Die vorliegende Arbeit soll durch Auswertung der wichtigsten Literatur die Praxis der Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus beschreiben. Dabei sollen die ideengeschichtlichen Hintergründe, wie auch die Verwirklichung des Sterilisationsgesetzes dargestellt werden. Anschließend soll anhand der Auswertung der Quellen zu Mannheim die Auswirkungen des Sterilisationsgesetzes in Mannheim beschrieben und bewertet werden. Zu Beginn der Arbeit war die Quellenlage für dieses Kapitel unklar. Nach mehreren Besuchen im Generallandesarchiv Karlsruhe sollte sich aber schnell herausstellen, dass dort eine sehr große, im Rahmen dieser Arbeit nicht auswertbare Menge an Akten zu diesem Thema lagert. Diese Quellen werden in Kapitel III.1. vorgestellt, und gleichzeitig wird dort die Begründung für die vorgenommene Auswahl gegeben.
Inhaltsverzeichnis
A.) Einleitung
B.) Hauptteil
I. Die Entwicklung der Rassenhygiene vor 1933
I.1. Ideengeschichtliche Grundlagen
I.2. Der Sozialdarwinismus
I.2.1. Evolutionistischer und selektionistischer Sozialdarwinismus
I.2.2. Die ideologische Funktion des Sozialdarwinismus
I.3. Die Rassenhygiene: Der Sozialdarwinismus in der Praxis
I.4. Rassenanthropologie und Rassenhygiene
I.5. Institutionalisierung und Etablierung der Rassenhygiene
II. Zwangssterilisation im Nationalsozialismus
II.1. Das Sterilisationsgesetz: Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung
II.2. Primat und Autorität des Staates: Der Inhalt des GzVeN
II.3. Das GzVeN im Zusammenhang mit der Rassengesetzgebung des NS-Staates
II.4. Die Propaganda zum Sterilisationsgesetz
II.5. Die Gesundheitsämter: Die Erfassung und die Realisierung des Sterilisationsgesetzes
II.6. Die Erbgesundheitsgerichte und die Verfahren
II.7. Der Umfang und der Verlauf der Sterilisationen
II.8. Zwang, "Freiwilligkeit" und Widerstand von Betroffenen
II.9. Diagnosen und soziale Werturteile über die Opfer
III. Zwangssterilisation in Mannheim 1934 - 1945
III.1. Die Quellenlage, Begründung der Auswahl und Auswertung
III.2. Die "Machtergreifung" in Mannheim und ihre Bedeutung für die Realisierung des GzVeN
III.3. Die Propaganda zum Sterilisationsgesetz 1933 -1934
III.4. Das Erbgesundheitsgericht
III.5. Das Gesundheitsamt
III.6. Zusammenarbeit mit Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen
III.7. Die in Mannheim beteiligten Krankenhäuser und operierenden Ärzte
III.8. Die Verfahren und ihre Opfer
III.8.1. Beschreibung der Einzelfallakten des Erbgesundheitsgerichts
III.8.2. Drei Verfahren und ihre Opfer
III.8.3. Todesfälle und Suicid im Rahmen der Sterilisationsverfahren
III.8.4. Die Quantität und der Verlauf der Sterilisationen in Mannheim, Angaben über Diagnosen und Alter der Opfer
C.) Schluß
D.) Anhang:
I. Abkürzungsverzeichnis
II. Quellenverzeichnis:
III. Literaturverzeichnis:*
III.1. Literatur vor 1945:
III.2. Literatur nach 1945:
A.) Einleitung
Bei der Suche nach einem "Verstehen" der Zeit des Nationalsozialismus erhielt das hier behandelte Thema "Zwangssterilisation im Nationalsozialismus" in den letzten Jahren zunehmende Aufmerksamkeit.1 Es steht in mehrfacher Hinsicht an der Schnittstelle zwischen "Zivilisation und Barbarei". Dies gilt zum einen rein zeitlich betrachtet. Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933" war eines der ersten wichtigen nationalsozialistischen Gesetze überhaupt. Dieser frühe Zeitpunkt gibt einen Hinweis auf die Bedeutung, die die "Erb- und Rassenpflege" für den neuen Staat hatte. Zum anderen liegt ihre wesentliche Bedeutung aber in dem Vorgang selbst. Der nationalsozialistische Staat institutionalisierte mit dem Gesetz seinen gewaltsamen Eingriff in den Körper von Menschen, indem er sie zwangsweise durch Ärzte operieren ließ, und in das Leben von Menschen, indem er ein hohes Sterberisiko bei den Operationen einkalkulierte.
In den Jahren 1934 - 1945 wurden etwa 4 - 500000 Menschen zwangssterilisiert, und Tausende von ihnen, vor allem Frauen, kamen durch die Operation ums Leben. Mit diesem "erste<n> nationalsozialistische<n> Massenmord"2 wurde erstmals der "Gedanke zur Tat". Die Rassenhygiene hatte als Wissenschaft die Ausrottung "minderwertiger" Menschen bereits vor 1933 gedanklich entwickelt. Mit der "Machtergreifung" aber wurde sie zum bestimmenden Element der staatlichen Gesundheits- und Sozialpolitik. Hieran waren Ärzte maßgeblich beteiligt. Für den Beginn der Ausrottungspolitik wurden nicht spezielle Terror- oder Mordkommandos gebildet, sondern sie wurde in der Sterilisationspolitik wie auch in der späteren Euthanasie maßgeblich von einer Berufsgruppe getragen, die sich unter Eid "dem Nutzen der Kranken"3 und dem Leben selbst verpflichtet hatte. Die Vorstellung der Ärzte vom "Töten im Namen der Heilung" kommt nach der These von Robert Lifton eine entscheidende Bedeutung für den Übergang vom alltäglichen Rassismus zu einer staatlichen "Genozidpolitik" zu.4
Die vorliegende Arbeit soll durch Auswertung der wichtigsten Literatur die Praxis der Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus beschreiben. Dabei sollen die ideengeschichtlichen Hintergründe, wie auch die Verwirklichung des Sterilisationsgesetzes dargestellt werden. Anschließend soll anhand der Auswertung der Quellen zu Mannheim die Auswirkungen des Sterilisationsgesetzes in Mannheim beschrieben und bewertet werden. Zu Beginn der Arbeit war die Quellenlage für dieses Kapitel unklar. Nach mehreren Besuchen im Generallandesarchiv Karlsruhe sollte sich aber schnell herausstellen, daß dort eine sehr große, im Rahmen dieser Arbeit nicht auswertbare Menge an Akten zu diesem Thema lagert. Diese Quellen werden in Kapitel III.1. vorgestellt, und gleichzeitig wird dort die Begründung für die vorgenommene Auswahl gegeben.
Der Untersuchung über Mannheim kommt unter einem speziellen Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu. In dem Land Baden wurden im Vergleich zu den anderen Ländern Deutschlands in den ersten beiden Jahren nach Einführung des Sterilisationsgesetzes prozentual auf die Bevölkerung bezogen die meisten Menschen vor ein Erbgesundheitsgericht gebracht und schließlich auch sterilisiert. Eine Untersuchung über die Gründe hierfür gibt es nicht.5
Dieses besonders aggressive Auftreten der beteiligten Sterilisationsbehörden findet sich in Mannheim, dem größten Amtsbezirk Badens, ebenfalls. In der Stadt wurden im Rahmen des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" mindestens 1912 Menschen zwangssterilisiert, eine unbekannte Anzahl, drei Todesfälle werden aus den Akten ersichtlich, kam dabei ums Leben, und eine ebenfalls unbekannte Anzahl der Sterilisationskandidaten begann im Rahmen der Verfahren Selbstmord. Diesen Opfern wurde bisher nicht gedacht.
Die Mannheimer Gesundheitsbehörden entwickelten selbstständig die Methodik, nach der die Opfer erfaßt wurden, sie begutachteten und urteilten schließlich auch über die Sterilisationskandidaten. Ihr entwickeltes Erfassungssystem erhielt über die Region hinaus Bedeutung. Will man die Gruppe der Opfer charakterisieren, so trifft man unweigerlich auf die Täter bzw. deren Institutionen zurück. Die Opfer waren im weitesten Sinne Objekte der "Wohlfahrt und Fürsorge".
Hier wird die "Doppelgesichtigkeit technischer und gesellschaftlicher Prozesse" in der modernen Industriegesellschaft sichtbar.6 Die Zivilisation, die unter den Begriffen "Wohlfahrt und Fürsorge" ein System der sozialen Absicherung entwickelt hatte, entwickelte unter denselben Begriffen und demselben "sozialen" System die Methode und das System zur Ausrottung ihrer Objekte. Diese Vorgänge in Mannheim unterstützen die Deutung des Nationalsozialismus als eine mögliche Antwort auf die "Widersprüche der gesellschaftlichen Modernität"7, die vor allem von dem Historiker Detlev Peukert vertreten wurde.
Das Thema "Zwangssterilisation im Nationalsozialismus" ist in der Literatur im Rahmen von Arbeiten zu dem Themenkomplex "Rassenhygiene", "Euthanasie" oder "Medizin im Nationalsozialismus" behandelt worden.8 Nach dem Krieg thematisierte Alexander Mitscherlich die "Medizin ohne Menschlichkeit".9 Seine Arbeit, die als Berichterstattung aus den Nürnberger Ärzteprozessen hervorgegangen ist, wurde nach 1949 lange nicht beachtet, und Mitscherlich selbst wurde vor allem von Kollegen als "Nestbeschmutzer" diffamiert. Die Rolle der Medizin im Nationalsozialismus wurde in der folgenden Zeit ignoriert, und erst nach knapp drei Jahrzehnten veröffentlichte der Kirchenhistoriker Kurt Nowak eine Arbeit, die sich mit dem Krankenmord und den Zwangssterilisationen beschäftigte. Seine Arbeit "`Euthanasie' und Sterilisierung im `Dritten Reich'"10 stellt den ersten Versuch dar, unter Einbeziehung der Ideengeschichte, der Rassenhygiene und der Euthanasie das Thema "Sterilisationen im Nationalsozialismus" zu behandeln.
Die wichtigsten Impulse zu einer historischen Aufarbeitung des Themas "Erb- und Rassenpflege" kamen von Nicht-Historikern. 1979 tagte die "Deutsche Gesellschaft für soziale Psychiatrie" zum Thema "Holocaust und die Psychiatrie - oder der Versuch, das Schweigen zu brechen" und ein Jahr später wurde der erste "Deutsche Gesundheitstag" zum Thema "Medizin im Nationalsozialismus - tabuisierte Vergangenheit - ungebrochene Tradition" veranstaltet.11 In den folgenden Jahren sind zahlreiche Arbeiten erschienen, die ebenfalls den Gesamtkomplex "Rassenhygiene - Zwangssterilisation - Euthanasie" sowie einzelne Teilaspekte behandeln. Hervorzuheben ist dabei die Arbeit "Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie: von der Verhütung zur Vernichtung `lebensunwerten Lebens’; 1890 - 1945" von Hans-Walter Schmuhl12. Schmuhls Darstellung steht im Rahmen eines älteren Diskurses zwischen den sogenannten Intentionalisten und Strukturalisten. Die Sterilisationspraxis radikalisierte nach Schmuhl die rassenhygienische Politik im NS-Staat, da hier schon immer mit dem körperlichen Eingriff in Leib und Leben hantiert worden war. Die eigentliche Ursache für den sich vollziehenden "Radikalisierungsprozeß", der mit der "Machtergreifung" einsetzte, sieht Schmuhl in "dem für das nationalsozialistische Regime charakteristische Ineinandergreifen von charismatischer Legitimationsbasis und polykratischer Herrschaftsstruktur", wobei das polykratische Chaos "rationale Strukturen der Herrschaftsausübung" verhindert habe.13
Weiterhin hervorzuheben sind die zahlreichen Arbeiten von dem Arzt Karl-Heinz Roth und dem Historiker Götz Aly. Sie stellen die These auf, nach der Zwangssterilisationen und Euthanasie als die nationalsozialistische "Endlösung der Sozialen Frage" zu verstehen sind. Für das hier bebandelte Thema sind ihre Beiträge zur nationalsozialistischen Bevölkerungspolitik, über die Strukturen des Gesundheitssystem und vor allem über dessen Methodik von wesentlicher Bedeutung.14
Mit der Arbeit "Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik" veröffentlichte Gisela Bock 1986 eine grundlegende Arbeit,15 die das Thema durch eine umfassende Auswertung der gedruckten Quellen, der Literatur und Zeitschriften, die sich mit einschlägigen Themen beschäftigten, sowie einer Auswertung der ungedruckten Quellen behandelt. Diese Auswertung bezieht Akten der mit dem Thema auf Reichs- und Landesebene befaßten Ministerien und der unterschiedlichen Behörden ein und enthält eine Auswertung von etwa 1000 Einzelfallakten über Sterilisationsprozesse von neun Erbgesundheitsgerichten. Hier wird das Thema grundlegend behandelt. Die Arbeit erhält dadurch einen besonderen Stellenwert, daß sie "wichtige Aspekte der frauen- und geschlechtergeschichtlichen Dimension" im Nationalsozialismus behandelt.
Außer dieser Arbeit ist noch zu erwähnen, daß in den letzten Jahren einige Untersuchungen, die konzeptionell unterschiedlich angelegt sind, zu einzelnen Städten wie Hamburg, Frankfurt oder Bremen erschienen sind. Diese Arbeiten untersuchen das Thema regional.16 In diesem Kontext ist auch das Kapitel III "Zwangssterilisation in Mannheim 1933 - 1945" zu sehen. Zu dem Komplex "Zwangssterilisation in Mannheim" ist bisher keine Arbeit erschienen.17
Im Einzelnen gehe ich folgendermaßen vor: In Kapitel I wird die Entwicklung der Rassenhygiene vor 1933 beschrieben. Hierbei wird die ideengeschichtliche Grundlage sowie ihre Etablierung in der Gesellschaft dargestellt. In Kapitel II werden zuerst die unmittelbaren gesetzlichen Vorläufer des Sterilisationsgesetzes, dann die konkrete Entwicklung, die zur Einführung des GzVeN geführt hat, und schließlich der Inhalt des Gesetzes selbst beschrieben. Nachdem kurz auf den Zusammenhang zu den anderen Rassengesetzen des NS-Staates eingegangen wird, wird anschließend die konkrete Realisierung und Umsetzung des Sterilisationsgesetzes dargestellt. Dies schließt die Propaganda wie auch die Beschreibung des Aufbaus und der Funktionsweise der einzelnen Sterilisationsbehörden, den Gesundheitsämtern und den Erbgesundheitsgerichten, mit ein. Anschließend wird auf den Umfang der Sterilisationen, den chronologischen Verlauf sowie die regionalen Unterschiede in der Sterilisationspraxis eingegangen. Die letzten beiden Abschnitte stellen den Charakter der Verfahren, seinen Zwang für die Betroffenen, deren Widerstand sowie den Charakter der Diagnosen in den Mittelpunkt.
In Kapitel III werden die Auswirkungen des Sterilisationsgesetzes in Mannheim beschrieben. Dabei wird zu Beginn die Quellenlage und deren Auswahl dargestellt. Die folgenden Abschnitte sind teilweise parallel zu denen des Kapitels II angelegt. Es wird die Bedeutung der "Machtergreifung" in Mannheim für das Sterilisationsgesetz dargestellt, auf die einsetzende Propaganda in den Jahren 1933 - 1934, auf den Aufbau und die Arbeitsweise der Sterilisationsbehörden und beteiligten Institutionen eingegangen. Der achte Abschnitt stellt die Verfahren und ihre Opfer dar. Hierbei soll durch eine Beschreibung der Prozeßakten sowie durch die Darstellung dreier Einzelfälle der Ablauf und Inhalt der Verfahren charakterisiert werden. Weiterhin wird in diesem Abschnitt auf Todesfälle und den Umfang der Sterilisationen in Mannheim eingegangen.
B.) Hauptteil
I. Die Entwicklung der Rassenhygiene vor 1933
I.1. Ideengeschichtliche Grundlagen
Charles Darwins Arbeit aus dem Jahre 1859 "Die Entstehung der Arten"18 wird in der Literatur vielfach in den Vordergrund für die natur- und geisteswissenschaftliche Grundlage des Sozialdarwinismus und die sich auf ihn aufbauende Rassenhygiene gestellt.19 Auch wenn es wichtig ist, die Theorie von Darwin zu kennen, so muß man doch gleichzeitig die Unterschiede und Unvereinbarkeiten zwischen seiner Lehre und dem eugenisch-rassenhygienischen Postulaten herausarbeiten. Bezogen sich Darwins Arbeiten erstrangig auf die Tierwelt und ausschließlich auf die Biologie, stellten Rassenhygieniker Theorien über den Menschen und vor allem über dessen geschichtliche und kulturelle Entwicklung auf. Erarbeitete Darwin Theorien über die evolutionäre Vergangenheit der Lebewesen, forderten die Rassenhygieniker Maßnahmen für die Zukunft.20
Darwins Arbeit revolutionierte die Biologie. Glaubte man vor ihm, daß sich die verschiedenen Arten in der Tier- und Pflanzenwelt eigenständig und getrennt voneinander entwickelt hatten, griff Darwin die schon vorher von J. B. Lamarck vertretene These auf, nach der die Arten voneinander bzw. von anderen Arten abstammten. Darwin verband nun diese Theorie mit der von ihm entwickelten Selektionstheorie, nach der Selektion, das Absterben der "Untüchtigen" und das Überleben der "Tüchtigsten", den Motor für die "natürliche Zuchtwahl" darstellte.
Darwins naturwissenschaftliche Arbeiten sind keine Rassentheorien. Diese hatten andere, zeitlich vor ihm, schon entworfen. Der Adlige Joseph Arthur de Gobineau hatte 1853 seinen "Versuch über die Ungleichheit der Menschenrasse"21 veröffentlicht. Gobineau hatte das rassistische Modell, nach dem die Menschen von Natur aus ungleich seien, schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert entwickelt. Sein Schema, das sich natürlich in einem anderen historischen Kontext bewegte, wurde durch die Rassenhygiene übernommen.22 Nach Gobineau schreibt die Natur den verschiedenen Rassen unterschiedliche und unveränderliche Eigenschaften zu. Er ordnete diese Rassen in eine Hierarchie ein, an deren Spitze als "edelste Menschenfamilie" der "Arier" steht. Wurde mit diesem Modell die Ungleichheit in der Welt, die Beherrschung von Völkern durch Völker begründet, beinhaltete seine Theorie ebenfalls dasselbe Argumentationsmuster für die innergesellschaftliche Situation. Die einzelnen Rassen nehmen nach Gobineau durch Mischung Schaden. Hieraus leitet er eine Hierarchie innerhalb der Rasse ab. Der Adel sei der am geringsten vermischte Teil der Gesellschaft, das Bürgertum bestehe aus Mischlingen und das Volk gehöre zum niederen Teil der Bevölkerung.
Die Person Gobineau und sein Argumentationsmuster werfen ein Licht auf die Funktion rassistischer Theorien. Der französische Adelige versuchte Mitte des 19. Jahrhunderts, dem Adel die verlorene Stellung, die er im "ancien regime" als alleine führende politisch und soziale Schicht innehatte, quasi per Wissenschaft und Naturgesetz neu zu begründen.
Schon seit dem 18. Jahrhundert wurde von Wissenschaftlern die Beschreibung des Menschen vorangetrieben. Die von "Wissenschaftlern" zum Objekt gemachten Menschen wurden kategorisiert und in verschiedene Gruppen eingestuft. Doch nicht diese Erforschung eines äußeren Erscheinungsbildes verursachte die zukünftige Bedeutung der Rassentheorien, sondern deren Verknüpfung mit angeblichen charakterlichen und intellektuellen Eigenschaften der untersuchten Menschenkollektive. Erst diese wertende Einstufung erlaubte es, unter einzelnen Menschen und Menschengruppen Hierarchien aufzubauen, und ohne sie wäre "der Begriff 'Rasse' ... politisch, sozial, historisch und kulturell gänzlich bedeutungslos geblieben."23
Darwin selbst hielt sich streng an empirische Versuche und war im Übertragen seiner Theorien auf den Menschen sehr vorsichtig. In seiner Arbeit "The Descent of Man"24 aus dem Jahre 1871 übertrug auch er seine Deszendenztheorie auf den Menschen und urteilte, "daß der Mensch an Körper und Geist variabel ist, daß die Abänderungen durch diesselben allgemeinen Ursachen veranlaßt werden und denselben allgemeinen Gesetzen folgen wie bei den tiefer stehenden Tieren."25
Darwins Theorie eignete sich für Gesellschaftstheoretiker deshalb so gut, weil er einen biologischen "Kampf ums Dasein" wissenschaftlich beschrieb, der sich scheinbar in der gesellschaftlichen Realität widerspiegelte. Dabei hatte er die Grundtheoreme der Bevölkerungstheorie von T.R. Malthus übernommen.26 Die Grundaussage von Malthus enthielt die Behauptung, daß die menschliche Bevölkerung sich in geometrischem Maßstab vermehre, während gleichzeitig die Nahrungsmittel in arithmetischem Maße anwachsen würden. Dieses ungleiche Verhältnis würde zu einem "struggle for existence"27 führen, bei dem nur die Stärksten überleben würden.
I.2. Der Sozialdarwinismus
Der Begriff "Sozialdarwinismus" ist gerechtfertigt, weil seine Vertreter die von Darwin entwickelte Naturlehre auf soziale Verhältnisse innerhalb der menschlichen Gesellschaft übertrugen. Die entwickelten darwinschen Naturgesetze wurden von ihnen dem Gesellschaftsgeschehen zugrunde gelegt.28 Was die Darwinisten auf die Humanbiologie anwandten, diente den Sozialdarwinisten dazu, Schlußfolgerungen für die menschliche Zivilisation zu ziehen. Der Zivilisationsprozeß und damit Geschichte schlechthin wurde nun als Bestandteil des Evolutionsprozesses betrachtet. So schreibt Ernst Haeckel, einer der bekanntesten Vertreter des Sozialdarwinismus, "daß diesselben Naturgesetze in der Kulturgeschichte wie in der Naturgeschichte29 walten.
Damit wurde scheinbar ein Kreis zwischen gesellschaftlicher Realität und Naturwissenschaft geschlossen. Darwin war durch die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sich vollziehende Industrialisierung, mit den folgenden innergesellschaftlichen Umwälzungen und Kämpfen, stark beeinflußt. War dies ein Hintergrund für seine naturwissenschaftliche Arbeit, übertrugen nun die Sozialdarwinisten die naturwissenschaftliche Theorie zurück auf den Menschen und seine Gesellschaft. Dieser Zirkelschluß wurde schon im 19. Jahrhundert von Zeitgenossen als solcher kritisiert. So schrieb Friedrich Engels 1874:
"Die ganze Darwinsche Lehre vom Kampf ums Dasein ist einfach die Übertragung der Hobbesschen Lehre vom bellum omnium contra omnes und der bürgerlichen und ökonomischen von der Konkurrenz, sowie der Malthusschen Bevölkerungs-theorie aus der Gesellschaft in die belebte Natur. Nachdem man dieses Kunststück fertiggebracht ... ist es sehr leicht, diese Lehre aus der Naturgeschichte wieder in die Geschichte der Gesellschaft zurückzuübertragen, und eine gar zu starke Naivität zu behaupten, man habe damit diese Behauptungen als ewige Naturgesetze nachgewiesen."30
I.2.1. Evolutionistischer und selektionistischer Sozialdarwinismus
Die frühe Phase des Sozialdarwinismus war noch von der darwinschen Theorie der Evolution geprägt. Die führenden Vertreter wie E. Haeckel, O. Ammon gingen zu dieser Zeit von einer nach "oben" positiv verlaufenden Weiterentwicklung des Menschen aus. Dieser evolutionäre Sozialdarwinismus orientierte sich noch an den von Darwin aufgestellten Prognosen einer stetigen "Vervollkommnung" von Mensch und Tier: "Wir dürfen ... vertrauensvoll eine Zukunft von riesiger Dauer erhoffen ... da die natürliche Zuchtwahl nur durch und für den Vorteil der Geschöpfe wirkt, so werden alle körperlichen Fähigkeiten und geistigen Gaben immer mehr nach Vervollkommnung streben"31. Darwin glaubte auf den Menschen bezogen, daß dieser "in weit entfernter Zukunft ein weit vollkommeneres Geschöpf, als er es jetzt ist, sein würde"32. Ernst Haeckel, der mit seinem Werk "Natürliche Schöpfungsgeschichte" 1868 einen Grundstein für das sozialdarwinistische Denkgebäude legte, urteilte noch 1915, daß die menschliche Entwicklungsgeschichte "im großen und ganzen dem Gesetz des Fortschritts" folgt.33
Zur ideengeschichtlichen Grundlage für die Entwicklung der Rassenhygiene wurde der Sozialdarwinismus - neben der dargestellten Übertragung der darwinistischen Biologie auf die menschliche Gesellschaft - durch die Ablösung dieses evolutionären Prinzips. Unter Einfluß der kulturpessimistischen Strömung in den industrialisierten Ländern in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, erhielten jene Theorien mehr Aufmerksamkeit, die den Schwerpunkt von der Evolutions- zur Selektionstheorie verlagerten. Diese Verlagerung verlangte, die Kulturentwicklung des Menschen als einen autonomen Prozeß zu betrachten und diesen aus der ja immer "nach oben" gerichteten Evolution herauszutrennen. Von den Vertretern des Sozialdarwinismus wurde die Frage aufgestellt, ob das "Ziel der Entwicklung" mit dem "Ziel der Kultur" übereinstimme. Wilhelm Schallmayer34, Arzt und Mitbegründer der deutschen Rassenhygiene, ging 1892 einen Schritt weiter, indem er die Frage stellte, "ob sich die körperliche Entwicklung der Menschheit, von welcher ein stetiges Fortschreiten der Kultur abhängig ist, gegenwärtig in niedergehender Richtung bewegt."35
Von Schallmayer u.a. wurde auch die von A. Weismann 1885 entwickelte Keimplasmatheorie als Unterstützung herangezogen. Bisher glaubte man daran, daß die Umwelt direkten Einfluß auf die Erbanlagen des Menschen habe. Im Gegensatz dazu bewegt sich nach Weismann das Keimplasma in geschlossenen Bahnen und ist von außen nicht veränderbar. In der Darstellung der Sozialdarwinisten wurde dies als Argument gegen jegliche "Milieutheorie" (Schallmayer) verwendet. Schallmayer wies der Debatte "größte soziologische Bedeutung" zu und nutzte sie, um die Forderungen nach besseren Lebensbedingungen für die armen Klassen zurückzuweisen. Helfe könne nur die viel "befehdete Selektionstheorie".36
"Degeneration" war das neue Schlagwort, mit dem die behauptete "niedergehende Richtung" der menschlichen Entwicklung beschrieben wurde. Der Begriff wurde von dem Psychiater August Forel übernommen, der in den 50er Jahre, damals wenig beachtet, eine "Degenerationstheorie" entwickelt hatte.37 Nicht die sozialen Ursachen für die Verelendung der Menschen wurden von den Medizinern, Psychiatern und Anthropologen, die die sozialdarwinistische Denkweise vertraten, analysiert, sondern die soziale Lage wurde als zu gut angesehen, da sie das Aussterben dieser Menschen und damit die Selektion nicht genügend sicherstelle. Die Medizin und Wohlfahrt wurde als "contraselektorisch" bezeichnet. Zwei Beispiele dieser Denkweise seien hier zitiert. Alexander Tille, Vertreter der Rassenhygiene und Anfang des 20.Jahrhunderts hoher Funktionär in der Industrie,38 urteilte: :
"Wir haben eigene Anstalten dafür, in denen wir Krüppel, Lahme, Blinde, Irre, Schwindsüchtige, Syphilitische auf-päppeln, um sie dann gelegentlich zu entlassen, damit sie sich fortpflanzen und ihre Krankheiten und Fehler weiter vererben können."39
Der bereits erwähnte Arzt Schallmayer beschrieb dies ähnlich:
"Die therapeutische Medizin leistet für die Hebung der Volksgesundheit ungefähr das, was die Armenpflege zur Hebung des Volkswohlstandes leistet. Beide tragen zur Vermehrung der Hilfsbedürftigen bei. Aus den Fort-schritten der Medizin ... ist für die Zukunft der Mensch-heit kein Heil zu hoffen."40
Mit dieser Argumentation wurden die den individuellen Menschen unterstützenden Medizin und Wohlfahrt in zunehmenden Maße als gegen die Menschheit gerichtet dargestellt.
Neben dieser vorherrschenden kulturpessimistischen Haltung entwickelten jedoch einige Rassenhygieniker die Utopie, einen "Übermenschen" heranzuzüchten. So hielt es Francis Galton, Begründer der englischen Eugenik, für dankbar, "eine hochbegabte Menschenrasse" zu züchten.41
Verschiedene Aussagen machte die Entwicklung der gegen die Menschen gerichteten Rassenhygiene möglich. Zugrunde lag die Theorie der Darwinisten, nach der die Selektion, der "Kampf ums Dasein", die natürliche Triebfeder der menschlichen Entwicklung sei. Ihre negative Bedeutung erhielt diese Lehre vor allem durch ihre pseudowissenschaftliche Übertragung auf die kulturelle und zivilisatorische Entwicklung der Menschen - den Sozialdarwinismus. Die Behauptung, die Kulturentwicklung würde durch Medizin und Wohlfahrt die "notwendige natürliche Selektion" ausschalten, wodurch die Kulturnation herabsinke und zugrunde gehen könne oder aber auch die gegensätzliche Utopie, man könne einen Übermenschen züchten, waren die ideengeschichtlichen Voraussetzungen für die Praktiker.
Den Rassenhygieniker oblag es, die verschiedenen Methoden zu entwickeln, die von der Asylierung über die Sterilisation schließlich zur Euthanasie führten.
I.2.2. Die ideologische Funktion des Sozialdarwinismus
Die Theorie Darwins ist für sehr "verschiedenartige Deutungen sozialen Geschehens in Anspruch genommen worden"42. Diese sozialdarwinistischen Deutungen erhielten ihre gesellschaftliche Relevanz nicht durch stichhaltige Argumentation oder gar Wissenschaftlichkeit, sondern durch ihre verschiedenartige Verwendbarkeit im Kampf zwischen sozialen Gruppen um Macht. Hatte Arthur de Gobineau mit seiner Theorie noch versucht, den Adel in seiner ehemaligen sozialen Stellung des "ancien regimes" zu halten, eignete sich nun der Sozialdarwinismus als "massiver ideologischer Stützpfeiler"43 für Herrschaftsinteressen in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts. Diese "unübersehbare Rolle", die der Sozialdarwinismus "in der imperalistischen Epoche der okzidentalen Industriestaaten"44 spielte, liegt gerade in seiner ideologischen Vielseitigkeit begründet. Er war die scheinbar naturwissenschaftliche Begründung für die menschliche Gegenwart und die Beherrschung von Menschen durch Menschen. International "rechtfertigte er imperalistische Expansion, untermauerte er nationales Selbstbewußtsein, ja rassisches Überlegenheitsgefühl, gab er der bevorzugten Stellung des eigenen Landes und Volkes eine naturgesetzliche Weihe."45
National dagegen
"rechtfertigte <er> unternehmerischen Absolutismus im Betrieb und schroffe Ablehnung jeder Sozialpolitik - Humanitätsduselei mußte gegen eherne Naturgesetze ohnehin machtlos bleiben -, er verstand Einkommensgefälle und Vermögensverteilung als deren Ausdruck und fand sie in den Städten mit ihren Armeleutevierteln und wohlhabenden Villenvororten augenfällig bestätigt - kurzum, die allgemeine Disparität der Lebenschancen drückte nur die Unabwendbarkeit und Unvermeidbarkeit 'natürlicher' Entwicklungsgesetze aus."46
I.3. Die Rassenhygiene: Der Sozialdarwinismus in der Praxis
Die unterschiedlichen sozialdarwinistischen Vorstellungen stellen die ideengeschichtliche Grundlagen für die Rassenhygiene dar. Seit etwa den 80er Jahren entwickelte sich diese "Wissenschaft" - in Deutschland aggressiver als in den angelsächsischen Ländern47 - in den westlichen Industrienationen. Ihr oblag es, für die Praxis Vorschläge zu erarbeiten, wie die "natürliche Zuchtwahl" wieder hergestellt werden könnte. Die Rassenhygieniker führten als Legitimation ein weiteres Element der darwinschen Lehre an. Der englische Wissenschaftler hatte seiner Theorie der "Selektion" im "Kampf ums Dasein" einen weiteren Faktor zur Seite gestellt: Die "Auslese in bezug auf das Geschlecht", die "sexuelle Auslese".48 Darwin begründete mit dieser "sexueller Zuchtwahl" Eigenschaften von Menschen und Tieren, die sich für ihn nicht mit der Nützlichkeit im "Überlebenskampf" erklären ließen. Sie wurden nach Darwin vererbt, weil sich das Männchen im Werben um das Weibchen durchsetzen konnte - sei es als "Stärkerer" oder als der "vom Weibchen Auserwählte". Diese "sexuelle Auslese", von Darwin als ergänzender Evolutionstrieb gedacht, wurde von der Rassenhygiene in der Folgezeit in den Mittelpunkt der Evolution gestellt. Sie diente zur wissenschaftlichen Legitimation der Sterilisationspolitik, denn mit ihr ging es nicht mehr erstrangig um den individuellen "Kampf ums Dasein", sondern ganz konkret um Geburt und Fortpflanzung.
Der Geburtenrückgang in Deutschland, der Ende des 19. Jahrhunderts begann und Anfang der 30er Jahre seinen Höhepunkt erreichte, erfaßte zuerst die höheren Schichten, breitete sich aber im Verlauf auch auf die mittleren und unteren Schichten der Bevölkerung aus.49 Individuelle und freiwillige Geburtenkontrolle wurden in allen Familien gebräuchlich und durch den medizinischen Fortschritt, der Verbreitung von Verhütungsmittel und der Möglichkeit der Abtreibung auch möglich.50 Die Ursachen für den Geburtenrückgang wurden in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert und er war das zentrale Element, das die nun zunehmend Unterstützung bekommende Rassenhygiene anführte. Auf ihn bezog sie sich, wenn der drohende Untergang der Zivilisation "wissenschaftlich" prophezeit wurde. Die darwinsche "sexuelle Auslese" sei durch das unterschiedliche Fortpflanzungsverhalten in der Bevölkerung gestört. Kontraselektorisch wirke die unterschiedliche Fortpflanzung von "Minderwertigen" und "Wertvollen". Während die "Tüchtigen", die "Begabten", die "Reichen" und die "Vernünftigen" in den modernen Staaten ihre Kinderzahl beschränkten oder gar wie "manche emanzipierte Frauen" gar keinen Nachwuchs wünschten, vermehrten sich die "Untüchtigen", die "Unbegabten", die "Armen" und die "Unvernünftigen" fast "tierartig".51 Gegen dieses Szenario entwickelten die Rassenhygieniker eine doppelte Strategie. Die "Wertvollen" sollten in ihrer Fortpflanzung gefördert, den "Minderwertigen" sollten die Fortpflanzungsmöglichkeiten beschnitten oder ganz genommen werden. Ziel war nicht der individuelle "Kampf ums Dasein", sondern die staatliche Regulierung: die Geburtenpolitik.
Die Rassenhygieniker erarbeiteten und diskutierten verschiedene Methoden, mit denen die Anzahl der "Minderwertigen" in der Gesellschaft verringert werden sollte: Euthanasie, Sterilisation, Asylierung. Dabei setzte sich die Unfruchtbarmachung als die "praktikabelste" Variante durch und führte schließlich zur Massensterilisation in der NS-Zeit. Charakteristisch und ursächlich hierfür war der expansionistische Drang der Rassenhygiene, der immer größere Bevölkerungsteile miteinbezog. Rassenhygiene als Ersatz für Sozialpolitik umfaßte folgerichtig zunehmend auch all deren Objekte.
Alfred Grotjahn war einer der Rassenhygieniker. Seine Person und die von ihm entwickelte Theorie soll exemplarisch kurz dargestellt werden.52 Der "Sozialist" und Autor des gesundheitspolitischen Programms der SPD entwickelte eine "Sozialhygiene", die schließlich ein Drittel der Bevölkerung umfassen sollte. Grotjahn, von bürgerlicher Herkunft, studierte Medizin und war seit 1896 als praktischer Arzt in Berlin tätig. In der deutschen Hauptstadt hatte sich in den vorangegangenen Jahren, und in den nächsten Jahrzehnten sollte sich dies verstärken, in den unteren Schichten der Bevölkerung Massenarmut mit all ihren Folgeerscheinungen entwickelt. Obdachlosigkeit, Prostitution, Bettelei, Kleinkrimnalität nahmen schleichend zu, und Alfred Grotjahn, als praktischer Arzt mit diesen existenziellen Kämpfen tagtäglich konfrontiert, "reagierte darauf überwiegend mit Ekel und Abscheu"53. Selbst mit mittelständischen Existenzängsten behaftet,54 entwickelte er parallel zu seiner Praxistätigkeit seine "Spezialaufgabe": Die "Sozialhygiene".
