Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der zolloptimalen Gestaltung von Handelsbeziehungen innerhalb des Konzerns, wobei das Hauptaugenmerk auf ausgewählten Praxisproblemen hinsichtlich der Zollwertermittlung liegt. Diese entstehen dadurch, dass die einführenden Unter-nehmen häufig Vorleistungen (Beistellungen von Materialien, Werkzeuge oder andere Entwicklungen) erbringen und iR konzerninterner Geschäftsbeziehungen auch verschiedene Kosten (Kosten für Qualitätskontrollen, Analysen, Entwicklungen, Beförderungen und Umschließungen sowie Lizenzgebühren) anfallen, welche die Höhe des Zollwerts maßgeblich beeinflussen. Weiter soll, wie bereits beschrieben, das Verhältnis zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, sowie der Einfluss des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Zollwertermittlung beleuchtet werden. Außerdem wird die Thematik anhand kurzer Fallbeispiele veranschaulicht bzw. ein Bezug zwischen Unionszollkodex und Praxis hergestellt.
Ziel der Masterarbeit soll sein, das vorhandene Wissen zu den Themen Zollwertermittlung und Verrechnungspreise zu vereinen bzw. um den Aspekt eines effektiven Zollmanagements im Konzern zu erweitern
Einleitend dazu wird in Abschnitt zwei auf die Handelsbeziehung im Konzern näher eingegangen, wobei das Konzernverhältnis, der Tatbestand der Verbundenheit, sowie der Fremdvergleichsgrundsatz näher dargestellt werden. Im darauffolgenden Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des Zollwerts unter Berücksichtigung finanzstrafrechtlicher Aspekte im Kontext der Konzernverbundenheit beleuchtet. Die Abschnitte vier bis acht setzen sich mit ausgewählten Spezialfragen der Zollwertermittlung im Konzern auseinander, wobei neben dem Verhältnis von Zollwert zu Verrechnungspreis (inklusive der verschiedenen Verrechnungspreismethoden) auch die Behandlung von Lizenzgebühren, Beistellungen und Entwicklungskosten iZm der Zollwertermittlung erläutert werden. In den beiden nächsten Kapitel wird auf die Ziele und Anforderungen einer effektiven Zoll-Compliance eingegangen bzw. werden Praxisbeispiele präsentiert. Mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Antworten auf die Forschungsfragen sowie einem Resümee wird die Masterarbeit abgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1. PROBLEMSTELLUNG
1.2. ZIELSETZUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG
1.3. RECHTSQUELLEN
2. HANDELSBEZIEHUNGEN IM KONZERN AUS STEUERLICHER UND ZOLLRECHTLICHER SICHT
2.1. DAS WESEN DES KONZERNS UND DER KONZERNUNTERNEHMEN
2.2. VERBUNDENHEIT AUS ERTRAGSTEUERLICHER UND ZOLLRECHTLICHER SICHT
2.3. DER FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ ALS STEUERLICHER LÖSUNGSANSATZ
3. DER ZOLLWERT
3.1. DEFINITIONEN UND BEDEUTUNG DES ZOLLS
3.2. GATT ALS VÖLKERRECHTRECHTLICHE RECHTSGRUNDLAGE
3.3. TRANSAKTIONSWERTMETHODE ALS STANDARDMETHODE
3.3.1. Grundlagen und Voraussetzungen
3.3.2. Verbundenheit als „Sonderproblem“
3.3.3. Kaufgeschäft
3.3.4. Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union
3.3.5. Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis
3.3.6. Preisänderung
3.3.7. Mengenänderung
3.3.8. Hinzurechnungen
3.3.9. Abschläge
3.4. NACHRANGIGE METHODEN
3.4.1. Transaktionswert gleicher Waren
3.4.2. Transaktionswert gleichartiger bzw ähnlicher Waren
3.4.3. Deduktive Methode
3.4.4. Additive Methode
3.4.5. Schlussmethode
3.5. EINFLUSS DES FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZES AUF DIE ZOLLWERTERMITTLUNG -STELLUNGNAHME
3.6. ENTSTEHUNG DER ZOLLSCHULD UND ZOLLSCHULDNER
3.7. DOKUMENTATIONSPFLICHTEN
3.8. EINFUHRUMSATZSTEUER
3.9. FINANZSTRAFRECHTLICHE ASPEKTE
4. EINZELFRAGEN DER ZOLLWERTERMITTLUNG BEI KONZERNINTERNEN SACHVERHALTEN
5. VERRECHNUNGSPREISE UND ZOLLWERT
5.1. PROBLEMATIK, ZIELSETZUNG UND FESTLEGUNG VON VERRECHNUNGSPREISEN
5.2. VERRECHNUNGSPREISMETHODEN
5.2.1. Preisvergleichsmethode
5.2.2. Wiederverkaufspreismethode
5.2.3. Kostenaufschlagsmethode
5.2.4. Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode
5.2.5. Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode
5.2.6. Verrechnungspreisdokumentation und Advance Pricing Agreements
5.3. NACHTRÄGLICHE PREISANPASSUNGEN
5.3.1. Hintergründe und Folgefragen
5.3.2. Vorgehensweise der österreichischen VPR
5.3.3. Vorgehensweise der österreichischen Arbeitsrichtlinie Zollwert ZK-
5.3.4. Aktuelle Rechtslage und Verwaltungspraxis
5.3.5. Literaturstimmen
5.3.6. Bisherige Rechtsprechung
5.4. RECHTSPRECHUNG HAMAMATSU
5.4.1. Überblick
5.4.2. Sachverhalt
5.4.3. FG München 15.9.2016, 14 K 1974/
5.4.4. EuGH 20.12.2017, C-529/16, Hamamatsu
5.4.5. Diskussion in der Literatur
5.4.6. Stellungnahme
6. LIZENZGEBÜHREN UND ZOLLWERT
6.1. RECHTSVORSCHRIFTEN
6.2. FESTSTELLUNG VON LIZENZGEBÜHREN
6.3. BEZUG ZUR EINGEFÜHRTEN WARE
6.4. ZAHLUNG NACH DEN BEDINGUNGEN DES KAUFGESCHÄFTS
6.5. NOCH NICHT IM WERT ENTHALTEN
6.6. RECHTSPRECHUNG HEALTHCARE GE GMBH
6.6.1. Überblick
6.6.2. Sachverhalt
6.6.3. EuGH 9.3.2017, C-173/15, GE Healthcare GmbH
6.6.4. Stellungnahme
7. BEISTELLUNGEN UND ZOLLWERT
7.1. RECHTSVORSCHRIFTEN
7.2. PRÜFUNGSSCHRITT 1: TATBESTANDSVORAUSSETZUNGEN
7.2.1. Art der Beistellung
7.2.2. (Un)mittelbare Lieferung der Beistellung durch den Käufer
7.2.3. Unentgeltliche bzw ermäßigte Erbringung
7.2.4. Beistellung im Zusammenhang mit Produktion
7.3. PRÜFUNGSSCHRITT 2: WERT DER BEISTELLUNGEN
7.4. PRÜFUNGSSCHRITT 3: AUFTEILUNG DES WERTES VON BEISTELLUNGEN
7.5. EINGEFÜHRTE PROTOTYPEN BZW ENTWICKLUNGSKOSTEN UND ZOLLWERT
7.5.1. Problematik
7.5.2. Zollwertrechtliche Behandlung
7.5.3. Kritik
8. ZOLLOPTIMALE GESTALTUNG KONZERNINTERNER LIEFERUNGEN (COMPLIANCE)
8.1. VORBEMERKUNG
8.2. VERTRAGSABSCHLUSS UND VEREINBARUNG VON KONDITIONEN
8.3. BERECHNUNG DES ZOLLWERTS UND DES ZOLLS
8.4. ZOLLANMELDUNG UND NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN
8.5. ZOLLPRÜFUNG DURCH DIE ZOLLBEHÖRDE
8.6. ANFORDERUNGEN, MAßNAHMEN UND ZIELE EINER ZOLL-COMPLIANCE
9. PRAXISBEISPIELE
9.1. VORBEMERKUNG
9.2. KONZERNINTERNE WERBUNGSKOSTEN
9.3. PREISÄNDERUNG
9.4. EINFUHRUMSATZSTEUER UND ZOLLWERT
9.5. PREISBEEINFLUSSUNG
9.6. FEHLENTWICKLUNGEN UND ZOLLWERT
9.7. BEISTELLUNGEN UND ZOLLWERT
9.8. LIZENZGEBÜHREN UND ZOLLWERT
10. ERGEBNISSE UND ZUSAMMENFASSUNG
10.1. BEANTWORTUNG DER FORSCHUNGSFRAGEN
10.2. LIMITATIONEN
LITERATURVERZEICHNIS
VERZEICHNIS DER GESETZE UND AMTLICHEN VERÖFFENTLICHUNGEN
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG 1: THEMATIK DIESER MASTERARBEIT ALS SCHNITTMENGE (EIGENE DARSTELLUNG)
ABBILDUNG 2: SACHVERHALT RS HAMAMATSU (EIGENE DARSTELLUNG)
ABBILDUNG 3: SACHVERHALT RS GE HEALTHCARE GMBH
ABBILDUNG 4: INFORMATIONSAUSTAUSCH IM UNTERNEHMEN (EIGENE DARSTELLUNG)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Die globalen Handelsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, welche unter der strengen Überwachung der Zoll- und Finanzverwaltung stehen, tragen zu mehr als 70 % des gesamten Welthandels bei.1 Da bei verbundenen Unternehmen der natürliche und den Marktgesetzen unterliegende Preisfindungsmechanismus „Preisbildung durch Angebot und Nachfrage“, welcher bei fremden Dritten zur Anwendung kommt, nicht gegeben ist, muss iR von Geschäftsbeziehungen im Konzern zusätzlich der Aspekt der Fremdüblichkeit2 berücksichtigt werden.3 Dabei werden mithilfe von Verrechnungspreisen die Handelsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen bewertet4, sodass diese konzerninternen Handelsbeziehungen auch aus steuerlicher Sicht Anerkennung finden.5
