Eine der Funktionen der amerikanischen Verfassung ist die Zuordnung und Aufteilung von Entscheidungsbefugnissen innerhalb des US-amerikanischen politischen Systems auf Bundesebene. Dabei ist die Trennschärfe zwischen eindeutigen Kompetenzen der Exekutive und der Legislative im Bereich der Außenpolitik bei weitem nicht so hoch wie in der Innenpolitik. Dies wird verschiedenen Ursachen zugeschrieben. Zum einen sind in Bereichen wie dem Recht des Kongresses, Krieg zu erklären, der Legislative Befugnisse gegeben, die man allgemein als Entscheidung exekutiven Charakters einordnet. Des Weiteren ist die Verfassung bei der Verortung der foreign affairs power besonders undeutlich, was dazu führt, dass verfassungsrechtliche Interpretationen für jeweils beide Seiten stichhaltige Argumente anführen können. Genau diese Interpretation findet aber auf höchster Ebene, durch den Supreme Court, kaum statt, da diese Streitfälle nicht über Parteien oder Sachverhalte im klassischen Sinne verfügen. Im Ergebnis führen diese Sachverhalte dazu, dass es in der Außenpolitik keine „zementierte“ Machtverteilung gibt, sondern diese immer wieder aufs Neue ausgehandelt werden kann, weil selbst gängige Interpretationsmuster letztlich nur durch spezifische politische Situationen im Zusammenspiel zwischen Präsident und Kongress entstanden sind und sich etabliert haben. Die meisten dieser „boundary disputes“ habe allerdings laut Louis Henkin der Präsident für sich entscheiden können.
Angesichts dieser Hypothese soll die vorliegende Arbeit eine Teilantwort auf folgende Fragestellung liefern: Was sind die Mittel und Rechte, die Präsident und Kongress in ihrem „boundary dispute“ nutzen und wer setzt sich aus welchen Gründen in der politischen Praxis durch? Dies soll Anhand einer Fallstudie in einem besonders kritischen und umstrittenen Bereich untersucht werden, dem der war powers.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Kompetenzen von Kongress und Präsident im weiteren Bereich der War Powers in der Verfassungstheorie und -praxis
1.1 Der Präsident als Commander in Chief und Sole Organ of Communication
1.2 Der Kongress
1.2.1 Die War Power des Kongress
1.2.2 Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten des Kongress gegenüber dem Präsidenten
2 Die War Powers Resolution
2.1 Historischer Hintergrund
2.2 Inhalt
2.3 Kritik an der War Powers Resolution
3 Fallstudie: Die Invasion in Grenada 1983
3.1 Historischer Hintergrund
3.2 Die Invasion und die WPR.
Fazit
Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
Eine der Funktionen der amerikanischen Verfassung ist die Zuordnung und Aufteilung von Entscheidungsbefugnissen innerhalb des US-amerikanischen politischen Systems auf Bundesebene.[1] Dabei ist die Trennschärfe zwischen eindeutigen Kompetenzen der Exekutive und der Legislative im Bereich der Außenpolitik bei weitem nicht so hoch wie in der Innenpolitik. Dies wird verschiedenen Ursachen zugeschrieben. Zum einen sind in Bereichen wie dem Recht des Kongresses, Krieg zu erklären, der Legislative Befugnisse gegeben, die man allgemein als Entscheidung exekutiven Charakters einordnet. Des Weiteren ist die Verfassung bei der Verortung der foreign affairs power besonders undeutlich, was dazu führt, dass verfassungsrechtliche Interpretationen für jeweils beide Seiten stichhaltige Argumente anführen können.[2] Genau diese Interpretation findet aber auf höchster Ebene, durch den Supreme Court, kaum statt, da diese Streitfälle nicht über Parteien oder Sachverhalte im klassischen Sinne verfügen.[3] Im Ergebnis führen diese Sachverhalte dazu, dass es in der Außenpolitik keine „zementierte“ Machtverteilung gibt, sondern diese immer wieder aufs Neue ausgehandelt werden kann, weil selbst gängige Interpretationsmuster letztlich nur durch spezifische politische Situationen im Zusammenspiel zwischen Präsident und Kongress entstanden sind und sich etabliert haben.[4] Die meisten dieser „boundary disputes“ habe allerdings laut Louis Henkin der Präsident für sich entscheiden können.[5]
