Die Finanzierbarkeit des modernen Leistungsstaates hängt in großem Maße von den erzielten Einnahmen aus den Umsätzen des Wirtschaftslebens ab. Dabei bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, dieses Finanzaufkommen zu bewerkstelligen. Je nach wirtschaftspolitischem Hintergrund entspringen diese Einnahmen aus einem Mehr oder Weniger an direkten oder indirekten Steuern. Ziel dabei sollte es nun sein, bei Maximierung der Staatseinnahmen die Belastung für den Einzelnen möglichst gering und seiner Rolle am gesamtwirtschaftlichen Prozess entsprechend fair zu bemessen. Jedoch kommt kein Staat der Welt, der seinen Bürgern auch nur ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit bieten will, ohne Einnahmen aus.
Sinn und Zweck der Steuergesetze ist es, dem Abgabenempfänger (Staat) zu ermöglichen, seinen Anspruch effizient und umfassend durchzusetzen. Die Tatbestände des § 33 FinStrG bilden dabei „den Kern des zum Schutz der Steuerhoheit des Bundes eingerichteten Sanktionssystems“1.
An der Erfüllung des Abgabenanspruchs hat der Steuerpflichtige in der Weise mitzuwirken, dass ihn Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten treffen. Die Verletzung dieser Pflichten begründet eine Sanktionierung durch das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Bis zu einem Verkürzungsbetrag von 75.000 Euro fällt die Strafbarkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, die zwar hohe Geldstrafen (bis zum dreifachen des Verkürzungsbetrages), jedoch Freiheitsstrafen lediglich bis zu drei Monaten verhängen. Im Betrugsfall drohen hier bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Die weltweit höchst unterschiedlichen Steuerquoten und das ebenso teilweise niedrige Entdeckungsrisiko veranlassen viele Steuerpflichtige nach Möglichkeiten zu suchen, sich ihrer Abgabenpflicht zu entziehen.
Aufgabe des Staates ist es, unter Abwägung der Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs des wirtschaftlichen Lebens einerseits und einer möglichst wirksamen und treffsicheren Kontrolle andererseits, die Abgaben der Steuerpflichtigen zu bewirken.
[...]
Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Rechtsfigur der objektiven Zurechnung zu klären und ihre Bedeutung im allgemeinen - und im Finanzstrafrecht - herauszuarbeiten, weiters die Relevanz sozialadäquaten Handelns im Zusammenhang mit der Beitragstäterschaft aufzuzeigen und abschließend anhand zweier Fälle deren Bedeutung in der Praxis zu verdeutlichen.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Kapitel Die Bedeutung sozialadäquaten Verhaltens im allgemeinen Strafrecht
- Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung
- Die objektiven Kriterien der Sozialadäquanz
- Dogmatische Grundlagen
- Objektive Zurechnung als Mittelweg zwischen restriktiver Tatbestandsinterpretation und Rechtfertigungsgrund
- Trennung von empirischem und normativem Risiko
- Trennung von Handlung und Erfolg
- Verhältnis des Handlungsunrechts zu Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Inhaltliche Eingrenzung des normativen Risikos
- Objektive Zurechnung als Mittelweg zwischen restriktiver Tatbestandsinterpretation und Rechtfertigungsgrund
- Kapitel Sozialadäquanz und Beitragstäterschaft
- Das Prinzip der Einheitstäterschaft
- Das Kausalitätsproblem
- Der innere Wertungszusammenhang zwischen Beitrag und Haupttat
- Sind die Risikosphären von Beitragstäter und unmittelbarem Täter trennbar?
