Am 01. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Unter anderem umfasst es die Einfügung der neuen §§ 111a-c AktG und die Änderung des § 107 Abs. 3 S. 3 AktG. Diese Neuerungen, welche Transparenzpflichten und Zustimmungsvorbehalte für sogenannte Related Party Transactions (RPT) von börsennotierten Aktiengesellschaften vorsehen, sollen Ausgangspunkt der vorliegenden Ausführungen sein.
In der Arbeit soll ausgeführt werden, inwieweit die Neuregelung der RPT eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Vorschriften des Minderheitsaktionärsschutzes schafft. Es wird untersucht, ob die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz taugliche Regelungen treffen, indem die Entstehungsgeschichte und die wesentlichen Inhalte und Kritikpunkte dargestellt werden. Insbesondere wird dabei evaluiert, ob sie dem rechtsökonomischen Telos der Regulierung von RPT dienlich sind. Darüber hinaus wird de lege ferenda die Möglichkeit einer Harmonisierung des Konzernrechts in Europa und einer deutlich offeneren Richtlinie diskutiert. Anschließend wird analysiert, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie systemwahrender umsetzen hätte können, indem er auf die Vollkommenheit der Kapitalerhaltungsvorschriften, des gesellschaftsrechtlichen Vertretungsrechts und des Konzernrechts vertraut hätte.
Gliederung
A. Einleitung
B. Notwendigkeit der regulatorischen Beschränkung
C. Die zweite Aktionärsrechterichtlinie
I. Identifizierte Regelungsaufgaben
II. Entstehung, wesentlicher Inhalt und Kritikpunkte
1. Der Kommissionsvorschlag
2. Die zweite Aktionärsrechterichtlinie
3. Untaugliche dynamische Verweisung auf die IAS
a) Erschwerung des Geschäftsverkehrs
b) Teils zweckfremde Kriterien der IAS 24.9
D. Das ARUG
I. Zustimmungsvorbehalt
II. Veröffentlichungspflicht
III. Schwächen der Umsetzung
1. Keine Bereichsausnahme für den faktischen Konzern
2. Umgehungsgefahr über nicht börsennotierte Tochtergesellschaften
3. Untaugliche dynamische Verweisung auf die IAS
E. Potentielle Lösungswege
I. Aktionärsschutz als Ziel
1. Unpräzises Telos
a) Stakeholder- vs. Shareholder-Ansatz
b) Schutz vs. Nutzen
2. Dem richtigen Telos nicht zwingend dienend
3. Fazit
II. Die Richtlinie de lege ferenda
1. Legal Transplant der Regulierung von Related Party Transactions
a) Unterschiedliche rechtstatsächliche Situation
b) „Wesentliche Geschäfte“
c) Einschränkungen und Redundanzen
d) Fazit
2. Europäisches Konzernrecht
a) Deutsches Konzernrecht als Vorbild
b) Rozenblum -Doktrin
3. Teleologisch geleitete, „echte” Richtlinie
4. Fazit
III. Das deutsche Umsetzungsgesetz bei de lege ferenda erlassener Richtlinie
1. Geschäfte mit Vorständen
2. Geschäfte mit herrschenden Unternehmen
3. Internationale Rechnungslegungsstandards im Umsetzungsgesetz
IV. Das deutsche Umsetzungsgesetz bei de lege lata erlassener Richtlinie
F. Wesentliche Ergebnisse
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