Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, also den Ausschuss der persönlichen Haftung der in der GmbH zusammengeschlossener Gesellschafter. Es handelt sich somit um eine Gesellschaft, ausgestattet mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Ein zulässiger Zweck ist zum Beispiel auch ein wirtschaftlicher, idealer, wissenschaftlicher oder öffentlicher Zweck. GmbHs brauchen nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet zu sein, und können auch für soziale oder künstlerische, sportliche und kaufmännische Zwecke gegründet werden.
Die GmbH ist eine juristische Person (§13 GmbHG), die selbst nicht handeln kann. Nur durch einen Geschäftsführer kann die Gesellschaft im Rechtsverkehr tätig werden. Gemäss § 35 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
A. Einleitung
- GmbH- und die Stellung des Geschäftsführers
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, also den Ausschuss der persönlichen Haftung der in der GmbH zusammengeschlossener Gesellschafter.
Es handelt sich somit um eine Gesellschaft, ausgestattet mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Ein zulässiger Zweck ist z.b. auch ein wirtschaftlicher, idealer, wissenschaftlicher oder öffentlicher Zweck. GmbHs brauchen nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet zu sein, und können auch für soziale oder künstlerische, sportliche und kaufmännische Zwecke gegründet werden.
Die GmbH ist eine juristische Person (§13 GmbHG), die selbst nicht handeln kann. Nur durch einen Geschäftsführer kann die Gesellschaft im Rechtsverkehr tätig werden.
Gemäss § 35 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Man hört immer wieder die Ansicht, man brauche als Einzelunternehmer nur eine GmbH zu gründen, dann hafte man zukünftig nur beschränkt mit dem Stammkapital der GmbH. Somit sei man dem allgemeinen Unternehmerrisiko entgangen und sein persönliches Privatvermögen sei dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Diese Auffassung ist grundsätzlich richtig, aber die Gesetze und die Rechtsprechungen der vergangenen Jahre haben immer wieder Mittel und Wege aufgezeigt, bei Konkurs oder Vermögenslosigkeit der Kapitalgesellschaft den Geschäftsführer persönlich in die Haftung zu nehmen.
Die Organstellung erlangt der Geschäftsführer aufgrund der sog. Bestellung. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann entweder bereits durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter geschehen.
Die Anmeldung und Eintragung im Handelsregister ( §§8,10,35 GmbHG) haben nur eine deklaratorische Bedeutung. Ergänzend ist das Mitbestimmungsgesetz, d.h. soweit die GmbH zu den mitbestimmten Unternehmen zu rechnen ist, ist ein Arbeitsdirektor als Geschäftsführer zu benennen, der auch wie solcher haftet.
Wer zum Geschäftsführer bestellt werden kann, ist in § 6 GmbHG geregelt. Zu den Geschäftsführern können danach Gesellschafter oder andere Personen berufen werden, jedoch nicht juristische Personen.
- Aufgaben und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers
Als Organ der GmbH ist der Geschäftsführer grundsätzlich für das Unternehmen verantwortlich, hat aber keine Leitungsfunktion (§35 GmbH-G). Die Gesellschafter können die Befugnisse der Geschäftsführer nicht nur im Gesellschaftsvertrag, sondern auch durch Einzelweisungen einschränken.
- Der Geschäftsführer einer GmbH hat den Betrieb zu führen und die wirtschaftlichen Interessen bestmöglich zu wahren.
- Die Geschäftsführer sind zuständig für die Vertretung der Gesellschaft und denen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten, wie Buchführung, Bilanzierung, Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses usw.
- Als besondere Pflichten im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten trifft den Geschäftsführer einer GmbH eine spezielle Treue- und Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Gesellschaft.
- Der Geschäftsführer muss sich bei seiner Tätigkeit an den im Gesellschaftsvertrag festegelegten Unternehmensgegenstand halten.
Die Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich einerseits aus gesetzlichen Vorschriften und andererseits können sie auch aus dem Gesellschaftsvertrag, dem Dienstvertrag oder auch aus Weisungen der Gesellschaftsversammlung folgen.
- Haftungsgrundlagen
Folge der Organstellung des Geschäftsführers ist, dass für seine Handlungen grundsätzlich die Gesellschaft als die Vertretene einzustehen hat. Die Gesellschaft ist als ganze für den Schaden verantwortlich, den der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft dem Dritten zufügt.(§ 31 BGB)
Gegenüber Dritten und gegenüber den Gesellschaftern haftet der Geschäftsführer nur nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, im Fall der unerlaubte Handlung (§§ 823 ff.. Im übrigen haftet er nur, soweit er schuldhaft gegen ausdrücklich vertraglich oder gesetzlich festgelegte Pflichten verstößt.
