Selbst wenn der Patriot Act Erfolg haben sollte und dadurch weitere Terroranschläge verhindert werden können, bleibt die Frage, ob die Terrorgefahr diesen Eingriff in die bürgerlichen Freiheiten der Amerikaner rechtfertigt. Um diese Diskussion zu führen, bietet es sich an, historisch mit Thomas Hobbes zu beginnen, mit der Analyse der Frage: Freiheit in Hobbes Leviathan – ein Widerspruch in sich?
So wird im Folgenden zuerst versucht, den Begriff Freiheit zu definieren, sowohl in Hobbes Sinne als auch mit einer Begriffsbestimmung aus heutiger Sicht. Daraufhin wird die absolute Freiheit der Menschen im Naturzustand untersucht. Der Schwerpunkt dieser Arbeit befasst sich mit der Freiheit im Moment des Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der repräsentativen Freiheit und der Freiheit in Bezug auf das Gesetz. Abschließend folgt vor dem Hintergrund einer Abwägung der Ergebnisse die Analyse der Freiheit beim Rückfall in den Naturzustand. Insgesamt ist die Arbeit chronologisch, d.h. vom Mensch im Naturzustand, über den Bürger im Staat, bis zum Rückgriff auf das Naturrecht, aufgebaut.
Die Darlegungen orientieren sich an Thomas Hobbes Leviathan als Primärliteratur, in denen dieser sich in vier Büchern mit dem Menschen im Naturzustand, mit dem Staat sowie mit Religion und Kirche auseinandersetzt. Übersichtlich und strukturiert befasst sich Hobbes darin mit der Materie und konstruiert die seiner Meinung nach beste Form des menschlichen Zusammenlebens.
Inhaltsverzeichnis
1. The Patriot Act – Freiheit durch Kontrolle?
2. Begriffsbestimmung
2.1 Hobbes Definition von Freiheit
2.2 Exkurs: Definition von Freiheit aus heutiger Sicht
3. Absolute Freiheit im vorstaalichen Naturzustand
4. Freiheit im Staat
4.1 Abschluss des Gesellschaftsvertrags
4.2 Repräsentative Freiheit?
4.3 Freiheit und Gesetz
4.3.1 Definition von natürlichen und positiven Gesetzen
4.3.2 Freiheit bei Gesetzeslücken
4.4 Freiheit des Geistes
5. Rückfall in den Naturzustand
5.1 Des Individuums
5.2 Des Kollektives
6. Freiheit im Leviathan abhängig vom Souverän
7. Literaturverzeichnis
1. The Patriot Act– Freiheit durch Kontrolle?
Wie viel Freiheit darf ein Staat seinen Bürgern gewähren? Diese Frage ist heute genauso aktuell, wie im 16. Jahrhundert, als der Staatstheoretiker und Philosoph Thomas Hobbes sein epochales Werk, den Leviathan veröffentlichte.
Der mit dieser Frage verbundene Konflikt wird beispielhaft am Terrorismus sichtbar, der dazu führte, dass nach dem 11. September 2001 einige westliche Länder den sog. Kampf gegen den Terror intensivierten. Ein schlagendes Beispiel ist etwa der Patriot Act [1], in dem sich die innerpolitischen Veränderungen und somit auch der tiefe Konflikt zwischen bürgerlicher Freiheit und staatlicher Kontrolle in den USA aufzeigen lassen.
Im Oktober 2001 wurde dieses umstrittene Gesetzespaket durch den Präsident Georg W. Bush unterzeichnet[2] und schränkt seitdem die Freiheit, nicht nur amerikanischer Staatsbürger, deutlich ein. Um die Suche nach Terrorverdächtigen zu erleichtern und somit angeblich die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten, ermöglicht es den amerikanischen Behörden, u.a. heimliche Hausdurchsuchungen durchzuführen, Telefone abzuhören, vertrauliche Kontendaten zu erfahren, oder den E-Mailverkehr stärker zu überwachen[3].
Selbst wenn der Patriot Act Erfolg haben sollte und dadurch weitere Terroranschläge verhindert werden können, bleibt die Frage, ob die Terrorgefahr diesen Eingriff in die bürgerlichen Freiheiten der Amerikaner rechtfertigt. Um diese Diskussion zu führen, bietet es sich an, historisch mit Thomas Hobbes zu beginnen, mit der Analyse der Frage: Freiheit in Hobbes Leviathan – ein Widerspruch in sich?
