Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der innergemeinschaftlichen
Willensbildung der Personengesellschaften. Im Einzelnen wird dabei auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft eingegangen. Obwohl das HGB einen höheren Grad an Organisation der Willensbildung aufweist, gehen dessen Regelungen nicht nennenswert über diejenigen des BGB hinaus, so dass die Rechtslage bezüglich der Beschlüsse in beiden Gesellschaftsformen weitestgehend übereinstimmt. In der folgenden Darstellung wird deshalb nur zwischen OHG und GbR unterschieden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die eingangs erwähnten Defizite im Recht der Personengesellschaften aufzuzeigen und die damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Beschlussfassung zu verdeutlichen. Die Ausführungen sollen im Ergebnis den Personengesellschaftern eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten und deutlich machen, wofür und zu wessen Schutz ergänzende gesellschaftsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft benötigt werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf dem Stimmrecht als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sowie der Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss liegen. Nur am Rande sind die Mängel eines Gesellschafterbeschlusses Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zweck und Aufbau der Arbeit
2 Die Gesellschafterversammlung bei den Personen- gesellschaften GbR und OHG
2.1 Einberufung von Gesellschafterversammlungen
2.1.1 Einberufungsrecht
2.1.2 Frist der Einladung
2.1.3Form der Einladung
2.2 Durchführung von Gesellschafterversammlungen
2.2.1 Teilnahmerecht
2.2.2 Auskunfts- und Informationsrecht
2.2.3 Ablauf
2.2.4 Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung
2.3 Zusammenfassung
3. Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften GbR und OHG
3.1 Die Willensbildung in der Gesellschaft
3.1.1 Die Stimmabgabe
3.1.2 Der Beschluss
3.1.3 Form der Stimmabgabe
3.1.4 Mitwirkende Gesellschafter
3.2 Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Die Beschlussgegenstände im Einzelnen
3.2.2.1 Grundlagengeschäfte
3.2.2.2 Geschäftsführungsangelegenheiten
3.3.3.2 Stimmrechtsausschluss oder -einschränkung durch Gesellschaftsvertrag
3.3.3.3 Folgen und Umgehung von Stimmverboten
3.4 Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip
3.5 Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss
3.5.1 Das Mehrheitsprinzip
3.5.2 Die Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes
3.5.3 Die Schranken der Mehrheitsmacht im Einzelnen
3.5.3.1 Der Bestimmtheitsgrundsatz als Schranke von Mehrheitsbeschlüssen
3.5.3.2 Die Kernbereichslehre als Schranke von Mehrheitsbeschlüssen
3.5.3.3 Die Treuepflicht der Gesellschafter in Bezug auf Mehrheitsbeschlüsse
3.5.3.4 Der Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke für Mehrheitsbeschlüsse
3.5.3.5 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5.4 Berechnung der Mehrheit
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafter- versammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.
Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert. Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften. Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig fassen, fehlt es an gesetzlichen Schutzvorschriften für den nicht zustimmenden Personenkreis. Es ist die Aufgabe der Gesellschaftergesamtheit, die beschriebenen Gesetzeslücken durch klare und praktikable Regelungen im Gesellschaftsvertrag unter Rücksichtnahme auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu schließen, um nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und eine zielgerichtete Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
1.2 Zweck und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der innergemeinschaftlichen Willensbildung der Personengesellschaften. Im Einzelnen wird dabei auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft eingegangen. Obwohl das HGB einen höheren Grad an Organisation der Willensbildung aufweist, gehen dessen Regelungen nicht nennenswert über diejenigen des BGB hinaus, so dass die Rechtslage bezüglich der Beschlüsse in beiden Gesellschaftsformen weitestgehend übereinstimmt. In der folgenden Darstellung wird deshalb nur zwischen OHG und GbR unterschieden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die eingangs erwähnten Defizite im Recht der Personengesellschaften aufzuzeigen und die damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Beschlussfassung zu verdeutlichen. Die Ausführungen sollen im Ergebnis den Personengesellschaftern eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten und deutlich machen, wofür und zu wessen Schutz ergänzende gesellschaftsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft benötigt werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf dem Stimmrecht als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sowie der Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss liegen. Nur am Rande sind die Mängel eines Gesellschafterbeschlusses Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird durchgängig die Form
– 1. Person Singular bzw. Plural, maskulin – verwendet.
