Inhaltsverzeichnis
0. Einleitung
1. Verhandlungsablauf und zeitliche Einordnung
2. Bundestagswahl 1972
3. Münchener Abkommen
4. Berlin-Problem
5. Die Rolle der Opposition nach der Unterzeichnung
6. Resümee
7. Literaturverzeichnis
0. Einleitung
Die Ostpolitik der sozial-liberalen Koalition mit ihrer Regierung Willy Brandt/Walter Scheel, die sich in den sog. Ostverträgen mit den osteuropäischen Staaten manifestierte, sollte einerseits die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Ländern verbessern und andererseits einen Beitrag zur internationalen Entspannung leisten.[1] Unter dem Schlagwort Ostverträge sind die bilateralen Verträge der BRD mit der UdSSR, der Volksrepublik Polen, der CSSR und der DDR sowie das internationale Vier-Mächte-Abkommen über Berlin zusammengefasst. Das treibende Bedürfnis nach diesen vertraglichen Regelungen sollte die Überschrift werden nach der Bundeskanzler Brandt seine Regentschaft 1969 ausrichtete. Folglich begannen recht bald die ersten Verhandlungen im Dezember 1969 mit Moskau und im Februar 1970 mit Warschau, welche am 12. August bzw. 7. Dezember 1970 mit der Unterzeichnung endeten.[2] Im Gegensatz dazu bedarf es bei dem Vertrag mit der CSSR, dem sog. Prager Vertrag, von Oktober 1970 bis zur Unterzeichnung am 11. Dezember 1973, Verhandlungen und Gespräche von mehr als dreijähriger Dauer.[3]
Die unterschiedliche Dauer der Entstehung dieser im Grunde nahezu sinngleicher Verträge, bei welchen dieselbe Regierung mit denselben Zielvorstellungen verhandelte, verwundert auf den ersten Blick. Bei näherer Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Prager Vertrages jedoch findet man die Ursache der Verzögerung insbesonders bei Fragen der Ausformulierung und Gestaltung des Vertragstextes. Diese Arbeit stellt sich bezüglich dieser Ausgangslage die Aufgabe speziell die Auswirkungen der deutschen Innenpolitik zu dieser Zeit auf die Ausgestaltung des Prager Vertrages hervorzuheben und zu erörtern.
Dieser Ambition folgend wird zu Beginn zunächst ein kurzer kursorischer Überblick über den Verhandlungsablauf zwischen der BRD und der CSSR angeführt, um eine zeitliche Einordnung zu bieten und dem zu untersuchenden Zeitraum seinen Rahmen zu geben. Im Anschluss daran erfolgt eine Schilderung der Auswirkungen der Bundestagswahl von 1972 bezüglich der Fragestellung. Dabei soll gezeigt werden, wie sehr diese Wahl den außenpolitischen Gestaltungsraum beeinflusst hat und wie mit diesem umgegangen wurde. Danach konzentriert sich diese Arbeit auf den speziellen Punkt des Prager Vertrages, auf das Münchener Abkommen von 1938 und dessen immer noch bis in die, der Untersuchung zugrunde liegende Zeit wirkenden Folgeprobleme. Fortgesetzt wird die Erörterung mit den Ausführungen über die Berlin-Problematik zwischen den vertragsabschließenden Parteien und die in diesem Kontext zu sehende Moskau-Reise des damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden Herbert Wehner. Schließlich endet diese Arbeit mit einem kurzen zusammenfassenden Überblick der Rolle der Opposition in der Bundesrepublik, um ein möglichst großes Spektrum von innenpolitischen Auswirkungen auf die Außenpolitik darzustellen.
Im Hinblick auf die Quellenlage und der bereits veröffentlichten, im Kontext der Fragestellung stehenden Literatur, wurde die vorliegende Untersuchung durch mehrere Faktoren begünstigt und vereinfacht: Zum einen ist der, für diese Arbeit relevante Zeitraum aufgrund seiner zeitlichen Distanz von dreißig Jahren und seiner Bedeutung für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehenst und vielfältigst untersucht worden. Speziell die außenpolitische Bedeutung der Ostpolitik unter Brandt und somit auch der Ostverträge und die innenpolitische Begleitzustände sind sehr gut in der gegenwärtigen Literatur erfasst. Weiterhin konnte Nutzen aus den zahlreichen völkerrechtlichen und vertragsrechtlichen Analysen des Prager Vertrages und der Ostverträge im Allgemeinen gezogen werden. Das Interesse der Völkerrechtler an diesen Verträgen ist vor allem der Bedeutung, aber auch der völkerrechtlich interessanten Ausgestaltung der Verträge geschuldet. Erwähnenswert sind auch die zahlreichen Veröffentlichungen, die im Auftrag der sudetendeutschen Interessenverbände entstanden sind. Aufgrund des persönlichen Interesses und Betroffenseins der Sudetendeutschen kann heutzutage auf – überraschend – objektive Untersuchungen zurückgegriffen werden.
1. Verhandlungsablauf und zeitliche Einordnung
Nachdem am 12. August 1970 der Moskauer Vertrag zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde, begann die Bundesregierung Mitte Oktober des Jahres mit den offiziellen Sondierungsgesprächen mit der tschechoslowakischen Führung.[4] Die Zielsetzung eines Vertragsabschlusses mit der CSSR resultierte aus der Vereinbarung zwischen Moskau und Bonn, dass der Vertrag zwischen der UdSSR und der BRD sowie die Verträge mit den anderen Staaten des Ostblockes „ein einheitliches Ganzes“ bilden sollten.[5] Dies begründete einen gewissen Zwang und Druck eine Lösung zu finden, damit das Gesamtwerk einer Verständigung mit den Ostblockstaaten und ein wesentlicher Beitrag für die Entspannung des Ost-West-Konfliktes nicht gefährdet werden. Dennoch konnte in mehreren Gesprächsrunden keine Einigung der beiden Vertragspartner erreicht werden, so dass erst im Mai 1973 die offiziellen Vertragsverhandlungen aufgenommen wurden, welche in der Paraphrasierung des Vertrages am 20. Juni 1973 mündeten.[6] Dem vorausgehen musste erst eine „Denkpause“ vom Sommer 1972 bis zum Frühjahr 1973, als die Verträge von Moskau und Warschau und das Berlin-Abkommen bereits im Kraft waren, die Bundestagswahl vom Herbst 1972 vorbei war und der Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR zur Ratifikation anstand. Doch bevor der Vertrag endgültig am 11. Dezember 1973 unterzeichnet werden konnte, musste erst eine Regelung über die Einbeziehung West-Berlins, v.a. im Hinblick auf die Rechtshilfe für Westberliner Gerichte, erreicht werden, da einige Ostblockstaaten das Berlin-Abkommen in diesem speziellen Punkt sehr einseitig interpretierten.