In seinem 1908 erschienen Werk "Krankenhauswesen und Heilstättenbewegung im Lichte der Sozialen Hygiene"55 subsumierte er all die "Minderwertigen", durch die seiner Meinung nach eine "Entartung" drohe und forderte deren Asylierung. Der "defekte Teil der Bevölkerung" sollte bis zum Lebensende in Anstalten gefangen gehalten werden:
"Demgegenüber läßt sich zeigen, daß die Ausscheidung und Festhaltung des defekten Teils der Bevölkerung, wie sie ein ausgedehntes Hospital- und Asylwesen mit sich bringt, sozusagen eine Amortisation der Minderwertigen darstellt, die als eine wichtige Prophylaxe der Entartung anzusehen ist."56
Zur Realisierung seiner Pläne forderte er die Erfassung der "Minderwertigen" durch die Erstellung von "Gesundheitskarteien" und erbstatistischen Registern. Um die Kosten für die Anstalten , in denen ja schließlich Millionen von Menschen gefangen gehalten werden sollten, niedrig zu halten, empfahl er billigere Formen von "Schutzhaft".57 1921 legte er eine "vorsichtige Schätzung" über die Zahl derjenigen Menschen, die sonderzubehandeln seien, vor. Nach ihr "dürften in Deutschland auf 100000 Einwohner etwa 400 Geisteskranke und Idioten, 150 Epileptiker, 30 Taubstumme, 250 Verkrüppelte und 500 Lungenkranke in fortgeschrittenem Stadium anzunehmen seien, die größtenteils die Anlagen zu ihrem Leiden erblich übernommen haben. Rechnet man aber die Defekte und Körperfehler geringfügiger Art, wie etwa die Sehfehler, mit ein, so dürfte die Annahme nicht übertrieben sein, daß die Summe aller, die in irgendeiner Weise körperlich minderwertig veranlagt sind, etwa ein Drittel unserer Gesamtbevölkerung beträgt."58
Um die Fortpflanzung der "Minderwertigen" zu verhindern, sollten diese geschlechtlich getrennt werden oder aber in Zukunft - da momentan noch nicht durchsetzbar - zwangssterilisiert werden. Grotjahn prophezeite 1926:
"Die Unfruchtbarmachung wird sich als eugenisches Mittel langsam durchsetzen und in der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, nachdem die öffentliche Meinung mehr als gegenwärtig auf sie vorbereitet worden ist."59
Der expansive Charakter der Rassenhygiene, die geforderte Sonderbehandlung immer größerer Teile der Bevölkerung, bedingte das zweite Merkmal der neuen "Wissenschaft". Die Methoden wurden aggressiver und brutaler. In dem rassenhygienischen Standardwerk der ersten zwei Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts von W. Schallmayer60 hatte dieser in der Asylierung von "Minderwertigen" und der Erteilung von Eheverboten für Geschlechtskranke, "hochgradig Schwachsinnige" und Epileptiker das wichtigste und vor allem das durchsetzbare Mittel gesehen.61 In dem zweiten bedeutendsten Werk der deutschen Rassenhygiene für die 30er Jahren, "Menschliche Auslese und Rassenhygiene (Eugenik)" von Fritz Lenz62, verschob sich der Schwerpunkt zur Sterilisation als das "ungleich zweckmäßigere, billigere und humanere Mittel".63
Die von Plutarch berichteten spartanischen Kindestötungen64 dienten den Rassenhygienikern als historisches Exempel, um Lebensvernichtung an Menschen zu fordern. Die Gruppe der Neugeborenen spielte seit Beginn der Euthanasiediskussion eine gesonderte Rolle. Bei ihr fiel und fällt auch heute noch65 die "Hemmschwelle" zuerst, und es wurde sehr schnell der Todeswunsch vorausgesetzt, um eine Lebensvernichtung zu legitimieren. Für die Selektionstheorie der Sozialdarwinisten war die "natürliche Auslese" und "Ausmerze" vor allem durch eine hohe Kindersterblichkeit gewährleistet. Doch durch die, so Haeckel, "contraselektorischen" Effekte der Medizin werde die Kindersterblichkeit gesenkt. Hierdurch rückte die "Ausmerze" und "Ausjäte" als erbpflegerische Maßnahme in den Vordergrund. Die Differenzierung zwischen der Lebensvernichtung von erwachsenen und neugeborenen Behinderten begründete Haeckel 1904 mit dem nicht entwickelten Seelenleben. So könne "die Tötung von neugeborenen verkrüppelten Kindern, wie sie zum Beispiel die Spartaner behufs der Selektion der Tüchtigsten übten, vernünftigerweise gar nicht unter den Begriff des <Mordes> fallen, wie es noch in unseren modernen Gesetzbüchern geschieht. Vielmehr müssen wir diesselbe als eine zweckmäßige, sowohl für die Beteiligten wie für die Gesellschaft rüsterliche Maßregel billigen."66
Lebensvernichtung wurde auch für erwachsene Menschen gefordert. Hier wurde oftmals die "Mitleidstötung" in den Vordergrund gestellt, um anschließend auf die "Verluste an Privateigentum und Staatskosten für die Gesamtheit"67 hinzuweisen.68
Den Rassenhygienikern war klar, daß sich die Tötung an Menschen aus "humanitären Gründen" nicht durchsetzen würde, bzw. daß sie nur für einen kleinen Kreis in der Öffentlichkeit als Begründung dienen konnte. In der Rassenhyiene kam der Tötung von Menschen in dieser Zeit nur eine untergeordnete Rolle zu. War aber die geforderte Asylierung zu teuer, galt die Sterilisation als das "zweckmäßigste Mittel". Asylierung und Sterilisation hatten diesselbe Zielsetzung wie der Mord an Behinderten. Sie zielten auf eine "Ausrottung ohne Massenmord"69.
I.4. Rassenanthropologie und Rassenhygiene
Die sich seit dem 19. Jahrhundert sich entwickelnden Rassentheorien kann man in zwei Gruppen einteilen: Eine anthropologische und eine hygienische. Dies ist insofern zulässig, als beiden Denkvarianten unterschiedliche Rassenbegriffe zugrundeliegen, unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und sich daraus auch verschiedene Opfergruppen ergaben. Der anthropolgischen Rassentheorie lag das Modell von unterschiedlichen "typologischen" oder "morphologischen" "Systemrassen" zugrunde: "Rote", "Schwarze", "Weiße", "Gelbe" oder auch "germanische", "arische", "ostische", "semitische". Der hygienischen Rassentheorie lag dagegen eine "biologische" oder "menschliche" Rasse zugrunde. Ihre Grundlage wurde in "Blut", "Erbgut", "Blutplasma" gesehen. Wissenschaftler bemühten sich nun, diese zu erfassen und ihnen Wertkategorien (psychologisch, sozial, kulturell, intellektuell) zuzuordnen. Beide Rassenmodelle schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern greifen ineinander und sind jeweils in dem anderen enthalten.
Hatten die anthropologischen Rassentheoretiker schwerpunktmäßig das Ziel, die "Vermischung" der eigenen "wertvollen" Rasse zu verhindern und ihre "Aufnordung" zu erreichen, strebten ihre hygienischen Kollegen danach, die "wertvollen" Teile der eigenen Rasse vor "Entartung" zu schützen, um eine "Aufartung" der Rasse zu erreichen. Die unterschiedlichen Zielsetzungen brachten unterschiedliche Opfergruppen hervor. Ihr gemeinsames rassistisches Element aber war, die Einteilung der Menschen innerhalb oder außerhalb der Rasse in "Wertvolle" und "Minderwertige". Die Opfer beider Richtungen sind bekannt aber nicht gleichermaßen anerkannt.70 Beiden Rassentheorien liegen diesselben Ursprünge zugrunde, und sie sind ideologisch und personell eng miteinander verzahnt. Dies wurde in der Geschichtwissenschaft lange ignoriert oder sogar bestritten. Ein Beispiel hierfür stellt die preisgekrönte Arbeit "Der Nordische Gedanken in Deutschland 1920-1940" von Hans-Jürgen Lutzhöft dar.71 Lutzhöft unterscheidet in seiner Arbeit streng zwischen den antisemitischen Rassentheorien, die er ablehnt, und der hygienischen Rassentheorie, deren Postulate er übernimmt:72
"Während die Nordgesinnten vor einem Phantom zitterten: der "Entnordung", dem Aussterben der nordischen Rasse, steht im Mittelpunkt der eugenischen Forschung und Planung eine empirisch greifbare Tatsache von potentiell entscheidender Bedeutung für den Fortbestand der Kulturvölker: die "Entartung" (Degeneration), die Zunahme minderwertiger Erbanlagen schlechthin, also nicht der Erbanlagen irgendwelcher für minderwertig erklärter (System)-Rassen. Die Degeneration ist eine Begleiterscheinung des kulturellen Fortschritts, der die natürliche Auslese mildert, d.h. auch solchen Menschen das Überleben und - dies der entscheidende Punkt - die Fortpflanzung ermöglicht, die unter den früher herrschenden härteren ... Lebensbedingungen zugrunde gegangen oder jedenfalls nicht zur Fortpflanzung gelangt wären."73
Diese Passage hätte aus einem rassenhygienischen Werk aus der Zeit vor und während des Nationalsozialismus stammen können. Sie zeigt wie gering die Aufarbeitung in der historischen Wissenschaft zum Zeitpunkt des Erscheinens der Arbeit war.74 Lutzhöft ließ es sich auch nicht nehmen als Historiker, die zeitgenössische Situation aus seiner Sicht zu beschreiben:
"Die von den Rassenhygienikern der alten Schule richtig erkannte, freilich vielfach im Sinne der Elite-Theorie dramatisierte Gefahr des schleichenden Verfalls durch die sinkende Reproduktionskraft der 'Besten' ... besteht auch heute noch."75
Es ist schon erstaunlich wie bei Lutzhöft die inhumane und mörderische Dimension der Rassenhygiene einfach übergangen wird, und vorhandene Verbindungslinien zwischen Rassenanthropologie und Rassenhygiene nicht analysiert werden.
Gemeinsamer "tiefster Inhalt" der Rassentheorien "war die Wahrnehmung von Menschen nicht als Individuen, sondern als "Typen".76 Als "Typen" mit unterschiedlichen Merkmalen, denen Wertigkeiten zugeordnet wurden, um anschließend Werthierarchien unter Menschen aufzustellen. "Minderwertigkeit" - "Höherwertigkeit" orientierten sich dabei an den "sozialkulturellen Normen"77 ihrer Propagandisten. Auch ihre Entwicklung ist eine gemeinsame. Die frühen Rassentheoretiker hatten versucht, den Menschen physiologisch zu erfassen, um diese zu klassifizieren und ihm Wertigkeiten zuzuordnen. Unter dem Einfluß der neu entstandenen Rassenhygiene wurden nun dem Menschen nicht äußere, sondern innere Merkmale zugeordnet. An die Stelle von Schädelform, Haarfarbe und Körpergröße, welche ja zumindest nachprüfbar gewesen waren, traten nun fiktive innere "Eigenschaften", die "Erbmasse", "Gene", "Gentypen".
Hygieniker und Anthropologen bezogen sich aufeinander, benutzten z.T. parallele und identische Wertkategorien.78 Ihre Vertreter lobten meist den anderen verwandten Zweig und unterstützten dessen Forderungen. Im folgenden möchte ich als Beispiel nochmals kurz auf die bereits erwähnten Arthur de Gobineau und Alfred Grotjahn eingehen. Sie wurden bereits erwähnt und sind zeitlich oder politisch nicht dem Nationalsozialismus zuzuordnen. Gobineau beschäftigte sich vor allem mit den Unterschieden unter den Rassen. Die "Höherwertigkeit" der nordischen Rasse versuchte er theoretisch und wissenschaftlich nachzuweisen, um mit ihr die Herrschaft über "minderwertige" Rassen zu begründen. Gleichzeitig stellte er aber eine Werthierarchie innerhalb der Gesellschaft auf, um eine Hiearchie zu begründen.79
Auch Alfred Grotjahn, Sozialist und Hygieniker, auf den sich die Nationalsozialisten gerne beriefen, sah seine "Sozialhygiene" und die aus ihr entwickelten Bevölkerungstheorie im Rahmen eines Kampfes gegen das "Slawentum". Das "Slawische" galt ihm als "minderwertig" und "entartet"80. Es bedrohe die guten "Teile der germanischen Völker": "Nicht französische Heeresrüstungen, nicht englische Überdreadnoughts können dem deutschen Volke je gefährlich werden: allein der automatische Bevölkerungsauftrieb des Slawentums ist die wirkliche äußere Gefahr."81 Seine "Sozialhygiene", die "Amortisierung" der "Minderwertigen" und "Aufartung" der "Wertvollen" galt ihm als Kriegsersatz: "Da die Slawen aber nach Osten und Süden noch völlig unbegrenzte Möglichkeiten haben, ihren Volksstamm auszudehnen, so werden sie von diesen Möglichkeiten auch ganz von selbst Gebrauch machen, wenn nicht die germanischen Völker und namentlich Deutschland ihnen durch einen eigenen starken Bevölkerungsauftrieb den Weg nach dem Westen verlegt, was auf dem Wege der Bevölkerungspolitik zuverlässiger als je durch Waffengewalt geschehen kann."82
I.5. Institutionalisierung und Etablierung der Rassenhygiene
Die deutsche Rassenhygiene konnte sich vor allem nach dem Ersten Weltkrieg wissenschaftlich und politisch etablieren.83 Vorausgegangen waren schon am Ende des 19. Jahrhunderts zahlreiche Kontakte, oft privaten und losen Charakters, zwischen den sich damals für die rassenhygienischen Fragestellungen interessierenden Personen. Diese Debattierzirkel84 können als erste Vorformen der späteren Institutionen angesehen werden. An ihnen beteiligten sich viele der nach der Jahrhundertwende in rassenhygienischen Organisationen führenden Aktiven, wie z.B. Haeckel, Ploetz, Forel, Rüdin oder Schallmayer. Besondere Bedeutung kam dabei dem von dem Industriellen Krupp im Jahr 1900 durchgeführten Preisausschreiben zu. Es führte zu einer starken Zunahme an Arbeiten und Publikationen zur Rassenhygiene.
Eine wichtige Funktion zur Institutionalisierung hatte das 1904 gegründete "Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie". Das Organ hatte zwar eine geringe Auflage, und aus diesem Grund keine Breitenwirkung, es trug aber dazu bei, die Rassenhygiene bei der sich interessierenden wissenschaftlichen Intelligenz vorzustellen und zu festigen. Die erste eugenische Organisation wurde am 22. Juni 1905 von Ploetz, Rüdin, Nordenholtz und Thurnwald gegründet. Diese "Berliner Gesellschaft für Rassenhygiene" hatte vor dem Ersten Weltkrieg wenige Mitglieder85, denen aber besondere Bedeutung zukam, weil sie vorrangig aus Universitätsprofessoren bestanden. In den folgenden Jahren wurden zahlreiche andere Ortsgruppen gegründet, die sich 1910 zu der "Deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene" zusammenschlossen. Die Gesellschaft etablierte die Rassenhygiene bei der wissenschaftlichen Intelligenz.86
Nach dem Ersten Weltkrieg änderte sich die Zielsetzung der Gesellschaft. Das neue Ziel, das sich auch in einer Satzungsänderung niedergeschlagen hatte, wurde die Popularisierung rassenhygienischer Ideen. Dabei versuchte man, das bei der Bevölkerung geweckte Interesse an Bevölkerungspolitik zu nutzen. Man war sich einig, "daß es sehr zweckmäßig sei, das durch den Krieg geweckte Interesse für Bevölkerungspolitik nach Möglichkeiten für rassenhygienische Propaganda auszunutzen."87 Diese Neuorientierung war in den folgenden Jahren in der Gesellschaft umstritten und führte z.T. zu zwei von verschiedenen Personengruppen getragenen, miteinander konkurrierenden Richtungen der Gesellschaft, was Ende der 20er Jahre eine zeitweilige Spaltung der Organisation bewirkte.88
An den Universitäten konnte sich die Rassenhygiene nach dem Krieg und vor allem in den 20er Jahre etablieren. Universitäre Veranstaltungen wurden oftmals im Rahmen der medizinischen Fakultäten gehalten. In den 20er Jahre hatte es einen starken Anstieg der Lehrveranstaltungen gegeben.89 An allen Hochschulen wurde das Thema in die Lehrpläne aufgenommen. 1920 erhielt Alfred Grotjahn einen Lehrstuhl für Soziale Hygiene, 1923 übernahm Ernst Rüdin den ersten Lehrstuhl für Rassenhygiene in München.90 In den folgenden Jahren wurde die Rassenhygiene, meist als Teildisziplin der Medizin, an allen Hochschulen gelehrt. Anfang der 30er Jahre kam es noch einmal zu einem sprunghaften Anstieg der Lehrveranstaltungen.91
Am Vorabend der "Machtergreifung" hatte sich die Rassenhygiene vor allem im wissenschaftlichen und medizinischen Bereich etabliert und institutionalisiert. Sie war sowohl zu einem eigenständigen und anerkannten Zweig an den Hochschulen, als auch zum festen Bestandteil der Medizin geworden. Sie übte aber auch starken Einfluß auf andere Wissenschaften aus. Hatte sie sich soweit etabliert, war es ihr bisher aber nicht gelungen, ihre praktischen Ziele durch die Politik verwirklichen zu lassen.
II. Zwangssterilisation im Nationalsozialismus
II.1. Das Sterilisationsgesetz: Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung
Die Rassenhygiene, die Lehre von Blut und Rasse, welche den Menschen in "Werte und Minderwertige" einteilte, war von Beginn an ein zentrales Element in der nationalsozialistischen Ideologie. Ihre Inhalte und die von ihr abgeleiteten Forderungen nach Asylierung, Sterilisation und Lebensvernichtung wurden schon lange vor der Machtergreifung offensiv vertreten. Hitler hatte in "Mein Kampf" zentrale Thesen des anthropologischen und hygienischen Rassismus übernommen und die "Sterilisation Unheilbarer" gefordert:
"..es <kann> sich nicht um halbe Maßregeln handeln, sondern auch hier wird man zu den schwersten und einschneidendsten Entschlüssen kommen müssen. Es ist eine Halbheit, unheilbar kranken Menschen, die dauernde Möglichkeit einer Verseuchung der übrigen gesunden zu gewähren. Es entspricht dies einer Harmonität, die, um dem einen nicht wehe zu tun, hundert andere zugrunde gehen läßt. Die Forderung, daß defekten Menschen die Zeugung anderer ebenso defekter Nachkommen unmöglich gemacht wird, ist eine Forderung starker Vernunft und bedeutet in ihrer planmäßigen Durchführung die humanste Tat der Menschheit."92
Sechs Jahre nach Erscheinen der Forderung nach Lebensvernichtung von behinderten Menschen durch den Juristen Binding und den Psychiater Hoche, spielte Hitler 1929 in seiner Abschlußrede auf dem Nürnberger Parteitag mit dem Gedanken der "Beseitigung der Schwächsten":
"Würde Deutschland jährlich 1 Million Kinder bekommen und 700000 - 800000 der Schwächsten beseitigen, dann würde am Ende das Ergebnis vielleicht sogar eine Kräftesteigerung sein. Das Gefährlichste ist, daß wir selbst den natürlichen Ausleseprozeß abschneiden ... Das geht soweit, daß sich eine sich sozial nennende Nächstenliebe um Einrichtungen bemüht, selbst Kretins die Fortpflanzungsmöglichkeiten zu verschaffen ... Verbrecher haben die Möglichkeit ihrer Fortpflanzung ... Das Entsetzlichste ist, daß wir nicht die Zahl vermindern, sondern tatsächlich den Wert."93
Hitlers radikales Eintreten für rassenhygienische Postulate kam in bestimmten Kreisen gut an. Hatten sich die sozialdarwinistischen und rassenhygienischen Vorstellungen in allen Parteien etabliert, war es die NSDAP, die am radikalsten "Konsequenzen" forderte. Ein Mitarbeiter des Reichsgesundheitsamtes Ende 1929: "Von den politischen Parteien haben bisher eigentlich nur die Naionalsozialisten sich in eindeutiger Weise zur Sterilisationsfrage geäußert."94 Charakteristisch für die Situation Anfang der 30er Jahre ist, daß sich vor der Machtergreifung, trotz der sich verbreitenden sozialdarwinistischen Vorstellungen in allen anderen Parteien die Forderung nach Zwangssterilisation nicht durchsetzen konnte.
Zahlreiche Vertreter rassenhygienischer Forderungen traten in den 20er Jahren in die NSDAP ein. So z.B. auch die Sterilisationspolitiker und z.T. Kommentatoren des GzVeN Herbert Linden, Ernst Rüdin, Falk Ruttke, Arthur Gütt.95 So war es gerade diese Radikalität, die der NSDAP Unterstützung bei Ärzten und Juristen eintrug. Der Aufstieg der Partei und ihre Bedeutung bei diesen Eliten vollzog sich nicht trotz ihrer rassenhygienischen Forderungen, sondern gerade ihretwegen.
Die von Vertretern der Rassenhygiene in den 20er Jahren gemachten Versuche, Sterilisation gesetzlich zu ermöglichen, scheiterten.96 Ein Sterilisationsgesetz, das weitgehend identisch mit dem GzVeN aber gleichzeitig deshalb grundsätzlich verschieden war, weil es Sterilisation ausschließlich nur mit Einverständnis der betroffenen Person vorsah, scheiterte 1929 im Preußischen Landtag.
"Die Zentralität des hygienischen Rassismus für den Nationalsozialismus"97 spiegelt sich auch in der Entstehungsgeschichte und der schnellen Verwirklichung des GzVeN wider. Scheiterte noch im November 1932 im preußischen Landtag der o.g. Entwurf des Sterilisationsgesetzes, wurde er nach der Machtergreifung unter anderen Vorzeichen weiterverfolgt. In der Zwischenzeit hatten zahlreiche Ärzte und deren Verbände immer wieder die Beseitigung der "Rechtunsicherheit" für den "Arzt, der zu eugenischen Zwecken sterilisiert", gefordert. Es müsse mit der "Verringerung der Fortpflanzung körperlich oder geistig erbkranker Personen" begonnen werden, um "nicht nur einer Verschlechterung des deutschen Erbgutes vor<zu>beugen, sondern auch ... um die öffentlichen Kassen <zu> entlasten."98
Nach der Machtergreifung wurde das Thema von Hermann Göring als preußischem Innenminister weterverfolgt. Er griff den Gesetzesentwurf vom vorhergehenden Jahr mit dem Ziel auf, einen "grundsätzlich neuen Verfahrensweg" zu schaffen.
Ein erster Schritt zur Legalisierung von Unfruchtbarmachungen wurde am 26. Mai mit einer Änderung des Strafrechts vollzogen. Nach dieser Novelle wurde Sterilisation, wenn sie nicht "gegen die guten Sitten" verstoße, nicht mehr als Körperverletzung betrachtet und somit indirekt legalisiert. Damit war die von den Ärzten immer wieder hervorgehobene "Rechtsunsicherheit" bei einer mit "Einwilligung" vollzogenen Sterilisation beseitigt. War die "Einwilligung" der Betroffenen notwendig, bedeutete die Sterilisation dennoch oftmals Zwang. Zum einen wurde die Zustimmung zur Sterilisation durch indirekten Zwang erreicht99, zum anderen wurde es möglich, Betroffene, die entmündigt worden waren, aufgrund der Entscheidung des Vormundes zu sterilisieren.
Das rassenhygienische Modell des "Werten" und "Unwerten" erhielt somit zum ersten Mal Geltung in der Rechtsprechung, und trotzdem wurde der allgemeine Grundsatz "gleiches Recht für Alle" zumindest offiziell beibehalten. Einen staatlichen Zugriff auf die Bevölkerung stellte diese Rechtsnovelle nicht dar. Gleichzeitig wurde aber mit ihr den sachkundigen Zeitgenossen klar, daß ein gesetzliches Sterilisationsgesetz, das weiterhin geplant war, eine neue Qualität bringen würde. Ein neues, eigenständiges Gesetz würde nur Sinn machen, wenn es staatlichen Zwang einführen und institutionalisieren würde.
Seit dem 1. Mai 1933 arbeitete Arthur Gütt100 als Medizinalreferent im Reichsministerium gemeinsam mit dem Erbpsychiater Ernst Rüdin101 und dem Juristen Falk Ruttke an dem Sterilisationsgesetz und seinem Kommentar. Unterstützt wurden sie von dem im Mai durch das Reichsinnenministerium gegründeten "Ausschuß für Rassenhygiene", der später in "Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik" unbenannt wurde.102 "Fieberhaft" und "in Nachtstunden" arbeiteten die Autoren an dem Werk. Im Juni spätestens stand fest, daß das Gesetz noch "vor der Sommerpause ... dem Kabinett vorgelegt" werden sollte.103 Am 14. Juli wurde es von dem Kabinett behandelt und verabschiedet. In dieser Kabinettssitzung, in der u.a. auch die "Ausschaltung aller politischen und nicht nationalsozialistischen Parteien" beschlossen wurde, widersprach von Papen einzelnen Teilen des Gesetzes. So kritisierte er den "Begriff der Erbkrankheit", wies auf die umstrittenen wissenschaftlichen Grundlagen hin sowie auf die ablehnende Haltung der katholischen Kirche. Wurden die einzelnen Kritikpunkte von Papens nicht beachtet, so schloß sich Hitler aber dessen Vorschlag an, die für den 20. Juli vorgesehene Unterzeichnung des Konkordats abzuwarten, bevor das Gesetz veröffentlicht werden sollte.104 Am 25. Juli wurde das Gesetz und der Kommentar schließlich veröffentlicht.
II.2. Primat und Autorität des Staates: Der Inhalt des GzVeN
In dem Vorwort zu dem Gesetz und dem Kommentar schildern die Verfasser die Bedeutung des Gesetzes: "Es ist aber noch etwas anderes, was als Grundgehalt des Gesetzes Bedeutung erlangt, das ist das Primat und die Autorität des Staates, die er sich auf dem Gebiet des Lebens, der Ehe und der Familie endgültig gesichert hat."105 Das Gesetz manifestierte den Einbruch des Staates in das Private. Die "Machtergreifung" betraf nicht nur das öffentliche und politische Leben sondern vollzog sich ebenso im privaten Leben der Menschen. Diese Bedeutung wurde in der Forschung lange nicht beachtet. Von nun an hatte der Staat einen institutionalisierten Zugriff auf jeden Bürger, konnte über dessen "Wertigkeit" für den Staat und die Allgemeinheit entscheiden und damit "schädliche" Fortpflanzung verhindern. Paragraph 1 des Gesetzes enthielt die Bestimmung, die in Zukunft Menschen den Zugriffen durch Ärzte und Juristen ausliefern sollte: Wer erbkrank ist, "kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden."106 Derselbe Paragraph regelte auch, welche Krankheiten "im Sinne dieses Gesetzes" "als erbkrank" galten. Es wurden neun Diagnosen genannt, an denen der zu Sterilisierende "leide": "1. angeborenem Schwachsinn, 2. Schizophrenie, 3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, 4. erblicher Fallsucht, 5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung" sowie unter Absatz 3 "schwerem Alkoholismus". Der Antrag auf Unfruchtbarmachung kann von demjenigen, "der unfruchtbar gemacht werden soll", oder seinem gesetzlichem Vertreter (§2), dem beamteten Arzt oder dem Leiter einer Anstalt gestellt werden (§3). "Die dem Antrag zu Grunde liegenden Tatsachen" müssen "durch ein ärztliches Gutachten" glaubhaft gemacht werden(§4). Über die Unfruchtbarmachung entscheidet ein "Erbgesundheitsgericht", das einem Amtsgericht angegliedert sein soll (§5-6). Es besteht aus 3 Personen, "einem Amtsrichter als Vorsitzenden", "einem beamteten Arzt" sowie einem weiteren, sich mit der Erbgesundheitslehre besonders vertrauten Arzt (§6). Paragraph 9 gibt dem Betroffenen, dem Antragsteller sowie dem beamteten Arzt das Recht, innerhalb eines Monats, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die ein Erbgesundheitsobergericht, angegliedert an das Oberlandesgericht, entscheidet.
Der Zwangscharakter des Gesetzes wird in allen einzelnen Schritten sichtlich. Während in Paragraph 1 noch ohne Zwang formuliert wurde: "Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht werden", weicht in Paragraph 2 dem offenen "Kann" das zwingende "Soll": "Antragsberechtigt ist derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll". Die vorgesehenen Verfahrensschritte, von der Begutachtung zum Gerichtstermin bis hin zur Operation selbst, werden in dem Gesetz unter Anwendung von Zwang und Gewalt geregelt: Das EGG kann den "Unfruchtbarzumachenden" zur "ärztlichen Untersuchung" oder zum "persönlichen Erscheinen bei Gericht vorführen lassen" und die beschlossene Unfruchtbarmachung ist "auch gegen den Willen des Unfruchtbarmachenden auszuführen" (§12). Hierzu hat der beamtete Arzt, "bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen", wobei "die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig ist" (§12 Abs.1).
Das Gesetz trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. In den darauffolgenden Jahren wurde es durch zwei Änderungsgesetzen sowie zahlreiche Verordnungen mehrfach verändert, erweitert und präzisiert. In der 1. Ausführungsverordnung zum GzVeN vom 5.12.33107, die vor allem für eine schnelle und reibungslose Einführung des Gesetzes gedacht war, wurde der Zwang durch den Staat neben der schon dargestellten Paragraphen des GzVeN erweitert. Artikel 1 der Verordnung bestimmte, daß ein "fortpflanzungfähiger Erbkranker", "der in einer Anstalt verwahrt wird, ... nicht entlassen oder beurlaubt werden <darf>, bevor der Antrag <auf Unfruchtbarmachung> gestellt und über ihn entschieden ist."108 Dies bedeutete nichts anderes als Haft für die Betroffenen, ebenso wie Art.4 derselben Verordnung, der es dem EGG erlaubt, die Unterbringung des "Unfruchtbarzumachenden" in eine Krankenanstalt bis zu 6 Wochen anzuordnen.109 Zwang für Ärzte und für die Betroffenen, die Aufhebung jeglichens Vertrauen in die behandelnden Ärzte, beinhaltete Art.3, der alle Ärzte sowie Anstaltsleiter bei der Androhung einer Strafe von 150 RM verpflichtete, "Erbkranke" anzuzeigen (Art.9).110
Im 1. Änderungsgesetz des GzVeN vom 26.6.35 wurde die Schwangerschaftsunterbrechung aus eugenischen Gründen bis Ablauf der 6. Schwangerschaftsmonats legalisiert. Die Ausweitung des Sterilisationsgesetzes zu einem Abtreibungsgesetz111 wurde vorher mehrfach gefordert. Sahen die Gegner in solch einer Ausweitung die Gefahr eines Mißbrauchs durch "gesunde", "wertvolle" Frauen, forderten die Befürworter, man müsse die logische Konsequenz aus eugenischer Sterilisationspolitik ziehen. Das Gesetz legalisierte damit eine Praxis, die z.B. in Hamburg von Richtern und Ärzten bereits propagiert und vollzogen wurde.112 Ärzten, die aus rassenhygienischer Indikation abgetrieben hatten, wurde Straffreiheit zugesichert. Das Gesetz koppelte bei "erbkranken" Schwangeren die Sterilisation mit der Abtreibung, setzte aber auch die Einwilligung der Betroffenen voraus.113
Mit dem 2. Änderungsgesetz vom 4. Februar 1936 wurde die bis dahin in §11 des GzVeN geregelte Methode der Sterilisation, durch "chirurgischen Eingriff" verallgemeinert durch "ärztlichen Eingriff". Damit wurde der Weg für die Medizin frei, neue Methoden, die effektiver und rationeller sein sollten, auszuprobieren. Zu diesem Zeitpunkt war hiermit, wie die 5. Ausführunsverordnung von 25.2.36 regelte114, an die Unfruchtbarmachung durch Strahlenbehandlung gedacht. Das Verfahren hatte für die betroffenen Frauen die Konsequenz, daß die Röntgenstrahlen nicht nur die Eileiter sondern auch die Keimdrüsen zerstörte und damit kastrierende Wirkung hatte.115
Mit Kriegsbeginn wurden die Aktivitäten der Sterilisationsbehörden eingeschränkt. Zum einen brauchte der NS-Staat zahlreiche Ärzte und auch Juristen für seine Kriegszwecke, zum anderen begann er bald mit der direkten Ermordung von Behinderten. Eine Verordnung am 31.8.39 bestimmte, daß Anträge auf Unfruchtbarmachung nur zu stellen seien, wenn die Unfruchtbarmachung "wegen besonders großer Fortpflanzungsgefahr" nicht aufgeschoben werden dürfe. Im Verlaufe des Krieges wurde in mehreren Verordnungen und Erlassen die Sterilisationspraxis modifiziert und "vereinfacht". So wurde zum Beispiel am 14.11.44 die Auflösung der EGOG verkündet. Die Praxis nach der Verordnung vom 31.8.39 war regional sehr unterschiedlich.
II.3. Das GzVeN im Zusammenhang mit der Rassengesetzgebung des NS-Staates
Die rassenhygienische Gesetzgebung wurde neben dem dargestellten GzVeN von den Nationalsozialisten durch drei weitere Gesetzeswerke vervollständigt:
1. Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933116 ermöglichte neben der Zwangseinweisung von Straftätern in Anstalten u.a. auch die Kastration von "gefährlichen Sittlichkeitsverbrechern".
2. Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz) vom 15. September 1935 verbot die Eheschließung und den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen "Juden" und "deutschen oder artverwandten Blutes".117
3. Das "Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes" (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935 verbot die Ehe, wenn einer der Ehepartner eine ansteckende Krankheit hatte, entmündigt war oder als erbkrank im Sinne des GzVeN galt.118
Mit dem letztgenannten Gesetz sicherte sich der nationalsozialistische Staat sein im Sterilisationsgesetz proklamiertes Primat über das Leben nun auch in der Ehe. Die Ehe war damit nicht mehr der Ausdruck des individuellen Willens zweier Menschen, sondern wurde vielmehr den Interessen der Volksgemeinschaft unterstellt. Das "Blutschutzgesetz" wie auch der Nürnberger Reichstag vom 15. September 1935 wird in der Literatur über die Judenpolitik des Dritten Reiches behandelt.119 Dabei wurde oftmals der Zusammenhang zwischen dem "Blutschutzgesetz" und dem "Ehegesundheitsheitsgesetz" in Inhalt und Zustandekommen nicht beachtet.120 Beide verfolgten den antinatalistischen Zweck für verschiedene Gruppen. Der anthroppologische und der hygienische Rassismus schlugen sich in diesen zwei Gesetzen nieder und vervollständigten damit die Rassenpolitik des Dritten Reiches. Ihr Zusammenhang ergibt sich nicht nur aus der gleichen staatlichen Methodik des Eheverbots, sondern auch in ihrer gemeinsamen Behandlung durch die beteiligten Behörden, Personen etc. Beide wurden in einem gemeinsamen Gesetzeskommentar behandelt121, von denselben Behörden (Standesamt und Gesundheitsamt) realisiert und haben eine gemeinsame Entstehungsgeschichte. So beschäftigte sich derselbe "Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik" im Reichsinnenministerium mit den Eheverbotsgesetzen, und es war auch ursprünglich geplant, sie gemeinsam in einem Gesetz "gegen volksschädliche Ehen" zu behandeln.122 Die antinatalistische Methodik, Sterilisation und Eheverbot, welche durch die Rassenhygiene zuerst entwickelt und angewandt wurden, fand nun ihre Fortsetzung im Rassismus des Staates gegen "Artfremde".
II.4. Die Propaganda zum Sterilisationsgesetz
Die Entwicklung und das Zustandekommen des Sterilisationsgesetzes in den ersten sechs Monaten der nationalsozialistischen Diktatur spiegelt sich in der Presse und Öffentlichkeit sehr ambivalent wieder. Auf der einen Seite wurde das Thema "Erb- und Rassenpflege" massiv an die Bevölkerung herangetragen und die Bedeutung des "Kulturgesetz", das "mit Spannung" erwartet wurde, so das Propagandaministerium, betont. Auf der anderen Seite wurden wesentliche Einzelheiten des Gesetzes geheimgehalten. So wurden alle amtlichen und nicht amtlichen Anfragen von dem Reichsinnenministerium nichtssagend beantwortet: Der Zeitpunkt sei gekommen, aber Näheres könne nicht mitgeteilt werden. Sogar gegenüber den Landesregierungen, die sich bis dahin mit dem Thema befaßt hatten, wurde diese Geheimhaltung beibehalten. War dem sachkundigen Zeitgenossen, d.h. vornämlich den Ärzten, Psychiatern und Juristen, spätestens nach der Strafrechtsnovelle vom 26. Mai klar, daß das in der Öffentlichkeit angekündigte "Kulturgesetz" Zwang einführen werde123, versuchten die zuständigen Stellen im Reichsinnenministerium und Propagandaministerium, gerade diesen entscheidenden Charakter des Gesetzes vor der Bevölkerung zu verbergen. Dafür, daß man eine Beunruhigung in der Bevölkerung befürchtete, sprechen auch zwei weitere Fakten: Während der Planung des Gesetzes bestand die Absicht ein Gesetz einzuführen, das wesentlich umfangreicher sein sollte. Ursprünglich sollte neben der "Zwangssterilisation" der "Erbkranken", die rassenhygienische Abtreibung, die medizinisch indizierte Sterilisation und Kastration, sowie die Sterilisation und Kastration von "Straftätern" zusammen behandelt werden. Die Behandlung von "Erbkranken" und "Straftätern" in ein und demselben Gesetz wurde fallengelassen, um die "Erbkranken nicht durch die Gleichstellung mit Straftätern" zu beunruhigen, die Abtreibung an "erbkranken weiblichen Personen" wurde "aus politischen Erwägungen zurückgestellt".124 Der zweite Fakt betrifft den Zeitpunkt an dem das Gesetz von dem Kabinett verabschiedet wurde. Vorangegangen war im Juni und Anfang Juli die Auflösung der letzten oppositionellen Parteien, die ihren Schlußpunkt in dem durch das Kabinett am 14.7.33 verabschiedeten "Gesetz gegen die Neubildung von Parteien" fand.125 Erst danach wagte, man das Sterilisationsgesetz einzuführen. Den nationalsozialistischen Machthabern war die Bedeutung des Sterilisationsgesetzes, das im Gegensatz zu den bisherigen Gewaltmaßnahmen gegen Juden, Kommunisten oder Gewerkschaftler potentiell die gesamte Bevölkerung betraf, bewußt. Ihre "Machtergreifung" vollzog sich zuerst im politischen Bereich, zerstörte die politischen Rechte, und setzte sich anschließend im Privaten fort und "verkündete das Ende der biologischen Rechte".126
Die Verabschiedung und Realisierung des Sterilisationsgesetzes wurde begleitet von einer breit angelegten Propagandakampagne.127 Den Beteiligten war klar, daß die Bevölkerung nur bedingt "reif" für ein derartiges Zwangsgesetz war. Es war eine "propagandistische Gratwanderung"128 dem "deutschen Volk" beizubringen, daß beachtliche Teile von ihm aus "Minderwertigen" bestehe, und diese sterilisert werden müßten. Zu diesem Zweck erschien nach der Veröffentlichung des Gesetzes eine Flut von Presseartikeln in Tageszeitungen, Zeitschriften und der einschlägigen Fachpresse.