Angesichts dieser Hypothese soll die vorliegende Arbeit eine Teilantwort auf folgende Fragestellung liefern: Was sind die Mittel und Rechte, die Präsident und Kongress in ihrem „boundary dispute“ nutzen und wer setzt sich aus welchen Gründen in der politischen Praxis durch? Dies soll Anhand einer Fallstudie in einem besonders kritischen und umstrittenen Bereich untersucht werden, dem der war powers. Hier interferiert die Position des Präsidenten als „Commander in Chief“ und „sole organ“ der Kommunikation nach außen mit dem Recht des Kongresses über Krieg und Frieden zu entscheiden. Für Herbert Dittgen hat sich sogar „[d]er verfassungsrechtliche und politische Streit über die Frage, wer über Krieg und Frieden entscheidet […] im amerikanischen Regierungssystem […] zum stärksten Audruck des latenten Konflikts zwischen präsidentieller Entscheidungsfreiheit und der Autorität des Kongresses entwickelt“.[6] Die These, die es zu überprüfen gilt, soll also lauten: Der Präsident kann im „boundary dispute“ um die „war powers“ seine institutionellen und programmatischen Interessen erfolgreicher durchsetzen als der Kongress, da er über einen Informationsvorsprung und die „executive prerogative“ des direkten Handelns verfügt, wohingegen der Kongress den Nachteil einer dreifachen Spaltung in zwei Kammern, zwei Fraktionen, sowie unzählige Einzelmeinungen und -interessen kompensieren muss. Zur Überprüfung der These werden zunächst die Kongress und Präsident zugeordneten Verfassungskompetenzen im Bereich der War Powers sowie der legislativen Kontrollmöglichkeiten des Kongress dargelegt. Eben auf diesem Feld versuchte der Kongress mit der War Powers Resolution (WPR) 1973, die bisherigen Grenzen seiner Autorität neu abzustecken. Bis dahin waren Kriegshandlungen, die der Präsident ohne formelle Kriegserklärung durchführte, nicht auf den formal erklärten Widerstand der beiden Volksvertretungen gestoßen.[7] Die WPR, ihr historischer Hintergrund, sowie ihre Bewertung in Theorie und Praxis sollen daher in einem zweiten Abschnitt behandelt werden, bevor im dritten Teil anhand der Invasion in Grenada 1983 in einer Fallstudie geklärt werden soll, wie und inwiefern Kongress und Präsident ihre War Powers und ihren Einfluss nutzen und aus welchen Gründen.
1 Kompetenzen von Kongress und Präsident im weiteren Bereich der War Powers in der Verfassungstheorie und -praxis
1.1 Der Präsident als Commander in Chief und Sole Organ of Communication
Artikel 1, Abschnitt 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten bezeichnet den Präsidenten als „Commander in Chief of the Army and Navy of the United States“. Ob die Intention dieser Formulierung lediglich die Unterordnung des Militärs unter zivile Gewalt ist, oder aber dem Präsidenten operationale Befehlsgewalt zu verleihen, war in der Forschung lange umstritten.[8] In der Praxis, dies lässt sich anhand zahlloser Beispiele aus der Geschichte der USA belegen, erteilte der Präsident detaillierte operationale Befehle bei militärischen Aktionen, die zum Teil kriegerischer Natur waren, zum Teil auch nur Truppenbewegungen ohne Feindseligkeiten darstellten[9].