Im innenpolitischen Entscheidungsprozess der BRD konnte die CDU/CSU-Opposition, dank ihrer Mehrheit im Bundesrat, die Ratifizierung noch um einige Zeit verzögern: Zuerst Ablehnung des Vertrages im Bundesrat im März 1974, Billigung des Vertrages durch die Koalitionsmehrheit im Bundestag am 20. Juni 1974, Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Opposition, die Koalitionsmehrheit im Ausschuss negierte diese Anrufung, worauf der Bundesrat Einspruch am 1. Juli einlegte, welcher am 10. Juli 1974 durch den Bundestag zurückgewiesen wurde, wodurch der Vertrag endgültig ratifiziert war.
Am 19. Juli 1974 wurden, nachdem auch die Bundesversammlung der CSSR dem Vertrag zugestimmt hatte, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, und der „Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik“[7] trat am selben Tag in Kraft.[8]
2. Bundestagswahl 1972
Als das bedeutendste innenpolitische Ereignis, welches eine fundamentale Weichenstellung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Prager Vertrages bewirkte, ist die Bundestagswahl vom 19. November 1972 zu werten. Diese Wahl, welche auch von mehreren Autoren als ein „Plebiszit über die Ostpolitik“[9] bezeichnet wird, veränderte die Positionen von Regierungskoalition und Opposition im Bundestag in einem solchen Maße, dass die erzwungenen Rücksichtsnahmen der Koalition auf die Opposition von der vorhergehenden Legislaturperiode nicht mehr aufgebracht werden mussten.
Die Zeit von 1969-1972 war geprägt von einer knappen und unsicheren Mehrheit von nominell nur 12 Stimmen für die Regierungskoalition. Dabei muss noch beachtet werden, dass sich einige FDP-Abgeordnete generell und von vorneherein gegen die SPD-FDP-Koalition stellten, so dass sich der Vorsprung auf nur 6 Stimmen verringerte.[10] Dies war der Tatsache geschuldet, dass zwischen den beiden Koalitionären große Differenzen bei der Wirtschafts- sowie bei der Sozialpolitik bestanden. Deswegen forcierte die Koalition die Außenpolitik, speziell die Ostpolitik, bei welcher am wenigsten Spannungen zwischen den Parteien zu erwarten waren. Aber dies trieb vor allem die nationalliberaleren eingestellten Abgeordnete der FDP in die Arme der CDU/CSU-Opposition, welche aufgrund ihrer erstmaligen Funktion als Opposition entschlossen und drückend auf die erneute Regierungsübernahme drängte.[11] Das konstruktive Misstrauensvotum des CDU-Fraktionsvorsitzenden Rainer Barzel gegen Bundeskanzler Willy Brandt am 27. April 1972 war dann nur noch eine Frage der Zeit. Trotz dessen Scheitern blieb die Situation für die Regierungskoalition schwierig, da nun ein parlamentarischer Patt gegeben war und die Verträge mit Moskau und Warschau noch nicht ratifiziert waren. Als Ausweg um die Ostpolitik noch zu retten wurde eine gemeinsame Parlamentsentschließung verabschiedet, die der Opposition die Möglichkeit gab, wenn nicht unbedingt zuzustimmen, so wenigstens sich der Stimme enthalten zu können. Diese Entschließung, welche eine einseitige Interpretation der Verträge beinhaltete, beschädigte den Charakter dieser. Peter Bender bewertet das Vorgehen der Opposition hierbei für die Ostpolitik als äußerst destruktiv wirkend. Außenpolitisch habe die Zuverlässigkeit der Bundesrepublik gelitten, denn die nachträgliche Entwertung der Verträge sei nicht akzeptabel. Ebenso sei innenpolitisch die „Kluft zwischen Fiktion und Realität“ wiederaufgerissen und man sei wieder zu den Debatten der fünfziger und sechziger Jahre zurückgekehrt.[12] Dennoch konnten die Verträge dadurch ratifiziert werden, aber die schlechte Figur, welche CDU und CSU bei der Anstimmung zeigten, sollte für sie von Nachteil sein.[13]
Der Wahlkampf für die am 19. November angesetzte Bundestagswahl war entscheidend durch die innenpolitischen Vorgänge in Bezug auf die Ostpolitik geprägt. Mit dieser Wahl stand zur Disposition, ob die Ostpolitik in der Weise wie bisher fortgesetzt werden sollte oder ob ein Wandel eintreten sollte. Für den Vertrag mit der CSSR, der bis dorthin noch nicht einmal ausformuliert war, sollte sich hierbei größtenteils alles entscheiden.
Im Wahlkampf standen zwei Faktoren im Mittelpunkt: die Persönlichkeit von Bundeskanzler Brandt und die Ostpolitik. Versuche der Opposition mehr die Wirtschaftspolitik in den Focus der Öffentlichkeit zu stellen, scheiterten.[14] Die Personalisierung und Emotionalisierung innerhalb des Wahlkampfes brachte Brandt im Gegensatz zu seinem Kontrahenten Barzel erhebliche Vorteile. Das Scheitern des konstruktiven Misstrauensvotum gab Brandt, neben dem populären Ereignis der Verleihung des Friedensnobelpreises am 20. Oktober 1971, den „Nimbus des edlen Helden im Sieg über seine hinterhältigen Feinde“. Barzel blieb das Stigma eines „nüchtern kalkulierenden Manager der Macht“.[15] Die Sympathiewerte der Bevölkerung für Brandt mit 56 Prozent zu Barzel mit 24 Prozent[16] zeigten dies deutlich. Auch die FDP konnte mit ihrem Vorsitzenden und Außenminister Walter Scheel einen Mann vorzeigen, der durch seine außenpolitischen Aktivitäten, innerhalb Deutschlands sehr großen Respekt erhielt und nicht nur bei den Anhängern der FDP Anziehungskraft entfaltete.[17] Die spätere Wahl Walter Scheels in das Amt des Bundespräsidenten sollte Ausdruck dieses Respekts werden.