Die Propaganda ging maßgeblich von dem Reichsinnenministerium und Arthur Gütt aus. Oft in Anlehnung an die offizielle Gesetzesbegründung wurden die bisher schon angeführten Motive für das Gesetz dargestellt: Das unterschiedliche "Gebärverhalten", der Geburtenrückgang bei den "Wertvollen" würde dazu führen, daß die "Minderwertigen" die "Wertvollen" "überwucherten". Sterilisation sei das "einzige sichere Mittel" gegen diese Entwicklung und für die betroffenen "erbkranken Familien" sei es eine "wahrhaft soziale Tat".129 In allen Zeitugen und Zeitschriften wurden diese Begründungen immer wieder wiederholt. Gleichzeitig wurde aber der entscheidende Charakter des Gesetzes, die Einführung von Zwang, in der Tagespresse anders als in der Fachpresse, meist übergangen. Eine Passage der Gesetzesbegründung, die aber nicht veröffentlicht wurde, zeichnet die Schwierigkeit für die Propagandisten:
"Vor allen Dingen legt der Gesetzesentwurf den größten Wert auf Freiwilligkeit, die als Grundlage der gesetzlichen Maßnahmen vorgesehen ist. Allerdings kann auf Zwang nicht verzichtet werden, um die gleichmäßig gerechte Durchführung des Gesetzes zu verbürgen. Vor allen Dingen kann auf Zwang nicht verzichtet werden, da gerade bei den schwachsinnigen und geisteskranken Personen nicht die erforderliche Einsicht für die Notwendigkeit des Eingriffs besteht und ohne Zwang daher keine Gewähr für die Wirksamkeit des Gesetzes gegeben ist."130
Bezüglich der Propaganda ergänzten sich Partei und Staat. Die NSDAP leistete neben dem Staat einen weiteren Teil der Propaganda. In allen nationalsozialistischen Organisationen, von der HJ bis hin zur SS, wurden Schulungen zum Thema Rassenhygiene durchgeführt. Walter Groß, der Leiter des "Aufklärungsamt für Bevölkerungspolitik und Rassenpolitik", später umbenannt in "Rassenpolitisches Amt der NSDAP", hielt am 14. Juli '33, dem Tag der Verabschiedung des GzVeN, eine Rede im Deutschlandfunk mit dem Titel "Die ewige Stimme des Blutes im Strom der Geschichte". Die Rede wurde von allen deutschen Sendern übernommen.131 Es können im Rahmen dieser Arbeit nur einige charakteristische Beispiele für die rassenhygienische Propaganda genannt werden. Eine umfassende Darstellung zu der rassenhygienischen Propaganda gibt es bisher nicht.
Das "Rassenpolitische Amt" publizierte in hohen Auflagen die Zeitschrift "Neues Volk" (Auflage 300 000) sowie einen zu der Zeitschrift gehörigen Kalender (Auflage 800 000). Bis 1938 hatte das Amt 64 000 öffentliche Versammlungen durchgeführt, 3600 Mitarbeiter in Kursen zum Thema "Erb- und Rassenpflege" ausgebildet.132
Das Propagandaministerium unter Goebbels druckte in Millionen Auflage Plakate und Broschüren. Der "Reichsauschuß für hygienische Volksbelehrung", später "Reichsauschuß für Volksgesundheit", der von Ruttke im Reichsinneministerium geleitet wurde, publizierte die Zeitschrift "Volk und Rasse" sowie weitere Broschüren.
Die für die Gesamtbevölkerung propagandistisch aufbereitete Rassenhygiene zeichnete sich durch die Verwendung von leicht faßlichen Tabellen, Schaubildern und Photomontagen aus. Mehrere Wanderausstellungen, wie z.B. die von dem "Rassenpolitischen Amt" unter dem Titel "Erbgesund - Erbkrank" organisiert sollten das Thema "Erb- und Rassenpflege" der Bevölkerung nahebringen. Besonders "volksnah" war die Propaganda in "bevölkerungspolitischen Volksschauspielen", z.B. in dem Stück "Erbstrom", das 1500 mal vor insgesamt Hunderttausend Zuschauer gespielt wurde. In den Schulen wurde "Erb- und Rassenpflege" zum Pflichthema. In Preußen wurde es 1933 in die Lehrpläne aufgenommen. Als Zielsetzung wurde vom Reichskulturministerium formuliert:
"In der Behandlung der Rassenpflege und der Bevölkerungspolitik müssen die Schüler zu der unbeirrbaren Überzeugung gebracht werden, daß Völker zugrundegehen, wenn ihnen der Wille zum Nachwuchs erlischt, wenn hochwertige Erblinien zugunsten unwerter oder erbkranker zurückgedrängt werden."133
In der Fachpresse, vor allem der psychiatrischen, der medizinischen und juristischen, wurde das Sterilisationsgesetz auf breiter Ebene propagiert. Sollten doch die Ärzte und Juristen das Gesetz in der Praxis durchsetzen. Gegenüber ihnen wurde das Thema direkter und offener dargestellt als gegenüber der Bevölkerung. Ärzten und Juristen war ohnehin der Zwangscharakter des Gesetzes bewußt: "Die Grundlage, von der bei dem Erlaß des Gesetzes in Deutschland ausgegangen wurde, war der Zwang."134 Überzeugungsarbeit mußte bei der Mehrheit der zukünftigen Täter nicht geleistet werden. Hatten sich die Inhalte der Rassenhygiene bei ihnen schon vor der Machtergreifung etabliert und wurde die Sterilisation von vielen lange gefordert, begrüßte nun die Fachpresse das Gesetz. "Endlich" sei man zur Tat geschritten. Betont wurde die "weise Beschränkung" auf die "nachweislich Erbkranken". Dabei ging man noch einen Schritt weiter und betrachtete das Sterilisationsgesetz als ein Teilstück einer zukünftigen "Erbgesundheitspolitik": "Ein Sterilisationsgesetz ist Anfang, aber nicht Ende."135
Diese unterschiedliche Darstellung des Sterilisationsgesetzes in der Propaganda zum Sterilisationsgesetz bestätigt die schon mehrfach beschriebene Etablierung der Rassenhygiene bei Medizinern, Psychiatern und Juristen. Sie weist aber auch auf die unterschiedliche Bewußtseinslage in der Bevölkerung und in den betreffenden Eliten hin. Der Bevölkerung, von der große Teile als potentielle Opfer, als zu Sterilisierende, galten, sollten die Inhalte der "Erb- und Rassenpflege" vermittelt werden, um sie zumindest zu einer Akzeptanz der Sterilisationspolitik zu bringen. Bei den betreffenden Eliten, den potentiellen Tätern, als Gutachter, als Richter oder Ausführende war dies nicht mehr notwendig und man konnte stattdessen die Einführung des Gesetzes feiern und auf zukünftige noch komplexere Aufgaben verweisen.
II.5. Die Gesundheitsämter: Die Erfassung und die Realisierung des Sterilisationsgesetzes
Die Erfassung der Sterilisationskandidaten war eine Grundlage für den Vollzug des Gesetzes. Dabei konnten die beteiligten Institutionen auf zahlreiche bereits vorhandene Initiativen im gesundheitspolitischen Bereich zurückgreifen. Vor allem seit Ende der 20er Jahre setzte ein "Boom" der Datenerfassung im sozial- und gesundheitspolitischen Bereich ein.136 Auf zwei Ebenen wurde vor der Machtergreifung Material über Kranke, Behinderte, "Asoziale", "Kriminelle", über alle Objekte der Wohlfahrt und Fürsorge gesammelt.137 Zum einen wurden von staatlicher Seite, von Gesundheitsbehörden, Krankenkassen und Versicherungen Daten erfaßt. Im Rahmen der "Gebrechlichenzählung" von 1925, die im Zuge der Volkszählung in demselben Jahr durchgeführt worden war, wurden erstmals alle "Geisteskranke", "Epileptiker", "Blinde", "Taubstumme", Menschen mit "Anomalien des Körpers" reichsweit registriert. In den regionalen Gesundheitsbehörden existierten in den einzelnen Abteilungen z.T. umfangreiche Karteien über ihre Klientel. Diese Daten waren größtenteils personenbezogen. Ihnen sollte deshalb eine entscheidende Funktion in der Erfassung der Sterilisationskandidaten zukommen.
Zum anderen wurde auf einer zweiten privaten oder halbstaatlichen Ebene von Wissenschaftlern, Rassenhygienikern und deren Organisationen Daten gesammelt. So hatte z.B. der Hamburger Anthropologe Walter Scheidt 1932 250000 Menschen auf 464400 Karteikarten erfaßt, das von Eugen Fischer geführte "Kaiser-Wilhelm-Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik" in einzelnen ländlichen Regionen erbbiologisch geforscht, und dasselbe Institut hatte auch in Zusammenarbeit mit dem Staatistischen Reichsamt die o.g. "Gebrechlichenzählung" ausgewertet. Ottmar von Verschuer ergänzte diese Statistik bezüglich "Schwachsinniger". Dabei wurden u.a. stichprobenartig Hilfsschulstatistiken ausgewertet.138
Gleichzeitig begann 1929 der "Deutsche Verein für psychische Hygiene" mit den ersten Erhebungen zur "Erbbiologischen Bestandsaufnahme" in Heil- und Pflegeanstalten, sowie Arbeitshäusern und Fürsorgeheimen. Die von den "Rassenbiologen" aufgestellten Statistiken bildeten die Grundlage für die von ihnen anvisierten Größenordnungen, welche den einzelnen Gruppen von "Erbkranken" zugeordnet wurden. Diese Zahlen waren allerdings nie feststehend, sondern wurden im Laufe der nächsten Jahre permanent erweitert.139
Nach der Machtergreifung kam es von Seiten der medizinischen Intelligenz "zu heute kaum mehr überschaubaren Initiativen"140, deren Zielsetzung doppelt war: Die "Selbstreinigung des Ärztestandes" sowie die Einleitung der "erbbiologischen Bestandsaufnahme". Die "Selbstreinigung" richtete sich vor allem gegen "nichtarische" Ärzte, welche ca. 16% der Ärzte in Deutschland ausmachten sowie gegen jene Ärzte, die sich bisher sozialmedizinisch oder sozialpsychologisch orientiert hatten. Diesen "Säuberungen" fielen ca. 10000 Ärzte bzw. 20% des Berufsstandes zum Opfer.141
Die zweite Zielsetzung, die "erbbiologische Bestandsaufnahme", konzentrierte sich von staatlicher Seite in den ersten Monaten des Jahres 1933 um den "Sachverständigen für Rasseforschung" A. Gehrke im Preußischen Innenministerium, der dort das "Amt für Sippenforschung" leitete. Gehrke ließ in der später in "Reichsstelle für Sippenforschung" umbenannten Institution personenbezogene Daten von Hundertausenden sammeln. Hinzugezogen wurden Kirchenbücher, standesamtliche Matrikel, und Karteien von Minderheiten, In der Sammlung und Zusammenlegung dieser Daten entstanden so die ersten Grundzüge einer "Reichssippenkartei", welche die Möglichkeit schaffen sollte, "eine fortgeschriebene Statistik über die Familien und Sippen zu führen".142
Doch diese allgemeine genealogische Registrierung der Gesamtbevölkerung und mit ihr die Möglichkeit einer Aussonderung der "rassisch Fremden" sowie der "rassisch Minderwertigen" konnte nicht innerhalb weniger Jahre realisiert werden. So wurde parallel zu dieser Gesamterfassung, von "Erbbiologen" und "Rassenhygienikern" oftmals selbstständig und ohne Koordination mit dem Reichssippenamt, die Erfassung der "schlechten Erbströme" begonnen. Auf "breiter Front" wurden nun von ihnen sowie von Ärzten und Psychiatern jene Bevölkerungsteile registriert, welche man für besonders "minderwertig" hielt. Ärztegruppen gingen in Fürsorgeheime, Heil- und Pflegeanstalten, Blindenheime etc., um dort die ihnen ausgelieferten Menschen für die Sterilisation zu erfassen. Ihre Daten wurden in die Irrenstatistik des Psychiaterbundes aufgenommen, deren Erfassungskommission von Paul Nitsche geleitet wurde.143
Das erste Jahr nach der Machtergreifung war geprägt von dieser eher unkoordinierten Erfassung der Bevölkerung sowie ihrer "schlechten Erbströme". Auf den verschiedensten Ebenen wurde die Erfassung von Behörden, staatlichen und privaten Institutionen, Ärzten und privaten Wissenschaftlern betrieben.
Nachdem es in demselben Jahr zu den ersten rassenhygienischen Gesetzen und Verordnungen gekommen war, wurde es nun notwendig, die "wilde Erfassung" zu koordinieren und zu vereinheitlichen.144 Diesem Zweck diente das durch das Kabinett am 3.7.1934 verabschiedete "Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesen". Es verstaatlichte das bis dahin regional organisierte Gesundheitswesen. Die vor allem in den Städten vorhandenen Gesundheitsbehörden wurden in staatliche Gesundheitsämter zusammengefaßt, und in jenen Regionen, vornämlich ländliche, in denen keine Ämter vorhanden waren, wurden neue Gesundheitsämter gegründet. Durch das Gesetz entstanden 650 Ämter, bis zum Jahre 1937 waren es 745 und im Jahre 1943 gab es insgesamt 1100 Gesundheitsämter in Deutschland.145 Zentrale Aufgabe der staatlichen Ämter war die "Erb- und Rassenpflege". Das Reichsjustizministerium formulierte hierzu:
"Die Erb- und Rassenpflege (einschließlich der Eheberatung) ist einer der vornehmsten Aufgaben des Gesundheitsamtes; Sie überragt an Bedeutung und Wichtigkeit vielleicht alle anderen Arbeitsgebiete, so wichtig und bedeutungsvoll sie auch sein mögen."146
Ohne diese Gesundheitsämter wäre das Sterilisationsgesetz in diesem Umfang nicht durchsetzbar gewesen. Ihnen kam die Aufgabe zu, die Anzeigen, welche von Anstalten, Fürsorgeeinrichtungen, Gefängnisanstalten, privaten Ärzten und in großem Umfang von ihnen selbst gestellt worden waren, zu behandeln, die Angezeigten zur Untersuchung einzubestellen, diese zu begutachten, die Anträge auf Unfruchtbarmachung bei den Gerichten zu stellen, nach Sterilisationskandidaten zu fahnden sowie sicherzustellen, daß eine beschlossene Unfruchtbarmachung auch durchgeführt werden würde. Hierzu beauftragten sie, falls der Sterilisationskandidat sich nicht, wie ihm mitgeteilt worden war, in der Klinik einstellte, die Polizeibehörden.
Offiziell hatten die Gesundheitsämter einerseits Fürsorgeaufgaben (Schwangeren- und Mütterberatung, Kinderfürsorge etc.) zu erfüllen, andererseits das GzVeN zu realisieren. In der Praxis stand die "Erb- und Rassenpflege" im Vordergrund, während die Fürsorgeaufgaben für die "Wertvollen" oftmals von anderen Institutionen, wie dem "Deutschen Frauenwerk" und der "NSV", geleistet wurden.
Die 3. Durchführungsverordnung zum "Gesundheitswesengesetz" vom 30. März 1933 schrieb die Errichtung der "Beratungsstellen" vor, und am 21. Mai 1935 wurden die "Grundsätze" für die Errichtung und Tätigkeit der "Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege" festgelegt.147 In der Praxis lag die Hauptaufgabe der "Beratungsstellen" in der Durchsetzung des GzVeN. Sie sollten nun die bisher angelegten Karteien der kommunalen Gesundheitsbehörden zusammenfassen und zur "erbbiologischen Bestandsaufnahme des deutschen Volkes" ausbauen. Die Ämter sammelten nun systematisch die Informationen von Heil- und Pflegeanstalten, Schulen, der Fürsorge, von Krankenkassen, der NS-Volkswohlfahrt und den Polizeibehörden. Der Umfang des Erfassungssystems war aber unterschiedlich. Es wurden Sippentafeln und Karteikarten angelegt, welche wiederum mittels Querverweisen auf Verwandte hinwiesen, um so ein möglichst lückenloses Netz aufzubauen. Die gesammelten Daten wurden an die Gesundheitsämter des Geburtortes und an das Reichsgesundheitsamtes in Berlin weitergegeben, wo man an einer "Erbkartei" über die gesamte Bevölkerung arbeitete. Doch dieses Ziel konnte von diesem Amt nicht erreicht werden.148
Die Aufgabe der "erbbiologischen Bestandsaufanhme" wurde nun den regionalen Gesundheitsämter überlassen. Sie sollten eine zentrale "Erbkartei" über die gesamte Bevölkerung führen. Während die Erfassung jener Bevölkerungsteile, die in der Vergangenheit durch Fürsorge, Hilfsschulen, Anstaltsunterbringung etc. erfaßt worden waren, in den ersten Jahren schnell voranschritt, scheint die Totalerfassung der Bevölkerung nur in einzelnen Städten und Regionen gut funktioniert zu haben.149
So arbeitete man z.B. in Hamburg mit besonderer Effizienz an der "Erbkartei", die alle Informationen vom "Verlauf des gesamten Lebens" erfassen sollte.150 Das Hamburger Gesundheitsamt ist ein Beispiel für eine weitgehend perfekt funktionierende Erfassung der Bevölkerung. Neben der vorhandenen "Erbkartei", der "erbbiologischen Bestandsaufnahme" in Heil- und Pflegeanstalten sowie der "Kriminalbiologischen Sammelstelle" sammelten die Beamten "die Angaben aller staatlichen hamburgischen Krankenhäuser, aller Irrenanstalten (einschließlich der Verstorbenen wegen der wichtigen Belastung), jede Invalidenakte der LVA der Hansestädte läuft hier durch, wir bekommen die abgelegten Vertrauensarztkarten der AOK (es liegen hier zur Zeit 460.000 solche Karten, von denen bisher nur ein Teil eingeordnet werden konnte), das Amt für Volksgesundheit teilt jede Untersuchung mit, alle beamteten Ärzte geben Durchschläge ihrer Gutachten ab, auch wenn es sich um privat erstattete Vertrauensarztgutachten handelt, und wenn kein Durchschlag zur Abgabe bereit ist, läuft die Akte doch im Archiv durch; sämtliche Gesundheitfürsorgeeinrichtungen geben von ihren Fällen Kenntnis, sowie sie in Bearbeitung kommen, und wenn ihre Akten zur Ablage kommen, so geschieht dies immer im Gesundheitspaßarchiv. Gerichtsurteile einschlägiger Gebiete werden hier registriert, alle Geburtsbescheinigungen und Todesbescheinigungen laufen im Archiv durch. Die Polizei hat sämtliche ihr bekannten Rauschgiftsüchtigen und sexuell Abartigen mitgeteilt. Das Fürsorgewesen und das Jugendamt geben Durchschläge ihrer Gutachten und teilten listenweise ganze Gruppen der von ihnen Betreuten mit, z.B. Kost- und Pflegekinder, Fürsorgeschmarotzer usw. Die Ergebnisse der planmäßigen Durchuntersuchung der schulärztlichen Betreuung, einschließlich der fürsorgerischen Ermittlung werden hier karteimäßig erfaßt."151
Bis zum Jahre 1939, als man auch in Hamburg kriegsbedingt die Aktivitäten zügeln mußte, waren mit dieser Art der Erfassung 1,1 Millionen Hamburger verkartet. Weitere 750.000 Akten sollten noch bearbeitet werden und 400.000 "Gesundheitspässe" sollten ausgegeben werden.152 In Hamburg wurden "während der NS-Zeit - bezogen auf die Gesamtbevölkerung - die meisten Menschen zwangssterilisiert und -kastriert".153
II.6. Die Erbgesundheitsgerichte und die Verfahren
Die Ärzte führten nicht nur die entscheidenden Schritte des Sterilisationsverfahren aus, sie übernahmen in den Gerichtsverfahren sogar die Rechtsprechung. Nach Paragraph 6 des GzVeN bestand das Gericht aus einem juristischen und zwei ärztlichen Richter. Diese "folgenreichste nationalsozialistische Innovation"154 diente dazu, den Verfahren einen "objektiven" und "wissenschaftlichen" Charakter zu verleihen, um gegenüber der "Öffentlichkeit" und "dem Ausland" dem Eindruck rechtloser "Willkür" zu begegnen. War die Wissenschaftlichkeit zwar ohnehin umstritten, diente sie aber durch die von Ärzten und Psychiatern vertretenen Gutachten und Urteile dazu, "Rechtlosigkeit" zu begründen. Der einzelne Mensch war in den Sterilisationsverfahren nicht mehr Träger von (Menschen-)Rechten. Seine ihm zugebilligten Rechte bezogen sich allein auf die Verfahrensschritte (Recht auf Antragstellung und das Beschwerderecht) nicht aber auf deren Inhalte. Ein Recht auf "körperliche Unversehrtheit" existierte nicht mehr. Wurde in den Verfahren geprüft, ob sterilisiert werden "soll", dann deshalb, weil der Staat "gesunde - wertvolle" Menschen nicht unfruchtbar machen wollte. "Pro" und "Kontra" behandelten in den Verfahren nicht Rechte von Menschen, sondern lediglich die im Gesetz festgelegten Diagnosen.
Der Zwangscharakter des Gesetzes wurde in der Regel unter Berufung auf die ärztliche Wissenschaft begründet. Die "Beschlüsse" der Erbgesundheitsgerichte endeten meist mit folgenden Sätzen:
"Danach ist es offensichtlich, daß der o.G. an . leidet und daher erbkrank i.S.d. Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ist. Da nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß etwaige Nachkommen an schweren Erbschäden leiden werden, war dem Antrag stattzugeben."155
Das eigentliche Merkmal in dieser Rechtsprechung, das in der zeitgenössischen Literatur und Propaganda oft unter dem Schlagwort "Gemeinwohl geht vor Eigenwohl" angeführt wurde, schlug sich nach den Beschwerdeverfahren in den letzten Sätzen der Begründung der Erbgesundheitsobergerichte nieder:
"Die Beschwerdeführerin (der Beschwerdeführer) muß den kleinen unschädlichen Eingriff, den das Gesetz im Interesse der Volksgesundheit ihr/ ihm auferlegt, auf sich nehmen als Pflicht, die sie als Volksgenossin/ Volksgenosse gegenüber der Gesamtheit hat, weiteres Unheil zu verhüten, das aus seiner krankhaften Anlage für etwaige Nachkommen schafft und damit für die Volksgesundheit, die Familie und die Erbkrankheit selber entstehen könnte."156
Schlug sich hier das proklamierte "Primat des Staates" über den Körper der/des Erbkranken andeutungsweise in der Begründung nieder, wollten andere nationalsozialistische Richter die Interessen der zu "Sterilisierenden" gar nicht mehr zulassen. Der Hamburger Richter Meinhof:
"Es ist eine der wesentlichen Züge des Erbgesundheitsverfahrens, daß es sich hier nicht um eine Abwägung der Belange des einzelnen gegen die Belange der Allgemeinheit handelt, wie oft fälschlich angenommen wird. Im Erbgesundheitsverfahren geht nicht das Staatsinteresse dem Interesse des einzelnen vor, sondern ist geradezu mit ihm identisch. Hier fehlt jeder Interessenskonflikt. Der einzelne hat kein Interesse, kranke Kinder zu zeugen, und die Allgemeinheit hat kein Interesse, gesunde Menschen unfruchtbar zu machen."157
Bis 1936 wurden in Deutschland 205 Erbgesundheitsgerichte und 18 Erbgesundheitsobergerichte eingerichtet.158 Etwa 500 (von 10000) Richter und Staatsanwälte waren mit "Erbgesundheits"-Sachen befaßt und ca. 1000 - 1500 der 15000 Rechtsanwälte hatten sich mit einschlägigen Themen beschäftigt.159
Über die Verfahren selbst existieren keine exakten Zahlen. Bis 1939 wurden nach einer Erhebung des Bundesministers der Justiz 350000 Personen aufgrund abgeschlossener Verfahren sterilisiert.160 Ausschließlich für die ersten Jahre liegen gesicherte Daten über Antragstellung und Beschlüsse der EGG vor. Danach wurden 1934 84604 Anträge, 1935 88193 Anträge und 1936 86254 Anträge gestellt und von den Gerichten 1934 62463 Sterilisierungen, 1935 71760 Sterilisierungen und 1936 74646 Sterilisierungen beschlossen.161
Das Verfahren begann mit einer Anzeige. Diese wurden größtenteils von den beamteten Ärzten in den Ämtern selbst, von Anstaltsleitern oder von privaten Ärzten bei den jeweiligen Gesundheitsbehörden erstattet. Umfassende Zahlen über Ausmaß der Anzeigen, deren Inhalte sowie über die Zusammensetzung der Anzeigenden bestehen nicht. Nach einer Statistik des Reichsgesundheitsamtes für die Jahre 1934 und 1935 wurden im ersten Jahr 222035 und im zweiten Jahr 166345 Anzeigen erstattet. Das bedeutet, daß etwa 3% der Bevölkerung zwischen 16 und 50 Jahre betroffen war.162 Die Anzeigenden setzten sich in den ersten beiden Jahren aus 21% beamteter Ärzte, 24% nicht beamteter Ärzte, 35% Anstaltsleitern sowie 20% sonstiger Personen zusammen. Die Anträge wurden meist von den beamteten Ärzten der Gesundheitsbehörden selbst oder von Anstaltsleitern gestellt und begründet. Ein weiterer Teil bestand aus sogenannten "freiwilligen Selbstanträge" gestellt. So wurden beispielsweise in Frankfurt 37,2% der Anträge von den Stadt- bzw. Amtsärzten des Stadtgesundheitsamtes, 26,9% von Kreisärzten und Universitätsinstituten, 23,4% von Landesheilanstalten sowie 3,2% von Betroffenen selbst gestellt.163
Die Dauer der Verfahren konnte sehr unterschiedich sein. Zahlreiche Verfahren wurden nach 4-6 Wochen abgeschlossen, manche zogen sich aber auch über Jahre hin. Von den gestellten Anträge ist aus den Jahren 1934 - 1936 bekannt, daß von den Erbgerichten 224338 Beschlüsse gefaßt worden waren, wovon 89% eine Unfruchtbarmachung beschlossen, und sich ca. 11% gegen eine Unfruchtbarmachung aussprachen.
II.7. Der Umfang und der Verlauf der Sterilisationen
Insgesamt sind in Deutschland zwischen 1933 und 1945 etwa 400 000 - 500 000 Menschen sterilisiert worden. Diese Zahlen wurden von Gisela Bock recherchiert und nachgewiesen.164
Läßt sich das zugefügte Leid "nicht an Zahlen messen"165, sind sie dennoch von historischer Bedeutung. Entscheidend ist, daß das dem einzelnen Menschen zugefügte Leid nicht geringer oder größer wird durch die Quantität der Sterilisationen. Hierzu trägt eine Diskussion über Zahlen und Statistiken nicht bei. Historisch von Bedeutung ist der Umfang der Sterilisationen dennoch, weil er die Sterilisierenden, ihre Aktivitäten, ihren Eifer und ihre Methodik charakterisiert. Die Quantität ist ebenfalls wichtig in der Relation zu Sterilisationen in anderen Ländern, wie z.B. in den USA oder den skandinavischen Ländern. Die nationalsozialistische Propaganda, wie auch Apologeten der Rassenhygiene nach dem Krieg, haben diesen Vergleich immer wieder gezogen. Der Umfang der Sterilisationen in Ländern mit ähnlichen Gesetzen war aber wesentlich geringer als in Deutschland.166 Der Grund hierfür lag weniger in den Forderungen der jeweiligen Rassenhygieniker in diesen Ländern. Vielmehr hatte sich in Deutschland schon vor der "Machtergreifung" die Rassenhygiene besser etabliert und wurde nun, und dies ist ein entscheidender Unterschied, zur Staatsdoktrin erhoben. Nur in Deutschland wurde Folge ein staatlich institutionalisierter Zugriff auf die gesamte Bevölkerung geschaffen. Der zweite entscheidende Grund liegt in dem Zwang begründet, mit dem solch ein Gesetz mit solch einem Umfang durchgeführt werden mußte. Dies war nur in einer Diktatur und einem Polizeistaat, wie er sich in Deutschland entwickelt hatte, durchsetzbar.
Bis zum Kriege wurden nach amtlichen Dokumenten 290 000 - 300 000 Personen sterilisiert. Von den durch die Gerichte beschlossenen Sterilisationen wurden im Durchschnitt 85% anschließend durchgeführt. Bis zum Kriegsbeginn waren jedes Jahr etwa 55 000 bis 70 000 Menschen betroffen.167 Die Zahlen fallen über die Jahre langsam ab, weil zu Beginn die Behörden erst jene schnell "zu bearbeitenden Fälle" behandelten, auf die sie einen besseren Zugriff hatten. Dies betraf vor allem Anstaltsinsassen und jene Menschen, die durch vorangegangene Kontakte zu den Gesundheitsbehörden bereits karteimässig erfaßt worden waren.
Die Sterilisationen nach dem 31. August 1939 sind schwer einzuschätzen, da keine amtlichen Statistiken mehr geführt wurden. Nachdem an diesem Tag angeordnet worden war, Sterilisationen nur auf die "wirklich dringenden Fälle" zu beschränken, wurden viele laufenden Verfahren eingestellt. Das Reichsinnenministerium rückte jedoch am 5. Dezember 1939 die "irrige Auffassung" zurecht, nach der Sterilisationen zum großen Teil gestoppt worden waren. Es bestehe "kein Zweifel, daß eine vollkommene Stoppung der Antragstellung, wie sie anscheinend bei einzelnen Dienststellen eingetreten ist, nicht als den Willen des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden kann."168 Die Verordnung vom 31. August und diese "Richtigstellung" vom Dezember 1939 hatte ab 1940 "eine regional unterschiedliche Zunahme an Sterilisationsverfahren und Sterilisationen zur Folge".169
Der Krieg brachte für einen Teil der "nicht so dringenden Fälle" die Hoffnung, von dem staatlich erzwungenen operativen Zugriff verschont zu bleiben. Gleichzeitig aber exportierte der NS-Staat seine staatlich institutionalisierte Rassenhygiene in die eroberten Gebiete. Diese Anzahl der Sterilisationen außerhalb der Grenzen von vor 1937 sowie der amtlich nicht erfaßten Sterilisationen nach Kriegsbeginn wird von Gisela Bock auf 100 000 - 200 000 geschätzt.170
Die Quantität der Sterilisationen hat ihre Bedeutung auch im Verhältnis zu den von Rassenhygienikern und den Gesetzeskommentatoren aufgestellten Forderungen. Grotjahn hatte ein Drittel der Bevölkerung, also etwa 20 Millionen Menschen, für "minderwertig" erklärt. Andere Rassenhygieniker übernahmen diese Zahlen als Maximum und legten 10% der Bevölkerung als Minimum fest. Den Aktivisten war klar, daß solch ein Sterilisationsumfang nicht durchführbar war. Die Gesetzeskommentatoren nannten 1,2 Millionen Menschen als sterilisationspflichtig.171 Bei der Einführung des Gesetzes wurde in der Tagespresse publiziert, das "Nahziel" für die ersten zwei Jahre sei, 400 000 Menschen zu sterilisieren.172 Waren die Aktivitäten der Steriliationsbehörden enorm, zeigt der Umfang der Sterilisationen doch, daß selbst in Deutschland die gesetzten Ziele nicht erreicht werden konnten. Gisela Bock wertet dies als einen "Indikator ... für den Grad der Durchsetzbarkeit"173 des Sterilisationsgesetzes.
Der Umfang und die Inhalte der Steriliationsaktivitäten scheinen regional unterschiedlich gewesen zu sein. Vor allem in den ersten Jahren fallen diese Unterschiede auf. Eine reichsweite Statistik zeigt, daß im ersten Jahr die meisten Sterilisationsanträge relativ zur Bevölkerung in Baden gestellt wurden.174 Weit über dem Durchschnitt lag auch die Anzahl der Sterilisationsanträge in Hamburg mit etwa zwei Anträgen auf tausend Einwohner. Die geringste Rate hatte Braunschweig.
In Hamburg setzte sich dieser Sterilisationseifer über die Jahre hinweg fort. Hier wurden zwischen 1933 und 1944 proportional etwa 3 - 4 mal soviele Menschen sterilisiert wie in ganz Deutschland. Dafür ist, neben der gegebenen städtischen Bevölkerungs- und Verwaltungsstruktur, vor allem das besondere rassistische Engagement der nationalsozialistischen Justiz- und Gesundheitsbehörden verantwortlich.175
Das Land Baden, das im Gegensatz zu Hamburg ländlich geprägt war, fällt außer durch die Gesamtzahlen, welche bei den bekannten amtlichen Zahlen etwa 50% über dem Durchschnitt in Deutschland liegen, vor allem durch einen enormen Sterilisationseifer in den ersten beiden Jahren nach Einführung des GzVeN auf. Nirgends in Deutschland wurden die Menschen so schnell angezeigt, vor Gericht geladen und schließlich auch auf den Operationstisch gebracht.176 Wäre die Sterilisationspraxis in ganz Deutschland so aggressiv gewesen, wären alleine 1934 in Deutschland etwa 130 000 bis 140 000 Menschen sterilisiert worden.
Während nähere Untersuchungen zu Hamburg die dortige "radikale Praxis" z.T. erklärbar machen, fehlen solche Studien zu Baden. Einiges weist darauf hin177, daß es in Baden ein besonders aktives Innenministerium gab, das daran arbeitete, daß "dieses für die Zukunft unseres Volkes so wichtige Gesetz mit aller Intensität durchgeführt" wird.178 Dabei wirkten in Baden neben den medizinischen, psychiatrischen und juristischen Institutionen auch andere Behörden mit. "So scheinen sich in Baden ... insbesondere Schulbehörden und Lehrer hervorgetan zu haben".179
Höhere bzw. geringere Sterilisationszahlen.lassen sich anscheinend nicht durch Bevölkerungsstrukturen erklären. So hat das protestantische, städtische Hamburg besonders hohe Zahlen wie auch das ländlich und katholisch geprägte Baden.180 Dagegen weist z.B. das vom EGG Braunschweig behandelte Gebiet mit protestantischer Bevölkerung besonders niedrige Zahlen auf. So scheinen die zwei Hauptfaktoren in der "Tatkraft der Anzeige- und Antragsberechtigten und dem rassenhygienischen Engagement führender Nationalsozialisten"181 zu liegen.
II.8. Zwang, "Freiwilligkeit" und Widerstand von Betroffenen
Paragraph 2 des GzVeN sah vor, daß der "Erbkranke", der sterilisiert werden "soll", selbst einen Antrag stellen kann. In der Propaganda wurde diese "Freiwilligkeit" immer wieder betont. War gleichzeitg klar, daß Zwang angewendet werden würde, diente diese "Freiwilligkeits"-Rhetorik dazu, Menschen unter Druck zu setzen. "Freiwillig" konnte der Betroffene nicht entscheiden, ob er sterilisiert werden würde, sondern ob er bei einem "Selbst"-Antrag als "verantwortungsvoller Erbkranker" "Anerkennung und höchste Achtung" verdiene. Die anderen, auch dies wurde in der Propaganda unmißverständlich klar gemacht, waren "Asoziale". Wurden die Menschen durch diese Propaganda indirekt unter Zwang gesetzt, sollten sie zudem in Gesprächen bei Ärzten und Psychiatern die "Notwendigkeit ihrer Sterilisation" klar gemacht bekommen. Dies galt vor allem für Anstaltsinsassen. Sie wurden oftmals nur aus der Anstalt entlassen, wenn sie einen "Selbst"-Antrag stellten: "... ihr Wunsch, entlassen zu werden, war das Hauptmotiv für 'Selbst'-Anträge".182
Nur aus den Jahren 1934 und 1935 ist die Anzahl der "Selbst"-Anträge bekannt. Die Auszählung der Akten durch das Reichsgesundheitsamt ergab für das Jahr 1934 12% (10 049) und für das Jahr 1935 6% (5 572) "Selbst"-Anträge.183 Diese wurden mit den verschiedensten Methoden erreicht. Menschen wurden in die Resignation getrieben, ihnen wurde gedroht, daß sie vom Amtsarzt für geschäftsunfähig erklärt werden würden oder ihnen wurde ein unausgefülltes Formular zur Unterschrift vorgelegt.184 In Anbetracht der Propaganda und den Methoden, die von den Gesundheitsbehörden und beteiligten Ärzten angewandt wurden, scheint die Quote der "Selbst"Anträge eher gering.185
Daß viele Menschen auf die "Anerkennung" durch den nationalsozialistischen Staat freiwillig verzichteten, zeigen ihre Versuche, den Zugriffen der Sterilisationsbehörden zu entgehen. 1934 legten 15% der von den Gerichten zur Sterilisation Verurteilten Beschwerde ein, und ihr Anteil stieg in den folgenden Jahren.186 Andere versuchten durch Verweigerung, sich gegen die Verfahren zu wehren. Menschen versuchten durch Wohnungswechsel innerhalb von Deutschland wie auch in das Ausland, der Sterilisation zu entgehen. Andere ließen sich auf eigene Kosten in eine Anstalt einweisen.187 In Frankfurt berichteten Operateure, die "Operationen nur unter Einsatz starker Hypnotica und Narkosemittel durchführen zu können, da sich die Betroffenen noch auf dem Operationstisch energisch gewehrt hätten".188 Man hat heute keine Angaben darüber, wieviele Menschen mit Gewalt zum Amtsarzt oder vor das Gericht gebracht wurden. Zahlreiche Menschen wurden durch Einsatz der Polizei auf den Operationstisch gebracht. Nach der Auswertung des Reichsgesundheitsamtes wurden 1934 2 470 Personen (7,7%), 1935 6 120 Personen (8,4%) und 1936 9,4% der Verurteilten mittels Polizeigewalt zur Operationsklinik gebracht.189 Unter ihnen waren überproportional Menschen aus katholischen Regionen vertreten.
