Gemäß § 238 HGB sind Kaufleute1 „verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen (...).“2 Diese Buchführung stellt die Grundlage für die Erstellung einer Bilanz3, die innerhalb dieser Seminararbeit in ihren Ausprägungen ‚Handelsbilanz‘4 und ‚Steuerbilanz‘5 behandelt wird. Im Hinblick auf die Umfangsbeschränkung dieser Arbeit werden diese Grundlagen – genauer: die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (insbes. strenges Niederstwertprinzip), die Grundlagen der Bilanzierung sowie die Prinzipien der Bilanzierung – als bekannt vorausgesetzt.
Gliederung
1 Einleitung
2 Verzahnung von Handels- und Steuerbilanz
2.1 Das Maßgeblichkeitsprinzip
2.2 Umgekehrte Maßgeblichkeit
3 Das Umlaufvermögen
3.1 Definition des Umlaufvermögens
3.2 Gliederung des Umlaufvermögens
4 Bilanzierung des Umlaufvermögens
4.1 Bilanzierungsfähigkeit
4.2 Bilanzierungsgebote
4.3 Bilanzierungsverbote
4.4 Bilanzierungswahlrechte und –hilfen
5 Bewertung des Umlaufvermögens
5.1 Bewertungsgrundsätze
5.1.1 Identitätsprinzip
5.1.2 Fortführungsprinzip
5.1.3 Stichtagsprinzip
5.1.4 Einzelbewertungsprinzip
5.1.5 Vorsichtsprinzip
5.1.6 Abgrenzungsprinzip
5.1.7 Stetigkeitsprinzip
5.2 Bewertungsvereinfachungsverfahren
5.2.1 Festwertverfahren
5.2.2 Gruppenbewertung
5.2.3 Verbrauchsfolgeverfahren
5.3 Wertkategorien
5.3.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten
5.3.1.1 Anschaffungskosten
5.3.1.2 Herstellungskosten
5.3.1.3 Stichtagswert
5.3.1.4 Teilwert
5.4 Wertkorrekturen
5.4.1 Abschreibungen
5.4.2 Teilwertabschreibungen
5.4.3 Wertaufholung
6 Anhangverzeichnis
7 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Gemäß § 238 HGB sind Kaufleute[1] „verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen (...).“[2]
Diese Buchführung stellt die Grundlage für die Erstellung einer Bilanz[3], die innerhalb dieser Seminararbeit in ihren Ausprägungen ‚Handelsbilanz‘[4] und ‚Steuerbilanz‘[5] behandelt wird.
Im Hinblick auf die Umfangsbeschränkung dieser Arbeit werden diese Grundlagen – genauer: die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (insbes. strenges Niederstwertprinzip), die Grundlagen der Bilanzierung sowie die Prinzipien der Bilanzierung – als bekannt vorausgesetzt.
2 Verzahnung von Handels- und Steuerbilanz
Graphisch lassen sich die Zusammenhänge von Buchführung und Bilanz – und somit auch von Handels- und Steuerbilanz - wie folgt darstellen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wie die Grafik zeigt, fußen beide Bilanzen – Handels- und Steuerbilanz – auf den gleichen Grundlagen. Somit wird deutlich, dass es Geimeinsamkeiten gibt. Andererseits können aber auch Unterschiede beobachtet werden – letztlich sind es ja zwei Bilanzen (die mit unterschiedlichen Zielsetzungen erstellt werden).
2.1 Das Maßgeblichkeitsprinzip
Das Maßgeblichkeitsprinzip ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 HGB verankert. Dieser legt fest, dass Gewerbetreibende, die ihren Gewinn anhand eines Betriebsvermögensvergleichs ermittleln,
für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen haben, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.[6]
Für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind zwei Positionen[7] denkbar: Die materielle Maßgeblichkeit ist erfüllt, wenn die Steuerbilanz mit den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vereinbar ist. Nach herrschender Meinung wird § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG jedoch im Sinne einer formellen Maßgeblichkeit – verankert in § 60 Abs. 1 und 2 EStDV - der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ausgelegt: Es müssen die in der Handelsbilanz konkret gewählten Ansätze dem Grunde und der Höhe nach in die Steuerbilanz übernommen werden. Abweichungen ergeben sich nur dann, wenn durch eine spezielle steuerrechtliche Regelung die handelsrechtliche Vorschrift für die Steuerbilanz außer Kraft gesetzt wird.[8]
Ausnahmen von der formellen Maßgeblichkeit ergeben sich, wenn zwingende steuerliche Vorschriften den Handelsbilanzansatz in der Steuerbilanz für unzulässig erklären.
