Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung, Kriterien des Vergleiches, Leitfragen
2. Die Monarchie im United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
2.1 Das politische System und die Machtverteilung im Land
2.2. Die Queen in achthundert jähriger Tradition
3. Die Konkordanz- und Proporzdemokratie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
3.1. Das politische System und die Konkordanz
3.2 Der Bundespräsident – jährlich wechselnd
4. Vergleiche zwischen Großbritannien und der Schweiz
4.1. Legitimation: Verfassung versus Tradition
4.2. Kompetenzen im Staatswesen
4.3. Personalkompetenz
4.4. Diskreter Einfluß und diskrete Abhängigkeiten, gleichzeitig persönlicher Führungsstil der Amtsinhaber
5. Zusammenfassung, Schlußfolgerung, Ausblick
Literaturverzeichnis
1. Einleitung, Kriterien des Vergleiches, Leitfragen
Die Schweiz und Großbritannien sind demokratisch regierte Länder des europäischen Westens mit Jahrhunderte alter demokratischer Kultur. Beide Länder stehen heute politisch und wirtschaftlich stark in der Welt. Trotzdem – oder gerade deswegen- lohnt der Vergleich der Stellung ihrer Staatsoberhäupter anhand definierter Kriterien. Im Kontext dieser Arbeit soll gefragt werden, ob die Gegensätzlichkeit der Hintergründe historischer und polit-kultureller Art als Konsequenz Ähnlichkeiten oder eher Gegensätze in der Ausgestaltung der Handlungsspielräume des Staatsoberhauptes erkennen läßt. Dies soll anhand der Legitimation, der konkreten Kompetenzen und Abhängigkeiten der Staatsoberhäupter, sowie den gewachsenen Praktiken und Traditionen beleuchtet werden.
Ein Vergleich findet optimal zwischen den Strukturen und Prozessen zweier unterschiedlicher Länder statt, weshalb hier dem most-different-cases Ansatz gefolgt wurde.
Der Begriff Staatsoberhaupt beschreibt eine Institution. Innerhalb des Staates ist nun zu fragen, welche Institutionen die wichtigsten Willensbildner und Akteure sind.Die Zusammenhänge sind zu beleuchten, um die Macht und damit die Handlungsspielräume einer einzelnen Institution (hier: des Staatsoberhauptes) zu vergleichen mit einer ähnlich definierten Institution eines anderen Landes.
Um die Legitimation eines Staatsoberhauptes zu untersuchen, sind historische Betrachtungen ebenso erforderlich wie formale politikwissenschaftliche Vergleiche auf staatsrechtlicher Basis. So fügen sich Verfassungsnormen und politische Kultur und Historie eines Landes zu einem stimmigen Bild, sofern keine Fremdherrschaft Einfluß nahm. Das mindestens ist beiden Ländern gemeinsam: Fremdbestimmung war nur kurzzeitig, wenn überhaupt gegeben. Deshalb sind die unterschiedlichen Traditionen auch bestimmend für das Staatsoberhaupt: Die Monarchin einer der spektakulärsten und ältesten (mittlerweile) konstitutionellen Monarchien der Welt versus einer fast versteckten Behördenfunktion einer ähnlich alten Demokratie.
Und die politischen Kulturen sind extrem unterschiedlich: Die Macht des The-winner-takes-it-all einer Mehrheitsdemokratie ohne Minderheitenschutz wird gegenübergestellt einer Konkordanz- und Proporzdemokratie, die innenpolitische Einheit und Frieden durch Berücksichtigung aller Minderheiten und Partialinteressen gewährleistet. Beide Kulturen scheinen sich in den Handlungsspielräumen des jeweiligen Staatsoberhauptes auszudrücken: Ähnlich in der Konsequenz, unterschiedlich in der Begründung.
Die staatsrechtliche Verfassung ist ebenso unterschiedlich: Einer fast nicht geschriebenen Verfassung in Großbritannien[1] steht eine klare und bewährte eidgenössische Verfassung von 1848 gegenüber.
2. Die Monarchie im United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
In diesem Zusammenhang wird das Großbritannien der heutigen Form betrachtet und es wird von den Besonderheiten des früheren Einschlusses von ganz Irland, des früheren Königreiches Schottland und des späteren Commonwealth in formaler Hinsicht abgesehen werden. Die heutige Queen Elizabeth II[2] herrscht seit 1954 und wird in der Bevölkerung und international geschätzt und geachtet. Die englische Monarchie wurde 1014 von William the Conqueror begründet und seitdem mit nur kurzen Unterbrechungen, aber vielen Veränderungen beibehalten.
