Das Beihilfesystem. Ein überholtes Privileg der Personalfürsorge?


Hausarbeit, 2002

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

1. Einführung und Geschichtliches

2. Grundlage und Struktur des Beihilfesystems
2.1. Die Beihilfe als eigenständiges Krankenfürsorgesystem
2.2. Beihilfeberechtigte
2.3. Beihilfeanspruch
2.4. Bemessungssätze

3. Probleme des Beihilfesystems
3.1. Strukturelle Schwächen
3.2. „Leere Kassen“

4. Lösungsansätze
4.1. Kostendämpfungspauschale

5. Zusammenfassung

Anhang
Abb. 1 Personal des öffentlichen Dienstes nach dem Dienstverhältnis
Abb. 2 Ausgaben für Beihilfe
Abb. 3 Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach Arten und
Körperschaftsgruppen im Jahr 2001

Literaturverzeichnis

- Hoffmann, H.: Beihilfe-Ratgeber, 2. Auflage München: Rehm, 1992

- Ranft, F.: Zeitungsartikel „Und ewig lockt die Zulage“, veröffentlicht in „Die Zeit“, 11/2000, (Fundstelle: Internet www.zeit.de/2000/11/200011_beamte.neu.html)

Internet:

www.pvs.de/DOMIS/verband/Infopool.nsf/HTML/GespolMeinBeildx?OpenDocument

www.philologenverband.de/publikationen/blick/1999/115-3.htm

www.akademischerdienst.de/kvziel4.html

www.recht.com/driz/AnzeigeText.cfm?ID_450

www.dbb.de/DBBInteraktiv/Artikel/hamburg/120100_121119.htm

1. Einführung und Geschichtliches

Die Sonderstellung der Beamten, vor allem in der Personalfürsorge, hat histo-rische Wurzeln. Die Väter des Grundgesetzes haben diese Stellung mit dem Artikel 33 Absatz V weiter verfestigt: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Es wurde schlichtweg auf eine Tradition aus der Weimarer Republik zurückgegriffen, ohne viel darüber nachzudenken, ob der Gedanke einer privilegierten Ausstattung des Berufsbeamtentums nicht schon mit der Weimarer Demokratie überholt war. Möglicherweise war er es aber auf jeden Fall mit der Gründung der neuen deutschen Bundesrepublik 1948.

Ist es vielleicht sogar so, dass niemand wagt, an den 200 Jahre alten Prinzipien zu rütteln?

Die Sonderstellung der Beamten im 19. Jahrhundert hatte einen durchaus sinnvollen Hintergrund, so dass diese Privilegien damals als zwingend erforderlich angesehen wurden. Wie gesagt, vor 200 Jahren! Eine Beamten-ausbildung kostete ein Vermögen. Ein neun Semester umfassendes Jura-Studium war notwendig und kostete soviel, wie das Jahresgehalt eines badi-schen Ministers ausmachte, etwa 6000 Taler. Die wenigsten konnten diese Summe aus eigenem Einkommen aufbringen, so dass größtenteils ein beträchtlicher Teil des Familienvermögens in das Studium des Sohnes investiert wurde. So scheint es erklärlich, dass der größte Teil der Beamten-schaft aus dem wohlhabenden Bürgertum oder dem Adel bestand. Die Kosten für die praktische Ausbildung, vergleichbar mit der heutigen Referendarzeit, mussten die Aspiranten selbst aufbringen, sie bekamen während dieses Zeit-raumes, der in einigen Ländern bis zu fünf Jahre dauerte, kein Gehalt. Für die-sen Teil der Ausbildung mussten gut und gern noch einmal 3000 Taler aufge-bracht werden. Dieser hohe Einsatz wurde vom damaligen Staat honoriert.

Ein weiterer, noch wichtigerer Grundsatz des damaligen Beamtentums war die Anstellung auf Lebenszeit und die damit einhergehende Unkündbarkeit.

„Im Zeitalter absoluter Fürsten, die mit ihren Untertanen nach Gutdünken umsprangen, waren die Beamten der rechtsstaatliche Puffer zwischen Fürst und Untertan. Sie waren zusammen mit den Parlamenten auf der Seite des Fortschritts und der Reformen und geradewegs verpflichtet zum Widerspruch gegen Willkür und Ungerechtigkeit.“[1] Es steht außer Frage, dass Beamte zu dieser Zeit auf Lebenszeit beschäftigt werden mussten. Auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sollten den Beamten keine Nachteile entstehen, sie mussten versorgt werden. Aus diesem Gedanken entstanden das sogenannte Alimentations- sowie das Fürsorge-prinzip, nach dem der Dienstherr seinen aktiven Beamten und Ruhestands-beamten einen angemes-senen Lebensunterhalt zu finanzieren hatte.

Fraglich ist, inwieweit dies auch heute noch gilt. Muss ein Beamter im Zeitalter von BAföG, kostenfreiem Studium und vergüteter Referendarzeit auch heute noch derart alimentiert werden?

Die Beamten leisten einen Eid auf die Verfassung und die Gesetze. Ein besonderes Treueverhältnis zum Staat wird erwartet.

