Gliederung
A. Einleitung
B. Die GASP und ESVP
C. Die relevanten Institutionen
1.) Der Außenminister
2.) Der Präsident des Europäischen Rates
3.) Das Europäische Parlament
4.) Der Europäische Gerichtshof
5.) Der Ministerrat und der Europäische Rat
D. Rechtliche Instrumente, operative Ressourcen
E. Formen der flexiblen Zusammenarbeit
1.) Die Solidaritätsklausel
2.) Die Verstärkte Zusammenarbeit
3.) Die Ständig Strukturierte Zusammenarbeit
4.) Aufgabenübertragung nach Art.I-41 und Art.III-310
F. Beschlussverfahren
G. Fazit
Literaturverzeichnis
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Die Europäische Union
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(zit.: Beutler / Biber / Epiney / Haag, Die Europäische Union, Rdn.)
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Anmerkungen zur GASP- Eine rechtspolitische Perspektive
Europäische Grundrechte Zeitung 2004, S. 587 - 591
(zit.: Cramer in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004)
Diedrichs, Udo / Jopp, Mathias / Sammi, Sandawi
Möglichkeiten und Grenzen der Europäischen Integration im Rahmen der ESVP
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(zit.: Diedrichs / Jopp / Sammi in: Integration 2004)
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Rechtliche Rahmenbedingungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
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(zit.: Epping in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2002)
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Die Verfassung Europas ?
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(zit.: Epping in: Juristische Zeitung 2003)
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Der Rat der Europäischen Union
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Föderalismus sui generis- der Beitrag des Konvents zur Verfassungsstruktur der erweiterten EU
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(zit.: Hrbek in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ’03)
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Der Außenminister in der Habsburger Monarchie und der Außenminister der Europäischen Union. Eine historisch-rechtsvergleichende Miniatur.
in: Eine Verfassung für Europa, Tübingen 2004, S. 1 - 20
(zit.: Hufeld in: Eine Verfassung für Europa 2004)
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GASP und ESVP im Europäischen Verfassungsvertrag- Neue Angebotsvielfalt mit Chancen und Mängeln
Integration 2003 S. 550 - 563
(zit.: Jopp / Regelsberger in: Integration 2003)
Kramer, Heinz
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(zit.: Kramer in: Integration 2004)
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„Kerneuropa“ und der EU-Außenminister-
Die verstärkte Zusammenarbeit in der GASP
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(zit.: Kugelmann in: Europarecht 2004)
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Jahrbuch der Europäischen Integration 2003 / 2004, S.73 - 82
(zit.: Maurer / Hartwig in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03 / 04)
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Die parlamentarische Dimension der ESVP: Optionen für eine Europäische Verfassung
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(zit.: Mittag in: Integration 2003)
Regelsberger, Elfriede
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
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(zit.: Regelsberger in: Jahrbuch der Europäischen Integration 02 / 03)
Regelsberger Elfriede
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Jahrbuch der Europäischen Integration 2003 / 2004, S. 239 - 246
(zit.: Regelsberger in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03 / 04)
Riecke, Henning
GASP und ESVP zwischen Aufbau und Bewährung
Jahrbuch der Internationalen Politik 2001, S. 209 – 218
(zit.: Riecke in: Jahrbuch der Internationalen Politik 2001)
Risse, Thomas
Auf dem Weg zu einer gemeinsamen Außenpolitik
Der Verfassungsentwurf und die europäische Außen- und Sicherheitspolitik
Integration 2003, S. 564 - 575
(zit.: Risse in: Integration 2003)
Ruffert, Matthias
Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der Zukunft
Europarecht 2004 S. 165 – 201
(zit.: Ruffert in: Europarecht 2004)
Sammi, Sandawi / Jopp, Mathias
Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Jahrbuch der Europäischen Integration 2002 / 2003, S. 241 – 250
(zit.: Sandawi / Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration 02 / 03)
Sammi, Sandawi / Jopp, Mathias
Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Jahrbuch der Europäischen Integration 2003 / 2004, S. 229 – 238
(zit.: Sammi / Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03 / 04)
Vernet, Daniel
Die Union als außenpolitischer Akteur- Skizze einer Standortbestimmung
Europäische Grundrechte Zeitung 2004 S. 584 - 587
(zit.: Vernet in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004)
Wessels, Wolfgang
Eine institutionelle Architektur für eine globale (Zivil-) Macht ?
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im „Verfassungsvertrag“
Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften 2003, S. 400 - 429
(zit.: Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ’03)
Wessels, Wolfgang
Die Institutionelle Architektur der EU nach der Europäischen Verfassung:
Höhere Entscheidungsdynamik- Neue Koalitionen
Integration 2004, S. 161 - 175
(zit.: Wessels in: Integration 2004)
A. Einleitung
Vorliegend soll mit den Worten eines Beraters des ehemaligen Bundeskanzlers Kohl angefangen werden: „Wenn einmal im Rat beim Mittagessen über außenpolitische Fragen geredet wird, muss man zahlreiche Leute einladen. Den Kommissar für Entwicklungshilfe zum Aperitif, den Kommissar für den Außenhandel zum ersten Gang, den Kommissar für Außenbeziehungen zum zweiten und Herrn GASP zum Dessert. Dabei habe ich den für die Erweiterung zuständigen Kommissar vergessen.“[1] Auch die Aussage Henry Kissingers, unter welcher Rufnummer Europa zu erreichen sei,[2] bringt den Zustand des außenpolitischen Handelns der Union ziemlich präzise auf den Punkt. Es gibt Elemente, die in manchen Politikfeldern zu den essentiellen Gebieten der nationalen Souveränität gehören und Sache der Staats- und Regierungschefs sind.[3] Dies wird durch das Faktum der in Brüssel eingereichten ca.1000 Änderungsanträge zum Verfassungsvertrag sichtbar.[4]
Die Beschäftigung der vorliegenden Arbeit mit dem Thema des außenpolitischen Handelns der Union im Verfassungsvertrag soll zunächst mit der Darstellung der relevanten Institutionen einhergehen (Punkt C.). Mit dem Gliederungspunkt (B.) wird vorher jedoch mit einigen Worten allgemein auf die Außenpolitik und Verteidigungspolitik eingegangen.
Im Sinne des “Kerneuropas“[5] bzw. des “Europas der konzentrischen Kreise (Gravitationskern)“[6] scheint es mit der steigenden Anzahl an Mitgliedstaaten wichtig zu sein, gewisse Möglichkeiten der flexiblen Zusammenarbeit zuzulassen, um der notwendigen Handlungsfähigkeit der Union genüge tun zu können.[7] Auch in diesem Kontext ergaben sich bezüglich der Form des Verfassungsvertrages nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Dies führte unter anderem dazu, dass die vom Konvent vorgesehene Möglichkeit der “engeren Zusammenarbeit“ im Verteidigungsbereich keinen Eingang in den Verfassungsvertrag fand.[8] Mit diesem Gedanken im Hinterkopf soll eine Darstellung der rechtlichen Instrumente (Punkt D.), der flexiblen Zusammenarbeitsformen (Punkt E.) und Entscheidungsvorgänge (Punkt F.) versucht werden. Darauf folgend wird schlussendlich eine Fazitziehung (Punkt G.) erfolgen.
