Diese Arbeit befasst sich mit einem Krankenhaus, einer HNO sowie einer Augenklinik. Es werden kurze Einblicke dargestellt und analysiert. Anschließend werden die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes aufgegriffen und erläutert. Hierzu aufbauend wird auf Schwerpunkte der allgemeinen technischen und organisatorischen Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Branche "Gesundheitswesen", und spezieller am Beispiel des Krankenhauses eingegangen.
Eine der zentralen Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter ist die Aufsicht über den in den Betrieben erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Bund, Länder und Unfallversicherungsträger haben zusammen die Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) vereinbart. Diese wurden im §20 in dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aufgenommen und hat zum Ziel, Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsförderung zu erhalten, fördern und zu verbessern.
Der Arbeitsschutz ist der Schutz vor Gefahren, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Arbeit gefährden. Können diese Gefahren nicht vollkommen ausgeschlossen werden, kann Arbeitsschutz auch als Risikominimierung definiert werden. Der Gesundheitsschutz, hier der betriebliche, befasst sich mit dem Schutz des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens vor schädigenden Einflüssen durch die Arbeit. Im Vordergrund steht dabei die Prävention von Berufskrankheiten und von arbeitsbedingten akuten Erkrankungen. Um dieses Ziel effektiv zu erreichen, müssen vor allem organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden.
Jeder einzelne Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für ein sicheres Arbeitsumfeld in seinem Unternehmen. Das wichtigste Instrument zum Erkennen von Verbesserungsmöglichkeiten bzw. zwingend erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung.
Inhalt
1. Einleitung
2. Kurzvorstellung der Ausgangsposition
3. Gesetzliche Vorlagen
4. Technische und organisatorische Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz
4.1 Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
4.2 Die technischen und organisatorischen Anforderungen entstehen durch:
5. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich Schweißung
5.1 Allgemeine Informationen Gefährdungsbeurteilung
6. Inhalte und Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGVU Vorschrift 2
6.1 Inhalte ASiG
6.2 Inhalte DGVU Vorschrift 2
6.3 Aufgabe Betriebsärzte
6.4 Aufgaben SIFA
6.5 Aufgaben Sicherheitsbeauftragter
6.6 Arbeitsschutzausschuss
6.6 Ersthelfer und sonstige Notfallhelfer
7. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
8. Gefährdungsbeurteilung für die Krankenhäuser sowie Arztpraxen
9. Beispiele einer Gefährdungsbeurteilung
1. Einleitung
Eine der zentralen Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter ist die Aufsicht über den in den Betrieben erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Die Bund, Länder und Unfallversicherungsträger haben zusammen die Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) vereinbart. Diese wurden im § 20 in dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aufgenommen und hat zum Ziel, Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsförderung zu erhalten, fördern und zu verbessern.
Der Arbeitsschutz ist der Schutz vor Gefahren, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Arbeit gefährden. Können diese Gefahren nicht vollkommen ausgeschlossen werden, kann Arbeitsschutz auch als Risikominimierung definiert werden. Der Gesundheitsschutz, hier der betriebliche, befasst sich mit dem Schutz des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens vor schädigenden Einflüssen durch die Arbeit. Im Vordergrund steht dabei die Prävention von Berufskrankheiten und von arbeitsbedingten akuten Erkrankungen. Um dieses Ziel effektiv zu erreichen, müssen vor allem organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden.
Jeder einzelne Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für ein sicheres Arbeitsumfeld in seinem Unternehmen. Das wichtigste Instrument zum Erkennen von Verbesserungsmöglichkeiten bzw. zwingend erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung.
Diese Ausarbeitung befasst sich mit einem Krankenhaus, eine HNO sowie Augenklinik. Es werden kurze Einblicke dargestellt und analysiert. Anschließend werden die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes aufgegriffen und erläutert. Hierzu aufbauend wird auf Schwerpunkte der allgemeinen technischen und organisatorischen Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Branche „Gesundheitswesen“, und spezieller am Beispiel des Krankenhauses eingegangen.