In der Praxis ist von besonderer Bedeutung, in welchem Umfang der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für von ihm verursachte Schäden einzustehen hat und welche strafrechtlichen Verantwortlichkeiten den GmbH-Geschäftsführer treffen können.
- B. Verschiedene Bereiche der Haftung des GmbH-Geschäftsführers in Übersicht
1. Haftung gegenüber der Gesellschaft
2. Haftung gegenüber den Gesellschaftern
3. Haftung gegenüber Dritten
4. Haftung für Steuern der Gesellschaft
5. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
6. Haftung im Gründungsstadium der GmbH
7. Haftung wegen Insolvenzverschleppung
8. Haftung wegen Organisationsverschuldens
9. Haftung für Umweltschäden
Das Gesetz hat einige Fälle vorgesehen, in denen der GmbH-Geschäftsführer ganz besonders haftet. So beispielsweise nach der Abgabeordnung für die Steuerangelegenheiten der GmbH oder dann, wenn dem Geschäftsführer ein sogenanntes Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann.
Weitere Punkte, bei denen der GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für gemachte Fehler gerade stehen muss, sind Verletzungen des Gläubigerschutzes, Verschleppung des Insolvenzantrags oder dann, wenn er für die GmbH auftritt, ohne seinen Geschäftspartnern deutlich zu sagen, dass seine Firma eine GmbH ist (fehlende Kenntlichmachung des Vertretungsverhältnisses) bzw. persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.
Zwar ist der Grundsatz so, dass nach dem Gesetz weder die GmbH-Gläubiger für die GmbH-Schulden einstehen müssen. Den Gläubigern der GmbH steht für deren Verbindlichkeiten nur das GmbH-Vermögen zur Verfügung (§ 13 Abs. 2 GmbH-G). Der Geschäftsführer wiederum nimmt alle Handlungen und Erklärungen, die er als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH abgibt, für die GmbH vor. Nur die GmbH wird also berechtigt oder verpflichtet, nicht etwa der GmbH-Geschäftsführer selbst (§ 164 Abs. 1 BGB).
- Allgemeine Haftung gegenüber der Gesellschaft
Der GmbH –Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nach § 43 GmbH-G für jeden Schaden, der ihr dadurch entsteht, dass er die in Angelegenheiten der Gesellschaft anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes schuldhaft verletzt. Auf eine Bestellung oder eine vertragliche Vereinbarung mit der Gesellschaft kommt es nicht an. Jeden, der mit Wissen und Wollen der Gesellschafter für die Gesellschaft handelt, trifft das Haftungsrisiko aus § 43 Abs. 2 GmbH-G.
Haben mehrere Geschäftsführer gehandelt, so haften sie gesamtschuldnerisch. Wenn die Geschäftsführung auf mehrere Geschäftsführer aufgestellt, trifft jeden Geschäftsführer eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit eines Mitgeschäftsführers.
- Besondere Haftungstatbestände zugunsten der Gesellschaft
Wenn zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wird, trifft den Geschäftsführen neben den Gesellschaftern eine Schadensersatzpflicht.
⇒ Verstoß gegen § 30 Abs.1 GmbH-G.
Nach § 43 Abs.3 GmbH-G haftet der Geschäftsführer für den Schaden, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszahlt.
Eine Rückzahlung zu Lasten des Stammkapitals bzw. Rückzahlung der Kapitalersetzenden Darlehn ist genauso verboten.
⇒ Verstoß gegen §33 Abs.1 GmbH-G
Der Geschäftsführer darf nicht entgegen der gesetzlichen Bestimmung eigene Geschäftsanteile der GmbH erwerben oder als Pfand nehmen.
Ein Risiko besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer zwar voll eingezahlte Anteile erwirbt, der Erwerb aber aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen vorgenommen hat.
⇒ Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Konkursreife der GmbH
Eine Haftung wird jedoch nur dann ausgelöst, wenn Geldleistungen erbracht werden und tatsächlich das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für Zahlungen, die er nach Eintritt der Konkursreife der GmbH leistet. Ein über die Zahlung hinausgehender Schaden kann nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbH-G geltend gemacht werden.
- Haftung gegenüber den Gesellschaftern
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet den Gesellschaftern gegenüber nicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen.
⇒ Haftung aus Vertrag
Eine vertragliche Haftung der Geschäftsführer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. soweit der Geschäftsführervertrag zugleich als Vertrag zugunsten der Gesellschafter aufzufassen ist.