Neben den Persönlichkeiten der Kanzlerkandidaten war bedeutend, dass es der Regierungskoalition gelang, die Ostpolitik, die seit dem Frühjahr etwas an Aufmerksamkeit verloren hatte, zu einem zentralen Wahlkampfthema zu machen.[18] Bei diesem Thema konnte die Regierung auf die Zustimmung der Bevölkerung[19] bauen. Ebenso war die Rolle der Opposition bei den Ratifizierungen für die Bevölkerung ein wichtiger Entscheidungsfaktor gewesen. Wolfgang Jäger führt an, dass die Motive der Fraktionswechsler vom Großteil der Bevölkerung als nicht legitim angesehen und dass die Art der Oppositionstätigkeit von CDU/CSU als destruktiv bewertet worden seien.[20] Zum gleichen Ergebnis gelangt Max Kaase in seiner Analyse: „Die Bevölkerung war gefühlsmäßig engagiert, sie befürwortete mehrheitlich die betriebene Politik und billigte der Opposition in diesen Fragen keine Kompetenz zu.“[21]
Das Wahlergebnis trug dem allem Rechnung. Bei der Rekordwahlbeteiligung von 91,1 Prozent konnte die SPD ihren Zweitstimmenanteil von 42,7 auf 45,8 Prozent erhöhen, die FDP gewann von 5,8 auf 8,4 und die CDU/CSU verschlechterte sich von 46,1 auf 44,9 Prozent. Die SPD war nun zum ersten Male in der Geschichte der Bundesrepublik die stärkste Partei im Bundestag. Die SPD erhielt 230 Mandate, die FDP 41, zusammen hatte also die Regierungskoalition 271 Mandate gegenüber der Opposition von CDU/CSU mit 230.[22] Durch diese große Mehrheit konnte die Koalition gelassener in die Legislaturperiode gehen und musste bei den folgenden politischen Entscheidungen weitaus weniger Rücksicht auf die Opposition nehmen wie zuvor. Zusätzlich bestätigte die Bevölkerung die Ostpolitik der Regierung in einem solchen Maße, dass diese Wahl als Pendant der Zustimmung für Adenauers Westpolitik von 1957 gewertet wird.[23] Die Bevölkerung spiegelte eine veränderte innerliche Wahrnehmung der Bedrohungen wieder. Die Angst vor einem Angriff der Sowjetunion war verringert und das Gefühl von Sicherheit wurde selbstverständlicher.[24]
Die neu gewonnene Freiheit bei der Gestaltung der Außenpolitik und speziell dem Vertrag mit der CSSR, als der nächsten große Etappe, für die Regierungskoalition sollte bahnbrechen sein. Zum ersten Mal konnte die Bundesregierung die Verhandlungen mit den Vertragspartnern führen ohne an die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag denken zu müssen. Widerstand der Opposition konnte leichter übergangen werden und die eigenen Vorstellungen ließen sich ungemindert einbringen. Aber auch die CDU/CSU konnte nun ihre eigene Position ohne dieselben Rücksichtsnahmen auf die Mehrheitsverhältnisse hervorbringen und vertreten und nutzte alle Möglichkeiten, um das Vertragswerk von Prag noch zu verhindern, denn da nichts mehr auf dem Spiel stand, konnte man „Gesinnungsstärke“ zeigen.[25] Denn trotz der komfortablen Mehrheit im Bundestag, die der Koalition den großen außenpolitischen Handlungsspielraum ermöglichte, stand dem eine Mehrheit der Opposition im Bundesrat entgegen.[26] Dieses Faktum sollte zwar weniger Einfluss auf die Ausgestaltung des Inhaltes des Vertragswerkes von Prag nehmen, doch die lange Dauer zwischen Unterzeichung des Vertrages und der endgültigen Inkraftsetzung war ein Resultat der destruktiven Oppositionshaltung der CDU/CSU und ihres Instrumentes der Bundesratsmehrheit.
3. Münchener Abkommen
Der wohl zentrale Punkt des Prager Vertrages ist sicherlich die Problematik des Münchener Abkommens von 1938 mit seinen weitreichenden juristischen Problemen. Die unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik und der CSSR darüber waren das größte Hindernis für eine neu beginnende Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten, wie sie mit dem Prager Vertrag erreicht werden sollte. Bei den Verhandlungen musste speziell die Bundesregierung Rücksicht nehmen auf die innenpolitischen Diskussionen über mögliche Rechtsfolgen einer Annullierung des Münchener Abkommens. Die Bundesregierung war trotz der Freiheit, welche ihr die Bundestagswahl 1972 bereitete, in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt.
Dieser Problematik war es auch geschuldet, dass die Verhandlungen von Mitte Oktober 1970 bis zur Unterzeichnung am 20. Juni 1973 dauern mussten. Bundeskanzler Willy Brandt meinte dazu in seinen eigenen Erinnerungen, dass der Rückstand der Verhandlungen zwar auch durch eine anderen Prioritätenlage bewirkt worden sei, dass nämlich nach den Regelungen mit Moskau und Warschau sowie dem Berlin-Abkommen sich die Konzentration auf das Verhältnis zur DDR gerichtet hätte. Aber für ihn lag die Schwierigkeit vordergründigst „allein in dem psychologisch beladenen Problem des Münchener Abkommens“.[27] Für Peter Bender ist die lange Verhandlungszeit bei dem Prager Vertrag unverständlich, da dieses Abkommen das „mit der geringsten Problematik und Bedeutung“ sei. Bei diesen Regelungen würde über das Gleiche verhandelt wie bei den vorhergehenden Verträgen, nämlich Grenzfrage, Gewaltverzicht und Zusammenarbeit, und seien nahezu wortwörtlich übernommen worden. Aber der Streit ginge allein um das Münchener Abkommen.[28] Dass diese Problematik keineswegs so gering war und eine erhebliche Bedeutung für die Vertragspolitik der Bundesregierung hatte, soll im folgenden dargestellt werden.
Die Frage, welche die verschiedenen Standpunkte dominierte war, ab wann das Münchener Abkommen seine Gültigkeit verloren hatte – eine Tatsache, die auf beiden Seiten unbestritten war.[29] Die CSSR bestand auf ihrer Interpretation der Ungültigkeit von Anfang an („ex tunc“), welcher sich die BRD nicht anschließen konnte, da durch diese Sicht mögliche Rechtsfolgen für die Sudetendeutschen und auch für die Bundesrepublik entstehen würden – auf diese potentiellen Rechtsfolgen wird weiter unten noch näher eingegangen. Daher beharrte die Bundesregierung auf ihrer Sichtweise des Ungültigkeitsseins zu einem späteren Zeitpunkt an („ex nunc“), welche die Gültigkeit des Zustandekommens des Münchener Abkommens primär anerkannte. Entscheidend für diese Haltung war die Rücksichtnahme auf Widerstände durch den Zusammenschluss der Sudentendeutschen, der Sudetendeutschen Landsmannschaft, welcher einen großen Meinungsfaktor in der BRD darstellte.[30]
Die Komplexität dieses Problems beruhte auf der Verbindung von einer Reihe von historischen, politischen und juristischen Fragen.[31] Es mussten daher zahlreiche Regelungen für eine Vielzahl von Detailproblemen gefunden werden. Hinzu kamen noch die psychologischen Traumata, welche ihre Ursprünge im Münchener Abkommen hatten: auf der tschechoslowakischen Seite die Erinnerung an die erzwungene Gebietsabtretung und für die Bundesrepublik das Elend der Vertreibung der Sudetendeutschen 1945.[32]
Da eine ausführlichere Auswertung der völkerrechtlichen Problematik des Zustandekommens des Münchener Abkommens den Rahmen dieser Arbeit sprengen und zu sehr von der zu untersuchenden Fragestellung abweichen würde, werden sich die Ausführungen auf die möglichen Rechtsfolgen beschränken, welche durch die Ansicht einer „ex-tunc-Ungültigkeit“ entstehen hätten können.
