1.0 Gesetzestext: § 3 a Abs. 1, 2 und 3 KraftStG
Vergünstigungen für behinderte Personen
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange
die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Personen im öffentlichen Personenverkehr vom 09. Juli 1979 (BGBl I S. 989) mit dem Merkzeichen „H“, „BL“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 v.H. für Kraftfahrzeuge, solange
die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwer behinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 stehen den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
1.1 Intention des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber möchte den Personen, deren Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, eine finanzielle Hilfe bei der Fahrzeug- Haltung gewähren.
Zur Umsetzung dieser Absicht gab es bereits 1935 bestimmte Erlass-Regelungen, die allerdings nur im Billigkeitswege (also ohne Rechtsanspruch) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen Anwendung fanden.
Erst 1979 wurde hierzu ein eigener Befreiungstatbestand normiert
(§ 3 Nr. 11 KraftStG 1979), wodurch erstmalig ein Rechtsanspruch auf Steuerbefreiung gegeben war. Der § 3 a KraftStG, wie wir ihn heute kennen und anwenden, wurde erst mit Wirkung vom 01.04.1984 als Ersatz für § 3 Nr. 11 in das Gesetz aufgenommen.
2.0 Betroffener Personenkreis
Hierbei handelt es sich um Personen die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 50 v. H. beträgt. Von den Vergünstigungen bei der KraftSt können prinzipiell nur Personen Gebrauch machen, die von der Versorgungsbehörde als behinderte Personen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IX) anerkannt sind. Die Entscheidung der Versorgungsämter ist sogleich Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO). Das Recht zur Inanspruchnahme wird durch den Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
2.1.0 Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis
Eine Befreiung nach § 3 a Abs. 1 KraftStG wird gewährt, wenn
der Schwerbehindertenausweis zumindest eines der folgenden Merkzeichen enthält:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eine Ermäßigung nach § 3 a Abs. 2 KraftStG wird gewährt,
wenn der Schwerbehindertenausweis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ausweise ohne Merkzeichen (Vorderseite zweifarbig) oder mit GL werden für behinderte Personen ausgegeben, die als Gehörlose anerkannt sind. Das vorgedruckte Merkzeichen „G“ auf der Rückseite des Ausweises ist dann gestrichen, wenn sie nicht aufgrund weiterer Funktionsbeeinträchtigungen gehbehindert sind. Gehörlos sind nicht nur behinderte Personen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen
2.1.2 Das Versorgungsamt dokumentiert die Wahlentscheidung der behinderten Personen
Der Personenkreis, der einen Schwerbehindertenausweis (Vorderseite zweifarbig) "nur"mit dem Merkzeichen G, GL oder ohne Merkzeichen erhält, hat
die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Nachteilsausgleichen. Entweder er ent-- scheidet sich für die Nutzung des begünstigten öffentlichen Nahverkehrs (unter Zuzahlung einer Eigenbeteiligung i.H.v. 60,00 € pro Jahr bzw. 30,00 € pro Halbjahr) oder für die Ermäßigung (i.H.v. 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer. Wie sich die behinderte Person entscheidet, muss sie zuerst der Versorgungsbehörde mitteilen. Diese dokumentiert dann die Willensentscheidung durch Ausstellung eines Beiblattes zum Ausweis des Versorgungsamtes (Bbl.z.A.d.VAs). Dieses Beiblatt ist dann fester Bestandteil des Schwerbehindertenausweises. Die Wahlentscheidung der behinderten Person ist dabei aber nicht endgültig. Die Wahl kann immer wieder neu getroffen werden.
Wenn es in § 3 a Abs. 2 KraftStG heißt, dass das Finanzamt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermer-
ken hat, so ist hiermit gemeint, dass der Vermerk auf dem Beiblatt (fester Bestandteil des Ausweises) zu erfolgen hat.
Die behinderten Personen, die die Anspruchsberechtigung für eine Steuerbefreiung erbringen, müssen keine Wahl treffen. Sie können neben der Befreiung von der KraftSt auch gleichzeitig die begünstigte Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.
2.1.3 Maßnahme zum Schutz vor Missbrauch
Damit die "Schwarzen Schafe" nicht ein gar so leichtes Spiel haben und beide Nachteilsausgleiche (unentgeltlicher öffentlicher Nahverkehr und die Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer) gleichzeitig in Anspruch nehmen können, besteht folgende Regelung zwischen den Versorgungsämtern und der Finanzverwaltung. Dem Antragsteller wird die Ermäßigung bei der KraftSt nur dann gewährt, wenn er mit Antragstellung auch sogleich ein Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes (Bbl.z.A.d.VAs) ohne Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr vorlegt. Dabei ist die Vorlage eines Bbl.z.A.d.VAs mit ungültiger Wertmarke (Abgelaufenes Gültigkeitsdatum) inakzeptabel. Im Gegenzug vergeben die Versorgungsämter nur dann ein Bbl.z.A.d.VAs mit Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr, wenn der Antragsteller sein ihm zuvor ausgehändigtes Bbl.z.A.d.VAs mit einem Lö- schungsvermerk des Finanzamtes zurückgibt.
