Inhaltsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Aktiengattungen
2.1 Rechte
2.1.1 Stammaktien
2.1.2 Vorzugsaktien
2.2 Übertragbarkeit
2.2.1 Inhaberaktien
2.2.2 Namensaktien
2.3 Kapitalzerlegung
2.3.1 Nennwertaktien
2.3.2 Nennwertlose Aktien
3 Börsen
3.1 Überblick
3.2 Aufgaben der Börsen und Unterscheidungsmerkmale
4 Der Parketthandel
4.1 Der Kassamarkt
4.2 Börsenteilnehmer am Kassamarkt (cash market)
4.3 Notierung und Handel am Kassamarkt
4.4 Die Segmente am Kassamarkt bis zum 01.01.2003 im Einzelnen
4.4.1 Der Amtliche Handel
4.4.2 Der Geregelte Markt
4.4.3 Der Neue Markt
4.4.4 Qualitätssegment SMAX
4.4.5 Der Freiverkehr
4.5 Die Neuordnung der Segmente am Kassamarkt ab
4.5.1 Gründe und Konsequenzen für die Neustrukturierung
4.5.2 General Standard
4.5.3 Prime Standard
4.5.4 Neue Indexsystematik
5 Der elektronische Handel
5.1 Überblick
5.2 elektronischer Handel am Kassamarkt
5.2.1 XETRA
5.2.1.1 Der Handel im XETRA
6 Schluss
Anhangsverzeichnis
Titel
Anhang 1:Wege zur Börsennotierung bis zum 01.01.2003
Anhang 2:Die Aktienindizes am Kassamarkt bis 24.03.2003
Anhang 3:1.) Zulassungsvorschriften General Standard
2.) Zulassungsvorschriften Prime Standard
Anhang 4:Auszug aus der Börsenordnung der Frankfurter
Wertpapierbörse
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Amtlichen Handel
Tabelle 2:
Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Geregelten Markt
Tabelle 3:
Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Neuen Markt _
Tabelle 4:
Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den SMAX ___ _
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aktienarten und ihre Unterscheidungskriterien
Abbildung 2: Börsen, Handelssysteme und deren Marktsegmente
Abbildung 3: Systematisierung von Börsen nach Handelsobjekten
Abbildung 4: Marktsegmente des Kassamarktes bis
Abbildung 5: System der Neustrukturierung
Abbildung 6: Neue Indexsystematik ab dem
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Es gibt für ein Unternehmen eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich Eigenkapital zu beschaffen. Eine davon ist für Unternehmen mit der Rechtsform KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) oder AG (Aktiengesellschaft) die Emission von Teilhaberpapieren (Aktien), die Anleger an den Börsen erwerben können. Dieser recht einfach klingende Vorgang ist jedoch mit einer Vielzahl bedeutender Entscheidungen verbunden. Die Gesellschaft muss sich bei der Notierung ihrer Aktien für ein Marktsegment und einen Börsenplatz entscheiden. Dabei müssen rechtliche /institutionelle Faktoren, wirtschaftliche Gegebenheiten und subjektive Faktoren seitens des Unternehmens und institutionelle Besonderheiten seitens der Börsen und Märkte berücksichtigt werden. Ebenso muss eine Entscheidung darüber gefällt werden, welche Aktienart emittiert wird. Und- damit verbunden- mit welchen Rechten die Anleger auf der einen Seite ausgestattet werden und mit welchen Pflichten sich damit die Gesellschaft auf der anderen Seite belastet. Der Inhalt dieser Arbeit beschäftigt sich mit den bestehenden deutschen Aktienmärkten, ihren Segmenten (unter Berücksichtigung der Neusegmentierung seit dem 01.01.2003), den Handelsformen für die Papiere und den rechtlichen Ausgestaltungen der verschiedenen Aktienarten börsennotierter Aktiengesellschaften (AG). Die Systematisierung der Börsen nach Handelsobjekten - und die Konzentration dieser Arbeit auf Aktien als Handelsobjekt - führt dazu, dass sich die Beschreibung der unterschiedlichen Börsen auf die Kassabörse und ihre wichtigste Erscheinungsform, die Wertpapierbörse beschränkt.
2 Aktiengattungen
Aktien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit, dem Umfang der Aktionärsrechte und der Kapitalzerlegungsmethode.[1]Das Aktiengesetz definiert diese Kriterien genau und legt damit den Handlungsrahmen für die Unternehmen und die Teilhaber, ihre Rechte und Pflichten fest.
2.1 Rechte
- 11 AktG beschreibt, dass sich Unterschiede vermögensrechtlichen Inhalts ergeben müssen, um Aktiengattungen zu begründen. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.[2]Je nachdem, mit welchem Ziel die beiden Parteien Aktien emittieren bzw. kaufen, ergeben sich daraus Präferenzen bei der Auswahl der Gattung.[3]Für den deutschen Börsenmarkt gibt es zwei Aktiengattungen.
2.1.1 Stammaktien
Sie beinhalten die umfassendsten Rechte für den Teilhaber, wie beispielsweise die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft, der Stimmrechtsausübung und einen Anspruch auf Dividende.[4]
2.1.2 Vorzugsaktien
Für den angestrebten Investorenkreis, der wenig Wert auf die sonstigen Rechte, jedoch großen Wert auf eine gesicherte Dividende legt, empfiehlt sich die Vorzugsaktie. Dies ist eine Aktiengattung, die sich wiederum aufsplitten läßt, in solche mit einem absoluten Vorzug, was über die Rechte der Stammaktie hinaus den Vorzug eines zusätzlichen Privilegs impliziert, so z.B. eine gesicherte Mindestdividende.[5] Die Aktie mit dem absolutem Vorzug ist zwar theoretisch eine bestehende Möglichkeit, jedoch in der Praxis kaum angewandt. Mehrheitlich wird der gewährte Vorzug begleitet von einem Nachteil. Je nach Strategie der Gesellschaft ist dies meist der Verlust des Stimmrechts, das der Aktionär durch seine Aktie hat.[6] Sie sichert den Emittenten einen Handlungsspielraum im Umfang des Kapitals, das als Vorzugskapital ausgegeben wurde. Besonders für Familienunternehmen, die den Einfluss der Gründerfamilie nicht verlieren möchten, ist die Vorzugsaktie ein wichtiges Instrument, um die bestehende Macht der Alteigentümer wenigstens teilweise beizubehalten.[7] - 139 I AktG beschreibt das Wesen dieser stimmrechtlosen Vorzugsaktien. Sie beinhalten verpflichtend für die Gesellschaft einen nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns.[8] Das bedeutet für den Aktionär ein Recht auf mindestens die Dividende, die dem Stammaktionär zufließt. Im Vorteil sind Vorzugsaktionäre dann, wenn sich ein niedrigerer Bilanzgewinn ergibt. Dann erhält der Vorzugsaktionär erst seinen satzungsmäßig festgelegten Dividendenbetrag. Der verbleibende Restbetrag reicht in diesem Fall nicht mehr aus, um den Stammaktionären denselben Betrag zukommen zu lassen.[9] Vor allem für Kleinaktionäre, die wenig Wert auf das Stimmrecht legen, da sie selbst ohnehin nicht in der Lage wären, Vorschläge des Vorstands auf der HV mit positivem oder negativem Abstimmungsverhalten zu beurteilen, ist die Vorzugsaktie eine gute Anlage.[10] Nach - 139 II dürfen solche Aktien bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.[11] Falls aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen in einem Jahr nicht oder nicht vollständig bezahlt wird und im darauffolgenden Jahr die Rückstände neben dem vollen Vorzug nicht beglichen werden, lebt das Stimmrecht der Aktionäre auch dieser Aktien bis zur Begleichung der Schuld wieder auf. [12]
2.2 Übertragbarkeit
Die Übertragbarkeit ist das zweite Kriterium, wonach Aktien unterschieden werden können. Im deutschen Aktiengesetz ist nach Inhaber- und Namensaktien zu unterscheiden.[13]Beide Arten erfordern unterschiedliche Methoden der Übertragung.