2 Die Gesellschafterversammlung bei den Personen- gesellschaften GbR und OHG
Obwohl die Gesellschafterversammlung kein notwendiges Organ der Personengesellschaften ist und es an gesetzlichen Regelungen hierzu fehlt,1 geht die Praxis häufig einen anderen Weg, indem sie aufgrund gesellschaftsvertraglicher Anordnung eine Gesellschafterversammlung2 für die Beschlussfassung vorsieht.3 In diesem Fall ist es zweckmäßig, gleichzeitig Bestimmungen über die Art und Weise der Einberufung, Beschlussfähigkeit und Durchführung der Versammlung in das Vertragswerk aufzunehmen.4 Nicht selten kommt es vor, dass Gesellschaftsverträge in der Praxis hierüber keine oder nur lückenhafte Anordnungen enthalten.5 Haben die Gesellschafter auch ansonsten keine Bestimmungen über die konkreten Modalitäten einer Gesellschafterversammlung getroffen, stellt sich im Hinblick auf die Beschlussfassung die Frage, welche Regularien für die Einberufung und Durchführung der Versammlung heranzuziehen sind.6
2.1 Einberufung von Gesellschafterversammlungen
2.1.1 Einberufungsrecht
Fehlen zur Einberufung und Ladung entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, ist es fraglich, wer das Recht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung hat. Das Schrifttum vertritt an dieser Stelle unterschiedliche Ansichten.7 Zum Teil wird davon ausgegangen, dass dieses Recht mangels gesellschaftsvertraglicher Abweichung grundsätzlich jedem Gesellschafter zusteht.8 Teilweise wird die Meinung vertreten, dass das
Einberufungsrecht ausschließlich den Geschäftsführern gebührt, sofern eine Entscheidung über Geschäftsführungsmaßnahmen Gegenstand der angestrebten Beschlussfassung ist. Bei Gesamtgeschäftsführung müssen alle gesamtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter gemeinsam einberufen.9 Andere Autoren sprechen sich für eine analoge Anwendung von § 49 Abs. 1 GmbHG aus.10 Nach dieser Vorschrift liegt das Einberufungsrecht generell bei den Geschäftsführern, unabhängig vom jeweiligen Inhalt des beabsichtigten Beschlusses. Im Falle von mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen einberufungsberechtigt.11
Liegt das Einberufungsrecht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einzelner Gesellschafter, etwa den Geschäftsführern oder dem Versammlungsleiter, sind die übrigen Gesellschafter im Grundsatz von diesem Recht ausgeschlossen.12 Hier vertritt die überwiegende Rechtsliteratur die Auffassung, dass den ausgeschlossenen Gesellschaftern wenigstens ein Einberufungsrecht aus „wichtigem Grund“ verbleiben muss, wonach sie die Einberufung der Versammlung von den dazu berechtigten Gesellschaftern verlangen oder wenn ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, die Versammlung durch ein subsidiäres Selbsthilferecht analog § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen dürfen.13 Eine willkürliche Anwendung des Selbsthilferechts verstößt allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mit der Folge, dass die Einberufung nicht zu beachten ist.14
Die Gesellschafter müssen bei der Ausübung des Selbsthilferechts ihre Einberufungsgründe in der Ladung zur Versammlung einschließlich der Voraussetzungen zur Begründung des Selbsthilferechts deutlich machen.15 Eine Einberufung aus „wichtigem Grund“ liegt beispielsweise vor, wenn die Gesellschaftsinteressen oder die Interessen des einzelnen Gesellschafters die Einberufung dringend erfordern.16 Das Einberufungsrecht von einem bestimmten Kapitalquorum analog § 50 Abs. 1 GmbHG (10% des Stammkapitals) abhängig zu machen, wird bei Personengesellschaften regelmäßig nicht verlangt.17 Das Einberufungsrecht aus „wichtigem Grund“ kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden und besteht unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag Vorschriften über die Einrichtung und Organisation einer Gesellschafterversammlung enthält.18