2.1 Das politische System und die Machtverteilung im Land
In Großbritannien baute sich das huetige politische System über Jahrhunderte hinweg dadurch auf, dass i.W. die ursprünglich unbeschränkte Macht der Krone auf verschiedene andere Kräfte verlagert wurde.
Seit 1689 mit der Bill of Rights ein Katalog von Grundrechten eingeführt wurde, der u.a. auch die Regelmäßigkeit der Parlamentssitzungen und die Unabhängigkeit der Wahl bestimmte, ist Großbritannien eine konstitutionelle Monarchie. In der Substanz gab es eine Dreiteilung der Staatsgewalt zwischen dem Parlament (seinerseits in das House of Lords und das House of Commons unterteilt) als Legislative, die Krone mit dem von ihr berufenen Premierminister als Exekutive und der unabhängigen Richter als Judikative.
In der Gegenwart wird die Verfassungswirklichkeit durch den Rekurs auf historische Analogien begründet, die von den Akteuren akzeptiert werden. Das parlamentarische Regierungssystem ist nicht durch eine explizite Verfassung geregelt, sondern durch Traditionen und Gesetze sowie Gerichtsentscheidungen. Regierung und Parlamentsmehrheit sind der Gegenpart zur Opposition, die praktisch keinen Einfluß auf die Regierungstätigkeit, z.B. durch Ausschüsse, Minderheitenquoren oder freiwillige Beschränkungen der Mehrheit hat. Die Kontrolle der Regierung obliegt der Opposition, als Mittel hat sie nur Parlamentsauftritte und Fragerechte. Auch Gerichte stoppen die Regierungstätigkeit nicht, solange entsprechende Regelungen aus der Regierung heraus kommen.
Der Prime Minister als Vorsitzender eines Kollegialkabinetts kann ohne jede wirkliche Gegenmacht jegliche Gesetze, die normalerweise verfassungsändernden Rang hätten, mit einer Stimme Mehrheit im Parlament beschließen lassen.[3] Das Parlament vertritt keineswegs die Mehrheit der Bevölkerung, denn das Mehrheitswahlrecht in jedem einzelnen Wahlkreis verhindert wirksam die politische Vertretung von Minderheiten oder verstreut lebenden Volksgruppen. Wie im Wahlverfahren, so gilt auch im Parlament: The winner takes it all.
Die Parlamentssouveränität ist unteilbar und schließt jede vertikale Gewaltenteilung aus. (Sturm, S. 226).
Aber auch der freiwillige Verzicht auf das letzte Ausreizen von Möglichkeiten und faktischer Macht ist eine britische Tradition. Nur wenige Premierminister nutzten die Möglichkeiten ihrer Machtfülle so konsequent aus wie z.B. Margaret Thatcher, die die ihr unbequeme unliebsame Gebietskörperschaft des Greater London Council kurzerhand ersatzlos auflösen ließ. Kavanagh fasst zusammen, dass „the Prime Minsiter's power has grown to such an extent that we should now talk of a Prime Ministerial Government rather than Cabinet Government.“ (Kavanagh S. 206)
Zurückhaltung erlegen sich seit dem 17. Jahrhundert auch die Monarchen auf, die theoretisch z.B. Prime Minister jederzeit entlassen könnten, es aber seitdem nie ohne die Bitte des jeweiligen Premiers taten. (siehe auch 2.2.) Der Parlamentarismus britischer Prägung arbeitet weitestgehend unabhängig vom Staatsoberhaupt, das zwar allgegenwärtig ist, jedoch keinen Einfluß ausübt.
Die Zusammenhänge dieser parlamentarischen Tradition mit dem Klassensystem der Gesellschaft und den scharfen sozialen Unterschieden sind sicherlich vorhanden, im Zusammenhang dieser Arbeit wichtig ist allerdings nur das eine Extrem: Die Monarchin mit ihrer glanzvollen Repräsentation als über allen Gesetzen stehendem Staatsoberhaupt.
2.2. Die Queen in achthundert jähriger Tradition
Ursprünglich war die englische Monarchie eine absolute, erst die Magna Charta von 1215 war der erste Schritt zur Teilung der Macht, aus polit-ökonomischen Gründen, keineswegs aus königlicher Einsicht in die Notwendigkeit zur Berücksichtigung anderer Interessen als denen der Krone. Ein Kronrat, die curia regis, vertrat fortan die Interessen des Hochadels gegenüber der finanziell und politisch schwachen Krone. Im Laufe der Jahrhunderte wurden die anderen Stände der britischen Gesellschaft mächtiger und die Krone verbündete sich teilweise mit ihnen gegen den Hochadel. So erkämpften sich der niedere Adel und später auch die Gentry (die städtischen Großbürger und untersten Adelsschichten) mehr Rechte, die Verbreiterungen der Wählerbasis des Parlamentes bis hin zum allgemeinen Frauenwahlrecht 1935 schuf eine moderne Demokratie.