Die in den letzten Jahren vorgelegten Forschungsarbeiten, vor allem von Gisela Bock, sowie die Arbeiten zu einzelnen Regionen,190 welche z.T. die vorhandenen Gerichtsakten repräsentativ auswerten, zeigen eindrucksvoll das Unverständnis, die Verweigerung, den Widerstand oder auch die Resignation der Sterilisationskandidaten gegenüber den auf sie ausgeübten Zwang durch die Sterilisationsbehörden.191
Zu Wort meldeten sich auch Verbände, in denen Betroffene organisiert waren. Die Deutsche Vereinigung der Krüppelfürsorge, Verbände von Tauben und Taubstummen und von Gehörlosen wandten sich gegen den körperlichen Zwangseingriff und immer wieder gegen die Stigmatisierung der eigenen Klientel als "minderwertig". Dabei verblieben sie "häufig selbst im Rahmen der Wertlehre".192 Wie bereits erwähnt legten katholische Sterilisationskandidaten häufiger Beschwerde gegen die Beschlüsse ein. Dies lag u.a. auch an der offiziellen Meinung ihrer Kirche. Katholiken konnten sich im Gegensatz zu Protestanten von ihrer Kirche unterstützt fühlen. Die katholische Kirche äußerte sich öffentlich und entschieden gegen jede Sterilisationspolitik.193
Das Beispiel der Frankfurter Operateure, die über ihre Gewaltmaßnahmen gegen "Patienten" berichteten, ist kein Einzelfall. In einem "Ratgeber" für sterilisierende Ärzte empfahlen die bekannten Gynäkologen Karl Heinrich Bauer und Felix von Mikulicz-Radecki verschiedene "ärztliche Hilfsmittel":
"Selbstverständlich wird man, bevor man zu unmittelbarem körperlichem Zwang übergeht, alle ärztlichen Hilfsmittel in Erwägung ziehen. Gütliches Zureden, eine vorbereitende Pantopon-Skopolamin-Spritze oder ein Einlauf statt mit Wasser mit einer entsprechenden Avertinmenge oder eventuell eine intravenöse Evipaninjektion werden dem Arzt in den weitaus meisten Fällen der Notwendigkeit unmittelbarer körperlicher Zwangsmaßnahmen entheben. Es ist selbstverständlich, daß in solchen Fällen dem Kranken die Art der Injektion bzw. des Einlaufs verheimlicht werden darf."194
Versuchten sich die Einen, gegen den Eingriff in ihren Körper zu wehren, wußten Andere nichts von denen an ihnen ausgeübten ärztlichen Eingriffen. Die festgestellte "Minderwertigkeit" setzte sich konsequent nicht nur in einer Sterilisationspolitik fort, sondern erlaubte Ärzten "ohne Unrechtsbewußtsein" an ihren Patienten Experimente vorzunehmen. So forschte Felix von Mikulicz-Radecki an den von ihm sterilisierten Frauen. Diese bisher in der heutigen Wissenschaft kaum behandelte "weitere Gewaltdimension"195 gegen die Sterilisationsopfer zeigt das Gewaltverhältnis zwischen Ärzten und Patienten. In Königsberg wurden von Mikulicz-Radecki und seinen Kollegen "unter Ausnutzung der rechtlosen Lage der Frauen und Mädchen" an diesen Versuche vorgenommen.196
Frauen wehrten sich oftmals besonders vehement gegen die Operationen. Stellten sie etwa die Hälfte der Opfer, waren diese aber von anderer Art betroffen als die Männer. Der Eingriff bedeutete für Frauen Eingriff in ihre Gebärfähigkeit. Für alle konnte die Operation aber auch einen Eingriff in ihr Leben bedeuten. Tausende, möglicherweise 5000, starben infolge der Operation.197 Unter ihnen waren 90% Frauen. Dieses "Risiko" wurde von der nationalsozialistische Fachpresse selbst auf 0,5 % für Frauen geschätzt. In dieser Literatur wird aber nicht der Mord an Menschen in Frage gestellt. Vielmehr sah man durch das Bekanntwerden der Todesfälle "die reibungslose Durchführung" des Gesetzes gefährdet. Eine unbekannte Zahl an Menschen, vor allem Frauen, beging nach der Sterilisation Selbstmord.
Die Sterilisationspolitik stellte nicht "nur" eine Vorstufe zum Masssenmord an Behinderten und Juden dar. Tausende von Toten wurde in der Planung von Beginn an mit einkalkuliert. "Im Rahmen der Sterilisationspolitik" fand so "der erste nationalsozialistische Massenmord statt, und zwar hauptsächlich an Frauen."198
II.9. Diagnosen und soziale Werturteile über die Opfer
Die Menschen wurden nach von Ärzten und Rassenhygienikern aufgestellten Diagnosen sterilisiert, die in der Wirklichkeit als Diagnosen von Krankheit nicht existierten. Im Rahmen des Gesetzes wurden Indikationen festgelegt, die "ihres sozialen Charakters entkleidet" schienen.199 Die nach diesen Indikationen Sterilisierten setzten sich nach der Statistik des Reichgesundheitsamtes folgendermaßen zusammen: Die Gruppe mit "angeborenem Schwachsinn" stellten 1934 53 % (1935: 60 %), mit "Schizophrenie" 25 % (1935: 20 %), mit "Epilepsie" 14 % (1935: 12 %), mit "manisch-depressivem Irresein" 3 % (1935: 3 %) dar. Die Gruppe der "Alkoholiker" 2 %, der "Tauben", "Blinden", "körperlich Mißgebildeten" jeweils 1 % und die unter der Diagnose "erblicher Veitstanz" steriliserten unter 1 %. Damit umfaßten die vier zuerst genannten geistig-seelischen Diagnosen etwa 95 % der Indikationen. Ihre Funktion in der Sterilisationsdiagnostik war bereits in ihrer historischen Entwicklung angelegt. Keine von diesen Diagnosen bezeichnete "einen präzisen physischen, psychischen oder geistigen Zustand". Sie stellten Sammelbegriffe200 dar, deren Sinn und Zweck weniger in Festlegung von Krankheit lagen, als in der "Bestimmung dessen, was juristisch oder sozialpolitisch mit ihnen zu tun war: Entmündigung, Einweisung in Erziehungsheime, Hilfsschulen."201
Diesen Zweck erfüllten sie auch im Rahmen der Sterilisationspolitik. Wurde von der Propaganda behauptet, den Beschlüssen lägen feste Diagnosen zugrunde, waren sich die Experten, die Ärzte, Psychiater und Juristen, über die Unbestimmtheit der Begriffe im klaren. In unzähligen Arbeiten, Kursen, Anleitungen wurde um eine "praktikable eindeutige und einheitliche Definition" gerungen.202 Ein typisches Beispiel ist die Haltung des Rassenhygienikers Luxenburger: "Deshalb halte ich auch als Rassenhygieniker die neue Auslegung (von Schwachsinn) für gut und richtig, obwohl sie gegen meine psychiatrischen Anschauungen verstößt."203 Zur Diagnose von "Schizophrenie" urteilte er, daß diese "z.B. erbbiologisch nichts mehr als eine Arbeitshypothese" sei.204
Die in den Gerichtsakten nachlesbaren Diagnosen sind durchsetzt mit sozialen Werturteilen durch die Diagnostiker. Dabei durchziehen Zuweisungen der Sterilisationskandidaten als "Außenseiter", "Sonderling", "Sorgenkind", als "faul", "arbeitsscheu" oder "schon immer dumm" die Gutachten. Bei den Beschlüssen über Pro oder Kontra von Sterilisation wurden besonders streng die "leichten Fälle" beurteilt. In der Begründung des wichtigsten Fachmann für "Schwachsinn", Alfred Dubitscher: "Die Wahrscheinlichkeit der Fortpflanzung schwerer Erbschäden ist also bei den leichten Graden besonders groß."
Etwa die Hälfte der sterilsierten Menschen waren weiblich. Dies wurde von Beginn an von Rassenhygienikern festgelegt. Die Diagnosen nach denen "beurteilt" wurde, waren jedoch unterschiedlich. Unterschiedliche Geschlechtsurteile führten zu den Gerichtsbeschlüssen. Vor allem das Sexualverhalten wurde bei Frauen anders als bei Männern in die Diagnostik einbezogen. Nach Bock war "weit häufiger bei Sterilisandinnen ... von 'sexuellen Perversionen' die Rede".205 Sie sei "sexuell abwegig und vernachlässigte den Haushalt", sei "mannstoll", "sexuell stark zudringlich", "äußerst triebhaft", sie mache "einen starken erotischen Eindruck" und ähnliche Zuweisungen finden sich in vielen Gutachten. Die psychiatrischen Diagnosen "maßen ihre Abweichung von der "Normalität" an geltenden Normen für das weibliche Geschlecht, diejenigen für Männer legten Normen für das männliche Geschlecht zugrunde."206
Die Sterilisationspraxis richtete sich gegen die gesellschaftlichen Randgruppen. Um soziale Randgruppen handelte es sich vor allem bei den zwei größten "Sterilisationsgruppen", den "Schwachsinnigen" und den "Schizophrenen". Die Hilfsschulen wurden nach "Schwachsinnigen" durchsucht und von den Schülern wurde auf die Verwandten geschlossen. Ist die soziale Diagnostik in den Gutachten nachlesbar, spiegelt sie sich ebenso in der sozialen Zusammensetzung der Opfer wieder. Untersuchungen über die Schichtzugehörigkeit der Sterilisandinnen und Sterilisanden weisen daraufhin, daß mehr Opfer aus Unterschichten als aus Oberschichten kamen.207
III. Zwangssterilisation in Mannheim 1934 - 1945
III.1. Die Quellenlage, Begründung der Auswahl und Auswertung
Für das Kapitel "Zwangsterilisation in Mannheim" wurden verschiedene bisher nicht bearbeitete Quellen gesichtet. Verschiedene Faktoren, wie z.B. eine sinnvolle, vom Umfang her von mir auswertbare Menge an Informationen, beeinflußten und bestimmten dabei die Auswahl der Quellen.
Im Generallandesarchiv Karlsruhe befinden sich eine große Menge Akten des Gesundheitsamtes Mannheim aus der Zeit des Nationalsozialismus und den ersten Nachkriegsjahren. Diese Akten wurden dem GLA 1988 und 1990 durch die Gesundheitsämter Heidelberg und Mannheim übergeben. Sie lagern teilweise nicht erfaßt und für den "normalen" Besucher nicht zugänglich im Keller des Archivs. So war es auch mehr ein Zufall bzw. nur durch die hilfreiche Unterstützung von Mitarbeitern des Archivs möglich, daß ich diese Akten des Gesundheitsamtes zur Einsicht erhielt.208
Das Aktenmaterial gliedert sich in zwei Teile: Der erste Teil besteht aus 4655 personenbezogenen Einzelfallakten209, die größtenteils im Rahmen der "Erb- und Rassenpflege" vom Mannheimer Gesundheitsamt angelegt wurden. Stichproben ergaben, daß diese Akten u.a. Vorgänge der Behörde zu Sterilisationsverfahren oder Gutachten über Bewerber von Ehestandsdarlehen enthalten. Der Teil der Akten, die zu den gerichtlichen Sterilisationsverfahren angelegt wurden, enthält u.a. die ausgefüllten Formblätter zur "Anzeige" sowie zum "Antrag" auf Unfruchtbarmachung, ein vom Gesundheitsamt angefertigtes Gutachten, eine Ausfertigung des Gerichtsbeschluß, die Aufforderung an die Betroffenen, sich zur Operation in einem Krankenhaus zu melden, sowie das ärztliche Operationsprotokoll. Diese Bestandteile der Akten befinden sich, mit Ausnahme der Anzeige210, in der Regel ebenfalls in den parallel angelegten wesentlich umfangreicheren Einzelfallakten des Erbgesundheitsgerichts Mannheim. Eine komplette Auswertung der Einzelfallakten des Gesundheitsamtes wäre sinnvoll und würde das gesamte Thema "Erb- und Rassenpflege" behandeln, war aber im Rahmen dieser Arbeit nicht leistbar. Eine dieser Akten wurde für den Abschnitt über den "Tod der Anna S." hinzugezogen, da die parallel angelegte Gerichtsakte nicht auffindbar war.
Der zweite Teil der Akten besteht aus "Allgemeinen" und "Sonder"-Akten. Von diesen sind für das hier behandelte Thema jene von Interesse, die unter dem Titel "Erb- und Rassenpflege"211 sowie unter "Verhütung erbkranken Nachwuchses"212 angelegt wurden. Sie enthalten Dokumente zum Thema "Unfruchtbarmachung", aber auch zu anderen Gebieten der "Erb- und Rassenpflege", wie z.B. "Ehestandsdarlehen", "Entmannung", "Einbürgerung", "Begutachtung von Siedlern".213 Diese anderen Themenbereiche, die inhaltlich in Zusammenhang mit dem Sterilisationsgesetz stehen, auszuwerten, war im Rahmen dieser Arbeit nicht sinnvoll. Im Gesamten sind die Bestände sehr lückenhaft, was zum Teil an der Zerstörung während des Krieges aber auch an dem heute nicht mehr klar nachvollziehbaren Weg der Akten von Mannheim über Heidelberg nach Karlsruhe liegt. Die jahrzehntelange Nichtbeachtung des Themas "Gesundheitspolitik im Nationalsozialismus" unterstützte und unterstützt diesen Zustand. Trotz dieser Lücken ergaben sich durch diese Akten dennoch wichtige Einblicke in die Praxis des Mannheimer Gesundheitsamtes bezüglich des Sterilisationsgesetzes. Insbesondere ergaben sich Hinweise auf ein speziell in Mannheim entwickeltes Erfassungssystem, das der "erbbiologischen Bestandsaufnahme" sowie der Erfassung der "Erbkranken" diente, an deren "Ausmerzung" das Mannheimer Gesundheitsamt arbeitete. Weiterhin enthalten die Akten Briefwechsel, die Informationen über die Sterilisationsaktivitäten der Gesundheitsbehörde in Mannheim geben. Das in Mannheim entwickelte Erfassungssystem kann mit Hilfe anhand dieser Akten sowie einiger Publikationen von Mannheimer Amtsärzten genauer beschrieben werden.
Eine Akte des Gesundheitsamtes, die unter dem Titel "UM.-Akten-Verzeichnis" angelegt worden war, ist von besonderer Bedeutung.214 Sie enthält eine Auflistung aller "Unfruchtbarmachungsfälle" mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort, der Sterilisationsdiagnose sowie gegebenenfalls einer kurzen Erläuterung, falls die "Unfruchtbarmachung" angeordnet aber aus unterschiedlichen Gründen, die z.T. genannt werden, nicht ausgeführt worden war. Durch eine statistische Auswertung der Akte wurde es möglich, Aussagen über den Umfang der Sterilisationen, die Häufigkeit bestimmter Diagnosen und die Zusammensetzung nach Geschlecht zu machen.
Zu der Arbeit hinzugezogen wurden desweiteren zwei "Allgemeine Akten" des Gesundheitsamtes Moosbach215, welche eine Sammlung von Erlassen und Briefen des badischen Innenministeriums enthalten sowie zwei Akten des badischen Staatsministerium, die unter dem Titel "Erb- und Rassenpflege" angelegt wurden.216 Diese Akten wurden zu jenen Punkten ausgewertet, die Informationen über die Praxis in Mannheim enthalten.
Im GLA Karlsruhe befinden sich ebenfalls 958 Einzelfallakten des Erbgesundheitsgerichts Mannheim über die dort verhandelten Sterilisationsverfahren.217 Der Vergleich zwischen dieser Anzahl der Akten und dem in Kapitel III.8.4. dargestellten Quantität der Sterilisationen in Mannheim ergibt, daß ein großer Teil der Akten nicht mehr vorhanden ist.218 Von diesem Bestand wurden 60 Akten, welche rein zufällig ausgewählt wurden219, ausgewertet. Es ist klar, daß durch die geringe Anzahl dieser Akten und die vom Archiv gestellten Bedingungen die Auswertung keinen empirischen Anspruch erheben kann. Sie wird deshalb statistisch auch nicht behandelt. Dennoch setzt die Auswertung der Akten den Betrachter in die Lage, verschiedene Verfahren an Hand von Menschen, Tätern wie Opfern, zu beobachten. Sie gibt dabei auch Informationen über den Ablauf und vor allem über den Zwangscharakter der Verfahren.
Ein weiterer Teil der Quellen besteht aus den in Mannheim vertriebenen Zeitungen "Hakenkreuzbanner" und "Neue Mannheimer Zeitung". Für die Jahre 1933 und 1934 wurden die Regionalteile dieser beiden Zeitungen ausgewertet. Diese zeitliche Begrenzung ist begründet in den chronologisch vorgegebenen Daten durch die "Machtergreifung", der Verabschiedung des GzVeNs am 14.Juli 1933, seinem Inkrafttreten am 1.1.1934 sowie der diese Vorgänge reichsweit begleitenden Propaganda. Zudem wurde die gesamte Berichterstattung der beiden Tageszeitungen in jenen Zeiträumen beobachtet, in denen administrative und/oder legislative Schritte zum GzVeN gemacht wurden. Bei der Durchsicht ergaben sich eine Fülle von Zeitungsartikel220, die zum einen Informationen über die beteiligten Institutionen enthalten zum anderen aber wichtige Einblicke in die einsetzende Propaganda in Mannheim gegen "Minderwertige" und "Erbkranke" geben.
III.2. Die "Machtergreifung" in Mannheim und ihre Bedeutung für die Realisierung des GzVeN
Wie im gesamten Deutschen Reich vollzog sich die regionale "Machtergreifung" auch in Mannheim und Baden sehr schnell. In Baden wurde in der Nacht vom 8. auf den 9. März der Nationalsozialist Robert Wagner zum Reichskommissar für das Polizeiwesen ernannt. Nach dieser Machtübernahme auf Landesebene übernahm auch in Mannheim in den folgenden Tagen und Wochen die NSDAP die Macht. Dies führte zu mehreren "Säuberungswellen" in der Verwaltung und den Behörden der Stadt.221
Diese "Säuberung" stellte eine Grundlage für die reibungslose Realisierung einer nationalsozialistischen Sozial- und Gesundheitspolitik dar. Noch vor dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 wurden zahlreiche Mitarbeiter der Stadt beurlaubt oder entlassen. Dabei fällt auf, daß sehr viele Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer aus dem städtischen Fürsorgeamt unter den Betroffenen waren. Die Nationalsozialisten widmeten dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit, weil hier zahlreiche Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei, der Gewerkschaften und mit der Arbeiterbewegung verbundene Wohlfahrtspfleger und -pflegerinnen arbeiteten. Zwischen dem 20.3. und 26.3. wurden 6 Angestellte des Fürsorgeamtes und Stadtjugendamtes beurlaubt bzw. entlassen.222 Am 30. März folgten die Entlassungen von zwei weiteren Angestellten des Fürsorgeamtes sowie von zahlreichen ehrenamtlichen Wohlfahrtspfleger und -pflegerinnen.223 Im Rahmen des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" wurden 74 Beamte, 47 Angestellte und 123 Arbeiter "aus ihren Stellen entfernt, teils zurruhegesetzt, teils entlassen"224, wovon ein weiterer Beamter des Stadtjugendamtes betroffen war.225
Die nationalsozialistischen Stadtkommissare sahen in fast allen städtischen Behörden oppositionelle Kräfte und besonders starke im Mannheimer Fürsorgeamt. Dagegen rechneten sie wohl in den Gesundheitsbehörden mit Gleichgesinnten oder zumindest nicht mit oppositionellen Kräften. Denn ebenso wie die hohe Anzahl der entlassenen Mitarbeiter des Fürsorgeamtes zu bemerken ist, so fällt auch auf, daß niemand aus den Mannheimer Gesundheitsbehörden unter den Entlassenen ist.226
Ein weitere Vorbedingung für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und den Sterilisationsbehörden stellten die "Säuberungsaktionen" unter den Ärzten selbst dar. Zahlreiche Ärzte wurden Anfang April von der kassenärztlichen Tätigkeit aussgeschlossen.227
Die "Machtergreifung" in Mannheim stellte die notwendige Mitarbeit der städtischen Fürsorge- und Wohlfahrtsstellen sowie der Ärzte an dem Sterilisationsgesetz sicher. Gleichzeitig gibt sie schon zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis darauf, daß man in Zukunft von den Mannheimer Gesundheitsbehörden eine reibungslose Realisierung des GzVeN erwarten konnte.
III.3. Die Propaganda zum Sterilisationsgesetz 1933 -1934
Am 26. Juli 1933, einen Tag nach der Veröffentlichung des GzVeN, berichtete die Neue Mannheimer Zeitung unter der Titelschlagzeile "Verhütung erbkranken Nachwuchses" über das neue Gesetz.228 In den Artikeln der beiden großen Mannheimer Tageszeitungen werden die einzelnen Paragraphen und Vorschriften des Gesetzes dargestellt und auch der entscheidende Zwangscharakter des Gesetzes betont: "Das neue Gesetz enthält als Kernstück den Sterilisationszwang, mit anderen Worten die Bestimmung, daß nach dem Beschluß der entscheidenden Feststellung die Sterilisation auch gegen den Willen des Betroffenen, wenn andere Mittel nicht ausreichen, unter Anwendung unmittelbaren Zwanges durchgeführt werden kann."229
Die Veröffentlichung des Gesetzes ist der Auftakt für eine auf breiter Basis angelegte rassenhygienische Propagandaarbeit in Mannheim. In der folgenden Zeit finden sich zahlreiche Zeitungsartikel in den Mannheimer Tageszeitungen, welche sich thematisch mit der Rassenhygiene beschäftigen und das Sterilisationsgesetz propagieren. Sie decken ein Spektrum ab, das von der primitiven, populär aufbereiteten Stigmatisierung von sogenannten "Erbkranken" bis hin zu "wissenschaftlichen" Darbietungen, die demselben Zweck dienten, reicht.
Eine besonders große und für die Masse der Bevölkerung bedeutende Ausstellung "Gesunde Frau - Gesundes Volk", in die über 20000 Besuchen gingen, fand in Mannheim zwischen dem 17.6. und dem 2.7.1933 statt.230 Sie konnte dem Kommentar des Hakenkreuzbanners zufolge "geradezu nationale Bedeutung für sich in Anspruch nehmen". Die Ausstellung war von dem Deutschen Hygiene Museum in Dresden zusammengestellt und wenige Wochen vorher unter dem Titel "Die Frau" durch eine Rundfunkansprache von Joseph Goebbels eröffnet worden. In Mannheim wurde sie unter der Mitarbeit der Stadt von dem Direktor der Stadt- und Schularztstelle Dr.Stephani organisiert.231
Die Ausstellung steht zeitlich und inhaltlich in indirektem Zusammenhang mit dem Sterilisationsgesetz. Das Gesetz wurde wenige Tage danach vom Kabinett in Berlin verabschiedet und am 25. Juli veröffentlicht. Danach begann die auf das Gesetz abgestimmte rassenhygienische Propaganda. So ist in der Ausstellung, soweit dies aus den vorhandenen Presseartikeln ersichtlich ist, kein direkter Bezug auf das kommende Zwangsgesetz genommen worden. Sie propagierte aber das nationalsozialistische totalitäre Verständnis von Gesundheit und Krankheit, das die Grundlage für das Sterilisationsgesetz war. Ihr Ziel war es, "die Volksgesundheit zu heben", ihre Methode war, die individuelle Gesundheit zur Pflicht zu erklären: "Nur die gesunde Frau kann ... zum bejahenden Mitkämpfer für eine bessere Zukunft werden." Die Frau wurde als Gebärende und Mutter in den Mittelpunkt gerückt: "Jede Mutter hat die Pflicht, sich den Ihren gesund und frisch zu erhalten."232 Der Frau sollte "gründliches Wissen auf sämtlichen Gebieten" vermittelt werden, um sie zur Akzeptanz der rassenhygienischen Maßnahmen des Staates zu gewinnen. Sie wurde als Verantwortliche für den behaupteten drohenden Untergang dargestellt: "Sind wir ein Volk ohne Zukunft? ... Deutsche, vor allem deutsche Frauen, das hängt von eurem Wissen, eurer Selbstlosigkeit, von eurem Verantwortungsgefühl ab! Du bist Nichts, Dein Volk ist Alles".233
Die Ausstellung verwendete moderne Darstellungsmethoden, wie z.B. "Bilder, abwechselnd mit Modellen, Plastiken aus Holz und Wachs" und wurde durch tägliche Führungen, Vorträge, Filmen und Gymnastikübungen ergänzt. Ein weiteres Formelement, das die Ausstellung neben ihrer Größe und der Verwendung moderner Mittel hervorhebt, war, daß sie von den Mannheimer Veranstaltern in den Rhein-Neckar-Hallen quasi als eine Mischung zwischen Propagandaveranstaltung und Messe organisiert wurde. Die Mannheimer Geschäftswelt wurde aufgefordert, die Ausstellung als "Werbemöglichkeit" zu nutzen. Für die Ausstellenden sowie die Presse wurde vor Eröffnung eine gesonderte Führung gemacht, und bei der Durchführung war die eigentliche Ausstellung "von allen Seiten eingerahmt von der Ausstellung Mannheimer Behörden, Organisationen und der Geschäftswelt."
Diese Beteiligung der regionalen Wirtschaft bewirkte zum einen sicherlich, neben einer eventuellen finanziellen Beteiligung, ein gesteigertes Publikumsinteresse. Zum anderen schuf sie aber auch eine quasi symbolische Verbindungslinie zwischen einer vermeintlich leistungsfähigen (gesunden) Wirtschaft und der zur Gesundheit (=Leistungsfähigkeit) verpflichteten Frau.
Der Hakenkreuzbanner widmet sich auf einer Sonderseite, die unter der Überschrift "Rasse und Volk" gedruckt wurde und in unregelmäßigen Abständen 1-2 mal im Monat erschien, der propagandistischen Tätigkeit. Diese Sonderbeilage, die bis zum Frühjahr 1933 "Die deutsche Blutsgemeinschaft - Beilage für Kultur- und Rassenfragen" hieß, behandelte eine Mischung aus "deutscher" Kultur, für die die nationalsozialistische Bewegung stand. Die Artikel behandeln neben Themen wie die "Alemannengräber" oder die "marxistische Lügenhetze gegen Richard Wagner"234 auch das Thema "Bevölkerungspolitik". Ab Mitte 1933 verschob sich der inhaltliche Schwerpunkt auf rassenhygienische und rassenanthropologische Artikel. Hier finden sich Erklärungen über Sterilisation, "wissenschaftlichen" Begründungen für ihre "Notwendigkeit", die bekannten vom nationalsozialistischen Staat propagierten Kostenaufstellungen ("Jeder Erbkranke kostet jährlich 900 RM"235 ) sowie Kriminalisierungen von "Erbkranken":
"Hast du schon gewußt, daß in einem einzigen Jahr 9008 Kinder unter 14 Jahren Opfer von Sittlichkeitsverbrechern geworden sind? Nur wenn wir die Träger krankhafter Anlagen von der Fortpflanzung ausschließen, können wir immer neues Elend in der kommenden Generation verhüten."236
Solche Art von Propagandaeinschüben finden sich vor allem in der Zeit der Verabschiedung, Veröffentlichung und des Inkrafttretens des Steriliationsgesetzes. Die rassenhygienisch - populärwissenschaftlichen Artikel stellen immer wieder den "Geburtenrückgang" in dem "wertvollen" Teil der Bevölkerung oder die "drohende Entartung" des deutschen Volkes und dessen "Überwucherung durch die Minderwertigen" in den Mittelpunkt. Fast immer werden Kostenrechnungen für "Erbkranke" aufgestellt.
Doch diese im "Hakenkreuzbanner" veröffentlichte Propaganda, die sich im Rahmen der reichsweiten Aktivitäten des nationalsozialistischen Staates bewegte, war nicht die einzige Stütze der rassenhygienischen Meinungsbildung in Mannheim. In Baden wurde von dem Sonderbeauftragten des Gesundheitswesen Theodor Pakheiser ein "Dreimonatsplan zur bevölkerungspolitischen Aufklärung" der Reichsregierung durchgeführt. Hierfür wurde der Buchhandel "zur besonderen Propaganda für die einschlägige Literatur aufgefordert", wurden Führungen durch die badischen Heil- und Pflegeanstalten und Rundfunkreportagen sowie die "Massenverbreitung von Broschüren und Kurse für Ärzte und Lehrer" geplant.237 Der Sonderbeauftragte Pakheiser wurde auch mehrmals in Mannheim aktiv. Er sicherte im März 1935 dem neuen Gesundheitsamt in Mannheim "angemessene Räume" in der Renzstraße238 und organisierte im selbigen Monat eine Ausstellung "Volk und Rasse". Auf die Einladung des NS-Lehrerverbandes hielt er einen Vortrag über "Die Rassen des deutschen Volkes".239 Neben der schriftlichen Propaganda stellten solche Veranstalten die zweite Form der Aktivitäten dar. In zahlreichen Artikel der beiden Tageszeitungen wird über Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen und Kundgebungen, die in Mannheim zu einschlägigen Themen stattgefunden haben, berichtet.
Betrachtet man die Träger dieser Veranstaltungen, fällt auf, daß sich die unterschiedlichsten Gruppierungen an der Propagierung der Rassenhygiene beteiligten. Zahlreiche Parteiorganisationen veranstalteten Vorträge zum Thema. So lud z.B. der "Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen" zu Vorträgen von Prof. Holzbach vom Städtischen Krankenhaus und dem Landgerichtsrat Minder ein.240 Prof. Holzbach, der in den städtischen Krankenanstalten einer der Zuständigen für die Sterilisation war, hielt dabei eine Rede zum Sterilisationsgesetz in der er angab, "daß Deutschland 230000 an angeborenem Schwachsinn erkrankte Personen in Anstalten interniert hält, daß die Zahl der an erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz erkrankten Personen usw. statistisch überhaupt nicht zu erfassen ist, daß es ferner 18mal mehr derartige Kranke gibt, als in Anstalten interniert sind." Daran werde mit "erschreckender Deutlichkeit klar, daß das Gesetz gerade zum richtigen Zeitpunkt gekommen <ist>, um die Teile des Volkes vor einer Überwucherung durch die Träger der kranken Erbmasse zu schützen."241
Die NSDAP-Ortsgruppe Mannheim lud Prof. Eugen Fischer, Rektor der Universität Berlin, zu einem Vortrag über "Erblehre und Bevölkerungspolitik" ein242. Der Mannheimer Stahlhelm veranstaltete einen Vortragsabend mit dem Beauftragten des NS-Ärztebundes und des Innenministeriums Dr. Ufer zum Thema "Rassen und Erbpflege".243
Die "Deutsche Schule für Volksbildung" organisierte ein Arbeitsprogramm unter dem Titel"Der deutsche Mensch und sein Erbgut"244 und gründete einen Arbeitskreis "Erblehre und Rassenkunde vom Erzieher aus gesehen"245. Der NS-Lehrerverbund ließ auf seiner Versammlung einen Vortrag zum Thema "Rasse als Gabe und Aufgabe"246 hatten und veranstaltete einen Schulungsabend im Rosengarten u.a. mit Vorträgen zur "Allgemeinen Erblichkeitslehre". Die NS - Volkswohlfahrt verteilte die Broschüre "Gesunde Eltern - gesunde Kinder"247
Doch neben diesen von der Partei organisierten Veranstaltungen wurde die Propaganda von zahlreichen anderen Gruppen getragen und mitgestaltet. So veranstaltete der "Verein für Gesundheitspflege", dessen Vorsitzender der Direktor der Mannheimer Stadtarztstelle der Medizinalrat Dr. W. Stephani war, einen Vortrag zu dem Thema "Glück und Tragik der Vererbung" und einen zweiten zu dem Thema "Gesunde Frauen - Gesundes Volk"248. Der Bund deutscher Burschenschaften organisierte einen Vortrag zum Thema "Rassenhygiene" und Heidelberger Burschenschaften organisierten gemeinsam mit den Mannheimer Verbindungen Rheno - Ricaria und Rheno - Arminia ein mehrtägiges rassenpolitisches Schulungslager mit Vorträgen u.a. von dem Mannheimer Propagandaleiter Fischer zum Thema "Die Verjudung Deutschlands", von dem Heidelberger Prof. Hirt zu "Ausmerze und Auslese" sowie weitere Vorträge zu den Themen "Rassenhygiene und Weltanschauung" und die "Mendelschen Gesetze".249 Der "Gesundheitsdienst des Deutschen Handlungsgehilfenverbandes" organisiserte eine Gesundheitsschau und einen Vortrag von Dr. med. Soehngen über "Rassenfragen und Bevölkerungspolitik als Lebensfrage des deutschen Volkes"250 und der "Kanonier - Verein" lud den Medizinalrat und Nervenarzt Dr. Gelbke zu einem Vortrag über "Geisteskrankheiten und Drittes Reich" ein.251
Nahezu alle Veranstaltungen wurden von Vertretern der wissenschaftlichen Intelligenz getragen. Ihre inhaltliche Ausrichtung ist eindeutig sichtbar. Sie alle unterstützten und propagierten die Rassenhygiene und das Sterilisationsgesetz als Form der neuen "Bevölkerungspolitik". Die Propaganda richtete sich an unterschiedliche Zielgruppen. Zum einen wandten sich zahlreiche Veranstaltungen an einzelne Berufsgruppen, vor allem Juristen, Ärzte und Lehrer, an jene also, die das Sterilisationsgesetz realisieren sollten. Andere Propagandaaktivitäten, z.B. die Ausstellungen, die Verteilung von Broschüren und zahlreiche Zeitungsartikel sollten die gesamte Bevölkerung beeinflußen. Ihr sollte die wissenschaftliche Notwendigkeit" des Gesetzes gezeigt werden. Hierzu wurden die Betroffenen als "Kriminelle", "Asoziale", als "Schädlinge am Volkskörper" charakterisiert, um damit die staatlichen Gewaltmaßnahmen zu legitimieren.
III.4. Das Erbgesundheitsgericht
Aufgrund des GzVeN wurden in Deutschland über 200 Erbgesundheitsgerichte, die an die Amtsgerichte angegliedert waren, errichtet. In Mannheim entstand ein EGG, dessen Vorsitz von dem Amtsgerichtsrat Dr. Mackert übernommen wurde. Das EGG war für den Stadtkreis und den Amtsbezirk Mannheim zuständig.
Wie schnell nach Einführung des Gesetzes die Mannheimer Behörden interessiert waren, Kandidaten zur Sterilisation zu bringen, zeigt sich daran, daß schon Mitte Januar 1934 an dem EGG "eine Reihe von Verfahren anhängig"252 waren. Die erste Sitzung des Gerichts fand am 22. Februar statt. Der Vorsitzende des Erbgesundheitsgerichtes Mackert ließ keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Gericht hinter dem Sterilisationsgesetz stehen werde und die Menschen im Sinne der Rassenhygiene beurteilen werde. Dies wird durch seine Ansprache bei der öffentlichen Eröffnungssitzung, die auszugsweise in den Tageszeitungen wiedergegeben wurde,253 ersichtlich. Er verwies dabei auf die drohende "Entartung", den "Untergang des Volkes" und auf die Kosten, die "Erbkranke" verursachten und die eine Folge "übertriebener Fürsorge für das Einzelindividuum" seien. Bevor er mit einem "Heil Hitler" die Sitzung eröffnete, dankte er der "Vorsehung", "daß noch in letzter Stunde uns ein Mann beschieden wurde, der ... die gesetzlichen Unterlagen geschaffen hat, die es ermöglichen, die erblich Minderwertigen von der Fortpflanzung auszuschließen."
Wie wenig das Gericht unabhängig war, zeigte sich auch in seiner Zusammensetzung. Es setzte sich nach dem GzVeN aus dem Vorsitzenden, einem beamteten sowie einem nicht beamteten Arzt zusammen. Als beamtete Ärzte waren dies der Leiter des Mannheimer Gesundheitsamtes Medizinalrat Dr. Kress und der Medizinalrat Dr. Rose. Beide Ärzte waren sowohl als Antragstellende als auch als begutachtende Ärzte tätig. Als dritter Richter, ein "mit der Erblehre vertrauter Arzt", urteilten die privat niedergelassenen Ärzte Dr. Rohrhurst und Dr. Fuchs.254
Die Dauer der Verfahren, zwischen Antrag und Beschluß, war sehr unterschiedlich. Etwa ein Drittel der Fälle wurde innerhalb von sechs Wochen, ein weiteres Drittel in den folgenden 6 - 7 Wochen und fast alle Fälle wurden innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen. Wenige Fälle zogen sich länger als ein Jahr hin. Vor allem die Anstaltsinsassen wurden sehr schnell begutachtet und verurteilt.255
III.5. Das Gesundheitsamt
Den Gesundheitsbehörden kam die wichtigste Funktion bei der Realisierung des GzVeN zu. Vor allem die Erfassung der Bevölkerung und die "Auslese" der zu Sterilisierenden bzw. deren Begutachtung gehörten zu ihren Aufgaben.
Die Gesundheitsbehörden bestanden in Mannheim aus einer "Lungenfürsorgestelle" und einer "Stadtarzt- und Schularztstelle". Beide waren an die städtischen Behörden angegliedert. Vor allem die Schularztstelle hatte schon vor dem Sterilisationsgesetz durch Untersuchungen in großen Mengen Daten über Schüler gesammelt. Alleine 1933 wurden von der Stelle Untersuchungen an über 40000 Schülern vorgenommen.256 Die Aufgaben der Stadtarztstelle waren breit gefächert. Sie erstellte nicht nur Gutachten, sondern bot zahlreiche Sprechstunden für verschiedene Personengruppen an und führte schließlich eine Röntgenabteilung. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten änderte sich die Arbeit der Gesundheitsbehörde grundlegend. Die Erbbiologie wurde zur Hauptaufgabe. Die bisherigen Abteilungen wurden in den Dienst dieser Aufgabe gestellt. Sie hatten die Informationen für die "erbbiologische Bestandsaufnahme" der Bevölkerung sowie über deren "schlechten Ströme" zu bringen.257
Aufgrund des "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesen" wurde die städtische "Stadtarzt- und Schularztstelle" aufgelöst und dem zum 1. April 1935 errichteten Staatlichen Gesundheitsamt unterstellt.258 Die Bedeutung, die die nationalsozialistischen Behörden dem Gesundheitsamt zumaßen, zeigt sich an dessen Ausbau. In den kommenden Jahren wurde es zu einem der vier größten Gesundheitsämter in Baden, "die ganz besonders neuzeitlich eingerichtet sind"259, ausgebaut. Im April 1935 wurden neue Räume in der Renzstraße bezogen260. Arbeiteten zu diesem Zeitpunkt 4 Ärzte, 1 Verwaltungsbeamter und 2 Gesundheitspflegerinnen hauptamtlich in dem Amt, vervielfachte sich in den kommenden Jahren die Zahl der Beamten und Angestellten. 1938 arbeiteten in 12 Abteilungen 10 Ärzte, 3 Verwaltungsbeamte, 19 Gesundheitspflegerinnen, 2 technische Assistentinnen, 12 Kanzleiangestellte und 2 Wachtmeister.261
Nach § 3 des GzVeN wurden in den Gesundheitsämter Abteilungen für "Erb- und Rassenpflege" gebildet. In einem Erlaß vom 21.5.35 wurden die Aufgaben und Organisation dieser Abteilungen festgelegt.262 In Mannheim existierte bereits eine "erbbiologische Abteilung", die in diesem Sinne sehr effizient arbeitete. In beiden zentralen Aufgaben, der Erfassung und Begutachtung der zu Sterilisierenden, arbeitete das Gesundheitsamt Mannheim besonders schnell und "gründlich".
Die Ärzte begannen noch im Jahre 1933 die Arbeit an einem umfassenden Erfassungssystem der Mannheimer Bevölkerung. Dies zeigen einige Briefwechsel mit anderen rassenhygienischen Institutionen, sowie ihre Publikationen263, in denen sie sich für ihr "einfaches und billiges Verfahren zur Festhaltung bereits erarbeiteter erbbiologischer Tatsachen"264 rühmen. Aus den Publikationen des Stadtarztes M.Heidinger wird die in Mannheim entwickelte Methodik und der Umfang des Erfassungssystems ersichtlich.