Die alten Privilegien wirken heute anachronistisch. Doch der Deutsche Beamtenbund (DBB) sieht das ganz anders. Sein Vorsitzender Erhard Geyer pocht auf den „Fortbestand ihrer Rechte. ‚Die hergebrachten Grundsätze sichern die Wettbewerbsfähigkeit des Staatsdienstes auf dem Arbeitsmarkt’, sagt Geyer. ‚Außerdem ist die Entlohnung nach diesem Prinzip nicht teurer als das allgemeine Tarifsystem.’“[2]

Und genau das ist der Knackpunkt. Stimmt es, dass die Entlohnung der Beamten den Staat nicht mehr kostet als Angestellte und Arbeiter? Neben der Besoldung erhalten Beamte auch Beihilfe für Krankheits- und Pflegeaufwen-dungen. Bei Angestellten und Arbeitern hingegen muß der Staat neben Gehalt und Lohn auch Arbeitgeberbeiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegever-sicherung aufwenden. Beamte und Angestellte kosten ihn also gleich viel, oder doch nicht?

Mit meiner folgenden Arbeit möchte ich versuchen, darzustellen, wie das Beihilfesystem aufgebaut ist, was es von der gesetzlichen Krankenversicherung eines Angestellten oder Arbeiters unterscheidet und welches System den Arbeitgeber, also den Staat, letztendlich teurer kommt. Denn darauf basiert die Frage nach der Daseinsberechtigung der Personalfürsorge für Beamte. Ich werde versuchen, Lösungsansätze darzustellen, wie die Kosten der Beihilfe nicht ins Uferlose ausarten müssen und welche Konzepte seitens der Politik in diesem Bereich bereits praktiziert oder angedacht sind.

2. Grundlage und Struktur des Beihilfesystems

2.1. Die Beihilfe als eigenständiges Krankheitsfürsorgesystem

Grundlage des Beihilfesystems ist der Gedanke der Personalfürsorge, der auch den Schutz des Beamten und dessen Angehörigen im Krankheitsfall beinhaltet. Ins Leben gerufen wurde die Beihilfe ursprünglich als besondere Hilfeleistung des Dienstherrn in Fällen einer krankheitsbedingten Notlage eines Beamten.

Neben gesetzlicher und privater Krankenversicherung bildet sie heute die dritte Säule im Krankenfürsorgesystem der Bundesrepublik. Ungefähr 90 Prozent der Bevölkerung in unserem Land sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Etwa 10 Prozent sind in einer privaten Krankenversicherung versichert. Von diesen 10 Prozent sind mehr als die Hälfte zusätzlich beihilfeberechtigt.

Erst Ende der Fünfziger Jahre wurde das Beihilfesystem vom Gesetzgeber zu einer umfassenden Regelung ausgestaltet, ist bis heute anerkannt und geschützt.

In § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde folgendes formuliert: „...sind Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des Bundes, des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlicher Körperschaft, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie sind dies deshalb, weil ihnen ein Anspruch auf Beihilfe zusteht.“[3]

Der Beamtenstatus wird dadurch klar von den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung getrennt. Aus diesem Grunde muß ein Beamter, im Gegensatz zu Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die pflichtversichert sind, keine Pflichtbeiträge leisten, um sich für den Krankheitsfall abzusichern. Ein Teil der im Krankheitsfall anfallenden Kosten wird vom Dienstherrn unmittelbar getragen. Dazu wird im Rahmen der Dienst- und Versorgungsbe-züge ein bestimmter Betrag gewährt, mit dem der Beamte das restliche Krankheitskostenrisiko über eine private Krankenversicherung abdecken kann. Es steht ihm allerdings frei, freiwillige Beiträge in eine ergänzende private Krankenversicherung einzuzahlen. Das dies in den meisten Fällen sehr sinnvoll und verantwortungsbewusst ist, dazu komme ich in einem späteren Kapitel.

Neben diesen systematischen Unterschieden zu anderen Krankheitsfürsorge-systemen hat die Beihilfe eine weitere wesentliche Besonderheit: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der Versicherte eine Sachleistung

[...]


[1] Ranft, Ferdinand: Aufsatz „Und ewig lockt die Zulage“, „Die Zeit“ 11/2000

[2] Ranft, Ferdinand: Aufsatz „Und ewig lockt die Zulage“, „Die Zeit“ 11/2000

[3] Hoffmann, H.: Beihilfe-Ratgeber, 2. Auflage München: Rehm 1992, S. 2

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Das Beihilfesystem. Ein überholtes Privileg der Personalfürsorge?
Hochschule
Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften  (Fachbereich Verwaltungswissenschaften)
Veranstaltung
Vorlesung
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
21
Katalognummer
V10842
ISBN (eBook)
9783638171632
ISBN (Buch)
9783668103962
Dateigröße
670 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beamte, Angestellte, Krankenversicherung
Arbeit zitieren
Nadine Mühlwald (Autor:in), 2002, Das Beihilfesystem. Ein überholtes Privileg der Personalfürsorge?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10842

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