- Alltagshandlungen und typische Berufsausübung
- Kapitel Die Problematik im Finanzstrafrecht
- S 33 Abs 1 und Abs 2 lita iVm 11 FinstrG
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Zurechnung des Tatbeitrages
- Die Rechtsprechung
- Deutschland
- Österreich
- Schweiz
- Lehrmeinungen
- Objektive Theorie
- Deutschland
- Österreich
- Schweiz
- Die objektiv- subjektive Theorie
- Deutschland
- Österreich
- Schweiz
- Die kausalitätsorientierte Theorie
- Objektive Theorie
- Die Rechtsprechung
- Kapitel Anwendbarkeit in der Praxis
- Getränkegroßhändler-Fall
- Objektive Tatseite
- Subjektive Tatseite
- Zurechnung des Tatbeitrages
- Anonymisierter Kapitaltransfer ins Ausland
- Objektive Tatseite
- Subjektive Tatseite
- Zurechnung des Tatbeitrages
- Getränkegroßhändler-Fall
- Schlussbemerkungen
- Literaturverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Diplomarbeit befasst sich mit der Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens im Finanzstrafrecht. Sie untersucht die Bedeutung der objektiven Zurechnung und die Rolle sozialadäquaten Handelns im Zusammenhang mit der Beitragstäterschaft. Die Arbeit analysiert die Problematik im Finanzstrafrecht, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 33 FinStrG. Anhand von zwei Fallbeispielen - dem Getränkegroßhändler-Fall und dem anonymisierten Kapitaltransfer ins Ausland - wird die praktische Relevanz der Thematik verdeutlicht.
- Objektive Zurechnung und ihre Bedeutung im Strafrecht
- Sozialadäquates Verhalten als strafrechtliches Korrektiv
- Beitragstäterschaft und die Frage der Risikotrennung
- Anwendbarkeit der Rechtsfigur der objektiven Zurechnung im Finanzstrafrecht
- Grenzen der Straflosigkeit bei berufstypischen Verhaltensweisen
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel behandelt die Bedeutung sozialadäquaten Verhaltens im allgemeinen Strafrecht. Es werden die Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung sowie die objektiven Kriterien der Sozialadäquanz erläutert. Die Dogmatischen Grundlagen der objektiven Zurechnung werden im Detail dargestellt, wobei die Trennung von empirischem und normativem Risiko, die Trennung von Handlung und Erfolg, das Verhältnis des Handlungsunrechts zu Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie die inhaltliche Eingrenzung des normativen Risikos im Mittelpunkt stehen.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der Beziehung zwischen Sozialadäquanz und Beitragstäterschaft. Es wird das Prinzip der Einheitstäterschaft im österreichischen Strafrecht dargestellt und das Kausalitätsproblem bei der Beitragstäterschaft beleuchtet. Der innere Wertungszusammenhang zwischen Beitrag und Haupttat wird analysiert, wobei die Frage der Trennbarkeit der Risikosphären von Beitragstäter und unmittelbarem Täter im Vordergrund steht. Im Kontext der Alltagshandlungen und typischen Berufsausübung wird die Frage diskutiert, ob die Risikosphären trennbar sind.
Das dritte Kapitel widmet sich der Problematik des sozialadäquaten Verhaltens im Finanzstrafrecht. Die Vorschriften des § 33 Abs 1 und Abs 2 lita iVm 11 FinStrG werden im Detail analysiert, wobei der objektive und subjektive Tatbestand sowie die Zurechnung des Tatbeitrags im Fokus stehen. Die Rechtsprechung in Deutschland, Österreich und der Schweiz wird anhand von Beispielen dargestellt. Die verschiedenen Lehrmeinungen zur Frage der Straflosigkeit von Alltagshandlungen und berufstypischen Verhaltensweisen werden im Detail beleuchtet, wobei die objektive Theorie, die objektiv- subjektive Theorie und die kausalitätsorientierte Theorie im Vordergrund stehen.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die objektive Zurechnung, Sozialadäquanz, Beitragstäterschaft, Finanzstrafrecht, § 33 FinStrG, Getränkegroßhändler-Fall, anonymisierter Kapitaltransfer ins Ausland, Alltagshandlungen, Berufsausübung, Risikotrennung, Straflosigkeit, Rechtssicherheit.
- S 33 Abs 1 und Abs 2 lita iVm 11 FinstrG
- Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung
- Quote paper
- Daniel Vonbank (Author), 2002, Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens in Finanzstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10877
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.