2.2.1 Inhaberaktien
Sie sind in Bezug auf ihre Handelbarkeit sehr vorteilhaft, da ihre Übertragung durch Einigung und Übergabe stattfindet, der Aktionär anonym bleibt und ihm der schnelle und unkomplizierte Erwerb gesichert wird. Das ist in Deutschland die gängigste Form der Übertragung.[14]
2.2.2 Namensaktien
Die Übertragung von Namensaktein gestaltet sich komplizierter, da sie ein Indossament und die Übergabe erfordern. Zudem wird der neue Inhaber im Aktienbuch der Gesellschaft namentlich eingetragen.[15] Aktien müssen auf den Namen des Inhabers lauten, wenn der Ausgabebetrag zum Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht voll erbracht wurde. Dies ist von Interesse, um die Bonität des Aktionärs bezogen auf die bestehende Forderung sicher zu stellen.[16] Der Betrag der Teilleistung ist auf der Aktie anzugeben.[17] Dieser Aufwand der namentlichen Erfassung wurde zwar durch die vollelektronischen Aktienregister eingeschränkt, er verkompliziert aber nach wie vor die Fungibilität der Papiere.[18] Seitens der emittierenden Gesellschaft kann diese Erfassung der Teilhaber jedoch aufgrund verschiedener Gründe wichtig sein, da die Direktansprache der Gesellschaft zum Aktionär ermöglicht wird und Gewissheit über den Charakter des Gesellschafters (juristische oder natürliche Person, Klein – oder Großaktionär) besteht. Um unliebsame Gesellschafter von vorneherein aus dem Kreis der Aktionäre auszuschließen, gibt es eine Sonderform der Namensaktie, die sogenannte vinkulierte Namensaktie, die in der Satzung der Gesellschaft rechtlich verankert wird.[19] Sie bedarf der Einwilligung der Gesellschaft bei der Übertragung. Somit hat sie auch stets den Überblick, welcher Kapitalumfang in wessen Hände gerät und welche Chancen oder Risiken damit verbunden sein könnten.
2.3 Kapitalzerlegung
2.3.1 Nennwertaktien
Sie sind auf einen bestimmten Betrag, den sogenannten Nennwert (festgesetzter Geldbetrag) ausgestellt. Er stellt den wertmäßigen Anteil der einzelnen Aktie am Gesamtvermögen dar. Die Summe aller Nennwerte ergibt das Grundkapital. Das Aktiengesetz von 1965 schrieb in Deutschland zunächst einen Mindestnennwert von 50 DM vor, mit dem Inkrafttreten des zweiten Finanzmarktförderungsgesetztes von 1996 wurde der Mindestnennbetrag auf 5 DM gesenkt. Mit dem 01.01.1999 wurde durch das Gesetz zur Einführung des Euro der Mindestnennbetrag für Aktien nochmals gesenkt und muss seither nur noch mindestens 1 Euro betragen. Die Ausgabe unter pari ist verboten, über pari gestattet.[20]
2.3.2 Nennwertlose Aktien
Nennwertlose Aktien lauten auf keinen Geldbetrag.[21] Hierbei ist zu unterscheiden in Aktien, die keinen Bezug zum Grundkapital haben, den sogenannten echten nennwertlosen Aktien, und solchen, deren Anteil an einem bestehenden Grundkapital fiktiv errechenbar (unechte nennwertlose Aktien).[22] Bei Stückaktien ist das Grundkapital errechenbar. Die Begründung als Stückaktien ist den Gesellschaften erlaubt. Jede Aktie ist in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt.[23] In der Satzung der Gesellschaft ist deshalb festzuhalten, wie viele Stückaktien ausgegeben wurden. Der einzelne Aktionär kann zwar seine Beteiligung als Wert nicht unmittelbar von der Aktie ablesen, doch bleiben auch bei Änderungen der Aktienanzahl die Aktien als solche richtig. Bei Änderungen in der Anzahl emittierter Aktien muss nur die neue Stückzahl in die Satzung aufgenommen werden.[24] Gesellschaften, die diese Aktien emittieren, haben ein nennbetragsmäßig festgesetztes Grundkapital, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den emittierten Aktien steht. Es läßt sich in Aktien zerlegen, woraus sich der fiktive Nennbetrag der Aktien festlegen läßt. Dies wurde auch vom Gesetzgeber befürwortet und damit entschied er sich für diese als legale Variante, da das festgesetzte Grundkapital als Mindesthaftkapital anzusehen ist. Es bleibt als solches bestehen und dient damit dem Gläubigerschutz.[25] Die Anzahl der Stimmen des Aktionärs bemisst sich nach der Anzahl der Aktien.[26]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1:Aktienarten und ihre Unterscheidungskriterien[27] (Quelle: selbst erstellt)
3 Börsen
3.1 Überblick
Bei den Börsen ist zu unterscheiden zwischen zwei Arten von Handelssystemen. Zum einen das System, bei dem die Börsenmitglieder physisch am „floor“ oder Parkett den Handel in der Regel durch das Rufhandeln betreiben, oder aber innerhalb der Computerbörse, wo alle Mitglieder über ihre Terminals Zugriff auf den Zentralrechner haben und ihre Orders online abwickeln. Die grafische Darstellung der Handelssysteme soll einen Überblick verschaffen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Börsen, Handelssysteme und deren Marktsegmente [28]
(Quelle: Bruns, C. /Steiner, M. (2002), Abb. 4.1)
3.2 Aufgaben der Börsen und Unterscheidungsmerkmale
Die Vielzahl der existierenden Finanztitel auf den Kapitalmärkten erfordern unterschiedliche Organisationen des Börsenhandels. Um eine Systematisierung nach Handelsobjekten vornehmen zu können wird erst die grundsätzliche Unterscheidung in Kassa- und Terminbörsen vorgenommen, was der Abgrenzung der Geschäfte nach ihrer Erfüllungsfrist entspricht. An der Kassabörse werden Geschäfte getätigt, die sofort oder innerhalb der nächsten Tage erledigt werden, die Abrechnung erfolgt dann typischerweise zum Kassakurs.[29]Das folgende Schaubild zeigt einen Überblick über die beiden grundsätzlichen Unterscheidungen und deren Handelsobjekte:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3:Systematisierung von Börsen nach Handelsobjekten[30]
(Quelle: Obst, G. /Hintner, O.(2000), Abb. 92)
Die Kassabörse stellt eine Handelsplattform auf der Grundlage einer gesetzlich festgeschriebenen und anerkannten Markverfassung zur Verfügung. Die wichtigste Charaktereigenschaft der Börse im Vergleich zu Banken und anderen Dienstleistern ist die Organisation von Sekundärmärkten- und damit die Transformation von Zahlungsmitteln auf der einen und zukünftigen Zahlungsansprüchen auf der anderen Seite- für die Marktteilnehmer.[31]Hier treffen Angebot und Nachfrage für Anteile börsennotierter Aktiengesellschaften in zeitlicher und örtlicher Konzentration aufeinander.[32]Es gibt in Deutschland acht Wertpapierbörsen. Diese sind Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und Frankfurt. Letztere hat den größten Anteil an Wertpapierumsätzen und ist damit die Leitbörse in Deutschland.[33]
4 Der Parketthandel
4.1 Der Kassamarkt
Die Marktsegmente des Parkett- bzw. Kassahandels waren bis zum 01.01.2003 in vier Segmente einzuteilen, den Amtlichen Markt, den Geregelten Markt, den Freiverkehr und den Neuen Markt.[34]Das Kennzeichen des Kassahandels ist, dass Leistung und Gegenleistung- d.h. Lieferung der gekauften Ware und Bezahlung- sofort nach der Durchführung der Transaktion erfolgen.[35]Die Zusammenhänge sollen anhand des Schaubildes visualisiert werden, wobei die Erklärung der einzelnen Märkte an anderer Stelle (unter 4.4) stattfindet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Marktsegmente des Kassamarktes bis 01.01.2003[36](Quelle: selbst erstellt)
4.2 Börsenteilnehmer am Kassamarkt (cash market)
Grundsätzlich gilt für diesen Präsenzhandel, dass nur Börsenteilnehmer, die den Handel gewerbsmäßig betreiben, am Kassamarkt zugelassen werden, so z.B. Kurs- oder Freimakler. Demnach scheiden Privatpersonen für den direkten Handel aus. Sie müssen sich an Kreditinstitute wenden, die einen Kundenauftrag nur in soweit ausführen, als dass sie ihn an ihre Börsenmakler weiterleiten.[37]
4.3 Notierung und Handel am Kassamarkt
Beim Parketthandel ist sowohl das Auktionsverfahren (order-driven) als auch das Market-Maker-Verfahren (quote-driven) zum Handeln möglich. Beim Auktionsverfahren werden die Kauf- und Verkaufsaufträge der Anleger in ein Limitorderbuch eingetragen, wo sie einander nach zeitlich- preislicher Ordnung gegenübergestellt werden. Der Kursmakler ermittelt daraus einmal täglich den markträumenden Gleichgewichtskurs (Kassakurs), bei dem bei vorliegenden Kauf- und Verkaufsorders (Best Ask/ Best Bid)[38]die meisten Aktien gehandelt werden können. Hierbei konkurrieren die Orders der Anleger direkt miteinander. In der Auktion selber findet dann der eigentliche Handel statt.