⇒ Haftung bei unzulässiger Stammkapitalrückzahlung
Wenn der GmbH-Geschäftsführer entgegen den Bestimmungen des § 30 GmbHG zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft das erforderliche Vermögen an die Gesellschafter überträgt.
Eine Haftung setzt generell das Verschulden voraus. Wenn mehrere Geschäftsführer schuldhaft gehandelt haben, haften sie gesamtschuldnerisch. Etwaige Schadenersatzansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer gelten aus §31 Abs. 6 GmbH-G.
.⇒ Haftung aus unerlaubter Handlung
Verstöße gegen Schutzgesetz, Verletzung gesetzlichen Bestimmungen. aus §823 Abs. 2 BGB. Bei Vorliegen unerlaubte Handlungen aus §823 Abs. 2 BGB, haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern.
- Allgemeine Haftung gegenüber Dritten
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer der GmbH kann jedoch in Verantwortung gezogen werden, wenn er sich z. B. vertraglich neben der GmbH selbst verpflichtet hat oder wenn ihm ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen vorzuwerfen ist.
- Bei unerlaubten Handlungen kommt eine Haftung des Geschäftsführers auch gegenüber Dritten in Frage, insbesondere bei Verstößen gegen Strafgesetze oder Umweltschutzbestimmungen.
- Bei nicht eindeutigen Erklärungen haftet der Geschäftsführer persönlich, sofern er nicht erklärt hat, in Namen der GmbH handeln zu wollen.
Offenheit gegenüber den Geschäftspartnern ist für Sie besser
Und damit stecken Sie in der Zwickmühle: Wenn Sie den GmbH-Gläubigern sagen, daß die GmbH in einer finanziellen Krise steckt, werden sie die GmbH wohl kaum noch beliefern. Oder wenn, dann nur gegen "cash". Wenn Sie nichts über die Finanzkrise verlautbaren lassen, haften Sie den Gläubiger für die Forderungen, die diese zu einer Zeit gegen die GmbH erworben haben, als die GmbH schon in der Krise steckte ("Neugläubigerschaden").Und zwar in voller Höhe, nicht – wie früher – nur mit dem sogenannten Quotenschaden!
Praxis-Tip
Natürlich verletzen Sie Ihre Verschwiegenheitspflicht der GmbH gegenüber, wenn Sie über deren Finanzkrise "plaudern". Aber nur so können Sie Ihr Privatvermögen aus der Haftung raushalten. Es gibt für Sie persönlich keinen anderen Ausweg.
Weil
Immer weniger insolvente GmbHs noch über genügend Masse verfügen, versuchen immer mehr Gläubiger über "den Umweg Geschäftsführer" doch noch zu ihrem Geld zu kommen. Streit kann dann noch über den Zeitpunkt ausbrechen, ab wann die GmbH tatsächlich in der Krise war.
In aller Regel ist das dann der Fall, wenn es der GmbH nicht mehr gelingt, auf dem freien Kapitalmarkt Kredite zu erhalten, und sie sich zur Finanzierung mit Gesellschafterdarlehen oder persönlichen Bürgschaften der Gesellschafter und Geschäftsführer behelfen muß.
Aber Achtung: Keine Panik!
Unbill droht Ihnen dann, wenn die GmbH hätte überleben können, wenn Sie die Gläubiger nicht von den finanziellen Schwierigkeiten unterrichtet hätten. Wenn Sie "in Panik" die Gläubiger zu "früh" über Zahlungsschwierigkeiten informieren und der GmbH so den Todesstoß versetzt haben, können die GmbH-Gesellschafter Sie als Geschäftsführer schadenersatzpflichtig machen.
- Haftung für Steuern der Gesellschaft
⇒ Lohnsteuerhaftung
Die Pflicht: Sie als GmbH-Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass die Lohnsteuer für die GmbH-Mitarbeiter richtig berechnet, ordnungsgemäß einbehalten und genau so ordnungsgemäß wie pünktlich dem Finanzamt angemeldet und abgeführt wird.
Diese Pflicht gilt übrigens auch für Ihre eigene Lohnsteuer. Denn dem Finanzamt gegenüber haben Sie eine Zwitterstellung: Sie sind einmal Repräsentant der arbeitgebenden GmbH, zum anderen aber auch deren Arbeitnehmer.
Achtung:
Wenn der Geschäftsführer gegen eigene Lohnsteuerpflichten verstoßt, haftet er mit seinem Privatvermögen !