In dem Gesundheitsamt arbeitet man zum einen an einer "Zentralgesundheitskartei", die darauf angelegt war, die gesamte Bevölkerung zu erfassen, zum anderen an einer "Erbkartei", in der die "schlechten Erbströme" erfaßt werden sollten. Hierfür wurden die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen karteimäßigen Aufzeichnungen "des Stadtjugendamtes über das Ergebnis der Säuglings- und Kleinkinderuntersuchungen"265 sowie die "Schülerüberwachungskarten", auf die die laufende schulärztliche Überwachung der Elternsprechstunde und evtl. Begutachtungen266 übertragen wurden, verwendet. Weiterhin wurde eine bereits vorhandene "Erwachsenenkartei" genutzt, die aus "den Ergebnissen der vertrauensärztlichen Gutachten für die Stadt, das Städtische Fürsorgeamt, die Randsiedleruntersuchungen und die Bewerbungen um ein Ehestandsdarlehen" bestand. Damit sei von der "Überwachung" "ein großer Teil der Bevölkerung schon erfaßt, der jüngere Anteil vollständig und beinahe vollständig diejenige Bevölkerung, die den größten Anteil an schlechten Erbmassen ausmacht".267
Die Auswertung der bereits vorhandenen Daten war der erste, der Ausbau der Kartei, um eine "laufende Überwachung zu garantieren", der zweite Schritt. Hierzu nutzten die Beamtenärzte ihren regelmäßigen Zugriff auf die Schulen. Denn nach der These des Stadtarztes Heidinger gelänge die Erfassung der "gesamten stationären und fluktuierenden Bevölkerung" am "einfachsten und nur bei der Einschulung", da die "Schulpflicht ... die einzige Einrichtung <ist>, die die Gesamtbevölkerung ausnahmslos betrifft. Sie ist auch der späteste Zeitpunkt zu rechtzeitigen Maßnahmen."268 Den Schulanfängern, die in Mannheim ohnehin alle erfaßt wurden, wurde ein "Fragebogen mitgegeben", der auch Fragen über die Verwandten enthielt, um eine genauere Erfassung der vollständigen "Sippe" zu erhalten. Damit wurde automatisch "eine Recherchierung der gesamten Familienverhältnisse" durch die "Zentralgesundheitskartei" verbunden. Durch diese Erfassung von jedem Schüler sei "der Grundstock für die laufende Zentralgesundheitskartei gegeben".269
Die Erfassung durch die Schulbehörden sollte wenig später auch für Hilfsklassen in ganz Baden eingeführt werden. Am 20.2.1936 beauftragte das badische Kultusministerium die Kreis- und Stadtschulämter an, die Personalbögen für Schüler/innen doppelt zu führen und "bei der Schulentlassung ... ein<en> Personalbogen jeweils unaufgefordert an das zuständige Staatliche Gesundheitsamt abzugeben".270
Parallel zum Aufbau der "Zentralgesundheitskartei" arbeitete das Gesundheitsamt an der "Erbkartei" in die diejenigen Personen aufgenommen wurden, die von den Ärzten als "erbkrank" eingestuft wurden. Darunter wurden in Mannheim nicht nur die im Rahmen des GzVeN aufgestellten Diagnosen verstanden. Der Kreis wurde erweitert auf "die Psychopathie, die Rauschgiftsucht, alle Selbstmorde, die ausgesprochen Asozialen, alle Formen der luetischen Erkrankungen sowie der jugendlichen Diabetes".271 In der Praxis wurde der "Überwachungskarte ein Stempel (bei uns E) aufgedrückt", "dann der Fürsorgerin zugeleitet", die nun "aus sämtlichen erreichbaren Angaben ein Bild der Versippung"272 erhob. Auf einer "Leitkarte" wurden nochmals alle Angaben über die gesamte "Sippe" eingetragen.273
Mit diesem "Mannheimer Verfahren" gelang es den Ärzten, ihre als erstrangig empfunden Aufgabe, die "Ausmerzung des minderwertigen Erbgutes", schnell zu erfüllen. Bis zum 1. Oktober 1934 wurden bereits 290 Anfragen des EGG bearbeitet. Zu demselben Zeitpunkt berichtet der Stadtarzt Heidinger, seien in der "Erbkartei" 865 Sippen, von denen es bei 759 "gelang", "die Sippe wirklich zu erfassen". Von den 4116 "Sippenglieder" waren nach Meinung der Ärzte 1664 "erkrankt".274 Man konnte schon zu diesem Zeitpunkt ahnen, daß sehr viele "Erbkranke" den Zugriffen der Sterilisationsbehörden ausgeliefert werden sein würden. Der Umfang der "Sippenkartei" in den Jahren 1934 und 1935 wird aus einigen Briefwechseln mit anderen Institutionen ersichtlich. So sind Ende September 1934 "annähernd 1000 Sippen" und etwa 4000 "Sippenmitglieder" erfaßt275, im November bereits "5400 Sippenmitglieder"276 und im Februar 1935 waren von dem Gesundheitsamt "1800 Sippen" erfaßt.277
Auch die "Zentralgesundheitskartei" wurde ausgebaut. Im Februar 1935 waren von ihr sämtliche Schulkinder, 30000 Erwachsene und 36000 Menschen durch alte Schülerkarten erfaßt.278 Der Ausbau des Gesundheitsamtes trug Früchte. Bis zum Januar 1938 wurden von der "bedeutendsten Abteilung" des Gesundheitsamtes in der "Kartei bereits annähernd 200000 erbbiologische Karten angelegt".279
Diese Bestände an Karteikarten scheinen noch Heute in Besitz und unter Verwendung des Mannheimer Gesundheitsamtes zu sein.280
Das "Mannheimer Verfahren" erhielt auch über die Region hinaus Bedeutung. Durch die von der Stadtarztstelle betriebenen Veröffentlichungen wurde es bekannt. Zahlreiche Anfragen von anderen Gesundheitsämter aus dem ganzen Deutschen Reich wurden an die Behörde gerichtet. Die anfragenden Gesundheitsämter erhielten die entworfenen unterschiedlichen Karteikarten und Anleitungen zur Handhabung. Auch führende rassenhygienische Institutionen interessierten sich für das Mannheimer System.281
III.6. Zusammenarbeit mit Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen
Das Sterilisationsgesetz konnte in Mannheim nur in solch einem Ausmaß verwirklicht werden, weil es eine ausgeprägte Zusammenarbeit der Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen mit dem Gesundheitsamt zur "Ausmerzung der Minderwertigen" gab. Dies betraf einerseits die dem Gesundheitsamt unterstellten Abteilungen. Darüberhinaus gab es aber auch eine umfassende Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen für die Wohlfahrt und Fürsorge zuständigen Institutionen und Einrichtungen. In fast allen Einzelfallakten des EGG finden sich Stellungnahmen von Fürsorgeeinrichtungen, Schulen, privat niedergelassenen Ärzten, der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, der Trinkerfürsorge o.a. Eine "Voraussetzung" für die Erfassung der "Erbkranken" war "eine in Mannheim bereits der bevorstehenden gesetzlichen Regelung vorauseilende enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Gesundheitsfürsorge treibenden Stellen"282.
Zusammenarbeit entwickelte sich auch zwischen der Direktion der Badischen Blindenanstalt in Ilvesheim und dem Gesundheitsamt. Der Direktor der Anstalt stellte 1934 die Anträge auf Unfruchtbarmachung für Schüler seiner Anstalt. Doch wenig später stieß er "auf viele Schwierigkeiten". Konkret befürchtete er bei der Durchführung der Anträge, daß "manche Eltern die Kinder nicht mehr schicken; wir haben nur Ausbildungszwang, keinen Anstaltzwang, und der reicht nur bis zum vollendeten 16. Jahre, und wird vielfach umgangen."283 Er wollte erreichen, daß das Amt "keinen Antrag als Ilvesheimer Antrag" behandelt: "Darum gab ich jeweils die heimatliche Anschrift dazu in der Meinung, Sie schicken den Antrag dem zuständigen Bezirksarzt zu, damit die Sache von dort aus zu irgend einem Zeitpunkte in den Ferien behandelt wird."284 Der zuständige Medizinalrat im Gesundheitsamt war mit solch einer Regelung nicht einverstanden und wollte seine Zuständigkeit nicht abgeben. Nach mehreren Briefwechsel, in die auch das Gericht miteinbezogen wurde, kam man schließlich zu einer Regelung, die die verschiedenen Interessen der Direktion der Anstalt sowie des Gesundheitsamtes zufriedenstellte. Der Medizinalrat schlug vor, daß die Anträge zurückgestellt würden, und daß er in der "Anstalt nur diejenigen Fälle jetzt bearbeite, bei denen durch sexuelle Triebhaftigkeit, die Gefahr einer Fortpflanzung besteht."285
III.7. Die in Mannheim beteiligten Krankenhäuser und operierenden Ärzte
Die Sterilisationskandidaten wurden in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Monaten in den Mannheimer Krankenhäuser sterilisiert.286 Einige von ihnen, in der Regel jene Patienten aus der Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch oder der Universitätspsychiatrie in Heidelberg, wurden zur Operation in Kliniken nach Heidelberg gebracht. Die erste Sterilisation, die in den durchgesehenen EGG-Akten genannt wird, wurde im Heidelberger Bethanienkrankenhaus am 26.5.34 ausgeführt. Dieser frühe Zeitpunkt scheint jedoch zumindest eine Ausnahme zu sein. In Mannheim laufen die Sterilisationen ab September 1934 an.
Die Krankenhäuser und Ärzte, die nach § 11 des GzVeN die Sterilisationen ausführten, wurden durch das badische Innenministerium ernannt. In Mannheim sollten laut Erlaß vom 20.2.34 Prof. Rost und Prof. Holzbach im Städtischen Krankenhaus und Dr. Barth im Diakonissenhaus die Sterilisationen durchführen.287 Laut Erlaß vom 26.3.34 wurden auch Dr. Haas und Dr. Hirschfeld-Warnecken im Heinrich-Lanz-Krankenhaus zur Sterilisation ermächtigt.288 Ein Erlaß vom 27.8.34 erlaubte schließlich auch den Oberärzten Dr. Funke und Dr. Höppner in den Städtischen Krankenanstalten Sterilisationen vorzunehmen.289 Nachdem die 5. Ausführungsverordnung zum GzVeN am 25.2.36 die Sterilisation durch Strahlenbehandlung erlaubt hatte, wurde am 12.5.36 das Städtische Krankenhaus und der Arzt Dr. Dieterich für diese Methode "ermächtigt".290
III.8. Die Verfahren und ihre Opfer
Ein Kapitel über die Opfer zu schreiben, bringt grundsätzliche Probleme mit sich. Dies liegt vor allem an der Quellenlage. Sie ist fast ausnahmslos von den Tätern bestimmt oder von ihnen zumindest stark beeinflußt. Die Einzelfallakten der Gerichte orientieren sich an den durch den nationalsozialistischen Staat eingeführten Gesetzesverfahren und wurden in den einzelnen Vorgängen von den Instrumenten des Staates, von den Sterilisationsbehörden geführt. Dies gilt ebenso für die von Gerichten oder Gesundheitsämter geführten Statistiken über Ausmaß der Sterilisationen, über die Verteilung der Diagnosen und über die Altersstruktur der Sterilisierten. Dies sind zwar normalerweise nachweisbare Zahlen, sie sind aber nur teilweise, z.B. die Angaben über Geschlecht, objektiv als Aussage über "die Opfer" zu werten. Angaben über die Diagnosen geben vor allem Auskunft über die Sterilisationsaktivitäten. Sie als Beschreibung der Opfer zu akzeptieren, würde bedeuten, die Ansichten der Täter zu übernehmen. Insofern sagen diese Zahlen oftmals mehr über die Sichtweise der Täter auf ihre Opfer als über die Opfer selbst.291
Das heißt nicht, daß sich keine Äußerungen und Verhaltenweise der Opfer in den Akten wiederfinden. In den meisten Akten werden in den Diagnosen und Berichten Aussagen, Lebensläufe, Verhaltensweisen und Reaktionen von den betroffenen Menschen sichtbar. Doch auch sie wurden meist von den Ärzten niedergeschrieben und fast immer mit eigenen Werturteilen versehen. Typisch hierfür sind die Notizen der Gutachter unter dem Abschnitt "II. Eigene Vorgeschichte des E." in den "ärztlichen Gutachten".292 Unter diesem Punkt wurde dem/der Sterilisationskandidaten/in Fragen gestellt. Die Antworten werden meist gewertet wiedergegeben, z.B.: "Sie will noch keinen Geschlechtverkehr gehabt haben", "er ist angeblich in der Schule nicht sitzengeblieben". Das grundlegende Problem anhand solcher Quellen bleibt also bestehen. Eine Ausnahme stellen authentische Briefe, Bittstellungen, Protestschreiben oder Beschwerdebegründungen von Sterilisationskandidaten dar.293
Im einzelnen verfahre ich folgendermaßen: Zuerst beschreibe ich den Inhalt der Akten selbst. Zweitens werde ich drei Einzelfälle darstellen. Die Auswahl dieser Fälle ist mehr oder weniger willkürlich.294 Sie sollen also nicht als repräsentatives Beispiel für eine Gruppe von Menschen bzw. deren Verhalten dargestellt werden. Gleichzeitig sind sie, wie die anderen auch, aber charakteristisch für einen entscheidenden Punkt der Verfahren: Es wird ein Gegensatz sichtbar, der auf der einen Seite durch die Sterilisationsbehörden, auf der anderen Seite von individuellen Menschen geprägt wurde.
Auf der einen Seite steht ein gesetzliches Verfahren, in das Menschen eingeordnet werden, und es stehen die Ärzte und Juristen, die diese Menschen als "Typen" wahrnehmen, anhand denen sie "Wertigkeit" festlegen und "Unfruchtbarmachung" beschließen. Auf der anderen Seite werden auch durch die Brille der Aktenführer Individuen sichtbar, die individuelle Lebensläufe hinter sich haben und sich in unterschiedlichen Lebenssituationen befinden. Sie reagieren alle unterschiedlich auf das ihnen aufgezwungene Verfahren. Manche reagieren naiv, geben Antworten, die ihnen eher schaden, andere verhalten sich von Beginn an oppositionell, wehren sich bis sie auf den Operationstisch gezwungen werden, manche brechen in Tränen aus und schweigen, andere bejahen das Gesetz für "Minderwertige", wehren sich aber gegen die eigene Einschätzung als solche. Der Ablauf des juristischen Verfahrens sowie der beschriebene Gegensatz werden in der Darstellung einzelner Beispiele meines Erachtens am besten verdeutlicht.
In einem dritten Schritt gehe ich auf die Todesfälle und Selbstmorde, die durch das Sterilisationsverfahren verursacht wurden, ein. Auch hier ist die Quellenlage schlecht. Ein Todesfall ist ausführlich in einer Akte des badischen Staatsministerium dokumentiert. Er wird in diesem Kapitel dargestellt.
Viertens werde ich die Quantität und den Verlauf der Sterilisationen in Mannheim, soweit dies möglich ist, darstellen. Aus den von den Behörden aufgestellten Statistiken bzw. Listen ergeben sich auch Daten über die Alterstruktur und die Zusammensetzung der Diagnosen.
III.8.1. Beschreibung der Einzelfallakten des Erbgesundheitsgerichts
Die Akten sind nicht immer vollständig und beinhalten auch je nach Verfahrensablauf unterschiedliche Bestandteile. Eine durchschnittliche Akte enthält etwa 20 bis 40 Seiten und weist folgende wesentliche Bestandteile auf: Bei manchen war das erste Blatt eine Anzeige295, dann folgte in der Regel der Antrag des Gesundheitsamtes oder des Anstaltsleiters, das ärztliche Gutachten, bei den diagnostizierten "Schwachsinnsfällen" ein Intelligenzprüfungsbogen, eine Bescheinigung durch den Amtsarzt, daß der "Unfruchtbarzumachende" "über das Wesen und die Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist", ein handschriftlich angelegter Beschluß des Gerichts mit Angaben der persönlichen Daten und einer Aufführung von welchen Institutionen Daten, Informationen oder Akten eingeholt werden sollten, teilweise Schreiben an diese Institutionen. Aufgrund dieser Anfragen sind regelmäßig ein Auszug des Strafregisters, der Geburtsurkunde, in den meisten Fällen Berichte des Hausarztes, von Schulbehörden oder von unterschiedlichen Fürsorgestellen enthalten. In einem Teil der Akten sind ausführliche "Sippenbögen", Protokolle der Anhörung sowie Briefe der betroffenen Personen oder ihrer Angehörigen enthalten. In der Regel folgt ein Formblatt des Gerichts in dem der Beschlußtermin festgesetzt wurde, das Beschlußprotokoll mit der Begründung, eine Zustellungsurkunde und eine Empfangsbestätigung dieser. In den Fällen in denen Beschwerde eingelegt wurde, folgen Briefe der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder Vormünder, manchmal weitere Gutachten, die von dem Erbgesundheitsobergericht in Karlsruhe angefordert wurden, oder Schriftwechsel mit Institutionen, die bisher nicht angeschrieben worden waren. In vielen Fällen aber holte das EGOG keine weitere Informationen ein. Dann das Beschlußprotokoll des EGOG, Postzustellungsurkunden an das örtliche Gesundheitsamt und die betroffene Person. In manchen Akten befinden sich die Formblätter, mit denen die Sterilisationskandidaten aufgefordert werden, sich "innerhalb von 14 Tagen" in einer Klinik zu melden. Am Schluß der Akte befindet sich ein kurzer Operationsbericht des ausführenden Arztes.296
III.8.2. Drei Verfahren und ihre Opfer
Anhand dreier Akten, die im wesentlichen aus den oben beschriebenen Bestandteilen zusammengesetzt sind und weder irgendwelche Besonderheiten aufweisen noch in irgendeiner Form "typisch" für die betroffenen Menschen sind, soll nun das Sterilisationsverfahren und mit ihm der Umgang der Sterilisationsbehörden und -aktivisten mit Individuen beschrieben werden. Die Darstellung ist aufgrund der Aktenlage lückenhaft.
1. Der 51-jährige verheiratete Hilfsarbeiter Peter A.297 wurde am 18.08.37 von einem Arzt in die Heil- und Pflegeantalt Wiesloch eingewiesen. Dies stellte für ihn der Ausgangspunkt für den staatlichen Zugriff dar. Der einweisende praktizierende Nervenarzt Dr. med. C. schilderte auf Anfragen des Erbgesundheitsgerichts den Vorgang folgendermaßen: "Am 18.08.37 wurde ich zur Polizeiwache Q6 in Mannheim gerufen, wo ich von der anwesenden Schwester M. der Trinkerfürsorge in Erfahrung brachte, daß der in der vorhergehenden Nacht von der Polizei aufgegriffene und nun in Gewahrsam befindliche A. seit Jahren der Trinkerfürsorge als schwerer Alkoholiker bekannt sei und länger schon (man konnte ihm seiner nicht habhaft werden) zur Aufnahme nach Wiesloch bestimmt sei. Ich fand A. in der Zelle der Polizeiwache in halbtrunkenem Zustand. Ich wies A. in die Heilanstalt Wiesloch sogleich ein. ... Sonst habe ich A. nie ärztlich untersucht oder behandelt."
A. verbrachte die nächsten Monate in der Anstalt und diese kam, wie in zahlreichen von mir eingesehenen Akten, der ihr im GzVeN vorgesehenen Funktion geflissentlich nach. A. ist einer jener Fälle, die durch einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Anstalt den Sterilisationsbehörden ausgeliefert wurde. Die Anstalt bestimmte die unter § 1 Absatz 3 im Gesetz festgelegte Diagnose "Schwerer Alkoholismus". Der Direktor der Anstalt stellte am 11. Januar 1938 den "Antrag auf Unfruchtbarmachung" beim Erbgesundheitsgericht Mannheim und erstattete Anzeige zur Unfruchtbarmachung beim Gesundheitsamt Mannheim. In dem von dem Assistenzarzt der Anstalt aufgestellten "Ärztlichem Gutachten" wurde neben allgemeinen Daten über den "Erbkranken" und seiner Verwandten unter Punkt II, der "Eigenen Vorgeschichte des E." notiert, daß Peter A. in der Schule "angeblich immer gut mitgekommen" sei, daß er "schon seit vielen Jahren" trinke und wegen Körperverletzung und wegen Jagdvergehen mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen sei. Nach dem kurzen körperlichen Befund, geht der Arzt, ausführlicher wie in den meisten Akten auf die "psychische" Situation ein: "Adler trinkt seit vielen Jahren. Seine Unterstützung vertrank er sehr oft. Bedroht und mißhandelt seine Ehefrau. In seiner Trunkenheit mußte er oft von der Polizei in den Notarrest verbracht werden. In der Trunkenheit schrie und schimpfte er sehr laut, rief 'Heil Moskau'. Mit dem Strafgesetz ist er auch schon in Konflikt gekommen. Jegliche Warnungen der Trinkerfürsorge waren vergebens. Er trank immer mehr. Seine Frau beschimpfte er in den gemeinsten Ausdrücken.
Adler ist für seinen Alkoholmißbrauch völlig uneinsichtig, leugnet frech jeden Alkoholgenuß ab. Seine Frau sei an seiner Verbringung in der Anstalt schuld. Dies sei ein Racheakt von ihr. Er ist egoistisch, interessenseingeschränkt, ethisch abgestumpft, ein willensschwacher Mensch, sehr mißtrauisch. Für alles hat er Ausreden. Oft ist er sehr distanzlos, manchmal sogar frech. Bei der letzten Exploration erklärte er sogar, er habe überhaupt noch nie Alkohol getrunken." Das Gutachten endet mit der Diagnose "schwerer Alkoholismus". An demselben Tag wurde nach der Bescheinigung des Arztes Peter A. "über das Wesen und die Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt".
Das EGG reagierte wie in den meisten Fällen sehr schnell. Schon am 15. Januar, vier Tage nachdem der Antrag gestellt worden war, wurde von ihm beschlossen, verschiedene Informationen einzuholen. Aufgrund der Anfrage des EGG befinden sich in der Akte die Geburtsurkunde, ein Auszug aus dem Strafregister, der oben zitierte Bericht des Nervenarztes, ein Bericht der Fürsorgestelle und ein Bericht des Stadtschulamtes über die 5 Kinder von A.. Dieser Bericht listet die Schullaufbahnen der 4 Söhne auf, die die Schule zwischen der sechsten und achten Klasse verlassen hatten. Drei hatten eine Klasse einmal bzw. zweimal wiederholt, wie von dem Gericht rot angestrichen wurde. Das jüngste Kind war laut der Akte in der 5.Klasse.
Schon bald darauf wurde der Termin "zur Entscheidung über den Unfruchtbarmachungsantrag" auf den 4. Februar in der Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch festgesetzt. Das Gericht beschloß, eingetragen auf dem üblichen Formblatt: "Der Hilfsarbeiter Peter A. ... ist wegen schwerem Alkoholismus unfruchtbar zu machen." Als Begründung folgen dem Beschluß zwei Seiten, die sich vorwiegend als Ereignisschilderungen der Trinkerfürsorge und der Polizei lesen. Zitiert werden deren Akten: " Peter A. selbst ist, wenn er angetrunken ist, vollständig unzurechnungsfähig. Er mißhandelt seine Frau, beleidigt die Anwohner mit den gröbsten Schimpfwörtern und droht diesen mit Erschießen usw. Desgleichen benimmt er sich auf der Straße wie besessen, er kniet vor die Kirche, macht das Kreuzzeichen, gleichzeitig auch den deutschen Gruß und den Gruß 'Heil Moskau'." Daneben wird in der Begründung immer wieder erwähnt, daß Peter A. öffentliche Unterstützung erhält: "A. soll schon seit Monaten seine Unterstützung in Alkohol umsetzen. ... Außerdem bezieht A. selbst Erwerbslosenunterstützung. Die Erwerbslosenunterstützung setzt er meistens in Alkohol um." Mit einem kurzem Verweis auf die zwei seiner fünf Söhne, die in der Schule sitzengeblieben waren, sowie auf die Diagnose des ärztlichen Gutachtens kommt das Gericht zu dem Ergebnis: "Nach der Überzeugung des Erbgesundheitsgerichts ist dies (der schwere Alkoholismus) auf Grund der Lebensführung, des Charakterbildes und der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung einwandfrei festgestellt." Das Gericht ordnete die Unfruchtbarmachung an. A. unterschrieb die Verzichtserklärung auf sein Recht, Beschwerde einzulegen und wurde am 22.2.38, ca. 40 Tage nach Antragstellung durch die Anstalt, im Krankenhaus Bethanien in Heidelberg sterilisiert. Ihm wurden, wie der "Ärztliche Bericht" vom 9.3.38 festhält, die "Samenleiter beiderseitig unterbunden und rezessiert."
2. Die 38-jährige Arbeiterin Leonore A.298 wurde von dem Stadtarzt H. am 27.6.1934 beim Gesundheitsamt angezeigt. Der Amtsarzt Dr. K. stellte daraufhin am 12.7.34 den "Antrag auf Unfuchtbarmachung" beim EGG.
Nach der üblichen Datenerfassung und den Fragen über Verwandte und deren bisherige Krankheiten, notierte der Arzt in seinem Gutachten unter dem Punkt "Vorgeschichte": "Keine gute Schülerin gewesen. Ist zwar angeblich nur einmal sitzen geblieben, ist aber mit der 6. Klasse entlassen worden." Unter den "Angaben über das Sexualleben" notierte er: "Erste Menstruation mit 13 Jahren. Will noch nie Geschlechtsverkehr gehabt haben." Mehrere Notizen macht der Gutachter zu ihrer "sozialen Entwicklung": Nach diesen Angaben verbrachte Leonore A. die Jugend bei Verwandten, danach lebte sie in verschiedenen Heimen in Mannheim und arbeitete auch mehrmals als Hausangestellte oder als Gehilfin z.B. für 5 1/4 Jahre im Luisenheim in Mannheim, wo sie wegen Magenkrämpfen entlassen worden sei. Seit 1928 lebte sie im Monikaheim. Unter "Entwicklung des Leidens" trug der Arzt "Angeboren" ein. Er beschrieb auch den Verlauf seines Gespräches bzw. seiner Untersuchung. Leonore A. sei "zugänglich, freundlich", "erst ruhig, zur Heiterkeit neigend, später ängstlich erregt, weinerlich", "erst ungestört. Im Laufe der deutlich anstrengenden Untersuchung mehr und mehr gehemmt", "langsamer Gedankenablauf". Sein Gutachten endet mit der Diagnose "angeborener Schwachsinn".
Der aufgrund dieser Diagnose vorgesehene "Intelligenztest", von demselben Gutachter vorgenommen, blieb in vielen Fragen unausgefüllt. Während Leonore A. manche "Orientierungsfragen" richtig beantwortete, blieben die meisten anderen Fragen offen. Der Arzt notierte hierzu: "Das weiß ich nicht, Sie lacht entsetzt mit mir, fängt dann zu weinen an. Von hier ab ist überhaupt keine Antwort zu erhalten."
Auf Vorladung des EGGs gab Leonore A. eine Stellungnahme ab. Wie viele andere Sterilisationskandidaten führte sie ihre individuelle Situation an, nach der sie arbeite und keinen Kontakt mit Männern habe: "Ich habe in Mannheim die Volksschule besucht und bin aus der 6. Klasse entlassen worden. Nachher war ich in verschiedenen Stellungen und teils auch bei Bekannten. Ich war dann 5 1/4 Jahre im Luisenheim und jetzt bin ich seit 1928 im Monikaheim in Mannheim. Ab 12. Juli 1918 bin ich durch das Amtsgericht Waldshut wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Mein Vormund heißt jetzt Fräulein Maria W. in Mannheim ... . Mein Vater hat sich durch Sturz aus dem Krankenhaus das Leben genommen. Meine Mutter ist eines natürlichen Todes gestorben. Mit Männern habe ich keine Beziehungen. Ich arbeite im Monikaheim und bekomme dafür mein Essen, Wohnung und die Kleider; Ich beabsichtige auch, dort zu bleiben."
Das EGG tagte am 28. September '34 und beschloß mit kurzer Begründung die Unfruchtbarmachung von Leonore A. "wegen angeborenem Schwachsinn". Es verwies dabei auf die "Intelligenzprüfung" sowie auf die Tatsache, daß Leonore A. seit dem 11.2.1931 aufgrund eines Gutachtens der "Nerven- und Gemütskrankenfürsorge" wegen "mäßigen Schwachsinns 60 % erwerbsbeschränkt" sei.
Die Vormündin von Leonore A. legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein. Sie schrieb an das Gericht:
"... Leonore A. ist 1896 geboren, also heute 38 Jahre alt. Das Mädchen hat noch nie mit einem Manne Verkehr gehabt, das kommt bei ihr auch fernerhin ganz außer Frage, sodaß Nachkommenschaft, bzw. Gefahr für diese nicht zu erwarten ist. Zudem ist Leonore A. durch Schwachsinn derart erwerbsbeschränkt, daß für sie eine dauernde Verwahrung notwendig sein wird. Sie befindet sich seit Jahren hier in St. Monikaheim und wird auch dasselbst verbleiben. Unfruchtbarmachung in diesem Falle wäre überflüssig, und es könnten diese Kosten dem Staate erspart werden."
Das EGOG Karlsruhe befaßte sich am 7. Dezember mit der Beschwerde, ging aber dabei in keinster Weise auf die Lage von Leonore A. ein. Es stellte fest: "Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen." Als Begründung folgt: "Die Erbkranke muß den kleinen unschädlichen Eingriff, den das Gesetz ihr tut, die Volksgesundheit ihr auferlegt, auf sich nehmen als Pflicht, die er - sie als Volksgenosse gegenüber der Gesamtheit hat."
Am 28. Februar wurde Leonore A. in den Mannheimer Krankenanstalten zwangssterilisiert.
3. Die 38-jährige Gertrud S. wurde vom Mannheimer Stadtjugendamt angezeigt. Die Akte299, die über ihr Verfahren berichtet, ist ungewöhnlich dick. An ihr wird der Umfang der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Institutionen in Mannheim im Rahmen der Sterilisationsverfahren sichtbar. Der zweite Grund für die Dicke der Akte liegt in der Tatsache begründet, daß Gertrud S. sich gegen den körperlichen Zwangseingriff wehrte.
Das Gesundheitsamt stellte am 3. Juni 1935 den Antrag auf Unfruchtbarmachung mit der Diagnose "angeborener Schwachsinn". Der Arzt gab in dem Gutachten unter der "Eigenen Vorgeschichte" an, daß "nichts Objektives bekannt" sei und berichtet aufgrund ihrer Aussage, daß sie zweimal sitzen geblieben sei und danach in verschiedenen Stellungen gearbeitet habe. Sie sei aus "ihrem Verschulden geschieden". Er berichtete hierzu: "Sie sei fortgelaufen, weil ihr Mann sie mißhandelt und geschlagen habe." Desweiteren berichtet er, daß sie 4 uneheliche Kinder habe. Unter "III. Befund" notierte er stichwortartig Folgendes: "Unordentlich, ungepflegt, vierschrötig. Keine äußeren Gebrechen. An den inneren Organen kein nachweisbares Krankheitsbild. ... Es besteht Schwangerschaft". Als psychischen Befund notierte er: "Zugänglich, freundlich. Stumpf, gleichgültig, bis verlegen, heiter, einfältiges Lachen, besonnen, orientiert, mässige Auffassung ... keine formalen Störungen, ziemliche Gedankenarmut."
Er schloß mit der Diagnose "angeborener Schwachsinn" und einer Bemerkung, die die Diagnostik vieler Gutachten charakterisiert: "erhebliche Intelligenzdefizite, keine Anhaltspunkte, daß erworben". Dies beschreibt ein Element der Verfahren, das sich durch viele Gutachten und Gerichtsbeschlüsse zieht. Der behauptete "Schwachsinn" wurde als "angeboren" angesehen, wenn "keine Anhaltspunkte" für einen vermeintlichen "erworbenen Schwachsinn" vorhanden waren.
Der Intelligenzprüfungungsbogen ist nicht vorhanden. In einem handschriftlichen Lebenslauf berichtet Gertrud S. kurz, daß sie nach der Schule in verschiedenen Stellungen war und in der Ehe zwei Kinder bekommen habe, von denen eines 1926 gestorben sei.
In der Folge wurden von dem Gericht zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen eingeholt. So z.B. ein Auszug aus dem Strafregister, nach dem Gertrud S. 14 Tage wegen Gewerbeunzucht und 4 Monate wegen Falscheides in Haft gewesen sei. Auch das Gesundheitsamt gab noch eine Zusammenfassung, aus der die "reibungslose" Zusammenarbeit der unterschiedlichen Stellen sichtbar wird. Es wird berichtet, daß bei einer Reihenuntersuchung durch den Schularzt im Jahre 1929 ein Sohn "durch große Unsauberkeit und schmutzige Wäsche" aufgefallen sei. Weiterhin zitierte das Amt ein Gutachten des Stadjugendamtes, nach dem Gertrud S. "zweifelslos minderbegabt" sei, und "ihr bisheriges Verhalten ... reichlich ausgenützt worden zu sein scheint". Das Stadtjugendamt schlug "laufende Überwachung" vor und stellte den Sterilisationsantrag. Das Gesundheitsamt berichtete weiter, daß in der Familie "Lues" sei, daß für ein weiteres Kind im Jahre 1926 "ein Zurückstellungszeugnis wegen Ängstlichkeit und Nervosität" gestellt worden sei sowie, daß trotz Klagen der Schule eine Tochter dauernd zu spät zum Unterricht gekommen sei. Über die Tochter berichtete das Amt weiter, sie sei in ein katholisches Kinderheim gekommen und habe 1930 ein Fahrrad gestohlen.
In der Akten befinden sich noch Berichte über eine Drüsentuberkulosenbehandlung eines Sohnes, über Gutachten, die aufgrund von Anträgen auf Ernährungszulagen beim Fürsorgeamt erstellt wurden, ein Vermerk über Akten des Jugendamtes über 3 Kinder von Gertrud S., die Geburtsurkunde sowie eine Anfrage des Gerichts beim Bürgermeisteramt eines früheren Wohnortes von Gertrud S.
Am 19. Juli 1935 beschloß das Gericht die Unfruchtbarmachung wegen "angeborenem Schwachsinn". In der kurzen Begründung werden u.a. die Vorstrafen, der "Ehebruch" und die "unehelichen" Kinder erwähnt und schließlich kommt es zu dem Schluß: "Nach dem Gutachten vom 3.Juni 1935 leidet <Gertrud S.>... an angeborenem Schwachsinn; dies ergibt sich aus den bei der Intelligenzprüfung festgestellten Mängeln der Verstandesanlage und der Verstandesleistungen, insbesondere auch aus der Lebensführung."
Gertrud S. gelang es, sich ein Jahr dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Nachdem das Gesundheitsamt die Polizei beauftragt hatte, sie in die Klinik zu bringen, versuchte Gertrude S. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren nach § 12 des GzVeN, die Entscheidung des Gerichts zu revidieren. Da sie, wie sie später zu Protokoll gab, das "Schriftstück über <ihr> Beschwerderecht" nicht gelesen habe, stellte sie am 22. Juni 1936 den Wiederaufnahmeantrag. Ihr Begründung gab sie bei Gericht zu Protokoll. Sie soll ausführlich zitiert werden, weil aus ihren Aussagen am ehesten die Person Gertrud S. sichtbar wird. In der Begründung versucht sie, den behaupteten "angeborenen" und "vererbbaren" "Schwachsinn" zu widerlegen und verweist auf ihre "Lebenstüchtigkeit". Sie verweist dabei auf ihre beiden Söhne, die in der Schule mitkämen und noch nicht sitzen geblieben seien. Dann kommt sie zu ihrem eigenen Lebenslauf:
"Ich besuchte die Volksschule in und ... ich <war> bei fremden Familien untergebracht. Wie es auf dem Lande üblich ist, werden die Kinder zur Landarbeit stark herangezogen und die Schulaufgaben sind Nebensache. In ... und ... mußte der Schuldiener kommen, weil ich durch meine Arbeit durch die Schule gefallen wäre. A. ..., bei dem ich untergebracht war, erkärte: "Zuerst kommt die Arbeit, dann die Schule." Das Gleiche erklärte der inzwischen verstorbenen H. Nur so ist es gekommen, daß ich in der Schule zweimal sitzen blieb und aus der sechsten Klasse entlasssen wurde und ferner, daß bei mir ein Mangel an Schulwissen vorhanden ist. Ich bin zu einer selbstständigen Lebensführung aus eigener Kraft befähigt. Im Jahre 1923 war ich bei M. ... in Stellung, um meine Kinder zu ernähren und die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Dann arbeitete ich eineinhalb Jahre bei verschiedenen Familien."
Weiterhin beantragte sie ein "Obergutachten" und die Vernehmung mehrerer Personen, die sie kennen. Da bereits die Polizei versucht hatte, sie in das Krankenhaus zu bringen, bat sie um Verständigung des Gesundheitsamtes. Der Protokollant bei Gericht notierte unter der Niederschrift "Trotz eingehender Belehrung hat die Erschienene auf ihrem Antrag bestanden."
Eine Woche später, am 29. Juli, wies das Gericht ihren Antrag "als unzulässig und unbegründet zurück". Als Gründe gab es an, daß Frau S. nicht beurteilen könne, "ob ihre Kinder schwachsinnig" seien oder nicht. Abgesehen davon, so das Gericht, müsse "in allen Fällen die Unfruchtbarmachung angeordnet werden, wo der Schwachsinn einwandfrei festgestellt" worden wäre. Weiter fährt das Gericht fort:
"2. ist der bei der Frau S. festgestellte Schwachsinn angeboren, die festgestellten Intelligenzmängel sind keineswegs mit der Heranziehung zu Arbeiten im Kindesalter in Zusammenhang zu bringen. 3. spielt es keine Rolle, ob sich Frau S. als lebenstüchtig betrachtet oder nicht; nach dem Gesetz muß die Unfruchtbarmachung erfolgen, wenn das Vorliegen von Schwachsinn festgestellt ist. Es ist unzulässig, die etwa vorhandene, hier von der Frau S. behauptete Lebenstüchtigkeit dahin zu verwerten, die auf Grund des angeborenen Schwachsinns gesetzlich vorgeschriebene Unfruchtbarmachung nicht anzuordnen bzw. nicht zu vollziehen."
Mit dieser Begründung verwarf das Gericht den Antrag. Am 1. August 1936, drei Tage nach diesem Verfahren und etwa 20 Monate nach dem Sterilisationsantrag, wurden Gertrud S., so hält es das Ärztliche Protokoll fest, in dem Städtischen Krankenhaus "beide Eileiter im isthmischen Teil gequetscht und mittels Seidenfaden unterbunden."