So wird im Folgenden zuerst versucht, den Begriff Freiheit zu definieren, sowohl in Hobbes Sinne als auch mit einer Begriffsbestimmung aus heutiger Sicht. Daraufhin wird die absolute Freiheit der Menschen im Naturzustand untersucht. Der Schwerpunkt dieser Arbeit befasst sich mit der Freiheit im Moment des Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der repräsentativen Freiheit und der Freiheit in Bezug auf das Gesetz. Abschließend folgt vor dem Hintergrund einer Abwägung der Ergebnisse die Analyse der Freiheit beim Rückfall in den Naturzustand. Insgesamt ist die Arbeit chronologisch, d.h. vom Mensch im Naturzustand, über den Bürger im Staat, bis zum Rückgriff auf das Naturrecht, aufgebaut.
Die Darlegungen orientieren sich an Thomas Hobbes Leviathan als Primärliteratur, in denen dieser sich in vier Büchern mit dem Menschen im Naturzustand, mit dem Staat sowie mit Religion und Kirche auseinandersetzt. Übersichtlich und strukturiert befasst sich Hobbes darin mit der Materie und konstruiert die seiner Meinung nach beste Form des menschlichen Zusammenlebens.
Des Weiteren wurde auf Siegfried Gehrmann, Naturrecht und Staat bei Hobbes, Cumberland und Pufendorf, auf Hilmar Hager, Das Hauptfreiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Vorverständnis von Freiheit am Beispiel von Hobbes, Hegel, Marx und Jaspers, und auf Peter Cornelius Mayer-Tasch, Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht als Sekundärliteratur zurückgegriffen. Auch wurden des Öfteren Gedanken und Hinweise aus der aufschlussreichen Aufsatzsammlung Thomas Hobbes Leviathan von Wolfgang Kersting sowie aus der Monographie Bürgerliche Freiheit von Karlfriedrich Herb, einer sich durch eine klar strukturierte Dreiteilung und verständliche Sprache auszeichnenden, überarbeiteten Dissertation aufgenommen.
2. Begriffsbestimmung
Um die Frage nach dem Verhältnis von individueller Freiheit und staatlichem Zwang sinnvoll abhandeln zu können, wird mit Hobbes Definition des Begriffs Freiheit begonnen. Anschließend folgt ein Vergleich mit einem Freiheitsbegriff aus
heutiger Sicht.
2.1 Hobbes Definition von Freiheit
Freiheit bedeutet eigentlich eine Abwesenheit äußerlicher Hindernisse [4]. Mit dieser allgemeinen Definition leitet Thomas Hobbes das Kapitel 21 Von der Freiheit der Staatsbürger [5] ein. Hobbes spricht nicht nur dem Menschen Freiheit zu: Subjekt der Freiheit können sowohl Dinge als auch Lebewesen sein[6].
Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich also auf die äußeren Hindernisse. Im Falle von inneren Barrieren handle es sich nach Hobbes nicht um das Fehlen von Freiheit sondern von Vermögen[7]. Hobbes differenziert seine Definition weiter, indem er darauf hinweist, dass Freiheit nur in Verbindung mit Bewegung auftreten könne: Was keiner Bewegung fähig ist, dafür gibt es kein Hindernis [8].
Nach Hobbes allgemeiner Definition von Freiheit, wird der (oder das) frei genannt, welcher durch nichts gehindert wird, das zu tun, wozu er Geschicklichkeit und Kräfte besitzt [9]. Im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit wird versucht aufzuzeigen, wo sich Bruchstücke dieser Begriffsbestimmung in Hobbes Argumentationskette finden lassen.
2.2 Exkurs: Definition von Freiheit aus heutiger Sicht
Um aufzuzeigen wie nah Hobbes neuzeitliche Begriffsbestimmung am modernen Ideal ist, bzw. wie Hobbes den Begriff der Freiheit geprägt hat, sei hier eine gängige Alltagsdefinition der Freiheit aus der Brockhaus Enzyklopädie von 1988 wiedergegeben. Durch die Gegenüberstellung der beiden Definitionen lässt sich verdeutlichen, dass man den heutigen Maßstab von Freiheit größten Teils, aber nicht in toto, auch auf die Zeit der frühen Aufklärung übertragen kann.
Freiheit kann verstanden werden als Abwesenheit äußerer Zwänge und Bindungen. (…) Hierbei wird Freiheit negativ charakterisiert. (…) Freiheit kann auch als die Fähigkeit aufgefasst werden, seinem eigenen Wollen eine Richtung geben zu können. Man spricht dann von Entscheidungs- oder Willensfreiheit; diese ist (…) somit positiv zu bestimmen [10].