All diese Machteroberungen gingen immer einseitig zu Lasten der Monarchen. Seit dem 17. Jahrhundert begreift die Krone sich stets als unabhängiger Hort des Fortbestandes des United Kingdom und stellte sich stets über den Zwist regionaler und sozialer Partikularinteressen. (Sturm S. 228)
Die englische Formulierung beschreibt die Macht der britischen Monarchin treffend: The monarch reigns but does not rule. (Kavanagh, S. 30) Dies basiert auf zwei Prinzipien. Zum einen arbeitet der Monarch mit jeder rechtmäßig gewählten Regierung zusammen. Zum anderen ist sie stets legitimiert, wenn sie die Beschlüsse einer Mehrheitsregierung ausführt: Sie hat keine Möglichkeiten, Mehrheitsbeschlüsse des Parlamentes zu verändern. Die Monarchin steht so stets über den Niederungen der Tagespolitik und der Partikularinteressen. Die absolute Macht des Parlamentes geht letztlich auch über die Krone hinaus (Kavanagh S.37).
Die Person der Königin steht noch heute außerhalb der Gerichtsbarkeit, außerhalb der Steuerrechts[4], außerhalb des Bürgerrechts. Sie hat durch den Verzicht auf Teilnahme an der Tagespolitik kein Bürgerrecht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Freizügigkeit ist ebenso beschnitten, denn Auslandsreisen darf sie traditionell nur mit Genehmigung des Prime Ministers unternehmen.
Die Rolle des Monarchen ist seit 1865 beschrieben mit „the right to be informed, to encourage, and to warn.“ (Kavanagh, S 37)
Der kluge Verzicht auf Machtausübung und eine souveräne Amtsführung bescheren Queen Elisabeth II jedoch auch eine Anerkennung ihrer Macht und ihrer Handlungsspielräume ohne formale Bestätigung (siehe 4.4).
3. Die Konkordanz- und Proporzdemokratie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Schweiz war außer einer kurzen Periode um 1800 nicht fremdbestimmt. Im Dezember 1315[5] wurde die Grundlage der Schweizerischen Verfassung gelegt. Der Bund zu Brunnen begründete eine Kette von Schutz- und Trutzbündnissen „auf ewige Zeit“, mit der die teilnehmenden Gebietskörperschaften und Stände (Kantone) sich ihre Unabhängigkeit und Gleichbehandlung sicherten. Aus den Bestimmungen dieses Bundes entstand die Tradition mit „Tagsatzungen“ (entspricht Parlamentssitzungen), Vororten (quasi Ausschußsitzungen) und Vernehmlassungsverfahren (quasi Anhörungen) (De Pretto, S.12ff).
Seit 1848 gilt im Wesentlichen die heutige Verfassung eines Bundesstaates mit einer quasipräsidentiellen Regierung. Die Zentralisation des Bundesstaates wurde jedoch auf das äußerste Mindestmaß reduziert, die Eigenständigkeit der Gebietskörperschaften und die Berücksichtigung der vielen Minderheiten und sozialen Gruppen steht im absoluten Vordergrund. Die Kantone haben eine grosse politische Autonomie und können vieles in eigener Kompetenz regeln (Art 3 und 42 der Bundesverfassung).
Bemerkenswert ist die nahezu ausschließliche Innenorientierung der Schweizerischen Politik. Die Schweiz hat niemals irgendwelche Expansionsziele verfolgt: Gebiets- oder Machtzuwächse waren kein schweizerisches politisches Ziel. Den UN trat die Schweiz erst 2002 bei, Militärbündnisse sind wegen der Neutralität ausgeschlossen und würden auch den Autonomiebedürfnissen der Kantone widersprechen.
3.1. Das politische System und die Konkordanz
Die Wahlberechtigten der Schweiz (Frauen erst seit 1971) wählen auf Bundesebene den Nationalrat im Verhältniswahlrecht. Jeder der Kantone entsendet -je nach Bedeutung- ein bis zwei Vertreter in den Ständerat. Beide Kammern sind völlig gleichberechtigt, um den größeren Kantonen keine Übermacht zu gewähren, indem sie im Ständerat nahezu dasselbe Gewicht haben wie die kleineren.