B. Die GASP und ESVP
Gemäß Artikel I-41 Abs.1 S.1 des Verfassungsvertrages[9] wird die Sicherheits- und Verteidigungspolitik als integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erfasst. Art.I-16 Abs.1 begründet die Zuständigkeit der Union für alle Bereiche der GASP und steht, mit Blick auf die Handelspolitik, in einer engen Verbindung zu anderen Politikbereichen (Art.I-13, Art.III-314 ff.). Mit der Schaffung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik soll das Ziel der gemeinsamen Verteidigung erreicht werden. Charakteristisch ist für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und damit auch für ihren integralen Bestandteil der Verteidigungspolitik, die im wesentlichen intergouvernementale Ausrichtung.[10] Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat in dem Verfassungsvertrag, im Gegensatz zu früheren Regelungen, erstmalig einen eigenen Abschnitt zugeteilt bekommen.[11] Vielmehr noch, ihre neue Ausformung ist umfangreicher und kann als Fortschritt gesehen werden, um eine bessere europäische Verteidigungspolitik zu schaffen.[12] Auch wenn der Verfassungsvertrag eine reduzierte Form des Konventsentwurfes darstellt und die Bildung von Avantgarde-Gruppen begrenzt wird, so muss man weitergehend feststellen, wurden in ihn Positionen installiert, die vor wenigen Jahren noch undenkbar waren.[13] Beispielhaft soll hier die Schaffung einer Rüstungsagentur nach Art.I-41 Abs.3 i.V.m. Art.III-311 angeführt werden. Die Petersberger Aufgaben wurden in Art.III-309 aufgenommen und erweitert.[14] Die Zielsetzung der Europäischen Union in der Präambel und in Art.III-292 impliziert sie als eine globale Macht mit der Eigenschaft der Prägekraft eines globalen Normgebers, wobei die Zielsetzung der Verteidigungspolitik ebenfalls mit diesem Umstand einhergeht.[15] Insbesondere wird auf ein kohärentes Auftreten der Union viel Wert gelegt,[16] was wiederum die Annahme zulässt, dass die Verfassungsgeber auch eingehend über die innereuropäischen Geschehnisse zum Irakkonflikt reflektiert haben.
C. Die relevanten Institutionen
1.) Der Außenminister
Schon bei einer undifferenzierten Betrachtung des Verfassungsvertrages macht das institutionelle Novum bezüglich der Schaffung des europäischen Außenministers, der im Übrigen der einzige „Minister“ der EU ist,[17] schnell auf sich aufmerksam. Die Zusam-menführung der Vorschriften zum auswärtigen Handeln der Union in Teil III / Titel V des Verfassungsvertrages bewirken eine bessere Übersicht der Regelungen als in den vorherigen Verträgen. Im Sinne der weiteren Übersichtlichkeit sollen an dieser Stelle einige wichtige Tätigkeiten aus dem Aufgabenspektrum des Außenministers aufgelistet werden:
- Art.I-28 Abs.2: Leitung der GASP der Union, wobei sein Aufgabenfeld die GSVP einschließt.
- Art.I-28 Abs.3 und Art.III-296 Abs.1: Vorsitz im Rat für „Auswärtige Angelegenheiten“ und Sicherstellung, dass die Europäischen Beschlüsse durchgeführt werden.
- Art.I-28 Abs.4 S.1: Er ist gleichzeitig auch der Vizepräsident der Kommission.
- Art.I-28 Abs.2 S.2 und Art.III-299 Abs.1: Vorschlagsrecht bzgl. der Festlegung der GASP, beziehungsweise Verpflichtung zur Durchführung dieser Politik im Auftrag des Ministerrates.
- Art.III-296 Abs.2: Vertretung[18] der Union nach Außen, insbesondere auf internationalen Organisationen und Konferenzen. Dialogführung mit Dritten, im Rahmen der GASP.
- Art.III-305 Abs.2: Vortragsrecht im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über einen Standpunkt der Union.
- Art.III-299 Abs.2: Das Recht auf eine außerordentliche Einberufung des Ministerrates, bei dringender Entscheidungsnotwendigkeit.
- Art.III-300 Abs.2b: Der Vorschlag einer qualifizierten Beschlussfassung im Ministerrat auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates, was wiederum auf die Initiative des Außenministers zurückgehen kann.
- Art.III-301 Abs.1: Er muss gemeinsam mit den Außenministern der einzelnen Staaten die Tätigkeiten im Ministerrat bezüglich eines gemeinsamen Vorgehens koordinieren.
- Art.III-305 Abs.1 S.2: Die Sorge für die Koordination der Handlungen zwischen den Mitgliedsstaaten auf internationalen Organisationen trägt ebenfalls der Außenminister.
- Art.III-302: Initiativrecht bezüglich der Ernennung eines Sonderbeauftragten, für dessen Mandat er auch die Verantwortung trägt.
- Art.III-304: Er ist bezüglich der Außen- und Sicherheitspolitik ein wesentlicher Ansprechpartner des Europäischen Parlaments, im Sinne von Anhörungen, Anfragen, Unterrichtungen und “gebührender“ Berücksichtigung der Parla-mentsauffassung.
- Art.III-309 Abs.2 S.2: In engster Verflechtung mit der Kommission, dem Poltischen und Sicherheitspolitischen Komitee soll er die Koordinierung von Missionen, sowohl unter zivilem als auch militärischem Aspekt übernehmen.
- Art.III-418 Abs.2: Außerdem ist die Einbindung des Außenministers in die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitsweise der Mitgliedsstaaten garantiert.
- Art.I-28 Abs.4 S.2: Schließlich sorgt er insgesamt für eine kohärente Außenpolitik und kümmert sich auch um die “übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns“.
Die Ernennung wie auch die Entbindung erfolgen nach Art.I-28 Abs.1 mit qualifizierter Mehrheit des Europäischen Parlamentes, wobei der Präsident der Kommission seine Zustimmung erteilen muss. Die Amtszeit von fünf Jahren und die Art der Ernennung verdeutlichen die Zwiespältigkeit seiner Position.[19] Denn der Außenminister vereint in seiner Person neben dem Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten nach Art. I-28 Abs.4 auch noch das Amt des Vizepräsidenten der Kommission, was als sogenannte “Doppelhut“-Konstruktion tituliert wird.[20] Hierauf folgt jedoch das Problem der “multiplen Loyalität“.[21] Erstens ist hierdurch das Gleichgewicht zwischen den Institutionen lediglich vordergründig gewahrt und zweitens scheint es fraglich, in wieweit er in diesem Spannungsverhältnis die Eigenschaft besitzen wird, zwei “Herren“ gleichzeitig dienen zu können.[22] Doch hat in der zweiten Hälfte der Neunziger Jahre, wegen der schlechten Trennbarkeit von militärischen und wirtschaftlichen Komponenten der GASP, der Einfluss der Europäischen Kommission in die Arbeit der Außenpolitik und damit auch in die Tätigkeit des Ministerrates stetig zugenommen.[23] Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass eine gewisse Zusammenfassung der Befugnisse, also die vorgenommene Positionierung des Außenministers, als angemessen erscheint. Seine Amtszeit wird sowohl im Binnenverhältnis als auch im Außenverhältnis eine gewisse Einheit und Kontinuität mit sich bringen, was zu dem Ziel der optimaleren Durchsetzung der Unionsansprüche führen soll als es bisher innerhalb des Rotationssystems der Fall war.[24] Zu seinem bereits erwähnten Initiativrecht in der Außen- und Sicherheitspolitik wie auch in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist anzufügen, dass die von ihm eingebrachten Beschlüsse einfacher zustande kommen werden, auch wenn dies dadurch relativiert wird, dass zuvor ein einstimmiges Ersuchen des Europäischen Rates erfolgen soll. Eine gewisse Unabhängigkeit von der starken Stellung des Europäischen Parlaments hinsichtlich des Haushaltsrechts bringt ihm die Verfügbarkeit über einen Anschubfonds für eventuelle militärische Verfahren (Art. III-313 Abs.3).