Die Verrechnungspreise und die anlässlich von Wareneinfuhren aus dem Drittland ermittelten Zollwerte, welche wiederum auf den Verrechnungspreisen basieren, stellen zentrale Themen immer wieder stattfindender Diskussionen dar.6 Ein Grund dafür sind die sich entgegenstehenden fiskalischen Interessen der Finanz- und Zollbehörden, welche zu erheblichen Mehrbelastungen führen.7 Tendenziell prüfen Finanzbehörden, ob Verrechnungspreise nicht zu hoch angesetzt wurden,8 Zollbehörden hingegen ob diese nicht zu niedrig angesetzt wurden9 - beide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Fremdüblichkeit.10 Problematisch sehen Ma- sorsky/Schoppe/Stumpf 11 in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis der Prüfungszeitpunkte zueinander, denn die Steuerbehörde prüft iR von Außenprüfungen möglicherweise erst Jahre später, ob Verrechnungspreise fremdüblich waren. Zollbehörden hingegen prüfen bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr die Fremdüblichkeit der Zollwerte12 oder fordern gegebenenfalls nähere Unterlagen und Nachweise dazu an. Auch der Zusammenfassung von Einzeltransaktionen zu einer Gesamttransaktion aufgrund sachlicher oder zeitlicher Gesichtspunkte13 messen die Autoren besondere Bedeutung zu, da die Finanzverwaltung die Fremdüblichkeit für die Gesamtheit der Transaktionen prüft, während die Zollbehörde bei der Zollwertermittlung auf jede Transaktion einzeln abstellt. Werden bspw Gewinnaufschläge auf zollfreie Produkte verlagert, kann dies bei einer Einzelbetrachtung im Vergleich zu einer Gesamtbetrachtung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Da die Zollwertermittlung primär auf den tatsächlich bezahlten Preis abstellt, hat diese die sogenannte Palettenbetrachtung zu akzeptieren.14 Weiter kann darauf hingewiesen werden, dass die steuerliche Verrechnungspreisfindung zu einer Bandbreite an möglichen Preisen führt, während die Zollwertermittlungsmethoden die exakte Festlegung eines Werts vorsehen. Ob ein steuerliche Verrechnungspreis bzw seine pauschale Anpassung trotzdem als zollwertrechtlich relevant angesehen werden können, ist ua Gegenstand der Masterarbeit.15
Zoll wird auf Warenbewegungen (dh bewegliche körperliche Gegenstände sowie Strom) erhoben, nicht jedoch auf Dienstleistungen, Rechte oder Geldtransfers.16 Sofern auf einer Rechnung sowohl Waren als auch Dienstleistungen ausgewiesen werden, besteht daher besondere Aufmerksamkeit bei der Zollwertermittlung. Bei einem Pauschalpreis hingegen stellt die Zahlung der Dienstleistung eine Bedingung für das Kaufgeschäft zur Erfüllung der Verkäuferverpflichtung dar und ist somit ebenfalls Bestandteil des Zollwerts.17
Da jedem Einführenden der gleiche Zoll auferlegt wird und somit von einer einheitlichen „fairen“ Zoll-Bemessungsgrundlage ausgegangen wird, kann grds Wettbewerbsneutralität gewährleistet werden.18 Um den Zoll korrekt zu ermitteln, sind nicht nur eine vorgegebene Reihenfolge an Zollwertermittlungsmethoden,19 sondern auch diverse Hinzurechnungen wie bspw Lizenzgebühren, Beistellungen oder Entwicklungskosten zu berücksichtigen. Da die Verbundenheit, wie einleitend bereits angesprochen, als „Sonderproblem“20 iR der Zollwertermittlung regelmäßig zu Problemen führt, bedarf es zudem eines effizienten Zollmanagements im Unternehmen.21
Anlassgebend für das ausgewählte Thema ist das im Jahr 2017 ergangene EuGH-Urteil in der Rs Hamamatsu22 . Einem deutschen Unternehmen, Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH, wurde anlässlich einer Wareneinfuhr durch ein verbundenes drittländisches Konzernunternehmen von der Steuerbehörde die Rückerstattung von Zöllen aufgrund einer nachträglichen Verrechnungspreisanpassung versagt. Dem seitdem heftig diskutierten Verhältnis zwischen Verrechnungspreis und Zoll wurde bereits im Jahr 201423 wesentliche Bedeutung für die kommenden Jahre vorausgesagt und soll daher auch iR dieser Masterarbeit entsprechend beleuchtet werden. Da die Maßgeblichkeit der Verrechnungspreisermittlung für die Zollwertermittlung durch den EuGH nicht abschließend geklärt wurde, soll besonders die kritische Diskussion in der Literatur in dieser Masterarbeit analysiert werden.
1.2. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Ziel der Masterarbeit soll sein, das vorhandene Wissen zu den Themen Zollwertermittlung und Verrechnungspreise zu vereinen bzw um den Aspekt eines effektiven Zollmanagements im Konzern zu erweitern.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der zolloptimalen Gestaltung von Handelsbeziehungen innerhalb des Konzerns, wobei das Hauptaugenmerk auf ausgewählten Praxisproblemen hinsichtlich der Zollwertermittlung liegt. Diese entstehen dadurch, dass die einführenden Unternehmen häufig Vorleistungen (Beistellungen von Materialien, Werkzeuge oder andere Entwicklungen) erbringen und iR konzerninterner Geschäftsbeziehungen auch verschiedene Kosten (Kosten für Qualitätskontrollen, Analysen, Entwicklungen, Beförderungen und Umschließungen sowie Lizenzgebühren) anfallen, welche die Höhe des Zollwerts maßgeblich beeinflussen.24 Weiter soll, wie bereits beschrieben, das Verhältnis zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, sowie der Einfluss des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Zollwertermittlung beleuchtet werden. Außerdem wird die Thematik anhand kurzer Fallbeispiele veranschaulicht bzw ein Bezug zwischen Unionszollkodex und Praxis hergestellt.
Zusammengefasst können folgende Forschungsfragen aufgestellt werden:
Frage 1: Ist der (ertragsteuerliche) Fremdvergleichsgrundsatz maßgeblich für die Zollwertermittlung?
Frage 2: Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Zollerhebung iR von konzerninternen Handelsbeziehungen korrekt ermittelt?
Frage 3: Welche offenen und kritischen (Zweifels-)Fragen ergeben sich zur Zollwertermittlung im Konzern, besonders im Hinblick auf die aktuell ergangene Rechtsprechung? Kann das Verhältnis zwischen Verrechnungspreis und Zollwert abschließend geklärt werden?
Frage 4: Wie können Konzernunternehmen eine transparente Vorgehensweise zur Zollwertermittlung, auch hinsichtlich Zollprüfung, entwickeln?
Einleitend dazu wird in Abschnitt zwei auf die Handelsbeziehung im Konzern näher eingegangen, wobei das Konzernverhältnis, der Tatbestand der Verbundenheit, sowie der Fremdvergleichsgrundsatz näher dargestellt werden. Im darauffolgenden Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des Zollwerts unter Berücksichtigung finanzstrafrechtlicher Aspekte im Kontext der Konzernverbundenheit beleuchtet. Die Abschnitte vier bis acht setzen sich mit ausgewählten Spezialfragen der Zollwertermittlung im Konzern auseinander, wobei neben dem Verhältnis von Zollwert zu Verrechnungspreis (inklusive der verschiedenen Verrechnungspreismethoden) auch die Behandlung von Lizenzgebühren, Beistellungen und Entwicklungskosten iZm der Zollwertermittlung erläutert werden. In den beiden nächsten Kapitel wird auf die Ziele und Anforderungen einer effektiven Zoll-Compliance eingegangen bzw werden Praxisbeispiele präsentiert. Mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Antworten auf die Forschungsfragen sowie einem Resümee wird die Masterarbeit abgeschlossen.
Die Thematik der Masterarbeit kann in folgender Abbildung grafisch veranschaulicht werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Thematik dieser Masterarbeit als Schnittmenge (eigene Darstellung)
Abschließend soll erwähnt sein, dass diese Masterarbeit nicht den Anspruch einer Kommentierung des gesamten Unionszollkodexes bzw der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien erfüllen soll.25 Vielmehr soll auf die Besonderheiten iZm Zollwertermittlung innerhalb des Konzerns hingewiesen werden. Außerdem sollen Probleme, Diskussionen und Handlungsempfehlungen aufgezeigt werden.
1.3. Rechtsquellen
Das Zollrecht als wesentliche Rechtsgrundlage umfasst die Rechtsvorschriften (zB Zollschuld, Erhebung der Einfuhrabgaben) für den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.26 Die Masterarbeit beruht auf den gesetzlichen Vorschriften des Unionszollkodex (UZK27 ), speziell auf den gesetzlichen Vorschriften den Zollwert der Waren betreffend (insbesondere Art 69-76 UZK) sowie den Durchführungsvorschriften Delegated Act (UZK-DA28 ) und Implementing Act (insbesondere Art 127-146 UZK-IA29 ) und der Delegierten Verordnung (UZK-TDA30 ). Die völkerrechtlichen Vorgaben aus dem GATT-Übereinkommen wurden in diesen zollrechtlichen Vorschriften in Unionsrecht umgesetzt.31 Im Vergleich zum in der Fassung vor dem 1. Mai 2016 gültigen Zollkodex (mit Durchführungsverordnung ZK-DVO) haben sich durch die Neufassung des Zollrechts keine wesentlichen Änderungen ergeben.32 Daher soll lediglich auf die aktuell gültige Rechtslage Bezug genommen werden. Darüber hinaus stellen die OECD Verrechnungspreisleitlinien 33, welche in den österreichischen Verrechnungspreis- richtlinien 34 umgesetzt wurden, eine essenzielle Grundlage der Masterarbeit dar. Die OECD- Verrechnungspreisgrundsätze stellen jedoch lediglich eine Empfehlung des Rates der OECD und keine Rechtsgrundlage dar.35
Ein weiterer wichtiger Auslegungsbehelf dieser Masterarbeit ist die deutsche Dienstvorschrift Zollwertrecht36. Diese stellt ein nützliches Tool zur Auslegung der Zollwertvorschriften in der Europäischen Union, jedoch keine rechtsverbindliche Grundlage dar und entfaltet lediglich verwaltungsintern Bindungswirkung.37 Ergänzend dazu dient die Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK- 0690), herausgegeben vom BMF, als Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen.
