Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik des
Sampling, einer Technik bei der Teile aus fremden Tonaufnahmen
ausgeschnitten um diese unverändert oder bearbeitet in einer eigenen
Produktion zu verwenden. Meistens handelt es sich bei solchen
Samples um sehr kurze Ausschnitte die etwa eine Melodie oder aber
auch nur Tonfetzen (sog. Licks) wie einen Gitarrenlauf oder eine
Schlagzeugeinstellung oder überhaupt nur einzelne Töne enthalten.
Dadurch, dass nur Teile einer schöpferischen, künstlerischen und
wirtschaftlichen Leistung übernommen werden, stellt sich die Frage in
nach der Reichweite der Schutzrechte des ursprünglichen
Gesamtwerks. Der erste Teil dieser Arbeit widmet sich der Frage, des
rechtlichen Schutzes von Samples gegen ungenehmigte Benutzung. Es
soll also untersucht werden, wie weit der Schutz an Samples geht und
zu wessen Gunsten er greift. Im zweiten Teil wird der Konflikt
zwischen den Interessen der Rechteinhaber an einem Umfassenden
Schutz und den Interessen der Künstler Samples in ihren Werken zu
benutzen thematisiert. Sachlich begrenzt sich die Untersuchung auf
ein Sampling von Musik von bereits bestehenden, veröffentlichten
Tonträgern mit dem Ziel einer kommerziellen Verwertung in einer
eigenen Musikproduktion. An diesem Beispiel soll das
Zusammenspiel der zwischen den drei Gruppen der Rechteinhaber an
einer Tonaufnahme (Urheber, Interpreten, Tonträgerhersteller)
deutlich gemacht werden. Die dabei auftretenden Probleme geben
Anlass zur Diskussion über Möglichkeiten einer redlichen Nutzung
fremder Samples in eigenen Produktionen. Denn das Urheberrecht soll
nicht einseitig Rechtspositionen zementieren, sondern vielmehr den
Interessenskonflikt zwischen dem Monopol des Urhebers an der
Nutzung seiner Werke und dem Interesse der Allgemeinheit am freien
Zugang zu fremden Werken regeln.
Inhalt und Gliederung
Aufgabenstellung
Literaturverzeichni
Einleitung
Teil 1 – Darstellung: Der Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen
A. Verwertungsrechte der Urheber – das Sample als Werk
I. Sampling von Melodien
II. Sampling unterhalb der Melodiengrenze
1. Untergrenze Einzelton
2. Meinung 1 – Freihaltebedürfnis für Musik-Bausteine
3. Meinung 2 – Schutzbedürfnis für Kernleistung der U-Musik
4. Stellungnahme
III. Zusammenfassung
B. Persönlichkeitsrechte
I. Urheber
1. Entstellung oder Beeinträchtigung
2. Eignung zur Interessengefährdung
3. Güter- und Interessenabwägung
4. Zusammenfassung
II. Interpreten
1. Interpretenpersönlichkeitsrecht
2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
a. Anwendungsbereich/Subsidiarität des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
b. Schutzobjekt: der individuelle Klang als Gesamtschaffen des Künstlers
c. Verletzungshandlungen
aa. Entnahme leistungsrechtlich nicht schutzfähiger Bestandteile einer musikalischen Darbietung
bb. Entnahme gem. §§ 73 ff. UrhG schutzfähiger Bestandteile einer musikalischen Darbietung