Gerade an die Pflichten bei der Lohnsteuer stellt der Fiskus – unterstützt von der Rechtsprechung – enorm hohe Ansprüche. Die Lohnsteuer muss der Geschäftsführer "treuhänderisch" von fremden Leuten einbehalten und für deren Rechnung ans Finanzamt abführen.
Achten Sie auf " Flüssigkeit"
Wenn Sie als Geschäftsführer sehen, dass die flüssigen Mittel der GmbH nicht ausreichen, um die Nettolöhne an die Mitarbeiter sowie die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, müssen Sie die Bruttolöhne kürzen. Und zwar so weit, dass das zur Verfügung stehende Geld ausreicht, um davon die (niedrigeren) Nettolöhne an die Mitarbeiter und die darauf entfallende Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen.
Ganz besonders kritisch für den Geschäftsführer einer "klammen" GmbH ist die Zeit zwischen dem Monatsende (Nettolohnauszahlung), dem Termin zur Lohnsteueranmeldung und – Abführung (10. Tag des Folgemonats) sowie der darauffolgenden 5-Tage Schonfrist. Der Geschäftsführer muss davon ausgehen können, dass ihm zum Fälligkeitstermin der Lohnsteuerzahlung genügend Liquidität zur Verfügung steht, um die Lohnsteuerschulden bezahlen zu können.
Die Bank dreht den Geldhahn zu
Was, wenn genau in dieser Zeit die Bank den Kredithahn völlig zudreht? Das ist in aller Regel keine Entscheidung, die den Geschäftsführer von seiner Haftung freispricht. Mit dieser Möglichkeit muss er rechnen, wenn die finanzielle Situation der GmbH schon längere Zeit nicht "rosig" ist.
Praxis-Tip
Nur wenn der Geschäftsführende in eine finanzielle Bredouille gerät, die er vorher nicht erahnen konnte und deshalb die Lohnsteuer nicht bezahlen kann, kann ihm kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. !
Was aber, wenn Sie als Geschäftsführer die Lohnsteuer richtig berechnet und angemeldet haben, das Finanzamt Ihnen aber eine falsche Umbuchungsmitteilung schickt, nach der die GmbH viel weniger Lohnsteuer zahlen muss? Was, wenn Sie ursprünglich noch genug Geld gehabt hätten, um die Lohnsteuerschulden zu bezahlen, dann aber nur das gezahlte haben , was das Finanzamt von Ihnen haben wollte, und zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt seinen Fehler bemerkt, nicht mehr zahlen können? Dann haften Sie nicht, weil Sie als Geschäftsführer darauf vertrauen dürfen, dass das Finanzamt gerade bei den Steuern, die eine Geschäftsführer-Haftung nach sich ziehen, besonders sorgfältig und genau rechnet (Finanzgericht Münster vom 29.5.1995-2K5009/93L).
Aber Achtung: Kann das Finanzamt Ihnen nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit ohnehin nicht genügend Geld gehabt hätten, um die Lohnsteuer in der fälligen Höhe zu zahlen, dann haften Sie wieder!
⇒ Umsatzsteuerhaftung
Bei der Umsatzsteuer ist eine ähnliche Konstellation gegeben wie bei der Lohnsteuer. Einen Unterschied aber gibt es: Bei der Umsatzsteuer handelt es sich nicht wie bei der Lohnsteuer um die Steuer von fremden Dritten, sondern um eigene Steuern der GmbH.
Trotz dieses rechtlichen Unterschieds ist das Finanzamt in aller Regel blitzschnell dabei, den Geschäftsführer wegen nicht angemeldeter oder nicht abgeführter Umsatzsteuer in die Haftung zu nehmen.
⇒ Gerade bei finanziellen Schwierigkeiten in der GmbH ist die Versuchung, sich über die Umsatzsteuervoranmeldungen (Vorsteuerrückerstattung) oder nicht in voller Höhe angegebene Umsätze im Voranmeldungszeitraum "etwas zusätzliche Liquidität" oder zumindest "Luft" zu verschaffen, natürlich sehr groß. Meist fehlt auch noch das Unrechtsbewusstsein, weil "man wollte ja keine Steuern hinterziehen", sondern " die Zahllast nur ein bisschen rausschieben".
Ein gefährliches Spiel! So haftet der Geschäftsführer beispielsweise dann, wenn er bei einer Umsatzsteuervoranmeldung fälschlicherweise einen Vorsteuererstattungsanspruch geltend macht.
Praxis-Tip
Sie als Geschäftsführer haften aber auch dann für die Umsatzsteuer, wenn Rechnungen ausgestellt werden, bei denen kein offener Umsatzsteuerausweis erkennbar war, der Rechnungsempfänger aber bei ordnungsgemäßem Rechnungsausweis zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen war, also Unternehmer ist !
