch Befehlshaber und Truppenteile in die Hand genommen wurde. Das Bild der als „Abschreckungsmaßnahme“ hinter der Front, in Dörfern und Städten öffentlich zur Schau gestellten Ermordeten prägte vielerorts die letzten Kriegstage.22
2.2 Ausgrenzung und Marginalisierung 1945 bis 1980
Nachdem Fahnenflüchtige in der unmittelbaren Nachkriegszeit zum Teil noch als Widerständler anerkannt wurden,23 endete diese Deutungsoffenheit spätestens als sich die politischen Verhältnisse in Deutschland stabilisierten und sich mit dem Ende der Wiederbewaffnungsdebatte sowie der Gründung der Bundeswehr 1955 erste Schritte zur Remilitarisierung der Bundesrepublik im Kalten Krieg abzeichneten. Deserteure waren nicht nur nach den Maßstäben des militärischen Ehrbegriffs desavouiert, das Thema wurde auch deswegen tabuisiert, weil es inhärent Fragen nach der Verantwortung und den Handlungsspielräumen des einzelnen Soldaten wie der Wehrmacht insgesamt aufwerfen musste. Einem Diskurs zu dem spätestens nach Abschluss der „Entnazifizierung“ 1951 und den Amnestiegesetzen 1949 und 1954 der gesellschafts- wie vergangenheitspolitische Wille fehlte.
Im Gegenteil erschienen Widerstandshandlungen einfacher Soldaten in dem Maße diskreditiert, in dem die Wehrmacht als Organisation entlastet wurde beziehungsweise werden sollte. Bereits 1945 hatten sechs hochrangige Wehrmachtsgeneräle in einer Denkschrift für die Nürnberger Prozesse die Umrisse einer „in kritischer Distanz zu Hitler einigen und in selbstloser Pflichterfüllung anständigen gebliebenen Wehrmacht“24 gezeichnet. In der Adenauer-Zeit wurde dieses Entlastungsnarrativ politisch zementiert, so erklärte der Kanzler 1951, „der Prozentsatz derjenigen, die wirklich schuldig sind, ist so außerordentlich gering und so außerordentlich klein, daß […] damit der Ehre der früheren deutschen Wehrmacht kein Abbruch geschieht.“25 Gleiches galt grundsätzlich für die NS-Militärjustiz: Ehemalige Wehrmachtsrichter bekleideten rasch maßgebliche Positionen in Justiz und Politik und konstruierten das Bild der Wehrgerichtsbarkeit als eine insgesamt dem NS-Staat kritisch gegenüberstehenden und rechtsstaatlichen Normen verpflichteten Instanz.26 Auf der Grundlage dieser Bewertung wurden Urteile gegen Deserteure in der Bundesrepublik nur dann für nichtig erklärt, wenn eine vorsätzliche Rechtsbeugung des Richters nachzuweisen war. Im Gegenzug wurden die wenigen gegen Wehrmachtrichter ausgesprochenen Urteile zu Beginn der 1950er-Jahre in Revisionsverfahren aufgehoben.27 Rechtsprechung und Entschädigungspolitik der 50er und 60er-Jahre zeigen die Schere zwischen Amnestie und Täterintegration in der frühen Bunderepublik und der Ausgrenzung und Marginalisierung von als Fremdgruppen wahrgenommenen Verfolgten. Es verwundert nicht, dass die überwiegende Mehrheit der betroffenen Angehörigen und Überlebenden ihr Schicksal in dem vorherrschenden gesellschaftspolitischen Klima von sich aus nicht thematisierte.
Einzig in der westdeutschen Literatur wurde das diskursive Tabu zweimal nachhaltig durchbrochen:28 Erstens, durch Alfred Anderschs 1952 veröffentlichten autobiographischen Erzählung „Die Kirschen der Freiheit“, die eine Kontroverse zur Legitimität von Wehrmachtsdesertion und einer Reihe damit verbundener Fragen aufwarf. Darin charakterisiert Andersch seine Fahnenflucht zu den amerikanischen Truppen im Juni 1944 als seinen „ganz kleine[n] private[n] 20. Juli“.29 Zweitens, durch Rolf Hochhuth, als er 1978 mit der Erzählung „Eine Liebe in Deutschland“ das verdrängte Kapitel der NS-Militärjustiz ins öffentliche Bewusstsein rückte und in der Folge den baden-württembergische Ministerpräsidenten und ehemaligen Marinestabsrichter Hans Filbinger politisch zu Fall brachte (Filbinger-Affäre).30 Während Anderschs Bericht zu einem literarischen Ankerpunkt der Deserteursinitiativen der 80er-Jahre wurde, war die unmittelbare Wirkung abseits des Feuilletons begrenzt – Publikumserfolge in den 1950er-Jahren feierten vor allem Memoirenliteratur von Generälen und Offizieren; die Wahrnehmung der Wehrmacht bestimmten Filme, Illustrierte und „Landser“-Hefte, die das Bild „trotz-allem-standhafter“ Soldaten transportierten.31