2. Kurzvorstellung der Ausgangsposition
Das Krankenhaus ist eine gemeinnützige GmbH. Als erwähnenswerte Bereiche sind die Stationen mit den Schwerpunkten „HNO“ und „Augen“ mit insgesamt 20 Betten zu nennen. Außerdem gibt es dort 2 Operationssäle, Wasch- und Umkleideräume und einen Aufwachraum. Verschiedene Lagerräume für kleine Mengen an Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Wäsche und Verbandsmaterial sind im Gebäude verteilt. Die Medikamente werden in den Ärztezimmern aufbewahrt. Im Keller des Krankenhauses befinden sich eine Küche, die Heizungsanlage, die Zentrale für die Stromversorgung / Technik, sowie das Lager für medizinisch eingesetzte Gase.
Im Krankenhaus praktizieren selbstständige Ärzte, die somit nicht zu den Beschäftigten zählen. Zurzeit arbeiten dort etwa 30 weibliche und 15 männliche Beschäftigte. Einige Wochen pro Jahr kommen Auszubildende zu Ausbildungszwecken in die Klinik. Keiner der Beschäftigten ist unter 18 Jahre und es ist keine werdende Mutter bekannt.
3. Gesetzliche Vorlagen
Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen und stetig zu verbessern. Der Arbeitsschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Grundgesetz verankert, siehe Artikel 2 Abs.2 „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Die Grundlage für Arbeitsschutzmaßnahmen ist die in §5 ArbSchG geforderte personen- oder tätigkeitsbezogene und arbeitsbereichsbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten.
Das ArbSchG wurde konkretisiert durch die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Biostoffverordnung und die Gefahrstoffverordnung.
In erster Linie regelt das ArbSchG die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitsgebers, Pflichten und Rechte der Beschäftigten sowie Befugnisse der zuständigen Behörde. Das ArbSchG i.V.m. dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Einrichtung einer entsprechenden Arbeitsschutzorganisation. Die Mindestanforderungen an Arbeitsmittel (Hilfsmitteln) sowie deren Prüfungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen, wie im Unternehmen stellt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber. Die allgemeinen Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe werden im fünften Abschnitt der GefStoffV geregelt. Weitere Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, wie z.B. Dämpfe, werden in Abschnitt sechs beschrieben. Aus der GefStoffV kann man ersehen, dass diese häufigen Maßnahmen nach dem „Stand der Technik“ fordern. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den aktuellen Stand der Technik wieder. Diese werden vom Ausschuss entsprechend aufgestellt und zeitgemäß angepasst.
Eine Reihe untergesetzlicher Regelwerke, beispielsweise Technische Regeln, welche den Stand der Technik beschreiben, oder auch Vorschriftenwerke der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, z.B. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften, definieren die gesetzlichen Anforderungen ganz konkret.
Die TRGS beziehen sich zum Teil auch auf die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke. Somit können diese Regelwerke auch als Stand der Technik angesehen werden. Auch die Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften haben neben der staatlichen Überwachung aufgrund des VII. Sozialgesetzbuches (SGB VII) den Auftrag „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“ Damit diese die Aufgabe erfüllen können, sind sie dazu ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht zu veranlassen. Diese Vorschriften sind für das Unternehmen, das Mitglied der entsprechenden Berufsgenossenschaft ist, ebenso verbindlich, wie die zuvor genannten staatlichen Rechtsvorschriften.
4. Technische und organisatorische Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz
4.1 Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten gewährleistet und verbessert. Dazu muss er alle Gefährdungen ermitteln, dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung durchführen. Da zur Erfüllung der umfangreichen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz teilweise besondere Ausbildungen erforderlich sind, hat die Erfahrung gezeigt, dass es für den Arbeitgeber hilfreich ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einzubeziehen.
Bei der Beauftragung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist besonders auf die Befähigung zu achten.
4.2 Die technischen und organisatorischen Anforderungen entstehen durch:
1.) Gefährdungen bei der Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten und –plätzen. In dem Bereich beispielsweise Gesundheitswesen bedeutet dieses z.B., dass die Beleuchtung den Sehaufgaben anzupassen ist, dass die Oberflächen wie Arbeitsflächen, Wände und Fußböden leicht zu reinigen sein müssen etc.. Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass Trennwände oder dafür vorgesehene Räume eingeplant werden. Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, das Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege von Stolperstellen frei zu halten sind. Alle Notausgänge müssen gemäß ASR A2.3 gekennzeichnet sein. Der Arbeitgeber hat vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, leicht erreichbare Handwaschplätze und Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Barrierefreies Bauen ist aufgrund der körperlichen Einschränkungen vieler Patienten bereits bei der Planung von Krankenhäusern und Pflegeheimen zu berücksichtigen.