Im Rahmen der Online-Literaturrecherche wurde ua nach folgenden Stichwörtern gesucht: Zollwert, Zoll, Transaktionswertmethode, Verrechnungspreis, Lizenzgebühren, Fremdvergleich, Beistellungen, Hamamatsu, Healthcare, Verbundenheit, Konzern, verbundene Unternehmen, Entwicklungskosten, Prototyp, Compliance, Zoll-Management. Als unterstützende Quellen bzw Datenbanken dienten Linde Online, Rechtsdatenbank Österreich (RDB), Lexis360, Beck Online, Rida Online sowie diverse Bücher und einschlägige Fachzeitschriften (zB Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, Außenwirtschaft Praxis, Der Zoll-Profi).
2. Handelsbeziehungen im Konzern aus steuerlicher und zollrechtlicher Sicht
2.1. Das Wesen des Konzerns und der Konzernunternehmen
§ 15 Abs 1 AktG und § 115 Abs 1 GmbHG haben den Konzern, bestehend aus Konzernunternehmen, als rechtlich selbständige Unternehmen, welche zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, definiert. Sofern gem § 15 Abs 2 AktG bzw § 115 Abs 2 GmbHG ein rechtlich selbständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst (un)mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmen steht, bilden das beherrschende und das abhängige Unternehmen den Konzern. Beide einzeln betrachtet gelten als Konzernunternehmen. Eine einheitliche Leitung wird zB mittels Konzernrichtlinien oder Konzernweisungen ausgeübt.38 Erst durch diese einheitliche Leitung wird bspw eine Unternehmensgruppe zu einem Konzern.39
Die Konzernstruktur und die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist in § 244 UGB geregelt. Sofern Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland stehen, haben die gesetzlichen Vertreter dieses Mutterunternehmens gem § 244 Abs 1 UGB einen Konzernabschluss, Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance Bericht aufzustellen. Weiter ist gem § 244 Abs 2 UGB eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, wenn das Mutterunternehmen bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter besitzt,
das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und dabei gleichzeitig Gesellschafter ist,
das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben oder
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.
Zusammenfassend liegt ein Tochterunternehmen aufgrund einer einheitlichen Leitung (§ 244 Abs 1 UGB) oder aufgrund eines beherrschenden Einflusses (§ 244 Abs 2 UGB) vor.40 Fröh- lich 41 merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Begriff des „Tochterunternehmen“ in der Konzernrechnungslegung verwendet wird, während hingegen der Begriff „verbundene Unternehmen“ im Einzelabschluss Anwendung findet und sowohl das Tochter- als auch das Mutterunternehmen damit meint.
2.2. Verbundenheit aus ertragsteuerlicher und zollrechtlicher Sicht
Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt Verbundenheit gem Art 9 Abs 1 lit a und b OECD-MA vor, sofern ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an Geschäftsleitung, Kontrolle oder Kapital eines oder mehrerer Unternehmen anderer Vertragsstaaten beteiligt ist und diese Unternehmen somit in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind. Ergänzend dazu ist auf § 189a Z 8 UGB hinzuweisen. Demnach wird ein verbundenes Unternehmen durch zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe gebildet, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden.
Aus zollrechtlicher Sicht wird der Tatbestand der Verbundenheit zwischen zwei (natürlichen und juristischen) Personen gem Art 127 Abs 1 UZK-IA in jenen Fällen gegeben sein, in denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Personen sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der jeweils anderen Person,
b) die Personen sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften,
c) die Personen befinden sich in einem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber-Arbeitnehmer) zueinander,
d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält (un)mittelbar mindestens 5 % der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen,
e) eine der beiden Personen kontrolliert (un)mittelbar die andere,
f) beide Personen werden (un)mittelbar von einer dritten Person kontrolliert
g) beide Personen kontrollieren (un)mittelbar eine dritte Person
h) die Personen sind Mitglieder derselben Familie.
Eine Person ist gem Art 5 Nr 4 UZK eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, welche keine juristische Person ist, jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
Unter „Mitglieder derselben Familie“ sind wohl, wie bisher in Art 143 Abs 1 lit h ZK-DVO, die Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern oder Enkel, Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin gemeint. Ob auch in Lebensgemeinschaft lebende Personen sowie deren Angehörige als Familienmitglieder gelten, muss zivilrechtlich geklärt werden.42 Langjährige Geschäftsbeziehungen oder Lizenzvereinbarungen zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber erfüllen demnach nicht den Tatbestand der Verbundenheit.43
Im Sinne des Art 127 Abs 1 lit e-g UZK-IA wird „Kontrolle“ dann angenommen, wenn eine Person gem Art 127 Abs 3 UZK rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Person Weisungen zu erteilen, sofern Käufer und Verkäufer zum selben Konzern gehören oder ein gemeinsames Mutterunternehmen haben, welches sowohl am Verkäufer- als auch Tochterunternehmen mit mindestens 20 % beteiligt ist.44 Die deutsche Dienstvorschrift Zollwertrecht spricht iZm Art 127 UZK-IA von einer „taxativen“45 Aufzählung.46
2.3. Der Fremdvergleichsgrundsatz als steuerlicher Lösungsansatz
Der Fremdvergleichsgrundsatz („arm's length principle“47 ) ergibt sich aus Art 9 OECD-MA und den OECD Verrechnungspreisleitlinien (VPL) für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen. Sofern gem Art 9 Abs 1 OECD-MA verbundene Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, welche von jenen Bedingungen abweichen, die fremde Dritte miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die unter fremden Dritten entstanden wären, wegen der vereinbarten Bedingungen aber nicht erzielt wurden, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden („Vergleichbarkeitsanalyse“48 ). Werden einem Unternehmen in Vertragsstaat A Gewinne zugerechnet und versteuert, die bereits bei einem anderen Unternehmen in Vertragsstaat B der Besteuerung unterlagen und nur unter fremden Dritten erzielt worden wären, nimmt das Unternehmen des Vertragsstaats B gem Art 9 Abs 2 OECD-MA eine entsprechende Berichtigung der erhobenen Steuer vor, um ein fremdübliches Ergebnis zu erzielen.
Die erwähnte Vergleichbarkeitsanalyse umfasst folgende Kategorien, welche wirtschaftlich relevante Aspekte widerspiegeln:49
Vertragsbedingungen des Kaufgeschäfts
die ausgeübten Funktionen der beteiligten Unternehmen (einschließlich übernommener Risiken, eingesetzter Vermögenswerte und der Wertschöpfung des Konzerns)
Eigenschaften der übertragenen Wirtschaftsgüter bzw Dienstleistungen
wirtschaftliche Verhältnisse der beteiligten Parteien
verfolgte Geschäftsstrategien
Der Fremdvergleich bezieht sich auf Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen und geht von einem üblichen Verhalten bzw vergleichbaren Situationen aus.50 Eine fremdübliche Vereinbarung muss demnach:51
nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und zweifelsfreien Inhalt haben und
zwischen fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein.