Aber selbst nach der Insolvenzanmeldung können Sie als GmbH-Geschäftsführer in die Haftung genommen werden, und zwar dieses Mal, weil Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen haben!
- Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Wenn Sie wissen, dass die meisten Gläubiger-Insolvenzanträge von den Sozialversicherungsträgern gestellt werden, nehmen Sie Ihre Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter pünktlich und vollständig abzuführen, bestimmt nie mehr auf die leichte Schulter.
Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen unterliegt dem Strafgesetz
§ 266 a Strafgesetzbuch stellt es unter Strafe, wenn die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile aus den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abgeführt werden.
Richtig gelesen: Strafrechtlich relevant sind nur die Arbeitnehmeranteile. Heißt das, daß Sie dann, wenn die GmbH nicht mehr genügend Geld hat, um die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberanteile abzuführen, der Krankenkasse vorschreiben können, das die bevorzugt die Arbeitnehmeranteile zu tilgen hat und auf die Arbeitgeberanteile "noch ein bisschen warten" muss? Oder kann die Kasse vielmehr hingegen und das eingegangene Geld nach Gutdünken halbe-halbe auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile anrechnen?
Nein! Viele Kassen zieren sich zwar, aber letztendlich können Sie anweisen, für welche Sozialversicherungsanteile sie gerade das Geld eingezahlt haben. Damit sind Sie zwar nicht aus der Haftung für das Bezahlen draußen, aber Sie haben er zumindest vermieden, nach dem Strafgesetzbuch straffällig zu werden.
Entscheidende Unterschied zur Lohnsteuerhaftung
Ein gravierender Unterschied zur Lohnsteuer: Bei der Sozialversicherung macht es keine Unterschied, ob bei Auszahlung des Nettolohns genügend Mittel für die Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung stehen oder nicht. Sie können sich nicht dadurch von der Haftung freistellen, dass sie – wie bei der Lohnsteuer – die Bruttolöhne entsprechend kürzen, so dass auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden.
Der Geschäftsführer haftet auch dann, wenn der Nettolohn ausbezahlt wird und die GmbH vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge insolvent wird.
Praxis-Tip
Ja noch nicht einmal dann, wenn die Zahlungsschwierigkeiten unvorhersehbar waren, sollen Sie als Geschäftsführer von Ihrer Haftung freikommen.
Das heißt: Sie müssen die Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung so bereithalten, daß sie – unabhängig von ausstehenden Kreditzusagen – bezahlt werden können !
Eine absolut überzogene Anforderung. Aber: Sie ist in der Welt, und Sie als Geschäftsführer müssen sich daran halten, wenn Sie nicht selbst zur Rechenschaft gezogen werden wollen.
- Haftung im Gründungsstadium der GmbH
Voraussetzung der Haftung ist grundsätzlich, dass im Namen der zukünftigen GmbH gehandelt wurde.
Wenn vor der Eintragung im Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. (§ 11 Abs. 2 GmbHG)
Der Kreis der für eine GmbH im Gründungsstadium Tätigen kann groß sein. Es kommen z. B. in Betracht Gründungsgesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeiter bzw. wer als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die künftige GmbH tätig wird.
Inhalt und Umfang der Haftung bestimmen sich nach dem namens der Gesellschaft abgeschlossenem Vertrag. Wenn mehrere Geschäftsführer nebeneinander haften, besteht die gesamtschuldnerische Haftung.
Die Haftung des Geschäftsführers aus § 11 Abs. 2 GmbH-G endet mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
- Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Seit dem 1.1.1999 gilt eine neue Insolvenzordnung (InsO), die das alte Konkurs- und Vergleichsrecht abgelöst hat.
Nach der neuen InsO gibt es nunmehr 3 Gründe, weshalb innerhalb von 3 Wochen ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt werden muss:
- Überschuldung (wie bisher)
- Zahlungsunfähigkeit (wie bisher)
- drohende Zahlungsunfähigkeit.
Ist eine GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig, kann auch ein Dritter, z.B. ein Gläubiger, etwa der Sozialversicherungsträger (meist die AOK) oder das Finanzamt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit aber können nur Sie als Geschäftsführer selbst stellen. Kein Dritter darf das.
Der neue Insolvenzgrund der drohender Zahlungsfähigkeit ist aber (noch) nicht in den §§ 64 und 84 GmbH-G aufgeführt. Aber natürlich gilt er dennoch, und Sie müssen ihn kennen und beachten, wenn Sie sich nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung aussetzen wollen.