3.0 Antragstellung ist materiell rechtliche Voraussetzung
Wenn die behinderte Person eine Steuervergünstigung aus persönlichen Gründen in Anspruch nehmen möchte, so ist dies nur möglich, indem sie diese auch schriftlich beantragt (§ 3 a Abs. 3 KraftStG).
Die Antragstellung ist in allen Fällen der §§ 3 a Abs. 1 und 2 und 17 KraftStG materiell rechtliche Voraussetzung.
Unterstützend wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 KraftStDV klargestellt: "Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung zu und will er hiervon Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen."
In aller Regel erklärt die behinderte Person ihren Anspruch direkt mit der Zulassung eines Fahrzeugs, indem sie dieses in ihrem Antrag auf Zulassung vermerkt (gleichzeitig Steuererklärung im Sinne des § 3 KraftStDV). Dem Finanzamt wird diese Information im Wege des Datenträgeraustausches (DTA) übermittelt. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) erzeugt in diesen Fällen keinen Festsetzungsbescheid, sondern steuert einen Hinweisfall an das zuständige Finanzamt aus. Von dort wird der Fahrzeughalter angeschrieben (unter Beifügung von Kraft 21 und 40) und um Einreichung der entsprechenden Unterlagen gebeten. Kommt der Fahrzeughalter aber der Aufforderung nicht nach, ist die Festsetzung ohne Vergünstigung anzuweisen.
Unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs kann der Antrag auf Steuervergünstigung natürlich auch jeder Zeit schriftlich beim Finanzamt gestellt werden. Falls der behinderte Fahrzeughalter bei Zulassung seines Fahrzeugs keinen Vermerk in die Steuererklärung eingetragen hat, kommt es selbstverständlich wie bei jeder anderen Zulassung auch zu einer Festsetzung, über die ein Bescheid erteilt wird. Sollte der behinderte Fahrzeughalter seinen Antrag auf Vergünstigung aber nun genau in der Zeit zwischen Zulassung und Erteilung des Bescheides beim Finanzamt stellen (ca. 4 Wochen), dann ist dieser auf Wiedervorlage zu nehmen, bis hierfür ein Erhebungskonto im Rechner erkennbar ist.
Da der Bearbeiter bei solchen Fällen aber den Werdegang von zwei kurz aufeinander zu erteilenden Bescheiden bereits im Zeitpunkt der Antragstellung absehen kann, empfiehlt es sich, diese Information direkt bei Antragstellung an den behinderten Fahrzeughalter weiterzugeben (falls dieser seinen Antrag direkt im Finanzamt abgibt). Bei Berücksichtigung dieser Empfehlung werden zumindest einige Schreiben, Anrufe und Irritationen der behinderten Personen vermieden.
Sobald dann für den Fall ein Erhebungskonto aufgebaut ist, ist die notwendige Einzelwertänderung unmittelbar anzuweisen. Bei dieser Anweisung handelt es sich dann um eine Korrektur nach einer speziellen Berichtigungsvorschrift i.V.m. Steuervergünstigungen nach dem KraftStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Dabei passiert aber nichts anderes, als beim Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) Abgabenordnung (Antrag des Stpfl. auf Änderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist).
3.1.1 Die behinderte Person muss auch gleichzeitig "Halter" sein
"Nur" wenn die behinderte Person "Halter" des Fahrzeugs ist, mithin das Fahrzeug für die behinderte Person selbst zugelassen ist, kann ihr die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung auf Antrag gewährt werden
(Urteil FG Düsseldorf –Kammern in Köln – vom 25.01.1965, DStZ B 1965 S. 118).
Deshalb muss ein Fahrzeug sogar bei einem behinderten minderjährigen Kind für dieses selbst zugelassen sein, bevor hierfür eine Steuervergünstigung gewährt werden kann. Es reicht also nicht aus, dass das Kraftfahrzeug einer behinderten Person dient, aber auf eine andere Person, auch nicht auf einen Angehörigen oder gar auf den gesetzlichen Vertreter, zugelassen ist. Dabei ist es für die KraftSt vollkommen unerheblich ob der Antragsteller eine Fahrerlaubnis hat.