Neben der Schaffung eines Militärstabes geschieht auch die Errichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, was eine Verschmelzung der außenpolitischen Generaldirektionen der Kommission und des Rates nach sich zieht (Art.III-296 Abs.3 und 24. Erklärung zur Schlussakte der Regierungskonferenz zu Artikel III-296).
Zu der “Wachhundfunktion“[25] des Außenministers muss man sagen, um im selben Bereich der Wortwahl zu bleiben, dass er nicht gerade die ‚schärfsten Zähne’ besitzen wird. Denn sowohl in der Kommission als auch im Rat wird er in der genauen Beobachtung der Kollegen liegen und vor diesem Hintergrund gerade bei stark divergierenden Standpunkten eine low profile-Politik betreiben.[26] Weil er für die Durchführung seiner Aufgabenstellungen nur begrenzte Mittel hat, wird viel von seiner Überzeugungskraft und der Politik des Anprangerns im Sinne von „ naming, shaming“ [27] abhängen.[28] Zudem wird es für ihn nützlich sein, das Europäische Parlament auf seine Seite zu ziehen.[29] Aufgrund seiner mehrfachen Rollenidentität wird ihm sein Informationsvorsprung eventuell auf eine informelle Art und Weise die erwähnte notwendige Überzeugungskraft liefern.[30] Die Ausführungen zum Außenminister sollen in diesem Zusammenhang mit den folgenden Worten beendet werden: „So wenig er dabei Rückhalt findet in der potestas seines Amtes, so viel hängt ab von der auctoritas seiner Person.“[31]
2.) Der Präsident des Europäischen Rates
Der hauptamtliche Präsident des Europäischen Rates wird nach Art. I-22 durch eine qualifizierte Mehrheit des Europäischen Rates gewählt und kann auch vor dem Ende seiner Amtszeit (2 ½ Jahre) nach dem gleichen Verfahren wieder von seiner Verpflichtung entbunden werden. Die zweieinhalb Jahre dauernde Amtszeit wird ähnlich gewünschte Konsequenzen bezüglich der Kontinuität und Pflege von Kontakten für die Außenpolitik mit sich bringen, wie sie oben bei den Ausführungen zum Außenminister angeführt wurden.[32] Des Weiteren spielt der Präsident des Europäischen Rates in der Außenpolitik insofern eine Rolle, dass er nach Art.I-22 Abs.2 die Europäische Union „auf seiner Ebene“ und „unbeschadet der Befugnisse des Außenministers“ nach Außen vertritt. Weiterhin hat er gemäß Art.III-295 Abs.1 das Recht, bei Dringlichkeit eine außer-gewöhnliche Sitzung des Europäischen Rates anberaumen zu können und die Aufgabe, Eintracht in die Europäische Union zu bringen. Insgesamt sind seine Kompetenzen jedoch interpretations-offen angelegt[33], wobei zumindest fest steht, dass er, im Gegensatz zum Verhältnis des Regierungschefs und Außenministers auf nationaler Ebene, nicht gegenüber dem Europäischen Außenminister weisungsbefugt ist.[34] Während einige in diesem Zusammenhang den Präsidenten in der Repräsentativfunktion sehen[35], sind andere der Meinung, dass er daneben auch exekutive Aufgaben habe[36]. Ob der Präsident nun lediglich ein ‚Grüßaugust’[37] sein wird oder nicht, kann dahinstehen. Denn man ist sich einig, dass es durch diesen „eingebauten Rollenkonflikt“[38] zwischen Außenminister und Präsident -bei extensivem Rollenverständnis des Präsidenten- ein gewisses Konkurrenzverhalten geben wird und damit ein Effizienzverlust einhergehen könnte oder die unerwünschte Einwirkung des Europäischen Rates in die Arbeit anderer Organe nicht auszuschließen sein wird.[39] Damit der Präsident die einschlägigen Aufgaben innerhalb der GASP erfüllen kann, wird er teilweise auf den Stab des Außenministers zurückgreifen oder auch sonst eng und kontinuierlich mit ihm zusammenarbeiten müssen. Der Umstand, dass der Präsident laut Art. I-22 Abs.3 kein einzelstaatliches Amt innehaben darf, wird sich jedenfalls auch auf der außenpolitischen Ebene vielmehr zugunsten der Durchsetzung von Gemeinschaftsstandpunkten auswirken als auf die Förderung einzelstaatlicher Inte-ressen.[40] So wird es wohl auch darauf ankommen, von wem genau die beiden Posten ausgefüllt werden und welche Persönlichkeiten den beiden Amtsinhabern zu Eigen sein werden. Es gibt jedoch eine Konstellationsmöglichkeit, bei der der Präsident des Europäischen Rates auch hinsichtlich seines auswärtigen Handelns rapide an Kraft gewinnen könnte, nämlich dann, wenn die Ämter des Kommissionspräsidenten und des Präsidenten des Europäischen Rates zusammengelegt werden, was der Verfassungsvertrag durchaus nicht einschränkt.[41] Kommen die Staats- und Regierungschefs zu dem Schluss, solch einen “Doppel-Präsidenten“ zu autorisieren, dann wird er den Außenminister regelrecht in seinem “Schatten“ stehen lassen.[42] Solch eine Personalunion ist allerdings in absehbarer Zeit noch nicht in Sicht[43] und brächte mit seiner Entstehung sowieso andere institutionelle Probleme mit sich, die das Verhältnis von Außenminister und EU-Ratspräsident in die zweite Reihe drängen würden.[44] Folglich bleibt es bezüglich der Kompetenzverteilung auch hier abzuwarten.[45]
3.) Das Europäische Parlament
Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Verfassungsvertrag sind im Gegensatz zu den derzeit gültigen Verträgen allgemein gesehen aufgewertet und zentraler im europäischen Aufbau befestigt worden.[46] Doch muss man bei der Analyse hinsichtlich der Außen- und Verteidigungspolitik feststellen, dass in diesem spezifischen Bereich keine nennenswerte Aufwertung statt-gefunden hat.[47] Laut Art.III-304 Abs.1 in Verbindung mit Art.I-40 Abs. 8 und Art.I-41 Abs.8 wird das Parlament regelmäßig gehört und auf dem Laufenden gehalten. Nach Art.III-304 Abs.2 kann das Parlament eine Aussprache über diejenigen Fortschritte halten, die sich bei der Durchführung der GASP oder GSVP ergeben haben. Gemäß dem genannten Artikel hat es auch die Möglichkeit Anfragen und Empfehlungen zu tätigen. Unterdessen ist, wie oben bereits erwähnt, der Außenminister der wesentliche Ansprechpartner des Parlaments, wobei er eine “gebührende“ Berücksichtigung der Parlamentsauffassung vornehmen muss. Während sich eine Initiativfunktion im Verfassungsvertrag nicht erkennen lässt, kann man die Randfunktion des Parlaments indessen durch folgendes Beispiel veranschaulichen: Ein Misstrauensvotum gegen die Person des Außenministers als Kommissionsmitglied hätte den Verlust seiner Zuständigkeiten als Kommissionsmitglied zur Folge, was aber keineswegs eine direkte Tangierung seiner Befugnisse als Außenminister darstellen würde.[48] Die Rolle des Parlamentes bestätigt also den intergouvernementalen Charakter der Außen- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union.[49] Dies erscheint auch zumindest teilweise nachvollziehbar, weil man mit Blick auf die Besonderheit des Politikfeldes nicht die Zeit hat, in bestimmten Krisensituationen auf die Stellungnahme und den Informationsfluss zum und im Parlament abzuwarten.[50]
Das Budgetrecht des Parlaments stellt weiterhin sein stärkstes Aktionsfeld dar.[51] Doch nach Art.III-313 Abs.3 ist gerade der einzurichtende Anschubfonds nicht dem Haushaltsrecht unterworfen. Es sei denn, er wird irgendwann eine entsprechende Haushaltslinie im offiziellen Budget der Union werden. Während dessen ist auch auf die Verschiedenheit der Arbeitsweisen der einzelnen nationalen Parlamente hinzuweisen, wo insbesondere in Dänemark, Schweden und der Bundesrepublik Deutschland (Stichwort: Parlamentsheer) den nationalen Parlamenten eine starke Rolle bezüglich der Entsendung von Truppen zukommt. Mitglieder der nationalen Parlamente und Abgeordnete des Europäischen Parlaments haben die Möglichkeit einer „interparlamentarischen Konferenz“ (Art. 10 des Protokoll über die Rolle der Nationalen Parlamente in der Europäischen Union). Dort können sie sich zur Erörterung über Fragen der GASP und GSVP treffen.