Sie als Geschäftsführer sind verpflichtet, die GmbH unternehmerisch zu leiten. Dazu gehört es ganz besonders, dass Sie die wirtschaftliche Situation planen und überwachen.
Sie müssen Krisen vorhersehen, indem Sie geeignete Kontrollmechanismen, z.B. Kennzahlen- oder Controlling-Systeme, einführen. Und selbstverständlich müssen Sie erkannt oder erkennbaren Krisen gegensteuern. Dazu ist der neuen Insolvenzordnung gesetzlich verpflichtet!
Das heißt, Sie müssen ein Sanierungskonzept aufstellen, die wirtschaftlichen Überlebenschancen der GmbH prüfen und die Sanierungsmaßnahmen durchführen. Dazu müssen Sie einen Sanierungsplan aufstellen. Dieser wiederum wird nach so streng formalistischen Kriterien bewertet, dass es fast unmöglich ist, hier ohne Hilfe eines versierten Anwalts oder Steuerberaters "zu Rande" zu kommen.
Wird die GmbH zahlungsunfähig, so müssen die Gesellschafter spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.(§ 64 GmbH-G)
Sie sollten also kompetente Hilfe in Anspruch nehmen. Denn wenn Sie als Geschäftsführer gegen Ihre Pflicht hier verstoßen, machen Sie sich der GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-G).
- Haftung wegen Organisationsverschuldens
Als Geschäftsführer haften Sie nicht für Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen sind letztlich alle, an die Sie Aufgaben delegieren. Und zwar gleichgültig, ob diese Erfüllungsgehilfen fest angestellte Mitarbeiter bei der GmbH, Prokuristen, gewöhnliche Arbeiter, Aushilfskräfte, freie Mitarbeiter oder Berater sind.
Der juristische Grundsatz ist: Jeder ist für sich selbst verantwortlich. Das heißt: Kein Geschäftsführer muss die >Fehler seiner Erfüllungsgehilfen "auf die eigene Kappe nehmen".
Weisen Sie nach, dass Sie sorgfältig vorgingen
Jubilieren sie nicht zu früh: Das gilt nämlich nur dann, wenn Ihnen kein Organisationsverschulden nachgewiesen werden kann! Und vom Organisationsverschulden können Sie sich nur dann freizeichnen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihrerseits alles Menschenmögliche getan haben, um "den richtigen Mann zur richtigen Zeit an der richtigen Stelle" zum Einsatz zu bringen.
Im Klartext: Sie müssen diejenigen, an die Sie Aufgaben delegieren
- sorgfältig auswählen
- sorgfältig und laufend überwachen, ob die Aufgaben, die Sie delegiert haben, auch tatsächlich ordnungsgemäß erfüllt werden (können)
- zumindest regelmäßig stichprobenhaft und nach "dem gesunden Menschenverstand" kontrollieren
- und regelmäßig schulen und weiterbilden.
Wie eine sorgfältige und laufende Überwachung aussehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Klar sind immer nur Negativ-Abgrenzungen: So dürfen Sie sicherlich keinen wegen Diebstahls oder Unterschlagung Vorbestraften an die GmbH-Kasse setzen. Sie dürfen auch keinen Lagerarbeiter mit der GmbH-Buchführung betrauen oder einen Lohnsteuerhilfe-Verein mit der Körperschaftsteuererklärung der GmbH beauftragen. Und Sie dürfen dem "Schrottler" von nebenan keinen Auftrag zur Entsorgung von Problemmüll erteilen.
Praxis-Tip
Am besten ist, Sie handeln immer so, als würde es sich um Ihr eigenes Unternehmen und Ihr eigenes Geld handeln (Sorgfalt in eigenen Dingen) ! Absolut notwendig aber im eigenen Interesse ist, dass Sie in der GmbH – völlig unabhängig von deren Größe – Organisationsrichtlinien aufstellen und Prüfroutinen einführen. Am besten schriftlich fixiert und mit Datum versehen, wann sie welche Kontrollen durchgeführt haben. Dann müssen Sie sich im Falle eines Falles zwar immer noch über den Schaden ärgern und die Folgen ausbügeln.
- Haftung für Umweltschäden
Umweltdelikte sind beileibe keine Kavaliersdelikte mehr. Im Gegenteil: Sie müssen sich darüber im klaren sein, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie gegen Umweltschutzbestimmungen verstoßen. Immer mehr Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz müssen Sie als GmbH-Geschäftsführer kennen und beachten. Zwar ist bei der umweltrechtlichen Haftung meistens die GmbH als Unternehmerin diejenige, die angesprochen wird – zumindest zivilrechtlich. Daraus dürfen Sie aber beileibe nicht schließen, dass Sie als Geschäftsführer aus der persönlichen Haftung entlassen wären. Im Gegenteil: Strafrechtlich haften immer nur Sie!
