Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Was heißt Demokratie?
3. Entstehung der Demokratie
3.1. Die Antike
3.2. Das Mittelalter
3.3. Die Neuzeit
4. Formen der Demokratie
4.1. Direkte Demokratie
4.2. Repräsentative Demokratie
4.2.1. Parlamentarische Demokratie
4.2.2. Präsidentielle Demokratie
5. Demokratie in Deutschland
5.1. Historische Entwicklung
5.2. Die Grundrechte
5.3. Die wichtigsten Institutionen
5.3.1. Der Bundestag
5.3.2. Der Bundesrat
5.3.3. Der Bundeskanzler
5.3.4. Der Bundespräsident
5.3.5. Das Bundesverfassungsgericht
5.3.6. Die kommunale Selbstverwaltung
5.4. Der Gesetzgebungsprozess
5.5. Ist der Vermittlungsausschuss notwendig?
6. Demokratie in der Schweiz
6.1. Historische Entwicklung
6.2. Die Grundrechte
6.3. Die wichtigsten Institutionen
6.3.1. Bundesversammlung
6.3.2. Der Bundesrat
6.3.3. Der Bundeskanzler
6.3.4. Der Bundespräsident
6.3.5. Das Bundesgericht
6.3.6. Kantone und Gemeinden
6.4. Der Gesetzgebungsprozess
6.5. Sind Volksabstimmungen sinnvoll?
7. Zusammenfassung
8. Quellen
Erklärung
1. Einleitung
Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes, doch betrachtet man einmal Europa und die dort vertretenen verschiedenen Formen der Demokratie, wird schnell deutlich, dass jedes Land diese Herrschaft des Volkes auf eine andere Art und Weise umsetzt. Die Probleme liegen hier bei aber meist schon in der Entstehung der Demokratie in den einzelnen Ländern.
In meiner Jahresarbeit habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, die Demokratiesysteme Deutschlands und der Schweiz näher zu betrachten und gegenüber zu stellen. Ziel dieser Arbeit soll es ein, reale Probleme oder Schwierigkeiten in der Umsetzung der Herrschaft des Volkes der zwei Länder zu ermitteln und nach Problemlösungsansätzen zu suchen.
In den ersten Gliederungspunkten der Arbeit, wird die Entstehung der Demokratie und die existierenden Hauptformen näher betrachtet. Im Anschluss werden einzelne Punkte des Demokratiesystems Deutschlands und der Schweiz näher erläutert und es werden Probleme in den demokratisch sehr unterschiedlichen Ländern aufgezeigt. Im Bezug auf Deutschland habe ich mir den Schwerpunkt beim Vermittlungsausschuss gesetzt, und mich mit der Frage beschäftigt, ob dieser in der deutschen Demokratie notwendig ist. Im Bereich der Schweiz liegt mein Schwerpunkt bei der Frage, wie sinnvoll Volksabstimmungen sind.
2. Was heißt Demokratie?
Das Wort Demokratie kommt aus der griechischen Sprache und bedeutet „Herrschaft des Volkes“. Die Demokratie sieht die Gleichheit und Freiheit aller Bürger vor und hat das Ziel im Sinne des Volkes zu regieren. Im Gegenzug zur Demokratie gibt es die diktatorische und absolute Herrschaft in der ein einzelner beziehungsweise eine kleine Minderheit die politischen Entscheidungen trifft.
3. Entstehung der Demokratie
3.1. Die Antike
Zur Zeit des Solon ca. 590 v. Chr. wurde die Verfassung zum ersten Mal als demokratisch bezeichnet. Es gab häufig tagende Volksversammlungen die nach Berufs- und Einkommensgruppen unterteilt waren und über alle wesentlichen Personal- sowie Sachfragen diskutierten und entschieden. Die Bürgerschaft in der damaligen Zeit war in politischer Hinsicht sehr interessiert und engagierte sich für öffentliche Angelegenheiten. In Rom wurden politische Entscheidungen durch den Senat, die Volksversammlung und den Magistrat entschieden. Sie alle waren aufeinander angewiesen und gezwungen Kompromisse zu schließen.
3.2. Das Mittelalter
Das Mittelalter erscheint im Bezug zur heutigen Demokratie eher als rückschrittlich. Es dominierten die Fürsten und der Adel und in den Städten gab es die Entwicklung einer Art von kommunaler Selbstverwaltung. Diese kommunale Selbstverwaltung wurde von der obersten Schicht, den Patriziern, ausgeübt und ärmere Schichten wurden nicht beteiligt.
Allerdings gab es Ansätze zu pluralistischen Strukturen.
3.3. Die Neuzeit
Erst in der Neuzeit kam es zu einem Durchbruch der Demokratie in Großbritannien, Frankreich und in den USA. Durch die Entwicklung von geistigen Strömungen wie zum Beispiel dem Humanismus und der Aufklärung, kam es meist zu Revolutionen die rechtsstaatliche und im Kern auch demokratische Regierungssysteme hervorriefen.
4. Formen der Demokratie
4.1. Direkte Demokratie
Die direkte Demokratie, auch plebiszitäre Demokratie genannt, wird häufig als die idealste Form der Demokratie bezeichnet. Politische Entscheidungen werden vom Volk bzw. in Volksversammlungen und durch Volksabstimmungen getroffen und nur die Ausführungen und Umsetzungen der Entscheidungen werden den zuständigen Behörden überlassen.
Das Hauptziel der Demokratie ist es den Volkswillen so unverfälscht wie möglich in politische Entscheidungen einzubeziehen um im Sinne des Volkes entscheiden zu können.
Allerdings setzt die direkte Demokratie durch das Mitbestimmungsrecht der Bürger auch einen hohen Grad an Informiertheit sowie die Bereitschaft zum politischen Engagement jener vor raus.
4.2. Repräsentative Demokratie
In der Repräsentativen Demokratie, welche sich in parlamentarische und präsidentielle Demokratie unterteilen lässt, gehen politische Entscheidungen nicht direkt vom Volk, sondern von einer Volksvertretung aus. Diese Tatsache beschränkt die Beteiligung der Bevölkerung auf die Mitwirkung bei Wahlen sowie in Parteien, Verbänden und Institutionen.