Die variable Notierung (fortlaufender Handel) ist nur bei Papieren sinnvoll, bei denen ein reger Handel stattfindet. Hierbei stellt der Market Maker fortlaufend Geld- und Briefkurse, zu denen er bereit ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu kaufen oder zu verkaufen. Die Aufträge konkurrieren somit mit den Quotes der Market-Maker, was diese zu den Kontrahenten der Anleger macht. Ausgeführt wird ein Auftrag dann, wenn ein Angebot der einen Seite auf die Nachfrage der anderen trifft. Ein Abschluss kommt dann mittels Akzeptieren einer vorhandenen Einzelorder durch Zuruf oder Handzeichen zustande.[39]
4.4 Die Segmente am Kassamarkt bis zum 01.01.2003 im Einzelnen
4.4.1 Der Amtliche Handel
Die strengsten Voraussetzungen stellt der Amtliche Handel. Aufgrund der strengen Anforderungen bezogen auf Alter, Liquidität, Emissionsvolumen und Publizität ist er meist nur für bereits renommierte und große Gesellschaften geeignet.[40]Im folgenden werden die Bedingungen für den Amtlichen Handel erläutert, deren Basis das vielfach novellierten Börsengesetz vom 22.06. 1896 darstellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Amtlichen Markt[41] (Quelle: Eigene Zusammenfassung)
4.4.2 Der Geregelte Markt
Der Geregelte Markt ist seit dem 04.05.1987 ein zusätzliches Segment zur Aktiennotierung. Die Wahl eines Unternehmens kann aus verschiedenen Gründen auf dieses Segment fallen. Es hat geringere Anforderungen in Bezug auf das Mindestkapitals, die Aktienstreuung und die Publizität. Damit haben auch kleinere oder jüngere Unternehmen die Möglichkeit zur Eigenkapitalbeschaffung.[42]
Die Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2:Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Geregelten Markt[43](Quelle: Eigene Zusammenfassung)
Aufgrund dieser Anforderungen wird der Geregelte Markt auch häufig „Einsteigersegment“ genannt. Da hier börsentäglich in vielen Papieren wenig Bewegungen und Transfers stattfinden, wird für viele Papiere dort nur einmal täglich der Kassakurs bestimmt.[44]
4.4.3 Der Neue Markt
Der Neue Markt wurde erst 1997 ins Leben gerufen. Seine Aufgabe sollte vor allem darin bestehen, jungen Unternehmen mit Wachstumspotenzial den Börsengang und damit die Eigenkapitalbeschaffung zu erleichtern.[45] Der Großteil der dort notierten Unternehmen sind IT- und Technologie Unternehmen, die sich besonders durch ihren hohen Kapitalbedarf kennzeichnen. Die rechtlichen Standards für diese Art von Unternehmen hatten ihren Ursprung in den USA und so wurde- im Gegensatz zu den anderen Segmenten dort der Jahresabschluss auf Basis der International Accounting Standards (IAS) oder der US- GAAP (General Accepted Accounting Principles) in Deutsch und Englisch neben den regelmäßig vorzulegenden Quartalsberichten Pflicht.[46] Doch zuvor mussten die Aspiranten folgende Bedingung erfüllen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3:Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Neuen Markt[47]
(Quelle: Eigene Zusammenfassung)
Alle Titel des Neuen Marktes konnten ab Oktober 1998 dank XETRA RELEASE 3.0 im elektronischen Handel der FWB variabel gehandelt werden. Eine weitere Besonderheit dieses Segments besteht in den Designated Sponsors. Die Idee, die sich hinter den Betreuern verbirgt ist die, dass durch eine ständige Überwachung des jeweiligen Kurses des zu betreuenden Unternehmens eine erhöhte Transparenz und sichere Liquidität der Werte geschaffen werden.[48]Als Intermediäre erstellen sie verbindliche Brief- und Valuta Kurse, zu denen sie bereit sind, Aktien zu kaufen, bzw. zu verkaufen.[49]Unter Umständen konnte die Deutsche Börse AG Sanktionen in Form von Geldstrafen gegen das Unternehmen verhängen. Dies war dann legitim, wenn es gegen Fristen zur Berichterstattung über Jahresabschlüsse, kursrelevante Informationen oder meldepflichtige Wertpapiergeschäfte verstieß. Daneben machte die zunehmende Unsicherheit am Neuen Markt ein weiteres Regelwerk notwendig. So rief die Deutsche Börse AG im Juli 2001 sogenannte Ausschlusskriterien ins Leben, die bei Nichterfüllung der Kriterien das betreffende Unternehmen vom Neuen Markt verbannten. Sollte der Börsenkurs unter den Mindestnennwert von 1 Euro und die Marktkapitalisierung unter 20 Millionen Euro fallen und treten beide Bedingungen für 30 aufeinanderfolgende Börsentage ein, muss sich das Unternehmen zwar vom Neuen Markt zurückziehen, verliert aber nicht seine gesamte Börsenzulassung. Eine Notierung ist auf Antrag nach den jeweiligen Bedingungen des Marktes noch im Freiverkehr oder dem Geregelten Markt möglich.[50]Der Neue Markt wird nach einer Übergangsfrist Ende 2003 eingestellt.[51]Ab 01.01.2004 werden dort notierte Unternehmen automatisch in den Geregelten Markt eingegliedert oder können die Zulassung zu einem anderen Segment beantragen. Eine Zulassung zum Neuen Markt ist mit dem Inkrafttreten der neuen Börsenordnung seit 01.01.2003 nicht mehr möglich.[52]
4.4.4 Qualitätssegment SMAX
Die Deutsche Börse AG entschloss sich ein Qualitätssegment zu schaffen, das sich aus Nebenwerten von etablierten, mittelständischen Unternehmen zusammensetzt, die freiwillig bereit sind, besonders hohen Transparenz- und Liquiditätsstandards gerecht zu werden.[53] Investoren sollten so auf starke und liquide Werte der zweiten oder dritten Reihe aus dem Geregelten und Amtlichen Markt aufmerksam gemacht werden. Da diese Smallcaps nach wie vor in ihren ursprünglichen Segmenten gelistet und gehandelt werden, ist der SMAX kein eigenständiges Marktsegment. Die Zulassungsanforderungen (in Anlehnung an denen des Neuen Marktes):[54]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 4:Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den SMAX[55]
(Quelle: Eigene Zusammenfassung)
Durch diese Informationspolitik soll die Transparenz und Liquidität der Unternehmen, ihre Werte und deren Kurse gewährleistet werden. Für das Unternehmen stellt die Notierung im SMAX zudem den Vorteil, dass die Akzeptanz und das Vertrauen der Anleger in die Werte größer ist, da es ein Segment mit hohen Anforderungen ist und der Einstieg nur über den Geregelten oder Amtlichen Markt möglich ist. Daneben können die Papiere sich durch das Zweitlisting von der Masse abheben.[56]Der SMAX wird nach einer Übergangsfrist Ende 2003 eingestellt, da seine regulatorischen Standards in den neuen Segmenten aufgehen.[57]
4.4.5 Der Freiverkehr