Der erste Teil dieses Ausschnitts ist nahezu identisch mit Hobbes Definition von Freiheit. Mit der Betonung der negativ charakterisierten Freiheit wird auf das Gegenbild der positiv charakterisierten Freiheit bzw. auf den zweiten Teil übergeleitet. Die hier verwendeten Begriffe Entscheidungs- und Willensfreiheit scheinen auf den ersten Blick in Hobbes Definition nicht impliziert zu sein. In Punkt 4.4 wird jedoch aufgezeigt, dass auch diese Begriffe in Hobbes Auseinandersetzung mit Individuum und Staat einfließen.
3. Absolute Freiheit im vorstaatlichen Naturzustand
Um die Freiheit im Leviathan vollständig abbilden zu können, ist ein Blick in das theoretische Konstrukt des Naturzustandes zu werfen, in dem sich die Menschen auf ihr Naturrecht berufen. Hobbes definiert es als Freiheit, nach welcher ein jeder zur Erhaltung seiner selbst (…) alles, was dazu beizutragen erscheint, tun kann [11]. Da es wenig gibt, was man nicht mit Selbsterhaltung begründen kann, hat der Mensch im Naturzustand das Recht auf alles [12], das heißt aber auch das Recht auf Nichts, da ein Mensch nur so lange etwas besitzt, solange er es sich zu sichern imstande ist [13]. Das menschliche Ziel, einmal Erreichtes für immer als Besitz zu halten [14], scheint unerreichbar.
Wichtig für die vorliegende Arbeit ist die Feststellung, dass mit dem Naturrecht, und damit dem Recht auf alles [15] sowohl absolute als auch natürliche Freiheit im Naturzustand besteht. Jeder Mensch kann frei handeln und denken, ohne auf eine Instanz oder seine Mitmenschen achten zu müssen. Diese anarchische Freiheit mündet nach Hobbes Ansicht im Bellum omnium contra omnes [16], da jedes Individuum auf seinen eigenen Vorteil bedacht ist, und nicht bereit sein wird, Kompromisse einzugehen. Um diesem Zustand zu entkommen, strebt der Mensch nach Sicherheit und Schutz[17], welche er nur im Staat genießen kann. Darum folgt nach Hobbes diesem anarchischen Naturzustand eine friedliche bürgerliche Gesellschaft: Die Zeit aber, in der kein Krieg herrscht, heiß, Friede [18].
4. Freiheit im Staat
Der Kern der vorliegenden Arbeit ist der Versuch, die Freiheit der Bürger im Leviathan aufzuzeigen. Um diese darzustellen, ist zuvor auf die Staatsgründung und die damit verbundene Freiheit einzugehen.
4.1 Abschluss des Gesellschaftsvertrags
Um Frieden zu erlangen, plädiert Hobbes für die Gründung des Staates[19] durch einen Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag hat das Ziel, die gesellschaftliche Ordnung aufrecht zu erhalten und fungiert, indem jeder seine Macht oder Kraft einem oder mehreren Menschen [20] überträgt. Dabei handelt es sich um einen unwiderrufbaren, auf ewig geltenden Vertrag eines jeden mit einem jeden [21] und dem Verzicht auf das Recht auf alles[22] – dem Naturrecht: Ich übergebe mein Recht, mich selbst zu beherrschen, diesem Menschen oder dieser Gesellschaft unter der Bedingung, daß du ebenfalls dein Recht über dich ihm oder ihr abtrittst [23]. Diese Vertragskonzeption ist Gesellschaftsvertrag und Staatsvertrag in einem [24].
Hobbes überspringt also das liberale und demokratische Moment, die Freiheit der zur Körperschaft vereinigten Menge, sich für eine Staatsform ihrer Wahl zu entschließen und schreibt die Übergabe des Selbstbestimmungsrechts an den Souverän vor.
Neben der absoluten Freiheit im Naturzustand ist hier ein zweiter vorstaatlicher Freiheitsakt zu sehen. Eine Gruppe von Menschen schließt sich im Stadium der absoluten Freiheit zusammen, um über die Form ihres zukünftigen Zusammenlebens zu entscheiden. Diese Sekunde absoluter Freiheit ist von so kurzer Dauer, dass sie genauso als nicht existent angesehen werden kann, zumal mit dem Beschluss des Gesellschaftsvertrags gleichzeitig ein Herrschaftsvertrag abgeschlossen wird, der nahezu jegliche Freiheit im Staat ausschließt. Der Abschluss der Vertrags ist also sowohl ein Akt der Freiheit als auch der Verpflichtung[25].