Eine Einschränkung liegt vor, wenn nach den handelsrechtlichen Vorschriften mehrere Ansätze zulässig sind und durch eine zwingende steuerrechtliche Norm eine dieser Alternativen als verbindlich vorgeschrieben wird. Dadurch ist der Ansatz in der Steuerbilanz zwar mit den handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen vereinbar, stimmt aber nicht in jedem Fall mit dem in der Handelsbilanz gewählten Wert überein. Die Einschränkung kann sich auf den Ansatz dem Grunde nach (Bilanzierung) und den Ansatz der Höhe nach (Bewertung) beziehen.
Durchbrochen wird das Maßgeblichkeitsprinzip in der Steuerbilanz, wenn eine spezielle steuerrechtliche Regelung zu einem Ansatz gegen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätze verstößt.
2.2 Umgekehrte Maßgeblichkeit
Der Grundsatz umgekehrter Maßgeblichkeit besagt, dass die Ausübung Gewinnermittlungswahlrechte in der Steuerbilanz nur so erfolgen darf, wie sie in der Handelsbilanz ausgeübt wurden.[9] Die Ansätze der steuerlichen Gewinnermittlung müssen also auch in der Handelsbilanz vorgenommen werden[10] und führen somit zu einer Beeinflussung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und damit des ausschüttungsfähigen Gewinnes.
3 Das Umlaufvermögen
3.1 Definition des Umlaufvermögens
Der Begriff „Umlaufvermögen“ ist im Gesetz nicht definiert. „Aus der Umkehrung der Definition des Anlagevermögens ergibt sich jedoch, dass zum Umlaufvermögen die Gegenstände gehören, die zum baldigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind. Dabei handelt es sich um Vermögensgegenstände die verkehrsfähig, einzeln veräußerbar und bewertbar sind.“[11]
§ 266 Abs. 2 Punkt III Buchstabe B zeigt auf, welche Arten von Gegenständen zum Umlaufvermögen gehören und in die Bilanz aufgenommen werden. Dies sind: Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.
3.2 Gliederung des Umlaufvermögens
§ 266 Abs. 1 regelt desweiteren, dass der Umfang der Bilanz von der Größe der buchführungspflichtigen Gesellschaft abhängig ist. So genügt es für kleine Gesellschaften, die oben genannten Positionen zu erfassen und zu veröffentlichen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).[12][13]
Für ‚große und mittelgroße Kapitalgesellschaften‘[14] ergeben sich Untergliederungen dieser Positionen[15]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bilanzierung des Umlaufvermögens
Die Bilanzierungsfähigkeit/Bilanzierungspflicht für Aktiva im Überblick[16]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bilanzierungsfähigkeit
Bilanzierungsgrundsätze regeln, ob ein Vermögensgegenstand seiner Art und Beschaffenheit nach geeignet ist, in die Bilanz aufgenommen zu werden. Ist ein Vermögensgegenstand „bilanzierungsfähig“ besteht grundsätzlich auch die Pflicht zur Bilanzierung, sofern dem nicht Bilanzierungsverbote entgegenstehen oder Bilanzierungswahlrechte dem Bilanzierenden einen Ermessensspielraum einräumen.
Außerdem finden sich im Bilanzrecht einige Bilanzierungshilfen[17], denen Tatbestände zugrunde liegen, die an sich nicht bilanzierungsfähig sind, gleichwohl aber ein Wahlrecht zur Aktivierung geben.[18]
Bilanzierungsgebote
Der Begriff „Vermögensgegenstand“ umfasst hier nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinn[19] ; es handelt sich vielmehr um ganz allgemein wirtschaftliche Werte, die selbstständig und verkehrsfähig und bewertbar sind.
Als verkehrsfähig gelten Vermögensgegenstände, die selbstständige Objekte des Rechtsverkehrs darstellen und somit selbstständig veräußerbar und übertragbar sind.
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt bei Vermögensgegenständen vor, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer tatsächlichen Verwendbarkeit im Betrieb zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden.