Mehrheiten und Entscheidungen werden im schweizerischen System durch Verhandlungen und Kompromisse gesucht statt im dualen Streit zwischen Regierung und Opposition. Die Allparteienregierung schützt Minderheiten und beugt einem möglichen Diktat der Mehrheit vor.
Die Idee einer Föderation blieb Grundlage auch für die Zentralgewalt, die Exekutive wurde jedoch stark abweichend von anderen föderativen Verfassungen (z.B. der US-amerikanischen) gestaltet. Weltweit einmalig ist das kollegiale Regierungsorgan: Der Bundesrat besteht aus sieben Bundesräten, von der Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat) als Regierung gewählt. Sie werden gleichberechtigt an die Spitze der sieben Behörden (=Ministerien) des Bundesrates gesetzt, wodurch sie der obersten vollziehenden und leitenden Behörde der Eidgenossenschaft vorstehen. Die Anzahl und die Gebiete der sieben „Fachminister“ ist durch die Verfassung geregelt. Das Besondere ist die Zusammensetzung dieser Regierung: Sie wird aus allen großen Parteien des Nationalrates zusammengesetzt, seit 1919 unter strenger Beachtung einiger Proporzregeln, z.B. darf kein Kanton mit zwei Bundesräten vertreten sein, alle vier großen Parteien sind seit 1959 mit der Formel 2:2:2:1 vertreten, die Bundesräte dürfen weder Geistliche sein noch Beamte eines Kantons, alle Nationalitäten (Deutsch, Italienisch, Französisch) werden stets berücksichtigt, sie sind üblicherweise aktuelle oder ehemalige Parlamentarier, u.v.m.
Wiederwahlen sind üblich, die durchschnittliche Amtszeit der Bundesräte liegt seit 1874 bei 11 Jahren, seit 1848 fielen erst zwei Kandidaten bei einer Wiederwahl durch, es gab zehn Rücktritte. (de Pretto, S. 56, 79). Allerdings ist die Praxis der Einvernehmlichkeit im Rückzuge, der aktuelle Bundespräsident Schmid wurde erst im 6. Wahlgang mit einer Mehrheit von 4 Stimmen gewählt.
Interessant ist auch, dass eine Abberufung der Bundesräte nicht vorgesehen ist: Weder das Parlament noch ein Bundespräsident kann einen Bundesrat aus dem Amt entfernen.
Das Volk hat durch die jederzeitig mögliche Referenden zu allen Themen die Möglichkeit, die Politik direkt zu beeinflussen.
3.2 Der Bundespräsident – jährlich wechselnd
Die Mitglieder des schweizerischen Bundesrates sind gleichrangig und werden einzeln von der Bundesversammlung gewählt. Aus ihrer Mitte wird jährlich von derselben Versammlung ein Bundespräsident auf ein Jahr gewählt, zur Zeit dieser Arbeit ist dies Samuel Schmid. Auch hier drückt sich wieder die Proporzdemokratie aus, denn zum Einen darf ein Bundespräsident nicht zweimal gewählt werden, andererseits muß er spezielle Anforderungen an die Kriterien des Proporzes über Herkunft und Zugehörigkeiten erfüllen. Dadurch und durch das Wiederholungsverbot rotiert das Amt durch sämtliche vertretenen Parteien. Der Bundespräsident wird ebenso wie die anderen Bundesräte üblicherweise nach intensiven Proporzverhandlungen gewählt.
Der Bundespräsident hat während seiner Amtszeit eine der sieben Bunderats-Behörden zu leiten und ein anderes als Stellvertreter. Auch das Politische Department, das für die Außenpolitik steht, bleibt bei seinem angestammten Bundesrat. Die Hauptaufgabe des Bundespräsidenten ist die Koordination des Bundesrates und Vorbereitung der Beschlüsse durch Verhandlung und Kompromiss. Die Verantwortung liegt jedoch immer bei dem Bundesrat als Gesamtbehörde. Gesetze (des Nationalrates) und Beschlüsse des Bundesrates werden vom Bundespräsidenten im Namen des Gesamtgremiums und dem Bundeskanzler[6] unterzeichnet, um in Kraft gesetzt zu werden.
Die innerhalb des Landes wahrzunehmenden Aufgaben des Staatsoberhauptes sind nur durch ein Papier der Bundeskanzlei geregelt. In der Hauptsache ist der Bundespräsident primus inter pares seiner Bundesratskollegen. Die Verfassung delegiert keine besonderen Kompetenzen vom Bundesrat an den Bundespräsidenten, sondern erteilt nur eine Unterschriftberechtigung.
