Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung in die Problematik und den Aufbau der Arbeit
2 Private Wettbewerbsbeschränkungen auf einem liberalisierten Weltmarkt
2.1 Internationale Kartelle und grenzüberschreitende Zusammenschlüsse
2.2 Import- und Exportkartelle
2.3 Standard-Setting und Subventionen
3 Die extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts
3.1 Das Territorialitätsprinzip
3.2 Die Zuständigkeitsbegründung durch das Auswirkungsprinzip
3.2.1 Die völkerrechtliche Ausgestaltung des Auswirkungsprinzips
3.2.2 Das US-amerikanische Wettbewerbsrecht und die effects doctrine
3.2.3 Das Auswirkungsprinzip im deutschen Kartellrecht
3.2.4 Das Auswirkungsprinzip im Kartellrecht der Europäischen Union
3.2.4.1 Art. 81, 82 EGV
3.2.4.2 Die Fusionskontrollverordnung
4 Reaktionen auf die unilaterale grenzüberschreitende Erstreckung nationalen Rechts: blocking statutes und crawl back
5 Grenzen der Ermittlungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten
5.1 Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit
5.2 Ermittlungen im Ausland
5.3 Erlass und Zustellung von Verfügungen
5.4 Vollzug und Vollstreckung
6 Zwischenergebnis
7 Frühe Ansätze der internationalen Zusammenarbeit
7.1 Die Havanna-Charta von
7.2 Die Empfehlungen der OECD
7.3 Der RBP-Kodex der Vereinten Nationen
8 Bilaterale Übereinkommen als Instrumente einer vertieften Zusammenarbeit im internationalen Kartellrecht
8.1 Das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln von 1991 /
8.1.1 Notifizierung und Konsultierung
8.1.2 Informationsaustausch
8.1.3 Koordinierung und Unterstützung
8.1.4 Interessensabwägung
8.2 Das Abkommen zwischen den USA und der EU über die Anwendung der positive comity von
9 Die informelle Zusammenarbeit zwischen den Kartellbehörden
10 Grenzen der Zusammenarbeit
10.1 Unterschiede im materiellen Recht zwischen den Staaten
10.2 Unterschiede im Verfahrensrecht
10.3 Der Einfluss industriepolitischer Überlegungen auf die Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden
11 Ökonomische Analyse
11.1 Duplizierte Transaktionskosten
11.2 Rechtsunsicherheit aufgrund divergierender Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden
11.3 Mehrfache Sanktionierung
12 Ergebnisse
13 Künftige Entwicklungen der Behandlung der internationalen Kartellrechtsproblematik
13.1 Die Empfehlungen des ICPAC
13.2 Weitere bilaterale Übereinkommen
13.2.1 Bilaterale Verträge der zweiten und dritten Generation
13.2.2 Das Abkommen zwischen Neuseeland und Australien
13.3 Multilaterale Lösungen
13.3.1 Materielles Einheitsrecht
13.3.2 Die WTO als Forum eines internationalen Kartellrechts
13.3.2.1 Die Integration von Wettbewerbsregeln in das System der WTO
13.3.2.2 Die Streitschlichtung innerhalb der WTO
13.4 Soft convergence als informelles Instrument einer verbesserten Zusammenarbeit
13.4.1 Die Rechtsnatur von soft law
13.4.2 Die Auswirkung von soft law
13.4.3 Das International Competition Network
14 Resümee
Literaturverzeichnis
Verzeichnis sonstiger Materialien
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung in die Problematik und den Aufbau der Arbeit
Nationale Normen haben keinen Zugriff auf ausländische Akteure und sind nicht auf den Schutz ausländischer Interessen ausgerichtet. Deshalb versagt nationales Wettbewerbsrecht bei Auswirkungen auf Inlandsmärkte, verursacht durch ausländische Aktivitäten bzw. bei Auswirkungen auf Auslandsmärkte, verursacht durch inländische Aktivitäten.
„Wir bewegen uns auf das 21. Jahrhundert zu, aber mit Instrumenten, die vielfach im 19. Jahrhundert geschaffen wurden.“[1] Deshalb bedarf es einer Anpassung der Eingriffsmöglichkeiten, die den „Erfordernissen der internationalen Rechtsanwendung genügen“[2].
Im Zuge der weltweit steigenden Zahl internationaler Unternehmenszusammenschlüsse wird die Brisanz dieser Tatsache zu einem für das Wettbewerbsrecht systemimmanenten Kriterium. Wenn Kartelle und Fusionen nationale Grenzen überschreiten, muss das Kartellrecht dem folgen.
Die weltweite Fusionswelle der späten 90 er Jahre lässt sich vor allem mit einer gewachsenen globalisierten Weltwirtschaft und der fortschreitenden Deregulierung der nationalen Märkte erklären.[3]
Der Trend zur Internationalisierung der Ökonomie lässt sich anschaulich darstellen. Während die Anzahl grenzüberschreitender Transaktionen 1996 mit 2901 beziffert wurde, waren dies im Jahre 2000 bereits 7335.[4] Dies entspricht einer Steigerungsrate von 253 v. H. in nur vier Jahren.
Der Wert der grenzüberschreitenden Transaktionen wurde im Jahre 2002 auf 362 Milliarden US-Dollar geschätzt.[5] Im Jahr zuvor lag das Volumen der Zusammenschlüsse sogar um 47 v. H. über diesem Wert.
Zu beachten ist auch, dass eine Vielzahl dieser Zusammenschlüsse auf denselben oder verwandten Märkten stattfindet.[6] Dabei wird der Wettbewerb in den einzelnen Segmenten wesentlich stärker beeinflusst als bei Fusionen auf differenzierten Märkten.
Internationaler Wettbewerb wirkt disziplinierend auf inländische und ausländische Wettbewerber und muss deshalb gefördert werden.[7] Ziel der Kartellgesetzgebung ist es deshalb, sicherzustellen, dass „die in Generationen von multilateralen Verhandlungen mühsam abgebauten staatlichen Handelsschranken nicht einfach durch privatwirtschaftliche Praktiken […] ersetzt werden“[8]. Kartellrechtliche Normen sollen offene und leistungsfähige Märkte bewirken, indem sie den Wettbewerbsprozess selbst schützen. „Dies schließt Maßnahmen gegen in- wie ausländische Personen und Unternehmen […] ein“, so die in den USA vorherrschende Rechtsauffassung, „unabhängig davon, ob das betreffende Verhalten in den USA oder außerhalb stattfindet“[9].
„Die[se] unilaterale Anwendung des nationalen Kartellrechts auf extraterritorial veranlasste Wettbewerbsbeschränkungen und Zusammenschlüsse wird der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmensaktivitäten und
-verflechtungen nicht länger gerecht. Den Herausforderungen der Globalisierung kann deshalb aus wettbewerbspolitischer Sicht nur durch die internationale Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden begegnet werden.“[10]
Konflikte zwischen industrialisierten Nationen entstehen heute nicht mehr aufgrund territorialer Streitigkeiten, sie entspringen oftmals dem Kampf um Marktanteile auf den Weltmärkten. Dabei können regelrechte ‚Handelskriege’ entstehen, wie es in der Vergangenheit der Agrarstreit zwischen der EU und den USA[11] oder auch der Konflikt zwischen den USA und Japan um die Öffnung abgeschotteter nationaler Märkte[12] zeigten.
Einige Autoren vermuten in Wettbewerbsbeschränkungen mit extraterritorialen Auswirkungen bereits die Auslöser zukünftiger Handelskonflikte, sollte dem nicht entgegen gewirkt werden.
Hinzu kommt ein geändertes Selbstverständnis der Europäischen Kommission, die seit einigen Jahren dazu neigt, ähnlich dem Verhalten der USA, die gemeinschaftsweiten Interessen auch in der internationalen Wettbewerbspolitik selbstbewusst zu vertreten.[13]
Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser einen detaillierten Einblick in die heutige internationale Kartellrechtspraxis zu geben. Darauf aufbauend werden mögliche Konzepte, die eine bessere Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden garantieren und Jurisdiktionskonflikte vermeiden sollen, einem kritischen Diskurs unterzogen.
Kapitel eins bietet einen kurzen Einstieg in die Thematik sowie einen Überblick über den Aufbau und die Ziele dieser Arbeit.
In Kapitel zwei werden die für das internationale Kartellrecht relevanten wettbewerbswidrigen Handlungen aufgezeigt: Sachverhalte, die aufgrund ihrer internationalen Auswirkung von mehreren Rechtsordnungen erfasst werden, Wettbewerbsbeschränkungen, die in der Jurisdiktion, in der sie entstehen, nicht erfasst werden und in der Jurisdiktion, in der sie sich auswirken, nicht wirkungsvoll erfasst werden können, und Verhaltensweisen, die von staatlichen Stellen geduldet bzw. durch aktives Handeln unterstützt werden.
Kapitel drei dieser Arbeit beschreibt die in den meisten Nationen ausgeübte Rechtspraxis bei wettbewerbswidrigen Sachverhalten mit internationalem Bezug; die extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts. Es bedarf es eines konkreten Bezugs zur nationalen Rechtsordnung, um solch ein unilaterales Vorgehen zu legitimieren.