Die innerstaatlich umgesetzte Rechtsgrundlage dazu befindet sich primär52 in § 6 Z 6 lit a EStG und in den österreichischen VPR 2010 sowie in § 8 Abs 1 und 2 KStG. Über den Fremdvergleichsgrundsatz besteht weitgehend Einigkeit, nicht zuletzt da dieser verbundene und unabhängige Unternehmen gleichstellt, somit Wettbewerbsverzerrungen verhindert und mehrheitlich erfolgreich angewendet werden kann.53 Daher gibt es auch keine Alternativen dazu.54 Den einen Fremdvergleich gibt es allerdings nicht.55 Deshalb ist nicht automatisch jede Abweichung von einem Richtwert ein Indiz für eine fremdunübliche Vereinbarung - im Gegenteil, der Fremdvergleich lässt einen Spielraum zu.56
Zur Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes dienen die österreichischen VPR und jene VPL der OECD. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist internationaler Standard für die Ermittlung von Verrechnungspreisen und gilt als erfüllt, sofern verbundene Unternehmen Umsatzgeschäfte57 so darstellen, als wären sie zwischen unabhängigen Unternehmen bei gleichen oder vergleichbaren wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen und ohne Beeinflussung abweichender Faktoren getätigt worden. Dies unter Berücksichtigung eines angemessenen fremdüblichen Gewinns für die konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaften. Das Ziel ist eine Gleichstellung von unabhängigen und verbundenen Unternehmen sowie eine unverzerrt dargestellte Wettbewerbssituation. Steuerminimierungsabsichten oder ähnliche Gestaltungsmaßnahmen sollten die Verrechnungspreisgestaltung nach Möglichkeit nicht beeinflussen.58 Die OECD räumt jedoch ein, dass die Bestimmung des „richtigen Marktpreises“ erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.59
In diesem Kontext seien die Finanzbehörden, welche für die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes verantwortlich sind und gegebenenfalls Unternehmensgewinne korrigieren, sowie die Figur des „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“60, der die Fremdüblichkeit gewährleistet, erwähnt.61 Der gewissenhafte und ordentliche Geschäftsführer ist an einen durchschnittlichen Geschäftsführer orientiert und bemüht sich um ein unternehmensrechtlich steuerlich richtiges Verhalten.62
3. Der Zollwert
3.1. Definitionen und Bedeutung des Zolls
Der Begriff „Zoll“ stammt aus dem griechischen „telos“ (Ziel, Ende, endgültige Zahlung) und dem lateinischen „teloneum“ (Abgabe).63 Im Laufe der Zeit haben sich die Funktionen der Zollerhebung verlagert. War es ursprünglich die vordergründige Einnahmenfunktion (Finanz- und Fiskalzölle64 ), so erfüllt der Zoll heute gem Art 3 UZK eine Wettbewerbs- (Ausgleich von Preisunterschieden) und Schutzfunktion (Schutz inländischer Wirtschaftsbetriebe und EU- Interessen).65
Wie einleitend erwähnt wird Zoll ausschließlich auf die Einfuhr von Waren aus dem Drittland in das Inland bzw einen anderen EU-Mitgliedstaat erhoben. Unter Inland wird das Bundesgebiet, Österreich, verstanden. Alle anderen Länder, sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch das Drittland, stellen demnach Ausland dar.66
Die Europäische Union bilden die 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und stellen demnach Gemeinschaftsgebiet 67 dar. Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 kein offizieller EU-Mitgliedstaat mehr und stellt demnach Drittland dar.68 Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Übergangsphase, in welcher die zukünftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verhandelt werden. In dieser Übergangsphase, welche formell bis zum 31. Dezember 2020 angesetzt ist, wird das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat gesehen und behandelt. Somit bleibt bspw der Zugang zu Binnenmarkt und Zollunion in dieser Zeit bestehen.69
Als Drittland gelten sämtliche Länder außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets bzw gem Art 1 Z 11 UZK-DA außerhalb der Zollunion.70 Das Zollgebiet ist in Art 4 Abs 1 UZK geregelt und grds - unter Berücksichtigung einiger Ausnahmen - deckungsgleich mit dem Gebiet der EU- Mitgliedstaaten.71
3.2. GATT als völkerrechtrechtliche Rechtsgrundlage
Das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), maßgeblich für das internationale Zollrecht, ist ein völkerrechtliches Zoll- und Handelsabkommen und legt Regelungen für den gesamten Welthandel fest. Dem GATT gehören 123 Vertragsparteien an.72
Gem Art VII Z 2 lit a GATT soll der Zollwert für eingeführte Waren dem wirklichen Wert dieser mit Zoll zu belegenden Waren entsprechen. Der Zollwert sollte hingegen nicht gemäß dem Wert inländischer Waren oder auf Grund willkürlicher oder fiktiver Werte festgesetzt werden. Der „wirkliche Wert“ wird in Art VII Z 2 lit b GATT als Preis einer Ware „zu dem diese oder eine gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs, in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird“ definiert. Falls gem Art VII Z 2 lit c GATT der wirkliche Wert der Waren nicht gem lit b ermittelt werden kann, ist der Zollwert aufgrund eines Annäherungswerts zu berechnen.
In den nachfolgenden Abschnitten soll auf jene Rechtsgrundlagen und Bestimmungen des Zollwerts eingegangen werden, welche insbesondere für die Zollwertermittlung im Konzern relevant sind und auf Art VII GATT beruhen.
3.3. Transaktionswertmethode als Standardmethode
3.3.1. Grundlagen und Voraussetzungen
Art 70 UZK regelt die Zollwertbestimmung auf Grundlage des Transaktionswerts. Die Transaktionswertmethode ist die Standardmethode73 der Zollwertermittlung, welche in der Praxis am häufigsten (90 % bis 95 % aller Einfuhrfälle)74 Anwendung findet und damit für die Akzeptanz dieser Zollwertermittlungsmethode sowohl seitens der Zollbehörde als auch seitens der Unter-nehmen spricht.75 Gem Art 70 Abs 1 UZK entspricht der Transaktionswert dem iR eines Ein- fuhrkaufgeschäfts76 in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden individuell frei77 vereinbarten78 Preis (Kaufpreis79 ), der gegebenenfalls zu berichtigen ist. Dabei stellt dieser tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis einen Idealpreis dar und „beruht auf der Vorstellung, dass Käufer und Verkäufer an dem Ort, an dem die zu bewertende Ware in das Inland verbracht wird, nach den Bedingungen dieses Ortes, im Übrigen aber wie fremde Dritte, für die einzuführende Ware einen Barpreis aushandeln“.80
Gem Art 70 Abs 2 UZK spiegelt der Preis die vollständige Zahlung des Käufers, die für die Einfuhr von Waren Voraussetzung ist, wider. Grundsätzliches Ziel der Transaktionswertmethode ist, ob der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis korrekt und wahrheitsgetreu angemeldet wurde und nicht ob der Preis dem Preis einer ähnlichen/gleichen Ware entspricht. Übliche Wettbewerbspreise beeinflussen den Zollwert grds nicht. Wurde der Beleg jedoch gefälscht oder handelt es sich bloß um eine Anzahlung, ist der Zollwert entsprechend anzupassen.81
Der Zollwert nach der Transaktionswertmethode berechnet sich wie folgt:
Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
+ Hinzurechnungen
Lizenzgebühren
Beistellungen und Entwicklungskosten
Umschließungskosten und Verpackungskosten
Provisionen und Maklerlöhne
- Abschläge
Zinsen iR Finanzierungsvereinbarungen
Einkaufsprovisionen
Einfuhrabgaben innerhalb der EU angefallene Kosten
= Transaktionswert/Zollwert
Die Transaktionswertmethode ist Art 70 Abs 3 UZK zufolge bei Erfüllung folgender Voraussetzungen anwendbar:
a) Hinsichtlich Verfügung über oder Nutzung der Waren dürfen nur Einschränkungen bestehen, die durch Gesetz oder Behörden auferlegt oder verlangt werden, die das Weiterverkaufsgebiet der Waren abgrenzen oder die sich auf den Zollwert nicht wesentlich auswirken.
b) Bedingungen und Leistungen, deren Wert hinsichtlich der Zollwertbestimmung nicht bestimmt werden kann, haben keinen Einfluss auf den Preis.
c) Der Verkäufer profitiert weder mittelbar noch unmittelbar von Erlösen aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren (sogenannte Erlösbeteiligungen) durch den Käufer, sofern nicht eine angemessene Anpassung möglich ist.
d) Zwischen Käufer und Verkäufer besteht keine Verbundenheit, es sei denn diese hat keinen Einfluss auf den Preis.
3.3.2. Verbundenheit als „Sonderproblem“
3.3.2.1. Anerkennungsverfahren
Die Vorgehensweise zur Prüfung des Einflusses der Verbundenheit auf die Verrechnungspreise (Anerkennungsverfahren82 ) unterliegt aus zollwertrechtlicher Sicht weltweit einer heftigen Dis- kussion.83 Gem Art 70 Abs 3 lit d UZK ist die Transaktionswertmethode nur dann anwendbar, sofern Käufer und Verkäufer nicht verbunden sind oder allenfalls diese Verbindung den Preis nicht (schädlich84 ) beeinflusst hat. Dieser Ausschlusstatbestand gilt als gegeben, wenn eine der Bedingungen des Art 127 UZK-IA erfüllt ist. Diese Rechtsgrundlagen zur Verbundenheit aus zollrechtlicher Sicht wurden bereits in Abschnitt 2.2. Verbundenheit aus ertragsteuerlicher und zollrechtlicher Sicht erläutert. Ferner ist die Verbundenheit gegeben, sofern ein Kaufvertrag zwischen einer natürlichen Person als Käufer und einer juristischen Person als Verkäufer geschlossen wird und zwischen der natürlichen Person und einer Führungskraft (oder einem Mitarbeiter, welcher die Preisfestlegung beeinflussen kann) der juristischen Person eine verwandtschaftliche Beziehung vorliegt.85
Zusammengefasst wird iZm Verbundenheit zwischen zwei Personen auf Kapitalbeteiligungen, Verbindungen aufgrund einer ausgeübten Kontrollfunktion, Arbeitsverhältnisse sowie persönli-chen Beziehungen bzw verwandtschaftlichen Verhältnissen86 abgestellt.87. Von der Verbundenheitsprüfung sind sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.88
Der Zollanmelder hat iR der Zollanmeldung anzugeben, ob Käufer und Verkäufer verbunden sind bzw ob diese Verbundenheit den Preis beeinflusst hat.89 Dies wird vom Anmelder jeweils in den Feldern 7a und 7b der Zollanmeldung eingetragen.90 Eine festgestellte Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass diese den Preis beeinflusst hat und das Kaufgeschäft womöglich näher geprüft werden muss.91 Die Folge einer Preisbeeinflussung ist ein, im Vergleich zu einem nicht verbundenen Unternehmen, dem verbundenen Käufer entweder zu gering oder zu hoch (zB iZm Antidumpingrecht92, Mindestpreisregelungen) verrechneter Preis.93
Die deutsche Dienstvorschrift Zollwertrecht hat folgende, dem Art 134 Abs 1 UZK-IA entsprechende Anhaltspunkte, die für eine Preisbeeinflussung sprechen, identifiziert:94
Vorliegen von Verrechnungspreisen, deren Preisbildung sich von der an nicht verbundene Käufer unterscheiden (höher oder niedriger)
es bestehen abweichende Preise für gleiche/ähnliche Produkten bei Verkäufen zwischen fremden Dritten
abweichende bzw unüblich hohe/niedrige Handelsspannen
nachträgliche Verrechnungspreiserhöhungen ohne entsprechende Mitteilung an das Zollamt
periodenweise (am Ende jedes Monats/Quartals/Geschäftsjahres) Anpassungs- oder Ausgleichzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen
Anpassung des Unternehmensgewinns aus Umsätzen mit dem Verbundenen auf eine Zielmarge („targeted arm's length margin“)
Überschreiten der berechneten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen von fremdüblichen Vergleichsspannen
Verzicht auf vertraglich anspruchsberechtigte Zahlungen (zB Lizenzgebühren, Finanzierungszinsen) seitens des Verkäufers
entgeltlose Gewährung von Nutzungs- oder Urheberrechten an den Käufer
keine Weiterbelastung von Kosten (zB für Design, Entwürfe und Zeichnungen), welche der Verkäufer trägt und im Preis zu berücksichtigen wären.