Eine Ungültigkeit von Anfang an würde implizieren, dass in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1938 bis zum 9. Mai 1945 im Bereich des Sudetenlandes zu keinem Zeitpunkt das deutsche Recht Gültigkeit besessen hätte und dadurch alle in dieser Zeit geschlossenen Rechtsakte nichtig wären. Die Bundesregierung und auch die sie beratenden Völkerrechtler befürchteten, dass diese sog. Statusakte, also z.B. Gültigkeit von Gerichtsurteilen, Eheschließungen, Erbschaften usw., dadurch hinfällig werden könnten und den betroffenen Personen weitreichende Probleme bereiten würden. Auch die Gültigkeit von privatrechtlichen Vereinbarungen in dem genannten Zeitraum wäre in Frage gestellt. Ebenso drückend war die Frage der Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen. Wären diese Personen niemals Deutsche im Sinne des Rechts geworden, sondern wären tschechoslowakische Staatsbürger geblieben, so müsste die Einbeziehung dieser Menschen in die Dienste des Deutschen Reiches, wie Wehrdienst oder sonstiger Staatsdienst, als Landesverrat oder Kollaboration mit einer Besatzungsmacht gewertet werden und dem entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. Hinzu käme noch eine Haftungspflicht für die Bundesrepublik, als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, für alle Verluste und Schäden, welche der damaligen Tschechoslowakischen Republik durch die normalen Verwaltungstätigkeiten des Deutschen Reiches in den Sudetengebieten entstanden sind. Darunter fielen Steuerabgaben, Gebühren und Verwendung von Gebäuden etc., welche sich Deutschland als illegitime Besatzungsmacht unrechtmäßig angeeignet hätte.[33] Und als besonders bedrohlich für die Sudetendeutschen wäre es, wenn der Fortfall des Münchener Abkommens sie nachträglich zu einer Volksgruppe machen würde, welche die CSSR nach dem Krieg rechtens ausweisen bzw. vertreiben hätte dürfen.[34]
Dies alles musste die Bundesregierung bei ihren Verhandlungen über die Ungültigkeitsfrage des Münchener Abkommens mit der CSSR beachten. Und aufgrund der Festlegung des früheren Bundeskanzler Kiesinger in seiner Regierungserklärung 1966, dass sich die damalige Bundesregierung sich ihrer „Obhutspflicht gegenüber den sudetendeutschen Landsleuten bewusst“ sei[35], konnte auch die Regierung Brandt davon nicht mehr abweichen.
Da es aufgrund dieser Überlegungen keine Möglichkeit für die Bundesregierung gab, von ihrem Standpunkt abzugehen und seitens der CSSR ebenso wenig Bereitschaft zu Konzessionen vorhanden war, schien eine Einigung lange Zeit unmöglich. Doch bereits 1971 bemerkte Helga Seibert, dass eine völkerrechtliche Analyse der Gültigkeitsfrage des Münchener Abkommens keine eindeutige Antwort geben könne, da beide Rechtsauffassungen vertretbar seien. Weiterhin sehe sie es als gerechtfertigt an auch politische Erwägungen bei der Lösung hinzuziehen und die Analyse als Entscheidungshilfe zu verwenden.[36] Dem entsprechend plädierten ebenfalls bereits 1971 Helmut Rumpf und Otto Kimminich im Anbetracht des Dilemmas der beiden Regierungen bei dieser Frage für eine Kompromissformel. Da jedoch zwei sich ausschließende Rechtsauffassungen nicht auf einen Nenner zu bringen seien, müsse die Formel so ausformuliert sein, dass keiner der beiden Standpunkte zur Geltung kommen könne. Dies geschähe am besten, wenn der Zeitpunkt der Ungültigkeit des Münchener Abkommens offen gelassen werde und die bestehende Grenze der CSSR bestätigt würde. Bezüglich der Statusakte müssten dann entsprechende Detailregelungen gefunden werden.[37]
Vergleicht man nun diese Aussagen mit dem späteren real gewordenen Ausführungen des offiziellen Vertrages, so erkennt man in den, das Münchener Abkommen betreffenden Passagen – Präambel, Artikel I und II – deutliche Parallelen. Der in der Präambel maßgebliche Satz –
„ANERKENNEND, dass das Münchener Abkommen vom 29. September 1938 der Tschechoslowakischen Republik durch das Nationalsozialistische Regime unter Androhung von Gewalt aufgezwungen wurde.“
– und der Artikel I –
„Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische Republik betrachten das Münchener Abkommen vom 29. September 1938 im Hinblick auf ihre gegenseitigen Beziehungen nach Maßgabe dieses Vertrages als nichtig.“[38]
– lassen folgende Schlüsse zu: Die Nichtigkeit des Münchener Abkommens wurde bestätigt, und zwar aufgrund der Androhung von Gewalt, aber gleichzeitig lässt sich daraus keine Festlegung der Ungültigkeit von Anfang an herauslesen. Die Nennung des Datums schließt alle nachfolgenden Regelungen auf das Münchener Abkommen von der Nichtigkeit aus. Letztlich wird das Münchener Abkommen nur „nach Maßgabe dieses Vertrages“ als ungültig betrachtet, was auf Artikel II verweist.[39] Zündorf kommt hierbei zu demselben Schluss wie Rumpf und Kimminich, dass zwar ein Faktum vertraglich bestätigt wurde, aber die Rechtsfolgen von dieser vertraglichen Fixierung ausgeschlossen blieben, so dass beide Seiten ihre eigene Interpretation suchen und vertreten könnten.[40]
Artikel II des Vertrages beinhaltet nun die Einschränkungen der Nichtigkeit des Münchener Abkommens, welche im ersten Artikel bereits angedeutet wurden. In ihm sind die maßgeblichen Befürchtungen vor Rechtsunsicherheiten seitens der Bundesrepublik thematisiert und zugleich von der Ungültigkeit ausgeschlossen. Im 1. Absatz wird explizit Stellung genommen, dass alle Rechtswirkungen des zwischen dem 30. September 1938 und dem 9. Mai 1945 angewendeten Rechts vom Vertrag nicht berührt werden. Absatz 2 regelt die Frage der Staatsangehörigkeit und im dritten Absatz wird festgesetzt, dass dieser Vertrag der CSSR keine Rechtsgrundlage für materielle Ansprüche bietet.[41]
Nicht nur Völkerrechtler werteten dies so, auch Willy Brandt selbst sah diese Passagen als die entscheidenden für den Kompromiss der beiden Positionen an, um den „Völkerrechtler nicht aus Lust an gelehrter Haarspalterei so lang gestritten haben“. Weiterhin bekräftigte er nochmals die Motivation seinerseits für diese Form des Vertragsabschlusses:
„Mehr als drei Millionen Deutsche wurden aus ihrer Heimat verjagt. Wir konnten nicht zulassen, daß aus einem mit uns geschlossenen Vertrag gefolgert werden könnte, die tschechoslowakische Seite dürfe die Deutschen nachträglich als Landesverräter betrachten – was eminent praktische und bittere Folgen hätte haben können.“[42]
4. Berlin-Problem