III.8.3. Todesfälle und Suicid im Rahmen der Sterilisationsverfahren
Durch die Operationen kamen 0,5 % - 1 %, überwiegend Frauen, der Sterilisierten zu Tode. Der Umfang an Todesfällen in Mannheim ist nicht bekannt. Durch die besondere Suche nach Gerechtigkeit eines Vaters, dessen Tochter durch eine Sterilisation ermordet wurde, sind die Umstände eines Falles durch die vom badischen Justizministerium speziell angelegten Akte erhalten. Diese sollen anschließend auszugsweise dargestellt werden.
In dieser Akte300 wird von dem Staatsanwalt erwähnt, daß es am 10./11. Februar 1935 schon einen Todesfall gegeben habe. Der Staatsanwalt hierzu: "Ich habe damals von einer Berichterstattung dorthin absehen zu können geglaubt, weil es sich nach einer Fülle gleichartiger Operationen um den ersten Todesfall, der in Mannheim als unmittelbare Folge einer Unfruchtbarmachung auftrat", handelte.301 Ein "dritter Todesfall" wird in einem Briefwechsel zwischen Gesundheitsamt und dem badischen Innenministerium in einem Schreiben vom 6.3.1935 genannt.302 Es ist anzunehmen, daß es mehr als diese drei Todesfälle gegeben hat.
Zahlreiche Menschen begangen im Rahmen des Sterilisationsverfahren Selbstmord. Auch sie sind Opfer der rassenhygienischen Tätigkeiten des nationalsozialistischen Staates. In der Akte des Gesundheitsamtes Mannheim, in der alle "U.M.-Fälle"303 aufgelistet wurden, wurde bei einigen Fällen der Suicid notiert. Nach diesen Angaben nahmen sich eine Frau und zwei Männer das Leben.304 Auch bei diesen Angaben kann man davon ausgehen, daß sie unvollständig sind.
Der Tod von Anna S.:
Ein besonders bewegender Fall wird durch den Tod der Anna S. sichtbar. Sie wehrte sich von Beginn an besonders vehement gegen ihre Sterilisation. Sie gehörte zu jenen Frauen, die sich nur mit Hilfe direkter körperlicher Gewalt auf den Operationstisch bringen ließen. Bei ihnen wird die Gewalt des rassenhygienischen Staates besonders brutal sichtbar. Von diesen Frauen kamen aufgrund ihrer Gegenwehr viele bei der Operation ums Leben.305
Wie bereits erwähnt werden die Vorgänge um das Steriliationsverfahren und ihren Tod und die folgenden Untersuchungen in einer vom badischen Justizministerium speziell angelegten Akte sichtbar.306 Da die personenbezogene Akte des EGG nicht mehr vorhanden ist, sind nur Teile des Verfahrensablauf nachvollziehbar.
Anna S. wurde von ihrem Hausarzt Dr. K. beim Gesundheitsamt am 28.4.34 angezeigt. Der beamtete Arzt stellte einen Tag danach sofort den Antrag auf Unfruchtbarmachung beim EGG mit der Diagnose "erbliche Fallsucht". Das Gutachten des Arztes und die Protokolle des Gerichts sind nicht erhalten. Später beschreibt der Vater in einem Brief den Verlauf der "Verhöre" seiner Tochter. Er beschrieb empört, daß der begutachtende Arzt sie mit "Du" anredete habe, und daß sie im Verlauf des "Verhörs" einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Das Gericht beschloß aufgrund der Diagnose am 4.Mai 1934 ihre Unfruchtbarmachung. Anna S. legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein, die vom EGOG am 26.6.34 abgelehnt wurde. Auch der Beschwerdebrief und die Protokolle des EGOG in Karlsruhe sind nicht mehr vorhanden.
Anna S. war nicht gewillt, sich operieren zu lassen. Sie konnte dem körperlichen Zugriff in den nächsten Monaten entgehen. Am 16. Januar 1935 wurde sie vom Gesundheitsamt durch die üblichen Formblätter aufgefordert, "den Eingriff binnen 2 Wochen ... vornehmen zu lassen." Zu diesem Zwecke habe sie "sich alsbald in die Städtischen Krankenanstalten in Mannheim oder in das Heinrich-Lanz-Krankenhaus in Mannheim aufnehmen zu lassen". Sie wurde auch darauf hingewiesen, "daß der Eingriff auch gegen ihren Willen vorgenommen wird". Der Amtsarzt kündigte auch das an, was in dem Sterilisierungsverfahren für sich wehrende Menschen vorgesehen war: "Sie haben also bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung zu gegenwärtigen, daß Sie durch die Polizei in eine der oben genannten Anstalten eingewiesen werden." Doch auch dieser Aufforderung verweigerte sich Anna S.. Der Amtsarzt "ersuchte" daraufhin am 31.1.35 das Polizeipräsidium, Anna S. "mittels Polizeigewalt alsbald dem städtischen Krankenhaus in Mannheim zuführen zu wollen." Dabei soll jedoch Aufsehen vermieden werden. Deshalb bat er die Polizeibehörde, dies "durch nichtuniformierte Beamte" auszuführen.
Anna S. wurde in der zweiten Februarwoche dem Krankenhaus "zugeführt" und starb am Tag nach der Operation. Die Umstände dieses Todes sind überliefert, weil die Eltern, vor allem der Vater von Anna S. in den folgenden Monaten hartnäckig "Gerechtigkeit" erreichen wollte. Ihre Schritte und Briefe sind teilweise erhalten: Als erstes wandte der Vater sich am 16. Februar an den Mannheimer Oberstaatsanwalt. Dieser berichtete über das Gespräch am 21. Februar dem Innenminister, daß die Eltern der Anna S. wegen einer Anzeige bei ihm vorgesprochen hatten. Nur durch seine "Erörterung und Belehrung" habe er erreichen können, dass "ihre Vorsprache noch nicht als eine Anzeigeerstattung ... gewertet werde". Der Staatsanwalt selbst kam zu dem Schluss, dass er selbst keine Anzeige gegen die Ärzte erstatte, da die Operation "technisch einwandfrei" verlaufen und Anna S. nach der Operation an einer Lungenentzündung gestorben sei. Er beendete seinen Bericht mit der zynischen Empfehlung als "zusätzliche Vorsichtsmaßnahme", "Unfruchtbarmachungen im Vollzug in solchen Witterungsverhältnissen zurückzustellen".
Nachdem der Vater sich am 10. März ohne Erfolg an den badischen Innenminister gewandt hatte, schrieb er an den Reichsinnenminister. Sein Brief ist als Abschrift erhalten und legt Zeugnis ab über den Widerstand von Anna S. und die Suche nach Gerechtigkeit durch ihre Verwandten: "Alle meine Beschwerden und Einwände sowie die meiner Tochter haben keinen Erfolg gehabt. Am 9.2.35 ist meine Tochter von zwei Sittenpolizistinnen geholt worden, damit sie unfruchtbar gemacht wird. Tags nach dem Eingriff war meine Tochter eine Leiche. Wer trägt jetzt die Verantwortung? Wer? ... Ich beantrage eine strenge Untersuchung, damit die Schuldigen bestraft werden. Meine Tochter war doch in ärztlicher Behandlung. Warum hat man kein Gutachten angefordert von der betreffenden Ärztin? Ich bestreite nach wie vor, dass meine Tochter an Epilepsie litt ... Welche Schritte muss ich unternehmen, damit das Verbrechen gesühnt wird, das an meiner Tochter begangen ist?"
Der Vehemenz des Vaters ist es zu verdanken, dass solche Zeugnisse erhalten sind. In den folgenden Monaten beschäftigten sich die Behörden mit dem Tod der Anna S. Hintergrund dieser Situation war, dass im gesamten Reich solche Fälle bekannt geworden waren, und die Sterilisationsaktivitäten in der Bevölkerung erhebliche Unruhe ausgelöst hatten. Zahlreiche Menschen wehrten sich gegen ihre Unfruchtbarmachung, und Aufsehen sollte auf jeden Fall vermieden werden. Vor allem durch das Bekannt werden von Todesfällen sah man die reibungslose Durchführung des Gesetzes gefährdet.307
Die Aktivitäten der Behörden kreisten vor allem um einen Punkt. Ein weiteres Gutachten der Gerichtsmedizin der Universität Heidelberg, so berichtete der Oberlandesgerichtspräsident dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe, war zu dem Befund gekommen, daß die epileptische Krankheit von Anna S. nicht wie in der Diagnose festgelegt "angeboren" war, sondern mit einer "Schädelverletzung ... in ursätzlichem Zusammenhang" stand. Aus der Sicht der Behörden war klar, daß das Bekanntwerden dieser Tatsache erhebliches Aufsehen erregen würde.
Es soll in der Darstellung des Falles nicht das rassenhygienische Schema der Akteure übernommen werden. Sie verfolgten nun das Ziel, das in ihrem rassenhygienischen gesetzlichen Rahmen vollzogene Unrecht zu verbergen, damit das gesetzlich legitimierte Unrecht an "Minderwertigen" und "Erbkranken" weiterhin durchgeführt werden konnte.
Inzwischen beschäftigen sich zahlreiche Behörden mit dem Tod von Anna S.: Neben den Staatsanwälten in Mannheim und Karlsruhe das Reichsgesundheitsamt, das Reichsinnenministerium und das badische Innenministerium. Der dortige Sonderbeauftragte für das Gesundheitswesen Dr. Pakheiser gab nun am 7. Januar 1936 dem Mannheimer Gesundheitsamt die Anweisung, den Vater über die Todesursache "mündlich" zu unterrichten. In diesem Schreiben wird auch eine Schwierigkeit für die Behörden sichtbar. Sie wußten anscheinend nicht, ob der Vater von Anna S. über das Gutachten der Gerichtsmedizin informiert worden war: "Es muß vielmehr der Verhandlungskunst des Amtsarztes überlassen werden, zu entscheiden, wieweit auf das Nichtvorliegen der genuinen Epilepsie einzugehen sein wird. Von wesentlichem Einfluß wird sein, wieweit der Vater über den tatsächlichen Krankheitsbefund unterrichtet ist." Das Taktieren der Behörden hatte Erfolg. Der Mannheimer Medizinalrat im Gesundheitsamt berichtete am 5.3.36, daß er "auftragsgemäß" den Vater aufgeklärt habe. Bei der Unterredung wäre S. "anfangs hochgradig erregt" gewesen und habe "sich allen Erklärungsversuchen gegenüber absolut unzugänglich" erwiesen. Der Vater hatte weiterhin behauptet, daß seine "Tochter ... ein Opfer ungerechter Justiz geworden" wäre. Der Amtsarzt weiter: "Es war sehr schwierig, mit dem exaltierten Mann in seelischen Kontakt zu kommen. ... Die Frage der angeborenen oder traumatischen Epilepsie wurde in der Unterredung nicht berührt. Ich gewann den Einruck, daß S. über die Feststellungen des Prof. M. nach dieser Richtung hin nicht unterrichtet ist, denn er bestritt nur das Vorliegen der Epilepsie überhaupt, nicht das der angeborenen Epilepsie." Damit war der Vorgang für die Behörden abgeschlossen.
III.8.4. Die Quantität und der Verlauf der Sterilisationen in Mannheim, Angaben über Diagnosen und Alter der Opfer
Dieses Kapitel soll, soweit dies möglich ist, eine Aussage darüber machen, wieviele Menschen in Mannheim in den Jahren 1934 - 1945 sterilisiert wurden. Darüberhinaus sollen Angaben über den zeitlichen Verlauf der Sterilisationen, über die Zusammensetzung der Opfer nach Geschlecht und Alter und über den Anteil der verschiedenen Diagnosen gemacht werden.
Den Zahlen liegen zwei verschiedene Quellen zugrunde. Zum einen findet sich in einer Akte des badischen Innenministerium eine Statistik für das Jahr 1934 sowie jeweils für die folgenden Halbjahre bis zum 30.06.1939.308 Sie wurde vom Ministerium aufgrund der Angaben der 18 badischen Erbgesundheitsgerichte309 angelegt und enthält für die einzelnen Gerichte den Umfang der eingegangenen Anträge, den Umfang der "durch Anordnung von Unfruchtbarmachung erledigten" Fälle, die Anzahl der abgelehnten Anträge und die Anzahl der aus anderen Gründen nicht ausgeführten Sterilisationen. Nach diesen Angaben wurden in Mannheim bis zum 30.06.39 bei dem EGG 2502 Anträge, 1422 Anträge für Männer (57%) und 1080 Anträge für Frauen (43%), auf Unfruchtbarmachung gestellt. Dabei fällt vor allem die hohe Anzahl der Anträge im ersten Jahr des Sterilisationsgesetzes sowie eine wesentlich geringere Anzahl von Anträgen ab 1937 auf. Im einzelnen gliedern sich die Anträge folgendermaßen:
Tabelle 1: Beim EGG eingegangene Anträge:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der genannten Akte zufolge wurden in Mannheim bis zum 30.06.39 879 Männer (53%) und 768 Frauen (47%) sterilisiert. Auch hier fällt vor allem der hohe Anteil der Sterilisationen im Jahr 1934 auf. In diesem Jahr wurden 730 Menschen sterilisiert was etwa 44% der Sterilisationen im gesamten genannten Zeitraum ausmacht. Im einzelnen sind folgende Zahlen angegeben:
Tabelle 2: Vom EGG "angeordnete" Sterilisationen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Vergleichszahlen aus dem gesamten Land Baden sind von Bedeutung, da in keinem anderen Land in den ersten beiden Jahren so viele Menschen wegen Sterilisationsanträgen vor das Gericht mußten und schließlich auch sterilisert wurden. Dabei besonders aktiv war der Sonderkommissar für das Gesundheitswesen im badischen Innenministerium Theodor Pakheiser. Das badische Staatsministerium hatte sich Mitte Juni 1934 stolz an die Presse gewandt und mitgeteilt, daß bis zum 15. Juni die bei den EGG eingereichten Anträge auf 3025 Fälle gestiegen seien und davon in 997 Fällen die Unfruchtbarmachung rechtskräftig angeordnet worden sei. In 572 Fällen sei die Sterilisation bereits durchgeführt worden. Das Staatsministerium stolz: "Mit diesen Zahlen der durchgeführten Unfruchtbarmachungen dürfte Baden zweifellos an der Spitze der deutschen Länder in der Durchführung dieses für die Gesamtheit des Volkes so wichtigen Gesetzes stehen."310 Wurde in den Städten die vorhandene moderne Struktur der Wohlfahrt und Fürsorge ausgenutzt, um möglichst schnell die "Erbkranken" zu erfassen und zu sterilisieren, griff man auf dem Lande auf die Gendarmerie zurück. Da diese die "Erbkranken" kennen würde, wurde sie angewiesen, diese "zu melden".311 Um die Gendarmerie bei dieser Aufgabe zu beraten, wurden u.a. Mannheimer Ärzte des Gesundheitsamtes zu einer Versammlung der Gendarmerie in Weinheim eingeladen.312
Das badische Innenministerium hatte am 9. April 1934 dem Reichsinnenministerium gemeldet, daß "die Durchführung des Gesetzes ... sich reibungslos" gestalte. Die Anzeigen würden vor allem von Bezirksärzten erstattet werden.313 Dies ist ein Hinweis, der sich in der Verwirklichung des Sterilisationsgesetzes in Mannheim zeigte. Die Sterilisationsaktivitäten in Mannheim hatten maßgeblichen Anteil an den hohen Sterilisationszahlen in Baden. Sie liegen prozentual auf die Bevölkerung bezogen bei Antragstellung und Anordnungen von Sterilisationen in den ersten beiden Jahren etwa genauso hoch. In keiner bisher untersuchten Städten wurden in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des GzVeN in einem solchen Umfang Menschen vor das Erbgesundheitsgericht gebracht und Sterilisationen ausgeführt. Diese besonders "reibungslose Durchführung" des Sterilisationsgesetzes in Mannheim kann vor allem mit dem rassenhygienischem Eifer der beteiligten Ärzten erklärt werden. Ihr 1933 noch vor Inkrafttreten des GzVeN entwickeltes Erfassungssystem und ihre "vorauseilende Zusammenarbeit" mit Wohlfahrts- und Fürsorgestellen schlugen sich in dem Umfang der Sterilisationen nieder. So hatten sie schnell Zugriff auf Anstaltsinsassen und auf die bereits erfaßten Menschen. Dies kann z.T. auch die niedrigeren Zahlen ab 1937 erklären. Schwer einzuschätzen ist, inwieweit der Widerstand in der Bevölkerung die Sterilisationsaktivitäten der Behörden bremste. Die in den Einzelfallakten festgehaltenen Proteste und Widerstände weisen in diese Richtung. Die Behörden gingen mit diesen Widerständen sehr vorsichtig um. Zwangsweise einzuliefernde Personen wurden von Zivilpersonen abgeholt, die Todesfälle sollten nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Komplikationen, die nach den Operationen aufgetreten waren, wurden vertuscht. Ein Erlaß des badischen Innenministeriums an die Gesundheitsämter vom November 1934 weist in diese Richtung:
"Es ist ohne jeden Sinn, die Erbgesundheitsgerichte mit Anträgen auf Unfruchtbarmachung 45jähriger und älterer Frauen, 60jähriger Trinker <zu belasten>... solange nicht die im Fortpflanzungsalter befindlichen, triebstarken Erbkranken unfruchtbar gemacht sind. ... Auch die Entscheidungen, ob die Hasenscharte oder die angeborene Hüftgelenkluxation oder die Sechsfingrigkeit ein Erbleiden im Sinne des Gesetzes ist, kann man einer späteren Zeit überlassen, wenn alle gefährlichen Erbkranken unfruchtbar gemacht sind."314
Da dieser Erlaß unbeabsichtigt an die Öffentlichkeit gekommen war und in einigen Zeitungen abgedruckt worden war, hatten sich daraufhin Amtsärzte bei dem Ministerium beschwert und befürchtet, daß es "infolge dieser Veröffentlichung eine Versteifung des Widerstandes bestimmter Kreise gegen die Durchsetzung des Gesetzes", geben werde.315
Von den beim Mannheimer EGG eingegangenen Anträgen wurden durch die Gerichte 300 abgelehnt. Dies waren etwa 12% der Anträge. Im einzelnen:
Tabelle 3: Durch das EGG abgelehnte Anträge:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Laut Statistik wurden 114 Unfruchtbarmachungen nicht ausgeführt. Im einzelnen:
Tabelle 4: Nicht ausgeführte Sterilisationen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die zweite Quelle in der Angaben über Umfang und über die "Unfruchtbarzumachenden" vorhanden sind, ist die beschriebene Akte "UM. Akten - Verzeichnis", die vom Gesundheitsamt Mannheim angelegt wurde.316 In dieser Akte werden 1959 Personen, 1009 Männer und 950 Frauen, aufgelistet. Bei 47 Personen wurde vermerkt, daß die Unfruchtbarmachung nicht ausgeführt oder aufgeschoben wurde. Wenn hierfür Gründe angegeben wurden, so hieß es meist "wegen zu hohem Alter" oder "wegen Anstaltsaufenthalt"317. Aus diesen Zahlen kann man schließen, daß in Mannheim mindestens 994 Männer und 918 Frauen zwangssterilisiert wurden. Die höhere Zahl im Vergleich zu den Angaben des Gerichts läßt sich u.a. damit erklären, daß auch nach dem 30.06.1939 Sterilisationen durchgeführt worden sind. 1912 Personen entsprechen in den 30er Jahren etwa 1% der gebärfähigen Bevölkerung Mannheims.318 Dieser Umfang der Sterilisationen in Mannheim ist im Vergleich zu den Größenordnungen der bisher bekannten Sterilisationen in anderen Regionen hoch.
In der genannten Akte sind ebenfalls die Diagnosen angegeben. Danach wurden knapp die Hälfte der Menschen wegen der Diagnose "Angeborener Schwachsinn" verurteilt und etwa ein Viertel unter der Diagnose "Schizophrenie". Im einzelnen war die Verteilung folgendermaßen:
Tabelle 5: Verteilung der Diagnosen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das bedeutet, daß 87% der Menschen wegen geistig-seelischen Diagnosen sterilisiert wurden. Weiterhin fällt auf, daß sehr viele Männer, etwa 15%, unter der Diagnose "Schwerer Alkoholismus" sterilisiert wurden. Dies weist auf die Aktivitäten der Mannheimer Trinkerfürsorge hin.
In der Akte wurden die Geburtsdaten der "Unfruchtbarzumachenden" angegeben. Danach ergab sich eine Verteilung der Geburtsjahre wie folgt:
Tabelle 6: Geburtsjahre:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Da die Sterilisationen in dem Zeitraum 1934 - 45 ausgeführt wurden, läßt sich aus diesen Angaben nur eine ungefähre Altersstruktur ablesen.
C.) Schluß
Den nationalsozialistischen Massensterilisationen lag ein sozialdarwinistisches Denkgebäude zugrunde, das lange vor der "Machtergreifung" entwickelt worden war. Diese Modelle beriefen sich auf den Biologen Charles Darwin und dessen "Deszendenztheorie". Die Sozialdarwinisten kehrten jedoch Darwins Prinzip um, nach der die Evolution zu einer Vervollkommnung der Arten führe und behaupteten die Kultur- und Zivilgeschichte wirke dieser Evolution entgegen und verhindere eine angeblich notwendige Selektion. Der Sozialdarwinismus konnte jedoch seine Bedeutung nur erlangen, weil er als "ideologischer Stützpfeiler" diente, Herrschaftsinteressen und Ausbeutung innerhalb des Volkes sowie anderer Völker zu legitimieren.
Aus diesen Modellen entwickelte sich vor allem nach dem Ersten Weltkrieges eine neue "Wissenschaft", die Rassenhygiene. Sie war "praxisorientiert" und entwickelte die Vorschläge für eine neue Bevölkerungspolitik. Sie wurde zur Alternative für eine Armen- und Sozialpolitik mit dem erklärten Ziel auf biologischen Wege, eine "heile Gesellschaft" zu schaffen. Sie diskutierte die möglichen Methoden, Asylierung, Sterilisation und Lebensvernichtung, mit denen die "erbkranke" Teile der Bevölkerung ausgerottet werden sollten. Die Methode Sterilisation setzte sich schließlich in dieser Diskussion als das "ungleich zweckmäßigere, billigere und humanere Mittel" durch.
Hatte sich die Rassenhygiene bis zum Jahr 1933 institutionalisiert wurde sie nach der "Machtergreifung" von den Nationalsozialisten zur Staatspolitik erhoben. Die neue Regierung verabschiedete am 14.Juli 1934 als eine der ersten wichtigen Gesetze das Sterilisationsgesetz. Dieses Gesetz vollzog die "Machtergreifung" nach dem öffentlichen und politischen nun auch im privaten Bereich. Unter dem Begriff "Bevölkerungspolitik" sollte vor allem die Fortpflanzung unter das "Primat und der Autorität" des Staates gestellt werden und dies bedeutete vor allem Geburtenverhinderung.
Nach der Verabschiedung des GzVeN sowie zu seiner Einführung am 1.Januar 1934 setzte von Staat und Partei organisiert, eine breite Propagandawelle ein. Das Zwangsgesetz mußte der Bevölkerung nahe gebracht werden. Dies war umso schwieriger da von diesem staatlichen Zugriff auf Leib und Leben, anders als bei einem Terror gegen ausgrenzbare Gruppen, wie die Juden oder Zigeuner, jedes Individuum potentiell bedroht war. Betrachtet man die rassenhygienische Propaganda in Mannheim in den Jahren 1933 und 1934 so sieht man, daß ein Teil der Propaganda sich in der reichsweiten Propaganda durch Staat und Partei bewegte. Dies gilt für zahlreiche Zeitungsartikel im Hakenkreuzbanner, die Verteilung von Broschüren, die Ausstellungen und einem Teil der organisierten Vorträgen zu einschlägigen Themen. Vor allem bei den Veranstaltungen von NSDAP-Organisationen, wie z.B. NS-Lehrerbund, NS-Ärztebund, NS-Juristenbund kann man eine Verbindung von reichsweiter Parteipropaganda und regionaler Parteiaktivitäten zugrundelegen. Es wird offensichtlich, daß die Bestrebungen der Reichspartei in diesem Bereich bei den genannten "Basisorganisationen" in Mannheim auf Zustimmung stießen. Darüberhinaus wird aber auch sichtbar, daß ein weiterer Teil der Propaganda von parteilosen bzw. nichtstaatlichen gesellschaftlichen Gruppen, u.a. von Vereinen und Burschenschaften inhaltlich und organisatorisch getragen wurden.
Das Sterilisationsgesetz wurde vor allem von den staatlichen Gesundheitsämtern verwirklicht. Ihnen kam die Aufgabe zu, die wichtigsten einzelnen Verfahrensschritte zu vollziehen. Sie stellten die Anzeigen und vor allem die Anträge, sie begutachteten die Sterilisationskandidaten und übten schließlich die Kontrolle über die einzelnen Verfahrensschritte bis hin zur Operation aus.
Die wichtigste bzw. grundlegendste Aufgabe aber, die für das Ausmaß solch eines Gesetzes notwendig war, war die "erbbiologische Erfassung" der gesamten Bevölkerung sowie das Aussondern der "minderwertigen Erbströme". Die Praxis im ersten Jahr nach Einführung des GzVeN war sehr unterschiedlich "erfolgreich". Deshalb versuchte die nationalsozialistische Regierung durch eine Verstaatlichung des Gesundheitswesens im Jahr 1935, die Praxis zu vereinheitlichen und zu koordinieren.
In Mannheim arbeitete man in allen Teilen, die das GzVeN betraf, besonders schnell und effektiv. Dies schlug sich in einer sehr hohen Zahl an Sterilisationen vor allem im ersten Jahr 1934 nieder. Ein solche hohe Quote, sie liegt etwa doppelt so hoch wie im Reichsgebiet, ist in keiner der bisher untersuchten Städte sichtbar geworden. Mehrere Gründe können dies erklären. Erstens konnte die Erfassung und Datensammlung über die "Erbkranken" auf bereits große angelegte Karteien der einzelnen Abteilungen des Gesundheitsamtes zurückgreifen. Dies stellte eine Grundlage für die schnelle Auslieferung von erfaßten "Erbkranken" dar, die aber nur zum Tragen kam, da in es Mannheim eine, wie es der Stadtarzt Heidinger so lobend beschreibt, "bereits der bevorstehenden gesetzlichen Regelung vorauseilende enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Gesundheitsfürsorge treibenden Stellen" gab.
Dies gilt darüberhinaus auch für die weiteren Institutionen der Wohlfahrt und Fürsorge in Mannheim, die nicht dem Gesundheitsamt unterstellt waren. Die Menschen, die in irgendeiner Form auf Unterstützung der Wohlfahrt und Fürsorge angewiesen waren, die Objekte dieser Organisationen, waren potentiell als erste gefährdet. Dies zeigt u.a. die im Vergleich zu anderen Regionen sehr hohe Anteil an Sterilisationen, die unter der Diagnose "schwerem Alkoholismus" durchgeführt wurden. Diese ist nur durch Sterilisationsaktivitäten von Fürsorgeinstitutionen, hier durch Anzeigen der Mannheimer "Trinkerfürsorge", erklärbar. Es ist klar, daß solch ein Ausmaß an Sterilisationen nur möglich war, wenn die beteiligten Personen, zuerst die Ärzte aber auch die weiteren beteiligten Angestellten einen besonderen rassenhygienischen Eifer an den Tag legten, um die ihnen gegebenen Möglichkeiten voll auszunutzen. Die im Frühjahr 1934 betriebenen "Säuberungen" im städtischen Fürsorgeamt haben in diesem Bereich sicherlich zu einer reibungslosen Durchführung des GzVeN beigetragen.
Das langfristige Ziel, der nationalsozialistischen Gesundheitspolitik war die "erbbiologische Bestandsaufnahme" der gesamten Bevölkerung. Sie konnte im Deutschen Reich nur in einzelnen Regionen verwirklicht werden. Hamburg ist ein erschreckend eindrucksvolles Beispiel hierfür. Der Leiter der Stadtarztstelle Mannheim schrieb aufgrund einer Veröffentlichung der Hamburger Gesundheitsbehörde an seinen dortigen "Kollegen": "Wir arbeiten hier in Mannheim in einem rein städtischen Gesundheitsamt allerdings nicht unter so günstigen Bedingungen, wie Sie in Hamburg. Trotzdem glaube ich, daß wir, ebenso wie Sie auf dem richtigen Wege sind ...".319 Diese Beschreibung des Mannheimer Stadtarztes in einem Brief im Februar 1935 ist zutreffend. Waren zu diesem Zeitpunkt 66000 personenbezogene Karteikarten bereits angelegt, konnten die Ärzte und Datensammler ihren Bestand bis Anfang 1938 auf annähernd 200000 Karteikarten ausbauen.
In Deutschland wurden aufgrund des GzVeN etwa 200-220 Erbgesundheitsgerichte, die an ein Amtsgericht angegliedert wurden, gebildet. Die Gerichte wurden aus einem juristischen Vorsitzenden sowie zwei Ärzten gebildet. In Mannheim bedeutete dies, daß das Gericht aus dem Vorsitzenden Mackert einem Amtsarzt des Gesundheitsamtes sowie einem weiteren frei praktizierender Arzt bestand. Diese Ärzte als Richter waren im Gesundheitsamt selbst als Antragsteller und Gutachter tätig. Dies hatte zur Folge, daß die Diagnosen und Gutachten, manchmal mit wörtlicher Übernahme einzelner Textpassagen, in der Regel als Urteilsspruch von dem EGG übernommen wurden.
Die Verfahren sind charakterisiert durch das Wesen des Gesetzes. Der Zwang wird in den Akten sichtbar durch die gewaltsam vollzogenen einzelnen Verfahrensschritte und den unterschiedlichen Reaktionen der von ihnen Betroffenen. Das zweite Hauptmerkmal wird durch die beteiligten Personen geprägt. Ärzte und Juristen versuchten, ihre Objekte in "wertige" und "minderwertige" Typen einzuteilen. Trotz der Führung der Akten durch die Ärzte und Juristen werden auf anderen Seite Individuen sichtbar, die sich gegen eine solche Einteilung sperren. Sobald in diesen Quellen eine Person sichtbar wird, erscheinen individuelle Lebensläufe und Lebensumstände.
Die Diagnosen und die Begründungen der Urteile sind geprägt von Werturteilen der Ärzte und Richter. Diese Werturteile enthalten Zuordnungen über die Sterilisationskandidaten, die diese geschlechtlich / sexuell, kriminell, sozial oder aber auch einfach ästhetisch aburteilen sollten.
Die Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Arbeit gewonnen werden konnten, stützen die eingangs erwähnter Thesen Detlev Peukerts. Sie zeigen wie das "neuzeitlich eingerichtet<e>" Mannheimer Gesundheitsamt an einer "wissenschaftlichen Total-Lösung für gesellschaftlichen Probleme"320 arbeitete. Die beschriebenen Auswirkungen zeigen, daß die Zwangssterilisationen in Mannheim nicht unter einem Titel "Rückfall in die Barbarei" charakterisiert werden können. Sie waren eben nicht begleitet von Zerfallserscheinungen der Gesundheitsbehörden/Wohlfahrts- und Fürsorgeinstitutionen. Sie gingen aus ihnen hervor. Dasselbe gilt für ihre Methodik. Ihre "rassebiologisch begründeten bürokratischen Erfassungen"321 waren höchst modern und war nur durch den starken Ausbau des Gesundheitsamtes in den Jahren 1934 bis 1938 möglich.
D.) Anhang:
I. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II. Quellenverzeichnis:
1. Ungedruckte Quellen:
GLA Abt. 233 Nr. 25864.
GLA Abt. 446 Zug. 1988/58 Nr.1-...
GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Nr. 198.0, 198.1, 198.2, 198.3, 198.4, 198.5, 198.6, 199.
GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Nr. 200, 201, 202, 203, 204.
GLA Abt. 446 Zug. 1989/23 Nr.1336, Nr.1337
GLA Abt. 561 Zug. 1988/58 Nr.1-
2. Amtliche Veröffentlichungen:
Statistische Monatsberichte der Stadt Mannheim 1933 und 1934. Hrsg. vom Statistischen Büro der Stadt Mannheim.
Statistisches Jahrbuch für das Land Baden 1938. Hrsg. vom Badischen Statistischen Landesamt. Karlsruhe 1938.
Verwaltungsbericht der Stadt Mannheim 1933 - 1937. Mannheim 1938.
3. Tageszeitungen:
Hakenkreuzbanner (HKB)
Neue Mannheimer Zeitung (NMZ)
III. Literaturverzeichnis:
III.1. Literatur vor 1945:
*BINDING, Karl / HOCHE, Alfred: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Leipzig 1922.
DARWIN, Charles: On the Origin of Species by Means of Natural Selection of the Preservation of Favoured Races in the Struggle for Life. London 1859. Dt.: Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl. Stuttgart 1963.
DARWIN, Charles: The Descent of Man and Selection in Relation in Sex. London 1871. Dt.: Die Abstammung des Menschen und die geschlechtliche Zuchtwahl. Stuttgart 1982. 1984.
ENGELS, Friedrich: Dialektik der Natur. 1873-83. MEW Bd.20. Berlin 1962.
de GOBINEAU, Joseph Arthur: Essay sur l'inegalité des races humaines. O.O. 1853-57. Dt.: Die Ungleichheit der Menschenrassen. Berlin 1935.
GÜTT, Arthur / RÜDIN, Ernst / RUTTKE, Falk: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.Juli 1933. München 1934, 19362.
HEIDINGER, M: Thesen zur Ausstellung erbbiologischer Sippenkarteien bei Gesundheitsämtern. In: Der Erbarzt. Beilage zum "Deutschen Ärzteblatt". 1934 Nr.7. S.112.
HEIDINGER, M: Über einige Ergebnisse der Sippenkartei der Stadtarzt- und Stadtschularztstelle, Mannheim. In: Blätter für Schulgesundheitspflege. Mitteilung des Deutschen Vereins für Schulgesundheitspflege. E.V. 1934. S.10-12.
HEIDINGER, M: Praktische Vorschläge zur Schaffung einer erbbiologischen Sippenkartei. In: Zeitschrift für Gesundheitsverwaltung und Gesundheitsfürsorge Nr.5. 1934. S.367f.
HITLER, Adolf: Mein Kampf. 2 Bände in 1 Bd. München 1934.
JOST, A.: Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895.
LENZ, Fritz: Menschliche Auslese und Rassenhygiene (Eugenik). München 19324.
MALTHUS, T.R.: An Essay on the Principle of Population. o.O. 1798. Dt.: Eine Abhandlung über das Bevölkerungsgesetz. Jena 1924. (Sammlung sozialwissenschaftlicher Meister Bd.6).
PLUTARCH: Vita Lycurgii cap.XVI.
SCHALLMEYER, Wilhelm: Vererbung und Auslese im Lebenslauf der Völker. Eine staatswissenschaftliche Studie auf Grund der neueren Biologie. Jena 1903. (Natur und Staat, Beiträge zur naturwissenschaftlichen Gesellschaftslehre.).
SCHLÄGER: Sterilisierung und Rechtssprechung. In: Der Erbarzt. Nr.7. 1935 S.111-112.
VERSCHUER, Ottmar von: Zur Frage der Häufigkeit von Erbkrankheiten. In: Der Erbarzt Nr.9. 1935 S.113ff.
III.2. Literatur nach 1945:
ALY, Götz / HEIM, Susanne: Vordenker der Vernichtung: Auschwitz und die deutschen Pläne für eine neue europäische Ordnung. Hamburg 1991.
ALY, Götz / ROTH, Karl Heinz: Die restlose Erfassung. Volkszählen, Identifizieren, Aussondern im Nationalsozialismus. Berlin(West) 1984.
BAADER, Gerhard / SCHULTZ, Ulrich: Medizin und Nationalsozialismus: tabuisierte Vergangenheit - ungebrochene Tradition? Frankfurt Berlin 19873. (Dokumentation des Gesundheitstages Berlin 1980 Bd.1)
BAJOHR, Frank: Detlev Peukerts Beiträge zur Sozialgeschichte der Moderne. In: Frank Bajohr (Hrsg.) u.a.: Zivilisation und Barbarei: Die widersprüchlichen Potentiale der Moderne. Detlev Peukert zum Gedenken. Hamburg 1991. (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte, Bd.26.). S.7-16.
BAJOHR, Frank (Hrsg.) u.a.: Zivilisation und Barbarei: Die widersprüchlichen Potentiale der Moderne. Detlev Peukert zum Gedenken. Hamburg 1991. (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte, Bd.26.).
BECK, Christoph: Sozialdarwinismus - Rassenhygiene, Zwangssterilisation und Vernichtung "lebensunwerten" Lebens: Eine Bibliographie zum Umgang mit behinderten Menschen im "Dritten Reich" - und heute. Bonn 1992.
BERGMANN, Anneliese: Frauen, Männer, Sexualität und Geburtenkontrolle: Zur "Gebärstreikdebatte" der SPD 1913. In: Karin Hansen: Frauen suchen ihre Geschichte. München 1983. S.81-103.
BLASIUS, Dirk: Psychiatrischer Mord in der Zeit des Nationalsozialismus. Perspektiven und Befunde. In: Euthanasie in Hadamar. Die nationalsozialsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg. vom Landeswohlfahrtsverband Hessen. Kassel 1991. S.51-58.
Bock, Gisela: Sterilisationspolitik im Nationalsozialismus: Die Planung einer heilen Gesellschaft durch Präventation. In: Klaus Dörner (Hrsg.): "Fortschritte der Psychiatrie im Umgang mit Menschen": Wert und Verwertung des Menschen im 20.Jahrhundert. Rehburg-Loccum 1985. S. 88-105.
BOCK, Gisela: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik. Opladen 1986. (Schriften des Zentralinstituts für Sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin; Bd.48.).
BOCK, Gisela: Krankenmord, Judenmord und nationalsozialistische Rassenpolitik. Überlegungen zu einigen neuen Forschungshypothesen. In: Frank Bajohr (Hrsg.) u.a.: Zivilisation und Barbarei: Die widersprüchlichen Potentiale der Moderne. Detlev Peukert zum Gedenken. Hamburg 1991. (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte, Bd.26.). S.285-306.
BOCK, Gisela: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. In: Euthanasie in Hadamar. Die nationalsozialsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg. vom Landeswohlfahrtsverband Hessen. Kassel 1991. S.69-78.
BRACHER, Karl Dietrich: Die deutsche Diktatur. Köln Berlin 1969.
BROSZAT, Martin: Der Staat Hitlers. München 1969.
BRÜCKS, Andrea / Rothmaler, Christine: "In dubio pro Volksgemeinschaft". Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" in Hamburg. In: Angelika Ebbinghaus (Hrsg.) u.a.: Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich. Hamburg 1984. S.30-36.