Die Abschnitte 3.1 und 3.2 beschreiben international anerkannte Prinzipien, die eine sinnvolle Anknüpfung an nationale Normen ermöglichen: das Territorialitätsprinzip und das Auswirkungsprinzip.
Das Auswirkungsprinzip hat sich in der Staatenpraxis in den letzten Jahren gegenüber dem Prinzip der Territorialität durchgesetzt. In den Abschnitten 3.2.2 bis 3.2.4 wird die Ausgestaltung des Auswirkungsprinzips im US-amerikanischen, im deutschen und im europäischen Kartellrecht dargestellt.
Die extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts auf Sachverhalte auch auf dem Gebiet fremder Nationen hat in der Vergangenheit immer wieder zu teilweise heftigen Reaktionen der betroffenen Regierungen geführt. Kapitel vier dieser Arbeit zeigt zwei solcher ‚Abwehrmaßnahmen’ auf, die eine Durchsetzung vor allem US-amerikanischen Kartellrechts erschweren sollten.
Daneben existieren weitere Beschränkungen bei der Ermittlung von Sachverhalten und der Durchsetzung von Rechtsakten auf fremdem Territorium. Diese stellen einen Eingriff in die Souveränität der betroffenen Staaten dar und sind somit nur im Rahmen der Rechtshilfe zu erreichen. Kapitel fünf zeigt die Problematik bei der Ermittlung, dem Vollzug und der Vollstreckung im Ausland auf.
Kapitel sechs bietet eine kurze Zusammenfassung der bisher erarbeiteten Ergebnisse und zeigt vor allem die Defizite einer unilateralen Kartellrechtsanwendung auf.
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird die internationale Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden untersucht. Bereits in den letzten 60 Jahren wurden mehrere Versuche unternommen, wettbewerbsrechtliche Normen auf einem internationalen Niveau festzuschreiben. Die bedeutendsten Ansätze werden in Kapitel sieben vorgestellt.
Die wichtigsten Instrumente der heutigen Zusammenarbeit sind bilaterale Übereinkommen. Kapitel acht bietet als Einstieg in zunächst einen kurzen Überblick über die Rechtsnatur bilateraler Abkommen. In Abschnitt 8.1 soll am Beispiel der Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA die Wirkungsweise bilateraler Übereinkommen demonstriert werden. Im Abkommen von 1991 sind Regelungen betreffend Notifizierung, Konsultierung, Informationsaustausch, Koordinierung und Interessensabwägung vorgesehen. 1998 wurden die Beziehungen zwischen der EU und den USA um ein weiteres Abkommen erweitert. Punkt 8.2 veranschaulicht das Abkommen über die Anwendung der positive comity.
Zu einem wichtigen Bestandteil der Zusammenarbeit im internationalen Kartellrecht hat sich in den letzten Jahren die informelle Kooperation der Wettbewerbsbehörden entwickelt. Kapitel neun dieser Arbeit beschreibt die Mechanismen der informellen Zusammenarbeit.
Kapitel zehn zeigt die Schranken der momentan ausgeübten internationalen Kartellrechtspraxis auf. Die in diesem Zusammenhang herausgearbeiteten Restriktionen basieren insbesondere auf Unterschieden im materiellen und im verfahrenstechnischen Recht der einzelnen Wettbewerbsordnungen. Da die wenigsten Wettbewerbsbehörden vollständig unabhängig von nationalen politischen Einflüssen sind, können auch industriepolitische Überlegungen die Entscheidungen der Behörden in nicht unerheblicher Weise beeinflussen.
Daran anschließend werden in Kapitel elf die ökonomischen Auswirkungen der beschriebenen Ansätze analysiert. Die Untersuchung eines kartellrechtlich relevanten Sachverhalts durch mehrere Aufsichtsbehörden führt zu einem Anstieg der Transaktionskosten sowohl seitens der Unternehmen als auch auf Seiten der überwachenden Behörden. Daneben entstehen für die Unternehmen Kosten aufgrund divergierender Fallentscheidungen und im Falle einer möglichen mehrfachen Sanktionierung ein und desselben wettbewerbswidrigen Verhaltens durch mehrere Wettbewerbsbehörden.
Im folgenden Kapitel 12 erfolgt eine kurze Zusammenfassung der bisher entstandenen Ergebnisse.
Die nachfolgenden Abschnitte des Kapitels 13 zeigen mögliche zukünftige und vor allem weitergehende Ansätze der Behandlung der internationalen Kartellrechtsproblematik auf. Neben dem Ausbau bestehender bilateraler Ansätze wird auf multi- bzw. plurilaterale Konzepte abgestellt. Die für die Realisation eines solchen Konzepts naheliegendste Organisation ist die WTO. Hier soll untersucht werden, ob diese ein geeignetes Forum für die Integration von Wettbewerbsregeln darstellt.
Ein vor allem im US-amerikanischen Raum präferierter Ansatz liegt in einer allmählichen, aus einer intensiven Zusammenarbeit resultierenden, Angleichung der Wettbewerbsnormen im verfahrensrechtlichen Bereich. Das Kapitel 13.4 widmet sich diesem unter dem Begriff ‚soft convergence’ in die Literatur eingegangenen Konzept.
Abschließend werden in Kapitel 14 die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst und es wird ein Resümee gezogen.
2 Private Wettbewerbsbeschränkungen auf einem liberalisierten Weltmarkt
Während die Tendenzen zur Beschleunigung der globalen Weltwirtschaft in erster Linie die Intensität der internationalen kartellrechtlichen Problematik betreffen, kommt mit der Internationalisierung der Wettbewerbsbeschränkungen eine qualitative Komponente hinzu. Die kartellrechtlich relevanten Wettbewerbsbeschränkungen sind im Prozess der Globalisierung um eine internationale Dimension erweitert worden.
Die internationale kartellrechtliche Problematik lässt sich zunächst in drei Gruppen unterteilen.[14]
2.1 Internationale Kartelle und grenzüberschreitende Zusammenschlüsse
In der ersten Gruppe werden Handlungen von Unternehmen zusammengefasst, die aufgrund ihrer internationalen Auswirkung von mehreren Rechtsordnungen erfasst werden.[15] Dazu zählen in erster Linie internationale Kartelle und grenzüberschreitende Fusionen, welche bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Internationale Kartelle sind per Definition wettbewerbsbeschränkende Absprachen von Unternehmen, die sich in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis befinden und in verschiedenen Staaten operieren.[16] Hier werden die meisten Absprachen über eine Aufteilung von Märkten und/ oder die Festsetzung von Preisen getroffen.
Beispielhaft ist hier das so genannte ‚Vitmain-Kartell’ zu nennen, in dem sieben Unternehmen aus der Schweiz, Kanada, Deutschland und Japan den Weltmarkt für bestimmte Vitamine beherrschten und über zehn Jahre von 1990 bis 1999 die Preise diktierten.[17]
2.2 Import- und Exportkartelle
Die zweite Gruppe subsumiert private Wettbewerbsbeschränkungen, die in der Jurisdiktion, in der sie entstehen, nicht erfasst werden, und in derjenigen Jurisdiktion, in der sie sich auswirken, nicht wirkungsvoll erfasst werden können.[18] Dazu zählen zum einen Markteintrittsbarrieren für ausländische Unternehmen in nationalen Märkten. Bestes Beispiel sind hier die über lange Jahre in Japan agierenden vertikalen Importkartelle, die so genannten Keiretsu.[19] Diese zeichneten sich durch langfristige Kooperationen zwischen Produzenten und Zulieferern aus, die oftmals um weitere Partnerschaften mit Banken und Handelshäusern erweitert wurden.[20]
Diese Markteintrittsbarrieren werden von den Wettbewerbsbehörden der ‚Verursacherstaaten’ oftmals geduldet; sei es im Sinne eines versteckten Protektionismus oder weil diese Verhaltensweisen von den nationalen Wirtschaftsordnungen, die nicht auf den Schutz ausländischer Interessen ausgerichtet sind, nicht erfasst werden[21]. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei horizontalen Importkartellen.[22]
Versuche, diese Problematik durch den Erlass spezieller Gesetze zu umgehen, gab es vor allem in den USA.[23] Bei entsprechenden Verstößen gegen US-Wettbewerbsrecht verhängten die USA handelspolitische Sanktionen, die ihnen schnell den Vorwurf der egoistischen Förderung der US-Exporteure einbrachte.
1986 erreichten die USA damit, dass die japanische Regierung amerikanischen Halbleiterproduzenten einen Marktanteil von 20 v. H. am japanischen Inlandsmarkt eindeutig zusicherte.[24] 1995 versuchten sie, diesmal vergeblich, den Stand der amerikanischen Automobilindustrie auf dem japanischen Markt zu verbessern.