Er zählt zwar zu den offiziellen Marktsegmenten, die börsenrechtlichen Regelungen finden hier jedoch keine Anwendung. Er ist ein privatrechtlich organisierter Markt, dessen Entstehung auf den Zusammenschluss des geregelten und ungeregelten Freiverkehrs im Rahmen einer Neuordnung der deutschen Wertpapierbörsen am 01.05.1988 zurückzuführen ist.[58]Neben den in großer Zahl vorhandenen ausländischen, sind auch deutsche Werte im Freiverkehr zu finden. An den regionalen Wertpapierbörsen versucht man zunehmend, Qualitätssegmente innerhalb des Freiverkehrs zu etablieren, um kleineren, oft regionalen Börsenaspiranten, die Möglichkeit zu geben, zu wachsen, um später in eines der höheren Segmente zu gelangen.[59]Das Listing im Freiverkehr hat den Vorteil, dass es zum einen, bezogen auf die Gebühren zu den kostengünstigeren Alternativen gehört und zum anderen, dass es geringe Publizitätsanforderungen hat – wie auch am Geregelten Markt.[60]Eine Folge dessen ist jedoch gleichzeitig, dass potenzielle Investoren kaum Notiz von den Werten nehmen. Dies spielt dann keine Rolle, wenn der Freiverkehr als „Zusatznotierung“ von Unternehmen genutzt wird, die bereits im Amtlichen Handel oder dem Geregelten Markt vorhanden sind. Diese Mehrfachnotierung ist in Deutschland aufgrund der dezentralen Börsenstruktur möglich, die den regionalen Börsen weitgehende Selbständigkeit in der Zulassung erlaubt.[61]Über die Zulassung zum Freiverkehr entscheidet der Freiverkehrsausschuss auf der Grundlage der für den Freiverkehr an der jeweiligen Börse geltenden Richtlinien.[62]Für dort gehandelte Wertpapiere werden Kurse, aufgrund der meist geringen Handelsvolumina häufig nur einmal täglich festgestellt. Die Vorschriften hierzu sind in den jeweiligen Börsenordnungen oder Freiverkehrsrichtlinien verankert.[63]
4.5 Die Neuordnung der Segmente am Kassamarkt ab 01.01.2003
4.5.1 Gründe und Konsequenzen für die Neustrukturierung
Das Zusammenbrechen des Neuen Marktes und das zunehmende Misstrauen der Anleger in die Segmente der bestehenden Marktstrukturen machte eine Neuordnung des Aktienmarktes notwendig, die den für die Kapitalmarktteilnehmer wichtigen Kriterien Transparenz, Rechtssicherheit und Integrität Rechnung tragen soll. Die Deutsche Börse AG wurde diesen Anforderungen in Form der Neustrukturierung, die im folgenden erläutert werden, gerecht. Am 01.01.2003 trat eine neue Börsenordnung in Kraft.[64]Der Freiverkehr bleibt davon unberührt. Es werden dem Amtlichen und Geregelten Markt übergelagert zwei neue Segmente gebildet, der General Standard und der Prime Standard, die unterschiedliche Transparenzanforderungen stellen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: System der Neustrukturierung[65](Quelle: selbst erstellt )
4.5.2 General Standard
Die Zulassungsanforderungen richten sich je nach Unternehmen nach den gesetzlichen Mindestvorschriften des Amtlichen Marktes oder des Geregelten Marktes.[66] Mit den nationalen gesetzlichen Anforderungen richtet sich der General Standard vorwiegend an kleinere und mittlere Unternehmen, die sich an nationalen Investoren orientieren und eine vergleichsweise günstige Listingvariante suchen. Zu beachten ist hier, dass für die Zulassung zu diesem Segment keine Mitwirkung des Unternehmens selbst erforderlich war. Wer keinen Antrag zur Aufnahme in den Prime Standard gestellt hatte, wurde ab dem 01.01.2003 automatisch vom Amtlichen oder Geregelten Handel in den General Standard aufgenommen. Wer danach neu aufgenommen werden möchte, muss den Mindestanforderungen des Amtlichen oder Geregelten Marktes (siehe 4.4.1 und 4.4.2) entsprechen und einen Antrag stellen. Die Anforderungen umfassen zusätzliche Berichtspflichten neben dem bestehenden Regelwerk der „alten Segmente“ (Amtlicher Markt (4.4.1) und Geregelter Markt (4.4.2)).[67]
4.5.3 Prime Standard
Mit der Neustrukturierung entstand das Segment Prime Standard, das neben dem General Standard mit seinen gesetzlichen Mindestanforderungen besteht, und eigene, einheitliche Zulassungsfolgepflichten hat. Er stellt einen Teilbereich des General Standards dar und ist vor allem für Unternehmen gedacht, die sich für internationale Investoren interessant machen wollen. Um das zu erreichen, müssen diese Unternehmen neben den nationalen Publizitäts- und Rechtsvorschriften verschiedenen (internationalen) Anforderungen gerecht werden.[68]Um in den Prime Standard aufgenommen zu werden, muss eine Zulassung für den General Standard erfolgt sein und ein weiterer Antrag des Emittenten (zusammen mit dem zum GS oder nachgeschaltet) für die Zulassung im Prime Standard bei der Börse eingereicht werden. Die Zulassungsstelle kann diesem Antrag statt geben oder ihn ablehnen. Die Börsenordnung des Prime Standard setzt sich aus wesentlichen Teilen des Regelwerks aus dem Neuen Markt und dem SMAX zusammen. Aufgrund dessen werden diese bislang bestehenden Segmente überflüssig und voraussichtlich zum Ende von 2003 eingestellt.[69]Die Notierung im Prime Standard ist die Voraussetzung für die Aufnahme in die Auswahlindizes DAX, MDAX SDAX, TecDAX oder NEMAX50.Der NEMAX 50 wird vorraussichtlich Ende 2004 eingestellt.[70]Die genauen Anforderungen für General und Prime Standard entnehmen Sie bitte dem Anhang I
4.5.4 Neue Indexsystematik
Die Abbildung zeigt die neue Indexsystematik, basierend auf dem Prime Standard, die ab dem 24.03.2003 umgesetzt wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Neue Indexsystematik ab 24.03.2003[71](Quelle: Deutsche Börse AG)
5 Der elektronische Handel
5.1 Überblick
Ursprünglich waren europäische Börsen als Parkettbörsen konzipiert, inzwischen jedoch sind viele von ihnen bereits ausschließlich als „elektronische Börsen“ eingerichtet, d.h. der Börsenhandel wird unter Verzicht auf die Präsenz der Teilnemer nur noch in Form von elektronischen Handelssystemen abgewickelt. Der Aufbau solcher Computerbörsen und ihrer Systeme europaweit zielt darauf ab, im Markt der ausschließlich in Euro gehandelten Wertpapiere einen untereinander vernetzten, harmonisierten europäischen Handelsplatz zu etablieren und die nationalen elektronischen Handelssysteme kompatibel, effizient, kostengünstig und abwicklungsfreundlich zu gestalten und damit die Weichen für eine supranationale „Euro-Börse“ der Zukunft zu stellen.[72]
5.2 elektronischer Handel am Kassamarkt
5.2.1 XETRA