Im internationalen Verkehr sind die Aufgaben eines Staatsoberhauptes durch Protokoll und Völkerrecht definiert. Die Verfassungspraxis des Kollegialprinzipes läßt keinen Platz für ein Staatsoberhaupt im herkömmlichen Sinne einer Einzelperson, sondern dessen Kompetenzen werden vom Bundesrat als Gesamtbehörde wahrgenommen. Der Bundespräsident ist gleichsam Staatsoberhaupt und Regierungschef in Personalunion. Er vertritt die Schweiz zwar im völkerrechtlichen Verkehr, jedoch werden die formalen Aufgaben vom Bundesrat als Ganzes beschlossen und durch den Bundespräsident als Sprecher nach außen vertreten.
Die Zurückhaltung der Einzelperson zugunsten des Kollegiums ist im Amt des schweizerischen Bundespräsidenten extrem ausgeprägt. So wird verhindert, dass eine der vielen sozialen Gruppierungen, Minderheiten, Gebietskörperschaften, Kantone sich im Ausland minderwertig vertreten fühlen kann. Auch jeglicher Personenkult ist mit dem Kollegialprizip, der kurzen Amtszeit und der konsequenten Proporzdemokratie ausgeschlossen.
Gewährleistet hingegen ist die Kontinuität der Amtsführung, weil naturgemäß innerhalb eines Jahres keine persönlichen Stempel sich auf das Amt des Staatsoberhauptes drücken lassen: Das Amt prägt die Person.
4. Vergleiche zwischen Großbritannien und der Schweiz
Die Vergleiche nach den Kriterien Legitimation, Macht und Abhängigkeiten sowie Praktiken und Traditionen stellen sicherlich nur einen Teil der möglichen Kriterien dar. Vor allem die Wirkung des Staatsoberhauptes als Symbolträger eines Nationalbewußtseins wäre eine interessante, aber eigene Untersuchung. So steht die Binnenorientierung der Schweizer in starkem Kontrast zum Weltmachtanspruch Großbritanniens.
4.1. Legitimation: Verfassung versus Tradition
Legitimation eines Staatsoberhauptes ergibt sich durch die Akzeptanz des Amtes als solches und der jeweiligen Person im Besonderen durch die Bevölkerung. Es ist nicht zwingend, daß ein Staatsoberhaupt gewählt wird, um von der Bevölkerung als legitimiert akzeptiert zu werden, solange „die zur Norm erhobenen Verhaltenserwartungen verallgemeinerungsfähige Interessen zum Audruck bringen“ (Nohlen, S.276). Deutlicher ist die Legitimation eines Staatsamtes durch demokratische Wahl entsprechend einer akzeptierten Rechtsordnung, weil dadurch das Volk, dessen Staat das Staatsoberhaupt vorsteht, eine Mitwirkungsmöglichkeit hat.
Die Schweizer Verfassung sorgt hier für eine präzise Rechtmäßigkeit durch die verschiedenen indirekten Wahlinstanzen und Kontrollgremien der Gerichtsbarkeit. Die Akzeptanz im Volk sowohl der Verfassung und des Staatsoberhauptes ist ebenso unbestritten. Allerdings ist dessen Bedeutung für das Staatswesen auch eher gering[7], entsprechend der schweizer Maxime, dem Bundesstaat nur die Zuständigkeiten zuzugesetehn, die nicht subsidiär wahrgenommen werden können.
In Großbritannien ist die Monarchie beim überwiegenden Teil der Bevölkerung akzeptiert – so sagen die Meinungsumfragen. Es gibt derzeit keine ernstzunehmenden Volksvertreter, die die Monarchie in Frage stellen. Die Krone selbst ist seit der Magna Charta immer nur von Gottes Gnaden, nicht durch Menschen legitimiert.[8]
Durch das konsequente Mehrheitswahlrecht und die freiwilligen Bindungen der Politiker an Traditionen kommen Legitimationsfragen nicht auf die Tagesordnung.
Die als Ur-Verfassung der britischen Demokratie oft erwähnte Magna Charta und ihre Folgedokumente hatten nie die Legitimation des Monarchen zum Thema, es ging stets um Delegation von Macht und Entscheidungsbefugnisse, meist zu Lasten der Krone. Die einzige Legitimation des britischen Monarchen ist heute noch „by the Grace of God“.
