Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
1. allgemeine Unternehmensrisiken
2. allgemeine Risikobewältigung
B. Politische Risiken und Auslandsgeschäft
1. Gefährdete Länder
a) Konvertierungs- und Transferrisiko
b) Moratorium und Zahlungsverbotsrisiko
c) Kursrisiko
d) Kriegsrisiko
2. Politische Risiken vor Versand
a) Fabrikationsrisiko
b) Partnerlandsrisiko
c) Embargorisiken
d) Exporteurgarantierisiko
e) Politischbedingte Insolvenz
C. Schutzmaßnahmen
D. Was tun?
1. mehr Sicherheit durch D/P-Zahlungsbedingung
1.1. unechte D/P-Geschäften
E. Anhaltspunkte für die Praxis
Litera tu rverzeichnis
A. Einleitung
- Ein effektives Risikomanagement ist darauf angelegt, die Zielerreichung eines Unternehmens zu optimieren. Es kann die Gefahren, die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbunden sind, nicht grundsätzlich ausschließen, aber ein wirksam aufgebautes Risikomanagement ist ein wesentliches Mittel, dass ein Unternehmen seine gesetzten Ziele erreichen kann.
- Das Risikomanagement ist Aufgabe der Geschäftsführung
Im Falle einer Unternehmenskrise hat der Vorstand nach §93 Abs.2 AktG den Beweis zu erbringen, dass er sich objektiv und subjektiv pflichtgemäß verhalten hat, d.h. er hat auch nachzuweisen, dass er Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und zur Risikoabwehr getroffen hat. Eine Geschäftsverteilung hebt die Gesamtverantwortung des Vorstands nicht auf.
Das Risikomanagement-System muss flexibel sein, d.h. regelmäßig an die sich ändernden unternehmensindividuellen und externen Gegebenheiten angepasst sein. Risikoberichte sollten dokumentiert werden.
Die Risikomanagement-Systeme, die in der Praxis eingesetzt werden, variieren hinsichtlich ihres Komplexitätsgrades. Es kann einfache und komplexe Risikomanagement-Systeme unterschieden werden. Den höchsten Komplexitätsgrad weist ein integriertes Management-Informations-System auf.
- Dabei gilt der Grundsatz, keine Chance ohne Risiko.
Jedes Unternehmen wird im Rahmen seiner Zielsetzungen, Shareholder Value, Eigenkapital- Verzinsung etc. bestrebt sein, die sich im Markt bietenden Chancen zu nutzen
Zur Erreichung der Ziele können alternative Strategien verfolgt werden, die jeweils unter-schiedliche Chance-/Risiko-Verhältnisse aufweisen. Die Unternehmensführung muss den Grad ihrer Risikobereitschaft (Risikogrenzen) definieren. Hiermit legt sie fest, inwieweit sie bereit ist, Risiken einzugehen, um ihre Ziele zu erreichen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die unternehmerischen Entscheidungen und die laufenden Geschäftsaktivitäten sich dauerhaft innerhalb der gewählten Risikogrenzen befinden.
Mittel- und langfristig wird das Unternehmen am erfolgreichsten sein, das seine Chancen am besten erkennt und nutzt und das zugleich seine Risiken am besten kontrolliert und bewältigt. Risikomanagement sollte integraler Bestandteil der Unternehmensführung sein, denn wirksames Risikomanagement ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor.
Wie wichtig Risikomanagement im Unternehmen ist, zeigen die bekannt gewordene Unternehmenskrisen. Ursache dieser Krisen waren Kontrollschwächen, durch die wesentliche Risiken unzureichend identifiziert, analysiert, überwacht und bewältigt wurden. Von den Krisen waren Unternehmen in den verschiedensten Branchen betroffen, kein Sektor scheint dagegen immun zu sein.
Die Unternehmen befinden sich in einem Umfeld permanenten Wandels, zunehmender wirtschaftlicher Komplexität und steigenden Erfolgsdrucks.