Auch die Annullierung der berühmten Fußnote 159[25] der ‚1988 Antitrust Enforcemtent Guidelines for International Operationen’ scheint ein Versuch der US-Regierung gewesen zu sein, den Keirestu zu begegnen.[26]
Neben der oben aufgezeigten internationalen Problematik besteht bei der Duldung dieser Marktzugangsbeschränkungen auch die Gefahr der ökonomisch wenig sinnvollen, wirtschaftspolitisch bedingten Förderung leistungsschwacher inländischer Anbieter auf Kosten der Wettbewerber aus dem Ausland.[27]
In Deutschland wurde die Freistellung solcher Kartelle erst 1998 mit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben.[28]
Zum anderen können bestimmte Formen des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen und Exportkartelle, die zwar keine Markteintrittbarrieren darstellen, jedoch zu hohen Wohlfahrtsverlusten im Ausland führen, zu dieser zweiten Gruppe gezählt werden.[29]
Bei Exportkartellen kommt es zwischen den Unternehmen zu Preis- oder Mengenabsprachen, die ausschließlich Auslandsmärkte betreffen, oder es werden auch hier ganze Märkte untereinander aufgeteilt.
Darin verpflichteten sich die USA, nur solche ausländischen Sachverhalte ihrem nationalen Recht zu unterwerfen, die sich negativ auf die inländischen Preise oder die Produktion auswirken, obwohl der Sherman Act eine Anwendung auf jegliche Verhaltensweisen ermöglicht, die eine direkte, erhebliche und hinreichend vorhersehbare Auswirkung aufweisen.
Am 03.04. 1992 ersetzte das Department of Justice die Fußnote 159. Vielmehr solle US-Wettbewerbsrecht nun Anwendung auf extraterritoriale Sachverhalte, unabhängig von einem direkten Schaden der Verbraucher finden, wenn das Verhalten eine direkte, erhebliche und vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkung auf den Export hat, gegen US-Wettbewerbsrecht verstößt und US-Gerichte Jurisdiktion in personam über die betroffenen ausländischen Unternehmen besitzen, Erklärung des DoJ vom 03.04. 1992, Department of Justice policy regarding anticompetitive Conduct that restricts US Exports, vgl. Bingaman (1994) S 659 f.
Da sich auch hier das wettbewerbsbeschränkende Verhalten auf das Ausland beschränkt, greifen nationale Wettbewerbsnormen aufgrund der beschriebenen Inlandsbestimmung oftmals nicht oder schließen dessen Behandlung explizit aus.[30]
2.3 Standard-Setting und Subventionen
Die dritte Gruppe wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen wird nicht nur von staatlichen Stellen geduldet; sie wird durch aktives staatliches Handeln bestimmt.[31] Dieses zielt auf eine Behinderung der ausländischen Wettbewerber etwa mittels staatlicher Subventionen nationaler Industrien oder durch die Einführung besonderer nationaler Standards und Normen.
Standard-Setting kann zwar förderlich für den Wettbewerb sein, weshalb in Deutschland ein Ausschluss vom Kartellverbot nach § 2 GWB möglich ist.[32] Erfüllen Produkte ausländischer Unternehmen die entsprechenden Anforderungen jedoch nicht, bedarf es mitunter einer aufwendigen Produktionsumstellung, was die Konkurrenzfähigkeit bedeutend schmälern kann.[33]
3 Die extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts
Zunächst gilt es zu untersuchen, wie diesen Wettbewerbsbeschränkungen auf nationalstaatlicher Ebene begegnet wird.
Grundsätzlich ist die Befugnis der Staaten, einen bestimmten Sachverhalt ihrer hoheitlichen Regelungsmacht zu unterwerfen, Ausdruck der ihnen zustehenden Souveränität und damit nach klassischem Völkerrecht an das staatliche Territorium gebunden.[34]
Diese Tatsache schließt eine Kontrolle transnationaler Sachverhalte anhand nationaler Normen jedoch nicht zwingend aus. In der heutigen Kartellrechtspraxis wird bei Sachverhalten mit Auslandsbezug nationales Kartellrecht[35] über die geographischen Grenzen hinaus ausgedehnt.[36] Dies beruht zu einem großen Teil auf den Implikationen der fortschreitenden Globalisierung und dient der Abwehr von Störungen der nationalen Wirtschaft.[37]
Für diese extraterritoriale Anwendung nationalen Rechts bedarf es jedoch bestimmter Anknüpfungspunkte, die einen Bezug zur nationalen Rechtsordnung aufweisen. Diese müssen eng genug gefasst sein, um den Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates zu legitimeren.[38]
Hierbei werden in der Literatur neben dem Personalitätsprinzip,[39] das auf die Nationalität handelnder oder betroffener Personen abstellt, vor allem das Prinzip der Territorialität und das Auswirkungsprinzip behandelt.
3.1 Das Territorialitätsprinzip
Das Territorialitätsprinzip[40] determiniert die Grenzen staatlicher Gewalt durch dessen geographische Grenzen.[41] Danach verfügt ein Staat über die uneingeschränkte Regelungsmacht über Tatbestände, die sich auf seinem Territorium zutragen, unabhängig davon, ob inländische oder ausländische Personen davon betroffen sind.
Damit ist die Anwendung von nationalen Kartellrechtsnormen auf solche Sachverhalte begrenzt, die sich auf im Inland vorgenommene Handlungen bzw. geschlossene Verträge mit wettbewerbsbeschränkendem Charakter beziehen.
Neben dieser subjektiven Territorialität genügt es der objektiven Territorialität, wenn Gegenstand und Ziel der betreffenden Handlungen dem Territorium zuzuordnen sind.[42]
Das Territorialitätsprinzip ist im internationalen Kartellrecht allgemein anerkannt.[43] Personalitäts- und Territorialitätsprinzip stoßen an ihre Grenzen, wenn Sachverhalte im Ausland veranlasst werden, sich jedoch auf das eigene Territorium auswirken. Für diese Fälle ist neben der strengen Auslegung des Territorialitätsprinzips eine erweiterte Territorialität[44] entwickelt worden, nach der ein Staat auch gegen solche Handlungen vorgehen darf.[45]
3.2 Die Zuständigkeitsbegründung durch das Auswirkungsprinzip
Das so genannte Auswirkungsprinzip fand erstmalig in der ‚Lotus-Entscheidung’ des Internationalen Gerichtshofes (IGH) Anwendung.[46] Der IGH hatte einen Fall zu klären, in dem ein französisches Schiff in internationalen Gewässern ein türkisches Schiff rammte und zum Kentern brachte. Dabei wies der IGH die Klage Frankreichs, die sich gegen die später erfolgte strafrechtliche Verfolgung eines der französischen Offiziere durch die Türkei richtete, ab.[47]
3.2.1 Die völkerrechtliche Ausgestaltung des Auswirkungsprinzips
Bei der Anwendung des Auswirkungsprinzips ist jedoch zu beachten, dass die Interessen anderer Jurisdiktionen Berücksichtigung finden. Deshalb wird nicht jede irgendwie geartete Auswirkung auf den Inlandsmarkt als hinreichend angesehen. Das Auswirkungsprinzip bedarf vielmehr der Konkretisierung, um den völkerrechtlichen Anforderungen zu genügen.[48]
Deshalb sind auch hier die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, einschließlich der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c des Statuts des IGH,[49] anzuwenden.[50]
In diesem Sinne entsprechen eine unmittelbare Wirkung[51] auf den inländischen Markt, eine entsprechende Mindestintensität dieser Wirkung[52] sowie deren Vorhersehbarkeit den völkerrechtlichen Grundsätzen.[53]
Dieses eingeschränkte Auswirkungsprinzip findet sich inzwischen in der Staatenpraxis der meisten Industriestaaten,[54] die auch durch den Grundsatz E 2 des UN-Kodex über Wettbewerbsbeschränkungen bestätigt wird[55].
Zumindest existiert im Völkerrecht keine Regel, die eine extraterritoriale Anwendung des Auswirkungsprinzips verbietet.
3.2.2 Das US-amerikanische Wettbewerbsrecht und die effects doctrine
Die endgültige Abkehr vom strengen Territorialitätsprinzip vollzog sich mit der US-amerikanischen Alcoa-Entscheidung[56], in der ein US-Gericht auf Grundlage des im angloamerikanischen Raum unter der Bezeichnung ‚effects doctrine’ behandelten Auswirkungsprinzips entschied, dass ein Staat jedenfalls dann unter Anwendung seines nationalen Kartellrechts zu repressiven Maßnahmen greifen dürfe, wenn eine Beeinflussung des Wettbewerbs auf einem der nationalen Märkte beabsichtigt sei.[57] In diesem Fall hatten mehrere ausländische Gesellschaften aus der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Kanada in der Schweiz eine Gesellschaft gegründet und 1936 Quoten für die Aluminiumproduktion und deren Export festgelegt.
Mit der Novellierung des Sherman Act 1982[58] hat sich das Auswirkungsprinzip im amerikanischen Raum zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt bei kartellrechtlichen Sachverhalten entwickelt.[59] Wettbewerbsbeschränkungen werden „[…] in restraint of trade or commerce among the several States or with foreign nations […]“[60] erfasst.