Nur eine natürliche Person kann strafrechtlich belangt werden
Neben den "normalen" Schadenersatzpflichten wird auch zunehmend strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgegangen. Und verantwortlich sind Sie! Der GmbH-Geschäftsführer! Denn eine GmbH kann selbst nicht straffällig werden. Sie ist schließlich "nur" eine juristische Person. Das heißt: Sie braucht einen Menschen, eine natürliche Person, der für sie handelt – also Sie.
Grundvoraussetzung einer umweltrechtlichen Gefährdungshaftung ist in den meisten Fällen die Stellung als Inhaber oder Betreiber eines umweltgefährdenden Unternehmens. Ungeheuer schwierig ist es, die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu ermitteln. Denn sie werden oft durch Verwaltungsrecht, also z.B Wasserrecht, Immissionsschutz,begründet und definiert.
Die meisten Normen knüpfen die Haftung an den Anlagenbetreiber bzw. Anlageninhaber, z.B § 1 Umwelthaftgestz. Gleiches gilt für die atomrechtliche Haftung (§ 25 AtG).
Zwar sind Sie als Geschäftsführer weder Betreiber noch Anlageninhaber. Sie haften in solchen Fällen also nicht direkt. Wenn Sie aber Fehler gemacht haben und die GmbH deswegen in die Haftung genommen wurde., müssen Sie ihr unter Umständen den entstandenen Schaden ersetzen.
Ganz " heiß" wird es für Sie, wenn ein Gesetz – wie z.B. § 20 Abs. 3 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – auf Ihre persönliche Vertrauenswürdigkeit abstellt. Wenn Sie dann mehrfach gegen Umweltvorschriften verstoßen haben, begründet dies eine Unzuverlässigkeit. Wegen eben dieser Unzuverlässigkeit können der GmbH gewisse Genehmigungen nachträglich wieder entzogen werden . Geschieht dies, kann sich die GmbH ihrerseits dann, wenn Ihnen Verschulden nachgewiesen werden kann, bei Ihnen schadlos halten – oder sie trennt sich von Ihnen, da Sie als Geschäftsführer nicht mehr tragbar sind.
Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 Abs. 1 WHG) stellt weder auf den Betreiber einer Anlage noch den Inhaber ab, sondern auf denjenigen, der eine Veränderung der Beschaffenheit des Wassers in seiner Person herbeiführt. Und das können selbstverständlich Sie als Geschäftsführer sein!
Sie haften bei Vorsatz und Fahrlässigkeit!
Strafbar machen Sie sich nur, wenn Sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Daß diese Einschränkung für Sie aber kein Trost sein kann, wird Ihnen spätestens dann klar, wenn Sie wissen, dass die Gerichte immer höhere Anforderungen an Ihre Sorgfaltspflichten stellen.
Praxis-Tip
Sie können sich nicht einfach "blind" darauf verlassen, dass die von Ihnen gewählte Abfallentsorgungsfirma " schon alles richtig macht". Wenn die Ihren Problemmüll nämlich illegal entsorgt und Sie dies bei etwas Nachfragen hätten herausfinden können, sind Sie wieder dran !
Sie als Geschäftsführer sind nämlich verpflichtet, die GmbH so durchzuorganisieren, daß Umweltgefahren möglichst ausgeschlossen sind. Schon gar nicht dürfen sie "zwangsläufig" aufgrund der Organisation sein.
Sie müssen dafür sorgen, dass der "richtige Mann zur richtigen Zeit am richtigen Platz ist". Außerdem müssen Sie dies zumindest durch Stichproben kontrollieren. Weiterhin müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeiter entsprechend geschult und weitergebildet werden. Wenn nicht, setzen Sie sich dem Vorwurf des Organisationsverschuldens aus.
Und damit haften Sie wieder!
C. Anhaltspunkte für die Praxis
Inzwischen aber füllen die Gerichtsurteile, die zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergangen sind, Bände. Sie dokumentieren einerseits die Verbreitung der GmbH (über 800 000 GmbHs gibt es in Deutschland.
Zum anderen dokumentiert sie aber auch, dass viele GmbH-Geschäftsführer zwar viel "von ihrem Job", aber nur wenig von den rechtlichen Besonderheiten der Rechtsform GmbH verstehen.