Im Mai 1996 wurde vom Börsengremium die Schaffung eines vollelektronischen Handelssystems auf Basis des IBIS, der XETRA beschlossen. Die Einführung wurde in vier Phasen umgesetzt.[73] Mit XETRA Release 3.0, am 12.10.1998 kam der eigentliche Start des Systems. Sämtliche, an der Frankfurter Wertpapierbörse notierten Titel konnten fortan (segmentübergreifend)[74] gehandelt, und Aufträge mit beliebiger Ordergröße durchgeführt werden. Dadurch konnten nun auch Privatanleger über ihre Bank Aktien über XETRA handeln. Für alle fortlaufend gehandelten Papiere wurde neben der Eröffnungs- und Schlussauktion auch eine Mittagsauktion ins Leben gerufen.[75] Eine weitere Neuerung, die XETRA mit sich brachte, waren die Betreuer (Designated Sponsors), die dazu verpflichtet sind, verbindliche, marktgerechte Preislimits ins Orderbuch zu stellen. Die Betreuer können für jede Art von an der FWB notierten Aktien gestellt werden, mit Ausnahme der DAX-Werte. Für den Neuen Markt und die Aufnahme in den Small Cap Index SDAX sind sie sogar Pflicht. Es ist auch möglich, für ein Papier mehrere konkurrierende Designated Sponsors zu haben.[76] Die Funktion des Maklers als Kurs- bzw. Preisfeststeller ist hier nicht gegeben. Der Parkett- und der elektronische Handel sind eigenständige und abgeschlossene Systeme, die keinen Einfluss aufeinander haben; jedoch müssen die über den elektronischen Handel gemachten Käufe- und Verkäufe bei der Preisfeststellung von den Kursmaklern berücksichtigt werden.[77] Mit der letzten Stufe der Einführung konnte dann auch außerbörslich gehandelt werden.
5.2.1.1 Der Handel im XETRA
Gekennzeichnet sind alle Handelsformen durch die Anonymität der Teilnehmer und dieselbe Handelsabfolge. Im Vorhandel werden die Aufträge in das System eingegeben, geändert oder gelöscht. Ein Handel findet noch nicht statt. Die Haupthandelsphase ist abhängig von der Liquidität des Titels; ob nur eine oder mehrere Auktionen oder aber ein fortlaufender Handel stattfindet. Denkbar ist auch eine Kombination von Auktion und fortlaufendem Handel. In der Nachhandelsphase besteht für die Marktteilnehmer wieder die Möglichkeit, die Aufträge zu löschen, zu ändern, oder bereits neue Orders für den nächsten Handelstag einzugeben.[78]
a) Die Auktion
Eine Auktion umfasst drei Phasen, die Aufruf -, die Preisermittlungs-, und die Marktausgleichsphase[79] In der Aufrufphase stellen die Marktteilnehmer ihre Aufträge in das Orderbuch, bzw. können sie bestehende Aufträge löschen oder ändern. Bei Auktionen die untertägig stattfinden, werden die Orders aus dem fortlaufenden Handel übernommen. Ist dem zu handelnden Wert ein Designated Sponsor zuzuordnen, stellt dieser in der jetzigen Phase einen indikativen Geld- und /oder Briefkurs (Quote). Um Kursbeeinflussungen zu vermeiden, endet diese Phase- je nach einer nach der Liquidität des Wertes festgesetzten Mindestdauer- zufällig. Nun wird in der Preisermittlungsphase der Kurs ermittelt, bei dem zu den vorliegenden Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen der größte Umsatz gemacht werden könnte, d.h. die meisten Aktien gehandelt werden könnten (Meistausführungsprinzip).[80] Hierbei haben Kauforders mit einem höheren Limit vor solchen mit einem niedrigeren Limit Priorität, umgekehrt für Verkaufsorders. Bei gleichem Limit wird der Auftrag, der zeitlich als erster im Orderbuch stand, zuerst ausgeführt. Diese Regelung der Preis- und Zeitpriorität ist wichtig um Teilausführungen zu vermeiden.[81] Wenn zum ausgeführten Kurs ein Überhang besteht, kommt es zu einer Marktausgleichsphase, in der Teilnehmer den angebotenen Überhang durch sogenannte Accept Surplus Orders zum ermittelten Auktionskurs ausgleichen können. In diesem Fall werden die Orders wiederum nach Zeitpriorität berücksichtigt. Um Preiskontinuität zu sichern, können Volatilitätsunterbrechungen durchgeführt werden. Das Kennzeichen des Auktionshandels ist, dass die Orders der Anleger direkt miteinander konkurrieren und gegeneinander ausgeführt werden.[82]
b) Fortlaufender Handel (Market Maker- Verfahren)
Im Orderbuch können sämtliche Limitte (Höchst- oder Tiefstlimitte) sowie die Ordervolumina betrachtet werden. Beim kontinuierlichen Handel wird ein Kurs bestimmt, wenn jeweils eine zusammenpassende Kauf- oder Verkaufsorder aufeinander trifft und ausgeführt werden kann.[83]Der Kurs wird hier nicht nach dem Meistausführungsprinzip festgestellt, sondern jede neu eintreffende Order wird automatisch auf das Matching überprüft und gegebenenfalls nach Preis-/Zeitpriorität vom System ausgeführt. Die fortlaufende Feststellung der Geld- und Briefkurse (Quotes), die eine Art Liquiditätsgarantie beinhalten,[84]ist die Aufgabe des Market Makers, meist des Designated Sponsors. Gibt es ein Matching, werden beide Marktteilnehmer sofort mittels einer Auftragsbestätigung informiert. Kennzeichnend für dieses Verfahren ist, dass die Durchführung eines Auftrages nicht abhängt von den Orders der Wettbewerber, sondern lediglich von den gestellten Quotes der Market Maker. Nach Beendigung der Haupthandelsphase folgt die Nachhandelsphase. Beim fortlaufenden Handel in Kombination mit einer Auktion werden alle nicht ausgeführten Orders aus der Auktion übernommen.[85]
5.2.2 Der Telefonhandel:
Seine Bedeutung wurde durch die Einführung des XETRA zunehmend geringer. Er stellt die Alternative sowohl zur Computer- als auch zur Präsenzbörse dar und übernimmt vorwiegend die Funktion, den Handel privatrechtlich zwischen Freimaklern, Brokern und Banken telefonisch zu ermöglichen. Er unterliegt keiner Zulassungsvoraussetzung und keinem organisierten Handel. In diesem unregulierten Segment findet man meist sehr kleine Unternehmen, die national oder international keine Bedeutung haben.[86]
6 Schluss
Der zu Beginn so einfach klingende Vorgang der Aktiennotierung an einer deutschen Börse kann durchaus ein langwieriges „Projekt“ werden, wenn man sämtliche zur Verfügung stehenden Optionen in den Entscheidungsprozess mit einbeziehen möchte. Jedoch dürften die Vorteile der Börsennotierung wie die Erweiterung der Finanzierungsbasis, die Fungibilität der Gesellschaftsanteile sowie die Erhöhung des Bekanntheitsgrades den Nachteilen des langwierigen Entscheidungsprozesses und der auf die Notierung folgenden Pflichten überwiegen.[87] „Es kommt darauf an, sich ein Kapital zu bilden, das nie ausgeht.“[88] - mögen sich die Unternehmen, die bislang an den Börsen notiert sind, zum Ziel gemacht haben. Es bleibt zu hoffen, dass die Neusegmentierung des deutschen Aktienmarktes dem Vertrauen der Anleger gedient hat und sich dies in den Kursen der Papiere niederschlägt.