3.2.3 Das Auswirkungsprinzip im deutschen Kartellrecht
Das Auswirkungsprinzip findet im deutschen Kartellrecht in § 130 Abs. 2 GWB Anwendung in seiner Reinform, ohne dass weitere Kriterien wie Unmittelbarkeit, Erheblichkeit oder Absicht normiert wurden.[61]
Eine Konkretisierung erfolgte hier allerdings durch die Rechtsprechung des BGH. Dieser entschied, dass nur solche Auswirkungen auf den Inlandsmarkt eine Inlandsauswirkung im Sinne von § 130 Abs. 2 GWB darstellen, die den Schutzbereich des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnorm im Inland berühren. Nur so sei angesichts der Vielfalt denkbarer Rückwirkungen ausländischer Wettbewerbsbeschränkungen eine uferlose Ausdehnung des extraterritorialen Anwendungsbereichs nationaler Normen zuverhindern.[62]
Weiterhin stellt der BGH auf eine spürbare und unmittelbare Auswirkung auf den Inlandsmarkt ab.[63]
3.2.4 Das Auswirkungsprinzip im Kartellrecht der Europäischen Union
Die Grundlage des europäischen Kartellrechts bilden die Artikel 81 ff. EGV, deren Ziel die Sicherstellung eines uneingeschränkten Wettbewerbs innerhalb der EU ist.
Diese Normen bilden die Rahmenbedingungen für die allgemeinen wirtschaftlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit.[64]
Gem. Art. 299 EGV erstrecken sich die Normen des Vertrags auf das Gebiet der Mitgliedstaaten.
Der EGV selbst enthält keine Regelungen für Zusammenschlüsse. Mit der Einführung der Fusionskontrollverordnung 1990 sind Unternehmenszusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 FKVO gem. Art. 2 Abs. 1 FKVO auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu überprüfen.
3.2.4.1 Art. 81, 82 EGV
Der EGV selbst enthält keine ausdrückliche Kollisionsnorm hinsichtlich seines internationalen Anwendungsbereiches.[65] Das Auswirkungsprinzip ist aber im Zweck und sogar im Wortlaut der Sachnorm der Art. 81 und 82 EGV angelegt. Sie knüpfen unabhängig vom Begehungsort der wettbewerbswidrigen Handlung und der Nationalität der Handelnden an die Auswirkungen des relevanten Verhaltens an, ohne auf die Gemeinschaftszugehörigkeit abzustellen.[66]
Die Europäische Kommission bevorzugt bei der Anwendung des europäischen Kartellrechts schon seit längerem eine Anwendung des Auswirkungsprinzips.[67]
Bereits 1984 zog sie das Auswirkungsprinzip in der Entscheidung über Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa heran.[68] Darin entschied sie positiv über die Anwendung von Art. 81 EGV auch auf außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft zu verzeichnen sind.
Ebenso entschied sie 1988 im so genannten Zellstoff-Fall, als sie Art. 81 EGV auch auf außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen ohne Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft anwandte, allein weil deren Verhalten erhebliche und beabsichtigte Auswirkungen auf die Preise in der Gemeinschaft hatte.[69]
Der EuGH hatte es stets vermieden, sich in seinen Urteilen auf das Auswirkungsprinzip zu berufen.[70] Daher wurde 1988 in der Entscheidung zum Zellstoff-Fall[71] eine Stellungnahme zum Auswirkungsprinzip erwartet.
Der EuGH erwähnte in seiner Entscheidungsbegründung zu diesem Fall zwar erstmalig das Auswirkungsprinzip, stützte sich aber – wie in den vorhergehenden Entscheidungen – nicht ausdrücklich darauf.[72] Er stellte statt auf die Bildung des Kartells auf dessen Durchführung ab: Danach seien die wettbewerbswidrigen Maßnahmen zwar außerhalb des Gemeinschaftsraumes begründet, die Durchführung erfolge jedoch innerhalb der EU. Daher konnte der EuGH das Territorialitätsprinzip als Grundlage für seine Entscheidung heranziehen.
Die Anwendung dieses „vermiedenen Auswirkungsprinzips“[73] wurde vielfach als ein „terminologisches Ausweichmanöver“[74] bezeichnet, das vorwiegend politisch motiviert gewesen sei.[75]
Dennoch kam die formale Anknüpfung an die Durchführung innerhalb des Gemeinsamen Marktes einer Auswirkung auf diesen gleich, sodass die Argumentation des EuGH im Ergebnis auf eine „uneingestandene“ Anwendung des Auswirkungsprinzips hinauslief.[76]
3.2.4.2 Die Fusionskontrollverordnung
Ein anderes Bild ergibt sich im Bereich des europäischen Fusionskontrollrechts.[77]
Die Fusionskontrollverordnung[78] findet Anwendung auf alle Zusammenschlussvorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung.[79] Werden die
Umsatzschwellenwerte des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO[80] erreicht, ist ein gemeinschaftsweiter Bezug gegeben; unabhängig davon, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt der Transaktion liegt oder wo die Fusion vollzogen wird.[81]
Ein Zusammenschlussvorhaben unter Beteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten oder sogar ausschließlich zwischen Unternehmen in Drittstaaten ist demnach anmeldepflichtig im Sinne des Art. 4 FKVO.[82]
Daraus resultiert ein extraterritorialer Anwendungsbereich der FKVO, der über den der oben dargestellten Rechtsprechung zur Reichweite der Art. 81, 82 EGV hinausgeht, da nicht auf eine Durchführung bzw. Auswirkung innerhalb der Gemeinschaft abgestellt wird, sondern ausschließlich auf eine Überschreitung der Schwellenwerte.
Ein für die kollisionsrechtliche Anknüpfung notwendiger Gemeinschaftsbezug wird durch das Tatbestandsmerkmal des gemeinschaftsweiten Umsatzes in Art. 1 Abs. 2 lit. b FKVO sichergestellt. Neben der Erreichung der Schwellenwerte ist zumindest eine Geschäftstätigkeit auf dem Gemeinsamen Markt erforderlich, damit der Anwendungsanspruch der FKVO ausgelöst wird.
Der kollisionsrechtlichen Anknüpfung stehen damit keine völkerrechtlichen Probleme entgegen.[83] Bei der Frage der materiellen Beurteilung des Zusammenschlusses ist schließlich aber doch eine Auswirkung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu prüfen, Art. 2 und 3 FKVO.
4 Reaktionen auf die unilaterale grenzüberschreitende Erstreckung nationalen Rechts: blocking statutes und crawl back
Zahlreiche Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland,[84] Frankreich,[85] Australien[86] und die Schweiz[87] haben als Antwort auf die extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts vor allem in den 70 er und 80 er Jahren so genannte ‚blocking statutes’ erlassen.
Dabei handelte es sich um legislative Gegenmaßnahmen, die sich insbesondere gegen die ‚fishing expeditions’[88] US-amerikanischer Behörden und Gerichte auf ausländischem Boden richteten.
Zu dieser Zeit machten US-amerikanische Gerichte bei der extraterritorialen Beweisbeschaffung keine Unterscheidung, ob sich die betreffenden Informationen im In- oder Ausland bzw. im Besitz von In- oder Ausländern befinden, solange eine ‚personal jurisdiction’ des Gerichtes über den Betroffenen zu bejahen ist.[89]
Das Ziel dieser Abwehrgesetze war die Erschwerung der Durchsetzung amerikanischen Kartellrechts, indem sie natürlichen und juristischen Personen verboten, Regelungen ausländischer Hoheitsträger, welche nationale Interessen beschneiden und sich im Inland auswirken, nachzukommen.[90]
Die wohl weitestgehende Abwehrgesetzgebung findet sich im englischen ‚Protection of Trading Interests Act 1980’. Dieser gibt dem britischen Handelsminister die Vollmacht, ausländische Legislativ- und Administrativgewalt[91] sowie Anordnungen ausländischer Gerichte[92], welche die Handelsinteressen des Vereinigten Königreichs verletzen oder bedrohen, zu verbieten, sofern sie auf Sachverhalte außerhalb des Territoriums des betreffenden Staates und auf Personen, die im Vereinigten Königreich ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, angewandt werden.[93]
Sec. 6 dieses Gesetzes soll englische Unternehmen vor Bereicherungsklagen vor US-amerikanischen Gerichten schützen, die in so genannten ‚treble damages-Urteilen’[94] nach sec. 4 Clayton Act Schadensersatz in dreifacher Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens verhängen können.[95] Die betroffenen britischen Unternehmen können vor Gerichten des Vereinigten Königreichs auf Rückzahlung der Summe klagen, die den tatsächlichen entstandenen Schaden übertrifft.[96] Rückzahlungsverpflichtete können die bereicherte Gegenpartei sowie alle Rechtsnachfolger sein, selbst wenn sie nicht der Jurisdiktion des angerufenen Gerichts unterliegen.[97]
Dennoch können die ausdrücklich zum Schutz der inländischen Unternehmen erlassenen Gesetze auch schnell einen gegenteiligen Effekt bewirken. Dies ist dann
Das primäre Ziel war dabei nicht die Entschädigung nationaler Unternehmen. Es ging viel mehr um eine Reduktion der Attraktivität US-amerikanischer Zivilklagen in Kartellsachen, die aufgrund der hohen Schadensersatzsummen eine zentrale Rolle im Antitrust-Recht der Vereinigten Staaten einnehmen, vgl. Georgieff (1989) S. 67.