4.2.1. Parlamentarische Demokratie
Das parlamentarische Regierungssystem beruht darauf, das die Bürger in regelmäßigen Abständen, meist von 4-5 Jahren, ein Parlament wählen. Somit können die Bürger nicht direkt auf politische Entscheidungen Einfluss nehmen. Auch der durch die Bürger gewählte Repräsentant ist nicht an die Weisungen von den Wählern oder seiner Partei gebunden. Deshalb wird diese Form der Demokratie meist kritisiert und als nicht bürgernah bezeichnet.
4.2.2. Präsidentielle Demokratie
Wie auch im parlamentarischem Regierungssystem wird in regelmäßigen Abständen gewählt. Jedoch wählt das Volk nicht nur das Parlament, sondern in einer zusätzlichen Wahl auch das Staatsoberhaupt, den Präsidenten. Somit liegt im präsidentiellen Regierungssystem eine Trennung von Legislative und Exekutive vor. Zu kritisieren ist hier jedoch, dass wenn sich das Parlament und der Präsident nicht bemühen ein Einverständnis herbeizuführen, es leicht zu einem Politikstillstand kommen könnte.
5. Demokratie in Deutschland
5.1. Historische Entwicklung
Die historische Entwicklung der Demokratie in Deutschland, die lange nach den ersten demokratischen Entwicklungen der Schweiz statt fand, kann erst mit der Weimarer Republik 1918/19 als demokratisch angesehen werden. Während 1803 die Kantone de Schweiz ihre Autonomie zurück gewannen, gab es zwischen 1807 und 1814 einen Entwicklungsschub in Preußen, durch die von der Staatsführung initiierten umfassenden inneren Reformen. Erst nach dem Wiener Kongress 1814/15 schlossen sich Preußen, Österreich und Russland zur Heiligen Allianz zusammen. Ihr Ziel war es gemeinsam gegen revolutionäre, demokratische Kräfte vorzugehen. Zur gleichen zeit fand in der Schweiz der Niedergang der französischen Herrschaft über die Schweiz statt und die erste schweizerische Verfassung wurde verabschiedet.
Am 18. Mai 1848, zur Zeit als in der Schweiz die Bundesverfassung beschlossen wurde, trat die erste deutsche verfassungsgebende Nationalversammlung zusammen. Die Nationalversammlung beschloss, die Grundrechte für das deutsche Volk und auch die Reichsverfassung zu verabschieden. Schon während der Beratungen kristallisierten sich politische Gruppen heraus, die als Vorgänger der heutigen Parteien gelten.
Zu einer konstitutionellen Monarchie wurde Preußen 1849/50 durch die erste Verfassung.
Als 1871 das deutsche Kaiserreich gegründet wurde, brachte dies weiter Fortschritte in der Entwicklung der Demokratie. Die Verfassung erreichte zwar zu diesem Zeitpunkt nicht den Stand von 1849, sie wies jedoch deutliche Verbesserungen gegenüber der preußischen von 1850 auf.
Durch die neue Verfassung erhielt das Volk außerdem weitere Mitwirkungsmöglichkeiten, wie das Volksbegehren und den Volksentscheid. Zusätzlich bestimmten sie durch eine Direktwahl den Reichspräsidenten, der eine 7-jährige Amtsperiode hatte.
Aber die erste Verfassung wies auch zahlreiche zentrale Schwächen auf. Zum Beispiel ließen sich die Grundrechte nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung zu leicht einschränken, der Reichspräsident verfügte über eine zu große Machtfülle, zwischen Präsident und Reichstag hatte die Regierung eine zu schwache Position, das Wahlrecht führte zur Zersplitterung der politischen Parteien und sie waren zu Kompromissen oft nicht fähig.
Ab 1930 wurde die Weimarer Republik, durch Notverordnungen nach Artikel 48 der Reichsverfassung, durch Präsidialkabinette regiert. Am 23. März 1933 stimmte dann die Mehrheit des Reichstages dem Ermächtigungsgesetzes Hitlers zu. Erst nach dem zweiten Weltkrieg und der totalen Niederlage des Hitler-Regimes, konnte sich die Demokratie in Deutschland wieder entwickeln. Den Abschluss dieser Entwicklung bildeten die zwei neu gegründeten deutschen Staaten. Im Westen Deutschland regierte man mit der parlamentarischen Demokratie und die deutsche Demokratische Republik war ein kommunistischer Staat. Hier herrschte die „Volksdemokratie“ vor.
Erst Herbst 1989, 15 Jahre nachdem die Demokratie den Stand von heute erreichte, vollzog sich auch in der DDR eine vollständige Demokratisierung und die Mauer zwischen Ost und West fiel. Damit war Deutschland wieder ein Staat.
5.2. Die Grundrechte
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ so der erste Artikel des deutschen Grundgesetzes, das am 23. Mai 1949 durch den Präsidenten des parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, verkündet wurde. Doch die deutschen Grundrechte beziehen sich nicht nur auf die Würde des Menschen (Art. 1) sondern auch auf die Gleichheit aller ohne Unterscheidung des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen (Art. 3).
Im Gegensatz zur Schweiz befinden sich die Grundrechte im Grundgesetzbuch an erster Stelle (Art. 1-19). Durch die hervorgehobene Position wird verdeutlicht, welchen hohen Rang diese Rechte haben.
Wie schon erläutert besagt der erste Artikel des Grundgesetzes, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Außerdem legt er fest, dass alle Grundrechte geltend sind und alle staatlichen Instanzen binden.
Der zweite Artikel bezieht sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit, die Freiheit der Person und auf das Recht auf Freiheit.
Im Artikel drei wird erläutert, das alle Menschen egal welchen Geschlechts sie sind, vor dem Gesetz gleich sind und das die Diskriminierung verboten ist.
Artikel vier bezieht sich auf die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit und Artikel fünf auf die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit.
