Das Thema Erbschaftsteuer ist derzeit besonders aktuell, weil für den Monat Juni 2008 die Verkündung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) geplant ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 7.11.2006 das jetzige Erbschaftsteuergesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In den Medien wird bereits seit längerer Zeit über mögliche Vor- und Nachteile diskutiert. Mit dieser Arbeit sollen die wesentlichen Änderungen der Erbschaftsteuerreform 2008 vorgestellt und diskutiert werden. Ziel ist es, die anstehende Reform im Vergleich mit dem geltenden Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) näher zu betrachten und wichtige Änderungen hervorzuheben. Die Erhebung der Erbschaftsteuer hat in Europa eine lange Tradition, die sich bis zum Römischen Reich nachvollziehen lässt. Auch in den deutschen Einzelstaaten des 17. und 18. Jahrhunderts gab es vielfältige Formen der Erhebung von Erbschaftsteuern.
Im Jahre 1906 wurde die Erbschaftsteuer in Deutschland eingeführt. Grundlage der bis-herigen Besteuerung vor der Reform ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von 1997, welches zwischenzeitlich an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes angepasst werden musste.
Das heutige Erbschaftsteuerrecht entspricht in ihren heutigen Grundzügen noch immer der Konzeption von 1906.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Hintergrund und Fragestellung
1.2. Zielsetzung der Arbeit
2. Die Erbschaftsteuer
2.1. Entwicklung der Erbschaftsteuer
2.2. Fiskalische Bedeutung
2.3. Gegenstand der Erbschaftsteuer
3. Rechtlicher Hintergrund der Erbschaftsteuerreform
4. Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform
4.1. Persönlicher Freibetrag
4.2. Steuersätze
4.3. Steuerbefreiungen
4.4. Vererbte Immobilien
4.5. Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen
4.6. Freibetrag Betriebsvermögen
4.7. Bewertungsvorschriften
4.7.1. Unbebaute Grundstücke
4.7.2. Bebaute Grundstücke
4.7.2.1. Vergleichswertverfahren
4.7.2.2. Ertragswertverfahren
4.7.2.3. Sachwertverfahren
4.8. Übergangsphase
5. Zusammenfassung
6. Diskussion
7. Ausblick
8. Abkürzungsverzeichnis
9. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Hintergrund und Fragestellung
Das Thema Erbschaftsteuer ist derzeit besonders aktuell, weil für den Monat Juni 2008 die Verkündung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) geplant ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 7.11.2006 das jetzige Erbschaftsteuergesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In den Medien wird bereits seit längerer Zeit über mögliche Vor- und Nachteile diskutiert.
1.2. Zielsetzung der Arbeit
Mit dieser Arbeit sollen die wesentlichen Änderungen der Erbschaftsteuerreform 2008 vorgestellt und diskutiert werden. Ziel ist es, die anstehende Reform im Vergleich mit dem geltenden Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) näher zu betrachten und wichtige Änderungen hervorzuheben.
2. Die Erbschaftsteuer
2.1. Entwicklung der Erbschaftsteuer
Die Erhebung der Erbschaftsteuer hat in Europa eine lange Tradition, die sich bis zum Römischen Reich nachvollziehen lässt. Auch in den deutschen Einzelstaaten des 17. und 18. Jahrhunderts gab es vielfältige Formen der Erhebung von Erbschaftsteuern.[1]
Im Jahre 1906 wurde die Erbschaftsteuer in Deutschland eingeführt. Grundlage der bisherigen Besteuerung vor der Reform ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von 1997, welches zwischenzeitlich an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes angepasst werden musste.
Das heutige Erbschaftsteuerrecht entspricht in ihren heutigen Grundzügen noch immer der Konzeption von 1906.