d. Rechtswidrigkeit
e. Ergebnis
III. Zusammenfassung
C. Leistungsschutz
I. Interpreten
1. Schutz von Darbietungsteilen Meinung 1 – Leistungsschutz nur bei urheberrechtlich schutzfähigen Samples
b. Meinung 2 – eigene leistungsschutzrechtliche Kriterien
c. Stellungnahme
2. Kriterien für den Schutz von Darbietungsteilen
a. Meinung 1 – Schutz für alle Darbietungsteile
b. Meinung 2 – Schutz nur für „künstlerische“ Darbietungsteile
c. Stellungnahme
3. Künstlerische Leistung: die Interpretation
a. Künstlerische Prägung bei Darbietungsteilen
b. Erkennbarkeit als Darbietungsteil
aa. Meinung 1 – Leistungsschutz für Sound
bb. Meinung 2 – kein Leistungsschutz außerhalb der Darbietung
cc. Stellungnahme
4. Zusammenfassung
II. Tonträgerhersteller
1. Meinung 1 – Schutz nur gegen Raubkopien
2. Meinung 2 – Schutz umfasst jede Vervielfältigung
3. Stellungnahme
4. Ergebnis
III. Zusammenfassung
D. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
E. Zusammenfassung: Kriterien für den Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen
Teil 2 – Diskussion: Schutz der Rechteinhaber vs. Kunstfreiheit
A. Schranken
I. Freie Benutzung
II. Zitat
III. Ungeschriebene Schranken ?
B. Verfassungskonforme Auslegung der Schutzrechte
I. Problem: Monopolisierung an sich nicht schutzfähiger Aufnahmeteile zugunsten der Tonträgerhersteller
II. Interessenkollision
III. Argumente für einen umfassenden Leistungsschutz des Tonträgerherstellers
IV. Argumente für zustimmungsfreies Sampling
1. Zu weit geratener Schutz einer wirtschaftlichen Leistung
2. Leistungsschutz zwischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht
3. Kriterien für ein „lauteres“ Sampling
a. Wettbewerb
b. Unlauterkeit
4. Keine i.S.d. Art. 12 GG relevante Schmälerung der Gewinnaussichten des Tonträgerherstellers
5. Beschränkung des Art. 14 GG im Wege der praktischen Konkordanz
V. Einordnung im Rahmen verfassungskonformer Auslegung von Schranken
D. Ergebnis
Ergebnis und Perspektiven
Aufgabenstellung
Erläutern Sie die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, inwieweit kurze Teile von Tonaufnahmen insbesondere durch verwandte Schutzrechte gegen ihre ungenehmigte Nutzung rechtlich geschützt sind.
Nehmen Sie dazu kritisch Stellung! (Hier liegt der Schwerpunkt der Aufgabenstellung) Verwandte Schutzrechte an Teilen von Tonaufnahmen können einer Verwertung durch spätere potenzielle Urheber neuer Werke entgegenstehen, obwohl aus urheberrechtlicher Sicht ein solches Verhalten zulässig ist. Inwiefern besteht hier die Gefahr, dass der Schutz von Teilen von Tonaufnahmen durch die verwandten Schutzrechte die zukünftigen Entfaltungsmöglichkeiten von potenziellen Urhebern einschränken könnte? Diskutieren Sie, ob es Vorschriften oder Rechtsgedanken im Urhebergesetz gibt, die solche negativen Auswirkungen verhindern könnten. Rechtspolitische Erwägungen sind nicht anzustellen.
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik des Sampling, einer Technik bei der Teile aus fremden Tonaufnahmen ausgeschnitten um diese unverändert oder bearbeitet in einer eigenen Produktion zu verwenden. Meistens handelt es sich bei solchen Samples um sehr kurze Ausschnitte die etwa eine Melodie oder aber auch nur Tonfetzen (sog. Licks) wie einen Gitarrenlauf oder eine Schlagzeugeinstellung oder überhaupt nur einzelne Töne enthalten. Dadurch, dass nur Teile einer schöpferischen, künstlerischen und wirtschaftlichen Leistung übernommen werden, stellt sich die Frage in nach der Reichweite der Schutzrechte des ursprünglichen Gesamtwerks. Der erste Teil dieser Arbeit widmet sich der Frage, des rechtlichen Schutzes von Samples gegen ungenehmigte Benutzung. Es soll also untersucht werden, wie weit der Schutz an Samples geht und zu wessen Gunsten er greift. Im zweiten Teil wird der Konflikt zwischen den Interessen der Rechteinhaber an einem Umfassenden Schutz und den Interessen der Künstler Samples in ihren Werken zu benutzen thematisiert. Sachlich begrenzt sich die Untersuchung auf ein Sampling von Musik von bereits bestehenden, veröffentlichten Tonträgern mit dem Ziel einer kommerziellen Verwertung in einer eigenen Musikproduktion. An diesem Beispiel soll das Zusammenspiel der zwischen den drei Gruppen der Rechteinhaber an einer Tonaufnahme (Urheber, Interpreten, Tonträgerhersteller) deutlich gemacht werden. Die dabei auftretenden Probleme geben Anlass zur Diskussion über Möglichkeiten einer redlichen Nutzung fremder Samples in eigenen Produktionen. Denn das Urheberrecht soll nicht einseitig Rechtspositionen zementieren, sondern vielmehr den Interessenskonflikt zwischen dem Monopol des Urhebers an der Nutzung seiner Werke und dem Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu fremden Werken regeln.