3.3.2.2. Prüfverfahren
Bei zutreffender Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer werden gem Art 134 Abs 1 UZK-IA die Begleitumstände des Kaufgeschäfts geprüft bzw ein etwaiger Einfluss der Verbundenheit auf den Preis festgestellt. Dabei wird dem Anmelder Gelegenheit gegeben, weitergehende Informationen vorzulegen (Prüfverfahren95 ). Damit kehrt sich die Beweislast um, da nun der Einführer zu beweisen hat, dass die vorliegende Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat und die Transaktionswertmethode anerkannt und somit zur Anwendung kommen kann.96
Verneint der Zollanmelder eine etwaige Verbundenheit, wird diese Angabe nur bei begründeten Anhaltspunkten bzw Zweifel überprüft:97
Hinweis aufgrund der Namen von Käufer und Verkäufer
ersichtlicher Hinweis aus Unterlagen
Erfahrungen der Zollbehörde
Zweifel seitens der Zollbehörde gem Art 140 UZK-IA müssen begründet, nachvollziehbar und aufgrund von Risikoanalysen, Manipulationen von Rechnungen, Gutachten, Ergebnissen aus Rechtshilfeersuchen oder anderen Unterlagen belegbar sein. Der bloße Verdacht ist unzureichend und somit wird die objektive Beweislast von der Zollbehörde getragen.98 Dadurch wird der Tatsache Genüge getan, dass der angemeldete Zollwert grds als korrekt anzusehen ist, solange die Zollbehörde nicht Einspruch erhebt.99 Von der Zollbehörde selbst können Zweifel jedoch nicht beseitigt werden.100
3.3.2.3. Vergleichsverfahren
Zutreffende Anhaltspunkte und Zweifel sind dem Zollanmelder auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Dieser hat anschließend gem Art 8 Abs 1 UZK-DA die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen durch den Nachweis von Vergleichszollwerten oder durch die Unterbreitung weiterer Unterlagen (zB Zollbelege, Prüfungsberichte, Buchführungs- und Kalkulationsunterlagen des Lieferers, Preislisten, Schriftwechsel, Marktberichten oder ähnliche Unterlagen101 ) die Preisbeeinflussung zu widerlegen (Vergleichsverfahren102 ) bzw zu belegen, dass auch fremde Dritte in dieser jeweiligen Branche das Umsatzgeschäft genauso abgeschlossen hätten.103
Unterbereitung weiterer Unterlagen
In Bezug auf die Unterbreitung weiterer Unterlagen sieht Art 163 UZK vor, dass alle erforderlichen Unterlagen für das Zollanmeldeverfahren zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden, soweit für die Zollkontrollen erforderlich, bereitgehalten werden müssen. Zollkontrollen sind gem Art 5 Z 3 UZK Maßnahmen, welche die Zollbehörden vornehmen, um zu gewährleisten, dass zollrechtliche und sonstige Vorschriften zum Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung oder Endverwendung der Waren, eingehalten werden.
Verrechnungspreisdokumentationen (bzw Datenbankanalysen zur Untermauerung dieser), konzerninterne Verrechnungspreisrichtlinien oder bilaterale Advance Pricing Agreement (APA) dienen der Überprüfung, ob der Zollwert richtig und vollständig ermittelt wurde und somit die Zollanmeldung korrekt durchgeführt wurde.104 Ob diese Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Fremdverhaltensgrundsatzes ausreichend sind, wird individuell festgestellt. Kann des Kaufgeschäft nicht plausibel und nachvollziehbar belegt werden, kann die Zollbehörde nach eigenem Ermessen bzw unter Einbeziehung der Bundesstelle Zollwert über den vorliegenden Sachverhalt entscheiden. Kommt aufgrund der Zweifel der Zollbehörde die Transaktionswert- methode nicht zur Anwendung, sind grds die nachrangigen Zollwertermittlungsmethoden zu prüfen; in den häufigsten Fällen wird die Schlussmethode anwendbar sein. Hierbei ist anzumerken, dass die Transaktionswertmethode auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Wert der Preisbeeinflussung aufgrund Verbundenheit beziffert werden kann. Es erfolgt keine Korrektur des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Wertes um diesen Wert der Preisbeeinflus- sung.105
An dieser Stelle ist auf die Mitwirkungspflichten von Beteiligten gem § 90 Abs 3 Abgabenordnung (AO) in Deutschland zu verweisen. Im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten hat eine steuerpflichtige Person über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu führen. Inhalte sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für fremdübliche Preisvereinbarungen und andere Geschäftsbedingungen mit diesen nahestehenden Personen. Diese Pflichten gelten entsprechend für steuerpflichtige Personen zur Abgrenzung des in- vom ausländischen Gewinn. Diese Aufzeichnungen sind der Finanzbehörde nach Aufforderung (idR iR einer Außenprüfung) innerhalb von 60 Tagen vorzulegen. Werden diese Aufzeichnungspflichten verletzt, wird gem § 162 Abs 3 BAO vermutet, dass die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte jedenfalls höher als die erklärten sind. Innerhalb eines bestimmten Rahmens (zB Preisspannen) können die Einkünfte dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen festgelegt werden. Werden die Aufzeichnungen überhaupt nicht vorgelegt oder sind diese mangelhaft und daher unverwertbar, ist ein Zuschlag iHv 5 % bis 10 % des berichtigten Mehrbetrags der Einkünfte zu erheben, mindestens jedoch EUR 5.000,00. Werden die Aufzeichnungen hingegeben verspätet vorgelegt, sind mindestens EUR 100,00 für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung einzuheben, maximal EUR 1.000.000,00. Maßgebend sind die Dauer der Fristüberschreitung sowie die Vorteile der Steuerpflichtigen durch die Verspätung. Ist das Verschulden geringfügig oder begründet und aus diesen Gründen entschuldbar, werden keine Zuschläge festgesetzt.
Vergleichszollwerte („Test Values“106 )
Um die Transaktionswertmethode dennoch anwenden zu dürfen, kann der vom Zollanmelder ermittelte Zollwert alternativ einem der folgenden in Art 134 Abs 2 UZK-IA zu (annähernd) demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichszollwert entsprechen:
Transaktionswerte gleicher/ähnlicher Waren zwischen nicht verbundenen Unternehmen
Zollwert berechnet nach der deduktiven Methode107
Zollwert berechnet nach der additiven Methode108
Zollbelege und Prüfungsberichte können dabei als Nachweisdokumente dienen. Gem Art 134 Abs 3 UZK-IA werden hierbei unterschiedliche Handelsstufen, Mengen, jene in Art 71 Abs 1 UZK angeführten Kostenbestandteile (Provisionen, Maklerlöhne, Umschließungskosten, Verpackungskosten, Beistellungen, Lizenzgebühren etc) sowie Kosten, welche der Verkäufer bei Verkäufen an fremde Dritte trägt, berücksichtigt. Ein (annähernd) zu demselben Zeitpunkt bestimmter Vergleichswert darf nicht länger als 60 Tage vor dem maßgebenden Zeitpunkt berechnet worden sein.109 Als entscheidungsrelevante Faktoren zur Beurteilung, ob ein angemeldeter Transaktionswert einem Vergleichswert annähernd gleicht, können die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweigs sowie die Saison und die Feststellung, ob die Handelsgebräuche hinsichtlich der Preise im Handel bedeutend sind, genannt werden.110 Zu beachten ist jedoch, dass gem Art 134 Abs 4 UZK-IA die aufgeführten Vergleichswerte nicht den angemeldeten Transaktionswert ersetzen.
Der Nachweis von Vergleichszollwerten ist grds mit weniger Aufwand verbunden und sollte daher zuerst in Erwägung gezogen werden. Für einführende Unternehmen kann es sich jedoch als schwierig herausstellen, adäquate Vergleichszollwerte über gleiche oder gleichartige Waren zu ermitteln, wenn Produkte exklusiv von Konzerngesellschaften aus dem Drittland bezogen werden.111 In diesem Fall ist die Nachweiserbringung nach Art 134 Abs 1 UZK-IA (Unterbreitung weiterer Unterlagen) anzustreben.
Können schlussendlich iR des Prüf- und Vergleichsverfahren entsprechende Unterlagen oder Vergleichszollwerte die Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit widerlegen und bestätigten, dass die Preisgestaltung so erfolgte, als wären Käufer und Verkäufer nicht verbunden112, wird der Zollwert anhand der Transaktionswertmethode festgestellt. Ansonsten kommt eine nachrangige Zollwertermittlungsmethode zur Anwendung113. Kennt die Zollbehörde hingegen den angemeldeten Zollwert zweifelsfrei an (weil zB die Verbundenheit in der Vergangenheit bereits geprüft wurde oder weil der Zollbehörde bereits detaillierte Prüfungsunterlagen vorlie- gen114 ), ergeht keine gesonderte Mitteilung.115
3.3.3. Kaufgeschäft
Voraussetzung für die Anwendung der Transaktionswertmethode ist gem Art 128 Abs 1 UZK-IA, die Vorlage eines Kaufgeschäfts.116 Ein Kaufgeschäft liegt dann vor, wenn sich der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Ware (keine Dienstleistung) zu verschaffen und dieser im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis zahlt.117 Ein Kaufvertrag beinhaltet die Vereinbarung der Verschaffung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht sowie einer Entgeltzahlung.118 Wurde eine Werkleistung außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union erbracht, werden Werk- und Werklieferungsverträge den Kaufverträgen gleichge- stellt.119
Demnach besteht kein Kaufgeschäft:120
zwischen Käufer bzw Verkäufer und deren jeweiligen direkten oder indirekten Vertretern
zwischen Verkäufer und seinem Verkaufskommissionär sowie zwischen Käufer und Einkaufskommissionär
bei unternehmensinternen Verbringen (Lieferungen zwischen rechtlich unselbständigen Niederlassungen)
bei unentgeltlichen Sendungen
bei Einfuhren aufgrund von Miet- und Leasingverträgen.