4.2 Repräsentative Freiheit?
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags befinden sich die Menschen nun als Untertanen im Leviathan. Ein Mittel um die letztlich fiktive Idee der Freiheit im Staat des Leviathan aufzuzeigen, ist die Darstellung der repräsentativen Freiheit. Inwieweit es eine solche im Leviathan überhaupt geben kann, wird im Folgenden versucht zu bestimmen.
Wie dargelegt wurde, ist mit Einwilligung der Bürger in den Gesellschaftsvertrag die v ernunftbestimmte höchste Freiheit [26] auf den Souverän übergegangen. Dieser Inhaber der vereinigten Macht beruft sich zum einen auf sein natürliches Recht auf Alles (er ist kein Vertragspartner und somit als einziger noch im Naturzustand), zum anderen auf die Summe der Macht jedes Einzelnen, denn er repräsentiert alle im Staat[27]. Durch das Recht, über die Untertanen zu verfügen, genießt der Souverän als Einziger absolute Freiheit. Er wirkt im Namen der Bürger, somit ist jede Handlung des Souveräns vom Bürger verursacht und zu verantworten[28].
Hier steckt der Kern der Fiktion, dass ein einzelner Bürger, möge er auch noch so in seiner Bewegungsfreiheit von den bürgerlichen Gesetzen eingeschränkt sein, Freiheit genießt, die der Souverän in seinem Namen wahrnimmt, um ihm Friede und Schutz zu garantieren. Diese Annahme ist jedoch nicht mit Hobbes Definition von Freiheit zu vereinbaren, da hier trotz der möglichen Existenz äußerlicher Hindernisse [29] von Freiheit der Bürger im Staat gesprochen wird.
Freiheit und Repräsentation schließen einander aus. Eine Person kann zwar seine Freiheit einer anderen Person oder einer Institution übergeben, der Empfänger kann jedoch nicht repräsentativ frei handeln.
4.3 Freiheit und Gesetz
Neben der Annahme einer repräsentativen Freiheit ist in der vorliegenden Arbeit auch die Freiheit in Bezug auf das Gesetz zu untersuchen. Zuvor müssen allerdings verschiedene Begriffe, in Zusammenhang mit dem Gesetz definiert werden.
4.3.1 Definition von natürlichen und positiven Gesetzen
Ein Gesetz ist im Gegensatz zu einem Recht so Hobbes nicht die Freiheit sondern die Pflicht etwas zu tun; und damit kein Rat sondern Befehl [30]. Als Menschen müssen wir den natürlichen Gesetzen, als Bürger aber den bürgerlichen Gesetzen Gehorsam leisten [31].
Das natürliche Gesetz definiert Hobbes als eine Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft lehrt, nach welcher keiner dasjenige unternehmen darf, was er als schädlich für sich selbst anerkennt [32] ; es ist nicht niedergeschrieben und gilt ewig, sowohl im Naturzustand als auch im Staat.
Das positive oder bürgerliche Gesetz hingegen soll als Regel, welche der Staat mündlich oder schriftlich oder sonst auf eine verständliche Weise jedem Bürger gibt, um daraus das Gute und Böse zu erkennen und danach zu handeln [33], verstanden werden und kann nie vernunftwidrig sein, da der Souverän der einzige legitimierte Gesetzgeber ist und immer moralisch richtig bzw. vernünftig handelt. Einzig der Oberherr ist den bürgerlichen Gesetzen nicht unterworfen, da er als oberster Gesetzgeber fungiert und die Gesetze nach Belieben geben oder aufheben kann[34].
Bürgerliche Gesetze heben natürliche Gesetze nie auf, sondern schränken lediglich das Naturrecht ein. Natürliche und bürgerliche Gesetze sind, Hobbes Ansicht nach, zudem ineinander enthalten[35]. Da dies für die vorliegende Arbeit weniger von Belang ist wird auf diese Verknüpfung nicht näher eingegangen.