Teil 1 – Darstellung: Der Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen
A. Verwertungsrechte der Urheber – das Sample als Werk
Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG) sowie in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG). In diesem Zusammenhang wird in der Literatur eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) durch Sampling diskutiert.[1] Diese liegt vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Sample aus einer Tonaufnahme ausgeschnitten und auf einen neuen Tonträger übertragen wird.[2] Vorausgesetzt wird, dass das Sample Urheberrechtsschutz als Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG genießt.[3] Ein Werk ist als „persönliche geistige Schöpfung“ legaldefiniert.[4] Bezüglich der Frage, ob Ausschnitte aus urheberechtlich geschützten Werken Werkqualität erreichen,[5] werden verschiedene Meinungen vertreten, so dass eine detaillierte Betrachtung, je nach Art und Länge des verwendeten Samples, erforderlich ist:
I. Sampling von Melodien
Eine Melodie ist eine als Einheit empfundene Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt, und mithin ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG. Darüber hinaus wird die Melodie explizit durch § 24 Abs. 2 UrhG geschützt. Somit verletzt unberechtigtes Sampling von Melodien immer die Rechte des Urhebers.[6]
II. Sampling unterhalb der Melodiengrenze
Umstritten ist, inwieweit Teile von Melodien (Licks) sowie Rhythmus und Sound Urheberrechtsschutz als Werkteile genießen.
1. Untergrenze Einzelton
Einzeltöne sind immer als gemeinfreie Bausteine der Musik zu betrachten und können niemals urheberrechtlichen Schutz genießen.[7] Es existiert nur eine natürlich begrenzte Anzahl von Tönen, so dass es beim Einzelton immer an der individuellen Neuschöpfung fehlt. Dies gilt auch für Einzeltöne und Einzelklänge sowie Klangfarben, die künstlich durch Kombination unterschiedlicher Klangfarben und Geräuschkomponenten erzeugt wurden.[8] Dennoch stellt sich die Frage, ob Tonkombinationen (Licks) aufgrund ihrer Soundgestaltung Urheberrechtsschutz erlangen können.
2. Meinung 1 – Freihaltebedürfnis für Musik-Bausteine
Die erste Ansicht[9] vertritt ein Freihaltebedürfnis von Musik- Bausteinen unterhalb der Melodiegrenze. Elemente wie Tonfolgen und Begleitfiguren erreichen nicht die für § 2 Abs. 2 UrhG nötige Schöpfungshöhe und sollen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, um andere nicht am kreativen Schaffen zu hindern.
3. Meinung 2 – Schutzbedürfnis für Kernleistung der U- Musik
Die Gegenansicht[10] billigt auch Samples, die keine oder keine vollständige Melodie enthalten, Werkqualität zu. In der Popmusik, bei der sich die Melodien gegenseitig mehr oder weniger gleichen, sei die Kreierung des Sounds die eigentliche Leistung. Diese müsse durch das Urheberrecht wirksam geschützt werden.[11] Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Samples eine gewisse Originalität aufweisen.[12] Auch Samples, die keine Melodie wiedergeben, können nach dieser Ansicht eine individuelle Prägung haben und damit Werkqualität erreichen.[13] Damit stellt sich die Frage nach der kleinsten urheberrechtsschutzfähigen Einheit eines Musikwerkes, die für sich genommen noch Werkqualität i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweist.