Artikel sechs beschäftigt sich mit den Themen Ehe und Familie, sowie nichtehelichen Kindern und Artikel sieben mit dem Schulwesen. Artikel acht und neun gehen auf die Versammlungs-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ein und Artikel zehn auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Artikel elf bezieht sich auf die Freizügigkeit, Artikel zwölf auf die Berufsfreiheit und die Tatsache, dass Zwangsarbeit in Deutschland verboten ist, sowie auf die Wehr- und Dienstpflicht. Artikel dreizehn erläutert die Unverletzlichkeit der Wohnung und Artikel vierzehn bezieht sich auf das Eigentum, das Erbrecht und die Enteignung. Die Artikel fünfzehn und sechzehn beschäftigen sich mit der Sozialisierung, dem Verbot der Ausbürgerung, der Auslieferung und mit dem Asylrecht. Auf das Petitionsrecht bezieht sich Artikel siebzehn und mit der Verwirkung von Grundrechten beschäftigt sich Artikel achtzehn. Die Grundrechte dürfen, laut Artikel 19, Abs. 2, in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden und stellen vom Inhalt her keinen Unterschied zu den Grundrechten der Schweiz dar.
5.3. Die wichtigsten Institutionen
5.3.1. Der Bundestag
Der Bundestag ist das einzige direkt vom Volk auf vier Jahre gewählte Verfassungsorgan und besitzt ein sehr breites Aufgabenspektrum, das unter anderem die Repräsentation des Volkes, die gesetzgeberische Tätigkeit und die Kontrolle der Regierungstätigkeit beinhaltet.
Der deutsche Bundestag wird in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt (Art. 38 GG).
Die Aufgaben des Bundestages sind in verschieden Artikel des Grundgesetzes festgehalten. Die Aufgabe der Regierungsbildung besteht nach jeder Bundestagswahl. Sie besagt, dass der Bundestag dazu verpflichtet ist auf Vorschlag des Bundespräsidenten einen neuen Bundeskanzler zu wählen. Eine weitere Aufgabe des Bundestages ist die Gesetzgebung.
Allerdings ist der Bundestag auch immer ein großer Kritikpunkt. Nicht jeder Staatsbürger kann sich vorstellen, das die Zusammensetzung der Abgeordneten, die zumeist Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Verbandsvertreter und Hochschulabsolventen sind, dazu beiträgt, das die eigentlichen Probleme richtig verstanden werden, da der Bundestag nicht die Sozialstruktur der Bevölkerung widerspiegelt. Außerdem wird kritisiert, das sich der Bundestag meist nur auf Details fixiert und somit viel zu wenig Zeit für Diskussionen um zentrale politische Fragen bleiben würde.
5.3.2. Der Bundesrat
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.“ (Art. 51 Abs. 1 GG)
Dadurch, dass die Mitglieder des Bundesrates nicht gewählt werden, wie zum Beispiel der Bundestag, haben sie auch keine Amtsperiode. Bestellt werden sie durch einen Mehrheitsbeschluss der Landesregierung und sobald sie aus der Landesregierung ausscheiden, ist auch ihre Mitgliedschaft im Bundesrat beendet. Die Landesparlamente, die vom Volk gewählt werden, wählen und entsenden die Mitglieder des Bundesrates.
Der Bundesrat unterscheidet sich in zwei Punkten vom Bundestag: Erstens verfügen die Bundesratsmitglieder nicht über ein freies Mandat, sondern sind in ihrer Stimmabgabe weisungsgebunden und zweitens haben sie nicht, wie die Bundestagsmitglieder, Immunität (Schutz vor Strafverfolgung) und Indemnität (Straflosigkeit für Abstimmungen und Äußerungen im Parlament mit Ausnahme verleumderischer Beleidigungen). Der Bundesrat liefert mit seinen Änderungsanträgen zu Gesetzvorhaben meist wichtige Hinweise zur Ausführung der neuen Gesetze. Würde es dazu kommen, dass sich Bundestag und Bundesrat bei einem Gesetz nicht einigen könnten, würde man dies als Blockadepolitik bezeichnen und der Vermittlungsausschuss, müsste zwischen den zwei Staatsorganen vermitteln.
5.3.3. Der Bundeskanzler
Anders als in der Schweiz, wo der Bundeskanzler von der Bundesversammlung gewählt wird, wird er in Deutschland für vier Jahre vom Bundestag gewählt, nachdem ihn der Bundespräsident vorgeschlagen hat. Seine Aufgaben liegen unter anderem darin die Bundesregierung zu leiten und die Bundesminister zu ernennen und zu entlassen. Ihm unterstehen das Bundeskanzleramt, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, sowie der Beauftragte für die Nachrichtendienste.
5.3.4. Der Bundespräsident
Der Bundespräsident, wird nach Art. 52 Abs. 1 GG, jeweils für fünf Jahre von der Bundesversammlung gewählt, wobei eine Wiederwahl nicht ausgeschlossen ist.
Dadurch, das ihm nur eine verfassungsmäßig schwache Position zu eigen wird, nimmt der Bundespräsident eher eine repräsentative Rolle ein und seine Befugnisse sind meist nur formeller Art. Somit ist er dafür verantwortlich Deutschland nach außen und innen zu vertreten, Bundesgesetze zu verkünden beziehungsweise zu unterzeichnen. Er muss den Gesetzgebungsnotstand erklären und den Kanzler vorschlagen, ernennen und entlassen. Zusätzlich hat er die Möglichkeit den Bundestag aufzulösen (Art. 63, Abs. 4 GG), er kann Bundesminister, Richter, Beamte und Offiziere ernennen und entlassen und Straftäter begnadigen.
5.3.5. Das Bundesverfassungsgericht
Nach Artikel 94 Abs. 1, wird das Bundesverfassungsgericht zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte vom Bundesrat gewählt. Es hat seine Hauptaufgabe als Hüter der Verfassung und wird nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag einer Person oder Institution.