der Fall, wenn es den Unternehmen unter Strafe verboten ist, bestimmten Anordnungen US-amerikanischer Gerichte zu folgen. Diese sehen selbst die Androhung von Strafen im Heimatland nicht ohne weiteres als Entschuldigung für eine Nichtbefolgung ihrer Anordnungen an.[98]
In den USA wird die Frage nach der Durchsetzung hoheitlicher Akte auf fremdem Territorium und einer fallweisen Berücksichtigung von ‚blocking statutes’ bei der Beurteilung von Sachverhalten seit der Entscheidung des Supreme Court im Fall Société Internationale v. Rogers[99] unter dem Stichwort ‚Foreign Governmental Compulsion’[100] behandelt.[101]
Der Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die extraterritoriale Rechtsanwendung der USA wurde im Juni 1982 erreicht, als die US-Regierung den Export von für die Errichtung der von Sibirien nach Westeuropa führenden Erdgaspipeline benötigten Gütern und Technologien verbot, und dieses Verbot auf europäische Lizenznehmer und Tochtergesellschaften amerikanischer Unternehmen ausdehnte.[102] Als Antwort auf diese inakzeptable Ausdehnung amerikanischen Rechts verpflichteten Frankreich und Großbritannien die am Bau der Pipeline beteiligten nationalen Unternehmen, das Projekt entsprechend der bestehenden Verträge fortzuführen.
Für die betroffenen Unternehmen führte dieser Jurisdiktionskonflikt in eine nahezu auswegslose Situation, da sie unabhängig von der zu treffenden Entscheidung über die Befolgung der amerikanischen oder aber der französischen bzw. britischen Verordnungen mit erheblichen Sanktionen rechnen mussten.[103]
Seit mehreren Jahren sind keine neuen Abwehrgesetze erlassen worden; die noch bestehenden sind in der Praxis des Kartellrechts zunehmend irrelevant geworden.[104]
Zum einen erkannten die USA, dass die extensive Ausdehnung nationalen Kartellrechts auf lange Sicht zu keiner befriedigenden Lösung führt.
Zum anderen stellte man die Zweckmäßigkeit der Abwehrgesetzgebung, der extraterritorialen Kartellrechtsanwendung der Vereinigten Staaten effizient zu begegnen, zunehmend in Frage.[105]
Zu beachten ist auch, dass in dieser Zeit nicht nur die US-amerikanische Kartellrechtspraxis gegen die völkerrechtlichen Grundsätze verstieß.[106] Auch viele der erlassenen blocking statutes waren über keine sinnvolle Anknüpfung mit dem zu regelnden Sachverhalt verbunden.
5 Grenzen der Ermittlungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten
Das Auswirkungsprinzip bestimmt die Anwendung nationaler Normen auf Sachverhalte mit Auslandsbezug. Vor der Anwendung des materiellen Rechts bedarf es jedoch zunächst der Aufklärung des entsprechenden Sachverhaltes.
Hierfür benötigen die zuständigen Behörden insbesondere Informationen über die betroffenen ausländischen Unternehmen bzw. über die Handlungen nationaler Unternehmen im Ausland.[107]
In diesem Zusammenhang versuchen die USA oftmals, auch ihre Beweiserhebung extraterritorial auszudehnen, während in Europa die Exklusivität völkerrechtlicher Abkommen über die Beweisaufnahme im Ausland betont wird.[108]
Neben der Problematik bei der Beweisermittlung kommt es immer wieder auch zu Konflikten bei der Zustellung von Bescheiden, der Durchsetzung von Bußgeldern und der Vollstreckung im Ausland.
Im Folgenden sollen die limitierenden Faktoren des internationalen Kartellverfahrens aufgezeigt werden.
5.1 Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit
Für den Beginn der Ermittlungen bedarf es zunächst eines konkreten Anfangsverdachts.[109]
Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Gerichte bzw. Kartellbehörden Jurisdiktion besitzen und international zuständig sind.
Unter Jurisdiktion ist die „aus der staatlichen Souveränität fließende, durch den Staat seinen Gerichten generell verliehene Entscheidungsgewalt“ zu verstehen.[110] Einschränkungen können sich im Einzelfall aufgrund des Vorrangs fremder Souveränität ergeben.[111]
Erst nach einer Bejahung inländischer Jurisdiktion stellt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit.[112] Dabei bestimmen die Regeln der Gerichtsbarkeit, ob nationale Gerichte über den vorliegenden Sachverhalt entscheiden dürfen, während die Regelungen der internationalen Zuständigkeit bestimmen, ob die Gerichte entscheiden müssen.
Existiert keine ausdrückliche Zuständigkeit, bestimmt im Kartellzivilprozess die örtliche Zuständigkeit gemäß der Doppelfunktionstheorie die internationale Zuständigkeit:[113] Danach konstituiert ein im Inland belegener Gerichtsstand die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Im Verwaltungs- und Bußgeldverfahren ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behörden immer dann gegeben, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung mit Inlandsauswirkung vorliegt, demnach also deutsches materielles Recht anwendbar ist.[114]
5.2 Ermittlungen im Ausland
Die Souveränität der Staaten verbietet jeden Eingriff in die Gebietshoheit anderer Staaten ohne deren ausdrückliche Genehmigung.[115]
Nach deutschem Recht erfolgt die Anwendung inländischer Normen, sofern diese nicht eine ausdrückliche, ihren Anwendungsbereich einseitig festlegende Kollisionsnorm enthalten, automatisch.[116] Eine Anwendung ausländischen Rechts ist zwar rechtslogisch möglich,[117] „tatsächlich aber im gegenwärtigen Zustand der Weltordnung vorbehaltlich völkervertraglicher oder supranationaler Regelungen eine Ausnahmeerscheinung“[118].
In der deutschen Rechtsprechung haben sich dennoch zwei Voraussetzungen herausgebildet, unter denen eine Anwendung ausländischen Rechts möglich erscheint: wenn sich der fremde Staat an die Grenzen seines Eingriffsbereichs gehalten hat, d. h. soweit Handlungen oder Vermögen erfasst werden, die sich im fremden Staat befinden; darüber hinaus grundsätzlich nur in Bezug auf solche Normen, die primär oder gleichrangig dem Schutz Privater dienen.[119]
Selbst die nicht-hoheitliche Bitte um Gewährung von Informationen ist nach herrschender Meinung unzulässig, da die dabei erhaltenen Informationen in einem späteren Verwaltungsverfahren verwendet werden und daher nicht ohne den Verwaltungs- und damit Hoheitsakt gedacht werden können.[120]
Dies entspricht auch den Bedürfnissen der Unternehmen, die oftmals einen gewissen Druck staatlicher Institutionen fürchten, ‚freiwillig’ Auskunft zu erteilen.[121] So betont beispielsweise auch die Antitrust Devision des US-Justizministeriums in einem Auskunftsersuchen: „We wish to emphasize that this letter is only a request for voluntary submission of documents and information and is not a subpoena”.[122]
Daraus ergeben sich zwangsläufig erhebliche verfahrensrechtliche Probleme bei der Durchsetzung der Kartellrechtsvorschriften gegenüber Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten bei Untersuchungsmaßnahmen, Zustellungen, Zeugenvernehmungen, Vollsteckungsakten und der Verhängung von Bußgeldern.
Die Informationsbeschaffung aus dem Ausland oder auch die Vernehmung von Zeugen im Ausland sind daher grundsätzlich nur im Rahmen der Rechtshilfe möglich.[123]
Ein Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Wettbewerbsbehörde ist jedoch mit einem langwierigen und aufwendigen Verfahren verbunden. Im Berichtszeitraum des Jahresberichtes des Bundeskartellamtes 2001 / 2002 war ein Rechtshilfeersuchen noch aus der Vorperiode anhängig, lediglich ein weiteres ist seitdem dazugekommen.[124]
Rechtsgrundlage ist, soweit keine bi- oder multilateralen Verträge bestehen, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).[125]
Im Rahmen des Kartellzivilprozesses hat sich eine Reihe von Staaten für die Beweiserhebung im Ausland dem ‚Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen’ vom 18.03. 1970[126] angeschlossen.[127] Das Übereinkommen umfasst die Vernehmung von Zeugen und die Vorlage von im Ausland befindlichen Dokumenten.
Für Verwaltungsverfahren besteht zumindest innerhalb der EU ein Abkommen über die Erhebung von Beweisen im Ausland.[128]
5.3 Erlass und Zustellung von Verfügungen
Die Ermittlungen der Kartellbehörde dürfen über die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens nicht hinausgehen.[129] Dies beinhaltet Auskünfte über Auslandspreise und -umsätze oder vertragliche Beziehungen zu dritten ausländischen Unternehmen.