Tonfolgen wie Motiv und Thema oder Rhythmen für sich genommen werden selten Werkqualität erreichen, es sei denn, es handelt sich dabei um den Endpunkt eines musikalischen Schaffensprozesses.[14] Jedoch ist es möglich, dass ein Musikwerk komplett auf elektronischem Wege im Studio entsteht. In solchen Fällen, in denen der Urheber das Musikwerk von der Komposition bis zur fertigen klanglichen Ausgestaltung selbst hergestellt haben, stellt sich die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des ohne Interpreten entstandenen Sounds. Um Schutzfähigkeit zu erreichen, muss das Sounddesign die Kriterien einer schöpferischen Leistung[15] erreichen. Dazu muss es sich zunächst um eine persönliche Schöpfung handeln. Diese liegt vor, wenn der Sound das Ergebnis einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit ist. Auch der gänzlich am Computer kreierte Sound ist eine persönliche Schöpfung, da der Komponist die Gestaltung des Sounds bis in kleinste Details planen und gestalten kann.[16] Weiterhin ist ein gewisser geistiger Gehalt, das heißt ein Inhalt im Bereich des Gedankens, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionsweisen erforderlich. Dieser liegt bei Musikwerken in Form eines musikalisch-akustischen Erlebnisses vor. Ein solches Erlebnis kann auch durch die Soundgestaltung vermittelt werden.[17] Die notwendige wahrnehmbare Formgestaltung wird durch den digitalen Speichervorgang gewährleistet. Schließlich muss der Sound eine Individualität aufweisen, die den im Sample enthaltenen Werkteil als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens qualifiziert. Die Individualität des Urhebers muss in dem konkreten Sample zum Ausdruck kommen.[18] Dies ist immer für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind nach dieser Ansicht, vor allem in der U-Musik bei der die Individualität eines Musikstückes durch den Sound geprägt wird,[19] die verschiedenen musikalischen Gestaltungsparameter wie Tonfolgengestaltung, Rhythmus und Klanggestaltung gleichberechtigt.[20]
4. Stellungnahme
Zwar gibt der „starre Melodienschutz“ des § 24 Abs. 2 UrhG vor, dass eine Melodie auf jeden Fall geschützt ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Werkteile, die keine oder keine ganze Melodie enthalten, niemals Urheberrechtsschutz genießen können. Die erste Ansicht verkennt dabei, dass bei elektronisch hergesellter Musik die schöpferische Leistung gerade im Sounddesign liegt. Deshalb ist der zweiten Ansicht zu folgen. Ein Urheberrechtsschutz ist meiner Meinung nach auch für Werkteile ohne Melodie möglich, soweit diese im Einzelfall die Kriterien des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen. Dies dürfte insbesondere bei Samples aus elektronisch hergestellten Tracks der Fall sein, wenn diesen eine orignelle, persönliche Note innewohnt.
III. Zusammenfassung
Die Verwertungsrechte geben dem Urheber einen lediglich schwachen Schutz vor Sampling. Solange keine Melodie betroffen ist, wird es für den Urheber schwierig sein, gegen Samplenutzer vorzugehen. Dies ist vor allem im Bereich elektronisch hergestellter Musik problematisch, da hier der Urheber auch gleichzeitig die normalerweise dem Interpreten zugewiesene Arbeit, das Werk hörbar zu machen, übernimmt, dafür aber selten einen zusätzlichen Schutz für seinen Sound bekommt. Somit kann sich der Urheber mithilfe seiner Verwertungsrechte nur selten gegen ungenehmigtes Sampling zur Wehr setzen.