Damit ggf. bei notwendiger Umschreibung auf das minderjährige Kind kein Verlust des Schadenfreiheitsrabattes für die Eltern eintritt, wird ein solches Kind i.a.R. von den Haftpflichtversicherungen als Mitversicherter eingetragen. Dann wird im Anschluss daran eine neue Doppelversicherungskarte für den Mitversicherten zum Zwecke der Umschreibung ausgestellt. Nur dem behinderten Halter eines Fahrzeugs kann eine Steuervergünstigung nach § 3 a Abs. 1 und 2 bzw. § 17 KraftStG gewährt werden.
Deshalb ist auch unbedingt darauf zu achten, dass die Zulassung des Fahrzeugs nicht ganz zufällig auf Firma X(Vorname) Y(Name) erfolgt ist. Denn hierzu erklärte bereits der BFH mit einem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 13.10.1994 – VII B 138/94: Eine auf die Person des Behinderten bezogene Fahrzeugzulassung liegt nicht vor, wenn die Zulassung einem Einzelkaufmann unter seiner Firma (§ 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches) erteilt ist. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Einzelfirma selbst keine (Steuer-) Rechtsfähigkeit besitzt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Meines Erachtens ist die Steuervergünstigung aber nicht zu versagen, wenn ein Gewerbetreibender oder Freiberufler ein auf ihn persönlich zugelassenes Fahr-
zeug ausschließlich zu seiner eigenen Fortbewegung nutzt und dieses Fahrzeug zudem als Anlagevermögen bzw. als Betriebsvermögen bilanziert.
Wird einem Antrag auf Steuervergünstigung entsprochen, so ist ein entsprechender Freistellungsbescheid i.H.v. 0,- € oder ein Festsetzungsbescheid mit einer Ermäßigung des Steuersatzes um 50 v.H. zu erteilen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sollte das Fahrzeug auf ein behindertes minderjähriges Kind zugelassen sein, ist insbesondere folgender Umstand zu beachten. Alle zu versendenden Mitteilungen und Bescheide, sind stets an den gesetzlichen Vertreter, mit dem Zusatz: "Dieser Bescheid ergeht an Sie als gesetzlicher Vertreter des / der " zu adressieren.
Zudem ist es überlegenswert, ob sich der Bearbeiter nicht doch kurz aufraffen und eine Kontrollmitteilung an den Veranlagungsbezirk (in welchem der gesetzliche Vertreter geführt wird) schreiben sollte. Denn in der Praxis gibt es immer wieder mal Fälle, in denen ein solches Fahrzeug von den Eltern als das Fahrzeug in die ESt-Erklärung eingetragen wird, welches sie für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt haben (zweckfremde Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG).
- Im nachfolgenden Beispiel ist ein PKW fürdie Eheleute Magda und Frank Klein zugelassen, wobei Herr Klein in diesem Beispiel behinderte Person und Antragsteller ist. Dem Antrag von Herrn Klein kann nur entsprochen werden, wenn Frau Magda Klein ebenfalls eine behinderte Person mit denselben (oder höherwertigen) Merkzeichen im Ausweis ist und gleichfalls einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung stellt. Sollten diese Voraussetzungen von Frau Magda Klein nicht erbracht werden und dem Antrag von Herrn Frank Klein dennoch entsprochen werden, so wird auch sogleich der Ehefrau eine Steuervergünstigung gewährt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Die Gewährung würde schlicht und ergreifend rechtsirrtümlich erfolgen. Wenn so ein Fall vorliegt, kann die Korrekturvorschrift nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative KraftStG sehr hilfreich sein. Hierin wird die Neufestsetzung für Fälle bestimmt, in denen nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Die Regelung erlaubt damit insoweit auch eine rückwirkende Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der Festsetzungsfrist. Damit ist eine Änderung selbst dann möglich, wenn die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einen Rechtsirrtum beruhte (BFH, BStBl 1985 II S. 716).
3.1.2 Mitbenutzerbescheinigung
Wenn die Ausstellung einer solchen Bescheinigung auch nicht oft vorkommt, so eröffnet sich hierdurch doch immerhin die Möglichkeit, den behinderten Personen Umschreibungsformalitäten und Kosten zu sparen.