Anhang 1:
Wege zur Börsennotierung bis zum 01.01.2003
Erster Schritt
zweiter Schritt
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 :Wege zur Börsennotierung bis zum 01.01.2003
(Quelle: Blättchen, W./Jacquillat, B. (1999), S. 104, Abb. 14 und selbst ergänzt)
Anhang 2
Die Aktienindizes am Kassamarkt bis zum 24.03.2003 im Überblick
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2:Aktienindizes an der Deutschen Börse und die Anzahl der Werte bis 2003
(Quelle: vgl. Bruns, C./Steiner,M. (2002), S. 221, Abb. 4.3)
Anhang 3:
1.) Zulassungsvorschriften General Standard:
Geregelter Markt Amtlicher Markt
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: siehe Textteil
2.) Darüber hinaus, Zulassungsvorschriften Prime Standard:
- Quartalsberichterstattung
- Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (z.B. GAAP)
- Veröffentlichung eines Unternehmenskalenders
- Durchführung mindestens einer Analystenkonferenz pro Jahr
- Ad-hoc Mitteilungen und laufende Berichterstattung in englischer Sprache[1]
Anhang 4
Auszug aus der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, Stand: 01.01.2003
XV. Abschnitt
Geregelter Markt (General Standard)
- 68 Zulassungsantrag
(1) Für den Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt (General Standard) gilt die Vorschrift des - 56 entsprechend.
(2) Emittenten, deren Wertpapiere bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, können den Zulassungsantrag für diese Wertpapiere allein stellen.
Börsenordnung für die Frankfurter WertpapierbörseSeite 46
- 69 Zulassungsvoraussetzungen; Zulassungsverfahren
(1) Für die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt des Unternehmensberichts, die Veröffentlichung des
Unternehmensberichts, die Befreiung von der Pflicht, einen Unternehmensbericht zu veröffentlichen
und das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften für den amtlichen Markt (General Standard)
entsprechend, sofern sich aus dem Börsengesetz und Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 setzt die Zulassung zum geregelten Markt (General Standard) voraus:
1. - 3 Absatz 1 BörsZulV gilt mit der Maßgabe, dass der Emittent zuzulassender Aktien mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden haben soll (Dauer des Bestehens des Emittenten);
2. der Antrag auf Zulassung kann sich auf einen Teil der Gattung oder der Emission beschränken (Teilzulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer Emission); - 7 Absatz 1 Satz 3 BörsZulV
gilt entsprechend; die Zulassungsstelle kann die Zulassung eines Teils der Gattung oder der
Emission ablehnen, wenn sie überzeugt ist, dass sich für die zuzulassenden Wertpapiere kein ausreichender Markt bilden wird;
3. - 9 BörsZulV findet keine Anwendung (Streuung der Aktien); die Zulassungsstelle kann die
Zulassung ablehnen, wenn aufgrund der niedrigen Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht gewährleistet erscheint.
- 70 Wertpapiere von Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentgesellschaften
(1) Für die Zulassung von Wertpapieren, die von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des Auslandinvestment-Gesetzes ausgegeben werden, sind zur Geschäftstätigkeit und zu dem jüngsten Geschäftsgang und den Geschäftsaussichten anzugeben
1. eine möglichst zeitnahe Übersicht über die Zusammensetzung des (Sonder-)Vermögens,
Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik sowie im Übrigen sinngemäß die in -- 19, 8 Absatz 3 a Satz 4, 8 c Absatz 3 Nr. 3, 25 l Absatz 5 Satz 2 und 25 m Absatz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bzw. - 3 Auslandsinvestment-Gesetz geforderten Angaben;
2. die Gerichts- und Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des
Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben;
3. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der
letzte veröffentlichte Jahresabschluss bezieht; dabei sind insbesondere die wichtigsten Tendenzen
und Entwicklungen der Erträge und Aufwendungen aus dem Sondervermögen, die Anzahl der
umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils zu einem möglichst zeitnahen im
Unternehmensbericht zu nennenden Stichtag anzugeben.
(2) Für die Zulassung von Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne von - 51 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften gilt - 62 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.
FWB01
Stand 01.01.2003
Börsenordnung für die Frankfurter WertpapierbörseSeite 47
- 71 Zulassungsfolgepflichten
Es gelten die Zulassungsfolgepflichten des amtlichen Marktes (General Standard) mit Ausnahme von - 69
BörsZulV entsprechend. Insbesondere gelten für Aktien und aktienvertretende Zertifikate die -- 53-62
BörsZulV entsprechend.
- 72 Befreiungen von der Veröffentlichungs- und Einreichungspflicht beim Unternehmensbericht
(1) Bei der Zulassung weiterer Aktien eines Emittenten aus einer Kapitalerhöhung oder weiterer Wertpapiere, die einen Anspruch auf gewinnabhängige Ausschüttung verbriefen, kann die Zulassungsstelle gestatten, dass anstelle eines Unternehmensberichtes das Bezugsangebot veröffentlicht wird, wenn seit der Veröffentlichung des letzten Unternehmensberichtes oder Prospektes weniger als drei Jahre vergangen sind. Die Zulassungsstelle kann eine Ergänzung des Bezugsangebots durch aktuelle Angaben verlangen.
(2) Der Einreichung eines Unternehmensberichtes bedarf es nicht für Schuldverschreibungen privater und öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, wenn von ihnen ausgestellte Wertpapiere an einer inländischen Börse zur Notierung im amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind und die Emittenten ihre Jahresabschlüsse regelmäßig offen legen.
(3) Der Einreichung eines Unternehmensberichtes bedarf es ferner nicht bei Emittenten, von denen Wertpapiere an ei ner inländischen Börse zur Notierung im amtlichen Markt oder im geregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zur Notierung im amtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer diesem gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unternehmensberichtes im Falle eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs Monate vergangen sind.
- 73 Widerruf der Zulassung
Für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Markt (General Standard) von Amts wegen und auf Antrag
des Emittenten gelten die Vorschriften des amtlichen Marktes (General Standard) entsprechend (-- 57, 58).
- 74 Zulassung von Aktien, die bereits zum amtlichen Markt oder an einer anderen inländischen Börse
zum amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind
Für die Zulassung von Aktien, die bereits zum amtlichen Markt (General Standard) oder an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, gilt - 45 Nr. 4 BörsZulV entsprechend. - 51 Absatz 3 BörsG bleibt unberührt.
XVI. Abschnitt
Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard)
- 75 Zulassungsantrag; Zuständigkeit
(1) Für Aktien oder aktienvertretende Zertifikate, die zum geregelten Markt (General Standard) zugelassen sind, kann der Emittent die Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) beantragen. Der Antrag muss sich auf alle zum geregelten Markt (General Standard) zugelassenen Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate derselben Gattung beziehen. Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt (General Standard) gestellt werden.
(2) Über die Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten
(Prime Standard) entscheidet die Zulassungsstelle.