Doch auch eine fehlende formale Legitimation durch Verfassung, Gesetze oder Wahlen wirft die Queen nicht in die Illegitimität. Das politische Geschehen Großbritanniens ist durch Tradition bestimmt. Diese und der durch die gesamte Bevölkerung gehende Nationalstolz und Stolz auf die Landesgeschichte als internationale Großmacht sind ohne Bekenntnis zur Queen undenkbar.[9] Insofern ist hier die Legitimation durch Anerkennung einer Ordnung gegeben. (vgl. Nohlen, 2002, S.276)
Auf den ersten Blick scheinen die Gegensätze extrem: In der Schweiz sind durch Verfassung dem Bundespräsidenten ausdrücklich fast keine besonderen Befugnisse zugestanden. Hingegen unterliegt die Queen noch nicht einmal einer Gerichtsbarkeit, geschweige denn ist sie -mangels einer schriftlichen Verfassung- formal einem Gremium oder Person verantwortlich. Die Krone hat bisher immer nur Rechte gewährt, niemals welche erhalten, weil sie aufgrund der Legitimität „by the Grace of God“ zunächst alle Rechte innehat.
Eine interessante Gemeinsamkeit hingegen ist die fehlende Abrufmöglichkeit in beiden Ländern, wenngleich auch aus entgegengesetzten Gründen. Aus der Tradition der Monarchie wäre eine Abberufung nur mit einer Revolution möglich, einer Änderung des Staatsaufbaus. In der Schweizerischen Verfassung steht das Amt vor der Person. Das Amt aller Bundesräte ist auf eine feste Amtszeit vergeben, eine Abberufungsklausel fehlt.
4.2. Kompetenzen im Staatswesen
Ein wichtiger entscheidender Unterschied zwischen den anderen kollegialen Regierungsformen in der Welt und der Schweiz liegt darin, dass der Vorsitzende des Regierungsgremiums die übrigen Regierungsmitglieder nicht selber auswählt und führt.
Die Schweizerische Verfasssung erwähnt den Bundespräsidenten nur im Artikel 176 als Definition und Wahlprocedere. Kompetenzen werden ihm keine zugewiesen, denn der Bundesrat entscheidet als Gremium im Konsens. In der Praxis gibt es Anleitungen in der Bundeskanzlei, in der die traditionellen innenpolitischen Represäntationspflichten des Bundespräsidenten zusammengefasst sind, er erhält dadurch aber keinerlei Befugnisse. So hat der Bundespräsident zwar formal keine eigenen Kompetenzen oder Handlungsspielräume, ist aber Staatsoberhaupt und Regierungschef in einem, im Rahmen der Verfassung. Das ermöglicht ihm andererseits, als Vorsitzender eines Ministeriums der Bundesverwaltung, seine eigenen Ideen und Ziele in die Verwaltung zu tragen. Dadurch hat er mehr Einfluß als z.B. die Queen.
Aus der Tradition der Monarchie hat die Queen als Staatsoberhaupt zunächst enorme Kompetenzen. Wenige Beispiele relativieren jedoch diesen Eindruck. Zunächst eröffnet sie jährlich die Parlamentsperiode mit einer Thronrede, in der sie das Regierungsprogramm verliest, das „ihr“[10] Premierminister durchführen wird. Die Rede wird jedoch ohne Mitwirkung der Queen vom Prime Minister geschrieben. Eine Versetzung in den Adelsstand (Mitgliedschaft im Oberhaus des Parlamentes) eines Briten geschieht ausschließlich durch die Queen, jedoch ebenso ausschließlich auf Vorschlag des Prime Minister. Sie vertritt als Staatsoberhaupt das britische Königreich im Ausland, jedoch nur mit Genehmigung des Prime Minister. Sie darf sich öffentlich nicht zu politischen Themen äußern. Die Königin hat zwar den Oberbefehl über alle britischen Truppen, jedoch übt sie ihn niemals aus. Ebenso erklärt sie Kriege (zuletzt gegen Argentinien im Falklandkrieg) nur auf „Anweisung“ des Premierminsiters. Die Rolle des Monarchen als Oberhaupt der anglikanischen (Staats-)Kirche gehört nicht unmittelbar zum Staatswesen und wird in diesem Zusammenhang ausgeklammert.
Die Kompetenz des britischen Staatsoberhauptes ist weitgehend und sie besitzt große Handlungsspielräume, solange sie sie nicht wahrnimmt. Und hier liegt der scharfe Gegensatz zum schweizerischen „Kollegen“: Er besitzt formal weniger eigene Kompetenzen, übt diese aber in seiner Doppelfunktion innerhalb der gegebenen Grenzen aus.