2.1.2 Frist der Einladung
Haben sich die einberufungsberechtigten Gesellschafter dazu entschieden, eine Gesellschafterversammlung anzuberaumen, stellt sich die weiterführende Frage, mit welcher Frist die Einladung zu erfolgen hat. Eine analoge Anwendung der Einberufungsfristen aus dem Aktienrecht wird überwiegend abgelehnt oder nur einschränkend befürwortet.19 Vielfach werden die Vorschriften des GmbH-Rechts zur Orientierung für eine angemessene Einberufungsfrist herangezogen.20 Entsprechend § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG wäre die Einladung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem üblicherweise mit dem Zugang des Schreibens beim Adressaten gerechnet werden kann.21
In jedem Fall muss den Gesellschaftern genügend Zeit zur Verfügung stehen, um sich über die geplante Maßnahme ausreichend informieren zu können.22 Werden die Beschlüsse mit Mehrheit gefasst, kommt der Einladungsfrist eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die Interessen des Gesellschafters sind in diesen Fällen besonders schutzbedürftig, da er zu einer sofortigen Stimmabgabe gezwungen ist. Anders als bei einer einstimmigen Beschlussfassung kann er einen Beschluss, der durch die Gesellschaftermehrheit entschieden wird, nicht mehr durch das Hinauszögern seiner Zustimmung verhindern. Folglich benötigt er eine angemessene Einladungsfrist, die ihm eine sachliche Vorbereitungszeit ermöglicht.23 Je nach Bedeutung des Beschlusses können die Fristen auch differenziert bemessen werden. Letztendlich müssen die Gesellschafter über Ort und Zeit der Versammlung so frühzeitig informiert werden, dass es allen möglich und zumutbar ist, der Versammlung beizuwohnen.24
Eine zusätzliche Ankündigung der Tagesordnung ist notwendig, wenn es der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt.25 Strittig ist, ob es sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung handelt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Angaben hierzu enthält. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass wenigstens die Einberufungsmitteilung den Gesellschaftern die wichtigsten Tages- ordnungspunkte angeben muss, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf die zu fassenden Beschlüsse gewährleistet ist. Andernfalls ist jeder betroffene Gesellschafter dazu berechtigt, eine Vertagung der Beschlussfassung zu verlangen.26
2.1.3 Form der Einladung
Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung kann, wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, in beliebiger Form ergehen.27 Angesichts der herrschenden Formfreiheit im Recht der Personengesellschaften wird eine analoge Anwendung der körperschaftsrechtlichen Vorschriften über die Form einer Einladung überwiegend abgelehnt.28 Folglich genügt neben einem einfachen Brief auch eine Einberufung durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder Telefon, sofern der Zugang bei den Empfängern sichergestellt werden kann.29
2.2 Durchführung von Gesellschafterversammlungen
2.2.1 Teilnahmerecht
Das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung steht grundsätzlich nur den Gesellschaftern zu. Das gilt generell für alle Gesellschafter, selbst dann, wenn sie durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich oder im Einzelfall von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind.30 Die Teilnahme von Nichtgesellschaftern ist im Allgemeinen ausgeschlossen.31 Vertreter können an der Versammlung nur teilnehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss für die Ausübung des Stimmrechts einen Bevollmächtigten zulassen.32 Das Stimmrecht, sowie die Voraussetzungen einer Stimmrechtsvollmacht werden in Kapitel 3.3.1 ausführlich behandelt. Von einer Bevollmächtigung zu unterscheiden ist die Teilnahme eines gesetzlichen Vertreters. Zu denken ist beispielsweise an einen gesetzlichen Vertreter eines nicht voll geschäftsfähigen Gesellschafters. Dieser darf generell an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Die Zustimmung der Gesellschafter oder eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist für seine Teilnahme nicht notwendig. Entsprechendes gilt für die Organe juristischer Personen und die Vertreter von Personengesellschaften, sofern diese Mitgesellschafter an der Personengesellschaft sind.33