Außerdem steht den Nationalen Parlamenten eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Umsetzung der „Passerelle-Regelung“[52] nach Art.IV-444 Abs.3 zu. Abschließend ist zu sagen, dass der „Legitimationsstifter“ in diesem Bereich der Politik also nicht das Parlament ist, sondern es vielmehr die Regierungen und Diplomaten sind.[53] Was aber wiederum die Frage offen lässt, durch welches demokratische Gremium ein Misserfolg gerade in der Verteidigungspolitik abgefedert werden soll, wenn es denn nicht durch das Parlament und der damit verbundenen Teilhabe der Bevölkerung geschieht.[54]
4.) Der Europäische Gerichtshof
Zur institutionellen Stellung des europäischen Gerichtshofes ist in der Essenz nicht viel anderes zu sagen als zum Europäischen Parlament, nämlich dass auch er eine marginale Rolle in dem vorliegenden Politikbereich spielt. Wie allgemein bekannt wird der Gerichtshof als „Wächter“ der Verträge verstanden. Doch muss man im Anschluss an diese Feststellung sofort anbringen, dass die Außen- und Sicherheitspolitik inhaltlich vom Verfassungsvertrag äußerst wenig gesteuert wird.[55] Dies wiederum lässt die Folgerung zu, dass sie nicht wie andere Bereiche von der Wächterstellung des Europäischen Gerichtshofes umspannt wird. Die Vertragsparteien sind nach dem Verfassungsvertrag auch weiterhin die “Herren“ ihres Handelns.[56] Der Gerichtshof ist lediglich im Sinne von Art. III-308 auf Überprüfungen der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung im Rahmen der GASP / ESVP eingeschränkt.
5.)Der Ministerrat und der Europäische Rat
Der Europäische Rat setzt nach Art.III-293 Abs.1 und 2 die strategischen Interessen und Ziele der Union fest. Gemäß Art.III-295 Abs.1 bestimmt er die allgemeinen Leitlinien der Außen- und Verteidigungspolitik. Im Sinne des Art.III-329 Abs.3 nimmt er im Rahmen der Solidaritätsklausel auch regelmäßige Bedrohungsanalysen vor. Der Europäische Rat besteht laut Art.I-21 Abs.2 aus den Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedsstaaten, dem Kommissionspräsidenten und dem Präsidenten des Europäischen Rates. Die Zusammenkünfte finden in der Regel gemäß Art.I-21 Abs. 3 viertel-jährlich statt oder immer dann, wenn es zu dem oben geschilderten Initiativgebrauch des Vorsitzenden kommt. Der Europäische Rat wird sich auch weiterhin mit den aktuellen Ereignissen der inter-nationalen Politik beschäftigen müssen. Das heißt, er behält im Verfassungsvertrag weiterhin seine zentrale Rolle im intergouvernementalen Gefüge der Außen- und Verteidigungspolitik als Impulsgeber bei.[57]
Der Ministerrat gestaltet gemäß Art.I-24 Abs. 3 das Auswärtige Handeln der Union und sorgt dabei für Kohärenz. Er wird nach Art.III-295 Abs. 2 weiterhin dafür zuständig sein, auf der Grundlage der strategischen Vorgaben und allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates, konkrete Europäische Beschlüsse zur Durchführung der GASP zu erlassen. Er ist also weiterhin das operative und konzeptionelle Organ. Außerdem ist an dieser Stelle anzuführen, dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee nationaler Diplomaten ebenfalls dem Ministerrat zuzurechnen ist.[58] Er bereitet die Ratstreffen vor und stellt innerhalb der GASP die zentrale Dreh- beziehungsweise Vermittlerstelle zwischen der administrativen und politischen Ebene dar.[59] Während dem politischen und Sicherheits-politischen Komitee ein Militärausschuss zur Seite steht, ist er nach Art.III-307 mit Leitungsbefugnissen hinsichtlich von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Art.III-309 ausgestattet. Des Weiteren soll nach Art.I-41 Abs.3 i.V.m. Art.III-311 eine Rüstungsagentur eingerichtet werden, die dem Ministerrat unterstellt sein wird. Ihr wird ein ausgedehntes Aufgabenfeld hinsichtlich von Vorschlags-, Unterstützungs-, Analyse-, Koordinations-, und Informationspflichten zu Eigen sein.[60] Laut Art.III-311 Abs.2 S.4 wird es innerhalb dieser Agentur die Möglichkeit einer projektspezifischen Gruppenbildung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten geben, wobei nach Art.III-311 Abs.2 S.1 die Entscheidung über die Teilnahme an den Arbeiten der Rüstungsagentur explizit dem Wunsch der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen wird. Ob diese Agentur nun eine über-flüssige Zusatzbürokratie sein wird oder eher einen flexiblen Anreiz zur militärischen Kapazitätsschaffung darstellt, wird einerseits von den zur Verfügung gestellten Mitteln abhängen und andererseits von der nach Art. III-311 Abs.2 S.1 festzulegenden Funktionsweise der Agentur bestimmt werden.[61]
D. Rechtliche Instrumente, operative Ressourcen
Die Geltung von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen ist auf der Ebene des außenpolitischen Handelns explizit nach Art. I-40 Abs.6 ausgeschlossen. Bei Durchsicht des Verfassungsvertrages stößt man mittlerweile nicht mehr auf die Handhabe der gemeinsamen Strategie. Vielmehr werden die Handlungen auf diesem Gebiet nach Art.III-294 Abs.3 durch allgemeine Leitlinien und Europäische Beschlüsse vorgenommen, wobei die letzteren mit Verwaltungsakten vergleichbar sind.[62] Die notwendigen Beschlüsse werden nach Art.I-40 Abs. 3 vom Europäischen Rat bzw. dem Ministerrat erlassen und sind gemäß Art.I-33 Abs.1 S.6 für die Adressaten verbindlich. Die europäischen Beschlüsse werden laut Art. III-294 Abs.3 b) zur Festlegung von durchzuführenden Aktionen und einzunehmenden Standpunkten erlassen. Hierbei setzten die gemeinsamen Standpunkte den Rahmen fest, der dann wiederum durch die gemeinsamen Aktionen konkretisiert wird.[63] Ebenfalls finden Beschlüsse über die Umsetzung von bereits vorliegenden gemeinsamen Aktionen und Standpunkten statt. Gleichermaßen ist nach Art.III-294 Abs.3 b) der Ausbau der systematischen Zusammenarbeit im Bereich der Politikführung der Mitgliedstaaten ein wesentliches Instrumentarium. Somit spielt im Verfassungsvertrag auch die Selbstverpflichtung der Nationalstaaten eine gewichtige Rolle. Dieser Umstand liegt wohl in der Natur des Verfassungsvertrages. Sie ist trotz ihrer Bezeichnung als “Verfassung“ dem Grunde nach ein Vertrag.[64] Die Selbstverpflichtungen sind an verschiedenen Stellen des Verfassungsvertrages auffindbar, wie z.B. in Art.I-41 Abs.3 S.3, Art.I-16 Abs.2 (...unterstützen...im Geiste der Loyalität...), Art.III-305 Abs.1 S.2 (...treten...für die Standpunkte der Union ein.) insbesondere auch bei der Konstruktiven Enthaltung nach Art.III-300 Abs.1 S.4 (im Geiste der Loyalität...unterlässt...was dem Vorgehen der Union zuwider laufen könnte.). Fraglich ist jedoch, ob die systematische Zusammenarbeit durch Selbstverpflichtung eine erfolgreiche Verhaltensänderung bei den nationalen Außenpolitiken erreichen wird und die immer wieder zu Tage tretenden Umgehungen der Verpflichtungen innerhalb der Europäischen Union einzudämmen weiß.[65]