2.) Gefährdungen durch Arbeitsmittel, z.B. Arbeitsstoffe, Geräte und Anlagen, und den Umgang damit. Der Arbeitgeber hat nach den allgemeinen Grundsätzen alle Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur geeignete und sichere Arbeitsmittel bereitgestellt werden (§ 4 der BetrSichV). Arbeitsmittel, wie beispielsweise Medizinprodukte, müssen wegen der Infektionsgefahr leicht zu reinigen sein. Schwierig zu reinigende oder zu desinfizierende Gegenstände sind daher abzudecken, wenn von einer Verschmutzungsgefahr ausgegangen werden kann. Unter den Begriff „Medizinprodukte“ fallen z.B. Rollstühle, Krankenbetten und medizinische Geräte wie Beatmungsgeräte. Der Arbeitgeber muss für die Prüfung der elektrischen Anlagen wie Belüftung und Betriebsmittel kraftbetriebene Türen etc. gemäß § 10 BetrSichV u. § 5 BGV A3 durch befähigte Personen Prüffristen ermitteln (siehe Anhang Abbildung 4). Die TRBS 1203 beschreibt die Anforderungen, die eine befähigte Person haben muss, um die Arbeitsmittel zu prüfen. Überwachungsbedürftige Anlagen, wie z.B. Personenaufzüge, müssen von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden. Die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 konkretisiert diese Punkte. Sollten die Kabel in einem Verkehrsweg verlegt werden, so müssen Leitungen mit einer Kabelbrücke oder ähnlichem abgedeckt werden. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gesichts- und Atemschutz sind nach PSA-Benutzungsverordnung und §2 BGV A1„Grundsätze der Prävention“, vom Arbeitgeber in geeigneter Ausführung zur Verfügung zu stellen.
3.) physikalische und chemische Gefährdungen. Die Mitarbeiter sind häufig physischen Belastungen, insbesondere durch Heben oder tragen von Werkzeugen ausgesetzt. Die entsprechenden Hilfsmittel sollten zur Verfügung stehen, um die Tätigkeiten zu erleichtern. Der Arbeitgeber muss immer auf richtig eingesetzte PSA achten.
4.) Gefährdungen durch mangelnde Unterweisungen und Qualifikationen. Jeder Beschäftigte mit einem unzureichenden Wissen über einzelne Arbeitsgänge oder die Bedienung von Maschinen sowie nicht regelmäßig durchgeführte Unterweisungen stellt ein erhöhtes Risiko dar. Alle Beschäftigten müssen daher über die Gefahren am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber unterwiesen werden (§12 ArbSchG). Die Unterweisungen durch den Arbeitgeber müssen mindestens 1x jährlich stattfinden. Zu den wichtigsten Schulungen für Mitarbeiter gehören die Erste Hilfe Maßnahmen sowie die Brandschutzübungen.
5. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
5.1 Allgemeine Informationen Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung muss laut §5 und §6 des ArbSchG vom Arbeitgeber mithilfe des Betriebsarztes und der SIFA schriftlich dokumentiert werden. Hierbei hat er die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte/Arbeitsplatzes, die physikalischen und chemischen Einwirkungen, die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsplätze auf Gefahren zu beurteilen und vorbeugende Maßnahmen zu ermitteln. Fachkundige Personen, i.d.R. die SIFA, muss im Sinne der GefStoffV für den Umgang mit Gefahrstoffen eine erweiterte Gefährdungsbeurteilung gemäß §7 erstellen. Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist es sinnvoll bereits die Unterlagen, die im Unternehmen vorhanden sind, zu analysieren. Hier können weitere Informationen (u.a. ASA-Protokolle oder Arbeitsanweisungen, Verbandsbücher und Betriebsanweisungen etc.) entnommen werden. Eine Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann wie folgt ablaufen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vor Aufnahme der Tätigkeiten hat der Arbeitgeber die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen angemessen zu unterweisen.