Nachdem nun mit der Lösung des Problems des Münchener Abkommens der Hauptstreitpunkt zwischen der BRD und der CSSR ausgeräumt war, schien es als ob nun eine recht baldige Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrages möglich sei. Doch nach der Paraphrasierung des Vertrages in Bonn am 20. Juni 1973 mussten noch sechs weitere Monate vergehen bis zur endgültigen Unterzeichnung am 11. Dezember 1973. Denn in diesem Zeitraum musste erst eine Lösung gefunden werden für ein Problem, das gerade erst entstanden war bzw. aufgetreten war. Zu dieser Zeit begannen Polen und weitere Ostblockstaaten das Berlin-Abkommen von 1971 hinsichtlich des Gesichtspunktes der Rechtshilfe für westberliner Gerichte eindeutig zu Ungunsten der Bundesrepublik auszudeuten.[43] Da jedoch der Prager Vertrag mit den Bestimmungen über die Ausnahmen der Nichtigkeit des Münchener Abkommens auch praktische Fragen regelte, war der Einschluss West-Berlins, und vor allem der westberliner Bewohner, für die deutschen Interessen essentiell.[44] Diese Notwendigkeit begründete auch den Zwang der Bundesregierung auf ihrer Interpretation des Berlin-Abkommens zu beharren und die Interessen West-Berlins würdig zu vertreten.[45] Selbst eine geplante Reise nach Prag sagte Bundeskanzler Brandt deswegen ab.[46]
Dieses zunächst rein außenpolitische Problem sollte sich aber bald auch auf die Innenpolitik bzw. auf die innerparteiliche Geschlossenheit der SPD und auf die jeweiligen Ansichten der beiden Koalitionspartner ausweiten. Das Auswärtige Amt glaubte, durch die Situation eines zwar bereits paraphrasierten, aber noch nicht unterzeichneten Vertrag, die deutsche Rechtsauffassung, dass die Rechtshilfeersuche von juristischen Personen in West-Berlin über die konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland geleitet werden müssten, in das Vertragswerk mit der CSSR einzufügen, sie durch die CSSR bestätigen zu lassen und damit ein Präjudiz gegenüber dem restlichen Ostblock zu schaffen.[47]
Die Führungsspitze der SPD empfand diese Verknüpfung des FDP-geführten Auswärtigen Amtes als nicht nützlich, sogar etwas Widerstand regte sich, denn man meinte, dass die Verhandlungen zu überzogen geführt würden. Dennoch wollte man keinen Koalitionsstreit und versuchte einen Konflikt zwischen Bundeskanzler Brandt und Außenminister Scheel zu vermeiden. Ende September hingegen bemängelte der SPD-Fraktionsvorsitzende Herbert Wehner bei einem Besuch in Moskau öffentlich und ohne Ab- bzw. Rücksprache mit seiner Partei dieses Vorgehen.[48] In seiner Kritik führte er aus, dass die Forderungen von Außenminister Scheel überzogen seien, Brandt im Grunde regierungsunfähig wäre und der Regierung es an einem Kopf fehle.[49] Zum Unglück für Brandt signalisierte auch die Mehrheit der SPD-Abgeordneten Sympathie für Wehner und Abneigung gegen das Vorgehen der Regierung.[50]
Wehners Motivation für seine Äußerungen war durch zwei Ansichten gegeben. Zum einen sah er in Brandt nicht mehr die Macht, welche die immer selbstbewusster auftretende FDP in die Schranken weisen könne, und meinte Brandt würde durch zu lasche Koalitionsführung und durch nicht Nichtbeharren auf der Richtlinienkompetenz des Kanzlers die Regierungsunfähigkeit der SPD produzieren. Anzeichen hierfür dachte Wehner bei innenpolitischen Projekten, wie Vermögensbildung und Bodenreform, zu erkennen. Zum anderen fürchtete Wehner außenpolitischen Schaden, in Form des Verspielens der bisherigen Errungenschaften der Ostpolitik und der langersehnten Aussöhnung mit dem Ostblock. Brandt blockiere für ihn durch die seiner Ansicht nach überzogenen Berlin-Forderungen die Verhandlungen und habe sogar die tschechoslowakische Führung durch die Absage seiner Reise brüskiert.[51] Zusätzlich zu dem entgegnete Wehner in vertraulichen Gesprächen mit sowjetischen Führungskräften, dass die Verhandlungen mit Prag und das Berlin-Abkommen rein willkürlich verknüpft worden seien, in dem angeblichen Glauben die Bundesrepublik könne daraus mehr Nutzen ziehen.[52]
Wehner erzielte dadurch einiges. Tatsächlich lockerte sich die Blockade in der Gesprächsbereitschaft mit der CSSR wieder, die ersten Kompromissformeln wurden bereits wieder in Bonn diskutiert. Doch gingen diese nicht so weit, wie die ursprüngliche Haltung der Bundesregierung. Zusätzlich konnte nun Scheel, und mit ihm die FDP, von Brandt endgültig die alleinige Gestaltungskompetenz für die Außenpolitik abtrotzen, um als Gegenleistung es wegen Wehner zu keinem Koalitionsstreit kommen zu lassen. Vor allem da die CDU/CSU-Opposition unverhohlen deutlich machte, dass sie die FDP-Positionen uneingeschränkt unterstütze und um ein mögliches Regierungsbündnis buhlte. Dadurch verloren auch viele Mitstreiter Brandts während der bisherigen ostpolitischen Aktivitäten, wie z.B. Egon Bahr, ihren Einfluss.[53] Im Nachhinein waren Wehners Ausführungen äußerst kontraproduktiv für ihn. Letztlich schadete er damit den Interessen der Bundesrepublik mehr als dass er sie verantwortungsvoll vertreten hätte, denn – in den Worten Werner Links – „Wehner unterhöhlte damit die offizielle deutsche Verhandlungsposition und desavouierte auch persönlich den Regierungs- und Parteichef.“[54]
Der Weg zu einer Lösung des Berlin-Problems war nun erschwert oder gar fast unmöglich gemacht worden. Die CSSR verharrte in abwartender Position, denn sie wollte und konnte auch nicht die Vorreiterrolle bei dieser Streitfrage für den gesamten Ostblock übernehmen. Eine Regelung musste daher erst „auf der übergeordneten Ebene“[55] gefunden werden – mit Moskau. Vom 31. Oktober bis zum 3. November 1973 verhandelte schließlich Außenminister Scheel in Moskau mit der sowjetischen Führung. Er erreichte – im Anbetracht der zuvor vertretenen Position – nur einen vagen Kompromiss. So sollte die Rechtshilfe im direkten Verkehr zwischen den Gerichten durchgeführt werden.[56] Ausdruck dieser vagen Sicht und Spiegelbild der geschwächten diplomatischen Position der Bundesrepublik war auch die Einigung auf Beratung und Lösung von Problemen von Fall zu Fall, und nicht eine generelle und allgemeine Regelung aller bereits aufgetretenen und erst auftretenden Konflikte.[57] Diese Regelung mit Moskau wurde auch für die anderen Ostblockstaaten vorgesehen, so dass sich Prag dem ohne weiteres anschloss – mit expliziter Berufung auf die Moskauer Bestimmungen.[58] Aufgrund dessen konnte nun Bundeskanzler Brandt am 11. Dezember 1973 nach Prag reisen und den Vertrag endgültig unterzeichnen.