Operationen und Missionen stellen nach Art.III-309 Abs.1 die einschlägigen Handlungsvarianten mit zivilen und militärischen Aspekten auf dem Sektor der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik dar. Die Beschlüsse zu den genannten Handlungsvarianten müssen nach Art.309 Abs.1 S.1 vor allem eine gewisse Bestimmtheit hinsichtlich ihrer Ziele und Umfänge aufweisen. Zum finanziellen Aspekt der geschilderten Handlungsformen ist Art.III-313 Abs.1 anzuführen. Die Ausgaben obliegen dann dem Europäischen Haushalt, wenn sie als Ausgaben der GASP klassifiziert werden können. Die Deckung der Kosten von militärischen und verteidigungspolitischen Ausgaben geschieht zulasten der Nationalstaaten, solange nichts Gegenteiliges vom Ministerrat beschlossen wurde.
E. Formen der flexiblen Zusammenarbeit
Im Verfassungsvertrag sind mehrere Formen der flexiblen Zusammenarbeit installiert worden. Eine Form davon, die „engere Zusammenarbeit“, wurde jedoch nach Abschluss der Konventsarbeiten vollkommen gestrichen.[66] Stattdessen haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, zumindest langfristig gesehen, in einem Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren, eine verteidigungs-politische Entwicklungsmöglichkeit anzustreben.[67]
Auf die Rüstungsagentur, die ebenfalls eine Art der flexiblen Zusammenarbeit ist, wurde innerhalb der Erläuterungen zum institutionellen Gefüge im Rahmen des Ministerrates eingegangen.[68] Die Formen des flexiblen Handelns sind insbesondere mit Blick auf die durch Art.I-7 einhergehende Rechtspersönlichkeit der Union zu bewerten. Nunmehr sind die Handlungen der Union nicht lediglich politisch, sondern auch rechtlich klar zurechenbar.
1.) Die Solidaritätsklausel
Der Katalog des Art. I-43 soll diejenigen Fälle bestimmen, bei deren Vorliegen ein Mitgliedstaat von der Union -inklusive militärischer Mittel- soweit wie möglich Unterstützung erhalten soll. Die Absprache zu dieser Hilfe soll nach Art.III-329 im Ministerrat stattfinden, wobei die nähere Bestimmung der Anwendung der Solidaritätsklausel durch Europäische Beschlüsse geschehen soll. Für diese Beschlüsse sollen dann nach Art.III-300 die gleichen Verfahren einschlägig sein wie für die übrigen Europäischen Beschlüsse der Außenpolitik.
2.) Verstärkte Zusammenarbeit
Die gruppenweise Kooperation im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit innerhalb der GASP hat mit Art. I-44 und den Art.III-416 bis Art.III-423 Eingang in den Verfassungsvertrag gefunden. Die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit gilt nunmehr auch für die Sicherheits- und Verteidigungspolitik.[69] Eine der wichtigsten Voraussetzung zur Eröffnung dieser Art von Zusammenarbeit ist laut Art. I-44 Abs.2 die gewährleistete Beteiligung von einem Drittel der Mitgliedstaaten. Für die Europäische Union mit 25 Staaten gilt die Gegenwart von neun Staaten als ausreichendes Quorum.[70] Die in Art.III-419 Abs.1 S.1 festgelegte Zuständigkeit der Kommission als Ansprechpartner im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit wird explizit durch die Normierung in Art.III-419 Abs.2 S.1 dem Ministerrat zugeteilt, wobei gleiches auch für die Beschlussfassungen gilt. Um den Auslösemechanismus anzustoßen, wird also der einschlägige Antrag entsprechend Art.III-419 Abs.2 S.1 an den Ministerrat gerichtet und die Unterrichtung des Parlamentes vorgenommen. Während dessen wird die Kenntnisnahme des Außenministers und der Kommission gewährleistet. Dabei wird die Kohärenz der angestrebten Kooperation durch den Außenminister der Union und mit Blick auf die „anderen Bereiche“ mittels der Kommission festgestellt, was zu einer klaren Abgrenzung der Tätigkeitsfelder des Außenministers beziehungsweise der Kommission führen soll.[71] Der Streit, mit welcher Mehrheit dieser Beschluss des Ministerrates geschieht, ist mittlerweile durch die augenscheinliche Angst verschiedener Mitgliedstaaten vor solch einer Gruppierung zugunsten der Einstimmigkeit beschieden worden.[72] Weil der Durchbruch zur größeren Flexibilität damit verbaut wurde, ist die damit einhergehende Attraktivität des Instrumentes verloren gegangen.[73] Somit ist also die konsensfördernde Wirkung der Androhung einer verstärkten Zusammenarbeit nicht möglich.[74] Die nachträgliche Teilnahme von Staaten wird nach Art. I-44 Abs.3 der Beschlussfassung der bereits teilnehmenden Staaten überlassen. Der letztgenannte Umstand könnte bei der anfänglichen Errichtung einer Zusammenarbeit zögernde Staaten entweder zu einem Veto bewegen oder nach der Gründung der verstärkten Zusammenarbeit Anreiz für eine baldige Teilnahme an der bereits bestehenden Gruppe liefern.[75]
Zur qualifizierten Beschlussfassung der bereits teilnehmenden Mitglieder gilt nach Art.I-44 folgendes:
1. Sie ist erreicht, wenn sie 55% der Mitglieder und 65% der Bevölkerung der abstimmenden Staaten umfasst.
2. Erfolgt der Beschluss nicht auf Vorschlag des Außenministers oder der Kommission, so erhöht sich der Anteil der zu umfassenden Mitglieder auf 72%, wobei der Bevölkerungsanteil von 65% erhalten bleibt.