Wesentliche Herausforderungen sind:
- andauernde Prozesse des Wandels, bedingt durch Änderungen der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen, gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen,
- verstärkter Kostendruck, d.h. mehr Output mit weniger Input erzielen zu müssen und
- Zunehmende Erwartungen der Shareholder und der Stakeholder an die Unternehmen, die Risiken zu beherrschen und über die jeweilige Risikosituation und ergriffene Maßnahmen zur Risikobewältigung zu berichten.
Um diesen Herausforderungen gewachsen zu sein, benötigen die Unternehmen ein wirksames Risikomanagement. Hierzu ist die Schaffung eines ausgeprägten Risikobewusstseins auf allen Ebenen Voraussetzung. Dem Management wird dabei eine Vorbildfunktion zugeordnet.
Wirksames Risikomanagement stellt einen wesentlichen Erfolgsfaktor eines Unternehmens dar. Es dient sowohl der langfristigen Sicherung des Unternehmensbestandes als auch der Ergebnismaximierung. Risikomanagement dient somit nicht nur den Eigentümern des Unternehmens (Shareholder Value), sondern auch den Mitarbeitern und mittelbar auch der Volkswirtschaft.
1. Unternehmensrisiken allgemein
Risiken resultieren aus der Veränderung der externen (z.B. Beschaffungsmarkt) und/oder unternehmensinternen Faktoren (Personal, Sachmittel und Organisation)
- Marktrisiken
- Liquiditätsrisiken
- Kreditrisiken
- Betriebsprozessbezogene Risiken
- Vertragliche Risiken
- Kostenrisiken
- Finanzrisiken
- Rechtliche Risiken
- Politische/gesellschaftliche Risiken
- Vertragliche Risiken für Exportneulinge
- Technologische Risiken
- Elementarrisiken (z.b. Flut, Brand) u.a.
Das Exportgeschäft bringt neben dem wirtschaftlichen Risiko, das in der Kreditwürdigkeit des privaten Kunden liegt, je nach Abnehmerland auch ein politisches Risiko in sich. Wirtschafts-, sozial-, verwaltungs- oder allgemeinpolitische Gefahrenumstände können dazu führen, dass Verträge nicht erfüllt werden.
Die sog. Länder-Risiken bedrohen die reibungslose Abwicklung des Exportgeschäfts. Welche Schutzmaßnahmen möglich sind, wird am Ende dieser Ausarbeitung als Tips für die Praxis aufgelistet.
2. Allgemeine Risikobewältigung
Es lassen sich folgende Maßnahmenkategorien unterscheiden:
- Informationsverbessernde Maßnahmen
Ungenügende Informationen sind häufig eine Risikoursache. Verbesserte Informationen ermöglichen zuverlässigere Entscheidungen hinsichtlich der geplanten Handlungsergebnisse und damit eine Risikoreduktion. Informations-verbessernde Maßnahmen sind zum einen bei der Vorbereitung strategischer Entscheidungen und zum anderen auch bei der Risikoidentifizierung im Rahmen des Risikomanagements selbst von hoher Bedeutung.
- Schadensverhütende/-minimierende Maßnahmen
Dies sind Maßnahmen, die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. die Schadenshöhe reduzieren oder den Schadenseintritt vermeiden, z.b. Devisentermingeschäfte zur Reduktion von Währungsrisiken abschließen oder zur Verhütung der Verletzungsgefahr für die Mitarbeiter technische Vorrichtungen einrichten.
- Maßnahmen zum internen Risikoausgleich
Risiken können auch reduziert werden, indem die Auswahl der unternehmerischen Aktivitäten so gesteuert wird, dass sich die jeweils resultierenden Risiken gegenseitig ausgleichen.
- Reservehaltung
Für den Schadensfall können finanzielle Mittel oder auch Güter- oder Personalbestände bereitgehalten werden, mit denen die Schäden gedeckt werden können.
- Fremdversicherung
Mit dieser Maßnahme lassen sich gegen Prämienzahlung genau bestimmte Risiken auf Dritte übertragen.
Nicht alle Maßnahmen sind auf jedes Risiko anwendbar. Kommen für ein Risiko mehrere Maßnahmen in Frage, kann sich die Entscheidung an den Maßnahmen-Kosten sowie an der Effizienz und Wirkungszeit orientieren
B. Zu den politischen Risiken gehören vor allem Länderrisiken
Der Exporteur freut sich über den Auftrag, aber wird der Vertrag letztendlich erfüllt?