Hunderten von teilweise kriegerischen Einsätzen US-amerikanischer Truppen stehen dabei exakt fünf offizielle Kriegserklärungen durch den Kongress gegenüber. Die Initiative für Kriegserklärungen und nicht offiziell erklärte Kriegshandlungen ging dabei praktisch immer von Präsidenten aus.[10] Aus dieser Tatsache kann allerdings weder geschlossen werden, dass Präsidenten das Recht für sich beanspruchen, Kriege zu erklären (was nicht der Fall ist), noch, dass der Kongress ignoriert wird. Vielmehr hat es sich etabliert, dass der Präsident vor dem Hintergrund des Konzepts der „executive prerogative“ bei militärischen Einsätzen seinen Informationsvorsprung und seine potentiell höhere Reaktionsgeschwindigkeit nutzt und unter Berufung auf die Position des Oberkommandierenden handelt. Teil dieser Praxis ist es aber auch, dass der Präsident, gleich ob er in Bereichen ohne eindeutige oder überhaupt vorhandene rechtliche Regelung oder sogar gegen das Recht handelt, dieses Vorgehen durch den Kongress bestätigen zu lassen. Oft ist dies nicht im Vorfeld einer Aktion geschehen, der Kongress als ganzes hat allerdings vor der Entstehung der „war powers resolution“ auf dieses Vorgehen auch nie formell reagiert, so dass man auf der institutionellen Ebene von einer stillschweigenden Zustimmung sprechen kann. Es gab keine Truppeneinsätze gegen den ausdrücklichen Willen des Kongress. Louis Henkin bezweifelt sogar, dass umfangreichere Operationen, die vom Kongress abgelehnt werden, überhaupt durchführbar sind.[11]
Neben seiner direkten Befehlsgewalt über das Militär verfügt der Präsident als „head of state“ und somit „sole organ“ der Außenkommunikation über weitere außenpolitische Kompetenzen, die zumindest indirekt mit der Frage nach Krieg oder Frieden zusammenhängen: Hier wären neben anderen, nachrangigen Kompetenzen, der Abschluss von Verträgen, also „treaties“ und „executive agreements“, zu nennen, sowie die exklusive Vertretung der USA nach außen hin.[12] Dieses „policy making“ ergibt eine– hypothetische – Möglichkeiten für einen Präsidenten, das Land und den Kongress in Richtung Krieg zu steuern, begrenzt allerdings durch den Rahmen der Gesetzeslage und Vorbehalts etwaiger Reaktionen des Kongress (siehe 1.2.1).[13]
1.2 Der Kongress
1.2.1 Die War Power des Kongress
Artikel 1, Abschnitt 8 der Verfassung der vereinigten Staaten, der die Rechte des Kongress darlegt, erklärt in seinem 10. Absatz, dass der Kongress das Recht hat, den Krieg zu erklären. In den folgenden Abschnitten wird darüber hinaus festgestellt, dass der Kongress Armee und Flotte aufstellt und unterhält, Abschnitt 1 stellt klar, dass die „spending power“ auch die Finanzierung der Landesverteidigung umfasst.
Wie bereits festgestellt, wurde das Recht, Krieg zu erklären, nicht oft in Anspruch genommen. Folgt man Louis Henkin, steht die gängige Praxis der präsidentiellen Initiative (siehe 1.1) jedoch nicht im Widerspruch zum alleinigen Recht des Kongress, Krieg zu erklären:
„Congress can decide, and has decided, for war, formally or informally, expressly or by implication, in advance or by subsequent ratification, by legislation or resolution, even merely by appropriating funds for the conduct of war.“[14]
Diese Sichtweise schließt also einen verfassungskonformen Waffengang des Präsidenten gegen den Willen der Legislative aus, gleichzeitig muss „das Recht Krieg zu erklären“ in der Verfassung nicht durch eine formelle Kriegserklärung ausgeübt werden, sondern es wurde und wird in der Praxis oft über informelle Zustimmung oder Tolerierung praktiziert.
