In der Arbeit wird zuerst die Kernproblematik der Unterscheidung von Rechtspositivismus und Naturrecht anhand der Radbruch'schen Formel dargelegt.
Im zweiten Teil wird Thomas Hobbes' Entwurf vom Staat dargelegt und selbst dazu Stellung genommen.
Gustav Radbruch befasst sich in dem zu behandelnden Ausschnitt aus seinem Werk „Rechtsphilosophie“ mit der Problematik des Rechtspositivismus. Seine Beispiele wählt Radbruch dabei gezielt aus der Zeit des Dritten Reichs. Radbruch schrieb sein Buch kurz nach dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland. Das Deutschland seiner Zeit befand sich gerade in einer Phase der Aufarbeitung der vorangegangen 12 Jahre, in denen Adolf Hitler und seine Partei die NSDAP ein Terrorregime in Deutschland etabliert hatten. Die Regierung war durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 mit legislativen Kompetenzen betraut worden. Diese Gesetze entsprachen oft nicht den gängigen Menschenrechten. Jedoch war es Soldaten und Juristen trotzdem geboten, sich an diese Gesetze zu halten und nach diesen zu urteilen. Beispielhaft führt Radbruch dazu den Fall von Puttfarken und Göttig an. Göttig hatte an einem Abort den Satz „Hitler ist ein Massenmörder und schuld am Kriege“ als Inschrift hinterlassen. [...]
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabe: Kernproblematik der Unterscheidung von Positivismus/Naturrecht anhand des Textes von Gustav Radbruch („Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“, SJZ 1 (1946), S. 105-108)
I Der historische Kontext
II Das positivistische Rechtsdenken
III Argumente Radbruchs gegen die positivistische Rechtswissenschaft
IV Überzeugungskraft von Radbruchs Werk
2 Aufgabe: Hobbes' Vorstellung vom Staat. Eigene Stellungnahme
Literaturverzeichnis
Hobbes, Thomas: Leviathan – oder Stoff, Form und gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates (1651), hrsg. Und eingeleitet von Iring Fetscher, übersetzt von Walter Euchner (1966), Neuwied/Berlin, Kap. 13 (S. 94 -99) und Kap. 17 (S. 131 – 135)
Radbruch, Gustav: Rechtsphilosophie (1. Auflage 1932), Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley R. Paulson, 2. Auflage dieser Ausgabe Heidelberg 2003, S. 211 - 235
1. Aufgabe: Kernproblematik, die sich im Hinblick auf das Begriffspaar Positivismus/Naturrecht aus dem gemeinsam gelesenen Text von Gustav Radbruch („Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“, SJZ 1 (1946), S. 105-108) ergibt.
I. Der historische Kontext
Gustav Radbruch befasst sich in dem zu behandelnden Ausschnitt aus seinem Werk „Rechtsphilosophie“ mit der Problematik des Rechtspositivismus. Seine Beispiele wählt Radbruch dabei gezielt aus der Zeit des Dritten Reichs. Radbruch schrieb sein Buch kurz nach dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland. Das Deutschland seiner Zeit befand sich gerade in einer Phase der Aufarbeitung der vorangegangen 12 Jahre, in denen Adolf Hitler und seine Partei die NSDAP ein Terrorregime in Deutschland etabliert hatten. Die Regierung war durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 mit legislativen Kompetenzen betraut worden. Diese Gesetze entsprachen oft nicht den gängigen Menschenrechten. Jedoch war es Soldaten und Juristen trotzdem geboten, sich an diese Gesetze zu halten und nach diesen zu urteilen. Beispielhaft führt Radbruch dazu den Fall von Puttfarken und Göttig an. Göttig hatte an einem Abort den Satz „Hitler ist ein Massenmörder und schuld am Kriege“1 als Inschrift hinterlassen. Diese wahre Tatsachenbehauptung führte auf Anklage von Puttfarken zur Hinrichtung von Göttig. Dieses Beispiel zeigt das fehlende Vertrauen, dass für die Menschen der damaligen Zeit in die Rechtsordnung möglich war. Nach zwölf Jahren dieser absoluten Rechtsunsicherheit, die sowohl von Rechtspositivismus als auch durch Willkür geprägt war, versuchte man nun unter der Leitung der Siegermächte des 2. Weltkrieges diese Jahre zu analysieren und aus den Fehlern zu lernen. Durch eine neue Rechtsordnung sollte das Vertrauen des deutschen Volkes auf ebendiese wieder hergestellt werden.
II. Das positivistische Rechtsdenken
Rechtspositivismus bezeichnet das strikte Beharren auf ein Gesetz, dessen Gültigkeit als absolut festgelegt ist. Umgangssprachlich lässt sich dies als „Gesetz ist Gesetz“2 ausdrücken. Begründet wird dies dadurch, dass das Gesetz seine Gültigkeit durch die Macht sich durchzusetzen erlangt hatte. Der Rechtspositivismus soll dabei Rechtssicherheit durch das Vorhandensein eines Gesetzes schaffen.