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festzulegen stellt den ersten Schritt jeder Gefährdungsbeurteilung dar. Hier sollen auch die verwendeten Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel dokumentiert werden.
2. Die Gefährdungsermittlung kann über die Einteilung in Gefährdungsfaktoren erfolgen. Checklisten und Ratgeber, wie die BAuA oder die BGW zur Verfügung stellen, können dabei als Hilfsmittel benutzt werden.
3. Gefährdungen beurteilen bedeutet, einen Vergleich des Ist-Zustands mit den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerten zu ziehen. Gibt es keine verbindlichen Vorgaben, muss eine Einschätzung und Bewertung des Risikos vorgenommen werden. Hieraus ergibt sich dann, ob Handlungsbedarf besteht.
4. Aus dem Handlungsbedarf heraus ergibt sich das Festlegen von den einzelnen Maßnahmen. In der Maßnahmenhierarchie sind dabei die technischen den organisatorischen und diese den personenbezogenen Maßnahmen vorzuziehen.
5. Um die Maßnahmen erfolgreich durchzuführen, müssen alle Beteiligten genau darüber informiert sein, wer was wann zu tun hat.
6. Die Wirksamkeit überprüft man immer durch Kontrolle der Durchführung, und überprüfen, ob die Gefährdung beseitigt, reduziert wurde, und ob eine neue Gefährdung entstanden ist.
7. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer fortgeschrieben und Aktualisiert werden.
6. Inhalte und Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGVU Vorschrift 2
6.1 Inhalte ASiG
Das ASiG regelt insbesondere die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung der SIFA, den BA sowie die Pflicht zur Gründung des Arbeitsschutzausschusses und Ihre entsprechenden Aufgaben. Das ASiG bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Fachgebiet Arbeitsschutz / Unfallverhütung ein BA und eine SIFA für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Im Einzelnen wird genau festgelegt, welche Aufgaben und Anforderungen an BA und SIFA vorgegeben sind, wie Sie miteinander oder mit weiteren Beauftragten des Arbeitgebers und dem Betriebsrat zusammenarbeiten sollen. Des Weiteren ist festgelegt wie ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist. Weiterführende Punkte sind aus dem Anhang 3 zu entnehmen. Das ASiG bestimmt damit die Strukturen der Betriebsorganisation eines wirksamen betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, da es die Akteure, ihre Aufgaben und ihre Zusammenarbeit festlegt.
6.2 Inhalte DGVU Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift) gilt für Unternehmen der privaten Wirtschaft und für die öffentlichen Verwaltungen sowie Institutionen gleichermaßen. Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet wenige Paragrafen dafür viele umfangreiche Anlagen zur praktischen Umsetzung. Mit dieser Vorschrift lassen sich die Aufgaben/Pflichten sowie die Einsatzzeiten des betriebsärztlichen und der sicherheitstechnischen Regelbetreuung festlegen. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für alternative Betreuungsmodelle für kleine Betriebe ebenfalls festgelegt.
6.3 Aufgabe Betriebsärzte
In erster Linie ist der Betriebsarzt beratend tätig. Er unterstützt somit den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner arbeitsmedizinischen und vorsorglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern. Die Aufgaben des Betriebsarztes sind u.a. die Beratung von Arbeitgebern in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. Hier unterstützt er ebenfalls bei der Beurteilung von Arbeitsbegehungen und Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Vorbeugende Maßnahmen zu arbeitsbedingten Beschwerden sowie Erkrankungen werden durch den Betriebsarzt analysiert und durch entsprechende Gegenmaßnahmen abgestellt. Er führt bei Arbeitnehmern arbeitsmedizinische Beurteilungen durch und wertet die Untersuchungsergebnisse aus. In Absprache mit dem Unternehmen klärt er Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw.
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- Arbeit zitieren
- Daniel Steffen (Autor:in), 2021, Implementierung einer Arbeitsschutzorganisation im Gesundheitswesen. Organisation des Arbeitsschutzsystems in Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1130636
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