4.3.2 Freiheit bei Gesetzeslücken
Überall dort, wo ein bürgerliches Gesetz besteht, gibt es keine individuelle Freiheit; der Bürger ist zur absoluten Folgsamkeit verpflichtet, das einzige Grundgesetz im Leviathan ist der Gehorsam[36]. Es besteht daher die bürgerliche Freiheit nur in den Handlungen, welche der Gesetzgeber in seinen Gesetzen übergangen hat [37]. Durch diesen Satz wird Hobbes Verständnis von Freiheit und Gesetz verdeutlicht.
Die bürgerliche Freiheit besteht somit im Rest der gesetzlich nicht beschränkten natürlichen Freiheit [38] und hängt vom Stillschweigen der Gesetze ab [39] ; hier trifft Hobbes Definition der Freiheit, als eine Abwesenheit äußerlicher Hindernisse [40], zu. Innerhalb dieser begrenzten Freiheit sollen die Bürger vernünftig im Sinne des Naturgesetzes handeln. Da der Souverän nur Gesetze erlassen soll, die dem Zwecke des Staates, Frieden und Schutz, dienen, sollen Freiheiten in weiten Teilen des privaten, durch Gesetze ungeregelten Bereichs gewährleistet sein. Beispiele hierfür sind die freie Verfügung über das Eigentum, der Abschluss von Verträgen oder die (eingeschränkte) individuelle Freizügigkeit[41].
4.4 Freiheit des Geistes
Auch wenn die Freiheit der Untertanen durch die bürgerlichen Gesetze eingeschränkt ist, gibt es Bereiche der freien Entfaltung: Die legitime Macht des Leviathan reicht so weit, wie sich die Gehorsamserzwingungschance erstreckt [42]. Dabei umfasst die Reichweite der bürgerlichen Gesetze alles, was im Verhalten der Bürger äußerlich ist [43].
Die Beschränkung des Gehorsams auf den äußeren Bereich lässt einen Freiraum im Inneren erahnen, der sich auf die Gedankenfreiheit bezieht[44] ; auf die Moral der Bürger hat der Souverän keinen Einfluss[45]. Er kann nicht bestimmen, was seine Untertanen denken, glauben oder meinen sollen. Dieser Bereich bleibt dem Oberherrn unzugänglich und stellt ein liberales Moment dar, das dem Bürger in engen Grenzen Freiheit im privaten Bereich zugesteht[46].
Durch diese Freiheit wird dem Untertan zugestanden, seine Situation zu reflektieren. Der Bürger hat die Chance abzuwägen, ob sich für ihn die Einwilligung in den Gesellschaftsvertrag gelohnt hat, ob das Schutzversprechen vom Souverän eingehalten wird, und ob dieses wertvoller ist als die absolute Freiheit im anarchischen Naturzustand.
Zudem hat der Bürger durch die Selbstbestimmung des Geistes überhaupt erst die Chance, neues Gedankengut beispielsweise im naturwissenschaftlichen Bereich zu entwickeln, welches einen wichtigen Vorteil gegenüber anderen Herrschaftsgefügen bedeuten kann, und somit auch zur Erhaltung und Entwicklung des eigenen Staates beiträgt.
Gedankenfreiheit bedeutet bei Hobbes aber noch nicht Meinungsfreiheit. Sobald ein Untertan durch eine unlegitimierte Meinungsäußerung die Öffentlichkeit erreicht, und sei es nur einen kleinen Kreis von Personen, macht er sich strafbar. Es steht dem Bürger frei, an die Gottheiten seiner Wahl zu glauben, nicht jedoch dies öffentlich kundzutun. Der Souverän kann den Untertan trotz dieser Freiheit zwingen, sich zur vorgegebenen Glaubensrichtung zu bekennen oder der staatlichen Kirche beizutreten. Somit verspricht Hobbes zwar Gewissensfreiheit aber keine Bekenntnisfreiheit[47].
Dieser These widerspricht scheinbar Hobbes Definition der Freiheit als Abwesenheit äußerlicher Hindernisse [48]. Die Freiheit des Geistes gewährt dem Bürger einen inneren Freiraum; er darf sich aber nicht artikulieren, da ihn davon die Gesetze und damit äußere Hindernisse abhalten.
5. Rückfall in den Naturzustand
Ein sich durchziehender Argumentationsstrang in Hobbes Leviathan ist das Selbsterhaltungsrecht. Jeder Bürger darf sich zum Schutz von Leib und Leben [49] selbst verteidigen[50]. Diese Freiheit ist vom theoretischen Konstrukt des Naturzustandes, genauer dem Naturrecht übernommen. Durch den, im folgenden aufgezeigten Rückfall, sowohl des Individuums als auch des Kollektivs, in den Naturzustand, wird den Bürgern eine unendsagbare Freiheit zugestanden.