Im Bundesverfassungsgericht Mitglied sind zwei Senate mit je 8 Mitgliedern, wobei sich jeder Senat auf bestimmte Bereiche spezialisiert hat. Die Mitglieder dürfen nur einmal und für längstens zwölf Jahre gewählt werden, damit ihre Unabhängigkeit garantiert wird. Der größte Teil der bisherigen Arbeit des BVG wird von den deutschen Staatsbürgern als sehr positiv angesehen.
5.3.6. Die kommunale Selbstverwaltung
Als unterste Ebene des Staatsaufbau stellt die kommunale Selbstverwaltung ein wichtiges Element des demokratischen Systems dar. Zur kommunalen Selbstverwaltung gehören Gemeinden, Städte, kreisfreie Städte, Landkreise und verschiedene kommunale Verbände. Die Bürger haben, im Zug der kommunalen Selbstverwaltung, die Möglichkeit durch ein Bürgerbegehren bzw. einen Bürgerentscheid in bestimmten Sachfragen mitzuentscheiden.
5.4. Der Gesetzgebungsprozess
Als erste Phase der Gesetzgebung gilt der Referentenentwurf, der vom zuständigen Ministerium erstellt wird. Aus diesem Entwurf entwickelt sich dann ein konkreter Gesetzvorschlag. Dieser wird innerhalb des Ministeriums bearbeitet und anschließend der Bundesregierung vorgelegt. Nachdem Punkt beginnt dann der Bundestag mit der Beratung über den Gesetzentwurf. Das passiert immer nachdem gleichen Prinzip. Zuerst erfolgt die erste Lesung bei der die Bundesregierung die Ziele erläutert, die mit der Gesetzgebung verfolgt werden. Danach beraten die Fachausschüsse des Bundestages über den Gesetzentwurf und die Ausschüsse für Justiz und Haushalt prüfen ihn auf seine juristische Korrektheit und Finanzierbarkeit.
Als dritter Schritt gilt die zweite Lesung, bei der die Bundesregierung, die Fraktionen und manchmal auch die Bundesländer, ihre Grundposition zu dem Gesetzentwurf äußern. Im letzten Punkt ruft der Bundestagspräsident dazu auf, über den Gesetzentwurf abzustimmen. Dies erfolgt meist durch einfaches Handheben oder durch aufstehen. Wenn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden, gilt das Gesetz als angenommen und wird dann vom Bundeskanzler und den zuständigen Fachministern gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten unterzeichnet und verkündet. Danach folgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und dann tritt das Gesetz sofort in Kraft.
Würde es bei der Abstimmung jedoch mehr Nein- als Jastimmen geben, würde das Vorhaben als gescheitert gelten. Die einzige Lösung, die dann noch möglich wäre, wäre die Einbeziehung des Vermittlungsausschusses.
Das gesamte Gesetzgebungsverfahren erfolgt öffentlich, mit Ausnahme der Beratung des Vermittlungsausschusses.
Alle diese Punkte machen deutlich, dass erst durch das gemeinsame Wirken aller Staatsorgane Deutschlands neue Strukturen und Abläufe möglich werden.
5.5. Ist der Vermittlungsausschuss notwendig?
Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Bundesrat und Bundestag und besteht insgesamt aus 32 Mitgliedern. Seine Aufgabe liegt darin, zwischen den beiden Staatsorganen zu vermitteln, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Somit scheint der Vermittlungsausschuss notwendig zu sein, um einen Stillstand in der deutschen Demokratie zu verhindern. Aber warum sollte eine Lösungsfindung die vorher unmöglich war, nun plötzlich im Vermittlungsausschuss funktionieren? Die Antwort scheint einfach zu sein. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sind streng vertraulich und auch die angefertigten Sitzungsprotokolle dürfen erst nach frühestens fünf Jahren eingesehen werden. Diese strikte Vertraulichkeit ist notwendig damit die Mitglieder durch gegenseitiges Nachgeben Kompromisse erzielen können und nicht von ihren jeweiligen Ländern oder politischen Parteien unter Druck gesetzt werden können. Oft tagen die Mitglieder des Vermittlungsausschusses bis spät in die Nacht und versuchen eine Einigung zu erzielen, mit der nicht nur Bundestag und Bundesrat gut leben können, sondern die auch das Land als ganzes voranbringt. Um jedoch im Vermittlungsausschuss zu einer Einigung zu kommen, ist es notwendig, dass beide Seiten von ihren Idealvorstellungen abweichen und sich Kompromissen offen gegenüber zeigen. Aber wäre es nicht auch möglich schon an einem früheren Zeitpunkt aufeinander einzugehen und somit die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu vermeiden? Meiner Ansicht nach liegt das Hauptproblem der Bundesgesetzgebung darin, dass der Bundesrat eine zu große Rolle spielt. Sicherlich ist es gut, wenn der Bundestag nicht allein über alle wichtigen Regeln bestimmen kann, aber ich denke, dass in einem Großteil der Gesetze die momentan 603 Abgeordneten des Bundestages eine repräsentative Entscheidung treffen können. Früher war die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates wesentlich geringer als zur jetzigen Zeit und ich denke, man sollte versuchen dort wieder hinzugelangen um somit die Gefahr eines Stillstandes zu vermeiden. Damit würde auch die Notwendigkeit des Vermittlungsausschusses abnehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nur an der Vertrautheit liegt, dass es im Vermittlungsausschuss in den meisten Fällen zu einer Einigung kommt. Die Abgeordneten sollten motivierter sein eine Lösung allein zu finden und sich nicht auf den Vermittlungsausschuss verlassen. Ich finde nicht, dass es ein Problem darstellen kann, seine Meinung zu einem bestimmten Thema in der Öffentlichkeit zu äußern und dann zu versuchen, einen Kompromiss zu finden. Jede Demokratie lebt nun einmal von Kompromissen und ich denke, dass es für jemanden, der nicht bereit ist auch die Meinung seiner Mitmenschen zu akzeptieren und eine gemeinsame Lösung zu finden, bei der jeder Kompromisse eingehen muss, keinen Platz in der Demokratie geben sollte. Es geht schließlich nicht darum, seine eigene Meinung zu vertreten, sondern in erster Linie im Sinne des Volkes zu entscheiden.