In Gedenkreden der 1950er-Jahren ist zu beobachten, dass das Stereotyp des „braven Soldaten“ revitalisiert wurde, dessen Opfer als Teil des sich „wie eine übermächtige Naturkatastrophe erfüllende Volksschicksals“ zu interpretieren sei.32 Eine Entsprechung findet sich im monumentalen Totenkult. Beschränkten sich Gefallenenehrungen nach Kriegsende in der Regel darauf, die Denkmäler des Ersten Weltkriegs um Tafeln der Toten 1939 bis 1945 zu erweitern, wurden in der Bundesrepublik seit den 1960er-Jahren neue Denkmäler errichtet, die mit der bis heute gebräuchlichen Formel gemeinsam und undifferenziert „den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft“ gedenken.33 Mit dem 1952 wiedereingeführten Volkstrauertag fanden Gedenkveranstaltungen im Bundestag und Kranzniederlegungen an Kriegerdenkmalen und Soldatengräbern statt, die an traditionelle (militärische) Totenehrungen anknüpften. Wie Jan Henrik Meyer herausarbeitete, legitimierte die Geschichtspolitik am Volkstrauertag der 1950er-/60er-Jahre aus der Rückschau auf den Krieg die neugewonnene Demokratie und ihre Werte, trug gleichzeitig aber zu einer Kontinuität des Ideals der Volksgemeinschaft bei und, besonders nach 1955, zu einer Wiederbelebung des soldatischen Kameradschaftsmythos.34
Gleichzeitig hat sich seit den ausgehenden 1950er-Jahren ein grundlegender und verschiedene Ebenen betreffender Wandel der bundesrepublikanischen Erinnerungskultur vollzogen. Ausgehend von der sinnstiftenden Erinnerungen an Kriegsgefangenschaft, Flucht und Vertreibung, ist seit Ende der 1950er-Jahre ein selbstkritischer werdenden öffentlichen Bezugnahme auf die Zeit des Nationalsozialismus feststellbar, die von der Errichtung von Mahnmalen und KZ-Gedenkstätten seit Mitte der 1960er-Jahre begleitet wurde.35 Mit dem 1961 in Jerusalem beginnenden Eichmann-Prozess sowie des Frankfurter Auschwitz-Prozesses von 1963 bis 1965 kehrten Täter und Taten zurück in die öffentlich kommunizierte Erinnerung. Seit Beginn der Studentenbewegung, dem Aufbrechen generationeller Konflikte und der damit verbundenen Kritik an stillschweigend hingenommenen Kontinuitäten gewann der gesellschaftspolitische Diskurs zum Umgang mit der NS-Zeit an Kontur. Ab Mitte der Siebzigerjahre rückte in der Debatte die Beschäftigung mit den Opfern in den Vordergrund. Bürgerinitiativen und Basisgruppen leisteten hierzu konkrete Erinnerungsarbeit am historischen Ort und bereiteten den Boden für eine Auseinandersetzung mit sogenannten „vergessenen Verfolgtengruppen“ in den 1980er-Jahren.
2.3 Enttabuisierung und sukzessive Rehabilitierung seit 1980
Seit den 1980er-Jahren ist ein schrittweiser Wandel in der gesellschaftlichen Bewertung von Wehrmachtsdesertion feststellbar. Die von den Deserteurinitiativen angestoßene öffentliche Debatte kreiste um die Frage der moralischen und rechtlichen Bewertung von Desertion. Daneben beschäftigte man sich mit den möglichen Motiven, wobei die Frage eine wichtige Rolle spielte, ob der Verweigerungsakt der Desertion als Widerstandsform angesehen werde könne.36 Auf derEbene der Bundespolitik und Justiz, die in den 1990er-Jahren das Thema aufgriff, ging es primär um Fragen der Entschädigung von Hinterbliebenen und der Rehabilitierung überlebender Deserteure. Im Verlauf der Diskussion um die Erinnerungswürdigkeit von Desertion und die Entstehung von Deserteurdenkmälern entstanden darüber hinaus zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten, deren Ergebnisse in die Entscheidungsfindung in Politik und Justiz einflossen.37 Nach einer Fachtagung in Marburg zum Stand der neueren Forschungserkenntnisse und der Arbeit lokaler Initiativen gründete sich 1990 als Interessenvertretung die „Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz e. V.“ mit dem Ziel:
„[…] bundesweit für die gesellschaftliche Rehabilitierung und materielle Entschädigung der Opfer der Militärjustiz und ‑psychiatrie unter dem Nationalsozialismus einzutreten, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu fördern, den Frieden und die Völkerverständigung zu fördern.“38
Mit dem gemeinsamen Podium durchbrachen die noch lebenden Betroffenen, die sich verstärkt seit Mitte der 1980er-Jahren in den Friedensinitiativen engagierten, ihre jahrzehntewährende Isolierung. Erste politische Vorstoße auf Bundesebene zur Rehabilitierung von Deserteuren unternahm die Fraktion der Grünen mit einer Großen Anfrage 1986 und einer öffentlichen Anhörung im Juni 1987.39 Ein Handlungsbedarf in Bezug auf Wehrmachtsdeserteure wurde damals noch seitens der CDU und FDP geführten Bundesregierung mit folgender Begründung abgelehnt:
„Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht oder Zersetzung der Wehrkraft haben im allgemeinen nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, da solche Handlungen auch in Ländern mit rechtsstaatlicher Verfassung, z.B. in den westeuropäischen Staaten, während des Krieges mit Strafe bedroht waren.“40