Der Lieferant bzw. das Unternehmen sollte sich bei dieser Fragestellung nicht nur seinen Kunden, sondern auch das Abnehmerland sorgfältig anschauen. Denn das Exportgeschäft birgt neben dem wirtschaftlichen Risiko, das in der Kreditwürdigkeit des privaten Vertragspartners begründet ist, je nach Abnehmerland auch noch ein politisches Risiko in sich. Trotz hervorragender Bonität und ungebrochener Vertragstreue des ausländischen Partners kann das Exportgeschäft somit gefährdet sein. Sogar die wohl behüteten ausländischen Töchter großer deutscher Konzerne können zu Sorgenkindern werden, wenn die Großwetterlage nicht stimmt.
Wirtschafts-, sozial-, verwaltungs- oder allgemeinpolitische Gefahrenumstände z. B. Krieg und innere Unruhen im Schuldnerland können dazu führen, dass Verträge nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Wenn der Staat seinen Schuldendienstverpflichtungen nicht mehr nachkommt, dann besteht für den Exporteur, Kreditgeber oder Investor die Gefahr, das jeweils gebundene Kapital zu verlieren.
1. Gefährdete Länder
Grundsätzlich sind jene Länder gefährdet, die wirtschaftlich und politisch instabil sind. Hierzu gehört eine Vielzahl von Ländern, die nicht zum Kreis der industriell hoch entwickelten Mitgliedsstaaten der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) im Wesentlichen der EG-EFTA-Bereich, USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland zählen. Neben den Entwicklungsländern mit oft chronischen Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind auch einige der ehemals sozialistischen Länder des EX-Comecon (Council for Mutual Economic Assistance) stark gefährdet.
1.1. Formen der politischen Risiken
a) Konvertierungs- und Transferrisiko (KT-Risiko)
Konvertierungs- und Transferprobleme sind die häufigsten Fälle der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs. Der zahlungswillige ausländische Schuldner kommt seiner vertraglichen Verpflichtung nach und zahlt den Gegenwert des Forderungsbetrages bei seiner Bank in Landeswährung (local currency) ein.
Wegen Devisenmangels werden die hinterlegten Gelder nicht oder verspätet in die vereinbarte harte Währung konvertiert und nicht bzw. mit Verzögerung transferiert.
b) Moratorium- und Zahlungsverbotsrisiko
Gesetzgeberische Maßnahmen des Schuldnerlandes können dazu führen, dass dem ausländischen Zahlungsverpflichteten eine vertragsmäßige Erfüllung seiner Schuld nicht möglich ist.
Die Zahlung an die Gläubiger wird ausgesetzt oder untersagt.
c) Kursrisiko
Kursschwankungen der einzelnen Währungen auf dem Devisenmarkt können beträchtlich sein. Je länger die Kreditlaufzeit, desto höher das Kursrisiko. Das Gleiche gilt für eine verspätete Konvertierung. In Landeswährung eingezahlter Betrag kann so erheblich abgewertet worden sein, dass ein Transfer des voll vereinbarten Vertragswertes nicht mehr möglich ist.
d) Kriegsrisiko
Infolge politischer Ereignisse, wie Krieg, Aufruhr oder Revolution kann die Ware nach Versendung durch ausländische staatliche Stellen beschlagnahmt, vernichtet oder beschädigt werden. In ähnlicher Weise sind hiervon Messe- und Konsignationslager betroffen. Das Gleiche gilt für Investitionen im Ausland (wie Vermögensbildung, Kapitalanlagen)
2. Politische Risiken vor Versand
a) Fabrikationsrisiko
Aus Sicht des Exporteurs können negative politische Ereignisse im Bestellerland nicht nur eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung bedeuten, sondern bereits eine Bedrohung vor Versand, wenn die Fabrikation oder Beschaffung der Ware angesichts der Risikolage unzumutbar ist.
b) Partnerlandsrisiko
Politische Risiken müssen nicht immer nur im Land des Bestellers auftreten. Es besteht unter Umständen die Gefahr, dass ausländische Zulieferungen, etwa für eine Anlage, aufgrund politischer Ereignisse im Zulieferland ausbleiben oder sich verzögern und der Exporteur deshalb die Anlage nicht oder nicht rechtzeitig liefern kann.
c) Embargorisiken
Es ist denkbar, dass politische Umstände zu einem von Bestellerland verhängten Einfuhrverbot führen können. Es werden dann keine Importlizenzen mehr erteilt und bereits erteilte widerrufen. Gleichermaßen besteht die Möglichkeit eines von Lieferland- auch zusammen mit anderen Ländern- erlassenen Ausfuhrverbots.