2.2. Fiskalische Bedeutung
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Steuer auf Landesebene.[2] Für die Haushalte der einzelnen Länder kommt der Erbschaftsteuer jedoch keine große Bedeutung zu. Obwohl aufgrund der zunehmenden Vermögensbildung in der Bevölkerung das Erbschaftsteueraufkommen ständig zugenommen hat, ist ihr Anteil am Gesamtsteueraufkommen stetig gesunken. Im Jahr 2006 betrug das Erbschaftsteueraufkommen 3,7 Milliarden Euro.[3] Dies entspricht einem Anteil von unter 1 % an den gesamten Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden.[4]
2.3. Gegenstand der Erbschaftsteuer
Nach dem Grundsatz des subjektiven Steuermaßes soll der Bürger gemäß seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Staates beitragen.[5] Die Leistungsfähigkeit der Bürger wird an seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen gemessen. Die Erbschaftsteuer knüpft an diesen Grundsatz der Besteuerung an. Sie soll unentgeltliche Vermögensverschiebungen besteuern. Dabei soll die Bereicherung, die der einzelne Erwerber von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erfährt, erfasst werden. Um die Umgehung der Erbschaftsteuer durch Vermögensübertragungen und Zweckzuwendungen zu verhindern, wird die Erbschaftsteuer durch die Schenkungsteuer ergänzt. Bei der Schenkungsteuer handelt es sich um eine Unterart der Erbschaftsteuer. Die Schenkungsteuer ist also eine vorweggenommene Erbschaftsteuer. Die Erbschaftsteuer ist ausgestaltet als Erbanfallsteuer.[6] Gegenstand der Besteuerung ist demnach die Bereicherung, die bei der begünstigten Person durch eine Zuwendung eintritt.[7]
3. Rechtlicher Hintergrund der Erbschaftsteuerreform
Das BVerfG hat im Urteil vom 7.11.2006[8] entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.[9] Diese Erhebung knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar.[10]
In § 19 Abs. 1 ErbStG ist bisher für alle steuerpflichtigen Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in drei nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen unterteilter Prozentsatz des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt.[11] Um mittels dieses Tarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterfallende Vermögensgegenstände in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb die Umrechnung in einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden danach nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Bei der Bewertung von Grundbesitz kommt ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert. Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.
4. Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform
In diesem Kapitel werden die wichtigsten Änderungen der Reform 2008 vorgestellt.
4.1. Persönlicher Freibetrag
Der Freibetrag des § 16 ErbStG wird sowohl beim Erwerb von Todes wegen als auch bei Schenkungen gewährt.[12] Die Regelung gewährt Freibeträge in Abhängigkeit davon, ob es sich zum einen um Ehegatten handelt und zum anderen, welche Steuerklasse (s. § 15 Abs. 1 ErbStG) bzw. Personengruppe hier betroffen ist. Zusätzlich ist die Höhe des Freibetrages von der persönlichen Steuerpflicht abhängig.
Änderungen
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStRG werden durchgehend angehoben. In Steuerklasse I werden die Freibeträge für Ehegatten 500.000 EUR und Kinder 400.000 EUR betragen (s. Abb.1). Für die Steuerklassen II und III wird - mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft - ein einheitlicher persönlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR eingeführt. Insgesamt ergibt sich die folgende neue Struktur bei den Freibeträgen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 Übersicht Freibeträge und Steuerklasseneinteilung[13]
Fazit
Enge Verwandte von Vererbenden und Schenkern werden von der geplanten Reform stark profitieren. Der Ehepartner kann vom verstorbenen Gatten sogar ein Vermögen von 500.000 Euro erben, ohne hierauf Steuern zahlen zu müssen. Sehr stark profitieren auch Erben, die in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft leben. Sie ist der Freibetrag von 5.200 Euro auf 500.000 Euro exorbitant gestiegen. Dies ist auf die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe zurückzuführen.
[...]
[1] Im Folgenden vgl. Bornhofen, Manfred, Steuerlehre 2, 27. Auflage, Wiesbaden 2007, S. 483
[2] Im Folgenden vgl. Bornhofen, Manfred, a.a.O., S. 483
[3] Vgl. o.V., Erbschaftsteueraufkommen in 16 Jahren fast verdreifacht,
URL:http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_175/02.html (01.04.2008)
[4] Vgl. Ebenda
[5] Im Folgenden vgl. Bornhofen, Manfred, a.a.O., S. 483
[6] Vgl. o.V., Erbschaftsteuer,
URL:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_316/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/005.html (11.04.2008)
[7] Vgl. o.V., Fragen und Antworten: Erbschaft- und Schenkungsteuer
URL:http://www.fm.rlp.de/steuerrecht/Fragen_und_Antworten/Erbschaft_und_Schenkungssteuer.asp (13.04.2008)
[8] BVerfG, Urteil v. 7.11.2006, BvL 10/02, BStBl 2007 S. 192, bekannt gegeben am 31.1.2007.
[9] Vgl. Christoffel, Hans Günter, Erbschaftsteuerreform, Haufe Steuer Office Professional Kanzlei-Edition, Version 2.3.0.0, Haufe Index 1093853, Seite 2, Tag des Zugriffs: 15.03.08
[10] Vgl. Ebenda, Seite 2
[11] Im Folgenden vgl. Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31. Januar 2007 URL:http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-011.html (15.03.2008)
[12] Vgl. Bornhofen, Manfred, a.a.O., S. 495, s. § 16 ErbStG
[13] S. § 16 ErbStG, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 27.02.1997 (BGBl I S. 379) in der Fassung vom 29.12.2003 (BGBl I 3076, ber. 2004 I 69); § 16 ErbStRG vgl. URL:http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607918.pdf (13.04.2008)
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