Ist das betroffene Unternehmen verfahrensbeteiligt, sind auch an ausländische Unternehmen gerichtete Auskunfts- und Vorlageersuchen grundsätzlich zulässig. Die Unternehmung muss jedoch nur solche Unterlagen vorlegen, die im Inland belegen sind. Hoheitliche Akte auf ausländischem Territorium sind völkerrechtswidrig[130] und auch hier nur im Rahmen der Rechtshilfe zu erreichen.[131]
In der EU ist das Prinzip der Unternehmenseinheit durch die Rechtsprechung anerkannt worden.[132] Dieses erlaubt der Kommission die Überstellung von Vorlagen an Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU durch Zustellung an Repräsentanten oder Tochterunternehmen mit Sitz innerhalb der EU.[133]
Handelt es sich bei dem betroffenen Unternehmen um den Teil eines transnationalen Konzerns, ist zumindest der Umfang der Ermittlungsbefugnisse strittig.[134]
Gelingt eine ordnungsgemäße Zustellung im Inland nicht, kann diese nur im Rahmen der Rechtshilfe erreicht werden.[135]
Für Kartellzivilprozesse hat sich die Mehrzahl der industrialisierten Staaten, mit Ausnahme von Irland, Japan, Schweiz und den USA mit der Verabschiedung des
‚Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen’ vom 15.11. 1965[136] auf einheitliche Regelungen verständigt.[137] Die Zustellung erfolgt über die jeweilige zentrale Behörde.
Oftmals existieren Zusatzvereinbahrungen und bilaterale Rechtshilfeabkommen, die das Haager Übereinkommen konkretisieren.[138]
Im Verwaltungsverfahren bestehen Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen in diversen Abkommen über die Zusammenarbeit in Bezug auf wettbewerbswidriges Verhalten.[139]
Daneben existiert im Geltungsbereich der Europäischen Union ein Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland.[140]
5.4 Vollzug und Vollstreckung
Eine Vollstreckung ist unproblematisch, soweit es sich um Inlandsvermögen handelt.[141]Ob auch Anteile eines inländischen Tochterunternehmens inländisches Vermögen darstellen, ist strittig.[142]
[...]
[1] Bingaman (1994) S. 660.
[2] Ebenda.
[3] Vgl. Müller (1999) S. 27; van Miert (1999) S. 39 ff.; Monti (2002 a) S. 70.
[4] Vgl. Podszun (2003) S. 7.
[5] Vgl. Schwarz (2002) S. 22.
[6] Seit 1990 gehören im Mittel 80 bis 90 v. H. der von der Europäischen Kommission überprüften Unternehmenszusammenschlüsse derselben Branche an, vgl. Monopolkommission (2000) S. 413.
[7] Vgl. Bingaman (1994) S. 656; ähnlich auch Immenga (1996) S. 594 f.
[8] Bingaman (1994) S. 656.
[9] Bingaman (1994) S. 659.
[10] Müller (1999) S. 35.
[11] Hier ging es um die Senkung von Exportsubventionen und Importzöllen auf Agrarprodukte, die in der EU doppelt so hoch waren wie in den USA. Die USA verlangten eine Angleichung der Subventionen und Zölle für sämtliche Agrarprodukte auf ein für alle Beteiligten einheitliches Niveau, vgl. Zumach (2003) S. 8.Inzwischen scheint der Streit um die Agrarsubventionen ein Ende zu finden. Am 1. August 2004 haben sich die 147 Mitgliedstaaten der WTO auf ein Rahmenabkommen verständigt, das die Exporthilfen für landwirtschaftliche Produkte beseitigen soll. Beim Marktzugang hat man sich auf ein abgestuftes Verfahren geeinigt, wobei die höchsten Zölle am stärksten gesenkt werden sollen. Ein konkreter Zeitplan besteht dabei bisher noch nicht, vgl. o. V. (2004 b) S. 1 f.
[12] Während die USA den Import japanischer Autos limitieren wollten, beklagten sie gleichzeitig eine Abschottung des japanischen Telekommunikationsmarktes für amerikanische Unternehmen, vgl. Gröner / Knorr (1996) S. 584.
[13] Hier sah man im Verhalten der EU über eine lange Zeit keine ernst zu nehmende Opposition, da man „[…] gewöhnlich nach einigem Zieren einknicken und sich mit einem Trostpreis zufrieden geben [würde]“, vgl. Pries / Winter (1997) S. 21. Seit der Bewertung des Zusammenschlusses der Unternehmen Boeing und McDonnell Douglas ist jedoch eine Abkehr von dieser Politik in der EU auszumachen. Dem Verhalten der EU wird teilweise sogar ein aggressiver Charakter unterstellt, vgl. Stevens (2002) S. 263 ff.
[14] Vgl. Böge / Kijewski (2001) S. 402 ff.
[15] Vgl. Immenga (1996) S. 595.
[16] Vgl. Podszun (2003) S. 9.
[17] Allein durch die US-Behörden wurden über die beiden hauptbeschuldigten Unternehmen Hoffmann-La Roche und BASF Strafen in Höhe von 500 Mio. respektive. 225 Mio. US-Dollar verhängt, vgl. Presseerklärung 99-196 des DoJ vom 20.05. 1999.Die Geldbußen der Europäischen Kommission beliefen sich insgesamt nochmals auf 855,22 Mio. Euro, vgl. von Meibom (2002) S. 28.
[18] Vgl. Böge / Kijewski (2001) S. 402 f.
[19] Vgl. Iyori (1997) S. 250 ff; Morici (2000) S. 87 ff.
[20] Auch die Bank kann im Mittelpunkt des Kartells stehen –‚the main-bank system’–, indem sie die beteiligten Unternehmen mit zinsgünstigen Krediten versorgt, um eine weitere Konzentration zu ermöglichen, vgl. Moriya (2002) S. 162.
[21] Das Schutzobjekt des Kartellrechts ist üblicherweise der inländische Wettbewerb, vgl. Böge/ Kjiewski (2001) S. 403; Morici (2000) S. 21.
[22] Vgl. Immenga (1996) S. 597.
[23] Vgl. Seitel (1996) S. 894.
[24] Vgl. Gröner / Knorr (1996) S. 584.
[25] The DoJ “is concerned only with adverse effects on competition that would harm U. S. consumers by reducing output or raising prices.”
[26] Vgl. Zanettin (2002) S. 26 sowie Kojima (2001 / 2002) S. 16 mwN.
[27] Vgl. Gröner / Knorr (1996) S. 584.
[28] § 7 GWB a. F. enthielt eine Erlaubnismöglichkeit für Importkartelle durch die Kartellbehörden.
[29] Vgl. Jenny (1999) S. 15.
[30] So z. B. sec. 6 a Sherman Act, wo eine Anwendung nationaler Kartellrechtsnormen auf Exportkartelle ohne Inlandsauswirkung untersagt wird, was faktisch zu einer Besserstellung der Kartelle führt.In Deutschland galt im GWB bis 1998 eine Regelung, die Exportkartelle mit Inlandsregelung nach § 6 Abs. 2a GWB a. F. von der allgemeinen Freistellung von Exportkartellen ausnahm; auch diese wurde im Zuge der 6. Novellierung des GWB abgeschafft, vgl. Wiedemann / Schroeder (1999) § 8 Rn 205.Reine Exportkartelle werden auch heute noch wegen ihrer fehlenden Inlandsauswirkung von den Behörden nicht verfolgt, vgl. Immenga/ Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 105 ff.
[31] Vgl. Böge / Kijewski (2001) S. 403; Meessen (1975) S. 87.
[32] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Immenga (2001) § 2 Abs. 1 Rn. 1 ff.
[33] Vgl. ICPAC (2000) S. 205.
[34] Vgl. Voß (2000) S. 7.
[35] Inzwischen verfügen über 80 Nationen, darunter alle wichtigen Industriestaaten, über eine eigene Kartellgesetzgebung, vgl. Podszun (2003) S. 12.
[36] Vgl. Schwarze (2001) S. 1191.
[37] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 19.
[38] Vgl. Schirmer (1998) S. 7.
[39] Danach ist es einem Staat erlaubt, auch dann regelnd einzugreifen, wenn sich der Staatsangehörige im Ausland befindet und dort tätig wird. Das Personalitätsprinzip erscheint als Anknüpfung für die Erstreckung nationalen Rechts jedoch ungeeignet. Zum einen ist es für den Schutz der nationalen Wirtschaftsordnung unerheblich, welche Nationalität die handelnden Personen besitzen. Zum anderen drohen aufgrund der unterschiedlichen Bestimmung der Nationalitäten juristischer Personen nach der Gründungs- bzw. der Sitztheorie Jurisdiktionskonflikte, vgl. Beck (1986) S. 64 sowie Firsching / von Hoffmann (1997) § 7 Rn 24.
[40] Das Territorialitätsprinzip findet heute vor allem noch im britischen Recht Anwendung. So z. B. in sec. 6 Restrictive Trade Practices Act 1976, der in den Competition Act 1998 überführt wurde, vgl. auch Lowe (1988) S. 159 ff.
[41] Vgl. Basedow (1989) S. 12.
[42] Vgl. Voß (2000) S. 11.
[43] Vgl. Podszun (2003) S. 17.
[44] Diverse Autoren definieren das Auswirkungsprinzip als einen Unterfall des (objektiven) Territorialitätsprinzips, vgl. Kramp (1993) S. 52 mwN.