In diesen Fällen ist daher die Zollwertermittlung nach der Transaktionswertmethode nicht möglich und es muss auf eine nachrangige Methode in der vorgeschriebenen Reihenfolge zurückgegriffen werden.121
3.3.4. Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union
Eine weitere Voraussetzung zur Anwendung der Transaktionswertmethode ist gem Art 70 Abs 1 UZK der „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“. Dieser liegt vor, wenn das Kaufgeschäft mit der Absicht abgeschlossen wurde, die Waren tatsächlich in die EU zu verbringen. Auch ein Kaufgeschäft zwischen zwei in der EU ansässigen Vertragsparteien kann einen Verkauf zur Ausfuhr in die Union darstellen, jedoch nur dann, wenn das Kaufgeschäft vor dem Verbringen in das Zollgebiet der EU abgeschlossen wurde und das Kaufgeschäft ursächlich für die Verbringung der Waren in die EU war.122 Dabei widerspricht die deutsche Zollverwaltung der Europäischen Kommission, welche einen Verkauf zwischen zwei in der EU ansässigen Vertragsparteien als kein Kaufgeschäft zur Ausfuhr in die Union ansieht.123 Wurden die Waren jedoch zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, aber erst nach Verbringung in das Zollgebiet (also während vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren), wird der Transaktionswert gem Art 128 Abs 2 UZK-IA aufgrund dieses Verkaufs bestimmt. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt des Eintritts der Waren in das Zollgebiet der Union ent- scheidend.124
3.3.5. Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis
Der Rechnungspreis abzüglich Rabatten, anderen Nachlässen und Skonti ist die Ausgangsbasis zur Ermittlung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises.125 In Art 129 Abs 1 UZK-IA wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlendende Kaufpreis näher definiert. Dieser „vertraglich geschuldete vollständige Kaufpreis“126 inkludiert sämtliche Zahlungen und Leistungen127, welche vom Käufer als Bedingung für den Warenerwerb an den Verkäufer, an einen Dritten zugunsten des Verkäufers, an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten oder an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt, zu leisten sind („abgespaltene oder aufgespaltene Kaufpreise bzw Kaufpreisbestandtei- le“128 ). Diese Zahlungen können gem Art 129 Abs 1 UZK-IA sowohl unmittelbar oder mittelbar als auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen. Tätigkeiten auf eigene Rechnung des Käufers oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gelten gem Art 129 Abs 2 UZK-IA nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer.
Abgespaltene Kaufpreisbestandteile sind dann gegeben, wenn der Verkäufer in Bezug auf die eingeführte Ware zur Durchführung einer Tätigkeit aufgrund eines Vertrages/des Gesetzes ver- pflichtet ist, für welche wiederum der Käufer oder eine mit ihm verbundene Person eine Zahlung leistet.129 In den folgenden Unterabschnitten werden solche aufgespaltene Kaufpreisbestandteile beispielhaft dargestellt.
3.3.5.1. Zertifizierungs- und Analysekosten
Diese Kosten fallen seitens des Verkäufers an, um bestimmte Sicherheitsstandards (TÜV/GS-Vorschriften, CE-Standards) und Qualitätsanforderungen zu gewährleisten bzw die inhaltliche Zusammensetzung der Waren (zB in Bezug auf Grenzwerte von Chemikalien) überprüfen zu können. Somit soll die vertragskonforme Beschaffenheit garantiert werden. Sofern der Käufer diese Kosten übernimmt, stellen sie eine Bedingung des Kaufgeschäfts dar und sind dem Zollwert hinzuzufügen. Beauftragt der Käufer die Analyse hingegen selbst, sind die dabei anfallenden Kosten gem Art 129 Abs 2 UZK-IA nicht zu berücksichtigten, da sie zu eigenen Zwecken des Käufers erfolgt sind.130
3.3.5.2. Kosten für Qualitätsprüfungen
Darunter fallen iR von Qualitätsprüfungen anfallende Kosten, welche die Mängelfreiheit der Einfuhrware sowie die Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen (Inline- Inspections131 ) gewährleisten sollen. Nicht zollwertrelevant sind hingegen gem Art 129 Abs 2 UZK-IA beispielsweise Kosten für zusätzliche Qualitätskontrollen (zB vorweggenommene Eingangskontrollen), welche der Käufer auf eigene Rechnung und zu eigenen Zwecken durch- führt.132
3.3.5.3. Kosten für Werbung
Werbungskosten, welche den Zollwert erhöhen, beinhalten Kosten für Anzeigen, Plakate, Aufkleber, TV- und Radio-Spots, Textildruck und Imagewerbung. Kosten für Sponsoring sowie Kosten für Verkaufsförderung (Warenabverkauf oder Kunden-Promotion) beeinflussen den Zollwert hingegen nicht.133 Zu berücksichtigen ist, dass gem Art 129 Abs 2 UZK-IA Werbungskosten, welche der Käufer auf eigene Rechnung tätigt, nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, selbst wenn diese einen Vorteil für den Verkäufer darstellen.134
3.3.5.4. Andere Kosten
Weitere Kosten, welche den Zollwert beeinflussen und vom Verkäufer inkludiert oder aufgespalten in der Rechnung ausgewiesen werden können, sind:
Kosten für Garantieleistungen des Verkäufers, falls sich der Verkäufer zur Durchführung von Garantieleistungen, welche über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, verpflichtet.135
Sofern der Verkäufer der Waren am Erlös aus dem Weiterverkauf der Waren beteiligt ist und diese Höhe ermittelbar ist, hat eine Zurechnung gem Art 71 Abs 1 lit d UZK zu erfolgen, ansonsten scheidet die Transaktionswertmethode aus.136
Entwicklungs- und Kollektionskosten, sofern diese Kosten von der Entwicklungsgesellschaft nicht in der Preiskalkulation berücksichtigt bzw nicht in Rechnung gestellt werden (häufige Situationen in Konzernstrukturen, bei denen diese das Kaufgeschäft bedingende Kosten erst der Vertriebsgesellschaft verrechnet werden).137
Lagerkosten, sofern diese vor dem Verkauf der Waren anfallen und eine (un)mittelbare Zahlung an den Verkäufer darstellen.138
Folgende Liefer- und Transportkosten sind insoweit dem Zollwert hinzuzurechnen, als sie bis zum Ort des Verbringens gem Art 137 UZK-IA angefallen sind:139
Beförderungskosten140 (alle mit der Beförderung verbundenen Haupt- und Nebenkosten wie zB Frachtkosten, Kosten für Begleitschutz, Speditionskosten, Mieten für Beförderungsmittel, Vor- oder Zwischenlagerungskosten, Straßenbenutzungsgebühren, Schiffsliegegebühren bei Verzögerung der Beladung (sogenannte Demurragekosten) als Entschädigung für den Reeder)
Versicherungskosten141 (vorbehaltlich entsprechender Nachweise sind die gesamten Versicherungskosten zu berücksichtigen)
Ladekosten142 (Kosten für Beladung, Entladung oder Umladung)
Behandlungskosten143 (Kosten, um Waren in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, zB Kühlkosten, Lüftungskosten oder Fütterungs- und Behandlungskosten bei Tiertransporten)
3.3.6. Preisänderung
Preisnachlässe (Gutschriften, Bonuspunkte, Rabattcoupons, welche der Verkäufer selbst ausgestellt hat und der Käufer iR seines Wareneinkaufs einsetzt144 ) als eine Form von Preisänderungen werden gem Art 130 Abs 1 UZK-IA bei der Bestimmung des Transaktionswerts ohne Rücksicht auf den Gewährungsgrund dann in Abzug gebracht, wenn deren Berücksichtigung dem Grunde und, anhand eines vorgegebenen Berechnungsschemas145, der Höhe nach im maßgebenden Zeitpunkt bereits zwischen Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbart worden war. Dies muss der Zollstelle nachgewiesen werden können.146
Wurden Preisermäßigungen im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen, vertraglich jedoch dem Grunde und der Höhe nach vereinbart, können diese bei der Anwendung der Transaktionswertmethode nur im Wege der Erstattung bzw des Erlasses geltend gemacht werden.147 Wurde hingegen ein gewährter Skonto im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen, wird dieser zollrechtlich dann anerkannt, wenn der Skonto betragsmäßig üblich ist. Ein höherer Skonto wird nur dann zollrechtlich anerkannt, falls dieser anhand der tatsächlichen Zahlung nachgewiesen werden kann.148
Gem Art 130 Abs 3 UZK-IA werden nachträgliche Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht anerkannt. Gemäß der deutschen Dienstvorschrift Zollwertrecht sind hier sowohl Preisnachlässe als auch Preiserhöhungen gemeint.149 Auf nachträgliche Preisänderungen innerhalb des Konzerns (Verrechnungspreisänderungen) wird in Abschnitt 5.3. Nachträgliche Preisanpassungen und 5.4. Rechtsprechung Hamamatsu detaillierter eingegangen.
3.3.7. Mengenänderung
Wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis geändert,150 weil die Menge der eingeführten Ware nicht mit jener im Kaufpreis übereinstimmt, kann die sich daraus ergebende Gutschrift bzw Nachbelastung im Wege einer Erstattung, Erlass oder Nacherhebung geltend gemacht werden.