4.3. Personalkompetenz
Der Bundespräsident beruft und entläßt niemanden. Richter, Spitzenbeamte und Militärs werden von Gremien (zumeist der Bundesversammlung) oder Gebietskörperschaften (zumeist der Kantone) gewählt (Art 176ff Schw. Bundesverfassung). Sein Regierungsteam wird von der Bundesversammlung nach Proporzgesichtspunkten gewählt, ohne dass er ein Vorschlagsrecht hätte. Beamte des diplomatischen Corps werden durch das zuständige Bundesratsmitglied berufen und die Außenpolitik stets im Gremium und mit Genehmigung der Bundesversammlung (Art 184ff). Personalkompetenz des Bundespräsidenten liefe der Natur der Schweizerischen Verfassung und der gelebten Politikkultur des Kollegialorgans zuwider.
Theoretisch hat die Queen als britisches Staatsoberhaupt umfassendste Personalkompetenz, schließlich beruft sie Premier Minister, hebt ihre Untertanen in den Adelsstand, beruft Richter, Beamte, das diplomatische Corps und Spitzenmilitärs. Parallel zu ihrer Kompetenz im Staatswesen findet aber auch personell alle Amtstätigkeit ausschließlich auf Vorlage und mit Genehmigung des Premierministers statt. Alleingänge der Queen stünden im Gegensatz zu den (ungeschriebenen) Traditionen der britischen Politik-Kultur.
Bei allen Unterschieden des ersten Blickes ähneln sich die Personalkompetenzen der beiden Staatoberhäupter doch: Sie sind auch hier völlig fremdbestimmt, der eine durch seine Kollegen, die andere durch den Regierungschef.
4.4. Diskreter Einfluß und diskrete Abhängigkeiten, gleichzeitig persönlicher Führungsstil der Amtsinhaber
Selbstverständlich könnte ein Premier auf die Abdankung der Queen hinarbeiten, formal hat er dieses Recht nicht. Es reichte jedoch eine Stimme Mehrheit im Unterhaus aus, um die Monarchie abzuschaffen. Gleichwohl ist dies undenkbar, weil es die gesamte Geschichte und das Nationalbewußtsein sowie die politische Kultur des Landes über Bord würfe.
Person und Amt lassen sich bei der britischen Königin kaum trennen. Ihr Einfluß ist formal, wie oben gesehen, verschwindend. Gesellschaftlich jedoch ist ihr Einfluß enorm, durch ihre Aktivitäten und Schwerpunkte der Repräsentation, die weltweit Beachtung findet und sehr wohl Einfluß, klug genutzt, gewährt.[11] Qua Amt repräsentiert die Königin das Land und dessen Weltmachtanspruch gegenüber dem Ausland. So kann sie auf ihren zahlreichen Reisen die britische Politik durch Gesten und Symbolik unterstützen und pointieren. Ein Beispiel dafür ist ihre Haltung gegenüber der Zerstörung Dresdens durch britische Bomber in den letzten Jahren: Sie setzte Akzente der Versöhnung[12], deren Diplomatie, Würde und Akzeptanz (auch der eigenen Landsleute) nicht durch einen Politiker hätten erreicht werden können. Die Queen ist auf ihren Reisen (auch durch „ihr“ Commonwealth) Vertreterin der britischen Außenpolitik in der Form der diplomatischen Repräsentation: Sie kann Akzente des Protokolls setzen und wird als sehr versierte Diplomatin im Auftrage ihres Premier Ministers respektiert. Auch hier gilt: She reigns but does not rule.
Gegenteilig ist die Situation des Bundespräsidenten. Er hat als oberster Verwalter einer Bundesbehörde wenige Repräsentationspflichten, und die übt er in der Bescheidenheit eines Beamten aus. Samual Schmid zeichnet eine klassische Zurückhaltung aus, die nicht durch Charisma aus der Teamrolle des primus inter pares heraussticht. Die diskreten Handlungsspielräume des schweizerischen Staatsoberhauptes Schmid sind nur die des Bundesrates Schmid. Die Einheit der Ämter läßt keine Trennung und keine zusätzlichen Spielräume zu.
Als Jurist konnte er seine Arbeit neben der politischen Tätigkeit als Abgeordneter stets fortsetzen, Berufspolitiker sind in der Schweiz außerhalb des Bundesrates selten. Deshalb blieb sein Wirken auch stets bodenständig und volksnah. Seine Reden der letzten Jahre sind sach- und konsensorientiert, die bisherigen Reden und Äusserungen als Bundespräsident kommen ohne Glanz und Pathos eines Staatsoberhauptes aus.
Die unverlängerbare einjährige Amtszeit des Bundespräsidenten eines neutralen Binnenlandes führt zu einem flacheren Profil zu als die 50- jährige Regentschaft der britischen Königin.