Da der Vertrag bereits ohne diese Berlin-Regelung paraphrasiert worden war, wurde diese in Form eines Briefwechsels[59] an den ursprünglichen Vertrag angegliedert und mit der Unterzeichnung im selben Maße völkerrechtlich gültig wie der Vertrag im engeren Sinne. In diesem Briefwechsel ist nun klargestellt worden, dass sich die Geltung des Artikels 2 des Vertrages, also die Rechtssicherheit der Sudetendeutschen, auch auf West-Berlin erstrecken wird, und dass alle Verträge resultierend aus den gemeinsamen Beziehungen, somit auch die Rechtshilfe, so weit sie auch West-Berlin betreffen, in jeden einzelnen Fall zu vereinbaren ist.[60]
5. Die Rolle der Opposition nach der Unterzeichnung
Um einen größtmöglichen Überblick über die innenpolitische Situation und deren Auswirkungen auf den Prager Vertrag wiederzugeben, müssen noch die Haltung und die Argumente der CDU/CSU-Opposition in dieser Hinsicht beleuchtet werden. Obwohl aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag zu dieser Zeit kaum Möglichkeiten bestanden für die Opposition entscheidenden Einfluss auf den außenpolitischen Kurs der Regierung auszuüben, konnte sie dennoch durch ihre Bundesratsmehrheit eine zeitliche Verzögerung des Inkrafttretens des Prager Vertrages erreichen. Ihre Motivation für dieses Vorgehen fand sie in zahlreichen Argumenten, die ihrer Ansicht nach gegen diese Art des Vertragsabschlusses sprächen.[61]
Unmittelbar nach der Paraphrasierung des Vertrages am 20. Juni 1973 kommentierten führende außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Opposition diesen Vertrag günstiger als die vorhergehende Verträge.[62] So meinte z.B. Werner Marx, ein vehementer Kritiker der Ostpolitik, „dass der Vertrag zäher, beharrlicher und dass er auch sorgfältiger ausgehandelt worden ist als die Verträge, deren deutscher Operateur Egon Bahr hieß“[63]. Auch CSU-Chef Franz Josef Strauß urteilte, „der CSSR-Vertrag sei sorgfältiger ausgehandelt als alle anderen Ostverträge der Bundesregierung. Man ist hier mit mehr diplomatischen Geschick vorgegangen“[64]. Dennoch verweigerten die CDU/CSU-geführten Länder im Bundesrat die Zustimmung zum Vertrag am 8. März 1974 und die CDU/CSU-Bundestagsfraktion stimmte geschlossen und einheitlich am 20. Juni 1974 gegen die Ratifizierung des Vertrages.[65]
Den Ausführungen Hackes[66] folgend, lassen sich die Argumente dafür wie folgt zusammenfassen: Zum einen soll sich die Bundesregierung auf eine einseitige und die Geschichte falsch darstellende Sicht im Vertrag eingelassen haben. Damit wurde gemeint, dass in diesem Vertrag nur das Unrecht angesprochen sei, welches das tschechoslowakische Volk erlitten hatte, und das Unrecht der Vertreibung der Sudetendeutschen verschweigen würde. Aber hierzu Ha name="_ftnref67" title="">[67] Weiterhin meinte die Opposition einen fortbestehenden Dissens über die Ungültigkeit des Münchener Abkommens zwischen beiden Staaten entdeckt zu haben. Zur Widerlegung dieser Ansicht vergleiche Punkt 3 dieser Arbeit über das Münchener Abkommen. Ferner bemängelte sie den nicht ausreichenden Schutz vor Reparationsforderung der CSSR. Hierfür vergleiche ebenfalls Punkt 3 dieser Arbeit, speziell die Ausführungen über Artikel 2, Absatz 3 des Prager Vertrages. Zusätzlich kritisierte die Union die Regelungen der Staatsangehörigkeit als lückenhaft. Auch dieser Einwand ist zurückzuweisen, da sich die Nichtigkeit nicht auf die geschehenen Rechtswirkungen bezieht. Letztlich wendete sich die Argumentation gegen die Ausführungen betreffend West-Berlin. Im Mittelpunkt stand die unzureichende Regelung der Erstreckung der Folgeverträge auf West-Berlin nur von Fall zu Fall. Diesem Kritikpunkt wird im Großen und Ganzen seine Berechtigung zugesprochen.[68]
Hacke schließt seine Analyse mit folgenden Schlussfolgerungen:
„Deshalb scheint der CSSR-Vertrag, wenn auch mit einigen Bedenken, zustimmungswürdig, weil er 1) keine nachteiligen Rechtsfolgen für die Sudetendeutschen bringt, 2) einen formalen Schlußstrich unter die Schrecken der Vergangenheit setzt und Chancen für eine bessere Zukunft der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der CSSR bietet, 3) die Formulierung in der Präambel die Interpretation einer wechselseitigen Schuld ermöglicht, 4) die Nichtigkeitserklärung des Münchner Abkommens den Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht abträglich erscheint und 5) weil ein Nein zum Vertrag mit der CSSR als Verzicht auf die Vertragspolitik mit den Staaten in Osteuropa interpretiert worden wäre und damit die Ostpolitik die Kunst des Möglichen einen nicht zu unterschätzenden Rückschlag erlitten hätte.“[69]
Auch Helga Haftendorn kommentiert das Verhalten der Union in ähnlicher Weise: „Die ablehnende Haltung der Union zum Prager Vertrag scheint bei genauer Prüfung der materiellen Regelungen und der Einwände der Unionsparteien noch fragwürdiger als ihre Einstellung zu den Verträgen von Moskau und Warschau.“[70]
6. Resümee
Die Geschichte des Entstehens des Prager Vertrages zeigt deutlich, dass man bei der Betrachtung dessen die Innenpolitik keineswegs außer Acht lassen darf, obwohl es sich scheinbar nur um ein rein außenpolitisches bzw. internationales Phänomen handelte. Man muss zusätzlich zu dem feststellen, dass unterschiedlichste Begebenheiten innerhalb der politischen Situation in der Bundesrepublik ihre speziellen Auswirkungen auf die Entstehungsgeschichte hatten.
Zum einen wäre das wohl offensichtlichste Ereignis in dieser Hinsicht die Bundestagswahl von 1972. Hierbei wurden die Mehrheitsverhältnisse im Parlament bestimmt und somit geklärt, wer eigentlich die Regierung bilden und dadurch die Bundesrepublik nach Außen vertreten solle. Neben dem wurde aber auch zusätzlich geregelt, wie die Regierung nach Außen hin auftreten konnte. Durch die große Mehrheit für SPD und FDP war ein größerer eigenständiger Handlungsspielraum für die Regierung Brandt/Scheel gegeben ohne zu viele Eingeständnisse an die Opposition machen zu müssen. Deutlich wird dies durch einen Vergleich mit den außenpolitischen Handlungsmöglichkeiten in der vorherigen Legislaturperiode.[71] Die Wahl spiegelte auch das Bedürfnis der Bevölkerung wider, die Außenpolitik im Sinne der sozial-liberalen Konzeption weiterzuführen. Damit lassen sich die ersten konkreten Auswirkungen der Innenpolitik auf die Außenpolitik im Hinblick auf den Prager Vertrag konstatieren: Die Meinung der Bevölkerung in der demokratisch verfassten Bundesrepublik und deren Äußerung und Umsetzung bei den Wahlen, um den relevanten politischen Institutionen ihre Ansicht als Auftrag mitzugeben.