6. Demokratie in der Schweiz
6.1. Historische Entwicklung
Im 13. Jahrhundert, lange bevor in Deutschland Ansätze einer demokratischen Entwicklung sichtbar waren, entstanden in der Schweiz lose Markgenossenschaften, die das Ziel hatten, sich vor Naturgewalten und Nachbarn zu schützen. 1291 kam es dann zur Verbündung der drei Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwalden. Dieser lose Staatenbund, in dem es noch keine zentrale Regierungsgewalt gab, wurde dann zum Ende des 15. Jh. auf acht und bis zum Ende des 16. Jh. auf dreizehn Mitglieder erweitert. Schriftlich festgehalten wurde dieses Majoritätsprinzip 1370 zum ersten Mal im sogenannten Pfaffenbrief, der auch besagte, dass neue Mitglieder nur bei Zustimmung der Mehrheit der alten Mitglieder eintreten können. 1481 kam es dann zum „Stanser Vorkommnis“, welches den Verbündeten den Angriffskrieg verbot und den Grundstein für die schweizerische Neutralität legte. Wegen der Uneinigkeit was außenpolitische Fragen betraf, folgte die Unfähigkeit sich gegen die napoleonischen Truppen 1798 durchzusetzen was dazu führte, dass Napoleon die „Helvetische Republik“ gründete. Er setzte das aus Frankreich stammende Prinzip der Zentralstaatlichkeit durch und bildete Departments. Doch es kam immer wieder zur heftigen Gegenwehr, die sich auf diese Art der Herrschaft bezog und so kam es dazu, dass die Kantone 1803 ihre Autonomie zurück erhielten. Außerdem kam es zur erneuten Einführung der Tagsatzung, einer Zusammenkunft von Abgesandten der einzelnen Kantone. 1815, zur gleichen Zeit als in Deutschland der Wiener Kongress stattfand, fand der Niedergang der französischen Herrschaft über die Schweiz statt und der Bundesvertrag, der die erste schweizerische Verfassung darstellte, wurde verabschiedet. Diese Tatsache führte dazu, dass die Tagsatzung die einzige gesamtstaatliche Institution blieb und ihre Macht sich auf die Bereiche Außenpolitik und Militärwesen beschränkte. Außerdem erhielten die Kantone ihre vorrepublikanischen Rechte zurück. 1848 wurde durch Volksabstimmungen die Bundesverfassung beschlossen, zu dessen Erstellung die Tagsatzung eine Kommission einberufen hatte. In der Bundesverfassung wurde den Kantonen große Selbstbestimmung garantiert und erst 1874 wurde durch die Verfassungsrevision, die auch heute noch gültig ist, die Machtposition des Bundes erweitert.
6.2. Die Grundrechte
„Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen“ (Art. 7) so lautet der erste Artikel des Grundrechts der Schweiz. Die Grundrechte sind im Grundgesetzbuch in den Artikeln 7- 36 festgelegt.
Der Artikel 8 bezieht sich auf die Rechtsgleichheit und sagt aus, das alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Artikel 9 äußert sich zum Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, Artikel 10 zum Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, Artikel 11 zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und Artikel 12 zum Recht auf Hilfe in Notlagen. In den Artikeln 13 und 14 wird erläutert, dass jeder das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und auf Ehe und Familie hat. In Artikel 15 wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit geregelt und in Artikel 16 die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie in den Artikeln 17 und 18 die Medien- und Sprachenfreiheit. Artikel 19 besagt, dass jeder Anspruch auf Grundschulunterricht hat. In den Artikeln 20-24, werden die Rechte auf Wissenschafts-, Kunst-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Niederlassungsfreiheit erläutert. Artikel 25 beschäftigt sich mit dem Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung. Artikel 26 bezieht sich auf die Eigentumsgarantie, Artikel 27/28 auf die Wirtschafts- und Koalitionsfreiheit und Artikel 29 auf die allgemeine Verfahrensgarantie. Die Artikel 30-32 beschäftigen sich mit dem gerichtlichen Verfahren, dem Freiheitsentzug und dem Strafverfahren. Zum Petitionsrecht äußert sich Artikel 33, zu politischen Rechten Artikel 34, zur Verwirklichung der Grundrechte Artikel 35 und zur Einschränkung von Grundrechten Artikel 36.
Im Gegensatz zur Deutschland besitzt die Schweiz sehr viel mehr Grundrechte und ist somit ausführlicher, jedoch sind die Inhalte weitestgehend gleich.
6.3. Die wichtigsten Institutionen
6.3.1. Bundesversammlung
Die Bundesversammlung besteht aus zwei sogenannten Kammern. Zum einem, aus dem Nationalrat, zum anderen aus dem Ständerat. Beide Kammern werden in direkten Wahlen vom Volk für vier Jahre bestimmt und haben die gleichen Aufgaben. Sie wählen den Bundesrat, den Bundespräsidenten und seinen Stellvertreter, sowie den Bundeskanzler, das Bundesgericht und den Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Sie sind verantwortlich für das Begnadigungs-, Budget- und Interpellationsrecht. Bei Kompetenzfragen zwischen Bundesbehörden müssen sie die Richterfunktion ausüben. Ebenso sind sie dafür verantwortlich die Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzentwurfs zu treffen.
6.3.2. Bundesrat
Der Bundesrat gilt als oberste Exekutivbehörde der Schweiz und setzt sich aus sieben Räten zusammen. Die sieben Räte werden von der Bundesversammlung gewählt und jedes Jahr auch durch sie bestätigt. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Rechtspflege, die Öffentlichkeitsarbeit und die Vertretung des Bundes nach Innen und nach Außen. Zusätzlich muss er als oberster Träger der Regierungsgewalt die politische Zielsetzung des Landes bestimmen und Informationen sammeln um sie mit der Öffentlichkeit und anderen Institutionen auszutauschen. Alle diese Aufgaben werden vom gesamten Bundesrat erfüllt und die politischen Entscheidungen – mit Ausnahme von Entscheidungen mit ethisch gewichtetem Hintergrund – stets von allen Mitgliedern mitgetragen. Anders als in der Schweiz besitzt der deutsche Bundesrat keine Amtsperiode und weniger Aufgaben.