5. Zusammenfassung, Schlußfolgerung, Ausblick
Die Schweiz und Großbritannien sind zwei westliche Demokratien mit langer demokratischer Tradittion. Bei aller Ähnlichkeit in der Enge des Handlungsspielraumes der Staatsoberhäupter ist der Personenkult höchst unterschiedlich ausgeprägt, wie in dieser Arbeit gezeigt wurde. Die Ausprägungen der Staatsoberhäupter in anderen als Kompetenzbetrachtungen sind extrem abhängig von Tradition und Historie des Landes.
Weiterführend kann untersucht werden, wie der Personenkult und Repräsentationsaufwand um Staatsoberhäupter demokratischer Staaten sich entwickelt. Der Aufwand des amerikanischen Sicherheitsapparates um Auftritte und Reisen des US-Präsidenten weisen in die Richtung zunehmenden Aufwandes, stärkerer Symbolik und Publicity. Diese Entwicklung zu europäischen Entwicklungen in Beziehung zu setzen, wäre eine interessante Fortführung der vorliegenden Untersuchung.
Literaturverzeichnis:
Bothe, Michael: Die Kompetenzstruktur des modernen Bundesstaates in rechtsvergleichender Sicht; Berlin, Springer-Verlag; 1977
De Pretto, Renato: Bundesrat und Bundespräsident: Das kollegiale Regierungssystem schweizerischer Prägung; Grüsch (Schweiz), 1988
Kavanagh, Dennis: British Politics: Continuities and Change; Oxford, Oxford University Press; 1985
Linder, Wolf: Schweizerische Demokratie: Institutionen-Prozesse-Perspektiven; Bern, Haupt; 1999
Linder, Wolf: Das poltiische System der Schweiz; in Ismayr, Wolfgang (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas; Opladen, Leske+Budrich; 2003
Magna Charta original und Übersetzung: Internetquelle http://www.bl.uk/collections/treasures/magnatranslation.html am 7. März 2005
Naßmacher, Hiltrud: Vergleichende Politikforschung; Opladen, Westdeutscher Verlag; 1991
Neidhardt, Leonhardt: Die Politische Schweiz: Fundamente und Institutionen; Zürich, Verl. Neue Zürcher Zeitung; 2002
Nohlen, Dieter (Hrsg.): Lexikon der Politik; München, Beck-Verlag (digitale Ausgabe); 1998
Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik; München, Beck-Verlag; 2002
Sturm, Roland: Das politische System Großbritanniens; in: Ismayr, Wolfgang (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas; Opladen, Leske+Budrich; 2003
Verfassung der Schweiz: Internetquelle http://www.admin.ch/ch/d/sr/c101.html, am 6.März 2005
[...]
[1] Die Magna Charta, Petition of Law, Bill of Rights und kontinuierliche Wahlrechtsveränderungen werden als Teile einer Verfassung verstanden, sind es formal jedoch nicht. Siehe Abschnitt 2.
[2] Für den vollständigen Titel siehe Fußnote 8
[3] Die Einspruchsrechte des Oberhauses sind nur hinauszögernd, nicht verändernd oder gar aufhaltend.
[4] Die königliche Familie unterwirft sich seit den 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts freiwillig dem Steuerrecht.
[5] Die Geschichtsschreibung erwähnt auch das Jahr 1291.
[6] Der Bundeskanzler hat in der Schweiz keine Entscheidungsbefugnis, er wirkt als Spitzenbeamter, als quasi Sekretär des Bundesrates.
[7] Der Verfassung beschreibt kurz und bündig: „1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.“ (Schweizerische Bundesverfassung, Art 176)
[8] Der volle Titel der Königin lautet: Elizabeth the Second, by the Grace of God, of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of Her other Realms and Territories Queen, Head of the Commonwealth, Defender of the Faith.
[9] Es ist eher umgekehrt, dass erst der Treueschwur auf die Königin einen britischen Beamten als Beamten der Krone und einen neuen Bürger bei der Einbürgerung als Brite legitimiert.
[10] Siehe 4.3. Personlakompetenz
[11] Ein weiteres Beispiel für den diskreten Einfluß der Krone war das Engagement von Diana, Princess of Wales zugunsten Landminenverbotes oder Aids-Prävention: Keinerlei formale Macht, aber diskreter gesellschaftlicher Einfluß durch Anwesenheit und „Lobbyismus“.
[12] Dies geschah sicherlich in Abstimmung mit Premier Minister Blair, aber in starkem Kontrast zu den britischen Medien und verbreiteter Volksstimmung.
- Quote paper
- Andreas Kaup (Author), 2005, Handlungsspielräume und Stellung der Staatsoberhäupter in Großbritannien und der Schweiz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109328
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