5.1 Des Individuums
Der Souverän hat einerseits das Recht über Leben und Tod seiner Bürger [51]. Auch wenn diese zu Unrecht verfolgt werden, geschieht dies immer rechtmäßig, da der Souverän das Recht auf alles innehat. Andererseits darf ein Untertan bei Gefährdung alle Mittel einsetzen, um sein Leben zu schützen. Meist ist dabei der Konflikt zwischen Selbstverteidigung und Gehorsamsverweigerung unvermeidbar[52]. So kann beispielsweise der Souverän niemanden zwingen, sich selbst umzubringen. Aus dieser Freiheit kann nach Mayer-Tasch auch ein Aussageverweigerungsrecht hergeleitet werden, da niemand verpflichtet werden kann, sich selbst anzuklagen [53].
Werden mehrere Bürger zugleich vom Souverän bedroht, dürfen sie sich zusammenschließen, und alle, ihrer Meinung nach lebenserhaltenden Mittel einsetzen, um sich selbst zu verteidigen. Das Selbstverteidigungsrecht gilt allerdings nur für die eigene Person, so dass es untersagt ist, einem zweiten, dessen Leben durch den Staat gefährdet ist, zu helfen. Denn anderenfalls würden dem Oberherrn die Mittel zur Verteidigung der Bürger [54] geraubt und der Staat in toto gefährdet[55].
Mayer-Tasch leitet aus dem aufgeführten passiven Widerstandsrecht auch ein aktives ab: So könne eine politische Gruppe, die sich (…) den Sturz des Herrschers zum Ziel gesetzt hat [56], den Souverän so lange reizen, bis dieser reagiert und versucht die Opposition niederzuschlagen. Obwohl die Provokation unrechtmäßig ist, handeln die zur Opposition vereinigten Bürger doch rechtmäßig, da nun ihr Leben vom Souverän bedroht wird. Sie nehmen mit diesem Handeln ihr Naturrecht zur Selbstverteidigung wahr. Mayer-Tasch folgert hieraus die Möglichkeit eines aktiven politischen Widerstands. Auch Putativverteidigung sei zulässig, da nicht die Objektivität der Bedrohung sondern die subjektive Empfindung zähle und dadurch Irrtümer nicht ausgeschlossen seien[57].
Das natürliche Recht der Selbstverteidigung stellt also die Freiheit dar, alles zu tun, was zur Selbsterhaltung nötig zu sein scheint. Sobald der Einzelne auf dieses Recht zurückgreift, befindet er sich zwar noch im Staat, handelt aber durch die Wahrnehmung des Naturrechts wie im Naturzustand und fällt dadurch in Selbigen zurück.
5.2 Des Kollektivs
Ein Rückfall in den Naturzustand kann nicht nur dem Individuum widerfahren, sondern auch unter gewissen Voraussetzungen dem Kollektiv. Wenn etwa der Souverän sich gegen seine Untertanen wendet und sie terrorisiert bzw. ihr Leben bedroht, so müssen die Bürger aufgrund des Selbsterhaltungsrechts keinen Gehorsam mehr leisten[58].
Eine andere Möglichkeit des Rückfalls in den Naturzustand wäre die Entsagung des Souveräns der höchsten Gewalt ohne die Bestimmung eines Nachfolgers[59].
Der Leviathan existiert also nur so lange, wie den Bürgern Friede im Staat, Sicherheit und Ordnung garantiert werden kann. Bei gegenteiliger Entwicklung wird der Gebrauch des Selbstverteidigungsrechts aller nötig, welches sowohl den Staatszerfall als auch den Rückfall des Kollektivs in den Naturzustand als Konsequenz bedeuten würde.
Allerdings ist dieser Rückfall eher unwahrscheinlich, da das Leben aller Bürger gleichzeitig vom Staat bedroht werden müsste, und alle Bürger zum selben Zeitpunkt zur Ansicht kommen müssten, dass der Staat seinen Zweck nicht mehr garantieren könne.
6. Freiheit im Leviathan abhängig vom Souverän
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Mensch im Naturzustand, mit Berufung auf das Naturrecht, absolute Freiheit genießt. Da diese durch nichts eingeschränkt ist, mündet sie in dem Krieg aller gegen alle; das Bedürfnis nach Einhaltung der vernunftorientierten Naturgesetze wächst.