Wie zuvor bereits erwähnt, ist die Teilnahme von Nichtgesellschaftern an der Gesellschafterversammlung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich erlaubt oder die Gesellschafter im Einzelfall zugestimmt haben.34 Folglich können auch sachverständige Dritte, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare nur dann an der Versammlung teilnehmen, wenn dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder ein hinreichender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. In Ausnahmefällen kann es die Gesellschaftertreuepflicht gebieten, dem Wunsch eines einzelnen Gesellschafters nachzukommen und der Zulassung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten persönlichen Beraters zuzustimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über außergewöhnliche Geschäfte oder über komplizierte, die Kenntnisse des Gesellschafters übersteigende Gegenstände beschlossen werden soll und die Anwesenheit des Beraters den Mitgesellschaftern zumutbar erscheint.35
2.2.2 Auskunfts- und Informationsrecht
Jedem Gesellschafter einer Personengesellschaft steht das Recht zu, in der Gesellschafterversammlung Auskünfte zu verlangen und Anträge zu stellen. Dies ist unabhängig davon, ob er von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist.36 Wird dieses Recht verletzt, hat der betroffene Gesellschafter die Möglichkeit, sich seiner Stimme zu enthalten oder die Rechtswirkung des Gesellschafter- beschlusses zu bestreiten.37 Für die Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spielt das Auskunfts- und Informationsrecht eine wichtige Rolle, denn sie haben nicht den gleichen Zugang zu Informationen über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wie die Geschäftsführer. Ferner muss es im Falle von Mehrheitsbeschlüssen gewährleistet sein, dass allen Gesellschaftern eine offene Aussprache zu den geplanten Maßnahmen ermöglicht wird, die schlussendlich den Meinungsbildungsprozess in der Gesellschaft unterstützt.38
2.2.3 Ablauf
Der Ablauf der Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich frei gestaltet werden, sofern den Gesellschaftern ausreichend Möglichkeit zur Darlegung ihrer Meinung und zur Ausübung ihres Informationsrechts verbleibt.39 Die Benennung eines Versammlungsleiters ist nicht notwendig, kann bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern aber durchaus hilfreich sein.40 Eine Pflicht zur Protokollierung der Versammlung besteht ebenfalls nicht, ist aber aus Dokumentations- und Beweisgründen ratsam. Wurde eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung angefertigt, hat jeder Gesellschafter das Recht, Einsicht zu nehmen und eine Abschrift zu verlangen.41 Die Kosten, die durch eine Gesellschafterversammlung anfallen, werden von der Gesellschaft getragen.42
2.2.4 Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung
Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn die Modalitäten für die Einberufung und Ladung ordnungsgemäß eingehalten wurden. Andernfalls sind die gefassten Beschlüsse unwirksam, sofern nicht alle Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt haben.43 Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen an die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung stellen. Insbesondere kann er sie davon abhängig machen, dass sich eine bestimmte Zahl von Gesellschaftern an der Abstimmung beteiligen muss, damit diese gültig bzw. erfolgreich ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine Regelungen, so ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn genügend Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, mit deren Stimmen nach den gesetzlichen oder den vertraglichen Vorschriften wirksam Beschlüsse gefasst werden können.44