[45] Vgl. Schirmer (1998) S. 15.
[46] Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine klare Anerkennung des Auswirkungsprinzips handelt. Der IGH stellte vielmehr fest, dass eine extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts nicht den Regeln des internationalen Rechts entgegensteht, vgl. Schirmer (1998) S. 15.
[47] Auch wenn es sich hierbei um einen Fall des Strafrechts handelt, kann der Grundsatz dieser Entscheidung grundsätzlich auf das Kartellrecht übertragen werden, vgl. Cabanellas (1988) S. 8 f.
[48] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (1997-2001) 1. Abschnitt, Einleitung Rn. 63 ff.
[49] „Der Gerichtshof[…]wendet an[…]die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“.
[50] BVerfG, 14.05. 1968 - 2 BvR 544 / 63, BVerfGE 23, 288 ff., 317; EuGH „United Fruit Co.“ vom 12.12. 1972, Rs. 21–24 / 72, Slg. 1972, 1219 ff.
[51] Die Erfassung mittelbarer Wirkungen würde zu einer Potenzierung der zu erfassenden Sachverhalte führen, was auch das Regelungsinteresse anderer Staaten in starkem Maße beeinträchtigen würde, vgl. Meessen (1975) S. 162.
[52] Hierbei lässt Koenigs eine spürbare Intensität ausreichen, Müller-Heneberg / Koenigs § 98 Abs. 2 Rn. 51. Demgegenüber wird von Rehbinder (1965) S. 91, Meessen (1972) S. 561 f. und Homburger/ Jenny (1996) S. 55 eine wesentliche oder beträchtliche Auswirkung gefordert.
[53] “Direct, substantial and forseeable“ vgl. Art. 5 der ‘Resolution on Extra-Territorial Application of Anti-Trust Legislation’, anlässlich der 55. Konferenz der International Law Association (ILA), New York 1972, abgedruckt bei Meessen (1972) S. 563.
[54] In der EU wendet die Kommission das reine Auswirkungsprinzip auch auf wettbewerbsbeschränkende Verträge ausschließlich zwischen Parteien aus Drittstaaten an, vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (1997-2001) 1. Abschnitt, Einleitung Rn 59; in Deutschland findet sich das Auswirkungsprinzip in § 130 Abs. 2 GWB; für Frankreich siehe Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 der ordonnance Nr. 86–1243 du 1er décembre 1986 relative à la liberté des prix et de la concurrence, J. O. S. 14773, „[…] position dominante sur le marché intérieur“.
[55] „States should base their legislation primarily on the principle of eliminating […] acts or behavior of enterprises which, through an abuse […] of a dominant position of market power, limit access to markets or otherwise unduly restrain competition, having or being likely to have adverse effects on their trade or economic development, or which through formal, informal, written or unwritten agreements or arrangements among enterprises have the same impact”, ‘The Set of Multilaterally Agreed Equitable Principles and Rules for the Control of Restrictive Business Practices’, verabschiedet mit der Resolution der Generalversammlung 35 / 63, (UN Doc. A / RES / 35 / 63).
[56] Danach sind Handlungen „unlawful, though made abroad, if they were intended to affect imports and did affect them“, U. S. v. Aluminium Corp. Of America (Alcoa), 148 F. 2 d 416, 443 (2d Cir. 1945).
[57] Vgl. Podszun (2003) S. 20.
[58] Der Sherman Act wurde durch den Foreign Trade Antitrust Improvement Act von 1982 mit der Einführung einer den völkerrechtlichen Grundsätzen genügenden Formulierung modifiziert.
[59] Vgl. Beck (1990) S. 92. Die Formulierung der ILA (vgl. Fn 53) hat Eingang in sec. 7 des US-amerikanischen Sherman Act von 1982 gefunden: „This Act shall not apply to conduct involving trade or commerce (other than import trade or import commerce) with foreign nation unless– (1) such conduct has a direct, substantial, and reasonably foreseeable effect– (A) on trade or commerce wich is not trade or commerce with foreign nations, or on import trade or import commerce with foreign nations; or (B) on export trade or export commerce with foreign nations, of a person engaged in such trade or commerce in the United States”.
[60] Sec. 1 Sherman Act.
[61] Vgl. Schirmer (1998) S. 31 f.
[62] BGH Ölfeldrohre vom 12.07. 1973 – KRB 2 / 72, WuW 1973, 702, 704 f = WuW / E BGH 1276, 1278 f.; BGH Organische Pigmente vom 29.05. 1979 – KVR 2 / 78, WuW 1979, 765, 766 = WuW / E BGH 1613, 1614.
[63] Vgl. BGH Organische Pigmente vom 29.05. 1979 – KVR 2 / 78, WuW 1979, 765, 767 = WuW / E BGH 1613, 1615; BGH Eisenbahnschwellen vom 20.06. 1989 – KZR 13 / 88, WuW 1989, 1026, 1027 = WuW / E BGH 2596, 2597.
[64] Vgl. Schirmer (1998) S. 53.
[65] Vgl. Knebel (1991) S. 265.
[66] Vgl. Basedow (1989) S. 627.
[67] Vgl. Schirmer (1998) S. 55.
[68] Vgl. EG-Kommission Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa vom 19.12. 1984 – IV / 26.870, WuW 1986 255, 261 f. = WuW / E EV 1101 ff.
[69] Vgl. EG-Kommission Zellstoff vom 19.12. 1984 – IV/ 29.725, WuW 1986, 242, 244 = WuW/ E EV 1088, 1090.
[70] Vgl. Schirmer (1998) S. 55.
[71] Entscheidung des EuGH vom 27.09. 1988, Rs. 89 / 85 „Zellstoffhersteller“, Slg. 1988, 5233 ff = WuW / E EWG / MUV 829.
[72] Vgl. Schirmer (1998) S. 55f.
[73] Schrödermeier (1989) S. 21.
[74] Beck (1990) S. 92.
[75] Vgl. Schrödermeier (1989) S. 24.
[76] Vgl. Martinek (1989) S. 347.
[77] Für einen detaillierten Überblick des Anwendungsbereiches der FKVO s. die ‚Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen’, ABl EU Nr. C 31 / 03 vom 05.02. 2004
[78] Verordnung (EG) Nr. 1 / 2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den >Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. EG Nr. L 1 / 01 vom 04.01.2003.
[79] Vgl. Art. 1 Abs. 1 FKVO.
[80] Ein weltweiter Umsatz aller beteiligten Unternehmen von mindestens 5 Mrd. Euro bzw. ein gemeinschaftsweiter Umsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mrd. Euro.
[81] Vgl. Langen / Bunte / Löffler (2001) Art. 1 Rn 29.
[82] Vgl. Montag / Kaessner (1997) S. 786.
[83] Vgl. Stockenhuber (1995) S. 162.
[84] Verordnung vom 14.12. 1966, BGBl II S. 1542; Ermächtigung: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 24.05. 1965 i d. F. vom 21.01. 1987, BGBl. I S. 541.
[85] Loi n. 80–538 du 16 juillet 1980 relative à la communication de documents et renseignements d’ordre économique, commercial ou technique à des personnes physiques ou morales étrangères, Journal officiel vom 17.7. 1980 S. 1799.
[86] Foreign Proceedings (Prohibition of Certain Evidence) Act No. 121 of 1976; Foreign Antitrust Judgements (Restriction of Enforcement) Act No. 13 of 1979.
[87] Vgl. Art. 273 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
[88] Gemeint ist damit die extraterritoriale Erstreckung prozeduraler Vorlage- und Auskunftsverlangen amerikanischer Gerichte und Behörden, die weit über die Bestimmungen des Haager Beweisaufnahmeabkommens hinausgingen, vgl. Georgieff (1989) S. 3.Eine ausführliche Analyse der Befugnisse im US-amerikanischen internationalen Ermittlungsverfahren findet sich bei Kuhmann (1988).
[89] „An American court has the power to compel a person over whom it has personal jurisdiction […] to produce documents outside the court´s jurisdiction[…]”, FTC v. Compagnie de Saint-Gobain-Pont-a-Mousson, 636 F. 2 d 1300, 1309 Fn. 37 (D. C. Cir. 1980).Gemeint ist eine hinreichende Beziehung zwischen dem Adressaten und dem Forum als Voraussetzung für die Ausübung verfahrenstechnischer Gewalt über ihn. Sie besteht nach wirksamer Zustellung der verfahrensrechtlichen Verfügung, der Gewährung rechtlichen Gehörs und bei Anwesenheit des Adressaten im Forum-Distrikt, vgl. Kuhmann (1988) S. 291. Sec. 442 Abs. 1 lit. c des Restatement of Foreign Relations Law geht dabei noch weiter und erlaubt die Beschaffung von Informationen “[…]even if the information or the person in possession of the information is outside the United States”.
[90] Vgl. Meng (1989) S. 191f.
[91] Vgl. sec. 1 Protection of Trading Interests Act 1980.
[92] Vgl. sec. 2 Protection of Trading Interests Act 1980.