Darüber hinaus sind die War Powers auch für die Gesetzgebung von Bedeutung. Die Macht, Krieg zu erklären, bedeutet, dass auch alle nötigen Vorkehrungen für einen Waffengang, egal ob in Kriegs- oder Friedenszeiten zu treffen sind, was über die entsprechenden Formulierungen in der Verfassung noch hinausgeht. So zum Beispiel alles Nötige zu veranlassen, um einem Krieg vorzubeugen. Insbesondere die Regulation des militärischen Bereiches lässt sich nicht allein aus der spending power ableiten, die nur die Ausgaben für die Landesverteidigung umfasst.[15]
Das Recht, den Krieg zu erklären impliziert des Weiteren das Recht, den Kriegszustand zu beenden, gleich in welcher Form dies geschieht. Zwischen einem Friedensvertrag als treaty und der Beendigung mittels der Verweigerung finanzieller Mittel, wie im Fall Vietnam, sind hier alle Varianten denkbar.[16]
1.2.2 Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten des Kongress gegenüber dem Präsidenten
Aufgrund der naturgemäß längeren Dauer des Gesetzgebungsprozesses gegenüber der Möglichkeit der Regierung ad hoc zu Handeln, sowie der generell auf gegenseitige Beschränkung ausgelegten institutionellen Konstellation ist ein Blick auf die allgemeinen Sanktions-, Kontroll- und somit Reaktionsmöglichkeiten des Kongress interessant. Diese spielen im Bereich der militärischen Einsätze genauso eine Rolle als indirekte Möglichkeit, Missfallen auszudrücken und Kooperation zu erwirken, wie in jedem anderen politischen Feld. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass der Kongress nicht über das Mittel des Misstrauensvotums verfügt, eine Amtsenthebung (impeachment) nur aufgrund krimineller Vergehen erfolgen kann, nicht jedoch wegen politischer Unstimmigkeiten. Eine Sanktionierung der Exekutive erfolgt daher direkt über die „power of the purse“ und „power of law“, sowie indirekt über die Ausübung einer „Oversight“-Funktion und informeller Pfade der Mitglieder abseits eines Kongressbeschlusses.[17]
Die „power of the purse“ setzt sich aus mehreren Kompetenzzuschreibungen für den Kongress in der Verfassung zusammen. Zentral ist die „spending power“, die in Artikel 1, Abschnitt 8 im 1. Absatz festgelegt ist, „the power to lay and collect taxes, duties, imposts and excises, to pay the depts and provide fort he common defence and general welfare of the United States“. Ergänzt wird dies durch den 12. und 13. Absatz, in dem die Verantwortung des Kongress für Aufstellung und Unterhalt von Militär und Marine betont wird. Die Frage ist, ob und wenn, inwiefern der Kongress bei der Ausübung dieser exklusiven Kompetenz verpflichtet ist, Gelder zu bewilligen.
Diese Fragestellung gilt ebenfalls für das Erlassen von Gesetzen. Generell kann der Kongress, egal ob via Gesetz oder via Budget, nur Einfluss ausüben, wenn ihm dieser durch die Verfassung gegeben ist. Exklusive Verfassungsrechte des Präsidenten können und werden nicht durch Gesetzgebung oder Ausgabenpolitik in ihrer Ausübung beeinflusst werden. In diesem Fall – und nur in diesem - ist der Kongress nach Louis Henkin zur Kooperation verpflichtet, was auch ausnahmslos geschieht.[18] Andernfalls, „especially since congress resists the suggestion that the persident can make foreign policy without […] the approval of both houses, Congress would surely deny that it has no choice but to pass laws or appropriate funds to implement Presidential policy generally“.[19] Insbesondere was die gesetzgeberische und finanzielle Regulation des militärischen Bereiches angeht, hat der Kongress allerdings aufgrund der eindeutigen Zuschreibung der spending power das letzte Wort.[20] In der Praxis hat der Kongress besonders in den letzten vier Jahrzehnten die Politikinhalte durch die Ausgabenpolitik beeinflusst: Gelder für den Positionen des Kongress zuwiderlaufende außenpolitische Maßnahmen wurden entweder – wie zum Beispiel im Kasus Vietnam – nicht bewilligt, oder mit Restriktionen bzw. Bedingungen bei der Nutzung versehen.[21] Gleichzeitig wurde bei der Gesetzgebung der Schwerpunkt verstärkt auf die Festschreibung von Prozeduren für Exekutivhandeln gesetzt. Dabei wurden die Kontroll- und Beeinflussungsmöglichkeiten der Legislative erhöht bzw. verbessert.[22]