3. Bezüglich der Sperrminorität ist zu sagen, dass sie dann erreicht ist, wenn sie einen Mitgliedstaat und 35% der Bevölkerung einschließt.
Ob die verstärkte Zusammenarbeit ein geeignetes Vorgehen sein wird ist zweifelhaft, denn durch das teilweise Vorgehen der Staaten würde das bedeutsame einheitliche Auftreten der Union in der Welt nicht gewährleistet werden, was wiederum zu einer partiellen Selbstentmachtung der Union führen könnte.[76] Andererseits, so scheint es jedoch, stellt sie für die Verteidigungspolitik wegen der schwer erreichbaren Souveränitätsaufgabe in diesem Gebiet eine durchaus sehenswerte Arbeitsoption dar.[77]
3.) Die Ständig Strukturierte Zusammenarbeit
Zur Übersicht soll gesagt werden, dass „die ständige strukturierte Zusammenarbeit eine spezifische Möglichkeit einer Gruppe von Mitgliedstaaten ist, auf militärischem Gebiet weiter gehende Maßnahmen zu treffen, als sie für die Union gelten.“[78]
Somit sind für neutrale Staaten ungern gesehene Verpflichtungen auf diesem Gebiet ausgeschlossen.[79] Diese einschlägige Form des Vorgehens ist im Verfassungsvertrag durch die Artikel I-41 Abs.6 in Verbindung mit Art.III-312 geschaffen. Die Voraussetzungen für die innezuhabenden Qualitäten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind im 23. Protokoll zum Verfassungsvertrag über die Ständig Strukturierte Zusammenarbeit normiert. Die wesentlichsten sind:
1. Der Wille der Mitgliedstaaten (Art. 1).
2. Mitarbeit an der Rüstungsagentur (Art. 1a).
3. Mitwirkung am Gefechtsfeldkonzept (Art. 1b).
4. Schaffung einer Vereinbarung über die Höhe der Verteidigungsausgaben (Art. 2a).
5. Harmonisierung des militärischen Bedarfs (Art. 2b)
Dieses Vorgehen erinnert in seiner Essenz an die Maastricht-Kriterien der Währungsunion.[80] Jedoch wurden im Verfassungsvertrag der Entwicklung einer „militärischen Eurogruppe“ oder „eines sicherheitspolitischen Kerneuropas“ enge Grenzen gesetzt.[81] Es wird keinen Exklusivrat bezüglich der strukturierten Zusammenarbeit geben. Der Ministerrat ist in dieser Angelegenheit als Ganzes zuständig.[82] Art.III-312 Abs. 6 schreibt vor, dass die Europäischen Beschlüsse innerhalb der strukturierten Zusammenarbeit durch die teilnehmenden Staaten einstimmig erlassen werden müssen. Die Autorisierung dieser Handlungsoption geschieht durch einen qualifizierten Beschluss nach Art.III-312 Abs.2 S.2. Ebenso wird nach Abs.3 des genannten Artikels über die Aufnahme von Nachrückern beziehungsweise über das Ausscheiden derjenigen Staaten beschlossen, die den nachträglichen Verlust der oben genannten Teilnahmequalitäten beklagen müssen. An dieser Stelle ist es angebracht, bezüglich der näheren Erläuterung der zu erreichenden Quoren hinsichtlich der qualifizierten Mehrheit und Sperrminorität, nach oben zu verweisen.[83] Die im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit dargestellten prozentualen Anteile sind auch hier gemäß Art.III-312 einschlägig. In diesem Zweig könnte nunmehr die Möglichkeit bestehen, dass trotz der zögernden und nicht paktgebundenen Staaten, die Zusammenkunft einer großen Mitgliederzahl stattfindet,[84] obwohl es zumindest auch geboten ist, nicht die allergrößten Hoffnungen in dieses Tätigkeitsfeld zu setzen.[85] Im Wesentlichen wurden mit der strukturierten Zusammenarbeit Möglichkeiten in den Verfassungsvertrag eingeführt, die sich de facto auch vorher schon mit dem Battlegroup-Konzept und dem Streitkräfteplanziel 2010 abgezeichnet haben.[86]
4.) Aufgabenübertragung nach Art.I-41 Abs.5 und Art.III-310
Der Ministerrat hat innerhalb der europäischen Verteidigungspolitik die Gelegenheit, eine Gruppe von willigen und fähigen Mitgliedsstaaten (coalition of the willing)[87] mit der Durchführung von militärischen oder zivilen Operationen und Missionen zu beauftragen.
F. Beschlussverfahren
Die Initiativen im Bereich der Außen- und Verteidigungspolitik geschehen nach Maßgabe der Art.I-40 Abs.6 S.2 und Art. I-41 Abs.4 durch die Mitgliedstaaten oder mittels des Außenministers, der sich dabei auch die Mitwirkung der Kommission zunutze machen kann. Die Beschlüsse sind nach Art.III-300 Abs.1 in Verbindung mit Art.I-40 Abs.6 und Art. I-41 grundsätzlich der Einstimmigkeit unterworfen. Übersehen werden darf in diesem Kontext aber nicht die konstruktive Enthaltung im Sinne des Art.III-300 Abs.1 S.1. Der einschlägige Beschluss kommt demnach auch zustande, falls sich ein Mitgliedstaat der Stimmabgabe durch eine förmliche Erklärung verweigert. Erst wenn die geschilderten Enthaltungen mit dem Quorum eines Drittels der Mitgliedstaaten und einem Drittel der Unionsbevölkerung einhergehen erfolgt keine Beschlussfassung (Art.III-300 Abs.1 S.5). In aktuellen Zahlen heißt dies, dass in dem genannten Quorum neun von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten und 150 Millionen Einwohner von insgesamt 450 Millionen verkörpert werden müssen. Für die Bundesrepublik Deutschland dürfte dies durch die Kooperation mit einem größeren und einem kleineren Staat durchaus erreichbar sein.[88] Ob dies nun de facto auf ein Vetorecht hinauslaufen wird, hängt wie des öfteren von der Praxis ab und bleibt wieder einmal abzuwarten.[89]
Die Möglichkeit der qualifizierten Beschlussfassung hat ihren Eingang in Art.III-300 Abs.2 gefunden, wobei sie laut Abs.4 ihre Grenzen auf der militärischen und verteidigungspolitischen Ebene finden soll. Es gibt folgende vier Möglichkeiten der mehrheitlichen Beschlussfassung:
1. Die Beschlüsse müssen Aktionen und Standpunkte zum Inhalt haben und auf einen Beschluss des Europäischen Rates im Sinne des Art.III-293 Abs.1 zurückzuführen sein, was wiederum die konsensuale Entscheidung des Europäischen Rates gemäß Art.I-21 Abs.4 voraussetzt.
2. Soweit eine Initiative des Außenministers auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates stattfindet oder der Europäische Rat selbst als Initiator auftritt.