So können genehmigungsfreie Ausfuhren genehmigungspflichtig gemacht und bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen widerrufen werden, bevor überhaupt eine Forderung aus einer Warenlieferung oder Dienstleistungen an den ausländischen Besteller einstehen kann, ist das Geschäft somit bereits in der Fabrikationsphase gescheitert.
d) Exporteurgarantie-Risiko
Wenn die Lieferung aus oben erwähnten Gründen nicht vertragsgemäß erfolgt, so kann der ausländische Besteller berechtigterweise die vom Exporteur durch seine Bank oder Kreditversicherung herausgelegten Garantien in Anspruch nehmen.
Es ist aber auch der Fall denkbar, dass die auf erste Anforderung zahlbar gestellten Exporteurgarantien (Bietungs-, Liefer- und Leistungsgarantien) aus politischen Gründen widerrechtlich in Anspruch genommen werden (unfair calling).
Das Risiko betrifft hierbei, je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme, die Phase vor bzw. nach Versand.
e) Politisch bedingte Insolvenz
Pollitische Schwierigkeiten im Abnehmerland können dazu führen, dass der ausländische Kunde illiquide oder insolvent wird.
Betroffen hiervon sind vorwiegend Firmen, welche dringend auf den Import von Gütern angewiesen sind, die aber aufgrund des weltweiten Vertrauensverlustes der eigenen Länder nicht rechtzeitig beschafft werden können.
Das führt zu einem Produktions- und Umsatzrückgang, der unter Umständen die eigene Zahlungsunfähigkeit zur Folge hat. Aber auch stark exportorientierte ausländische Firmen können in ähnlicher Weise betroffen sein, wenn zum Beispiel die potenziellen Abnehmerländer ein Importverbot verfügt haben.
Mit der Überprüfung der Bonität des Kaufinteressenten ist es nicht getan, wenn das Vertrauen in das Abnehmerland fehlt. Das Unvermögen des Staates, seinen Schuldendienstverpflichtungen nachzukommen, deutet sich oft schleichend an. Hat der Staat seine Zahlungsunfähigkeit erklärt, so kann er, im Gegensatz zu privaten Schuldnern, nicht einfach liquidiert werden.
In der Regel werden umfangreiche Umschuldungsmaßnahmen mit den Schuldnerländern ausgehandelt.
C. Schutzmaßnahmen
Welche Möglichkeiten stehen dem Exporteur zur Verfügung, die politischen Risiken auszuschalten oder erheblich zu reduzieren?
Hier kommen in Betracht:
1. Vereinbarung sicherer Zahlungsbedingungen;
- Vorauskasse, zumindest aber eine hohe Anzahlung, möglichst vor Fabrikationsbeginn;
- Ein von einer deutschen Bank gegenbestätigtes Akkreditiv oder eine entsprechende Ankaufszusage für ein unbestätigtes Akkreditiv;
2. Patronatserklärung, z. B. die in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft;
3. Sicherungsgeschäfte, z. B. in Form von Devisentermingeschäften, um das Kursrisiko auszuschalten;
4. Kompensationsgeschäfte (Tauschgeschäfte), auch Bartergeschäft genannt, und damit das Ausschalten des Zahlungsverkehrs;
5. Forderungsverkauf an eine Bank (Forfaitierung).
Anmerkung: Exportfactoring von Forderungen gegen Abnehmer in riskanten Ländern ist nicht durchführbar;
6. Einholen von Länderanalysen; Ländereinschätzungen (country ratings) werden turnusmäßig von darauf spezialisierten Instituten und Banken vorgenommen;
7. Absicherung des Exportgeschäftes durch Ausfuhrgarantien (für private Besteller) im Rahmen der Exportförderung des Bundes. Zum Beispiel im Namen und für Rechnung des Bundes bearbeiten die Hermes Kreditversicherungs-AG und die PWC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diese Ausfuhrgewährleistungen.