III. Argumente Radbruchs gegen die positivistische Rechtswissenschaft
Im Eindruck der vergangenen zwölf Jahre unter nationalsozialistischer Herrschaft vertritt Radbruch den Standpunkt, dass ein zu extremes Beharren am Rechtspositivismus negativ aufzufassen sei. Als erstes Argument führt Radbruch das Verhalten der Richter im Nationalsozialismus auf. Die angewandte positivistische Ansicht der Richter strikt auf dem Gesetz zu beharren führte zu Ungerechtigkeiten bei der Bestrafung von Tätern, die, wenn man der Lehre des Rechtspositivismus folgt, durch das damalige Gesetz jedoch gerechtfertigt waren. Konkret stellt Radbruch dies am bereits oben erwähnten Fall von Puttfarken und Göttig dar. Hier handelte der anzeigende Puttfarken ohne rechtliche Pflicht zur Anzeige, sondern wollte aktiv die Exekutierung Göttigs erreichen. Außerdem musste er um die Folgen seiner Anzeige Bescheid wissen. Die Nachkriegsjustiz verurteilte Puttfarken folglich aufgrund seiner Beteiligung an der aus rechtsstaatlicher Sicht ungerechtfertigten Tötung des Göttig zu lebenslangen Aufenthalt im Zuchthaus. Ein weiteres Argument gegen den Rechtspositivismus sieht Radbruch im Zweck eines Gesetzes. Nach seiner Ansicht kann ein Gesetz nur durch seinen Wert eine Gültigkeit begründen. Dabei gründet der Wert des Gesetzes zwar einerseits auf der Rechtssicherheit, dies ist jedoch nicht der einzige Zweck, den ein Gesetz verfolgt. Neben die Rechtssicherheit treten dabei die Gerechtigkeit und die Zweckmäßigkeit des Gesetzes. Nicht jedes Gesetz erreicht jedoch Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zugleich. Ein Gesetz, das dabei offensichtlich nicht einmal versucht Gerechtigkeit zu erzeugen, ist also für ihn kein Recht. Um diesen Konflikt zu lösen schuf Gustav Radbruch die nach ihm benannte Radbruch’sche Formel. In dieser legt Radbruch fest, dass bei einem Wiederspruch zwischen dem Gesetz und der Gerechtigkeit nur dann zugunsten der Gerechtigkeit vom Gesetz abgewichen werden darf, wenn einerseits das Unrecht geradezu unerträglich ungerecht erscheint oder das Gesetz die Gleichheit aller Menschen vorsätzlich außen vor lässt. Er hält seine Auffassung vom Positivismus gegenüber dem grundlegenden Positivismus für vorzugswürdig, da sich der grundlegende Positivismus jeglicher Abwehrmöglichkeit gegen die nationalsozialistische Herrschaft entbehrte. Die Rechtssicherheit muss in den genannten Ausnahmefällen folglich ausnahmsweise hinter der Gerechtigkeit zurücktreten, um das rechtsstaatliche Verständnis von Recht und Gesetz zu wahren.
IV. Überzeugungskraft von Radbruchs Werk
Der Positivismus unterscheidet sich grundlegend vom Naturrecht. Wie oben bereits dargestellt beschreibt der Positivismus das absolute Bestehen auf die Gesetze. Das Naturrecht, etabliert besonders durch den bekannten Rechtsphilosophen der Aufklärung John Locke, sind bestimmte Rechte, die jedem Menschen von Natur aus gegeben und damit auch untrennbar mit ihm verbunden sind. Problematisch aus der Sicht des Rechtspositivismus ist dabei vor allem der übergesetzliche Charakter des Naturrechts, der aus positivistischer Sicht keine Rechtswirksamkeit begründen kann. Radbruch will mit seiner Formel eine Art Kompromiss zwischen den zwei gegensätzlichen Rechtsauffassungen zu finden. Dabei nimmt er jedoch auch Nachteile für die Rechtsordnung in Kauf. So beginnt er mit seiner Formel eine Ablösung vom Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG. Dieses überragende strafrechtliche Prinzip legt fest, dass ein Verhalten nur dann strafbar ist, wenn es zum Zeitpunkt der Tat auch unter Strafe stand. Dies wird in den Fällen des unerträglichen Unrechts außer Kraft gesetzt, da es auch eigentlich nicht strafbare Taten gegen überragende Rechtsgüter im Sinne der Gerechtigkeit unter Strafe stellt. Aus dieser Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips folgt damit auch eine Erschütterung des Normvertrauens der Allgemeinheit, die sich nicht sicher über die Gesetze und eigentlich normgemäßen Verhalten sein kann, und damit ein gewisser Grad an Rechtsunsicherheit. Radbruchs Argumentation überzeugt dahingehend, dass er versucht die verschiedenen Zwecke des Gesetzes in Einklang zu bringen. Er beharrt nicht auf einem einzelnen Zweck wie es der Positivismus und die Lehre vom Naturrecht tun, sondern wägt im Einzelfall zwischen den einzelnen Aspekten ab und gibt dem Überwiegenden den Vorrang. Dies führt im Regelfall zu gerechteren Rechtsergebnissen und damit zu mehr Rechtsstaatlichkeit. Ebendiese bezeichnet Radbruch als alles überragendes Gut, der er auch die Demokratie als Mittel zum Zweck zur Sicherung des Rechtsstaats unterordnet. Ein reiner Positivismus kann nicht als Grundlage eines Rechtsstaates benutzt werden. Auch eine Diktatur wie die von Radbruch erlebte nationalsozialistische Diktatur kennt Gesetze, an die sich nach positivistischer Ansicht gehalten werden muss. Jedoch ist ein Rechtsstaat in einem solchen Gebilde wie dem 3. Reich nicht vorhanden. Für einen Rechtsstaat wird jedoch eine möglichst große Überschneidung zwischen Positivismus und Naturrecht benötigt. Da Radbruch versucht einen Ausgleich in einem gewissen Maß zwischen den Ansichten zu schaffen, weiß seine Argumentation somit zu überzeugen.
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1 Radbruch, Gustav: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“, SJZ 1 (1946), S. 105
2 Radbruch, Gustav: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“, SJZ 1 (1946), S. 106/107
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