6.3.3. Der Bundeskanzler
Ebenso wie der Bundespräsident, wird der Bundeskanzler von der Bundesversammlung gewählt. Nach der Wahl ist er dann für vier Jahre verwaltender Geschäftsführer des Bundesrates und der Bundesversammlung. In dieser Rolle wird er vom Bundesrat kontrolliert. Seine Aufgaben sind die allgemeine Verwaltung und der Gesetzgebungs-, Sprach- und Übersetzungsdienst.
6.3.4. Der Bundespräsident
Der Bundespräsident, der jedes Jahr von der Bundesversammlung gewählt wird, gilt als Primus inter pares (lat. erster unter gleichen) und unterscheidet sich nur dadurch vom deutschen Bundespräsidenten, dass dieser für fünf Jahre gewählt wird. Er kann nur einmal gewählt werden und übernimmt eher repräsentative Aufgaben, wie z.B. das Halten der obligaten Reden zu Neujahr und zum Tag der Kranken. Außerdem ist er für die Leitung der Sitzung des Bundesrates verantwortlich.
6.3.5. Das Bundesgericht
Das Bundesgericht, in dem alle drei Amtssprachen der Schweiz vertreten sein müssen, besteht aus 30 hauptamtlichen Bundesrichtern und ihren 30 Stellvertretern. Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts für sechs Jahre. Die Aufgaben sind unter anderem die Rechtspflege des Bundesrechtes sowie die Bearbeitung verfassungsrechtlicher Verstöße. Außerdem ist das Bundesgericht dafür verantwortlich Rechtsfragen zwischen dem Bund und den Kantonen zu klären, Strafrechtsfälle unter Einbeziehung von Geschworenen zu verhandeln und in Streitfragen zwischen Bundes- und Kantonalbehörden zu richten. Das Selbe gilt für Staatsrechtsfragen zwischen den einzelnen Kantonen.
6.3.6. Kantone und Gemeinden
Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen und Halbkantonen mit 2956 Gemeinden in denen das übliche Prinzip der Dreigewalteneinteilung gilt. Die Exekutive wird vom Regierungsrat vertreten, der , je nach Kanton, vom Volk oder durch die Landsgemeinde gewählt wird. Als Legislative kann man den Kantonsrat, den Großen Rat oder auch den Landrat ansehen. Alle diese Institutionen werden vom Volk gewählt. Das Kantonsgericht, auch Obergericht oder Appellationsgericht genannt, stellt die Judikative dar. Diese wird, je nach Kanton, durch die Landsgemeinde oder die Legislative gewählt. Zu den Aufgaben gehören das Organisieren der innerkantonalen Institutionen, das kantonale Prozesswesen, die Regelung der Energieversorgung, das kantonale Polizeiwesen, sowie die kantonale Verkehrspolizei, das Gesundheits- und Kirchenwesen.
6.4. Der Gesetzgebungsprozess
Meist geht die Initiative zu einem neuem Gesetz vom Bundesrat aus. Dieser legt dann der Bundesversammlung einen Antrag zu einem neuem Gesetz vor. Diese sogenannte Botschaft wird anschließend von den Präsidenten des National- und Ständerates an die Kommissionen verteilt, die dann versuchen einen gemeinsamen Konsens zu finden. Dies passiert unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Zu den Kommissionen gehören Mitglieder der Bundesversammlung sowie die Beamten des Bundesrates. Innerhalb der Kommissionen wird in sogenannten Eintretensdebatten darüber beraten, ob der Antrag überhaupt zur Diskussion gestellt wird oder nicht. Einigt man sich darauf über ihn zu beraten, kommt es im National- und Ständerat zu Detailberatungen. Sind dann nach der Schlussabstimmung die Beschlüsse beider Räte unterschiedlich und jeder hält an seinem Beschluss fest, so wird der Antrag von der Geschäftsliste gestrichen. Kommt es jedoch zur Einigung beider Räte, haben nur noch die Stimmbürger die Möglichkeit durch ein fakultatives Referendum das Gesetz am Inkrafttreten zu hindern. Passiert auch das nicht, gilt das Gesetz als beschlossen und tritt in Kraft.
6.5. Sind Volksabstimmungen sinnvoll?
Wohl das auffallendste Merkmal der Demokratie in der Schweiz sind die Volksabstimmungen die mehrmals jährlich stattfinden und in denen über Gesetze und Sachfragen entschieden wird. Aber bei der Frage ob diese Volksabstimmungen sinnvoll sind spalten sich die Meinungen. Manche denken, dass das politische Engagement der Bürger durch Volksabstimmungen mehr gefördert werden würde. Andere denken jedoch, dass bei Volksabstimmungen die Gefühle und Vorurteile der Bürger Einfluss auf ihre Entscheidung hätten. Beide Standpunkte sind sicherlich zutreffend, trotzdem bin ich der Meinung, dass Volksabstimmungen sehr sinnvoll sind und nicht nur in der Schweiz praktiziert werden sollten. Ich denke einfach, dass sie das politische Engagement der Bürger fördern würden, da sie über Gesetze und Sachfragen selber urteilen könnten. Um über diese Dinge zu entscheiden müsste sich das Volk dann zuerst mit dem Thema auseinander setzen und dies würde, meiner Meinung nach, das Engagement fördern, da sich viele Bürger sonst kaum mit dem Thema Demokratie auseinander setzen. Außerdem denke ich auch, dass Volksabstimmungen die Kluft zwischen Wählern und Parteien abbauen würde. Viele Bürger beschäftigen sich eher selten mit politischen Entscheidungen, da sie denken, dass sie sowieso nichts ändern können. Das wäre dann anders. Das Argument gegen die Volksabstimmungen, dass die Ergebnisse durch Vorurteile oder Gefühle beeinflusst werden würden, sehe ich nicht so, da nicht nur das Volk sondern sicher auch die Abgeordneten Gefühle und Vorurteile haben, welche sie bei einer Entscheidung bestimmt auch nicht außen vorlassen können.