Nach dem gesetzlichen Grundmodell kommen Beschlüsse in der Gesellschaft nur dann zustande, wenn alle Beteiligten der geplanten Maßnahme zustimmen.45 Folglich müssen auch alle Stimmberechtigten in der Gesellschafterversammlung anwesend oder zumindest vertreten sein, um überhaupt eine Beschlussfähigkeit erreichen zu können. Schreibt der Gesellschaftsvertrag dagegen vor, dass eine bestimmte Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, so ist es für die Beschlussfähigkeit ausreichend, dass Gesellschafter mit der notwendigen Stimmenzahl anwesend oder vertreten sind. Je nach Größe des Gesellschafterkreises ist es empfehlenswert, die Beschlussfähigkeit von dem Erscheinen eines bestimmten Quorums abhängig zu machen. Dies erleichtert zum einen den Abstimmungsprozess und verhindert gleichzeitig, dass der Beschluss durch ein willkürliches Fernbleiben nicht gefasst werden kann. Weiterhin kann die gesellschaftsvertragliche Anordnung einer Folgeversammlung ratsam sein, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Auch hierdurch wird verhindert, dass ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern über einen längeren Zeitraum hinweg die Beschlussfassung durch Abwesenheit boykottieren kann. Zu beachten ist, dass die Tagesordnung der Folgeversammlung identisch sein muss mit derjenigen der Ursprungs- versammlung.46
2.3 Zusammenfassung
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können für die Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung mit förmlicher Einladung und Tagesordnung vorsehen. Ferner können die Gesellschafter die Beschlussfähigkeit vom Erscheinen aller Mitglieder oder einer bestimmten Gesellschafterzahl abhängig machen. Sie können einen Versammlungsleiter bestimmen und schließlich die Feststellung und Protokollierung der Gesellschafterbeschlüsse verlangen. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine genauen Regelungen zur Durchführung der Gesellschafterversammlung enthält, kann zur Regelung auf das Recht der Körperschaften und die dazugehörige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Ob hierfür eine analoge Anwendung der Vorschriften des GmbH-Rechts oder
des Aktienrechts maßgeblich sein kann, bleibt strittig. Die wohl überwiegende Rechtsliteratur spricht sich für eine analoge Heranziehung gmbh-rechtlicher Vorschriften aus.47. Um jeglicher Rechtsunsicherheit vorzubeugen, sollte der Gesellschaftsvertrag dessen ungeachtet die folgenden Punkte ausdrücklich
regeln:
-Recht zu Einberufung,
-Form und Frist der Einberufung,
-Recht zur Teilnahme von Nichtgesellschaftern,
-notwendiges Quorum für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung sowie Folgen nicht beschlussfähiger Versammlungen,
-Protokollierung der Versammlung.48
Soweit das Einberufungsrecht gesellschaftsvertraglich nur bestimmten Gesellschaftern zugestanden wird, erfordert es der Schutz der Minderheit, dass die ausgeschlossenen Gesellschafter im Notfall selbst die Versammlung einberufen dürfen.
Nach den obigen Ausführungen über die formalen Voraussetzungen zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung werden in den folgenden Kapiteln die maßgeblichen Abläufe für die interne Willensbildung der Gesellschaft dargestellt. Wesentliche Elemente hierbei sind das Stimmrecht des Gesellschafters und die Abweichung vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip, so dass diese zwei Punkte im Zentrum der nachfolgenden Betrachtungen stehen.
3. Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften GbR und OHG
3.1 Die Willensbildung in der Gesellschaft
Die Willensbildung in Personengesellschaften vollzieht sich grundsätzlich durch Beschluss aller oder der jeweils zuständigen Gesellschafter, und zwar über den zu eng gefassten Wortlaut der §§ 709 BGB, 119 HGB hinaus, nicht nur hinsichtlich der Geschäftsführungsmaßnahmen, sondern auch in allen anderen Angelegenheiten der Gesellschaft.49 Die Gesellschaftsbeschlüsse kommen zustande, indem die mitwirkungsberechtigten Gesellschafter zu einem bestimmten Antrag ihre Stimme abgeben. Stimmabgabe und der darauf folgende Beschluss sind somit zwei selbstständige Rechtsinstitute und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.50
3.1.1 Die Stimmabgabe
Mittels der Stimmabgabe äußern die Gesellschafter ihren verbindlichen Willen hinsichtlich eines Beschlussantrages. Sie stellt nach heutiger Auffassung eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für die grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stimme inhaltlich auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung der angetragenen Maßnahme gerichtet ist.51 Die Stimmabgabe kann vor wie nach der Beschlussfassung nach §§ 119, 123 BGB wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden.52 Ist eine einzelne Stimmabgabe nichtig oder wirksam angefochten, kann der Wegfall der fraglichen Stimme den Gesamtbeschluss unter Umständen, auf die später weiter eingegangen wird, nichtig machen.53
[...]
1 Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 11.
2 Nachfolgend auch „Versammlung“ genannt.
3 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 17; Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2 (S. 128); Schmidt/ Bierly, OHG, KG und PublikumsG, Rn. 366.
4 Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 184; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 97.
5 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 48.
6 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 17.
7 MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 101.
8 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38.
9 Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 441; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38; Westermann Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 271.
10 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 36.
11 Beck GmbH-Hdb./ Fischer § 4 Rn. 2.
12 Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.
13 Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 7; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6;Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 19.
14 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 19 a.E.; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38.
15 Beck GmbH-Hdb./ Fischer § 4 Rn.119.
16 Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.
17 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 19; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 202; a.A. Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38 a.E.
18 Statt aller: MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49.
19 Vgl. Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 2 Rn. 442.
20 Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 39; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 442.
21 Beck GmbH-Hdb./ Fischer § 4 Rn. 31; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18.
22 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 39; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185.
23 Nitschke, Die körperschaftliche Personengesellschaft, S. 200.
24 Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27.
25 Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.1 (S. 128 a.E.); Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185 a.E.
26 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn.18; a.E; Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27; Vogel,
Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185f.; a.A. MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49; Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 480.
27 Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 442 a.E.
28 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 104, a.A. Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 39 a.E.
29 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 442 a.E.; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185.
30 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 20.
31 Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30.
32 Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 443; vgl. MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann, § 4 Rn. 105-108.
33 Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 60; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 3 Rn. 110; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186.
34 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 20; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30.
35 Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 20; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 198; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 444.
36 MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/ Martens § 119 Rn. 5a; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 111.
37 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5a;
38 MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5a; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 111.
39 Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 445.
40 Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186.
41 MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49 a.E.; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30.
42 Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 187.
43 Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 8; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; enger Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 11; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 116.
44 MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 112f.
45 §§ 709 Abs. 1 BGB, 119 Abs. 1 HGB; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 30.
46 MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn.113f.
47 Zustimmend u.a.: Ulmer, BGB § 709 Rn. 50; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 17; Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 29; Ebenroth/Boujong/Joost/Goette, HGB § 119 Rn. 36.; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 101ff.; Beck Hdb. PersG/Stengel, § 3 Rn. 441f.; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38f.; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185f. Ablehnend u.a.: Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 6; Heymann/Emmerich, HGB § 119 Rn. 6; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 197ff.
48 Schmidt/Bierly, OHG, KG und PublikumsG, Rn. 366. Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften GbR und OHG 12
49 Ulmer, BGB § 709 Rn. 50; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 2.
50 Lockowandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften, Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 22.
51 MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 14; Schlegelberger/Martens, HGB § 119 Rn. 35; Ulmer, BGB § 709 Rn. 74; Staub/Ulmer, HGB § 119 Rn. 24.
52 Baumbach/Hopt, HGB § 119 Rn. 5.
53 MünchKommHGB/Enzinger, § 119 Rn. 16; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 3 III 2, S. 217.
- Quote paper
- Andrea Katrin Ringel (Author), 2008, Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111909
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