„Congressional oversight“, also die Möglichkeit zur Kontrolle („monitoring“) und kritischen Prüfung („review“) des Regierungshandelns, findet auf zwei Ebenen statt. Kontrolle wird durch die, wie erwähnt stark ausgeweitete, Pflicht zur Berichterstattung ausgeübt, Kritik wird im Rahmen der ebenfalls ausgebauten Aktivitäten der Komitees der beiden Häuser geübt. Die Berichterstattung erfolgt in schriftlicher Form, teilweise auf regelmäßiger Basis, teilweise einmalig auf eine spezifische Anfrage hin. Die häufigste Berichtform ist dabei die „notification“, zum Beispiel darüber, dass eine bestimmte Handlung wie ein militärischer Einsatz oder ein „executive agreement“ stattgefunden haben. Auch die „War Powers Resolution“ erfordert diesen Typ des Berichts (siehe 2.2). Die Komitees für International Relations und Armed Services im Abgeordnetenhaus, sowie ebenfalls für Armed Services und Foreign Relations im Senat sind in Fragen der Außenpolitik und bei Militäreinsätze von besonderem Interesse.[23]
[...]
[1] Vgl. Louis Henkin: Foreign Affairs and the Unites States Constituition, Oxford ²2002, S.1.
[2] Vgl. ebd., S. 83-86.
[3] Vgl. ebd., S. 3f.
[4] Vgl. ebd., S. 84-86.
[5] Vgl. ebd.
[6] Herbert Dittgen: Amerikanische Demokratie und Weltpolitik. Außenpolitik in den Vereinigten Staaten, Paderborn / München / u. a. 1998, zugl. Diss. Phil., Universität Göttingen 1995, S.124.
[7] Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 88f.
[8] Vgl. Louis Fisher: Constitutional Conflicts between Congress and the President, Princeton 1985, S. 285.
[9] Vgl. Wolfgang Jäger: Der Präsident, in:Wolfgang Jäger / Wolfgang Welz (Hrsg.): Regierungssystem der USA. Lehr und Handbuch, 2. unwes. veränd. Aufl. München /Wien 1998, S. 136-169, hier S. 157f.; sowie: George C. Edwards III / Stepehen J. Wayne: Presidential Leadership. Politics and Policy Making, Belmont / Singapur / u.a. 62003; sowie: Fisher: Constituional Conflicts, S. 288-292.
[10] Vgl. Herbert Dittgen: Präsident und Kongress im außenpolitischen Entscheidungsprozess, in: Wolfgang Jäger / Christoph M. Haas / Wolfgang Welz (Hrsg.): Regierungssystem der USA. Lehr- und Handbuch, 3. überarb. und aktual. Aufl. München /Wien 2007, S. 395-419, hier S. 407.
[11] Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 99-101; sowie: Fisher: Constituional Conflicts, S. 288-292.
[12] Vgl. Edwards / u.a.: Presidential Leadership, S. 478-484.
[13] Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 101.
[14] Henkin: Foreign Affairs, S. 76.
[15] Vgl. ebd., S. 67f.
[16] Vgl. ebd., S. 76.
[17] Vgl. Winfried Steffani: Der Kongreß, in: Jäger / u.a. (Hrsg.): Regierungssystem der USA, S. 110-135, hier: S. 115-117.
[18] Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 112-115.
[19] Ebd., S. 113.
[20] Vgl. ebd., S. 112-115.
[21] Vgl. James M. McCormick: American Foreign Policy and Process, Belmont 42004, S. 312f.
[22] Vgl. McCormick: Policy and Process, S. 325f.
[23] Vgl. ebd., S. 317-319.
- Quote paper
- Christoph Sprich (Author), 2007, Die Ausübung der War Powers in der US-amerikanischen Verfassung als „Boundary Dispute“ zwischen Präsident und Kongress, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111646
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