Erst durch die Staatsgründung und die bürgerlichen Gesetze können die Untertanen wegen der Furcht vor Strafe vernunftorientiert handeln. Die Bürger genießen in den Bereichen Freiheit, in denen sie nicht durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Der Staat wird durch den Gesellschaftsvertrag, den ein jeder mit einem jeden abschließt, legitimiert. Im Moment des Abschluss des Vertrages handeln die Vertragspartner absolut frei.
Im privaten Bereich lassen sich im Leviathan Formen von Gedankenfreiheit erahnen. Da die Bürger den Oberherrn eingesetzt haben, handelt dieser prinzipiell in jeder seiner Handlungen im Namen der Vertragspartner frei.
Wichtig ist, dass die Staatsbürger einen Teil ihres Naturrechts mit der Einwilligung in den Gesellschaftsvertrag nicht ablegen; insbesondere die Freiheit, sich selbst zu verteidigen, bleibt immer erhalten. Auch wenn der Souverän den Schutz im Staat nicht mehr garantieren kann, fallen die Staatsbürger in den Naturzustand zurück, und können wieder absolut frei handeln.
Einerseits wäre es falsch zu behaupten, dass es im Leviathan keinerlei Freiheit gäbe; sie ist also kein Widerspruch in sich. Andererseits ist sie nicht mit der eines modernen Rechtsstaats zu vergleichen. Wie schon erwähnt, kann sich der Bürger im Naturzustand, beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags, in Teilen des privaten Bereichs, bei Gesetzeslücken und teilweise im Rahmen der Gesetze frei fühlen. Diese Freiheiten sind dem Bürger aber nicht dauerhaft garantiert d.h. durch bürgerliche Rechte gesichert. So ergibt sich meiner Meinung nach, dass die Untertanen im Endeffekt vom Wohlwollen ihres Oberherrn abhängig sind. Das aber ist aus der Perspektive eines modernen Rechtsstaates nicht tragbar.
Deshalb sollte sich, um die Diskussion des anfänglich angesprochenen Patriot Acts noch einmal aufzugreifen, die amerikanische Regierung überlegen, ob diese Regelung nicht ein Schritt weg von der, speziell in den USA, gepriesenen Freiheit ist, hin zu einem Überwachungsstaat, in dem die Willkür der Machthaber regiert.
7. Literaturverzeichnis
Arendt, Hannah, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Frankfurt/Main 1962.
Brockhaus Enzyklopädie, Mannheim 1988, siebenter Band.
Gehrmann, Siegfried, Naturrecht und Staat bei Hobbes, Cumberland und Pufendorf, Köln 1970.
Hager, Hilmar, Das Hauptfreiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Vorverständnis von Freiheit am Beispiel von Hobbes, Hegel, Marx und Jaspers, Freiburg ca. 1976 (nach Opac Regensburg).
Herb, Karlfriedrich, Bürgerliche Freiheit. Politische Philosophie von Hobbes bis Constant, Freiburg/München 1999.
Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart 2005.
Kersting, Wolfgang, Vertrag, Souveränität, Repräsentation. Zu den Kapiteln 17 bis 22 des Leviathan, S.211-233, in: Kersting, Wolfgang (Hrsg.), Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996.
Macpherson, Crawford, Naturzustand und Marktgesellschaft, S.131-154, in: Kersting, Wolfgang (Hrsg.), Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996.
Mayer-Tasch, Peter Cornelius, Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, Tübingen 1965.
Nida-Rümelin, Julian, Bellum omnium contra omnes. Konflikttheorie und Naturzustandskonzeption im 13. Kapitel des Leviathan, S.109-130, in: Kersting, Wolfgang (Hrsg.), Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996.
Schmitt, Carl, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes, Hamburg 1938.
[...]
[1] Patriot steht für: P rovide A ppropriate T ools R equired to I ntercet and O bstruct T errorism.
[2] Noch im März 2006 soll das zeitlich befristete Gesetz mit geringfügigen Änderungen verlängert werden. Vgl. http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=1777, 15.03.2006.
[3] Vgl. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5293158_REF1_NAV_BAB, 00.html, 15.03.2006.
[4] Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart 1970, S.187.
[5] Ebd., S.187.
[6] Vgl. ebd., S.187.
[7] Vgl. ebd., S.187f.
[8] Ebd., S.188.
[9] Ebd., S.188.