1990 beantragte die Fraktion der Grünen die „Rehabilitierung und Entschädigung der unter der NS-Herrschaft verfolgten Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und Wehrkraftzersetzer“.41 In der Antragsbegründung verwiesen sie darauf, dass eine Anerkennung der Deserteure als NS-Opfer keine Abwertung anderer Soldaten bedeute. Damit reagierten sie auf die Feststellung der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Antje Vollmer aus dem Vorjahr, in der die Bunderegierung erklärte:
„Eine pauschale Rechtfertigung und gar Ehrung von Desertion im nachhinein würde diejenigen Soldaten, die geglaubt haben, ihrem Vaterland treu zu dienen und die im Kriege tapfer und ehrenvoll gekämpft haben, nachträglich ins Unrecht setzen.“42
Eine Ehrung des Deserteurs würde sich ferner verbieten, da dies eine „Abwertung soldatischer Pflichterfüllung“ gleichkäme und den Schluss zuließe, „Desertion sei generell in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft achtbar und legitim“. Hier sind auf engstem Raum zwei der wichtigsten vergangenheitspolitischen und die gegenwartsbezogenen Konfliktlinien des Diskurses benannt. Politische Unterstützung erhielt der Antrag von Seiten der SPD. Diese hatte im Mai 1990 in Bonn ein öffentliches Streitgespräch zum Thema „Der unbekannte Deserteur – Provokation oder notwendiger Streit“ initiiert, auf dem die stellvertretende Partei- und Fraktionsvorsitzende Herta Däubler-Gmelin in einer vielbeachteten Rede die Neubewertung der historischen Sicht auf Wehrmachtssoldaten/Deserteure einforderte.43
Anfang der 1990er-Jahre erhielten die politischen Initiativen Unterstützung durch die Justiz. 1991 sprach der Bundesgerichtshof (BSG) erstmals einer Witwe eines hingerichteten Deserteurs eine Entschädigung zu.44 1995 distanzierte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil von der Praxis der NS-Militärjustiz und regte eine Aufhebung der Urteile gegen Deserteure an. Das BSG-Urteil brach explizit mit der bisherigen Rechtsauffassung NS-Kriegsgerichte hätten nur in Einzelfällen Unrechtsurteile gefällt. Die Richter sprachen mit Hinweis auf neuere Forschungserkenntnisse von einer „Terrorjustiz“ ohne rechtsstaatlichen Charakter. Auch in der Frage der Motive und Tatumstände, die ab der Mitte der 1990er-Jahre in der politischen Debatte eine wichtige Rolle spielte, bezogen die BSG-Richter eindeutige Positionen. Unerheblich sei demnach, ob „das Verhalten des Betroffenen […] bestimmten Zwecken diente, ob das Verhalten Anerkennung verdient oder gar die von militärischen Stellen getroffenen Maßnahmen aus heutiger Sicht unrechtmäßig“ gewesen seien. Zu entschädigen seien „gleichermaßen Widerstandskämpfer, unpolitische Menschen, auch Feiglinge und getreue Gefolgsleute in einem völkerrechtswidrigen Krieg.“ Im BGH-Urteil zur Revision einer Verurteilung eines DDR-Richters the-matisierte das Gericht die „insgesamt fehlgeschlagene [...] Auseinandersetzung mit der NS-Justiz“ in der Bundesrepublik Deutschland.45 Das Gericht kritisierte die frühere Rechtsprechung und legte dem Gesetzgeber nahe, die Urteile zu revidieren.
Für den Fortgang der Debatten spielten die öffentlichen Kontroversen zum Charakter der Wehrmacht und des Zweiten Weltkriegs eine entscheidende Rolle. Im Jahr 1995 eröffnete die erste Hamburger Wehrmachtsausstellung „Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944“. Deren Kernthese, dass die Wehrmacht aktiv am "Vernichtungskrieg gegen Juden, Kriegsgefangene und Zivilbevölkerung" beteiligt gewesen sei,46 war zwar zu diesem Zeitpunkt in der historischen Forschung seit Jahrzehnten unumstrittener Konsens, aber in der Öffentlichkeit wenig vergegenwärtigt. Der Tabubruch, den Vernichtungskrieg als Fotoausstellung und Wehrmachtssoldaten als deren Akteure zu zeigen, löste eine mehrjährige vergangenheitspolitische Auseinandersetzung aus, in welcher der Mythos der „sauberen Wehrmacht“ spürbar an Gesellschaftsfähigkeit verlor.
1996 fordert die 8. Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands in einem Beschluss die Bundesregierung dazu auf, die Opfer der Wehrmachtsjustiz zu rehabilitieren.47 Ihre eingehende Feststellung der „Zweite Weltkrieg war ein Angriffs- und Vernichtungskrieg, ein vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldetes Verbrechen“ wurde 1997 – in dieser deutlichen Form erstmalig – in einer Entschließung des Bundestages übernommen.48 Die Synode leitete daraus die Folgerung ab, dass es nicht strafwürdig sein könne, sich Verbrechen zu entziehen, ein Aufrechterhalten von Schuldsprüchen gegen Deserteure sei daher absurd, im Gegenteil verdiene ihre Verweigerung Respekt.