Gegenstand der Absicherung kann sowohl das Forderungs- als auch das Fabrikationsrisiko sein. Im Schadensfall verbleibt dem Deckungsnehmer ein Selbstbehalt.
Unterschiedliche Sprachen, Mentalitäten, Rechts-, Währungen- und Wirtschaftssysteme sowie große Entfernungen und mangelnde Marktkenntnisse lassen Geschäfte mit dem Ausland im Verhältnis zu Inlandsgeschäften schwieriger und komplexer erscheinen.
D. Was tun?
Vor diesem Hintergrund wächst aus der Sicht des Exporteurs das Bedürfnis nach sicherer Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Neukunden.
Der Export-Vertrag- oft erst nach langwierigen Verhandlungen zustande gekommen- verpflichtet zwar den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, die tatsächliche Erfüllung des Vertrages erscheint dem Exporteur jedoch in vielen Fällen als große Unbekannte.
Eine langjährige Geschäftsverbindung stärkt in aller Regel das Vertrauen in den Partner. Ähnlich wie bei Unternehmen mit klangvollen Namen ist der Exporteur hier oft bereit, eine gewisse Finanzkraft und Vertragstreue zu unterstellen und auf eine Zahlungssicherung ganz oder teilweise zu verzichten.
Von den relativ sicheren Akkreditivgeschäften muss der Exporteur ohnehin häufig Abstand nehmen, da diese aufgrund der Marktverhältnisse vielfach nicht durchgesetzt werden können. Er wird, um Bezahlung gegen offene Rechnung (clean payment) zu vermeiden, möglichst ein Dokumenteninkasso anstreben.(documentary collection)
1. Mehr Sicherheit durch D/P-Zahlungsbedingung
Die Zahlungsbedingung D/P(documents payment)d.h. Dokumente gegen Zahlung- auch CAD(cash against documents)d.h. Kasse gegen Dokumente genannt, regelt neben der Kondition D/A(documents against acceptance)d.h. Dokumente gegen Akzept ein Dokumenteninkasso-Geschäft.
Indem der Exporteur die Zahlungsbedingung D/P vereinbart, strebt er ein Zug-um-Zug-Geschäft an. Er kann davon ausgehen, dass die Ware nur bei Gegenleistung ausgehändigt wird. Der Importeur ist verpflichtet, Zahlung zu leisten, bevor er Gelegenheit hat, die Ware in Empfang zu nehmen und zu prüfen. Nimmt der Importeur die Dokumente nicht auf, behält der Exporteur die Verfügungsgewalt über seine Ware.
Somit bietet die Zahlungsbedingung D/P dem Exporteur mehr Sicherheit als das Clean payment, denn es besteht eine über die Vertragshaftung hinausgehende Sicherheit. Da aber ein Zahlungsversprechen der Bank für den Fall der Nichtaufnahme der Dokumente fehlt, ist die Sicherheit im Vergleich zu einem Dokumentenakkreditiv erheblich eingeschränkt.
1.1.Unechte D/P-Geschäfte
Bei Lieferung per Land- oder Lufttransport kann in aller Regel nicht von einem echten D/P-Geschäft ausgehen werden. Die mit Eisenbahn, LKW oder Flugzeug beförderte Ware wird von Versanddokumenten (Duplikatfrachtbrief, Spediteur-Übernahmebescheinigung, Luftfrachtbrief) begleitet, die den Empfangsberechtigten am Bestimmungsort von dem jeweiligen Transportunternehmen ausgehändigt werden.
Wegen der relativ schnellen Beförderung der Ware mit obigen Verkehrsmitteln muss davon ausgehen werden, dass die Ware schon eingetroffen ist, bevor die Bank die Möglichkeit hat, dem Kunden den Duplikatfrachtbrief und die übrigen Dokumente zu präsentieren.