3. Wenn ein Durchführungsbeschluss zu einem bereits bestehenden anderen Beschluss erlassen werden soll.
4. Wenn ein Beschluss zur Ernennung eines Sonderbeauftragten vorgenommen wird.
Sicherlich darf hier die Anmerkung nicht fehlen, dass außer bei dem letztgenannten Punkt, anfänglich immer ein einstimmiges Abstimmungsergebnis des Ministerrates oder des Europäischen Rates als Voraussetzung bejaht werden muss.[90] Außerdem muss man anmerken, dass die Gelegenheiten der qualifizierten Beschlussfassungsmöglichkeit eher theoretischer Natur sind.[91] Hinsichtlich der aufgezählten qualifizierten Beschlüsse bietet die Vorschrift des Art.III-300 Abs.2 Unterabsatz 2 weiterhin eine explizite Vetooption für diejenigen Staaten, die sich wegen „ganz wesentlicher Gründe der nationalen Politik“ in einer ablehnenden Haltung sehen. Weiterhin besteht mit Art.III-300 Abs.3 eine sogenannte Passerelle-Klausel, die eine zukünftige Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen vorsieht, soweit der Europäische Rat dies einstimmig beschließt. Während dessen bildet hier die militärische und verteidigungspolitische Ebene ebenfalls die Grenze der Ausweitung. Diese Klausel verschafft den Vorteil, dass eine formale Verfassungsänderung nicht dem notwendigen Ratifizierungsprozess unterworfen sein wird.[92] Die Legaldefinitionen hinsichtlich der zu erreichenden Quoren bei Mehrheitsentscheidungen sind in Art.I-25 auffindbar. Diese sind erreicht, wenn 55% oder 72% der Ratsmitglieder und 65% der Unionseinwohner involviert sind. Obwohl eines der Ziele der Verfassungsgebung die Bürgernähe war, scheint dieses Ziel mit der Komplizierung der Abschlussmechanismen verfehlt worden zu sein.[93] Die Gründe für die Bestimmungen zur einstimmigen Beschlussfindung innerhalb der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik sind ein Stück weit nachvollziehbar. Denn in den Aufgabenfeldern der militärischen Sorte sind denkbare Bedrohungen für das Leben einzelner Bürger der Nationalstaaten vorhanden, was wiederum die einzelnen Staaten schwer zu Souveränitätsaufgaben bewegen lässt.[94] Doch sind keine Argumente erkennbar, die mit ähnlicher Kraft zugunsten der eingeschränkten Mehrheitsbeschlüsse auf der GASP-Ebene sprächen. Zumal bedacht werden muss, dass bereits zahlreiche andere Mehrheitsentscheidungen auf verschiedenen Gebieten weiter in die nationalstaatliche Souveränität eingreifen als es manche GASP-Erklärung tut.[95] Das Fehlen der weitergehenden qualifizierten Beschlüsse wird die Findung eines kleinsten gemeinsamen Nenners in der Außenpolitik erschweren.[96]
G. Fazit
Zu konstatieren ist zunächst einmal, dass große Staaten ihre Souveränität beziehungsweise Handlungsfreiheit ungern abgeben möchten und die kleinen Staaten nicht das größte Interesse an der Außenpolitik vorweisen.[97] Dies wiederum führt zu einer Feststellung der nicht vorhandenen gemeinschaftlichen Außenpolitik der Europäischen Union und zu dem Schluss, dass ein Außenminister nur dann einen Sinn macht, wenn solch eine gemeinschaftliche Vorgehensweise überhaupt vorhanden ist.[98] Vergessen werden dürfen aber nicht diejenigen Befugnisse des Außenministers, die im Sinne der extensiven Ausführung der Strategie des „Anprangerns“ und „Beschämens“, wohl doch relativ weit führen und in der vergangenen Irak-Krise zu einer einheitlicheren Politik geführt hätten als es faktisch geschehen ist.[99] Der Verfassungsvertrag erweckt also die Chance, dass die Institutionen der Union die Möglichkeit haben eine gewisse Gemeinschaftlichkeit nach sich zu ziehen. Zumindest kann die Union jetzt wenigstens sowohl nach innen als auch nach außen ein einheitliches Gesicht bzgl. der Außenpolitik vorzeigen, obwohl der Außenminister in einem institutionellen Spannungsverhältnis positioniert ist, dessen Wirkung man abwarten muss. Im Bereich der Abstimmungen scheint die Handlungsfähigkeit der Union auch mit dem Verfassungsvertrag wegen des Konsenszwanges weiterhin statisch zu bleiben, was durch die Ausweitung der Mehrheitsbeschlüsse hätte unterbunden werden können. Andererseits wird behauptet, dass bei Ausweitung der Mehrheitsbeschlüsse die „Nein“-Sager belastet würden und es dadurch zu Bruchstellen käme, was wiederum gepaart mit dem expliziten Recht jedes Mitgliedstaates auf Austritt aus der Union kontraproduktiv hinsichtlich der Integration wirken würde.[100] Diese Argumentation ist aber nicht so recht nachvollziehbar, denn solche Umstände gehören zur Natur der einzig richtigen staatlichen bzw. überstaatlichen Handlungsform, nämlich der Demokratie. Es bleibt abzuwarten, ob sich die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Union unter dem “Markenzeichen der opt outs und opt ins“[101] in positiver Richtung beweisen kann. Aus den Augen darf nicht verloren werden, dass sich die Außenpolitik der Union noch in einem Selbstfindungsprozess befindet.[102] Dieser Umstand und der Inhalt der oft geschundenen Aussage, dass die Europäische Union ein „global payer“ aber kein „global player“ sei, lässt sich mit folgendem Beispiel belegen: Die Sharon-Regierung untersagte Herrn Solana im Mai 2002 den Zugang zu Jassir Arafat, hingegen wurde dessen ungeachtet dem Sonderbotschafter der USA Anthony Zinni wenige Tage später der Besuch gewährt.[103] Zwar hat die Union mit dem Verfassungsvertrag Rechtspersönlichkeit erhalten, was zu der Verstärkung ihrer „actorness“ führen soll,[104] doch ist sie immer noch nicht an die Stelle der einzelnen Mitgliedstaaten getreten,[105] was wiederum wahrscheinlich nicht zu einer Minderung von Situationen führen wird, wie die oben geschilderte. Außerdem muss gesagt werden, dass es sich bei dem Verfassungsvertrag nicht um etwas Neuartiges handelt und sie auch keine neue Integrationsstufe, sondern vielmehr eine Verbesserung der alten Verträge darstellt.[106] Ob sich dies und der Umstand, dass die Zielsetzungen in der Außenpolitik immer noch weiter gehen als es die ermöglichten Handlungsoptionen eigentlich erlauben,[107] auf die Zukunft positiv auswirken werden, bleibt fraglich.
Der einzige wirklich tiefergehend integrierte europäische Verband ist die Deutsch-Französische Brigade als Kern des Eurokorps.[108] Trotz des bisher Gesagten kann man in den Vorschriften zur Verteidigungs- und Sicherheitspolitik zumindest Einstiege finden, um ähnlich tiefergehende Koalitionen wie die beschriebene ins Leben zu rufen.
Mit anderen Worten: In Zukunft wird sich erweisen, ob die neu hergestellten Zahnräder der alten Uhr eine bessere Funktionsweise ermöglichen werden, also die Außenpolitik und die Verteidigungspolitik der Union an integrationistischer Kraft gewinnen wird.