1998 verabschiedete der Bundestag ein erstes Rehabilitierungsgesetz zur Aufhebung von NS-Urteilen, die zur „Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind“. Allerdings waren die Urteile der NS-Militärgerichte von einer pauschalen Unrechtserklärung ausgeschlossen, was in der Praxis eine Einzelfallprüfung fortschrieb, bei der die Beweislast weiterhin bei den Verurteilten lag.49 Streitpunkt in der Debatte um die Rehabilitierung von Deserteuren war in den 1990er-Jahren, neben der Bewertung des generellen Unrechtscharakters der Militärjustiz, die Frage, ob nicht dennoch im Einzelfall Motive und „Tatumstände“ ein Urteil sanktionieren könne. Nach 1998 verlor diese Sicht an politischer Mehrheitsfähigkeit. Im Mai 2002 beschloss der Bundestag die pauschale Aufhebung der Urteile gegen Wehrmachtsdeserteure.50 Ausgenommen von dieser Regelung blieben zunächst so genannte „Kriegsverräter“, die erst 2009 mit Stimmen von Abgeordneten aller Parteien pauschal rehabilitiert wurden.51
In den parlamentarischen Debatten zur Rehabilitierung von Deserteuren kristallisierten sich ähnliche Konfliktlinien heraus, wie sie auch in den Denkmalsdebatten auf kommunaler Ebene zum Tragen kamen. Befürchtungen negativer Auswirkungen auf die Bundeswehr spielten dabei ebenso eine Rolle, wie der Hinweis auf die generelle Strafbarkeit von Desertion in allen Armeen (Gegenwartsbezüge). Der im engeren Sinne vergangenheitspolitische Diskurs berührte die Frage, ob eine Anerkennung von Desertion nicht im Umkehrschluss eine Abwertung der Mehrheit der nicht desertierten Soldaten bedeutet. Zum Meinungsbild in der Gesellschaft gibt es einen einzelnen statistischen Datenpunkt. 1995 wurde in einer Umfrage ermittelt, dass 36 Prozent der Befragten Fahnenflüchtige des Zweiten Weltkriegs im Kontext des Widerstands wahrnimmt, weitere 10 Prozent als Helden, 15 Prozent in einem negativen Zusammenhang.52 Auf der Basis dieser Daten scheint es, dass die politische Rehabilitierung dem Meinungswandel in der Bevölkerung um einige Jahre hinterhinkte.
3. Deserteurdenkmäler in Deutschland
3.1 Frühe Gedenkzeichen für Deserteure in der Nachkriegszeit
Vereinzelte Gedenkzeichen für Deserteure entstanden auf Initiative von Überlebenden und Angehörigen in der unmittelbaren Nachkriegszeit. In Schweden errichteten 1945 desertierte Wehrmachtsangehörige in Vägershult ein Denkmal „zur Erinnerung an die Deutschen Internierten 1944–1945“, dessen Gestaltung – unter dem Fuß eines Mannes zerbricht ein Hakenkreuz – auf einen Anteil widerständiger Soldaten an der Befreiung verweist oder diese zumindest mit den Siegern in einen Sinnzusammenhang setzt.53 In Berlin-Charlottenburg erinnerten Anwohner alljährlich an einen 17-Jährigen, der kurz vor Kriegende als Deserteur an einem Laternenmast in der Uhlandstraße aufgehängt wurde.54 Bis Anfang der 1950er-Jahre machten sie an der Todesstätte durch ein improvisiertes Mahnmal mit Blumen und einem beschrifteten Pappkarton Passanten auf das Schicksal des Ermordeten aufmerksam. Man wird ohne weiteres annehmen dürfen, dass in der unmittelbaren Auseinandersetzung in der Nachkriegszeit weitere derartige „spontane“ Gedenkzeichen entstanden – sie hatten jedoch keinen nachhaltigen gesellschaftlichen Einfluss, jedenfalls verlieren sich ihre Spuren mit der Remilitarisierungsdebatte Anfang bis Mitte der 1950er-Jahre (vgl. 2). Für die Denkmalinitiativen der 1980er-Jahre spielen sie als vergessene Vorläufer keine Rolle.55
3.2 Friedensbewegung und Differenzierung der Gedenkkultur: Neue Impulse in den 1980er-Jahren
Seit Anfang der 1980er-Jahre gab es in zahlreichen Städten und Gemeinden derBundesrepublik Deutschland Initiativen zur Errichtung von Deserteurdenkmälern.56 Wichtige Impulse hierfür gingen von der Friedensbewegung aus, die insbesondere nach dem Nato-Doppelbeschluss von 1979 erheblichen Zulauf erhielt. Auf den Friedensdemonstrationen zwischen 1981 und 1983 protestierten in zahlreichen Städten Hunderttausende gegen die Verschärfung des Ost-West-Konflikts und die atomare Hochrüstung in Westeuropa und den USA („Petting statt Pershing“).57 In Westdeutschland erneuerten sich im Zuge der aktuellen Entwicklung auch die kritische Bewertung der Bundeswehr und das historische Verhältnis zur Wehrmacht in dem Maße, in dem neue militärische Konflikte als realistische Planungsszenarien erschienen. Im antimilitaristischen Spektrum der Friedensbewegung wurden gleichzeitig Gegenentwürfe zur Tradition militärischer Gedenkrituale und des offiziellen politischen Totenkults erprobt. Auf den Friedensmärschen und Veranstaltungen führten die Kriegsgegner mobile Kunst-Installationen mit pazifistischer Symbolik mit, die auch als Versammlungspunkt dienten.58 Die Genese zahlreicher der frühen Deserteurdenkmäler lässt sich auf diese provisorischen Gedenkinstallationen zurückführen, wie etwa in Bremen-Vegesack (1986), Darmstadt (1987) und Hannover (1990).