[93] Eine detailierte Untersuchung findet sich bei Brinkhaus (1989) S. 42 ff.Die Erwähnung der nationalen Handelsinteressen legt dabei nahe, dass die Verfasser der Abwehrgesetzgebung, neben dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Rechtsanwendung, auch reine wirtschaftspolitische Interessen verfolgten. Price sieht in diesen Gesetzen daher „[…] a form of protectionism cloaked in legal arguments that invoke sovereign prerogative and comity among nations […]”, Price (1995) S. 318.
[94] Davon zu unterscheiden sind punitive damages (Strafschadensersatz), wonach sich der zusätzlich zu dem tatsächlich entstanden Schaden zu entrichtende Betrag nach der Schwere des Verschuldens richtet, während bei den treble damages-Urteilen der tatsächlich entstandene Schaden verdreifacht wird, vgl. Brinkhaus (1989) S. 102 f. Doch auch die punitive damages-Entscheidungen sind zumindest in Deutschland regelmäßig nicht vollstreckbar; insbesondere dann nicht, wenn diese dem ordre public nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht entsprechen, vgl. Baumbach / Henkel (1997) S. 729 mwN. Für die EU gilt dies entsprechend, vgl. Art. 34 Nr. 1 EuGVO.
[95] Ursächlich für die Aufnahme der §§ 5 und 6 war der Fall Westinghouse Electric Corporation v. Rio Algom Limited and others, in re Uranium Antitrust Litigation 473 F. Supp. 393 (7th Cir. 1979). Dabei erließ ein US-amerikanisches Gericht ein Versäumnisurteil gegen die englische Firma Rio Tinto Zinc Corp., die sich weigerte, dem Klageantrag entgegenzutreten, was sie amerikanischer Gerichtsbarkeit unterworfen hätte, vgl. Brinkhaus (1989) S. 98.
[96] Diese sog. claw-back-Klausel wurden in zahlreiche andere Abwehrgesetze, z. B. in Kanada und Australien, übernommen, vgl. Georgieff (1989) S. 67.
[97] Vgl. Meng (1981) S. 495.
[98] Dieses hat bislang nur in einem Fall in den USA erfolgreich Anwendung gefunden, und zwar in Interamerican Refining Corp. v. Texaco Maracaibo, Inc., 307 F. Supp. 1291 (D. Del. 1970).
[99] Société Internationale pour Participations Industrielles et Commerciales, S. A etc. v. Rogers, 357 U.S. 197 (1958).
[100] A person generally may not be required by a state (a) to an act in another state that is prohibited by the law of that state or by the law of that state of which he is national; or (b) to refrain from doing an act in another state that is required by the law of that state or by the law of the state of which he is national, sec. 436 Abs. 1 Restatement of Foreign Relations Law.
[101] Vgl. Meng (1989) S. 192; detaillierter Dlouhy (2003) S. 197 ff.
[102] Vgl. Georgieff (1989) S. 3 f.
[103] Letztendlich hob die US-Regierung die Exportbeschränkungen wieder auf, sodass der Bau der Pipeline vollendet werden konnte, vgl. Georgieff (1989) S. 4.
[104] Vgl. Podszun (2003) S. 37 f. Dennoch ist zumindest theoretisch die Gefahr einer Reaktivierung der Abwehrgesetze gegeben, da viele blocking statutes auch weiterhin bestehen. Dies gilt im Besonderen für das Vereinigte Königreich, das auch heute noch offiziell an der Anwendung des Territorialitätsprinzips festhält. In den letzten Jahren sind die Bemühungen hinsichtlich einer verbesserten Kooperation ausgeweitet worden. Ein formales Kooperationsabkommen wurde bisher jedoch noch mit keiner anderen Jurisdiktion geschlossen, vgl. OECD (2002) S. 33.
[105] Es zeigte sich, dass Abwehrgesetze nicht in der Lage waren, die extraterritoriale Kartellrechtsanwendung zu neutralisieren, vgl. Georgieff (1989) S. 68 f. mwN.
[106] Vgl. Georgieff (1989) S. 68.
[107] Vgl. Mozet (1991) S. 5 ff.
[108] Vgl. Geimer (1998) S. 4.
[109] BGH vom 15.15. 1984, BGHZ 91, 178, 184.
[110] Vgl. KG Morris / Rothmans vom 01.07. 1983 - Kart 16 / 82, WuW 1984, 233 = WuW / E OLG 3051, 3053. Für die Kartellbehörden gilt dies entsprechend, vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 244.
[111] Hierbei kommt vor allem die Immunität souveräner Staaten für Handlungen hoheitlicher Natur zum Tragen, vgl. Immenga/ Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 245.
[112] Vgl. Geimer (1998) S. 250 f.
[113] Vgl. Langen / Bunte / Jungbluth (2001) § 130 Abs. 2 Rn 191.
[114] Vgl. Langen / Bunte / Jungbluth (2001) § 130 Abs. 2 Rn 192 mwN.
[115] Vgl. Geimer (1998) S. 11.
[116] Vgl. Rebmann / Säcker / Rixecker / Sonnenberger (1998) Einleitung, Rn 356.
[117] § 130 Abs. 2 GWB ist eine einseitige Kollisionsnorm und trifft daher lediglich eine Aussage über die Anwendung nationalen Kartellrechts. Die Frage der Anwendung ausländischen Kartellrechts auf Sachverhalte mit Auslandsbezug lässt sich aufgrund der geringen Zahl einschlägiger Fälle nicht abschließend beantworten, ist jedoch „vereinzelt beiläufig“ bejaht worden. So z. B. LG Freiburg vom 06. 12. 1966, IPRspr. 1966 / 67 Nr. 34 A S. 109, 116; wohl auch OLG Frankfurt vom 30.08. 1979 WuW / E OLG 2195, 2199; ablehnend. LG Hamburg vom 29.09. 1971 – 66 O 192 / 71, AWD 3 / 1972 S. 132 f.
[118] Rebmann / Säcker / Rixecker / Sonnenberger (1998) Einleitung, Rn 357.
[119] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2, Rn 40.
[120] Vgl. Immenga (1996) S. 597 f. sowie Mozet (1991) S. 8.
[121] Vgl. Mozet (1991) S. 8 f.
[122] Zitiert nach Mozet (1991) S. 9 mwN.
[123] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 300.
[124] Vgl. Tätigkeitsbericht Bundeskartellamt 2001 / 2002 S. 119 f.
[125] Vgl. Tätigkeitsbericht Bundeskartellamt 2001 / 2002 S. 120.
[126] BGBl 1977 II S. 1472, in Kraft seit 26.06. 1979, BGBl II S. 780.
[127] Vgl. Langen / Bunte / Jungbluth (2001) § 130 Rn 197.
[128] Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl 1981 II S. 533, in Kraft seit 01.01. 1983, BGBl 1982 II S. 1052.
[129] Vgl. Langen / Bunte / Jungbluth (2001) § 130 Abs. 2 Rn 200.
[130] So hat das Bundesverfassungsgericht die Versendung eines Verwaltungsaktes an ein ausländisches Unternehmen mittels eines eingeschriebenen Briefes als völkerrechtlich zweifelhaft angesehen, vgl. BVerfG vom 22.03. 1983, 2 BvR 475 / 78, WM 37 / 1983, 1032, 1036. In den USA entschied ein Berufungsgericht 1980 im Fall FTC v. Compagnie-de-Saint-Gobain- Pont-à-Mousson, 636 F. 2d 1300 (D.C. Cir. 1980) positiv über die Völkerrechtswidrigkeit einer Zustellung mit dem Verlangen nach Vorlage von Dokumenten eines französischen Unternehmens. Notwendig sei mindestens die Erlaubnis des fremden Staates.
[131] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 288.
[132] Vgl. EuGH vom 21.02. 1973, Rs. 6 / 72, “Continental Can”, Slg. 1973, 215, 241.
[133] Vgl. Langen / Bunte / Jungbluth (2001) § 130 Abs. 2 Rn 70. Das Prinzip der Unternehmenseinheit wird in der Literatur als Umgehung der nationalstaatlichen Souveränität heftig kritisiert, vgl. Hölzer (1981) S. 457, Kuhmann (1988) S. 416.
[134] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 290 f.
[135] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 267 f.
[136] Vgl. BGBl 1977 II, S. 1452, in Kraft seit 26.06. 1979, BGBl II S. 780.
[137] Vgl. Langen / Bunte / Jungbluth (2001) § 130 Abs. 2 Rn 194.
[138] Ebenda.
[139] So z.B. im ‚Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit in bezug auf restriktive Geschäftspraktiken vom 23.06. 1976’, BGBl. 1976 II S. 1711 ff. und im ‚Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit in bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken vom 28.05. 1984’, BGBl. 1984 II S. 758 ff.
[140] Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11. 1977, BGBl 1981 II S. 533, in Kraft seit 01.01. 1983, BGBl 1982 II S. 1057.
[141] Vgl. Immenga / Mestmäcker / Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 309.
[142] Vgl. Immenga/Mestmäcker/Rehbinder (2001) § 130 Abs. 2 Rn 304.
- Quote paper
- Stefan Köstermenke (Author), 2004, Die internationale Kooperation der Kartellbehörden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109506
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