CZARNOWSKI, Gabriele: Nationalsozialistische Frauenpolitik und Medizin. Der Zusammenhang von Zwangssterilisation und Sterilisationsforschung am Beispiel des Königsberger Universitätsgynäkologen Felix von Mikulicz-Radecki. In: Leonore Siegele-Weschnkewitz u.a. (Hrsg.): Frauen und Faschismus in Europa. Pfaffenweiler 1988 1990. S.90-113.
DAUM, Monika / DEPPE, Hans-Ulrich: Zwangssterilisation in Frankfurt a.M. 1933-1945. Frankfurt/Main New York 1991.
DALICHO, Wilfent: Sterilisationen in Köln auf Grund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.Juli 1933 nach den Akten des Erbgesundheitsgerichts von 1934 bis 1943. Diss.med. Köln 1971.
DINER, Dan (Hrsg.): Ist der Nationalsozialismus Geschichte? Zu Historisierung und Historikerstreit. Frankfurt a.M. 1987.
DÖRNER, Klaus: Diagnosen der Psychiatrie. Frankfurt a.M. - New York 1975.
DÖRNER, Klaus: Entstehung und Wirkung psychiatrischer Diagnosen. In: Diagnosen der Psychiatrie. Frankfurt a.M. - New York 1975.
DÖRNER, Klaus: Nationalsozialismus und Lebensvernichtung. In: Vierteljahreshefte für Zeitgeschehen 15, H.2. S.121-182. 1967. Abgedruckt in: Klaus Dörner: Diagnosen der Psychiatrie. Frankfurt - New York 1975. S.59-94.
DÖRNER, Klaus: Tödliches Mitleid. Zur Frage der Unerträglichkeit des Lebens oder: die Soziale Frage: Entstehung Medizinisierung NS-Endlösung heute morgen. Gütersloh 1988.
EBBINGHAUS, Angelika / KAUPEN-HAAS, Heidrun / ROTH, Karl-Heinz (Hrsg.): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich. Hamburg 1984.
EUTHANASIE IN HADAMAR. Die nationalsozialsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg. vom Landeswohlfahrtsverband Hessen. Kassel 1991.
GANSSMÜLLER, Christian: Die Erbgesundheitspolitik im Dritten Reich. Planung, Durchführung und Durchsetzung. Köln Wien 1987.
HANSEN, Eckard: Wohlfahrtspolitik im NS-Staat: Motivation, Konflikte und Machtstrukturen im "Sozialismus der Tat" des Dritten Reiches. Augsburg 1991 (Beiträge zur Sozialpolitik-Forschung, Bd.6).
HILBERG, Raul: Die Vernichtung der europäischen Juden. Die Gesamtgeschichte des Holocaust. Berlin 19822.
HOFFMANN, Herbert: Im Gleichschritt in die Diktatur? Die nationalsozialistische "Machtergreifung" in Heidelberg und Mannheim 1930 bis 1935. Frankfurt a.M., Bern, New York, Lang 1985. (Sonderveröffentlichung des Stadtarchivs Mannheim Nr.9).
KOONZ, Claudia: Reaktionen katholischer und protestantischer Frauen in Deutschland auf die nationalsozialistische Sterilisationspolitik 1933 - 1937. In: Leonore Siegele-Wenschkewitz u.a. (Hrsg.): Frauen und Faschismus in Europa. Pfaffenweiler 1988 1990. S.104-136.
KLEE, Ernst: "Euthanasie" im NS-Staat. Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens". Frankfurt a.M. 1985.
KREIG, Robert: "Die nicht vorhersehbare Spätentwicklung des Paul W." Wiedergutmachung eines Zwangssterilisierten im Nachkriegsdeutschland. In: Karl Heinz Roth: Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz über Sterbehilfe". Berlin 1984. S.10-30.
KÜMMEL, W. Friedrich: "Die Ausschaltung rassisch und politisch mißliebiger Ärzte". In: Fridolf Kudlien (Hrsg.): Ärzte im Nationalsozialismus. Köln 1985. S.5681.
KÜMMEL, W. Friedrich: Antisemitismus und Medizin im 19./20.Jahrhundert. In: Jürgen Peiffer (Hrsg.): Menschenverachtung und Opportunismus: zur Medizin im Dritten Reich. Tübingen 1992. S.44-67.
LEHMANN, Gabriele / WERNER, Bettina: Liegenlassen behinderter Neugeborener. Materialmappe AG SPAK. München 1988.
LIFTON, Robert Jay: The Nazi Doctors. Medical Killing and the Psychology of Genozid. New York 1986. Dt.: Ärzte im Dritten Reich. Stuttgart 1988.
LUTZHÖFT, Hans-Jürgen: Der Nordische Gedanken in Deutschland 1920-1940. Stuttgart 1971. (Kieler Historische Studien Bd.14).
MITSCHERLICH, Alexander / MIELKE, Fred: Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses. Frankfurt 1960 Berlin 1990.
MÜLLER-HILL, Benno: Tödliche Wissenschaft. Reinbek 1984.
MÜNCH, Ingo von (Hrsg.) / BRODERSEN, Uwe: Gesetze des NS-Staates. Dokumente eines Unrechtssystems. Bad Homburg, Berlin, Zürich 1968 19822.
NOWAK, Kurt: "Euthanasie" und Sterilisierung im "Dritten Reich": die Konfrontation der evangelischen und katholischen Kirche mit dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und der "Euthanasie"-Aktion. Göttingen 1978. (Arbeiten zur Geschichte des Kirchenkampfes: Ergänzungsreihe. Bd.12.).
PEIFFER, Jürgen (Hrsg.): Menschenverachtung und Opportunismus: zur Medizin im Dritten Reich. Tübingen 1992.
PEUKERT, Detlev: Volksgenossen und Gemeinschaftsfremde. Anpassung, Ausmerze und Aufbegehren unter dem Nationalsozialismus. Köln 1982.
PEUKERT, Detlev: Alltag und Barbarei. Zur Normalität des Dritten Reiches. In: Dan Diner (Hrsg.): Ist der Nationalsozialismus Geschichte? Zu Historisierung und Historikerstreit. Frankfurt a.M. 1987. S.51-61.
PFÄFFLIN, Friedemann: Zwangssterilisation in Hamburg. Ein Überblick. In: Angelika Ebbinghaus u.a. (Hrsg.): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich. Hamburg 1984. S.29-30.
PFÄFFLIN, Friedemann: Das Hamburger Gesundheitspaßarchiv. Bürokratische Effizienz und Personenerfassung. In: Angelika Ebbinghaus u.a. (Hrsg.): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich. Hamburg 1984. S.18-20.
POMMERIN, Reiner: Sterilisierung der Rheinlandbastarde. Das Schicksal einer farbigen deutschen Minderheit 1918-1937. Düsseldorf 1979.
ROTH, Karl Heinz (Hrsg.): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz über Sterbehilfe". Berlin 1984.
ROTH, Karl Heinz: "Erbbiologische Bestandsaufnahme" - ein Aspekt "ausmerzender" Erfassung vor der Entfesselung des Zweiten Weltkrieges. In: Karl Heinz Roth (Hrsg.): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz zur Sterbehilfe". Berlin 1984. S.57-100.
ROTH, Karl Heinz: Schein - Alternativen zum Gesundheitswesen: Alfred Grotjahn (1869-1931) - Integrationsfigur etablierter Sozialmedizin und nationalsozialistischer "Rassenhygiene". In: Karl Heinz Roth (Hrsg.): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz zur Sterbehilfe". Berlin 1984. S.31-56.
ROTHMALER, Christine: Sterilisationen nach dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14.Juli 1933. eine Untersuchung zur Tätigkeit des Erbgesundheitsgerichtes und zur Durchführung des Gesetzes in Hamburg in der Zeit zwischen 1934 und 1944. Husum 1991.
SCHMACKE, Norbert / GÜSE, Hans-Georg: Zwangssterilisiert. Verleugnet - Vergessen. Zur Geschichte der nationalsozialistische Rassenhygiene am Beispiel Bremen. Bremen 1984.
SCHMUHL, Hans-Walter: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie: von der Verhütung zur Vernichtung "lebensunwerten Lebens"; 1890-1945. Göttingen 1987. (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft; Bd.75).
SCHMUHL, Hans-Walter: "Euthanasie"im Nationalsozialismus. Ein Überblick. In: Euthanasie in Hadamar. Die nationalsozialsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg. vom Landeswohlfahrtsverband Hessen. Kassel 1991. S.59-67.
SCHULTZ, Ulrich: Soziale und biographische Bedingungen medizinischen Verbrechens. In: Gerhard Baader u.a.: Medizin und Nationalsozialismus: tabuisierte Vergangenheit - ungebrochene Tradition? Frankfurt Berlin 19873. (Dokumentation des Gesundheitstages Berlin 1980 Bd.1). S.183-209.
SIEGELE-WENSCHKEWITZ, Leonore / STUCHLIK, Gerda (Hrsg.): Frauen und Faschismus in Europa. Pfaffenweiler 1988 1990.
WEHLER, Hans-Ulrich: Sozialdarwinismus im expandierenden Industriestaat. In: Immanuel Geiss, Bernd Jürgen Wendt: Deutschland in der Weltpolitik des 19. und 20.Jahrhunderts. Düsseldorf 1973. S.133-142.
WULF, Paul: "Zwangssterilisiert" Biographische Notizen von Paul Wulf. In: Karl Heinz Roth (Hrsg.): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz zur Sterbehilfe". Berlin 1984. S.4-7.
YOUNG, E.J.: Gobineau und der Rassismus. Eine Kritik der anthropologischen Geschichtstheorie. Meisenheim am Glan 1968. (Archiv für vergleichende Kulturwissenschaft Bd.4).
ZMARZLIK, Hans-Günter: Der Sozialdarwinismus in Deutschland als geschichtliches Problem. In: VfZ., Jg.11 1963. S.246-273.
ZUR MÜHLEN, Patrick von: Rassenideologien. Geschichte und Hintergründe. Berlin, Bonn-Bad Godesberg 1977.
[...]
1 Zusammenfassende Darstellung der Literatur hierzu: Gisela Bock: Krankenmord, Judenmord und nationalsozialistische Rassenpolitik. Überlegungen zu einigen neuen Forschungshypothesen. In: Frank Bajohr (Hrsg.): Zivilisation und Barbarei: Die widersprüchlichen Potentiale der Moderne. Detlev Peukert zum Gedenken. Hamburg 1991. (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte, Bd.26). S.285-306.
2 Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. In: Euthanasie in Hadamar. Die nationalsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg. vom Landeswohlfahrtsverband Hessen. Kassel 1991. S.69-79. Zitat S.74.
3 Eid des Hippokrates.
4 Robert Jay Lifton: The Nazi Doctors. Medical Killing and the Psychology of Genozid. New York 1986. Dt.: Ärzte im Dritten Reich. Stuttgart 1988. Lifton stellt die These auf, "daß die Medikalisierung des Tötens - der Vorstellung vom Töten im Namen der Heilung - für diesen Schritt <die Grenzüberschreitung zum Genozid> von entscheidender Bedeutung " war. A.a.O S.19. In seiner "Psychologie des Genozids" bezeichnet er die Euthanasie als "kleinen Genozid", die zur "Vorstufe" und "Generalprobe" für den Holocaust wurde. Er bezieht dies neben der Erprobung der "Ausrottungstechnik" vor allem auf deren pschychologische Bedeutung: "Die Beteiligten des kleinen Genozids wurden dabei zu einer technischen und moralischen Elite, zur treibenden geistigen Kraft für die Durchsetzung der biologischen Notwendigkeit des Genozids." A.a.O. S.581.
5 Siehe hierzu auch Kap. II.7.
6 Detlev J.K. Peukert: Alltag und Barbarei. Zur Normalität des Dritten Reiches. In: Dan Diner (Hrsg.): Ist der Nationalsozialismus Geschichte? Zu Historisierung und Historikerstreit. Frankfurt a.M. 1987. S.51-61. Zitat S.53. Siehe auch Detlev Peukert: Volksgenossen und Gemeinschaftsfremde. Anpassung, Ausmerze und Aufbegehren unter dem Nationalsozialismus. Köln 1982.
7 Peukert 1987 S.53.
8 Eine diese Themen umfassende Bibliographie ist vor kurzem erschienen: Christoph Beck: Sozialdarwinismus - Rassenhygiene, Zwangssterilisation und Vernichtung "lebensunwerten" Lebens: Eine Bibliographie zum Umgang mit behinderten Menschen im "Dritten Reich" - und heute. Bonn 1992.
9 Alexander Mitscherlich / Fred Mielke: Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses. Frankfurt a.M. 1960. Berlin 19902. Zu der Reaktion auf diese Dokumenation gibt das Vorwort von Mitscherlich Auskunft.
10 Kurt Nowak: "Euthanasie" und Sterilisierung im "Dritten Reich": die Konfrontation der evangelischen und katholischen Kirche mit dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und der "Euthanasie"-Aktion. Göttingen 1978. (Arbeiten zur Geschichte des Kirchenkampfes: Ergänzungsreihe: Bd.12).
11 Gerhard Baader / Ulrich Schultz: Medizin im Nationalsozialismus: tabuisierte Vergangenheit - ungebrochene Tradition? Frankfurt (Main) 19872. (Dokumentation des Gesundheitstages Berlin 1980; Bd.1).
12 Hans-Walter Schmuhl: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie: von der Verhütung zur Vernichtung "lebensunwerten Lebens" ; 1890 - 1945. Göttingen 1987. (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft Bd.75).
13 Schmuhl 1987 S.360.
14 Götz Aly / Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. Volkszählen, Identifizieren, Aussondern im Nationalsozialismus. Berlin (West) 1984. Karl Heinz Roth (Hrsg.): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz über Sterbehilfe". Berlin 1984. In einer 1991 erschienenen Arbeit wird diese Interpretation auch auf die Judenvernichtung ausgedehnt. Die Autoren weisen nach, daß der Vernichtung der Juden "bevölkerungspolitische Planungen für ein neues Europa" durch einen Kreis von jungen "deutschen Technokraten" vorangegangen waren. Diesen "praxisorientierten Sozialwissenschaftlern" wird von den Autoren ein "wesentlicher Anteil an den Entscheidungen", die dem Holocaust zugrundelagen, zugeschrieben. Götz Aly / Susanne Heim: Vordenker der Vernichtung: Auschwitz und die deutschen Pläne für eine neue europäische Ordnung. Hamburg 1991. Zitate S.491.
15 Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik. Opladen 1986. (Schriften des Zentralinstituts für Sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin; Bd.48).
16 Monika Daum / Hans Ulrich Deppe: Zwangssterilisation in Frankfurt a.M. 1933-1945. Frankfurt/Main New York 1991. Christine Rothmaler: Sterilisationen nach dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14.Juli 1933. Eine Untersuchung zur Tätigkeit des Erbgesundheitsgerichtes und zur Durchführung des Gesetzes in Hamburg in der Zeit zwischen 1934 und 1944. Husum 1991. Norbert Schmacke / Hans-Georg Güse: Zwangssterilisiert. Verleugnet - Vergessen. Zur Geschichte der nationalsozialistischen Rassenhygiene am Beispiel Bremen. Bremen 1984. Die Arbeit von Schmacke / Güse beschreibt die Praxis der "Rassenhygiene" vor allem durch Auswertung der allgemeinen Akten der Gesundheitsbehörden und Gerichte, während die Arbeit von Rothmaler eine groß angelegte sozialwissenschaftliche Studie mit einem Schwerpunkt auf den Gerichtsakten des Erbgesundheitsgerichts Hamburg ist.
17 Auch zu dem Land Baden ist bisher zu dem Komplex keine Arbeit erschienen. Dem Land kam vor allem in den ersten Jahren des Nationalsozialismus besondere Bedeutung zu. Bock 1986 S.248-253. Zu Mannheim, bzw. zum Verlauf der "Machtergreifung" in Mannheim wurde die Arbeit von Herbert Hoffmann: Im Gleichschritt in die Diktatur? Die nationalsozialistische "Machtergreifung" in Heidelberg und Mannheim 1930 bis 1935. Frankfurt a.M., Bern, New York, Lang 1985. (Sonderveröffentlichung des Stadtarchivs Mannheim Nr.9) hinzugezogen.
18 Charles Darwin: On the Origin of Species by Means of Natural Selection of the Preservation of Favoured Races in the Struggle for Life. London 1859. Dt.: Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl. Stuttgart 1963.
19 Z.B. Ernst Klee: "Euthanasie" im NS-Staat. Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens". Frankfurt a.M. 1985. S.15 und S.457.
20 Siehe hierzu: Schmuhl 1987 S.29-105, Bock 1986 S.28-76 und Patrick von zur Mühlen: Rassenideologien. Geschichte und Hintergründe. Berlin, Bonn-Bad Godesberg 1977.
21 Joseph Arthur de Gobineau: Essay sur l'inegalité des races humaines. O.O. 1853-57. Dt.: Die Ungleichheit der Menschenrassen. Berlin 1935.
22 Zu Gobineau: E.J. Young: Gobineau und der Rassismus. Eine Kritik der anthropologischen Geschichtstheorie. Meisenheim am Glan 1968. (Archiv für vergleichende Kulturwissenschaft Bd.4).
23 Patrick von zur Mühlen S.45.
24 Charles Darwin: The Descent of Man and Selection in Relation to Sex. London 1871. Dt.: Die Abstammung des Menschen und die geschlechtliche Zuchtwahl. Stuttgart 1982.
25 Darwin Abstammung S.54.
26 T.R. Malthus: An Essay on the Principle of Population. o.O. 1798. Dt.: Eine Abhandlung über das Bevölkerungsgesetz. Jena 1924. (Sammlung sozialwissenschaftlicher Meister Bd.6). Siehe Schmuhl 1987 S.50f. Darwin urteilte in seiner Biographie: "Hier hatte ich endlich eine Theorie gefunden, mit der ich fortab arbeiten konnte."
27 Schmuhl 1987 S.51.
28 Der Begriff Sozialdarwinismus wird unterschiedlich verwendet. Er bezieht sich nicht auf eine einzelne Lehre. In dieser Arbeit verwende ich ihn als Überbegriff für verschiedene Lehren, die das darwinsche Modell der negativen Auslese als Motor der Evolution auf soziale Strukturen und Prozesse übertragen. In diesem Sinne auch Schmuhl 1987 S.29 Anm.1. Zur Entwicklung des Sozialdarwinismus siehe auch Hans-Günter Zmarzlik: Der Sozialdarwinismus als gesellschaftliches Problem, in VfZ, Jg. 11 1963 S.246-273. Zmarzlik verwendet den Begriff reduziert auf den selektionistischen Sozialdarwinismus, "wo man Entwicklung nicht mehr mit Fortschritt gleichsetzt." Zmarzlik S.250. Der Begriff "Sozialdarwinismus" taucht im deutschen Sprachgebiet erst Anfang des 20.Jahrhunderts auf. Siehe Zmarzlik S.246.
29 E. Haeckel: Ewigkeit. Weltkriegsgedanken über Leben und Tod, Religion und Entwicklungslehre. Berlin 1915. S.92. Zitiert nach Schmuhl 1987 S.52.
30 Friedrich Engels: Dialektik der Natur. 1873-83. MEW Bd.20 Berlin 1962. S.565.
31 Darwin: Entstehung S.677. Darwin bezog sich zu diesem Zeitpunkt erstrangig auf die Tier- und Pflanzenwelt. Doch deutete er schon damals an: "Licht wird auch fallen auf den Menschen und seine Geschichte." Ebd. S.676.
32 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.55.
33 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.56.
34 Der Arzt Wilhelm Schallmayer gilt gemeinsam mit Alfred Ploetz als Begründer der deutschen Eugenik, der Rassenhygiene. Siehe Schmuhl 1987 S.30. Als der Großindustrielle A.F. Krupp im Jahre 1900 ein Preisausschreiben zu dem Thema: "Was lernen wir aus den Prinzipien der Deszendenztheorie in Beziehung auf die innenpolitische Entwicklung und Gesetzgebung der Staaten?" veranstaltete, gewann Schallmayer den Ersten Preis. Seine prämierte Arbeit, veröffentlicht unter dem Titel "Vererbung und Auslese im Lebenslauf der Völker" galt bis in die 20er Jahre als führendes Lehrbuch für Rassenhygiene in Deutschland. Siehe Schmuhl 1987 S.43.
35 Wilhelm Schallmayer: Über die drohende körperliche Entartung der Kulturmenschheit. Berlin/Neuwied 1892. S.3f. Zitiert nach Schmuhl 1987 S.57.
36 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.58f.
37 Der Schweizer August Forel entwickelte diese Degenerationstheorie in den 50er Jahren, nach der sich bestimmte "Entartungen", z.B. angeborene Krankheiten oder aber auch Krankheiten, die durch Alkohol verursacht wurden, weiter vererben und schließlich zum Aussterben der betroffenen Sippe führen würden. Nun wurde die Theorie aufgegriffen und auf große Bevölkerungsteile, z.B. auf "unterbegabte Menschen", ausgeweitet. Siehe Schmuhl 1987 S.62f.
38 Alexander Tille war Anfang des 20.Jahrhunderts hochrangiger Funktionär industrieller Interessensverbände in Deutschland. Er veröffentlichte in den 90er Jahren während einer Lehrtätigkeit in Glasgow zwei Arbeiten zur Rassenhygiene, in denen er die Einschränkung der Vorsorge und Fürsorge forderte, um damit eine höhere Sterblichkeit der "erblich Minderwertigen" zu erreichen. Siehe Schmuhl 1987 S.40f.
39 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.61.
40 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.61.
41 Siehe Schmuhl 1987 S.30,34 u. 59. Francis Galton, ein Vetter Darwins, gilt als Begründer der Eugenik in England. Seit Mitte der 60er Jahren entwickelte er die "national eugenics" mit der Zielsetzung, "die angeborenen Eigenschaften einer Rasse zu verbessern und zu höchster Vollkommenheit zu entwickeln". Zitiert nach Schmuhl 1987 S.30.
42 Zmarzlik S.247.
43 Hans Ulrich Wehler: Sozialdarwinismus im expandierenden Industriestaat. In: Immanuel Geiss, Bernd Jürgen Wendt: Deutschland in der Weltpolitik des 19. und 20.Jahrhunderts. Düsseldorf 1973. S.133-142. Zitat S.139.
44 Wehler S.133.
45 Wehler S.139.
46 Wehler S.140.
47 Schmuhl 1987 S.30.
48 Siehe Bock 1986 S.30f.
49 Siehe Bock 1986 S.31.
50 Anneliese Bergmann: Frauen, Männer, Sexualität und Geburtenkontrolle: Zur "Gebärstreikdebatte" der SPD 1913. In: Karin Hansen: Frauen suchen ihre Geschichte, München 1983. S.81-103.
51 Siehe Bock 1986 S.31.
52 Darstellung über Grotjahn bei Karl Heinz Roth: Schein - Alternativen zum Gesundheitswesen: Alfred Grotjahn (1869-1931) - Integrationsfigur etablierter Sozialmedizin und nationalsozialistscher "Rassenhygiene". In: Karl Heinz Roth (Hrsg): Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz zur Sterbehilfe. Berlin 1984. S.31-56.
53 Roth Grotjahn S.38.
54 Karl Heinz Roth stellt bei Grotjahn in dieser Phase "eine typische Konstellation des sogenannten operativen Denkens" fest. "Um die eigenen mittelständischen Existenzängste loszuwerden, mußten stellvertretend all die bestraft und beseitigt werden, die tatsächlich abgestiegen waren und ein Dasein fristeten, in dem bittere Armut, Akte demoralisierter Selbstzerstörung und soziale Autonomie einander die Waage hielten." Roth Grotjahn S.40. Siehe auch allgemein zum Thema U.Schultz: Soziale und biographische Bedingungen medizinischen Verbrechens. In: G.Baader/U.Schultz: Medizin und Nationalsozialismus. 1980. S.183-209.
55 A.Grotjahn: Krankenhauswesen und Heilstättenbewegung im Lichte der Sozialen Hygiene. Leipzig 1908.
56 Grotjahn 1908 S.3, zitiert nach Roth Grotjahn S.43.
57 A. Grotjahn: Soziale Pathologie. Berlin 1912. S.520. Zitiert nach Roth Grotjahn S.43.
58 A. Grotjahn: Leitsätze zur sozialen und generativen Hygiene. Karlsruhe 1921. S.26. Zitiert nach Roth Grotjahn S.43-45.
59 Grotjahn.: Die Hygiene der menschlichen Fortpflanzung. Berlin Wien 1926. S.321. Zitiert nach Roth Grotjahn S.45. Grotjahn wollte die Sterilisation durch staatlichen Zwang erreichen: "Die grundsätzliche Berechtigung der Gesetzgebung, die Zwangsunfruchtbarmachung bestimmter Personen zwecks Vermeidung unerwünschter Nachkommen durchzuführen, kann nicht bestritten werden." Ebd. S.319. Zitiert nach Roth Grotjahn S.55.
60 Wilhelm Schallmayer: Vererbung und Auslese im Lebenslauf der Völker. Jena 1903.
61 Siehe Schmuhl 1987 S.44f.
62 Fritz Lenz: Menschliche Auslese und Rassenhygiene (Eugenik) 19324.
63 S.301. Lenz forderte die rassenhygienische Sterilisation von "rund 20 Millionen Deutschen". S.273.
64 Plutarch. Lycurgii. cap.XVI. Die spartanischen Kindestötungen können nicht, wie in der rassenhygienischen Propaganda verwendet, als Darstellung über den Umgang mit behinderten Kindern in der Antike gelten. Siehe hierzu Ernst Klee: "Durch Zyankali erlöst". Frankfurt a.M. 1990. S.70f.
65 Lehmann, Gabriele/Werner, Bettina. Liegenlassen behinderter Neugeborener. Materialmappe AG SPAK. München 1988.
66 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.32-33.
67 Zitiert nach Schmuhl 1987 S.109.
68 Der Jurist Adolf Jost stellte im Jahre 1895 erstmals die Forderung nach straffreier Lebensvernichtung aus "Mitleid" auf. A.Jost: Das Recht auf den Tod. Göttingen 1985. Jost behauptete, daß der Wert des Menschen nicht nur "gleich null, sondern auch negativ werden" könne. a.a.O.S.26. Als Kriterium nennt er u.a. die Differenz zwischen Nutzen und Schaden für die Allgemeinheit. Diese Verbindung zwischen der liberal geprägten Forderung nach einem selbstbestimmten Tod und dem totalitären Vernichtungswillen, nach dem dem Staat nach Nützlichkeitskriterien ein Entscheidungsrecht über Leben und Tod zustehe, ist charakteristisch für die gesamte "Euthanasie"-Debatte - damals wie heute. Einen Höhepunkt erreichte die Diskussion um Lebensvernichtung nach dem Ersten Weltkrieg durch eine Schrift des bekannten Staatsrechtlers Karl Binding und dem Professor für Psychiatrie Alfred Hoche. Karl Binding / Alfred Hoche: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Leipzig 1922. Auf diese Schrift beriefen sich auch die Nationalsozialisten. Binding und Hoche stellten Kosten - Nutzen - Rechnungen auf, um die straffreie Tötung von Menschen zu begründen. A.a.O. S.54. Es sei "kein Platz" für "halbe, Viertels- und Achtelskräfte" a.a.O. S.57.
69 Schmuhl 1987 S.40.
70 Siehe hierzu Robert Krieg: "Die nicht vorhersehbare Spätentwicklung des Paul W." Wiedergutmachung eines Zwangssterilisierten im Nachkriegsdeutschland. In : Karl Heinz Roth: Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz über Sterbehilfe". Berlin 1984. S.10-30.
71 Hans-Jürgen Lutzhöft: Der Nordische Gedanken in Deutschland 1920-1940. Stuttgart 1971. (Kieler Historische Studien Bd.14).
72 Lutzhöft S.57ff.
73 Lutzhöft S.159-160.
74 Dabei sei noch erwähnt, daß die Arbeit im Rahmen der "Kieler Historischen Studien", die u.a. von Karl Dietrich Erdmann herausgegeben wird, erschienen ist.
75 Lutzhöft S.160f. Lutzhöft fordert sogar indirekt, indem er einen Genetiker zitiert, "Gegenmaßnahmen": "Der Berliner Genetiker Nachtsheim weist ausdrücklich darauf hin, daß infolge des kulturellen Fortschritts minderwertige Erbanlagen im engeren Sinne krankhafte Erbanlagen sich weiterhin in erschreckendem Maße häufen werden, wenn wir uns nicht endlich zu Gegenmaßnahmen aufraffen - Gegenmaßnahmen, die mit den Geboten der Menschlichkeit in Übereinstimmung zu stehen haben." Lutzhöft S.161.
76 Bock 1986 S.61.
77 Bock 1986 S.61.
78 Bock 1986 S.62.
79 Hitler lehnte sich an Gobineaus Rassentheorie an: Es "ist völlig evident, ... daß Hitler hier <in 'Mein Kampf' e.K.> keine eigenen Gedanken entwickelt, sondern seitenlang eine fast wörtliche Wiederholung der Gobineauschen Rassentheorie aufstellt." Young S.301.
80 Zitiert nach Roth Grotjahn S.45.
81 Zitiert nach Roth Grotjahn S.45.
82 Zitiert nach Roth Grotjahn S.45.
83 Meine Darstellung folgt Schmuhl 1987 S.90ff.
84 Schmuhl 1987 S.90.
85 Bis Ende 1905 waren es 31 Mitglieder, 1906 40 Mitglieder, und ihre Zahl stieg bis 1914 auf rund 350 an. Angaben aus Schmuhl 1987 S.91.
86 Sie verfolgte dabei nicht nur die Etablierung als eigenständige Wissenschaft, sondern auch als Teilgebiete von Biologie, Medizin, Rechtswissenschaft, Soziologie, Nationalökonomie, Philosophie u.a.. Sie strebte unter diesem Aspekt eine ausgesprochen interdisziplinäre wissenschaftliche Zusammenarbeit an.
87 Aus einer Ausschußsitzung der Gesellschaft. Zitiert nach Schmuhl 1987 S.93.
88 Die Konkurrenzorganisation, der "Deutsche Bund für Volksaufartung und Erbkunde" hatte schon im ersten Jahr nach der Gründung, 1925 wesentlich mehr Mitglieder als die Gesellschaft für Rassenhygiene. Sein Ziel war die populäre Darstellung der Rassenhygiene für jedermann und puplizierte hierzu die "Zeitschrift für Volksaufartung und Erbkunde". 1931 kam es zu der Vereinigung der beiden Organisationen. Schmuhl 1987 S.96-97.
89 Zur Etablierung an den Universitäten siehe Schmuhl 1987 S.78ff. Grotjahn hielt schon 1913 eine Lehrveranstaltung zum Thema Rassenhygiene.
90 Weitere Lehrstühle entstanden in Berlin, Halle, Freiburg. Zahlreiche Veranstaltungen wurden an den Universitäten im Rahmen des "Studium generale" für alle Studierende angeboten.
91 Schmuhl 1987 S.80.
92 Hitler, Adolf: Mein Kampf. 2Bde. in einem Band. München 1934. S.279.
93 Zitiert nach Bock 1986 S.24.
94 Zitiert nach Bock 1986 S.25.
95 Bock 1986 S.25.
96 Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Diskussion über Sterilisation geführt. 1897 sterilisierte ohne gesetzliche Grundlage der Heidelberger Gynäkologe Kehrer aus rassenhygienischen Gründen. Die 1905 gegründete "Gesellschaft für Rassenhygiene" forderte schon lange die Sterilisation "Minderwertiger". Am 4.Juli 1914 wurde im Reichstag ein Entwurf eines "Gesetzes für die Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung", das die Sterilisation "zur Abwendung einer schweren Gefahr für Leib und Leben" erlaubte, vorgelegt. Siehe hierzu Christian Ganssmüller: Die Erbgesundheitspolitik im Dritten Reich. Planung, Durchführung und Durchsetzung. Köln Wien 1987. S.13ff. und Reiner Pommerin: Sterilisierung der Rheinlandbastarde. Das Schicksal einer farbigen deutschen Minderheit 1918-1937. Düsseldorf 1979. S.35. Der Ausbruch des Ersten Weltkrieges verhinderte die Diskussion im Reichstag. In der Folgezeit sind zahlreiche Sterilisationen aus "eugenischer Indikation" bekannt, welche z.B. auch von Ärzten eines Krankenhauses in Zwickau publiziert wurden. Aus dieser Klinik stammt auch ein weiterer Entwurf für ein Sterilisationsgesetz aus dem Jahre 1924, das in den folgenden Jahren unter dem Begriff "Lex Zwickau" diskutiert wurde. Dieser Entwurf sah bei "erblicher Minderwertigkeit" die zwangsmäßige Sterilisation oder Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt vor. Siehe Ganssmüller S.14f. In der Folgezeit wurde die Unfruchtbarmachung "erbkranker" Menschen immer stärker gefordert, konnte sich aber gesetzlich nicht durchsetzen. Siehe auch Nowak S.39ff.
97 Bock 1986 S.80.
98 Der Deutsche Ärztebund, zugleich im Namen des Hartmannbundes an den Reichsinnenminister am 7.November 1932. Zitiert nach Bock 1986 S.80.
99 Bock führt Beispiele an, daß Patienten nur aus einer Anstalt entlassen wurden, wenn sie einer Sterilisation zugestimmt hatten. Bock 1986 S.83.
100 Arthur Gütt befaßte sich seit 1919 mit der rassenhygienischen Steriliation. Aufgrund seines Engagements wurde er 1933 Ministerialdirektor für die Abteilung Gesundheitswesen im Reichsinnenministerium und wurde kurz danach zum Leiter des "Reichsausschuß für den Volksgesundheitsdienst" ernannt. Gütt war z.T. "Gegenspieler" des Reichsärzteführers Wagner in der Auseinandersetzung zwischen Staat und Partei. Er wurde 1939 von L. Conti abgelöst.
101 Ernst Rüdin, Psychiater und Leiter einer Abteilung der Deutschen Forschungsanstalt für Psychiatrie, hielt seit Anfang der 20er Jahre Vorlesungen zum Thema Rassenhygiene und war in der NS-Zeit einer der führenden Rassenhygieniker.
102 Dem Beirat gehörten u.a. an: Die Rassenhygieniker Ploetz, Rüdin, Lenz, Burgdörfer, der Rassenkundler H.F.K. Günther, Ministerialdirektor Gütt, Ministerialrat Linden, der Reichsärzteführer Wagner, Landwirtsschaftsminister Darré, Reichsjugendführer v. Schirach, der Reichsführer der SS Himmler. Siehe Schmuhl S.154, Bock 1986 S.85 Anm.13, zu den Aufgaben des Beirates siehe Pommerin S.49ff.
103 Nach einer Mitteilung vom 13.Juni von Reichsinnenminister Frick an Gütt, zitiert nach Bock 1986 S.85.
104 Schilderung der Kabinettsitzung bei Bock 1986 S.86f.
105 Arthur Gütt / Ernst Rüdin / Falk Ruttke: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.Juli 1933. Gesetz und Kommentar. München 1934 19362. S.5.
106 GRR 19341 S.56. Folgende Paragraphen a.a.O. S.56ff.
107 GRR 19362, S.83ff.
108 1.Verordnung zur Ausführung des GzVeN Art.1, abgedruckt in GRR 19362, S.83f.
109 GRR 19362, S.85. Die sechs Wochen wurden ab Datum des Verfahrens gezählt.
110 Weitere wichtige Bestimmungen enthielt die 2.Ausführungsverordnung vom 25.5.34, die die Rücknahme einer nach § 9 eingelegten Beschwerde erlaubte, sowie die 3.AsfgVO vom 25.2.35, die die Bestellung von "Pflegschaften" ermöglichte, der bei "Unmündigen" für diesen in die Unfruchtbarmachung einwilligen konnte. GRR 19362 S.93ff. Ersteres sollte die Verfahren bei dem EGOG beschleunigen, da viele Betroffene Beschwerde eingelegt hatten. Zweites ermöglichte die angeblich "freiwillige" Unfruchtbarmachung von "Unmündigen" und erlaubte auch die Einführung von Sammelpflegschaften in der Hand einzelner Personen.
111 Bock 1986 S.96ff.
112 Im "Mustergau Hamburg" wurde von Beginn an besonders schnell und systematisch an der Umsetzung des Gesetzes gearbeitet. Dies zeigt sich u.a. an einer Reichsstatistik, nach der in den ersten acht Monaten im Jahr 1934 im Deutschen Reich 2860 Sterilisationen und davon alleine in Hamburg ein Viertel, genau 706, Sterilisationen ausgeführt worden waren. Friedemann Pfäfflin: Zwangssterilisation in Hamburg. Ein Überblick. In: Angelika Ebbinghaus u.a. (Hrsg.): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich. Hamburg 1984. Zitat S.29-30. Hier S.28. Das Hamburger EGG preschte in der Abtreibungsfrage vor und entschied sich schon im März '34 für Abtreibung. Das Gericht stellte "dem rechtlich geschützten Gut, nämlich dem Leben des werdenden Kindes" ein "zweites Rechtsgut", nämlich der "Bestand und die Gesundheit des deutschen Volkes" gegenüber und bewertete letzteres höher. Siehe auch Andrea Brücks/Christiane Rothmaler: "In dubio pro Volksgemeinschaft. das "GzVeN" in Hamburg. In: Angelika Ebbinghaus (Hrsg.) u.a.: Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich. Hamburg 1984. S.30-36.
113 GRR 19362 S.80. Ursprünglich war vorgesehen, die Abtreibung aus eugenischer Indikation im Rahmen eines Gesetzes gegen Mißstände im Gesundheitswesen zu regeln. Da der Entwurf nicht verwirklicht wurde, entschloß man sich zu der dargestellten Regelung im Rahmen des GzVeN. Schmuhl S.162. Obwohl im Gesetzestext die Freiwilligkeit vorgesehen worden war, wurde an vielen Frauen die Abtreibung zwangsweise bzw. ohne ihre Zustimmung vollzogen. Die Abtreibung wurde an ca. 30000 Frauen vollzogen. Schmuhl S.163.
114 5. Verordnung zur Ausführung des GzVeN 19362 S.102f. Die Verordnung erlaubte "die Unfruchtbarmachung einer Frau zum Zwecke der Verhütung erbkranken Nachwuchses ... durch Strahlenbehandlung", wenn die Frau über 38 Jahren alt ist oder Gefahr für Leben oder Gesundheit der Frau bestand. Ihre Einwilligung oder die ihres Pflegers war notwendig.
115 Die Methode erhielt weitere Bedeutung als Anfang der 40er Jahre von Medizinern rationellere Verfahren der Sterilisation gesucht wurden, um vor allem "Juden" und "Zigeuner" in den Konzentrationslagern auf "humanerem" Wege, unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitskraft, auszurotten, bzw. als Arbeitskräfte zu erhalten. Siehe Mitscherlich/Mielke 1990 S.183ff.