Ein zweiter Impuls für die Entstehung von Deserteurdenkmälern ging von der Differenzierung der Erinnerungslandschaft für NS-Opfer seit Mitte der 1980er-Jahre aus. Durch Gedenkstätten-Initiativen und nicht zuletzt durch die Rede des damaligen Bundespräsidenten Richard von Weizäcker zum 8. Mai 1985 rückten vorher ausgegrenzte Opfergruppen wie Sinti und Roma, Homosexuelle, die Opfer der „Euthanasie“-Programme und die Verfolgten der NS-Militärjustiz ins öffentliche Bewusstsein.59 Vor dem Hintergrund eines seit Ende der 70er-Jahre durch generationellen Umbruch begünstigten Interesses an der lokaler Geschichte und der verschütteten Spuren verdrängter NS-Vergangenheit vorOrt durch Geschichtswerkstätten („Geschichte von unten“),60 lässt sich die Entstehung von Deserteurdenkmälern analog zu den Initiativen für Mahnmale, Gedenkzeichen und Erinnerungsstätten für die „vergessenen Opfer“ verfolgen, die in den 80er-Jahren einen Denkmalsboom61 auslösten und letztlich zur Heterogenisierung der NS-Denkmalslandschaft beitrug, wie sie heute zu beobachten ist. Gemein ist den Verfolgtengruppen, das sie in der Bundesrepublik bis dahin weder als NS-Opfer anerkannt noch entschädigt, sondern im Gegenteil auf der Grundlage der Überzeugung ihre Verfolgung sei im Kern nicht Unrecht gewesen, weiterhin marginalisiert, diskriminiert und kriminalisiert wurden.62 Die Denkmalsetzungen begleiteten und bekräftigen den häufig jahrzehntewährenden Prozess um gesellschaftliche Anerkennung beziehungsweise juristische Rehabilitierung.
[...]
1 Unter dem Begriff Denkmal soll nach der Definition von Peter Springer „jedes in der Öffentlichkeit errichtete, meist für die Dauer bestimmte Werk, das bereits seine Entstehung, zumindest aber seine Erhaltung dem Zwecke des Erinnerns an Personen, Handlungen oder ,merk-würdige‘ Ereignisse verdankt“ verstanden werden. Springer, Peter: Denkmalsrhetorik, in: Ueding, Gert (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik, Bd. 2, Darmstadt 1994, Sp.257–258.
2 Die Urteile gegen Wehrmachtsdeserteure wurden auf Beschluss des Bundestages 2002 pauschal aufgehoben. Vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege, BGBl. 2002 I S. 2714.
3 Vgl. zur Praxis der Entschädigung Brümmer-Pauly, Kristina: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berlin 2006, S. 1–23.
4 Vgl. zum Anerkennungsprozess von Opfergruppen wie Roma und Sinti, Homosexuelle, Opfer der „Euthanasie“-Programme und anderer Verfolgtengruppen in der Gedenkstättenarbeit: PUVOGEL, Ulrike: Einleitung, in: PUVOGEL, Ulrike / STANKOWSKI, Martin (Hrsg.): Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Bd. 1, Bonn 1995, S. 9–14, hier S. 11.
5 Das ist die in Artikelüberschriften (ein Beispiel unter vielen: Der „Stein des Anstoßes“ bleibt, in: taz vom 23. Januar 1987) und -texten sowie Projektdokumentationen am häufigsten wiederkehrende begriffliche Formel mit der frühe Denkmalsprojekte in den 80er-Jahren charakterisiert wurden. Das heißt auch, dass es als wichtige Funktion der überwiegend privat gestifteten Denkmäler angesehen wurde, einen anregenden Impuls für den gesellschaftlichen Verständigungsprozess zu geben, der bei öffentlichen Denkmälern normalerweise der Realisierung vorausgeht.
6 Dagegen existieren eine Reihe von historischen Arbeiten – in nicht unerheblichen Maße vom Denkmalsstreit selbst angestoßen – die lokalhistorische wie übergreifende Themen zur Wehrmachtsdesertion, zur NS-Militärgerichtsbarkeit, zur Urteils- und Entschädigungspraxis, zum Verhältnis von NS-Staat und Wehrmacht sowie zum Paradigmenwechsel in der Bewertung von Wehrmachtsdesertion in der Bundesrepublik Deutschland behandeln und auf die sich die Bachelorarbeit stützen kann. Vgl. zur Rolle der Wehrmacht und NS-Militärgerichte insbesondere: Messerschmidt, Manfred / Wüllner, Fritz: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, Baden-Baden 1987; zum Wertewandel WETTE, Wolfram: Ehre wem Ehre gebührt! Täter, Widerständler und Retter 1939−1945, Bremen 2015, S. 163−202 sowie Knippschild, Dieter: Deserteure im Zweiten Weltkrieg: Der Stand der Debatte, in: Bröckling, Ulrich / Sikora, Michael (Hrsg.): Armeen und ihre Deserteure. Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1998, S. 222–251; zur parlamentarischen Debatte: Korte, Jan / Heilig, Dominic (Hrsg.): Kriegsverrat. Vergangenheitspolitik in Deutschland, Berlin 2011.
7 Welch, Steven R.: Commemorating ‚Heroes of a Special Kind‘: Deserter Monuments in Germany, in: Journal of Contemporary History 47, Hf. 2 (2012), 370−401, hier S. 370.
8 Müller, Roland: Ein Lob der Feigheit. Deserteur-Denkmale in der Bundesrepublik Deutschland, in: Sörries, Reiner / Knöll, Stefanie (Hrsg.): Creating Identities. Die Funktion von Grabmalen und öffentlichen Denkmalen in Gruppenbildungsprozessen, Kassel 2007, S. 262–269, hier S. 268.