Da der in den jeweiligen Frachtbriefen erwähnte Empfänger jederzeit- auch ohne Zahlung- in den Besitz der Ware gelangen kann, ist ein echtes D/P-Geschäft hier nicht gegeben. Es besteht das gleiche Risiko wie bei einem kurzfristigen Kreditgeschäft.
- Das Risiko
Bei allen Geschäften mit wirtschaftlich und politisch instabilen Ländern besteht auch bei der Zahlungsbedingung D/P das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung durch Umstände, die im Abnehmerland begründet sind. Hierzu zählen im wesentlichen Konvertierungs- und Transferprobleme, Zahlungsverbot und Moratorium (KTZM-Risiko).
Um vorerwähnte Risiken kalkulierbar zu machen, sollte der Exporteur seine Forderungen über Ausfuhrgewährleistungen im Rahmen der Exportförderung des Bundes absichern. Das Entgelt für die Indeckungnahme eines echten D/P-Geschäfts beträgt im Einzelantragsverfahren 1 % von Auftragswert.
E. Anhaltspunkte für Praxis
Bei den Exportneulingen ist meistens der Fall, dass sie nicht auf die Besonderheiten bei Export-Kaufverträgen achten.
1. Auf allgemeine Geschäftsbedingungen aufmerksam machen
Es genügt im allgemeinen nicht, dass der Exporteur seine in deutscher Sprache gefassten und für Inlandsgeschäfte vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese seiner Auftragsbestätigung „einfach“ beifügt.
In den meisten europäischen Ländern gelten für die wirksame Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich strengere Formvorschriften. In aller Regel werden AGBs nur wirksam, wenn sie vom ausländischen Käufer unterschrieben sind. Die Tatsache dass der Importeur den „einfach beigelegten“ AGBs des Verkäufers nicht widersprochen hat, reicht meist nicht aus. Deshalb ist dem Exporteur zu empfehlen sich seine AGB von Käufer ausdrücklich unterschreiben zu lassen.
Ist in den Geschäftsbedingungen sogar ein besonderer Raum für die Unterschrift vorgesehen, wird im Streitfall aus der fehlenden Unterschrift zu schließen sein, dass die Parteien die Wirksamkeit der Geschäftesbedingungen nicht gewollt haben.
2. schriftliche Bestätigung
Obwohl auch bei internationalen Geschäften für den Kaufvertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die wesentlichen Vereinbarungen des Kaufes schriftlich zu bestätigen.
Die wesentlichen Vereinbarungen in Übersicht:
- Art, Beschaffenheit und Qualität der Waren
- Liefermenge, Lieferzeit und Lieferbedingungen
- Verpackung
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Und wichtige und individuelle Vereinbarungen wie z.b. Eigentumsvorbehalt oder Verpflichtung des Käufers zur Beschaffung von Importlizenzen.
3. Sicherung durch Eigentumsvorbehalt
Bei Verkäufen im Inland kann sich ein Lieferant bei Kreditgewährung dadurch sichern, dass er mit dem Käufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Vereinbarungen über Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salen- und Vorausabtretungsklauseln sind bei Inlandsgeschäften weitgehend Tradition.
Bei Auslandsgeschäften kann der Exporteur keineswegs von einer gleichartigen Sicherheit ausgehen. Er sollte sich darum vorab informieren, welche landesrechtlichen Vorschriften für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bestehen und welche Wirkungen vereinbarte Eigentumsvorbehaltsrechte haben.
Der Verlängerte Eigentumsvorbehalt wird z. B. im Ausland in aller Regel selbst durch Unterstellung der Vertragsbedingungen unter deutsches Recht nicht ohne weiteres durchsetzbar sein.
4. Das anwendbare Recht beim Rechtsstreit
Bei Exportgeschäften ist das Deutsche Recht nicht ohne weiteres anwendbar. Vielmehr ist entsprechend dem internationalen Privatrecht in einem Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Richter des Landes, der Sicht zuerst mit der Streitigkeit befasst, zunächst prüft, welches Landesrecht anwendbar ist.
Die Grundsätze für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts sind dabei in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich. Jedoch : Nach den Rechtsordnungen aller Länder ist er’s zulässig, dass die Parteien das anwendbare Recht frei vereinbaren.