(3) Die Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate sind zuzulassen, wenn der Zulassungsstelle keine
Umstände bekannt sind, wonach der Emittent die weiteren Zulassungsfolgepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Derartige Umstände werden regelmäßig vermutet,
1. wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten gestellt worden ist; für Emittenten mit Sitz im Ausland gilt dies entsprechend; oder
2. wenn der Emittent bereits zugelassener Aktien oder aktienvertretender Zertifikate seine Pflichten aus der Zulassung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
- 76 Veröffentlichung der Zulassung
Für die Veröffentlichung der Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gilt - 51 BörsZulV entsprechend.
- 77 Abschluss
Für den Abschluss des Emittenten und die Zusatzangaben gilt die Vorschrift des - 62 entsprechend.
- 78 Quartalsberichte
Für die Quartalsberichte des Emittenten gilt die Vorschrift des - 63 entsprechend.
- 79 Unternehmenskalender
Für den Unternehmenskalender des Emittenten gilt die Vorschrift des - 64 entsprechend.
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Stand 01.01.2003
Börsenordnung für die Frankfurter WertpapierbörseSeite 49
- 80 Analystenveranstaltung
Für die Analystenveranstaltung des Emittenten gilt die Vorschrift des - 65 entsprechend.
- 81 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen in englischer Sprache
Für die Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen in englischer Sprache gilt die
Vorschrift des - 66 entsprechend.
- 82 Widerruf der Zulassung
Für den Widerruf der Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gilt die Vorschrift des - 67 entsprechend.
XVII. Abschnitt
Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt (General Quoted)
- 83 Einbeziehung; Zuständigkeit
(1) Wertpapiere, die an der Frankfurter Wertpapierbörse weder zum amtlichen noch zum geregelten Markt
zugelassen sind, können auf Antrag eines Handelsteilnehmers in den geregelten Markt einbezogen
werden.
(2) Über die Einbeziehung entscheidet die Geschäftsführung.
- 84 Einbeziehungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Einbeziehung ist von einem an der Frankfurter Wertpapierbörse mit dem Recht zur
Teilnahme am Handel zugelassenen Handelsteilnehmer schriftlich zu stellen. Ein Widerspruchsrecht
des Emittenten der einzubeziehenden Wertpapiere besteht nicht.
(2) Der Antrag muss angeben:
1. Firma, Sitz und Geschäftsadresse des Antragstellers;
2. Firma, Sitz und Geschäftsadresse des Emittenten der einzubeziehenden Wertpapiere;
FWB01
Stand 01.01.2003
Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
3. Börse oder Börsen, an der oder an denen bereits Preise der einzubeziehenden Wertpapiere
festgestellt werden;
4. Art und Gattung der einzubeziehenden Wertpapiere sowie die jeweilige Wertpapierkennnummer
(WKN) und International Securities Identification Number (ISIN).
(3) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Einbeziehungsvoraussetzungen nach Absatz 4 erforderlichen
Nachweise, sowie der Nachweis
1. über die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Börsengeschäftsabwicklung,
2. über die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels
beizufügen.
Die gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 zu führenden Nachweise müssen insbesondere die Benennung einer
inländischen Zahl- und Hinterlegungsstelle umfassen.
(4) Wertpapiere können einbezogen werden, wenn sie
1. an einer anderen inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt,
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder 3. an einem organisierten Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt
Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen im geregelten Markt für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung des Handels mit den zuständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleistet ist, zugelassen sind und 4. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen. Bestehen in dem Staat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 Vorschriften über Meldungen von Geschäften der Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten der Wertpapiere, die der Regelung des - 15 a WpHG vergleichbar sind, hat der Antragsteller die Form und das Medium der Veröffentlichung der Geschäfte im Antrag gemäß Absatz 1 anzugeben.
- 85 Veröffentlichung der Einbeziehung
Die Einbeziehung ist zu veröffentlichen. Art und Weise der Veröffentlichung werden durch die
Geschäftsführung bestimmt.
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Stand 01.01.2003
Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
- 86 Pflichten des Antragstellers nach Einbeziehung
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Geschäftsführung unverzüglich über alle vom Emittenten der einbezogenen Wertpapiere veröffentlichten oder dem Antragsteller anderweitig zur Kenntnis gelangten Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung der einbezogenen Wertpapiere wesentlich sind. Hierzu zählen insbesondere Mitteilungen und Änderungen nach -- 63, 64 BörsZulV sowie Veröffentlichungen und Mitteilungen nach - 15 WpHG oder vergleichbarer Vorschriften, die an dem ausländischen Markt, an dem die einbezogenen Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels gelten. Änderungen in der Form oder des Mediums der Veröffentlichungen nach - 84 Absatz 4 Satz 2 hat der Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
- 87 Unterrichtung des Börsenhandels
Der Antragsteller unterrichtet den Börsenhandel unverzüglich über alle von ihm der Geschäftsführung gemäß - 86 mitgeteilten Umstände. Art und Weise der Unterrichtung werden durch die Geschäftsführung
bestimmt.
- 88 Widerruf der Einbeziehung
(1) Auf Antrag des Antragstellers widerruft die Geschäftsführung die Einbeziehung.
(2) Die Geschäftsführung kann die Einbeziehung von Amts wegen widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach - 84 Absatz 3 und 4 nicht mehr vorliegen. Die Vorschriften des - 57 Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) Die Geschäftsführung veröffentlicht den Widerruf auf Kosten des Antragstellers unverzüglich entsprechend - 57 Absatz 2.
XVIII. Abschnitt
Freiverkehr (General Quoted) und Neuer Markt
Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
- 89 Freiverkehr
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt zugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen
oder einbezogen sind, kann während der Börsenzeit im Börsensaal und/oder im elektronischen
Handelssystem ein Handel im Freiverkehr zugelassen werden, wenn durch Handelsrichtlinien eine
ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint.
(2) Die Handelsrichtlinien für die Einführung der Wertpapiere in den Freiverkehr und die Durchführung des
Handels im Freiverkehr erlässt die Deutsche Börse AG. Die Geschäftsführung kann verlangen, dass
darin Bestimmungen über die ordnungsgemäße Durchführung des Handels einschließlich der
Voraussetzungen für die Einführung von Wertpapieren in den Freiverkehr sowie über die
ordnungsgemäße Feststellung von Börsenpreisen, deren Veröffentlichung und über die
Geschäftsabwicklung enthalten sind.
(3) Die im Freiverkehr ermittelten Preise sind Börsenpreise im Sinne des - 24 BörsG. Sie unterliegen der
Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle. -- 26-44 c BörsO gelten
sinngemäß.
- 90 Neuer Markt
(1) In Wertpapieren, die an der Frankfurter Wertpapierbörse zum geregelten Markt zugelassen, aber dort nicht eingeführt sind, kann die Frankfurter Wertpapierbörse einen Handel im Neuen Markt zulassen.
Der Handel im Neuen Markt ist auf Aktien und aktienvertretende Zertifikate von Emittenten bereits zum 1. Januar 2003 in den Neuen Markt einbezogener Wertpapiere zu beschränken. Der Handel findet während der Börsenzeit im Börsensaal oder im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse statt.
(2) Das Regelwerk für die Einführung der Wertpapiere in den Neuen Markt (Zulassung zum Neuen Markt) und für die Durchführung des Handels im Neuen Markt erlässt die Deutsche Börse AG. DieGeschäftsführung kann verlangen, dass darin Bestimmungen über die ordnungsgemäße Durchführung des Handels einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum Neuen Markt
sowie über die ordnungsgemäße Feststellung von Börsenpreisen, deren Veröffentlichung und über die Geschäftsabwicklung enthalten sind; - 66 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Sind Angaben im Emissionsprospekt für den Neuen Markt unrichtig oder unvollständig, so gelten die -- 44 - 47 des Börsengesetzes entsprechend.