9 Koselleck, Reinhart: Kriegerdenkmale als Identitätsstiftung der Überlebenden: in Marquard, Odo / Stierle, Karlheinz (Hrsg.): Identität, München 1979, S. 255–276, hier S.257: „Sicher ist, daß der Sinn des Sterbens für …, wie er auf Denkmalen festgehalten wird, von den Überlebenden gestiftet wird, und nicht von den Toten. Denn die Sinnleistung, die die Verstorbenen ihrem Sterben abgewonnen haben mögen, entzieht sich unserer Erfahrung.“
10 Dräger, Marco: Generation – Gedächtnis – Denkmal. Genese, Tradition und Transformation von Geschichtsbewusstsein und Geschichtskultur von Generationen am Beispiel der Etablierung von Deserteur-Denkmälern (Arbeitstitel). Georg-August-Universität Göttingen. <https://www.historicum.net/fileadmin/sxw/Didaktik/04_Forschung/Promotionsvorhaben_ Draeger__Goettingen_.pdf> (abgerufen am 23. Februar 2017).
11 Welch, Steven R.: Commemorating ‚Heroes of a Special Kind‘: Deserter Monuments in Germany, in: Journal of Contemporary History 47, Hf. 2 (2012), S. 379.
12 In Hamburg wurde beispielsweise in einem Begleitheft des Senats – auf den ersten Blick begrifflich paradox – das Denkmal als „wichtiges politisches Zeichen […] für Zivilcourage“ charakterisiert: Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Gedenkort für Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz zwischen Stephansplatz und Dammtor, Hamburg 2015, S.5. Militärpolitische Gegenwartsbezüge spielen dagegen heute eine weit weniger wichtige Rolle als zu Beginn der Debatten.
13 Vgl. Messerschmidt, Manfred / Wüllner, Fritz: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, Baden-Baden 1987, S. 41. Nicht erfasst sind standrechtliche Hinrichtungen vor Kriegsende. Zur Differenzierung des Strafstandbestands im NS-Recht vgl. Brümmer-Pauly, Kristina: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berlin 2006, S. 27–46.
14 Hitler, Adolf: Mein Kampf, München 361933, S. 587.
15 Schwinge, Erich: Militärstrafgesetzbuch einschließlich Kriegsstrafrecht, Berlin 61944, S.185.
16 Pietzner, Heinz: Die Fahnenflucht im Wehrstrafrecht, Würzburg 1940, S. 38.
17 Vgl. Walden, Hans: „Symbol deutschen Soldatentums“. Zum Kriegerdenkmal am Stephansplatz in Hamburg, in: Sammlung. Jahrbuch 2 für antifaschistische Literatur und Kunst, Frankfurt 1979, S. 97–104; Walden, Hans: Der Streit um das Hamburger Kriegerdenkmal von 1936, in: Grillparzer, Eberhard u. a. (Hrsg.): Denkmäler – ein Reader für Unterricht und Studium, Hannover 1994, S. 14–25.
18 Im Sinne der nationalsozialistischen Tätertyplehre finden sich in Urteilen zur Fahnenflucht zahlreiche abschätzige Bewertungen zur Person: Verurteilte werden als „Schädling“, als „minderwertig“, als „notorischer Drückeberger“, „asozial“ oder „vollkommen wertlos“ bezeichnet, vgl. Brümmer-Pauly, Kristina: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berlin 2006, S. 144–183.
19 Vgl. Paul, Gerhard: Ungehorsame Soldaten. Dissens, Verweigerung und Widerstand deutscher Soldaten (1939–1945), St. Ingberg 1994, S. 25–26; sowie Militärgerichtsurteil vom 14. August 1941 (FF 8459) zit. n. Brümmer-Pauly, Kristina: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berlin 2006, S. 182: „Wer als deutscher Soldat im Kriege sein Volk verläßt, schließt sich für alle Zeiten aus der Gemeinschaft der Deutschen aus. Er ist auszulöschen.“
20 Baumann, Ulrich / Koch, Magnus: „Was damals Recht war ...“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht, Berlin-Brandenburg 2008, S. 145.
21 Vgl. Messerschmidt, Manfred: Deserteure im Zweiten Weltkrieg, in: Wette, Wolfram (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht. Feiglinge – Opfer – Hoffnungsträger? Dokumentation eines Meinungswandels, Essen 1995, S. 70.
22 In zahlreichen Darstellungen aus den letzten Kriegstagen finden sich Schilderungen über die an Ort und Stelle hingerichteten. Vgl. zur Alltäglichkeit der Szenerie und der Nachwirkung der verdrängten Bilder: Radebold, Hartmut: „Der Schmerz holt mich ein“, in: Spiegel Geschichte 3/2010, S. 129: „An den Bäumen hingen als Deserteure aufgehängt deutsche Soldaten, wir Kinder spielten zwischen totgeschossenen Kühen.“
23 Vgl. Haase, Norbert: Militarismus. Ein gesamtdeutsches Phänomen, in: Abendroth, Elisabeth (Hrsg.): Deserteure im Zweiten Weltkrieg – Vaterlandsverräter oder Widerständler, Oberursel 1989, S. 24–25.
24 Wolfrum, Edgar: Die Anfänge der Bundesrepublik, die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit und die Fernwirkung für heute, in: Bitzegeio, Ursula u. a. (Hrsg.): Solidargemeinschaft und Erinnerungskultur im 20. Jahrhundert, Bonn 2009, S. 364.