Das Argument, dass auch verhältnismäßig komplizierte Sachverhalte so vereinfacht werden müssen, dass sie mit ja oder nein zu beantworten sind, sehe ich nicht als Nachteil. Es ist doch nur gut, wenn die Gesetzestexte für jeden verständlich formuliert sind. Außerdem bin ich der Meinung, dass wenn die Entscheidungen allein den Abgeordneten überlassen werden, die Vorstellung entstehen könnte, dass eine Elite besser geeignet ist, um politisch zu handeln. Ein weiteres Argument für Volksabstimmungen ist auch die Tatsache, dass die Parteien schon im Vorfeld mehr auf das Volk hören, weil sie sonst im Nachhinein eventuell Korrekturen vornehmen müssen. Sicherlich entstehen durch Volksabstimmungen auch Probleme, wie zum Beispiel das Hinauszögern eines Gesetzbeschlusses. Ich finde aber trotzdem, dass sich viele Länder an der Demokratie der Schweiz ein Beispiel nehmen sollten, wo direkte Demokratie auch wirklich noch praktiziert wird. Die Schweiz galt in Sachen die die Demokratie betreffen schon vor vielen Jahren als Vorbild und ich denke, man sollte die in der Schweiz praktizierte Form der Demokratie auch heute noch als Vorbild ansehen, denn jeder Bürger sollte das Recht haben selbst über Dinge zu entscheiden, die ihn, seine Lebensweise oder sein Land betreffen.
7. Zusammenfassung
Trotz unterschiedlicher Demokratieformen in Deutschland und der Schweiz, machen sich bei genaurer Betrachtung einige Gemeinsamkeiten sichtbar.
Geht man allein von der politischen Entwicklung beider Länder aus, sieht man ganz deutliche Gemeinsamkeiten. Im Gegensatz zu Deutschland begannen die ersten politischen Entwicklungen in der Schweiz zwar schon im 13. Jahrhundert durch die Entstehung loser Markgenossenschaften, doch eine Verbündung von mehreren Ländern, wie sie 1291 in der Schweiz statt fand, gab es auch 1814/15 in Deutschland. Während die Schweiz 1788 zur „Helvetischen Republik“ wurde, fand in Deutschland 1871 die Grünung des deutschen Kaiserreichs statt.
Außerdem stellte in beiden Ländern die Verabschiedung der ersten Verfassung im 19. Jahrhundert einen großen Schritt in der politischen Entwicklung da. Im Gegensatz jedoch zur Schweiz, in der der heutige politische Stand schon 1875 erreicht wurde, ist das erst seit 1989 in Deutschland der Fall. Deutlich wird aber auch, dass in beiden Ländern die Demokratie jeweils von einem mächtigen Mann geprägt wurde. In der Schweiz war es Napoleon, der 1788 die „Helvetische Republik“ gründete und sich dann jedoch durch heftige Gegenwehr geschlagen geben musste. In Deutschland war es Hitler, der mit seinem Ermächtigungsgesetz die politische Entwicklung des Landes sehr prägte.
Auch in den Grundrechten sind keine großen Unterschiede zwischen beiden Ländern sichtbar. Zwar wird deutlich, dass die grundrechte in der Schweiz, die in 29 Artikeln festgehalten sind, ausführlicher sind als die 19 Artikel von Deutschland, jedoch sind die Inhalte gleich. Auffallend ist hierbei nur, dass die Grundrechte der Schweiz erst ab Artikel 7 beginnen. In Deutschland wird durch die hervorgehobene Position der grundrechte deutlich, welchen hohen rang sie im land haben.
Betrachtet man den deutschen Bundestag und die Bundesversammlung der Schweiz, wird auch hier sehr schnell deutlich, dass es Gemeinsamkeiten gibt. Wie der Bundestag in Deutschland wird auch die Bundesversammlung in der Schweiz für vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Jedoch sind in den Aufgabenbereichen beider Staatsorgane Unterschiede erkennbar. Während der Bundestag von Deutschland für die Repräsentation des Volkes und für gesetzgeberische Tätigkeiten verantwortlich ist, liegen die Aufgaben der Bundesversammlung der Schweiz eher beim Wählen des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers. Außerdem ist die Bundesversammlung unter anderem für das Begnadigungs- und Budgetrecht verantwortlich. Anders ist das beim Bundesrat beider Länder. Während der Bundesrat der Schweiz für ein Jahr von der Bundesversammlung gewählt wird, wird der deutsche Bundesrat von den Landesregierungen bestellt und hat, da er nicht gewählt wird, keine Amtsperiode.
Auch in den Aufgabenbereichen unterscheiden sich beide Bundesräte. Der Bundesrat von Deutschland liefert oft wichtige Hinweise zu Gesetzvorhaben und der Bundesrat der Schweiz ist unter anderem für die Rechtspflege und die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
Der Bundeskanzler, der in der Schweiz durch die Bundesversammlung und in Deutschland durch den Bundestag gewählt wird, hat in beiden Ländern eine Amtsdauer von vier Jahren. Während jedoch die Aufgaben des Bundeskanzlers der Schweiz unter anderem in der allgemeinen Verwaltung liegen, ist der deutsche Bundeskanzler vor allem für die Leitung der Bundesregierung verantwortlich. In beiden Ländern wählt die Bundesversammlung den Bundespräsidenten der jedoch eine eher repräsentative Rolle einnimmt. Er ist unter anderem für die Verkündung neuer Gesetze Verantwortlich und hält die obligate Rede zu Neujahr.
Auffallend ist hierbei jedoch, dass der deutsche Bundespräsident eine Amtsdauer von fünf Jahren hat und der Bundespräsident der Schweiz nur ein Jahr in seinem Amt walten darf.
Während das deutsche Bundesverfassungsgericht jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt wird, übernimmt die Tätigkeit, das Bundesgericht der Schweiz zu wählen, die Bundesversammlung der Schweiz.