116 Siehe Bock 1986 S.94-95, Schmuhl S.159, Aly S.40ff.
117 Ingo von Münch (Hrsg.) / Uwe Brodersen: Gesetze des NS-Staates. Dokumente eines Unrechtssystems. Bad Homburg, Berlin, Zürich 1968 19822. S.121f. Siehe auch Ganssmüller S.133ff., Bock 1986 S.100ff.
118 Brodersen S.121f., Ganssmüller S.138ff.
119 Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Die Gesamtgeschichte des Holocaust. Berlin 19822. S.296.
120 Siehe hierzu auch Bock 1986 S.100ff.
121 Wilhelm Stuckart/Hans Globke: Reichsbürgergesetz, Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung, Band 1.
122 Nach einer Aussage von Gütt, siehe Bock 1986 S.101.
123 Siehe Bock 1986 S.83
124 Zitat aus einem Brief von Gütt an das Sächsische Ministerium des Innern vom 4.Juli '38, Bock 1986 S.96.
125 Martin Broszat: Der Staat Hitlers. München 1969. S.117-126.
126 Claudia Koonz: Reaktionen katholischer und protestantischer Frauen in Deutschland auf die nationalsozialistische Sterilisationspolitik 1933 - 1937. In: Leonore Siegele-Wenschkewitz u.a. (Hrsg.): Frauen und Faschismus in Europa. Pfaffenweiler 1990. S.104-136. Zitat S.115.
127 Bock 1986 S.90ff., Nowak S.65ff.
128 Bock 1986 S.90.
129 Zitate nach Bock 1986 S.90.
130 Zitiert nach Bock 1986 S.90.
131 Nowak S.68.
132 Nowak S.75.
133 Aus den Leitsätzen für "Erziehung und Unterricht" des Reichsinnenministeriums, zitiert nach Nowak S.70.
134 Zitiert nach Bock 1986 S.90.
135 Zitate nach Bock 1986 S.93.
136 Roth Bestandsaufnahme S.57.
137 Zur Literatur Roth Bestandsaufnahme S.57ff., Bock 1986 S.182-195, zur Bedeutung der Statistik im NS-Staat: Götz Aly, Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. Volkszählen, Identifizieren, Aussondern im Nationalsozialismus. Berlin 1984.
138 Roth Bestandsaufnahme S.58-59. Prof. v. Verschuer wurde 1928 Leiter der Abteilung für menschliche Erblehre am "Kaiser-Wilhelm-Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik" in Berlin. 1935 übernahm er die Leitung des Frankfurter Universitäts-Instituts für Erbbiologie und Rassenhygiene, das unter ihm zum rassenhygienischen Zentrum in Deutschland aufstieg. Ab 1935 war er gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums des "Kaiser-Wilhelm-Instituts", dessen Leitung er im Jahre 1942 in der Nachfolge von Eugen Fischer übernahm. Dort forschte er gemeinsam mit seinem früheren Mitarbeiter Josef Mengele, der zu dieser Zeit Lagerarzt in Auschwitz war. Verschuer war gleichzeitig Herausgeber der Zeitschrift "Der Erbarzt", die als Beilage zum "Deutschen Ärzteblatt" zur "meist verbreitesten und einflußreichsten rassenhygienischen Zeitschrift" wurde. Siehe Deppe S.65ff. Verschuer machte nach dem Krieg weiter Karriere. Siehe Benno Müller-Hill: Tödliche Wissenschaft. Reinbek 1984. S.68ff. und S.81ff.
139 Z.B. prognostierte Verschuer 1930 den Personenkreis der "Erbkranken" auf ca. 300000. Siehe Roth Bestandsaufnahme S.71. 1937 dagegen geht er alleine bei den beiden häufigsten Sterilisationsdiagnosen von "400000 Schwachsinnigen" sowie "eine<r> Zahl von über 1 Million Menschen, die infolge entsprechender Erbanlagen debil sind" aus und schätzt "bei der Schizophrenie eine Häufigkeit für den deutschen Bereich von rund 280000". O.v.Verschuer: Zur Frage der Häufigkeit von Erbkrankheiten. Der Erbarzt. 1937 Nr.9 S.113ff.
140 Roth Bestandsaufnahme S.62.
141 Die "Säuberungen der Standesorganisationen" begann noch vor dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufbeamtentums", im April 1933. Antisemitismus und Opportunismus reichten sich hier die Hände. Siehe u.a. auch Werner Friedrich Kümmel: Antisemitismus und Medizin im 19./20.Jahrhundert. In: Jürgen Peiffer (Hrsg): Menschenverachtung und Opportunismus: zur Medizin im Dritten Reich. Tübingen 1992. Und Werner Friedrch Kümmel: "Die Ausschaltung rassisch und politisch mißliebiger Ärzte". In: Fridolf Kudlien: Ärzte im Nationalsozialismus. Köln 1985. S.56-81.
142 Zitiert nach Roth Bestandsaufnahme S.64. Das Amt wurde zuständig für die Nachweise über "arische" oder "deutschblütige" Abstammung und erteilte sogenannte "Ahnenbescheide". Dies betraf zu diesem Zeitpunkt vor allem Beamte und Angestellte des Staates sowie von Verbänden, die auf solche Abstammungsnachweise angewiesen waren. Roth Bestandsaufnahme S.64.
143 Paul Nitsche war führender Funktionär der "Deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene" und leitete nach Werner Heyde die Vernichtungs- "Aktion T4". Roth Bestandsaufnahme S.65.
144 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß den Gesundheitsämter zusätzlich die Aufgabe zukam, Bewerber für "Ehestandsdarlehen" zu überprüfen. Ab 1.1.34 war es zukünftigen Ehepaaren möglich, diese zu beantragen, wobei "Erbkranke" keine "Ehestandsdarlehen" erhalten konnten.
145 Roth Bestandsaufnahme S.75, Bock 1986 S. 188.
146 Zitiert nach Bock 1986 S.187.
147 Siehe Bock 1986 S.188f. Aufgabe der Beratungsstellen war auch die "Eheberatung", deren Zweck es war, Ehen mit "Erbkranken", mit Juden u.a. "minderwertigen" Menschen zu verhindern. Diese "Beratung" wurde kaum in Anspruch genommen, geriet aber zur Zwangsberatung bzw. Zwangsbegutachtung nach den Eheverbotsgesetzen Ende 1935, vor allem dann, wenn Standesbeamte Ehen für "unerwünscht" hielten.
148 Das Amt, in dem ca. 150 Mitarbeiter arbeiteten, scheint mit dieser Fülle an Daten und Akten überfordert gewesen zu sein. So wurden die 1935 von den örtlichen Gesundheitsämtern angeforderten Karteien und Akten "wegen der Fülle des Materials" wieder an diese zurückgegeben. Zur Diskussion über die Gründe für das Scheitern dieser Erfassung siehe Roth Bestandsaufnahme S.92ff.
149 Eine umfassende Darstellung zu dieser Frage gibt es bisher nicht. Nach Roth war die Erfassung "nicht lückenlos, aber ... funktionierte als grobmaschiges Schleppnetz." Roth Bestandsaufnahme S.89.
150 Zitiert nach Roth Bestandsaufnahme S.90.
151 Kurt Holm: "Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung des erbbiologischen Materials des hamburgischen Gesundheitspaßarchivs". In: Der Öffentliche Gesundheitsdienst, Teilausgabe B, 2,H.9 v. 5.1.1937. Zitiert nach Roth Bestandsaufnahme S.90f. Holm war Leiter des hamburgischen Katasteramtes.
152 Siehe Roth Bestandsaufnahme S.91.
153 Roth Bestandsaufnahme S.91.
154 Bock 1986 S.95.
155 Zitiert nach Ganssmüller S.49f.
156 Zitiert nach Ganssmüller S.50f.
157 Zitiert nach Bock 1986 S.200f.
158 Bock 1986 S.198. Nach Ganssmüller gab es in Deutschland 1935 über 200 EGGs und 30 EGOGs S.48, nach Schmuhl waren es "rund 220 EGGs" S.158. Zur Literatur Bock 1986 S.198ff. und Ganssmüller S.34ff.
159 Sterilisationskandidaten konnten sich ab 1935 vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, was bis dahin abgelehnt worden war. Der "Streitwert" wurde auf 2000 - 3000 RM festgelegt. Rechtsanwälte, die der "rassengesetzlichen Erblehre" nicht positiv gegenüber standen, konnten vom Prozeß ausgeschlossen werden und wurden z.T. strafrechtlich verfolgt. Siehe Bock 1986 S.198f.
160 Zu genaueren Zahlen sowie zur Zusammensetzung der Opfer siehe weiter unten. Nach den genannten Erhebungen sind nach 1939 keine Sterilisierungen mehr angeordnet worden. Es wurde jedoch auch während des Krieges weiter sterilisiert.
161 Ganssmüller S.45, zu 1934 auch Broszat S.356.
162 Diese wie auch folgende Zahlen stammen aus der "Jahresstatistik zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" des Reichsgesundheitsamtes und sind "wegen ihrer Entstehungzeit als auch wegen ihres Zustandekommens" als "Minimalzahlen zu werten". Bock 1986 S.233f.
163 Daum S.106. In Württemberg wurden in den Jahren 1935 - 1941 78 % der Anträge von Amtsärzten, 18% von Anstaltsleitern und 4% von Betroffenen gestellt. Siehe Schmuhl S.157. Die bekannten Zahlen schwanken aber sehr. In Hamburg haben nach der Angabe des Senats 61% Betroffene "selbst" die Anträge gestellt. Diese Angabe scheint "beschönigt". Dennoch scheinen in Hamburg wesentlich mehr "Selbst"-Anträge vorzuliegen. Zu Hamburg siehe Pfäfflin S.26-29. In Bremen wurden in den Jahren zwischen 1934 und 1944 60 % der Anträge von Amtsärzten, 34,2 % von Anstaltsärzten und 2,7 % von Betroffenen gestellt, Schmacke/Güse 1984 S.86f.
164 Bock 1986 S.230ff. Die Zahlen liegen über den Schätzungen des Bundesministers der Justiz. Dies liegt u.a. daran, daß Sterilisationen auch nach 1939, außerhalb des Gesetzes und auch außerhalb der Grenzen von vor 1937 durchgeführt wurden.
165 Bock 1986 S.239.
166 In Amerika wurden zwischen 1907 und 1932 16 000 Menschen und während der Höhepunkte der internationalen Rassenhygiene in den Jahren 1933 - 1945 29 000 Menschen sterilisiert. Dieser Sachverhalt trifft auch für Schweden und Dänemark zu. Siehe Bock 1986 S.241f.
167 1934: 32 268, 1935: 73 174, 1936: 63 547, 1937: ca. 50 000. 1938 - 1939: ca. 70 000. Siehe Bock 1986 S.233. Die geringere Zahl im Jahr 1934 ist darin begründet, daß die Operationen erst ab August 1934 begannen. 1936 führten bereits 98% der gerichtlichen Beschlüsse zu Sterilisationen.
168 Zitiert nach Bock 1986 S.235.
169 Bock 1986 S.237.
170 Bock 1986 S.237f.
171 Bock 1986 S.240.
172 Bock 1986 S.240.
173 Bock 1986 S.241 Zu Auseinandersetzungen in der Partei, ebd.
174 In Dresden wurden 8222, in Berlin 6550, in Karlsruhe 6183 und in Braunschweig 450 Anträge gestellt. In Baden bedeutet das, daß knapp 3 von 1000 Einwohnern 1934 vor ein EGG geladen wurden. Zahlen bei Bock 1986 S.247ff.
175 Pfäfflin S.26-29.
176 In Baden waren schon 1934 6183 Anträge (ca. 2,5 auf tausend Einwohner) bei den EGG gestellt worden und 4821 abgeschlossene Verfahren waren "durch Anordnung von Unfruchtbarmachung" "erledigt". GLA 233 Nr.25864.
177 Bock 1986 S.248-253.
178 Zitiert nach Bock 1986 S.250.
179 Bock 1986 S.250.
180 Interessant wären aber Angaben über die konfessionelle Zugehörigkeit der Täter, die nicht bekannt sind.
181 Bock 1986 S.250. Dabei ist u.a. der Sonderkommissar für das Gesundheitswesen im badischen Innenministerium Theodor Pakheiser zu erwähnen. Pakheiser war enger Mitarbeiter des "Reichsärzteführers" Gerhard Wagner und Mitglied des Hauptamtes für Volksgesundheit in der Reichsleitung der NSDAP.
182 Bock 1986 S.271.
183 Bock 1986 S.271, die höhere Rate für das erste Jahr läßt sich durch die hohen Zahl der Sterilisationsanträge in Anstalten erklären.
184 Zahlreiche Beispiele bei Bock 1986 S.270ff.
185 Charakteristisch für den Anspruch des Staates, das Primat auf dem Gebiet des Lebens zu sichern, sind auch jene Fälle, bei denen wirklich einen Selbstantrag wurde bzw. eine Krankheit simuliert wurde, um auf diese Weise zu einer gewünschten Sterilisation zu gelangen. Hier funktionierte der Zwang umgekehrt. Das Gesetz verbot solche Sterilisationen und Rassenhygieniker warfen den Frauen "Bequemlichkeit und Eigennutz" vor.
186 Bock 1986 S.271, davon hatten 7% Erfolg. Zahlen für den gesamten Zeitraum sind nur aus einzelnen Regionen begannt. In Frankfurt beispielsweise legten von den Verurteilten etwa 10% der Kandidaten Beschwerde ein, wovon 1% Erfolg hatten. Daum S.174.
187 Zahlreiche Beispiele bei Bock 1986 S.259ff und Daum S.133f.
188 Daum S.136f.
189 Bock 1986 S.281, die geringeren Zahlen zu Beginn sind meines Erachtens, durch den hohen Anteil der Sterilisationen in den Anstalten zu erklären. Die Insassen hatten weniger Möglichkeiten, sich zu verweigern. Die Gewalt, die sonst von der Polizei geleistet wurde, übernahm hier die Institution und ihr Personal.
190 Daum, Schmacke/Güse, Rothmaler.
191 Zu Frankfurt: "Die Auswertung der Frankfurter EG-Akten zeigte, daß die Prozeßakten durchzogen sind mit Protesten, Reaktionen und widerständigen Verhaltensweisen gegen die Sterilisation, die Ärzte und Richter, die Partei und die Regierung", Daum S.132.
192 Bock 1986 S.279.
193 Nowak S.106-118.
194 Zitiert nach Gabriele Czarnowski: Nationalsozialistische Frauenpolitik und Medizin. Der Zusammenhang von Zwangssterilisation und Sterilisationsforschung am Beispiel des Königsberger Universitätsgynäkologen Felix von Mikulicz-Radecki. In: Leonore Siegele-Weschnkewitz u.a. (Hrsg.): Frauen und Faschismus in Europa. Pfaffenweiler 1990. S.90-113. Das Zitat stammt aus Karl Heinrich Bauer/Felix von Mikulicz-Radecki: Die Praxis der Sterilisierungsoperationen. Leipzig 1936. S.20. Bauer wurde nach 1945 Rektor der Universität Heidelberg. Mikulicz-Radecki war zwischen 1953 bis zu seiner Emeritierung 1960/61 Direktor der Frauenklinik an der Freien Universität Berlin.
195 Czarnowski, S.91.
196 Czarnowski, S.91.
197 Bock Hadamar 1991 S.75.
198 Bock Hadamar 1991 S.75.
199 Bock 1986 S.301.
200 Siehe Bock 1986 S.303 und Klaus Dörner: Entstehung und Wirkung psychiatrischer Diagnosen. In Klaus Dörner: Diagnosen der Psychiatrie. Frankfurt a.M. - New York 1975. S.137-149. "Schwachsinn" galt als "Oberbegriff für verschiedenartige Störungen in Intellekt und Verhalten"und "Schizophrenie"als "Oberbegriff für eine große Varietät von Zuständen des Irreseins". Die Begriffe wurden in dieser Form vor dem Ersten Weltkrieg eingeführt.
201 Bock 1986 S.304.
202 Z.B. Schläger: Sterilisierung und Rechtssprechung. In: Der Erbarzt Nr.7 (1935) S.111-112.
203 Zitiert nach Bock 1986 S.306.
204 Zitiert nach Schmacke/Güse S.53.
205 Bock 1986 S.403. Folgende Zuweisungen ebd.
206 Bock Hadamar 1991 S.75.
207 Bock 1986 S.421. Diese Untersuchungen beziehen sich auf die Gebiete für die die EGG von Berlin, Nürnberg und München zuständig waren.
208 Die meisten Akten sind nur mit der Sondergenehmigung der Landesarchivdirektion Stuttgart einsehbar und diese schließt "das Recht auf Veröffentlichung ganzer Schriftstücke im Wortlaut sowie auf Anfertigung und Abgabe von Filmen und Kopien" aus. Durch die Nichterfassung der Akten ergaben sich in der Praxis zahlreiche Probleme. Vormals einsehbare Akten waren plötzlich nicht mehr auffindbar, und Archivrichtlinien wurden sehr unterschiedlich ausgelegt.
209 GLA Abt. 446 Zug. 1988/58 Nr.1-4655.
210 Die Anzeige durfte nach einem Erlaß des badischen Innenministeriums nicht mehr in der Gerichtsakte erscheinen. Siehe hierzu: Kapitel III.8.1.
211 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Nr. 198.0, 198.1, 198.2, 198.3, 198.4, 198.5, 198.6, 199.
212 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Nr. 200, 201, 022, 203, 204.
213 Die einzelnen Titel der Akten stimmt mit den Inhalten oftmals nicht überein.
214 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Nr.201.
215 GLA Abt. 446 Zug. 1989/23 Nr.1336, Nr.1337. Es ist anzunehmen, daß eine ähnliche Akte auch im Mannheimer Gesundheitsamt existiert hat.
216 GLA Abt. 233 Nr.25864.
217 GLA Abt. 561 Zug. 1988/58 Nr.1-958.
218 Der Verbleib der restlichen Akten ist unklar. Teilweise könnten durch das Hin- und Herschicken der Akten 1935 zum Reichsgesundheitsamt oder zu anderen beteiligten Gerichten Akten verloren gegangen sein. Der Inhalt der Akten wird in Kapitel III.8.1. behandelt.
219 Dabei lag die Beschränkung zugrunde, nach der nur jene Einzelfallakten zugänglich sind, die über eine Person angelegt wurden, deren Geburtsdatum mindestens 90 Jahre vergangen ist.
220 Es sind über 100 Artikel. Hier sei erwähnt, daß die sich im Stadtarchiv Mannheim befindende Zeitungsausschnittsammlung zu den Stichwörtern "Gesundheitswesen" und "Gesundheitsamt" zwar zahlreiche Artikel, z.T. auch aus den 20er Jahren, enthält, aber fast keine Artikel aus der Zeit des Nationalsozialismus aufweist.
221 Darstellung der "Machtergreifung" in Mannheim bei Hoffmann S.149ff.
222 Hoffmann S.180f. Bei Hoffmann sind diese 6 (von 35) Entlassungen mit Namen aufgelistet. Darunter befinden sich eine Volontärin im Fürsorgeamt, ein Angestellter im Fürsorgeamt, ein Stadtamtmann im Stadtjugendamt, ein Oberverwaltungsinspektor im Fürsorgeamt, ein Oberrechnungsinspektor im Fürsorgeamt und ein Oberverwaltungsinspektor im Fürsorgeamt.
223 Hoffmann S.183. Die Angestellten waren ein Obersekretär und ein Obermeister des Fürsorgeamtes. Hoffmann listet 27 Namen von ehrenamtlichen Helfern auf.
224 Verwaltungs-Bericht der Stadt Mannheim 1933 - 1937 S.50.
225 Dies war ein Verwaltungsinspektor. Hoffmann S.185.
226 Die Namen und Funktionen der 74 entlassenen Beamten sind bekannt. Liste bei Hoffmann S.184.
227 In der NMZ vom 12.4. und 16.4.33 werden 7 Ärzte genannt, die durch den Kommissar für das Heilwesen in Baden und dem Hilfskommissar für das Ärztewesen im Bezirk Mannheim von der "Ausübung jeder kassenärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen wurden". Aufgrund der Verfügung zur Beseitigung des Doppelverdienertums "verzichteten" vier Ärztinnen auf die Ausübung ihrer Praxis.
228 NMZ 26.7.1933. Der Hakenkreuzbanner berichtet an demselben Tag mit der Schlagzeile "Gesetz zur Erhaltung der Rasse".
229 NMZ 26.7.1933.
230 Folgende Darstellung der Ausstellung basiert auf Berichten und Hinweisen in den Tageszeitungen HKB 31.5.1933, 17.6.1933 und NMZ 16.5.1933, 14.6.1933, 17.6.1933, 18.6.1933, 20.6.1933, 28.6.1933, 3.7.1933 und 5.7.1933.
231 HKB 31.5.1933.
232 Zitat nach NMZ 17.5.1933.
233 HKB 17.6.1933. Die Textstelle ist im Original gesperrt gedruckt und die hier unterstrichene Passage nochmals gesondert abgehoben.
234 HKB 26.1.1933.
235 HKB 3.11.1933.
236 HKB 13.7.1933. Unterstrichene Textstelle im Original groß gedruckt.
237 HKB 13.9.1933. Wenige Tage nach diesem Bericht fand eine solche Führung durch die Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch statt. Der "Hakenkreuzbanner" berichtete ausführlich über die Führung unter dem Titel "Die erbbiologische Aktion der Regierung eine Notwendigkeit". In dem Artikel werden die Anstaltsinsassen als kriminelle und tätliche Menschen charakterisiert, die in einer übermäßigen humanen Anstalt wohnen. Unter Auflistung von Kosten für die "Erbkranken" und ihrer "Vererbung" wird das Sterilisationsgesetz als Notwendigkeit beschrieben. HKB 17.9.1933.
238 HKB 19.1.1938.
239 HKB 3.11.1934.
240 HKB 23.11.1933. Holzbach war in den städtischen Krankenanstalten ermächtigt, Sterilisationen auszuführen. Siehe Kapitel zu den beteiligten Krankenhäusern und Ärzten.
241 HKB 23.11.1933.
242 HKB 22.2.1933. Prof.E.Fischer war einer der führenden Rassenhygieniker in Deutschland. Er war Mitbegründer einer der ersten Ortsgruppe der Deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene im Jahr 1910 in Freiburg. Von 1929 bis 1933 war er Vorsitzender des Vorstandes dieser Gesellschaft. Neben seiner Hochschultätigkeit organisierte er ab 1933 in einer eigens dafür gegründeten Akademie Fortbildungen und Lehrveranstaltungen für Amtsärzte.
243 NMZ 6.3.1934.
244 NMZ 19.9.1934.
245 HKB 2.11.1934, HKB 16.11.1934, HKB 30.11.1934, HKB 13.12.1934.
246 HKB 3.11.1933.
247 HKB 23.11.1933.
248 NMZ 26.3.1933 und NMZ 4.2.1934.
249 HKB 6.1.1934 und HKB 23.1.1934.
250 NMZ 9.2.1934.
251 HKB 24.3.1934.
252 HKB 17.1.34.
253 HKB 23.2.34, NMZ 23.2.34.
254 Dies geht aus den von mir durchgesehenen Gerichtsakten hervor.
255 Die Aussage beruht auf der Durchsicht der 60 Einzelfallakten.
256 Die Statistischen Monatsberichte halten für das Jahr 1933 21447 Untersuchungen an Mädchen und 22971 Untersuchungen an Knaben fest. Statistische Monatsberichte der Stadt Mannheim 1934. Hrsg. vom Statistischen Amt.
257 Schon 1934 bearbeitete die Behörde 1362 Fälle (erbbiologische Gutachten, Sterilisierungsanzeigen, Sterilisierungsgutachten und "Beratungen" zur Sache). Statistische Monatsberichte 1934.
258 Verwaltungsbericht der Stadt Mannheim 1933 - 1937. Mannheim 1939. S.107. Nachdem der Leiter der Stelle Dr. Stephani im April 1934 in den Ruhestand getreten war, übernahm die Leitung der Arzt Dr. Stephan.
259 HKB vom 19.1.1938. Diese Angaben stammen aus einem ganzseitigen Artikel im HKB. Anlaß für solch eine ausführliche Darstellung des Gesundheitsamtes in der Zeitung war die Besichtigung des Amtes durch den Reichsstatthalter Robert Wagner am 18.Januar 1938.
260 HKB vom 19.1.1938. In der Renzstraße 11-13. Sie lagen im zweiten Stock der Allgemeinen Ortskrankenkassen.
261 HKB vom 19.1.1938. Hinzu kamen nebenberuflich angestellte Schulärzte. 1938 waren vertragsmäßig weitere 28 Schulärzte, 67 Schulzahnärzte und 10 Ärzte für Mütter- und Säuglingsberatung angestellt.
262 Bock S.180f.
263 M. Heidinger: Thesen zur Ausstellung erbbiologischer Sippenkarteien bei Gesundheitsämtern. In: Der Erbarzt. Beilage zum "Deutschen Ärzteblatt". 1934 Nr.7. S.112. M. Heidinger: Über einige Ergebnisse der Sippenkartei der Stadtarzt- und Schularztstelle, Mannheim. In: Blätter für Schulgesundheitspflege. Mitteilung des Deutschen Vereins für Schulgesundheitspflege. E.V. 1934. S.10-12. M. Heidinger: Praktische Vorschläge zur Schaffung einer erbbiologischen Sippenkartei. In: Zeitschrift für Gesundheitsverwaltung und Gesundheitsfürsorge Nr.5. 1934. S.367f.
264 Heidinger: Vorschläge S.368.
265 Heidinger Vorschläge S.367.
266 Die Begutachtungen gingen über "Zurückstellungen, Unterrichtsbefreiungen, Ausschulungen, Hilfsschulgutachten, Psychopathenberatung, Schwerhörigenschule, Sprachheilkurs, Tuberkulosefürsorge, Beratungsstelle für Geschlechtskrankheiten Disziplinarverfahren". Heidinger Vorschläge S.367.
267 Heidinger Vorschläge S.367.
268 Heidinger: Thesen S.112.
269 Heidinger Vorschläge S.367.
270 Erlaß Nr. 47941 GLA Abt.446 Zug. 1989/23 Nr.1336.
271 Heidinger Ergebnisse S.5.
272 Heidinger Ergebnisse S.5.
273 Heidinger Ergebnisse S.5.
274 Heidinger Ergebnisse S.5f.
275 Schreiben vom 28.September 1934 GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte 198.3
276 Schreiben an das Gesundheitsamt Mainz vom 16.11.34 GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte 198.3.
277 Schreiben an das Gesundheitsamt Hamburg vom 28.2.1935 GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte 198.3.
278 Schreiben an das Gesundheitsamt Hamburg vom 28.2.1935 GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte 198.3.
279 HKB 19.1.1934.
280 Der zuständige Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes Mannheim Schneider war "aus Zeitgründen" weder zu einem persönlichen noch zu einem telefonischen Gespräch bereit. Nach Auskunft der Sekretärin lagern viele Karteikarten auch aus der Zeit des Nationalsozialismus im Keller der Behörde und würden auch noch verwendet werden. Die Karteikarten waren nicht einsehbar.
281 Zahlreiche Anfragen der Gesundheitsämter in der Akte Nr.198.3 GLA Abt.446 Zug. 1990/26. So fragten Prof. Ernst Rüdin als Leiter des Archivs für Wohlfahrtspflege und der Präsident des Reichsgesundheitsamt Weidel und Prof. Ottmar v.Verschuer in Mannheim an. Verschuer zeigte sich "sehr interessiert" an den "Mitteilungen" und sorgte für eine Veröffentlichung der "Thesen" des Stadtarztes Heidinger in der Zeitschrift "Der Erbarzt".
282 Heidinger Ergebnisse S.5. Heidinger nennt hier als Beispiele "Fürsorgeamt, Fürsorgestelle für Nerven- und Gemütskranke, Trinkerfürsorge, Fürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskranke, Jugendamt und Städt. Krankenanstalten".
283 Brief des Direktors an das Gesundheitsamt vom 9.1.34. GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte Nr.198.3
284 Brief vom 9.1.34 Unterstreichung von dem Briefeschreiber. GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte Nr. 198.3.
285 Brief vom 22.12.34. Der Medizinalrat stellte aber eine Bedingung: "Sie müssen aber so freundlich sein, und mir jede Entlassung eines Erbkranken oder auf Erbkrankheit verdächtigen sofort mitteilen." Der Aufschub sei möglich, weil er "noch dringlichere Fälle habe". GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte Nr. 198.3.
286 Die Aussage beruht auf der Durchsicht der 60 Einzelfallakten.
287 Erlaß Nr. 9091 GLA Abt.446 Zug. 1989/23 Nr.1336.
288 Erlaß Nr. 29307 GLA Abt.446 Zug. 1989/23 Nr.1336.
289 Brief vom 27.8.1934 GLA Abt.446 Zug. 1989/23 Nr.1336.
290 Erlaß Nr. 47941.
291 Bei Daum/Deppe werden Angaben über die Opfer, die von den Sterilisationsaktivisten festgelegt wurden wie z.B. Angaben über die Zusammensetzung der Diagnosen in einem Kapitel über "Die Opfer der Zwangssterilisation" übernommen. Anders bei Bock 1986 S.209ff. Hier werden ebenfalls in einem Kapitel "Sterilisanden vor Gericht" Einzelfallbeispiele in den Mittelpunkt gestellt.
292 GRR 19342 S.72. Hier wurden Fragen über das bisherige Leben gestellt, z.B. "Wie war die geistige Entwicklung der (des) E. (Schulleistungen bzw. -erfolge, Interesse an der Politik usw.)?" oder "Angaben über das Sexualleben".
293 Eine wichtige Quelle wären Aufzeichnungen und Aussagen von Sterilisationsopfer, die nicht im Rahmen des Sterilisationsverfahren zustande gekommen sind. Zum Beispiel Paul Wulf: "Zwangssterilisiert" Biographische Notizen von Paul Wulf: In: Karl Heinz Roth: Erfassung zur Vernichtung. Von der Sozialhygiene zum "Gesetz über Sterbehilfe". Berlin 1984. S.7-9.
294 Es waren nur Akten über Personen einsehbar, deren Geburtsdatum 90 Jahre her ist. Von mir ausgeschlossen wurden jene Fälle bei denen die Akten große Lücken aufweisen.
295 Mit der Anzeige begann das Verfahren. Die meisten Akten aus den ersten 6 bis 9 Monaten enthalten diese Anzeige. Danach wurde sie i.d.R. nicht mehr in die Prozeßakten aufgenommen, weil man verhindern wollte, daß die betroffenen Menschen erfahren, wer sie angezeigt hatte. Dieser neuen Praxis lag ein Erlaß des badischen Innenministerium zugrunde. In diesem Erlaß wurde angeordnet, daß "in dem Antrag an das EGG ... keinerlei Angaben darüber zu machen <sind>, daß eine Anzeige, insbesondere eine solche des zur Anzeige verpflichteten approbierten Arztes ... vorlag." Als Begründung heißt es: "Die restlose Durchführung des Gesetzes würde gefährdet sein, wenn der Erbkranke oder dessen Angehörigen erfahren würden, wer den Amtsarzt die Anzeige gemacht hat." Erlaß Nr.65763 vom 20.Juni 1934 GLA Abt.446 Zug.1989/23 Nr.1336.
296 Folgende Formblätter sind abgedruckt in GRR 19342 S.67-80: Ärztliche Bescheinigung, Anzeige, Antrag, Amtsärztliches-Ärztliches-Gutachten, Intelligenzprüfungsbogen, Ärztlicher Bericht.
297 GLA Abt. 561 Zug.1988/58 Nr.6. Namen und Adressen wurden bei allen Fällen von mir geändert. Bei Zitaten wurden Fehler in der Interpunktion und Orthographie behoben.
298 GLA Abt. 561 Zug. 1988/58 Nr.15.
299 GLA Abt. 561 Zug. 1988/58 Nr.108.
300 GLA Abt. 234 Nr.3621.
301 GLA Abt. 234 Nr.3621.
302 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Akte Nr.198.3.
303 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Akte Nr.201.
304 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Akte Nr.201.
305 Bock berichtet, daß eine "große Zahl" der Frauen starb, "weil sie sich bis auf den Operationstisch gegen das Geschehene auflehnten." Bock 1985 S.101.
306 GLA Abt. 234 Nr.3621. Die Einzelfallakte des EGG ist nicht mehr auffindbar. Weitere Informationen stammen aus der vom Gesundheitsamt angelegten Einzelfallakte. GLA Abt.446 Zug.1988/58. Akte Nr.3991. Beschreibung der Einzelfallakten des Gesundheitsamt siehe Kapitel III.1.
307 Das Reichsinnenministerium hatte sich schon am 18.Juli 1934 in einem "vertraulichen" Brief an die Landesregierungen besorgt über "Komplikationen und auch mehrere Todesfälle" geäußert: "Es ist unzweifelhaft, daß ein vermehrtes Auftreten solcher Zwischenfälle die weitere Durchführung des Gesetzes sehr erschweren muß." Erlaß Nr.111079 GLA Abt. 446 Zug.1989/23 Nr.1336.
308 GLA Abt 233 Nr 25864.
309 Ab 1937 waren es noch 13 EGG und ab 1938 9 EGG.
310 NMZ 22.06.1934. Unterstrichene Textstelle in der Quelle gesperrt geschrieben.
311 Erlaß des badischen Innenministerium Nr.64620 vom 18.Juli 1935. GLA Abt. 233 Nr 25864.
312 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Akte Nr.198.3.
313 GLA Abt. 233 Nr.23864.
314 GLA Abt. 233 Nr.23864. Erlaß Nr.117438 vom 19.11.1934.
315 GLA Abt. 233 Nr.25864. Schreiben des badischen Innenministerium an das Reichsinnenministerium vom 23.01.1935.
316 GLA Abt. 446 Zug. 1990/26 Akte Nr.201.
317 Es fällt auf, daß unter den genannten 47 Personen überproprotional Menschen mit der Diagnose "Schizophrenie" waren.
318 Im Stadtkreis Mannheim wohnten 1933 275162 Einwohner und im Amtsbezirk Mannheim 99161 Einwohner. Statistisches Jahrbuch für das Land Baden 1938. Hrsg. vom Badischen Statistischen Landesamt. Karlsruhe 1938.
319 GLA Abt.446 Zug. 1990/26 Akte Nr.198.3. Brief vom
320 Peukert 1982 S.295.
321 Peukert 1982 S.295.
Häufig gestellte Fragen zur "Zwangssterilisation im Nationalsozialismus"
Was ist das Thema dieser HTML-Datei?
Diese HTML-Datei behandelt das Thema der Zwangssterilisation im Nationalsozialismus, insbesondere die Entwicklung der Rassenhygiene vor 1933, die Zwangssterilisation im NS-Staat (Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses), und eine Fallstudie über Zwangssterilisationen in Mannheim von 1934 bis 1945.
Welche Bereiche der Zwangssterilisation werden behandelt?
Die Datei untersucht die ideengeschichtlichen Grundlagen der Rassenhygiene, die Rolle des Sozialdarwinismus, die Rassenanthropologie, die Institutionalisierung der Rassenhygiene, den Inhalt des Sterilisationsgesetzes, die Propaganda, die Rolle der Gesundheitsämter und Erbgesundheitsgerichte, den Umfang der Sterilisationen, den Zwang und Widerstand von Betroffenen, sowie die Diagnosen und sozialen Werturteile über die Opfer.
Was ist das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses"?
Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (GzVeN) vom 14. Juli 1933 war ein nationalsozialistisches Gesetz, das die Zwangssterilisation von Menschen mit bestimmten Erbkrankheiten erlaubte. Die HTML-Datei analysiert die Vorgeschichte, Entstehung, Inhalt und Auswirkungen dieses Gesetzes.
Welche Rolle spielten die Gesundheitsämter?
Die Gesundheitsämter waren maßgeblich an der Umsetzung des Sterilisationsgesetzes beteiligt. Sie erfassten Sterilisationskandidaten, stellten Anträge, führten Begutachtungen durch und stellten sicher, dass die Unfruchtbarmachungen durchgeführt wurden. Sie kooperierten dabei auch eng mit anderen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen.
Was waren die Erbgesundheitsgerichte?
Die Erbgesundheitsgerichte (EGG) waren Gerichte, die über die Anträge auf Unfruchtbarmachung entschieden. Sie bestanden aus einem Richter und zwei Ärzten. Die HTML-Datei beschreibt die Verfahren, die Rolle der Ärzte und die Rechtsprechung.
Wie viele Menschen wurden zwangssterilisiert?
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Die Propaganda spielte eine wesentliche Rolle bei der Legitimierung des Sterilisationsgesetzes. Es wurden Kampagnen durchgeführt, die die Bevölkerung von der Notwendigkeit der Sterilisation überzeugen sollten. Die HTML-Datei analysiert die Propagandamethoden und -inhalte.
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Die HTML-Datei enthält eine Fallstudie über die Zwangssterilisationen in Mannheim von 1934 bis 1945. Sie analysiert die Quellenlage, die "Machtergreifung" in Mannheim, die Propaganda, die Rolle des Gesundheitsamtes und des Erbgesundheitsgerichts, die Zusammenarbeit mit Wohlfahrtseinrichtungen, die beteiligten Krankenhäuser, die Verfahren und ihre Opfer, Todesfälle, Suizide und die Quantität der Sterilisationen.
Welche Quellen wurden für die Analyse der Mannheimer Zwangssterilisationen verwendet?
Die Analyse stützt sich auf ungedruckte Quellen des Generallandesarchivs Karlsruhe (Akten des Gesundheitsamtes Mannheim, Erbgesundheitsgerichts Mannheim, badischen Staatsministeriums), amtliche Veröffentlichungen, Mannheimer Tageszeitungen (Hakenkreuzbanner, Neue Mannheimer Zeitung) sowie verschiedene Literatur.
Wie wurde der Widerstand gegen die Zwangssterilisation im Nationalsozialismus behandelt?
Die HTML-Datei behandelt auch die verschiedenen Formen des Widerstands, die durch Beschwerden, Verweigerung, Flucht oder Verbergen zum Ausdruck gebracht wurden. Sie beleuchtet ebenfalls die Resignation von Betroffenen.
Wie sind die Opfer der Zwangssterilisationen zu charakterisieren?
Die HTML-Datei charakterisiert die Opfer, indem die Diagnosen im Rahmen des Sterilisationsverfahrens kritisch betrachtet werden, die Einzelfallakten ausgewertet werden, die Vorurteile deutlich gemacht werden und die Daten statistisch aufbereitet werden.
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- Stefan Berninger (Author), 1992, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus - Eine Beschreibung der Praxis der Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus mit Auswertung der Quellen zu Mannheim, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111044