Letztlich muss das Kriterium des wirtschaftlichen Eigentums vorliegen. „Unter wirtschaftlichem Eigentum ist die tatsächliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut zu verstehen, in dem Sinne, dass der wirtschaftliche Eigentümer den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine Bedeutung mehr hat. (§ 39 AO). Dieser im Steuerrecht geprägte Grundsatz gilt auch für die Behandlung in der Handelsbilanz.“[20]
Bilanzierungsverbote
Bilanzierungsverbote sollen der Vorsicht und dem Gläubigerschutz Rechnung tragen. „Ausgaben und Aufwendungen für unsichere oder objektiv nicht oder nur schwer bewertbare Vermögensteile sollen nicht als „Vermögen“ gezeigt werden, sondern im Jahr ihres Anfalls als Aufwand verrechnet werden. Diese Behandlung mindert den auszuweisenden und ausschüttungsfähigen Gewinn und verhindert damit eine Schwächung der finanziellen Stabilität“[21].
Bilanzierungsverbote existieren für[22]
- Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind (siehe § 248 Abs. 2 HGB);
- Selbstgeschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert (siehe § 255 Abs. 4 HGB) und
- Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung von Eigenkapital (siehe § 248 Abs. 1 HGB).
Diese Positionen zählen nicht zum Umlaufvermögen – für die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens finden sich keine expliziten Bilanzierungsverbote.[23]
Bilanzierungswahlrechte und –hilfen
Ausnahmen vom Grundsatz der vollständigen Erfassung aller bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und Schulden stellen Bilanzierungswahlrechte dar.
Bilanzierungshilfen ermöglichen den Ansatz von Positionen, die an sich und grundsätzlich wegen des fehlenden Vermögensgegenstand- oder Schuldencharakters nicht bilanzierungsfähig sind.
Die Bilanzansatz-Entscheidung bei Bilanzierungswahlrechten und –hilfen liegt im Ermessen des Bilanzierenden.
Bilanzierungswahlrechte existieren für[24]
- den entgeltlich erworbenen Geschäftswert (siehe § 255 Abs. 4 HGB);
- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (siehe §§ 269 und 282 HGB);
- Damnum/Disagio (siehe §§ 250 Abs. 3 und 268 Abs. 6 HGB) sowie
- Aktivische latente Steuern (siehe § 274 Abs. 2).
Auch diese Fälle betreffen die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens nicht.[25]
Bewertung des Umlaufvermögens
[...]
[1] siehe Erster Abschnitt HGB „Kaufleute“
[2] siehe § 238 HGB
[3] siehe § 242 HGB
[4] entspricht § 242 HGB
[5] dient der steuerlichen Erfassung des Steuerpflichtigen
[6] vgl. Hölscher, L./Koch, M. : Examensklausur, in: SteuerStud, Heft 09/1998, S. 423
[7] vgl. Federmann, R.: Bilanzierung, 1994, S. 165
[8] vgl. Federmann, R.: Bilanzierung, S. 168
[9] vgl. Federmann, R.: Bilanzierung, 1994, S. 172
[10] s. §§ 254, 279 HGB und § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG
[11] Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 117
[12] s. Anhang
[13] vgl. Groh, G./Schröer V.: Sicher zur Bürokauffrau, 1991, S. 126
[14] siehe § 266 Abs. 1 Satz 1
[15] siehe § 266 Abs. 1 Satz 2
[16] Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 55
[17] siehe §§ 246, 247 und 248 HGB
[18] vgl. Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 35
[19] vgl. Federmann, R: Bilanzierung, 1994, S. 180
[20] vgl. Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 38
[21] Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 41
[22] vgl. Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 41 ff.
[23] Federmann sieht ein Verbot für „Forderungen bei ausgewogenen schwebenden Geschäften“ (S. 211), dieses kann jedoch bei keinem anderen von mir gelesenen Autor gefunden werden.
[24] vgl. Gräfer, H.: Jahresabschlüsse, 1993, S. 45 ff.
[25] Auch hier vertritt Federmann eine andere Auffassung: Er erläutert, dass 'für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände, soweit sie nicht zum immatriellen Anlagevermögen gehören‘, ein Aktivierungswahlrecht ein. Dieses besteht allerdings nur handelsrechtlich, steuerbilanziell ist dies nicht zulässig und findet darum keine weitere Beachtung in dieser Arbeit.
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