3.3.8. Hinzurechnungen
Art 71 UZK legt die Bestandteile des Transaktionswerts abschließend fest. Soweit folgende Kostenbestandteile noch nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis inkludiert sind, werden sie in der tatsächlich entstandenen Höhe151 dem Transaktionswert hinzugerechnet:
Lizenzgebühren152 (Zahlungen für Rechte wie zB Know-how, Marken, Urheber- schaft)153
Beistellungen154 (Pläne, Werkzeuge, Know-How etc)155
Umschließungskosten, sofern die Umschließung Teil der Ware ist und eine Einheit bildet (zB Mietgebühren und Versendungskosten)156
Provisionen und Maklerlöhne (ausschließlich Verkaufsprovisionen, dh sofern der Käufer Provisionen an einen für den Verkäufer tätigen Agenten leistet157 )
Verpackungskosten (Material- und Arbeitskosten etc)158
Schätzungen dürfen grds nicht vorgenommen werden. Für eine korrekte Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge sind umfassende Kenntnisse des konzerninternen Verrechnungspreismodells notwendig.159
[...]
1 Vgl Eder, Verrechnungspreise und Zollwert, RIW 01-02/2018, Umschlagteil I; Vonderbank, Zollwert2 (2018) 5.
2 Die Begriffe „Fremdvergleichsgrundsatz“ und „Grundsatz der Fremdüblichkeit“ werden iR dieser Masterarbeit als Synonyme verwendet.
3 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (416); Masorsky/Schoppe/Stumpf, Verrechnungspreis und Zollwert, BB 2013, 279 (279); OECD VPL 2017, Rz 1.2; Schwaiger, Nachträgliche Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen, SWI 2011, 420 (420).
4 In Österreich beispielsweise durch die vom VwGH entwickelten Kriterien, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. (Vgl KStR 2013, Rz 571 iVm VwGH 3.8.2000, 96/15/0159; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053; VwGH 31.5.2005, 2000/15/0059; VwGH 16.12.2009, 2005/15/0058; VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046; VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018.).
5 Vgl Schwaiger, Nachträgliche Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen, SWI 2011, 420 (420).
6 Vgl Scheurecker, Verrechnungspreise und Zollwert - ein Spannungsverhältnis der besonderen Art, taxlex 2017, 254 (254).
7 Vgl Bachmann/Gebhardt/Richter/Steinborn, Steuer- und zollrechtliche Optimierung grenzüberschreitender Wertschöpfungsketten, BFuP 2018, 715 (715); Backhaus, Immun gegen Handelskriege, Markt und Mittelstand 9/2018, 32 (34); Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (283); OECD VPL 2017, Rz 1.138; Rädler, Konzernverrechnungspreise als Zollwert? IStR 2000, 189 (189); Rinnert, Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften, ZfZ 2018, 68 (70); Roth/Rinnert, Zur Berücksichtigung von Verrechnungspreisen bei der Ermittlung des Zollwerts, DStR 2018, 2090 (2091); Scheller, Das Zollrecht und seine Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, ZfZ 2018, 297 (301); Schöneborn, Transfer Pricing - Chance zur Wertschöpfung oder extremes Compliance-Risiko?, CM 11 12/2019, 66 (70f).
8 Das Ziel der Finanzbehörde ist es, ein möglichst hohes inländisches Einkommen zu generieren und eine Gewinnverlagerung ins Ausland zu verhindern. Dazu müssen die Aufwendungen der inländischen Tochtergesellschaft reduziert werden. (Vgl Obermayr, Umsatzsteuer, Zoll und Verrechnungspreise, in Berneg- ger/Rosar/Rosenberger (Hrsg), Handbuch Verrechnungspreise2 (2012) 957 (967).)
9 Das Ziel der Zollbehörde ist wiederum die Maximierung des Zollaufkommens. Dazu müssen höhere Verrechnungspreise angesetzt werden, da diese die Bemessungsgrundlage des Zolls darstellen.
10 Vgl Eder, Verrechnungspreise und Zollwert - Der angepasste Verrechnungspreis als Transaktionswert, BB 2017, 1000 (1000); Masorsky/Schoppe/Stumpf, Verrechnungspreis und Zollwert, BB 2013, 279 (279); Scheller, Das Zollrecht und seine Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, ZfZ 2018, 297 (301); Scheurecker, Verrech nungspreise und Zollwert - ein Spannungsverhältnis der besonderen Art, taxlex 2017, 254 (254).
11 Vgl Masorsky/Schoppe/Stumpf, Verrechnungspreis und Zollwert, BB 2013, 279 (281 f).
12 Vgl Schöneborn, Verrechnungspreise vs. Zoll - was ist nach dem EuGH-Urteil „Hamamatsu“ zu tun?, BB 2019, 2972 (2975).
13 Vgl Eder, Verrechnungspreise und Zollwert, BB 2017, 1000 (1000); Österreichische VPR 2010, Rz 42.
14 Vgl Eder, Verrechnungspreise und Zollwert - Der angepasste Verrechnungspreis als Transaktionswert, BB 2017, 1000 (1000); Petruzzi/Prasanna, Restricting the Interplay of Transfer Pricing and Customs Valuation, TPI 1/2018, 44 (45); Vonderbank, Zollwert2 (2018) 121.
15 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (415).
16 Vgl Baumhoff/Liebchen, Seminar G: Steuerfragen im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern, IStR 2014, 711 (714); E-VSF Z 5101 (2019) Abs 5.
17 Vgl Lux/Schrömbges, Zoll und Mehrwertsteuer - Praxisleitfaden unter Einschluss der Verbrauchsteuern (2014) 286 f.
18 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 15.
19 Vgl Abschnitt 3. Der Zollwert.
20 Vgl Abschnitt 3.3.2. Verbundenheit als „Sonderproblem“.
21 Vgl Abschnitt 8. Zolloptimale Gestaltung konzerninterner Lieferungen (Compliance).
22 EuGH 20.12.2017, C-529/16, Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH.
23 Vgl Witt, Unionszollkodex und Entwicklungen im internationalen Handel - Bericht über den 26. Europäischen Zollrechtstag in Esslingen, ZfZ 2014, 216 (220).
24 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 5.
25 Für einschlägige weiterführende Literatur wird auf das Literaturverzeichnis verwiesen.
26 Vgl Körner, Zollwert-Ermittlungsverfahren, taxlex 2014, 351 (352).
27 Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269.
28 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung der VO (EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats mit Einzelheit zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 69.
29 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343.
30 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446, ABl. Nr. L 69.
31 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 1; Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (409).
32 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (409); Möller, Verrechnungspreise und Zollwert, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 165 (167).
33 In der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2017.
34 Diese wurden zuletzt im Jahr 2010 an die OECD Verrechnungspreisleitlinien angepasst.
35 Vgl Österreichische VPR 2010, Rz 17.
36 E-VSF Z 5101 (2019).
37 Vgl Uhl, Lizenzgebühren und Zollwert, Aktuelle Entwicklungen, Der Zoll-Profi!, 11/2016, 2 (4); Vonderbank, Zollwert2 (2018) 28.
38 Vgl Kreil in Hutter/Mazal (Hrsg), Fachlexikon Arbeitsrecht, Konzern.
39 Vgl Kreil in Hutter/Mazal (Hrsg), Fachlexikon Arbeitsrecht, Unternehmensgruppe.
40 Vgl Fröhlich, Praxis der Konzernrechnungslegung4 (2016), 2.2. Vorliegen eines Tochterunternehmens.
41 Vgl Fröhlich, Praxis der Konzernrechnungslegung4 (2016), 2. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
42 Vgl Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2 (2016) Rz 110.5.5.3.
43 Vgl Obermayr, Umsatzsteuer, Zoll und Verrechnungspreise, in Bernegger/Rosar/Rosenberger (Hrsg), Hand buch Verrechnungspreise2 (2012) 957 (969).
44 Vgl Körner, Zollwert-Ermittlungsverfahren, taxlex 2014, 351 (353).
45 Synonyme: abschließend, vollständig.
46 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 27.
47 Schröger, Finanzierung im Konzern und internationale Aspekte, in Mittendorfer/Mittermair (Hrsg), Handbuch Unternehmensfinanzierung (2017) 263 (271). Der Begriff „arm's length principle“ stammt aus dem Bereich des Fechtsports. Fechter stehen sich auf Waffenlänge gegenüber - dieser faire Abstand zwischen ihnen garantiert einen fairen Kampf. (Vgl Klein, Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Lieferbeziehungen im internationalen Konzern, BB 1995, 226 (227).).
48 OECD VPL 2017, Rz 1.6.
49 OECD VPL 2017, Rz 1.36.
50 Vgl EStR 2000, Rz 1139 iVm VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 92/14/0151.
51 Vgl KStR 2013, Rz 571.
52 Vgl Österreichische VPR 2010, Rz 14.
53 Vgl OECD VPL 2017, Rz 1.8 f.
54 Vgl Masorsky/Schoppe/Stumpf, Verrechnungspreis und Zollwert, BB 2013, 279 (279).
55 Vgl Stein/Schwarz/Hundebeck, EuGH - Vorabentscheidungsverfahren: Ist der ertragsteuerliche Fremdver gleichsgrundsatz maßgeblich für die Zollwertermittlung, IStR 2017, 468 (468).
56 Vgl KStR 2013, Rz 572.
57 Dazu zählt die fremdübliche Vereinbarung von Preisen und Konditionen. (Vgl Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (285).).
58 Vgl Borstell, Grundsätze, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise (2015) Rz 8; Haselauer, Verrechnungspreise (Transfer Pricing), in Baumann/Waitz-Ramsauer (Hrsg), Handbuch Unternehmenskauf & Due Diligence (2009) Rz 11; Komarek, Transaktionswertaktuelle Rechtsfragen, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 98 (98); Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zoll wert, Der Konzern 2016, 283 (285); OECD VPL 2017, Rz 1.1-1.8.