So ist es kein Wunder, dass für immer mehr Unternehmer die "Totenglocke" läuten wird Bei der GmbH wird häufig das Insolvenzverfahren überhaupt nicht mehr eröffnet. In vielen Fällen ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der letzte unternehmerische Akt gewesen.
Die Gründe sind für jeden Kenner einsichtig: Wer in der GmbH Eigenkapital bildet, wird steuerlich bestraft. Also wird die GmbH über Fremdkapital – von Banken, Gläubigern und Gesellschaftern – finanziert. Kein Problem, solange die wirtschaftlichen Zeiten gut sind. Sobald die "See aber etwas rauer" wird, führt diese Art der Unternehmensfinanzierung geradewegs als Einbahnstrasse zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
Jeder, der sich auf das "Abenteuer" GmbH-Geschäftsführung einlässt, muss im eigenen Interesse alle seine Rechte und Pflichten kennen und muss sich regelmäßig über die neueste Rechtslage, über neue Urteile und neue Pflichten informieren. Denn vor dem Hintergrund den wenig erfreulichen Rahmendaten werden die Zeiten für GmbH-Geschäftsführer (noch) härter
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Haftungsbeschränkung einer GmbH und die Rolle des Geschäftsführers?
Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bietet die Möglichkeit, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, wodurch die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen wird. Die GmbH ist eine juristische Person, die durch ihren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.
Welche Aufgaben und Pflichten hat ein GmbH-Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer ist für die Führung des Betriebs und die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der GmbH verantwortlich. Dazu gehören die Vertretung der Gesellschaft, Buchführung, Bilanzierung und Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses. Er hat eine spezielle Treue- und Verschwiegenheitspflicht und muss sich an den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand halten.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nach § 43 GmbHG für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes entstehen. Dies gilt insbesondere bei falschen Angaben zur Errichtung der Gesellschaft, Auszahlung von Stammkapital an Gesellschafter oder Erwerb eigener Geschäftsanteile entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern?
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Dies kann eine vertragliche Haftung, eine Haftung bei unzulässiger Stammkapitalrückzahlung oder eine Haftung aus unerlaubter Handlung sein. Generell setzt eine Haftung Verschulden voraus.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber Dritten?
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer nicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Eine Haftung kann jedoch entstehen, wenn er sich vertraglich neben der GmbH selbst verpflichtet hat, ihm ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen vorzuwerfen ist oder bei unerlaubten Handlungen, insbesondere bei Verstößen gegen Strafgesetze oder Umweltschutzbestimmungen.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Steuern der Gesellschaft?
Der Geschäftsführer haftet für die korrekte Berechnung, Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer der GmbH. Bei finanziellen Schwierigkeiten muss er die Bruttolöhne kürzen, um die Lohnsteuer bedienen zu können. Bei der Umsatzsteuer haftet er auch für fälschlicherweise geltend gemachte Vorsteuererstattungsansprüche oder bei Rechnungen ohne erkennbaren Umsatzsteuerausweis.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge?
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich und vollständig abzuführen. Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen ist strafbar. Im Gegensatz zur Lohnsteuer kann er sich nicht dadurch von der Haftung freistellen, dass er die Bruttolöhne kürzt. Er muss die Arbeitnehmeranteile so bereithalten, dass sie unabhängig von ausstehenden Kreditzusagen bezahlt werden können.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer im Gründungsstadium der GmbH?
Wer vor der Eintragung im Handelsregister im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und solidarisch. Die Haftung des Geschäftsführers endet mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung?
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Er muss die wirtschaftliche Situation planen und überwachen, Krisen vorhersehen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer wegen Organisationsverschuldens?
Der Geschäftsführer haftet nicht für Erfüllungsgehilfen, es sei denn, ihm kann Organisationsverschulden nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass er diejenigen, an die er Aufgaben delegiert, sorgfältig auswählen, überwachen und schulen muss. Er muss Organisationsrichtlinien aufstellen und Prüfroutinen einführen.
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Umweltschäden?
Der Geschäftsführer kann sich strafbar machen, wenn er gegen Umweltschutzbestimmungen verstößt. Er muss die GmbH so durchorganisieren, dass Umweltgefahren möglichst ausgeschlossen sind und die Mitarbeiter entsprechend geschult und weitergebildet werden. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftet er für Umweltschäden.
Was sind Anhaltspunkte für die Praxis in Bezug auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers?
GmbH-Geschäftsführer müssen ihre Rechte und Pflichten kennen und sich regelmäßig über die neueste Rechtslage informieren. Angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Forderungen von Insolvenzexperten werden die Zeiten für GmbH-Geschäftsführer härter.
- Quote paper
- Azina Barzideh (Author), 2001, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108666