(4) Im Fall der Beendigung der Zulassung von Wertpapieren zum Neuen Markt hat die Geschäftsführung die Aufnahme der Notierung (Einführung) der zugelassenen Wertpapiere im geregelten Markt (General Standard) von Amts wegen zu veranlassen.
Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
XIX. Abschnitt
Schlussvorschriften
- 91 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Börsenrats, der Zulassungsstelle, des Skontroführerausschusses und des
Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- 92 Abschluss von Geschäften
(1) Geschäfte an der Börse dürfen nur im Namen eines an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen
Unternehmens abgeschlossen oder zwischen solchen Unternehmen vermittelt werden.
(2) Dies gilt nicht für Geschäfte im elektronischen Handelssystem und solchen, die im
Dachskontroverfahren abgeschlossen werden. Zugelassene Unternehmen anderer Börsen stehen in
diesen Fällen den an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen Unternehmen gleich. Im
Dachskontroverfahren gilt dies auch für die Schließung von Aufgabegeschäften aus dem fortlaufenden
Handel und für im fortlaufenden Handel durchgeführte Schließungen von Aufgabegeschäften aus dem
Dachskontroverfahren.
- 93 (aufgehoben)
- 94 Vornahme von Bekanntmachungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die Bekanntmachungen der Börsenorgane durch Aushang im Börsensaal und durch elektronische Veröffentlichung. Die Geschäftsführung bestimmt das elektronische
Medium.
[...]
[1] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S.205
[2] Vgl. AktG vom 06.09.1965 - 11 AktG Satz 1 und 2
[3] Vgl. Häuser, K. /Rosenstock,A.(1997), S. 45
[4] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002),S. 205
[5] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002), S. 205
[6] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002, S. 205
[7] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S.101
[8] Vgl. - 139 I AktG vom 06.09.1965
[9] Vgl. Ehrhardt, O. (1997), S. 41
[10] Vgl. Häuser, K. /Rosenstock, A. (1997), S. 45
[11] Vgl. - 139 II AktG vom 06.09.1965 geändert durch StückAG v. 25.03.1998
[12] Vgl. - 140 II AktG vom 06.09.1965
[13] Vgl. - 10 I AktG vom 06.09.1965
[14] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 205-206 und Obst, G. /Hintner, O.(2000), S. 832
[15] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 99
[16] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 832
[17] Vgl. - 11 II AktG Satz 1 vom 06.09.1965, Satz 2 geändert durch StückAG v. 25.03.1998
[18] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 832
[19] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 831
[20] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002) S. 206 und vgl. -- 8 II und 9 I , II AktG vom 06.09.1965 geändert durch StückAG v. 25.03.1998
[21] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M.(2002), S. 206
[22] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 244
[23] Vgl. - 8 I, III AktG vom 06.09.1965, Neufassung durch StückAG v. 25.03.1998
[24] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B.(1999), 244- 245
[25] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B.(1999), S. 244 und Bruns, C./Steiner, M.(2002) S. 206
[26] Vgl. -- 134 I, 12 I S. 1 AktG vom 06.9.1965, - 134 I AktG geändert d. StückAG vom 25.03.1998
[27] Erstellt aus Bruns, C./Steiner, M. (2002), S. 205-207 und Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 99-102
[28] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M.(2002), S. 208
[29] Vgl. Obst, G. /Hintner, O.(2000), S. 377-378
[30] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), Abb. 92, S. 378
[31] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 377-378
[32] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 104
[33] Vgl. Häuser, K. /Rosenstock, A. (1997), S. 142
[34] Vgl. Korts, S. /Korts, P.(2000), S. 129
[35] Vgl. Obst, G. /Hintner (2000), S. 830
[36] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S.208
[37] Vgl. Janßen,B. (1995), S.33
[38] Vgl. Janßen B. (1995), S. 33 und Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 208-209
[39] Vgl. Rasch, S. (1996), S.116-117 und Janßen, B. (1995), S. 33
[40] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat B. (1999), S.37
[41] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002), S. 207-208 und Deutsche Börse AG (2003b): Amtlicher Markt
[42] Vgl. Blättchen, W. / Jacquillat, B. (1999), S. 41
[43] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 209 und Deutsche Börse AG (2003c): Geregelter Markt
[44] Vgl. Blätttchen, W. /Jacquillat, B.(1999), S. 104
[45] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 209 und Korts, S. /Korts,P.(1999), S.135
[46] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 55 und Hanft, S. /Kretschmer, T. (2001), S. 85
[47] Vgl. Hanft, S. /Kretschmer, T. (2001), S. 84 und Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 210 und Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 56
[48] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 55 und Gerke, W. /Bienert, H. /Syha, C. (2001), S. 191
[49] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 210 und Korts, S. /Korts, P. (1999), S. 137
[50] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 210 und Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 46
[51] Vgl. Deutsche Börse AG (2003d): Neuer Markt
[52] Vgl. Deutsche Börse AG (2003h): Börsenordnung, Abschnitt XVIII, - 90 I
[53] Vgl. Deutsche Börse AG (2003e): SMAX
[54] Vgl. Korts, S. /Korts, P. (1999), S. 143 und Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 211
[55] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002), S. 211 und Deutsche Börse AG (2003e): SMAX
[56] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002), S. 211 und Korts, S./Korts, P. (1999), S. 143
[57] Vgl. Deutsche Börse AG (2003g): Prime Standard
[58] Vgl. Ehrhardt, O. (1997), S. 18 und Häuser, K.. / Rosenstock, A. (1997), S. 157
[59] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 211
[60] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 44-46
[61] Vgl. Rasch, S. (1996), S. 121-122
[62] Vgl. Rasch, S. (1996), S. 121-122
[63] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 211
[64] Vgl. Deutsche Börse AG (2003a): Überblick
[65] erstellt aus: Deutsche Börse AG (2003b):Amtlicher Markt und Deutsche Börse AG (2003c): Geregelter Markt
[66] Vgl. Deutsche Börse AG(2003f): General Standard
[67] Vgl. Deutsche Börse AG (2003f): General Standard
[68] Vgl. Deutsche Börse AG (2003g): Prime Standard
[69] Vgl. Deutsche Börse AG (2003g): Prime Standard
[70] Vgl. Deutsche Börse AG (2003a): Überblick
[71] Vgl. Deutsche Börse AG (2003d): Neuer Markt
[72] Vgl. Frei, N. /Schielenkamp,C. (1999), S. 276,277
[73] vgl. Kirchner, T. (1999), S. 33 und Bruns, C./Steiner,M. (2002) S. 212
[74] Vgl. Bestmann, U. (2000), S. 902
[75] Vgl. Kirchner, T. (1999), S. 47
[76] Vgl. Kirchner, T. (1999), S. 33 und Bruns, C. ./Steiner, M.(2002), S. 221
[77] Vgl. Korts, S. /Korts, P. (1999), S. 130
[78] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 213-213
[79] Vgl. Kirchner, T.(1999), S. 47 und Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 212
[80] Vgl. Rasch, S. (1996), S. 116- 117
[81] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 213
[82] Vgl. Rasch, S. (1996), S.117 und Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 212-213
[83] Vgl. Rasch, S. (1996) S. 117, 118
[84] Vgl. Blättchen W. /Jacquillat, B. (1999), S. 237
[85] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M.(2002) S. 212-213
[86] Vgl. Erhardt, O. (1996), S. 18 und Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 215
[86] Johann Wolfgang von Goethe
[87] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 3
[1] Vgl. Deutsche Börse AG (2003g): Prime Standard
- Quote paper
- Verena Amann (Author), 2003, Aktiengattungen, Aktienmarktsegmente und Handelsformen am deutschen Aktienmarkt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107911
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