Weiterhin wirkten sich ebenfalls in der Bevölkerung verankerte Spezialinteressen durch. Am Beispiel des Problems des Münchener Abkommens sieht man, wie sehr sich gewisse Standpunkte in die Staatsräson auswirken können, welche dann den Rahmen der außenpolitischen Vorgehensweise deutlich mitbestimmen. Keine bundesdeutsche Regierung hätte sich erlauben können, nicht die Interessen der Sudetendeutschen zu berücksichtigen, auch wenn dadurch ein Vertragsabschluss verzögert oder gar verhindert worden wäre. Der gewichtige Einfluss der sudetendeutschen Interessenverbände auf den Meinungsbildungsprozess der Regierung musste sich bei einem Vertrag mit der CSSR auswirken, da eben sie die Hauptleidtragenden der historischen Beziehungen der beiden Staaten zueinander waren, auch wenn der Vertrag für alle deutschen Staatsbürger geschlossen wurde.
Neben diesen in gewisser Hinsicht ordentlichen Ereignissen und Begebenheiten wirkte sich auch ein außerordentliches und nicht vorhersehbares Faktum auf die Ausgestaltung aus. Die Moskau-Reise Herbert Wehners und seine dort getätigten Äußerungen sollten auch ihre Spuren hinterlassen. Durch das ungeschickte und nicht autorisierte Agieren Wehners wurde die deutsche Verhandlungsposition deutlich geschwächt. Aber auch auf das innerkoalitionäre Verhältnis wirkte sich dies auch. Die FDP erhielt durch das uneinheitliche Vorgehen des Koalitionspartners mehr Gestaltungsspielraum auf die Außenpolitik.
Schließlich lässt sich noch die Rolle der Opposition als Auswirkungsfaktor aufführen, die zwar wegen des außenpolitischen Primates der Regierung an der Gestaltung nichts verändern konnte. Ihr deutlicher oppositioneller Status ließ sie zu einer unausgewogeneren Fundamentalkritik am Handeln der Regierung übergehen. In diesem Sinne komplettiert die zeitliche Verzögerung des Ratifikation durch die CDU/CSU-Bundesratsmehrheit die Auswirkungen der Innenpolitik auf die Ausgestaltung des Prager Vertrages.
Dies alles sollte bei der Betrachtung der langen Dauer von Mitte Oktober 1970 bis zum 19. Juli 1974, mehr als 3 ½ Jahre, beachtet werden.
7. Literaturverzeichnis
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Görtemaker, Manfred: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. München 1999.
Hacke, Christian: Die ost- und deutschlandpolitische Konzeption der parlamentarischen Opposition des 6. Deutschen Bundestages im Spannungsfeld zwischen Adaption und Alternative, in: Jahn, Egbert / Rittberger, Volker (Hrsg.): Die Ostpolitik der BRD. Triebkräfte, Widerstände, Konsequenzen. Opladen 1974, S. 29-52.
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Kaase, Max: Die Bundestagswahl 1972: Probleme und Analysen, in: PVS, 14. Jahrgang, Heft 2, Juni 1973, S. 145-190.
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Zündorf, Benno: Die Ostverträge. Die Verträge von Moskau, Warschau, Prag, das Berlin-Abkommen und die Verträge mit der DDR. München 1979.
[...]
[1] Görtemaker, Manfred: Geschichte der Bundesrepublik. Von der Gründung bis zur Gegenwart. München 1999, S. 537.
[2] Bingen, Dieter: Ostverträge, in: Weidenfeld, Werner / Korte, Karl-Rudolf: Handbuch zur deutschen Einheit 1949-1989-1999. Bonn Neuausgabe 1999, S. 596-606, hier S. 598 f.
[3] Ebd. S. 602.
[4] Zündorf, Benno: Die Ostverträge. Die Verträge von Moskau, Warschau, Prag, das Berlin-Abkommen und die Verträge mit der DDR. München 1979, S. 96; vgl. auch Bingen: Ostverträge, S. 602.
[5] Bender, Peter: Neue Ostpolitik. Vom Mauerbau zum Moskauer Vertrag. München 1986, S. 173 f.
[6] Haftendorn, Helga: Sicherheit und Entspannung. Zur Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland 1955-1982. Baden-Baden 21986, S. 346.
[7] Vgl. Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hrsg.): Dokumente zu Deutschland 1944-1994. München 22000, S. 173.
[8] Vgl. Zündorf: Ostverträge, S. 96 f.
[9] Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik, S. 562; Jäger, Wolfgang: Die Innenpolitik der sozial-liberalen Koalition 1969-1974, in: Bracher, Karl Dietrich / Jäger, Wolfgang / Link, Werner (Hrsg.): Republik im Wandel 169-1974. Die Ära Brandt (= Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5/I). Stuttgart 1986, S. 15-162, hier S. 89; Haftendorn: Sicherheit und Entspannung, S. 389.
[10] Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik, S. 550.
[11] Hanrieder, Wolfram F.: Deutschland, Europa, Amerika. Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland 1949-1989. Paderborn 1991, S. 442.
[12] Bender: Ostpolitik, S. 201.
[13] Vgl. ebd. S. 199 f.
[14] Jäger: Innenpolitik, S. 88 f.
[15] Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik, S. 554.
[16] Vgl. Kaase, Max: Die Bundestagswahl 1972: Probleme und Analysen, in: PVS, 14. Jahrgang, Heft 2, Juni 1973, S. 145-190, hier S. 155 f.
[17] Jäger: Innenpolitik, S. 88.
[18] Ebd.
[19] Kaase: Bundestagswahl 1972, S. 158 führt dies auf die Zahlen der Zustimmung für die bereits ratifizierten Ostverträge zurück: Warschauer Vertrag: 66 Prozent; Moskauer Vertrag: 67 Prozent; Verkehrsvertrag mit der DDR: 73 Prozent.
[20] Jäger, Innenpolitik, S. 88.
[21] Kaase, Bundestagswahl 1972, S. 158.
[22] Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik, S. 563.
[23] Hanrieder: Deutschland, Europa, Amerika, S. 425.
[24] Bender: Ostpolitik, S. 201.
[25] Vgl. ebd. S. 197.
[26] Jäger, Innenpolitik, S. 91.
[27] Brandt, Willy: Begegnungen und Einsichten. Die Jahre 1960-1975. Hamburg 1976, S. 543.
[28] Vgl. Bender: Ostpolitik, S.196.
[29] Bereits Bundeskanzler Ludwig Erhard erklärte 1964: „Das Münchener Abkommen vom Jahre 1938 ist durch Hitler zerrissen worden. Die Bundesregierung erhebt gegenüber der Tschechoslowakei keinerlei territoriale Forderungen. In: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 12. Juni 1964, S. 849, zitiert nach: Blumenwitz, Dieter: Der Prager Vertrag. Eine Einführung und Dokumentation zum Vertrag vom 11. Dezember 1973 unter besonderer Berücksichtigung des Münchner Abkommens und seiner Auswirkung auf Deutschland als Ganzes. Bonn 1985, S. 29.