Allerdings wird es eine Frage der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit sein, wer sich welchem Recht unterordnet. Besonders für Kaufverträge von größerer wirtschaftliche4r Bedeutung ist diese Frage detailliert und von vornherein zu regeln und, wenn möglich, hilfsweise auch gleichzeitig das übrige anwendbare Recht ausdrücklich festzulegen.
5. Prozesse gegen ausländischen Abnehmer bei einem Schiedsgericht
Grundsätzlich hat der Exporteur die Möglichkeit, Klage vor einem ordentlichen Gericht zu erheben. Der Schritt, Klage zu erheben, will jedoch genau überlegt sein. Oft kommt er nur in Frage, wenn der Streitwert entsprechend hoch ist und der Käufer über angemessene Vermögenswerte verfügt.
Prozesse gegen ausländische Abnehmer bringt außerdem häufig besondere Probleme mit sich. Die fremde Sprache, die anderen Rechtsvorschriften, die Auswahl eines geeigneten Anwalts, die Beurteilung der Erfolgsaussichten sowie die zureffende Schätzung der Anwaltskosten bereiten größere Schwierigkeiten als bei Streitfällen im Inland.
Selbst das Durchsetzen eines deutschen Urteils ist im Käferland nicht immer einfach.
Deshalb ziehen Außenhandelsfirmen in der Regel die Schlichtung durch ein Schiedsgericht einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor. Ein Schiedsgerichtsverfahren hat wesentlich Vorteile:
- Es wird in kürzerer Zeit und mit geringeren Kosten abgewickelt.
- Es ermöglicht im Anschluss an das Verfahren die Weiterführung der Geschäftsverbindung.
- Die Urteile werden von branchenkundigen Fachleuten getroffen, die häufig einen Kompromiss zwischen den Vertragspartnern suchen.
Um die Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens nutzen zu können, empfiehlt die Internationale Handelskammer in Paris allen im- und Exporteuren, welche die Dienste dieses Schiedsgerichts in Anspruch nehmen wollen, folgende Schiedsklausel in ihre Kaufverträge mit ausländischen Kunden aufzunehmen:
„Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden“
Neben dem erwähnten ständigen Schiedsgericht bei der Internationalen Handelskammer in Paris gibt es auch Adhoc-Schiedsgerichte, die jeweils für die Bearbeitung eines Einzelfalls zusammengestellt werden.
Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts wird stets durch freie Vereinbarung der beteiligten Vertragspartner begründet.
Gegen den Schiedsspruch eines Schiedsgerichts gibt es keine Einspruchsmöglichkeit. Er ist von der verlierenden Partei zu erfüllen, sobald der ihr zugestellt worden ist. Wird ein Schiedsspruch nicht erfüllt, kann er wie das Urteil eines ordentlichen Gerichts vollstreckt werden. Diese Maßnahme ist jedoch nur als letzter Ausweg zu sehen.
6. Anwaltsberatung als letzte Vorbeugung
Bei Auslandsgeschäften größeren Umfanges ist zu empfehlen, die im Inland verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenenfalls so umzuformulieren, dass sie der Rechtsordnung es Käuferlandes nicht entgegenstehen. Bei dieser schwierigen Aufgabe sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
Literaturverzeichnis
Adams, H.W. (Hrsg.): Unternehmerisches Risikomanagement: Bessere Organisation-
Mehr Sicherheit, Köln 1992
Bruns, C./Meyer-Bullerdiek, F.: Professionelles Portfoliomanagement, Stuttgart 2000
Chorafas, D.N.: Globales Risikomanagement in Finanzinstitutionen, Wiesbaden 1992
Döhring, J.: Gesamtrisiko-Management von Banken, Oldenbourg 1996
Eller, R. (Hrsg.): Handbuch des Risikomanagements - Analyse, Quantifizierung und
Steuerung von Marktrisiken in Banken und Sparkassen, Stuttgart 1998
und
Internetrecherchen; zum Thema Exportieren mit Erfahrung
- Quote paper
- Azina Barzideh (Author), 2004, Länderrisikenmanagement, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108667
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