Ein weiterer Unterschied ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht nur 16 Mitglieder hat und das Bundesgericht der Schweiz 30 hauptamtliche Mitglieder. Jedoch sind die Aufgaben, die unter anderem in der Vermittlung zwischen einzelnen Bundesländern beziehungsweise Kantonen liegen, weitestgehend gleich. Auch wenn man die unterste Stufe des Staatsaufbaus von Deutschland und der Schweiz betrachtet, werden Gemeinsamkeiten sichtbar. Zwar findet der Gesetzgebungsprozess in der Schweiz zu einem Großteil unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, jedoch sind weitere Unterschiede kaum von großer Bedeutung. Wie sich in Deutschland der Bundesrat und der Bundestag zu einer Einigung kommen müssen, damit ein neues Gesetz verabschiedet werden kann, ist auch in der Schweiz eine Einigung zwischen National- und Ständerat notwendig.
Anhand der Fragen „Ist der Vermittlungsausschuss notwendig?“ und „Wie sinnvoll sind Volksabstimmungen?“, wird aber, meiner Ansicht nach deutlich, wie sehr sich die Demokratie der beiden Länder unterscheidet. Während in Deutschland eher auf eine kleine Gruppe von Menschen, dem Vermittlungsausschuss, zurück gegriffen wird um sich in Gesetzesfragen zu einigen, kommt es in der Schweiz zu Volksabstimmungen. Somit finde ich, dass man, wenn man sich mit der deutschen Demokratie näher beschäftigt, den Eindruck gewinnen könnte, dass eine Elite besser dazu geeignet ist politisch zu handeln. Ich denke aber, dass durch Volksabstimmungen eher die Meinung des ganzen Landes vertreten wird, als durch die Mitglieder des deutschen Vermittlungsausschusses. Durch alle diese Punkte wird deutlich, dass sich die Demokratie der Schweiz und von Deutschland in vielen Punkten sehr ähnlich sind.
Der auffallendste Unterschied liegt bei den Möglichkeiten die den Bürgern der Schweiz im Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stehen. Menschen in der Schweiz haben ein viel größeres Mitbestimmungsrecht und ich bin der Meinung, dass dies die beste Möglichkeit ist im Sinne des Volkes zu handeln und Proteste zu vermeiden. Als aktuelles Beispiel gilt hier die Zwangseingemeindung in Deutschland. Meiner Ansicht nach hätte man durch eine Volksabstimmung vor in Kraft treten des Gesetzes, viele Proteste vermeiden können.
Betrachtet man nun noch einmal beide Demokratieformen unter dem Gesichtspunkt, dass Demokratie „Herrschaft des Volkes“ bedeutet, wird meiner Ansicht nach schnell deutlich, dass das Prinzip der Herrschaft des Volkes in der Schweiz besser umgesetzt wird als in Deutschland. Ich denke auch, dass allein durch Volksabstimmungen das Interesse der deutschen Bürger an der Demokratie steigen würde. Außerdem würde durch die Möglichkeit der Mitwirkung auch die Kritik an den deutschen Abgeordneten abnehmen. Sicherlich ist es nicht möglich das vollständige Demokratiesystem der Bundesrepublik dem der Schweiz anzupassen, doch ich denke man sollte sich überlegen, ob man den stimmberechtigten Bürgern nicht in einigen Bereichen mehr Mitspracherecht zugestehen sollte.
8. Quellen
8.1. Bücher und Publikationen
Deutscher Bundestag:
Alles übers Wählen,
Berlin 2003
Deutscher Bundestag:
Ausschüsse,
Berlin 2003
Deutscher Bundestag:
Die Gremien des Bundestages,
Berlin 2003
Deutscher Bundestag:
Fraktionen,
Berlin 2003
Deutscher Bundestag:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Berlin 2003,
S. 14ff.
Deutscher Bundestag:
Unsere Abgeordneten,
Berlin 2003
Deutscher Bundestag:
50 Jahre deutscher Bundestag
Berlin 1999
Dr. Bormann, Manfred:
Abitur-Wissen Politik, Demokratie,
Grundformen und politisches System in Deutschland,
Freisingen 2003
Dr. Koopmann, Klaus:
Politikbuch 3,
Berlin1998,
S. 263
Helbig/Jansen:
Politik im Aufriß Band 3,
Frankfurt/Main 1989,
S. 83f.
Holzapfel, Klaus-J.:
Deutscher Bundestag,
Kürschners Volkshandbuch,
15. Wahlperiode,
Rheinbreitbach 2003
S. 285ff.
Martensen, Uta:
Parlamentsdeutsch,
Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen,
Berlin 2003
8.2. CDs
Deutscher Bundestag:
Bundestag Magazin Sonderausgabe,
50 Jahre Bundestag,
Berlin
Deutscher Bundestag:
Das Parlamentsviertel,
Ein virtueller Rundgang durch das Reichstagsgebäude,
Berlin
8.3. Internetseiten
http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=10&land_id=148
http://www.bpb.de/publikationen/71R8K9,1,0,Rolle_des_Bundesrates_im_politischen_System.html#art1
http://www.bpb.de/wissen/GCPPG8,0,0,Direkte_Demokratie.html
http://www.bpb.de/wissen/VQR4VG,0,0,Repr%E4sentative_Demokratie.html
http://www.bpb.de/wissen/9UOHUU,0,0,I_Die_Grundrechte_%28Artikel_119%29.html
http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/15vermverf.html
http://www.bundestag.de/presse/bp/2001/bp0102/0102070.html
http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/direkte-demokratie-schweiz.html
http://www.google.de/search?q=cache:9C7BMTqKe3IJ:www.thueringen.de/imperia/md/content/lzt/91.pdf+Verh%C3%A4ltnis+Bundesrat%2BBundestag&hl=de&lr=lang_de&ie=UTF-8
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- Nicole Preuß (Author), 2004, Aktuelle Formen der Demokratie im Vergleich unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsbedingungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108905
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