Angenommen, die Eheleute Magda und Frank Klein sind beide als behinderte Personen anerkannt und haben sich im Rahmen der Wahlmöglichkeit für die Ermäßigung bei
der Kraftfahrzeugsteuer entschieden. Sie legen bei Antragstellung beide gültigen Schwerbehindertenausweise und das jeweils dazugehörige Bbl.z.A.d.VAs ohne Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr vor. Doch dann ergibt sich aus dem Fahrzeugschein, dass das Fahrzeug nur für Herrn Frank Klein zugelassen ist. Wenn man den Fall jetzt "nur" nach den Buchstaben des Gesetzes beurteilen wollte, so müsste das Fahrzeug bei dieser Fall- Konstellation zuerst auf die Eheleute Magda und Frank Klein umgeschrieben werden, damit beide Personen die Voraussetzung der "Haltereigenschaft" erfüllen. Um dies zu umgehen, führte die Finanzverwaltung die umgangssprachliche Mitbenutzerbescheinigung ein. Im Zusammenhang damit kann die Bearbeitung wie folgt durchgeführt werden: Für Herrn Frank Klein erfolgt die Bearbeitung des Antrags ganz normal. Abschließend wird die Ermäßigung in den Fahrzeugschein und in sein Bbl. z.A.d.VAs eingetragen. Für Frau Magda Klein wird die Eintragung der Ermäßigung in ihr Bbl.z.A.d.VAs vorgenommen. Aber anstelle eines Eintrags in den Fahrzeugschein erhält Frau Magda Klein jetzt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Mitbenutzung, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug des
Halters Frank Klein mit dem Kennzeichen (HA- X XXX) auch von Frau Magda Klein zu Alleinfahrten genutzt werden darf, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Fahrzeughalters oder dessen Haushaltsführung stehen. Die Durchschrift dieser Bescheinigung (mit Verfügungsteil) ist zu den Akten zu nehmen.
Die Ausstellung einer solchen Mitbenutzerbescheinigung wird allerdings durch die vorgedruckte Textpassage: "Das oben genannte Kraftfahrzeug darf auch von der nachstehend genannten, zum Haushalt des Fahrzeughalters gehörenden Person ..." arg eingeschränkt. Ansonsten wären auch Fall-Konstellationen zwischen nahen Angehörigen oder Fahrgemeinschaften von behinderten Personen denkbar, die z.B. alle dieselbe Arbeitsstätte (Behindertenwerkstatt) haben und nur in verschiedenen Ortsteilen wohnen.
Deshalb kann man auch ganz allgemein die Aussage treffen:
"Die Mitbenutzerbescheinigung ersetzt für behinderte Personen (ohne dass ein Fahrzeug für sie selbst zugelassen ist) die vom Gesetz geforderte "Haltereigenschaft", wenn sie mit einem behinderten Fahrzeughalter in gemeinsamer Haushaltsführung leben und dieser ebenfalls eine Steuervergünstigung für behinderte Personen bei der KraftSt in Anspruch nimmt."Aber zusätzlich ist ein ganz bestimmter Umstand gerade in solchen Fällen zu beachten. Nämlich der, dass die Personen ggf. unterschiedliche Anspruchsberechtigungen für eine Steuervergünstigung aufzuweisen haben. Hierbei gelten die nachfolgenden Aussagen selbstverständlich auch für all die Fälle, in denen ein Fahrzeug überhaupt für mehrere Halter gemeinsam zugelassen ist und alle Halter eine Anspruchsberechtigung auf Steuervergünstigung aufzuweisen haben (i.a.R. sind das auch hier wieder Eheoder Lebensgemeinschaften).
1. Keiner der behinderten Personen darf neben dem gemeinschaftlich genutzten Kraftfahrzeug ein weiteres Kraftfahrzeug haben, wofür eine Steuervergünstigung nach § 3 a oder § 17 KraftStG in Anspruch genommen wird.
2. Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle Halter die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Erfüllen hingegen einer oder mehrere Halter "nur" die Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 2 KraftStG, so kann für das Halten des Fahrzeugs nur (einmal) die Steuerermäßigung in Höhe von 50 vom Hundert gewährt werden (BFH vom 09.04.1991 - VII R 22/89 -, BStBl 1991 II S. 600).
3.1.3 Anzahl der Fahrzeuge
Die Steuervergünstigung in Form einer Befreiung oder Ermäßigung kann prinzipiell nur für ein Fahrzeug gewährt werden (§ 3 a Abs. 3 KraftStG). Das ist insbesondere dann zu beachten, wenn mehrere Fahrzeuge für eine behinderte Person zugelassen sind. Ist dies der Fall, so kann der Antragsteller aber frei entscheiden für welches Fahrzeug er die Vergünstigung beantragt. Eine kurzfristige Zulassung von zwei begünstigten Fahrzeugen auf eine behinderte Person ist allerdings unschädlich, wenn die behinderte Person ein neues Kraftfahrzeug erwirbt und das Altfahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeugs aboder ummeldet (Erl. des FM Niedersachsen vom 06.04.1979, DVR 1979 S. 124, Erl. des FM NW v. 27.0978, S 6114-S –VA2).
- Arbeit zitieren
- Frank Pieper (Autor:in), 2003, Behinderte Personen und die Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107869
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.