Anhang I
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Institutionsstruktur der GASP
Quelle: Nach Jopp / Regelsberger in: Integration 2003 S.550, 561
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
[1] Vernet in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004, S.584, 585.
[2] Epping in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2002, S.90, 99.
[3] Risse in: Integration 2003, S.564, 569.
[4] Maurer/Hartwieg in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘03/’04, S.73, 79.
[5] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 324.
[6] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ‘03, S.400,424.
[7] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 342.
[8] Sandaw/Jopp in: Jahrbuch der europäischen Integration ‘03/’04, S. 229, 236.
[9] Alle folgenden Artikel ohne nähere Angaben sind solche des Vertrages über eine Verfassung für Europa; nach Unterzeichnung durch die Staats- und Regierungschefs in Rom am 29.10.04. Quelle: http://europa.eu.int/constitution/constitution_de.htm (letzter Zugriff 27.12.2004)
[10] Risse in: Integration 2003, S.564, 567.
[11] Sandaw/Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘03/’04, S. 229, 236.
[12] Sandaw/Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘02/’03, S. 241, 247.
[13] Sandaw/Joppi in: Jahrbuch der europäischen Integration ‘03/’04, S. 229, 237.
[14] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ‘03, S.400, 412.
[15] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ‘03, S.400, 411 und 412.
[16] Jopp/Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 551.
[17] Cremer in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004, S.587, 591.
[18] Hufeld in: Eine Verfassung für Europa 2004, S.1, 14. In diesem Kontext soll die ju-ristische Unterscheidung zwischen unselbstständiger Botenschaft und selbstständiger Vertretung nicht überbewertet werden.
[19] Hartwieg in: Jahrbuch der Europäischen Integration 2003 / 2002 S.71, 77. Jopp/Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 558.
[20] Hufeld in: Eine Verfassung für Europa 2004, S.11, 17.
[21] Ruffert in: Europarecht 2004, S.165 – 186.
[22] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 830.
[23] Risse in: Integration 2003, S.564, 567.
[24] Regelsberger in: Jahrbch der Europäischen Integration 02/03, S.251, 253. Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ‘03, S.400,421.
[25] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ’03, S.400,415.
[26] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ’03, S.400,422.
[27] Risse in: Integration 2003, S.564, 571.
[28] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ’03, S.400,421.
[29] Hufeld in: Eine Verfassung für Europa 2004, S.1, 18.
[30] Wessels in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften ’03,S.400,422.
[31] Hufeld in: Eine Verfassung für Europa 2004, S.1, 15.
[32] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 829.
[33] Wessels in: Integration 2004, S.161, 165.
[34] Risse in: Integration 2003, S.564, 571.
[35] Jopp / Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 560.
[36] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 335.
[37] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 829.
[38] Risse in: Integration 2003, S.564, 571.
[39] Wessels in: Integration 2004, S.161, 165. Risse in: Integration 2003, S.564, 571. Regelsberger in: Jahrbuch der Europäischen Integration 02/03 S.251, 253.
[40] Risse in: Integration 2003, S.564, 571.
[41] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 829.
[42] Hufeld in: Eine Verfassung für Europa 2004, S.1, 12.
[43] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 829.
[44] Risse in: Integration 2003, S.564, 575 Fußnote 14.
[45] Vernet in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004, S.584, 586.
[46] Ruffert in: Europarecht 2004, S.165, 184; Wessels in: Integration S.161,164.
[47] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400,417.
[48] Regelsberger in: Jahrbuch d. Europäischen Integration 03/04, S.239, 245. Maurer/Hartwig in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘03/’04, S.73, 79 und 80.
[49] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 332.
[50] Mittag in: Integration 2003, S.152, 157.
[51] Mittag in: Integration 2003, S.152, 159.
[52] Jopp / Regelsberger in: Integration 2003 S.550, 557.
[53] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400, 417.
[54] Mittag in: Integration 2003, S.152, 157.
[55] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 333.
[56] Jopp / Regelsberger in: Integration 2003 S.550, 551.
[57] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400,416.
[58] ebenda
[59] Regelsberger in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03/04, S.239, 245.
Riecke in: Jahrbuch der Internationalen Politik 2001, S.209, 210.
[60] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400,416.
[61] ebenda
[62] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 830.
[63] Beutler/Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, Rdn. 53.
[64] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 824.
[65] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400,415.
[66] Zu sehen ist hierfür auch in die Einleitung der vorliegenden Arbeit.
[67] Sandawi/Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03/04 , S.229, 236.
[68] Siehe Seite 11.
[69] Regelsberger in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03/04, S.239, 246.
[70] Jopp/Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 555.
[71] ebenda
[72] Sandawi/Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration 03/04 , S.229, 237.
[73] Jopp / Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 556.
Regelsberger in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘03/’04, S.229, 246.
[74] Jopp / Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 556. Beispielhaft soll die Einführung eines Europaweiten Haftbefehls gelten, als Italien erst einlenkte, nachdem sich die restlichen 14 Staaten für eine Einführung im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit aussprachen.
[75] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400, 425.
[76] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 342.
[77] ebenda Jopp / Regelsberger in: Integration 2003, S.550, 556.
[78] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 340.
[79] Wessels in: Integration 2004, S.161, 173. Epping in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2002, S.90, 100. Neutrale Staaten sind unter anderem; Finnland, Irland, Österreich und Schweden.
[80] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400, 425.
[81] Wessels in: Integration 2004, S.161, 173.
[82] Sandawi/Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘03/’04, S.229, 236.
[83] Siehe Seite 14.
[84] Sandawi/Jopp in: Jahrbuch der Europäischen Integration ‘03/’04, S.229, 236.
[85] Wessels in: Integration 2004, S.161, 173.
[86] Diedrichs/Jopp/Sandawi in: Integration 2004, S.223, 228.
[87] Kugelmann in: Europarecht 2004, S.322, 337.
[88] Wessels in: Integration 2004,S.161, 169.
[89] Jopp / Regelsberger in: Integration S.550, 557.
[90] Cremer in: Europäische Grundrechte-Zeitung, 2004, S.587, 588
[91] Jopp / Regelsberger in: Integration S.550, 557.
[92] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400, 424.
[93] Risse in: Integration 2003, S.564, 567.
[94] Risse in: Integration 2003, S.564, 568.
[95] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400, 424.
[96] Jopp / Regelsberger in: Integration S.550, 558.
[97] Vernet in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004, S.584, 586.
[98] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S. 821, 830.
[99] Risse in: Integration: 2003, S. 564, 570.
[100] Cremer in: Europäische Grundrechte Zeitung 2004, S.587, 590 und 591.
[101] Wessels in: Integration 2003, S.161, 173.
[102] Kramer in: Integration 2004, S.45, 45.
[103] Riecke in: Jahrbuch der Internationalen Politik 2001, S.209, 214.
[104] Hrbeck in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ’03, S.430, 443.
[105] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 825.
[106] Epping in: Juristische Zeitung 2003, S.821, 830.
[107] Wessels in: Zeitschrift für Staats-und Europawissenschaften ‘03, S.400, 428.
[108] Diedrichs/Jopp/Sandawi in: Integration 2004, S.223, 229.
- Quote paper
- Erdal Erturul (Author), 2005, Die GASP und ESVP-ihre Organisationsstrukturen und Beschluss-Mechanismen im Verfassungsvertrag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109152
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