B. Persönlichkeitsrechte
Die Persönlichkeitsrechte des UrhG schützten im Gegensatz zu den Verwertungs- und Leistungsschutzrechten nicht das Ergebnis einer schöpferischen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistung sondern die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und des Interpreten zur Darbietung. Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Achtung von Urheber und Interpret als Privatperson.
I. Urheber
Der Urheber kann eine Entstellung seines Werkes über §§ 14, 97 UrhG abwehren. Das Schutzgut ist das geistige oder persönliche Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes, das der Öffentlichkeit in der Gestalt präsentiert werden soll, die ihm der Urheber verliehen hat.[21] Interessant ist das Urheberpersönlichkeitsrecht im Kontext von Sampling dann, wenn sich der Urheber im konkreten Fall nicht auf Verwertungsrechte stützen kann. Dies ist möglich, wenn das Sample nicht schutzfähig ist oder der Urheber das Sampling prinzipiell gestattet hat, sich aber gegen eine konkrete Verwendung[22] wehren möchte. Das Sampling könnte das geschützte Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes verletzen. Dabei sind drei Stufen[23] zu prüfen:
1. Entstellung oder Beeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung ist jede objektive Änderung, mit der von dem objektiv-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes abgewichen wird.[24] Im Falle des Samplings kommt eine Beeinträchtigung in Form der Teil-Werknutzung durch Ausschnitt in Betracht,[25] das gesampelte und unter Umständen weiterverarbeitete Material die noch erkennen lässt, dass es aus dem betreffenden Originalwerk stammte.
[...]
[1] Müller, ZUM 1999, 555 (556); Bortloff, ZUM 1993, 476 (477); Spieß, ZUM 1991, 524 (529).
[2] Wandtke/Bullinger/ Heerma § 16 Rn. 4.
[3] Müller, ZUM 1999, 555 (556).
[4] § 2 Abs. 2 UrhG, zum Begriff: Möhring/Nicolini/ Ahlberg § 2 Rn. 44.
[5] Übersicht bei Wandtke/Bullinger/ Bullinger § 2 Rn. 70-73.
[6] OLG München, ZUM 2000, 408; Wandtke/Bullinger/ Bullinger § 2 Rn. ; § 24 Rn. 16.
[7] Tenschert, ZUM 1987, 612 (621); Spieß, ZUM 1991, 524 (532); Bortloff, ZUM 1993, 476 (477).
[8] Weßling, Sound-Sampling, S. 79; Häuser, Sound und Sampling, S. 56.
[9] Weßling, Sound-Sampling, S. 74; Spieß, ZUM 1991, 524. 2
[10] Hoeren, GRUR 1989, 11 (13); Müller, ZUM 1999, 555 (557).
[11] Hoeren, GRUR 1989, 11 (13).
[12] Hoeren, GRUR 1989, 11 (13).
[13] Müller, ZUM 1999, 555 (557).
[14] So Weßling, der im Ergebnis eine Schutzfähigkeit von Werkteilen ohne Melodie ablehnt (Weßling, Sound- Sampling, S. 89).
[15]
[16] Häuser, Sound und Sampling, S. 47.
[17] Häuser, Sound und Sampling, S. 48.
[18] Häuser, Sound und Sampling, S. 49.
[19] Hoeren, GRUR 1989, 11 (13).
[20] Häuser, Sound und Sampling, S. 58.
[21] Schack, UrheberR Rn. 341.
[22] Vgl. Häuser, Sound und Sampling, S. 75.
[23] (1) Entstellung oder Beeinträchtigung, (2) Eignung zur Interessengefährdung, (3) Güter- und Interessenabwägung, vgl. Dreier/Schulze/ Schulze § 14 Rn. 9.
[24] Dreier/Schulze/ Schulze § 14 Rn. 10. 5
[25] Dreier/Schulze/ Schulze § 14 Rn. 12.
- Quote paper
- Daniel Levelev (Author), 2008, Wem gehört der Klang?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113022
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