25 Bundestagsplenarprotokoll (=BT-Plenarpr.) 1/130 vom 5. April 1951, S. 4984.
26 Vgl. Miquel, Marc v.: „Ahnden oder amnestieren?“ Westdeutsche Justiz und Vergangenheitsbewältigung in den sechziger Jahren, Göttingen 2004, S. 385–396; sowie Messerschmidt, Manfred: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945, Paderborn u. a. 2005, S. 446.
27 Vgl. Garbe, Detlef: Im Namen des Volkes!? Die rechtlichen Grundlagen der Militärjustiz im NS-Staat und ihre „Bewältigung“ nach 1945, in: Ausländer, Fietje (Hrsg.) Verräter oder Vorbilder? Deserteure und ungehorsame Soldaten im Nationalsozialismus, Bremen 1990, S.110–116.
28 Vgl. zum literarischen Diskurs Kammler, Jörg: Deserteure. Zeitgeschichtliche und aktuelle Anmerkungen zu einer antimilitaristischen Leitfigur, in: Deserteure. Eine notwendige Debatte, Geschichtswerkstatt Hf. 22, Hamburg 1990, S. 6–11; sowie Haase, Norbert: Die Wehrmachtsdeserteure und die deutsche Nachkriegsliteratur, in: Wette, Wolfram (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht. Feiglinge – Opfer – Hoffnungsträger? Dokumentation eines Meinungswandels, Essen 1995, S. 95–106.
29 Andersch, Alfred: Die Kirschen der Freiheit, Frankfurt am Main 1952, S. 72.
30 Hochhuth, Rolf: Eine Liebe in Deutschland, Reinbek bei Hamburg 1983.
31 Ein solches Soldatenbild transportiert beispielsweise der Bestseller der 50er-Jahre Bamm, Peter: Die unsichtbare Flagge, München 1952; vgl. zum Opfernarrativ: Kühne, Thomas: Die Viktimisierungsfalle. Wehrmachtverbrechen, Geschichtswissenschaft und die militärische Ordnung des Militärs, in: Th. Greven, Michael / v. Wrochem, Oliver (Hrsg.): Der Krieg in der Nachkriegszeit: Der Zweite Weltkrieg in Politik und Gesellschaft der Bundesrepublik, Opladen 2000, S. 183–196.
32 Biermann-Ratjen, Hans Harder: Rede zum Volkstrauertag am 9. November 1954, in: Gramberg, Werner u. a (Hrsg.): Kultur und Staat. Reden und Schriften aus den Jahren 1945–1959, Hamburg 1961, S. 146–149.
33 Vgl. zur Genese und Kritik an der Gedenkformel: Kruse, Wolfgang: Schinkels Neue Wache in Berlin. Zur Geschichte des modernen politischen Totenkultes in Deutschland, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 50 (2002), S. 419–435.
34 Meyer, Jan-Henrik: Die Reden zum Volkstrauertag bzw. Heldengedenktag 1922–1989, Berlin 2001, S. 81.
35 Vgl. Puvogel, Ulrike: Einleitung, in: Puvogel, Ulrike / Stankowski, Martin (Hrsg.): Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Bd. 1, Bonn 1995, S. 9–14.
36 In der Ständigen Ausstellung der Gedenkstätte Deutscher Widerstand wurde 1989 durch den verantwortlichen Leiter Peter Steinbach entgegen beträchtlicher Widerstände das Thema „Deserteure aus politischer Gegnerschaft“ aufgenommen, vgl. WETTE, Wolfram: Ehre wem Ehre gebührt! Täter, Widerständler und Retter 1939−1945, Bremen 2015, S. 171–173.
37 Vgl. Brümmer-Pauly, Kristina: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berlin 2006, S. 9–21.
38 Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz e. V. (Hrsg.): Satzung vom 21. Oktober 1990, Bremen 1990. <http://www.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/Dateien/Stellungnahmen/BVSatzung19901021.pdf> (abgerufen am 23. Februar 2017).
39 Hans-Christian Ströbele, Bundestagsdrucksache (=BT-Drs.) 10/5148 vom 5. März 1986, S.1–16; Deutscher Bundestag Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 247–249.
40 BT-Drs. 10/6287 vom 31. Oktober 1986, S. 39.
41 BT-Drs. 11/7754 vom 29. August 1990.
42 Hier wie nachfolgend BT-Drs. 11/5218 vom 21. September 1989, S. 2.
43 Däubler-Gmelin, Hertha: Wie gehen wir heute mit Deserteuren des Zweiten Weltkriegs um? Rede auf der Veranstaltung im Erich-Ollenhauer-Haus am 31. Mai 1990, in: Wette, Wolfram (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht, Essen 1995, S. 166–173, hier S. 171: „Wir müssen klären, wer sich in einer solchen Zeit richtiger Verhalten hat – die Soldaten, die jeden Befehl befolgten oder jene, die verbrecherische Befehle verweigerten, die sich entzogen, die sich entfernten, um dann durch willige Kriegsrichter verurteilt und erschossen zu werden. Wir müssen auch Stellung dazu beziehen, ob denn die moralische Schuld jedes einzelnen damit erledigt ist, daß die Schuld der verbrecherischen Führung festgestellt wird, die die Befehle gab.“
44 BSG 9a RV 11/90, 11. September 1991, in: Neue Juristische Wochenschrift (=NJW) 1992, S. 934–936. Alle nachfolgenden Zitate des BSG stammen aus dem hier zitierten Urteil.