[10] Brockhaus Enzyklopädie, Mannheim 1988, siebenter Band, S.628.
[11] Hobbes, a.a.O., S.118.
[12] Ebd., S.119.
[13] Ebd., S.117.
[14] Hager, Hilmer, Das Hauptfreiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Vorverständnis von Freiheit am Beispiel von Hobbes, Hegel, Marx und Jaspers, Freiburg ca. 1976, S.52.
[15] Hobbes, a.a.O., S.119.
[16] Nida-Rümelin, Julian, Bellum omnium contra omnes. Konflikttheorie und Naturzustandskonzeption im 13. Kapitel des Leviathan, S.109-130, in: Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996, S.109.
[17] Vgl. Macpherson, Crawford, Naturzustand und Marktgesellschaft, S.131-154, in: Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996, S.151f.
[18] Hobbes, a.a.O., S.115.
[19] Hobbes definiert den Staat als eine Person, deren Handlung eine große Menge Menschenkraft der gegenseitigen Verträge eines jeden mit einem jeden als ihre eigenen ansehen, auf daß diese nach ihrem Gutdünken die Macht aller zum Frieden und zur gemeinschaftlichen Verteidigung anwende. Hobbes, a.a.O., S.155f.
[20] Ebd., S.155.
[21] Vgl. Kersting, Wolfgang, Vertrag, Souveränität, Repräsentation. Zu den Kapiteln 17 bis 22 des Leviathan, S.211-233, in: Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin 1996, S.214.
[22] Vgl. Ebd., S.215.
[23] Hobbes, a.a.O., S.155.
[24] Kersting, a.a.O., S.214.
[25] Vgl. Hobbes, a.a.O., S.193.
[26] Hager, a.a.O., S.67.
[27] Vgl. Gehrmann, Siegfried, Naturrecht und Staat bei Hobbes, Cumberland und Pufendorf, Köln 1970, S.99.
[28] Vgl. Hager, a.a.O., S.59.
[29] Hobbes, a.a.O., S.187.
[30] Hobbes, a.a.O., S.228.
[31] Ebd., S.228.
[32] Ebd., S.118.
[33] Ebd., S.228.
[34] Vgl. ebd., S.229.
[35] Ebd., S.230.
[36] Vgl. Hobbes, a.a.O., S.242.
[37] Ebd., S.190.
[38] Herb, Karlfriedrich, Bürgerliche Freiheit. Politische Philosophie von Hobbes bis Constant, Freiburg/München 1999.
[39] Hobbes, a.a.O., S.196.
[40] Ebd., S.187.
[41] Vgl. Herb, a.a.O., S.26f.
[42] Kersting, a.a.O., S.229.
[43] Herb, a.a.O., S.35.
[44] Vgl. ebd., S.35.
[45] Hier ist ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Hobbesschen Leviathan und der Totalitarismustheorie nach Arendt zu erkennen. In Letzterer geht es um die Durchdringung sowohl des öffentlichen als auch des privaten Bereichs. Hobbes beschränkt die Möglichkeit der Einflussnahme bewusst nur auf den Bereich des öffentlich - politischen. Vgl. Arendt, Hannah, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Frankfurt/Main 1962.
[46] Vgl. Kersting, a.a.O., S.229f.
[47] Vgl. Herb, a.a.O., S.35. Auch Karl Schmitt unterscheidet in Bereiche des inneren Glaubens und der äußeren Erkenntnis. Aus dieser Dualität konstruiert er Freiheitsrechte des Einzelnen. Vgl. Schmitt, Carl, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes, Hamburg 1938, S.85.
[48] Hobbes, a.a.O., S.187.
[49] Gehrmann, Siegfried, Naturrecht und Staat bei Hobbes, Cumberland und Pufendorf, Köln 1970, S.107.
[50] Ebd., S.107.
[51] Hobbes, a.a.O., S.190.
[52] Vgl. Mayer-Tasch, Peter Cornelius, Thomas Hobbes und das Widerstandsrecht, Tübingen 1965, S.87.
[53] Hobbes, a.a.O., S.194.
[54] Ebd., S.195.
[55] Vgl. ebd., S.195f.
[56] Mayer-Tasch, a.a.O., S.102.
[57] Vgl. ebd., S.102f.
[58] Mayer-Tasch, a.a.O., S.103.
[59] Hobbes, a.a.O., S.198.
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- Cornelius Nohl (Author), 2006, Freiheit im Leviathan - ein Widerspruch in sich?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110600
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