[30] Haftendorn: Sicherheit und Entspannung, S. 346 f.
[31] Zu Geschichte, Inhalt und Problematik des Münchener Abkommens vgl. auch: Schickel, Alfred: Das Münchner Abkommen. Vorgeschichte, Inhalt und Problematik, in: ApuZ B26/1971, S. 3-30; Rüper, Erich: Zur Ungültigkeit des Münchener Abkommens, in: Ebd., S. 31-40; Seibert, Helga: Das Münchener Abkommen als Problem des Völkerrechts, in: Ebd., S. 41-47; Zündorf: Ostverträge, S. 97-102; Blumenwitz: Prager Vertrag; Kimminich, Otto: Die Beurteilung des Münchner Abkommens im Prager Vertrag und in der dazu veröffentlichen völkerrechtswissenschaftlichen Literatur. München 1988; Kimminich, Otto: Zusammenfassende Thesen zum Zustandekommen und zur Beerdigung des Münchner Abkommens, in: Institut für internationales Recht an der Universität Kiel (Hrsg.): Ostverträge – Berlin-Status. Münchener Abkommen. Beziehungen zwischen der BRD und der DDR. Vorträge und Diskussion eines Symposium vom März 1971. Hamburg 1971, S. 177-184.
[32] Haftendorn: Sicherheit und Entspannung, S. 347 f.
[33] Vgl. Schickel: Münchner Abkommen, S. 29; Rumpf, Helmut: Einige allgemeine Rechtsfragen zum Münchner Ankommen, in: Institut für internationales Recht an der Universität Kiel (Hrsg.): Ostverträge – Berlin-Status. Münchener Abkommen. Beziehungen zwischen der BRD und der DDR. Vorträge und Diskussion eines Symposium vom März 1971. Hamburg 1971, S. 184-190, hier S. 189 f.
[34] Zündorf: Ostverträge, S. 101.
[35] In: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 14. Dezember 1966, S. 1269, zitiert nach: Zündorf: Ostverträge, S. 100.
[36] Seibert: Münchener Abkommen, S. 47.
[37] Rumpf: Rechtsfragen, S. 190 bzw. Kimminich: Zusammenfassende Thesen, S. 182 f.
[38] Vgl. Dokumente zu Deutschland 1944-1994, S. 173.
[39] Vgl. Zündorf: Ostverträge, S. 105.
[40] Ebd.
[41] Vgl. ebd. S. 106 f.; Haftendorn: Sicherheit und Entspannung, S. 348 f.
[42] Brandt: Begegnungen und Einsichten, S. 545 f.
[43] Zündorf: Ostverträge, S. 96; vgl. auch: Der Spiegel, Nr. 34/1973, S. 19 f.
[44] Zündorf: Ostverträge, S. 109.
[45] Brandt: Begegnungen und Einsichten, S. 544.
[46] Der Spiegel, Nr. 34/1973, S. 19.
[47] Link, Werner: Außen- und Deutschlandpolitik in der Ära Brandt 1969-1974, in: Bracher, Karl Dietrich / Jäger, Wolfgang / Link, Werner (Hrsg.): Republik im Wandel 169-1974. Die Ära Brandt (= Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 5/I). Stuttgart 1986, S. 163-284, hier S. 230 f.
[48] Vgl. ebd. S. 231 f.
[49] Der Spiegel, Nr. 41/1973, S. 27.
[50] Ebd.
[51] Vgl. ebd. S. 28 f.
[52] Link: Außen- und Deutschlandpolitik, S. 231.
[53] Der Spiegel, Nr. 41/1973, S. 30.
[54] Link: Außen- und Deutschlandpolitik, S. 231.
[55] Haftendorn: Sicherheit und Entspannung, S. 347.
[56] Link: Außen- und Deutschlandpolitik, S. 231.
[57] Brandt: Begegnungen und Einsichten, S. 544.
[58] Link: Außen- und Deutschlandpolitik, S. 231.
[59] Vgl. Briefwechsel zu Berlin (West), in: Siegler, Heinrich (Hrsg.): Dokumentation zur Deutschlandfrage. In Verbindung mit der Ostpolitik. Hauptband 10: Vom September 1973 bis zur Ratifizierung der Polen-Verträge im März 1976. Bonn u.a. 1977, S. 44 f.
[60] Vgl. ebd.
[61] Eine Dokumentation für die Ratifizierungsdebatte essentiellen parlamentarischen Sitzungen bietet: Sudetendeutscher Rat e.V. München (Hrsg.): Der Prager Vertrag in den Parlamenten. Eine Dokumentation (= Mitteleuropäische Quellen und Dokumente, Bd. 15). München 1975. In ihr sind enthalten: Die 1. Lesung des Deutsch-tschechoslowakische Vertrages in der 90. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. März 1974, die 2. Lesung in der 109. und 110. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. bzw. 20 Juni 1974, die Erklärung Sudetendeutscher Abgeordneter, die Beratungen im Bundesrat in der 407. und der 409. Sitzung am 21. Juni bzw. 1. Juli 1974 und die Sondersitzung mit Endabstimmung in der 113. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Juli 1974.
[62] Hacke, Christian: Die Ost- und Deutschlandpolitik der CDU/CSU. Wege und Irrwege der Opposition seit 1969. Köln 1975, S. 101.
[63] Die Welt, 21. Juni 1973, zitiert nach: Ha>
[64] Stuttgarter Zeitung, 26. Juni 1973, zitiert nach: Ha>
[65] Tiggemann, Anselm: CDU/CSU und die Ost- und Deutschlandpolitik 1969-1972. Zur „Innenpolitik der Außenpolitik“ der ersten Regierung Brandt/Scheel (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 3, Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 776). Frankfurt am Main u.a. 1998, S. 148.
[66] Vgl. Ha>
[67] Ebd. S. 101 f.
[68] Ausführlicher vgl. ebd. S. 104 f.
[69] Ebd. S. 105 f.
[70] Haftendorn, Sicherheit und Entspannung, S. 390.
[71] Hierfür vgl. u.a.: Hacke: Ost- und Deutschlandpolitik; Ders.: Die ost- und deutschlandpolitische Konzeption der parlamentarischen Opposition des 6. Deutschen Bundestages im Spannungsfeld zwischen Adaption und Alternative, in: Jahn, Egbert / Rittberger, Volker (Hrsg.): Die Ostpolitik der BRD. Triebkräfte, Widerstände, Konsequenzen. Opladen 1974, S. 29-52; Tiggemann: CDU/CSU; Bender: Ostpolitik; Lemke, Michael: CDU/CSU und Vertragspolitik der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1969-1975, Saarbrücken-Scheidt 1992.
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- Philipp Mikschl (Autor:in), 2002, Die Auswirkungen der deutschen Innenpolitik auf die Ausgestaltung des Prager Vertrages, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107830
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