45 BGH 5 StR 747/94, 16. November 1995 (LG Berlin), in: NJW 1996, S. 857–865, hier S. 860.
46 Hamburger Institut für Sozialforschung (Hrsg.): Verbrechen der Wehrmacht. Dimension des Vernichtungskrieges. Begleitbroschüre zur Ausstellung, Hamburg 1996, S. 7.
47 Beschluss der 7. Tagung der 8. Synode der Evangelischen Kirche Deutschland, Borkum 1996. <http://www.ekd.de/synode96/beschluesse_beschluss2.html> (abgerufen am 26. Februar 2017).
48 BT-Drs. 13/7669 (neu) vom 14. Mai 1997, S. 3.
49 In deutlichem Kontrast zum BGH-Urteil von 1991 erklärte der rechtspolitische Sprecher der CDU Norbert Geis: „Natürlich wird ein Urteil gegen einen Deserteur nur dann aufgehoben, wenn er Widerstand gegen das Naziregime geleistet hat, nicht aber, wenn dies nicht der Fall war.“ BT-Plenarpr. 13/238 vom 28. Mai 1998, S. 21948.
50 BT-Plenarpr. 14/237 vom 17. Mai 2002, S. 23734–23741; BGBl. 51/2002, S. 2714.
51 BT-Plenarpr. 16/233 vom 8. September 2009, S. 26362–26368; BGBl. 63/2009, S. 3150.
52 Das Parlament, Nr. 50, 1995, S. 15. Weil es nur einen Datensatz gibt, können Entwicklungen und Schwankungen im Meinungsbild nicht beurteilt werden. Generell kann aber von einer wachsenden Akzeptanz seit den 1980er-Jahren ausgegangen werden.
53 Johannson, Jesper: Kamp om Symboler, in: Inavndrare & Minoriteter 3/2005, S. 25–28.
54 Roeder, Michael: Öffentliches Erinnern an Deserteure in Berlin. Eine Initiative für eine Gedenktafel, in: Verein Aktives Museum e.V. (Hrsg.), Rundbrief 70, Berlin 2014, S. 14–16.
55 In der DDR wurden dagegen vereinzelt aber kontinuierlich Gedenktafeln für hingerichtete Wehrmachtsdeserteure zwischen 1945 und den 1980er-Jahren eingeweiht. Ihre Inschriften verweisen wie in Ebersdorf und Löbau (1945) auf „kriegsmüde Soldaten“, wie in Peitz (1948) auf „aufrechte unbekannte Soldaten“ oder in Friedland (1965) auf „von der Sinnlosigkeit des Krieges überzeugte junge Soldaten“, die von der faschistischen Wehrmacht und „entmenschten SS-Banditen“ (Berlin-Mitte, 1952) ermordet wurden, vgl. Senenko, René: Deserteurdenkmäler in der DDR, Hamburg 2016. <http://www.niqolas.de/feindbeguenstigung.de/memorial_02.htm> (abgerufen am 2. März 2017).
56 Zwischen 1980 und 1995 bildeten sich in mehr als 60 Städten Initiativgruppen zur Errichtung von Deserteurdenkmälern, WETTE, Wolfram: Wehrmacht-Deserteure im Wandel der öffentlichen Meinung (1980–1995), in: WETTE, Wolfram (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht. Feiglinge – Opfer – Hoffnungsträger? Dokumentation eines Meinungswandels, Essen 1995, S. 15.
57 Vgl. Schregel, Susanne: Der Atomkrieg vor der Wohnungstür. Eine Politikgeschichte der neuen Friedensbewegung in der Bundesrepublik 1970–1985, Frankfurt am Main / New York 2010, S. 69–76.
58 Vgl. Soergel, Fritz: Zur Geschichte der lokalen Deserteurs-Initiativen in Deutschland, in: Deserteure. Eine notwendige Debatte, Geschichtswerkstatt Hf. 22, Hamburg 1990, S. 33.
59 Vgl. Rose, Romani: Erinnerung an die Vergangenheit – Verantwortung für die Gegenwart, in: Gill, Ulrich / Stefani, Winfried (Hrsg.): Eine Rede und ihre Wirkung. Die Rede des Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker vom 8. Mai 1985, Berlin 1986, S. 27–35.
60 Puvogel, Ulrike: Einleitung, in: Puvogel, Ulrike / Stankowski, Martin (Hrsg.): Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Bd. 1, Bonn 1995, S. 11.
61 In den 1980er-Jahren entstanden mehr Mahnmale für NS-Opfer als in den drei Jahrzehnten zuvor, vgl. Hausmann, Brigitte: Duell mit der Verdrängung? Denkmäler für die Opfer des Nationalsozialismus in der Bundesrepublik Deutschland 1980 bis 1990, Münster 1997, S.131; sowie Winter, Jay: The Generation of Memory: Reflections on the „Memory Boom“, in: Contemporary Historical Studies, in: Bulletin of the German Historical Institution 21 (2000), S. 69–92.
62 Vgl. beispielsweise zur fortdauernden Diskriminierung von Roma und Sinti: Stengel, Katharina: Tradierte Feindbilder. Die Entschädigung der Sinti und Roma in den fünfziger und sechziger Jahren, Frankfurt am Main 2004, hier insbesondere S. 100–101.
- Quote paper
- Anika Kosfeld (Author), 2017, Die Wehrmachtsdesertion und die Errichtung von Deserteurdenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Debatte und Diskurs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1131405
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.