59 Vgl OECD VPL 2017, Rz 1.2.
60 Vgl § 1 Abs 1 dAStG.
61 Vgl Borstell, Grundsätze, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise (2015) Rz 1.
62 Vgl KStR 2013, Rz 790.
63 Vgl Ovie, Das Europäische Zollrecht, AW-Prax 2007, 343 (343).
64 Vgl Looks/Masorsky, Zoll, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise4 (2015) Rz 3.
65 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (410); Masorsky/Schoppe/Stumpf, Verrechnungspreis und Zollwert, BB 2013, 279 (280); Obermayr, Umsatzsteuer, Zoll und Verrechnungspreise,in Bernegger/Rosar/Rosenberger (Hrsg), Handbuch Verrechnungspreise2 (2012) 957 (967).
66 Vgl § 1 Abs 2 UStG 1994.
67 Vgl § 1 Abs 3 UStG 1994.
68 Vgl oesterreich.gv.at, Mitgliedstaaten der Europäischen Union https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/leben_in_der_eu/5/Seite.2393003.html [Stand: 15.2.2020].
69 Vgl WKO, Vereinigtes Königreich: Brexit – Übergangsphase startet per 1. Februar 2020 https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/brexit-uebergangsphase-startet-februar.html [Stand: 15.2.2020].
70 Vgl WKO, Exporte in Nicht-EU-Länder, https://www.wko.at/service/steuern/exporte-in-nicht-eu-laender.html [Stand: 15.2.2020].
71 Vgl Bieber, Der Einfuhrumsatz (2019) 207.
72 Vgl Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (284); Wirtschaftslexikon Gabler, GATT, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gatt-35544 [Stand: 23.2.2020].
73 Art 70 Abs 1 UZK spricht von der „vorrangigen Methode“.
74 Vgl Möller, Steuerliche Verrechnungspreise und Zollwert - für die Steuer hoch und für den Zoll niedrig?, ZfZ 2007, 253 (258); Möller, Verrechnungspreise und Zollwert, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 165 (167); Vonderbank, Zollwert2 (2018) 35.
75 Vgl Bieber, Der Zollwert in der Umsatzsteuer, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 240 (258); Looks/Masorsky, Zoll, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise4 (2015) Rz 53; Möller, Steuerliche Verrechnungspreise und Zollwert - für die Steuer hoch und für den Zoll niedrig?, ZfZ 2007, 253 (253); Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (284).
76 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 4.
77 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (409).
78 Vgl Körner, Zollwert-Ermittlungsverfahren, taxlex 2014, 351 (353).
79 Vgl Summersberger, Der Wert bei Drittstaatslieferungen - eine Rechtfertigung, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 1 (2).
80 Bunjes/Robisch, UStG17 (2018) § 11 Rz 4.
81 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 35-36.
82 Vgl Möller, Verrechnungspreise und Zollwert, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 165 (167).
83 Vgl Vonderbank, Die Bedeutung von Verrechnungspreisen bei der Zollerhebung, IStR 2016, 329 (330).
84 Vgl Looks/Masorsky, Zoll, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise4 (2015) Rz 61.
85 Vgl EuGH 21.1.2016, C-430/14 Stretinskis; Harden, Zollwertrecht, Praxisfall zur Frage der Verbundenheit beim Zollwert, Der Zoll-Profi! 3/2017, 10 (10 ff); Rinnert in Witte (Hrsg), Zollkodex der Union7 (2018) Art 70 UZK Rz 83.
86 Vgl Harden, Zollwertrecht, Praxisfall zur Frage der Verbundenheit beim Zollwert, Der Zoll-Profi! 3/2017, 10
87 Vgl Looks/Masorsky, Zoll, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise4 (2015) Rz 128-133; Montag Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (284).
88 Vgl Bieber, Der Einfuhrumsatz (2019) 320.
89 Vgl Looks/Masorsky, Zoll, in Vögele/Borstell/Engler (Hrsg), Verrechnungspreise4 (2015) Rz 127.
90 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 112. Siehe dazu das Formular der Zollanmeldung in Abschnitt 8.4. Zollan meldung und nachträgliche Änderungen.
91 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 28; Krüger in Dorsch (Hrsg), Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden Wa renverkehrs, Art 70 UZK Rz 68.
92 „Dumping“ bedeutet übersetzt „Ausfuhr zu Schleuderpreisen“ und liegt vor, „wenn der Preis bei der Ausfuhr in die EU niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr“. (Vgl Wirtschaftslexikon Gabler, Antidumping-Verordnung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/antidumping-verordnung-31388 [Stand: 21.2.2020].).
93 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 30; Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (410).
94 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 31; ZK-0690, 1.4.3.4 Anhaltspunkte für Preisbeeinflussung lt. der Deutsche Dienstvorschrift Zollwertrecht (Z 5101) f.
95 Vgl Möller, Verrechnungspreise und Zollwert, in Summersberger (Hrsg), Der Wert bei Drittstaatslieferungen (2019) 165 (167).
96 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 28; Krüger in Dorsch (Hrsg), Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Art 70 UZK Rz 66; Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (410); Obermayr, Umsatzsteuer, Zoll und Verrechnungspreise, in Bernegger/Rosar/Rosenberger (Hrsg), Hand buch Verrechnungspreise2 (2012) 957 (969); Vonderbank, Zollwert2 (2018) 115.
97 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 29.
98 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 119; Rinnert in Witte (Hrsg), Zollkodex der Union7 (2018) Art 70 UZK Rz 91.
99 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (408).
100 Siehe Abschnitt 3.4.3. Deduktive Methode.
101 Siehe Abschnitt 3.4.4. Additive Methode.
102 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 34-35; ZK-0690, 1.4.3.6 Nachweismöglichkeiten von Art 134 Abs 2 und 3 UZK-IA; ZK-0690, 1.4.3.7 Im selben oder annähernd selben Zeitpunkt nach Art 134 Abs 2 UZK-IA.
103 Vgl Krüger in Dorsch (Hrsg), Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Art 70 UZK Rz 76; Rinnert in Witte (Hrsg), Zollkodex der Union7 (2018) Art 70 UZK Rz 90.
104 Vgl Vonderbank, Die Bedeutung von Verrechnungspreisen bei der Zollerhebung, IStR 2016, 329 (331); Von- derbank, Zollwert2 (2018) 116-117; ZK-0690, 1.4.3.6 Nachweismöglichkeiten von Art. 134 Abs 2 und 3 UZKIA.
105 Dies ist bspw der Fall, wenn der Verkaufspreis nicht nur alle Kosten, sondern auch einen angemessenen fremdüblichen Gewinn deckt. (Vgl ZK-0690, 1.4.3.8 Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäftes nach Art 134 Abs 1 UZK-IA.).
106 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 37; Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (284).
107 Vgl Krüger in Dorsch (Hrsg), Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Art 70 UZK Rz 68.
108 Vgl Laska, Verrechnungspreis/Zoll: Sind aus steuerlichen Gründen veranlasste Verrechnungspreisanpassungen zollrechtlich eine heikle Angelegenheit für die Unternehmen?, ISR 2016, 408 (411).
109 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 49.
110 Vgl VwGH 20.11.2007, 2004/16/0031.
111 Vgl ZK-0690, 1.1 Kaufvertrag.
112 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 6.
113 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 6; Vonderbank, Zollwert2 (2018) 50; ZK-0690, 1.2 Kein Kaufgeschäft .
114 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 50.
115 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 7.
116 Vgl Europäische Kommission, Guidance Customs Valuation (2016), Section 2.4.
117 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 55.
118 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 11; ZK-0690, 1.3 Tatsächlicher Preis.
119 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 66.
120 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 13.
121 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 67.
122 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 13; ZK-0690, 1.3.2 Aufgespaltener Kaufpreis.
123 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 13; Vonderbank, Zollwert2 (2018) 68-69; ZK-0690, 1.3.2 Aufgespaltener Kaufpreis .
124 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 69.
125 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 13, 15; ZK-0690, 1.3.2 Aufgespaltener Kaufpreis.
126 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 13.
127 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 78.
128 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 23.
129 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 26.
130 Vgl Art 70 UZK; Art 129 Abs 1 UZK-IA; Vonderbank, Zollwert2 (2018) 75; siehe Abschnitt 7.5. Eingeführte Prototypen bzw Entwicklungskosten und Zollwert.
131 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 76-77.
132 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 66.
133 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 68 ff; EuGH 6.6.1990, C-11/89, Unifert, Rz 30.
134 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 80.
135 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 81.
136 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 82.
137 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 16.
138 Vgl Vonderbank, Zollwert2 (2018) 82.
139 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 16.
140 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 16; ZK-0690, 1.3.6 Preisänderungen.
141 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 17; ZK-0690, 1.3.6.1 Skonto.
142 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 16.
143 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 21; ZK-0690, 1.3.7 Mengenabweichungen (Art 131 UZK-IA).
144 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 38.
145 Siehe Abschnitt 6. Lizenzgebühren und Zollwert.
146 Vgl Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2 (2016) Rz 230.4.1.
147 Siehe Abschnitt 7. Beistellungen und Zollwert.
148 Vgl Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2 (2016) Rz 230.4.1.
149 Vgl Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG2 (2015) § 5 Rz 33.
150 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 39.
151 Vgl Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2 (2016) Rz 230.4.1.
152 Vgl Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (284).
153 Vgl Niestedt in Krenzler/Herrmann/ Niestedt (Hrsg), EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht14 (2019) Art 71 UZK Rz 6.
154 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 40.
155 Vgl Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2 (2016) Rz 230.4.1.
156 Vgl Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG2 (2015) § 5 Rz 33.
157 Vgl E-VSF Z 5101 (2019) Abs 39.
158 Vgl Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2 (2016) Rz 230.4.1.
159 Vgl Montag, Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert, Der Konzern 2016, 283 (284).
- Arbeit zitieren
- Elisabeth Klemens (Autor:in), 2020, Die Zollwertermittlung im Konzern im Lichte der aktuellen Rechtsprechung. Unter spezieller Berücksichtigung ausgewählter Praxisprobleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1127889
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.