Gliederung
A. Einführung in den Europäischen Sportmarkt, Handlungen der Vereine im Markt
I. Volumen und Wachstum des europäischen Sportmarktes
II. Besonderheiten des Sportmarktes im Vergleich zu anderen Märkten 2
III. Einzelne Handlungen auf dem Profisportmarkt
1. Spielerhandel
2. Verkauf von Fernsehrechten
a) Markt für Fernsehrechte
b) Beispiel UEFA Champions League
3. Merchandising
a) Beispiel Fußballvereine
b) Beispiel Formel 1
B. Kategorisierung des Handelns nach europäischem Gemeinschaftsrecht 9
I. Handel mit Spielern
1. Einführung
2. Art. 39 EGV - Arbeitnehmerfreizügigkeit
a) Anwendbarkeit des Art. 39
(1) Allgemeiner Anwendungsbereich
(2) Spezieller Anwendungsbereich
(3) Persönlicher Anwendungsbereich
(4) Sachlicher Anwendungsbereich
(a) FIFA-Regeln
(b) Handeln der Sportvereine
(c) Fehlen einer Begrenzung in den UEFA-Statuten 14
(5) Räumlicher Anwendungsbereich
b) Rechtfertigung wegen freiwilliger Bindung
c) Rechtfertigung nach Art. 39 II
d) Rechtfertigung wegen Vereinigungsfreiheit der Sportvereine 17
e) Ergebnis
3. Vorprüfung: Anwendbarkeit der Art. 81 und 82 neben Art. 39 18
4. Art. 81 - Kartellbildung
a) Marktabgrenzung
(1) Sachlich relevanter Markt
(2) Räumlich relevanter Markt
(3) Anwendbarkeit des Art. 81
(a) Persönlicher Anwendungsbereich ... 20
(b) Sachlicher Anwendungsbereich
(aa) Wettbewerbsbeschränkung
(c) Anwendungsbereich
(bb) Absicht der 26
(cc) Zwischenstaatlichkeit
(dd) De-Minimis-Regel Räumlicher
(4) Ergebnis
4. Vertikales Kartell
5. Art. 82 - Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung 28
a) Räumlich und sachlich relevanter Markt
b) Anwendbarkeit von Art. 82
(1) Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich 29
(2) Sachlicher Anwendungsbereich
(a) Marktbeherrschende Stellung
(b) Missbräuchliches Verhalten
c) Ergebnis
II. Verkauf von Fernsehrechten
1. Art. 81 - Kartellbildung
a) Einführung
b) Entstehen der Fernsehrechte
(1) 3-Minuten-Berichterstattung
(2) Rechtsentstehung bei den beteiligten
Sportlern 32
Urheberrecht
Ansprüche 33
oder beim
(a) Rechtsentstehung durch das
(b) Rechtsentstehung durch deliktische
(c) Zwischenergebnis
(3) Rechtsentstehung bei den Sportvereinen
Dachverband
(a) Zwischenergebnis
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(b) Anzuwendendes Recht
(c) Ergebnis
c) Abgrenzung des relevanten Marktes
(1) Sachlich relevanter Markt
(2) Räumlich relevanter Markt
d) Anwendbarkeit des Art. 81
(1) Persönlicher Anwendungsbereich
(2) sachlicher Anwendungsbereich
(a) Wettbewerbsbeschränkung durch
Beschluss 39
(b) Zwischenstaatlichkeitsklausel
(c) De-Minimis-Prinzip
(3) Räumlicher Anwendungsbereich
e) Rechtfertigung nach Art. 81 III
(1) Förderung des wirtschaftlichen
Fortschritts 41
(2) Angemessene Beteiligung der
Verbraucher .42
(3) Unerlässlichkeit der Beschränkung
(4) Keine Ausschaltung des Wettbewerbs
f) Exklusivvergabe
g) Ergebnis
2. Art. 82 - Missbräuchliches Verhalten III. Merchandising
1. Einführung
2. Art. 82 - Missbräuchliches Verhalten
a) Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes
b) Ergebnis
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(Englisches Pendant der Bundesliga)
FIA Fédération Internationale de L’Automobile.
FIFA Fédération Internationale de Football
Association
UEFA Union Européen de Football Association
Hinsichtlich der übrigen Abkürzungen wird verwiesen auf
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Gütersloh 1994.
Diese Arbeit setzt sich im ersten Teil mit dem Handeln der Sportvereine und Dachverbände im Europäischen Profisport auseinander. Im zweiten wird geprüft, ob dieses Handeln mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
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A. Einführung in den Europäischen Sportmarkt, Handlungen der Vereine im Markt
I. Volumen und Wachstum des europäischen Sportmarktes
Sport ist heute ein nicht unwesentlicher Teil des Wirtschaftslebens. 1,4 % des BIP wird durch Sport erwirtschaftet1; große Sportvereine haben Millionenumsätze und zahlreiche Beschäftigte. 1993 waren etwa 600.000 Personen im sportspezifischen Gewerbe beschäftigt2.
Europaweit sind zahlreiche Sportvereine inzwischen als Kapitalgesellschaften geführt, vor allem in Italien, Frankreich und Großbritannien3.
Wesentliche Einnahmequelle der Vereine ist der Verkauf von Fernsehlizenzen. In diesem Bereich steigen die Preise permanent, in den letzten zwanzig Jahren um rund 100%.4
Die Senderechte, die 2000 im Rahmen der Olympischen Spiele verkauft wurden, kosteten das Fünffache der Senderechte der Olympischen Spiele von Los Angeles 19845.
Auch in nächster Zeit sind durch die fortschreitende Digitalisierung, pay-per-view und Pay-TV-Angebote, möglicherweise auch durch
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Angebote im Internet, Veränderungen im Bereich des Handels mit Fernsehrechten zu erwarten6.
67% der 2001 repräsentativ befragten Medien-Unternehmen rechnen mit weiteren Preissteigerungen bei Fernsehlizenzen7.
Zudem hat die Zunahme des europaweiten und internationalen Spielertransfers zu einer Zunahme des Interesses an Spielen in anderen Staaten geführt8. Auch insofern ist ein Wachstum zu erwarten.
II. Besonderheiten des Sportmarktes im Vergleich zu anderen Märkten
Der Sportmarkt unterscheidet sich von anderen Märkten in zweierlei Hinsicht.
Zum einen ist es unmöglich, auf diesem Markt ohne Konkurrenten zu existieren. Ist Zweck von Wettbewerb üblicherweise, Ziele zu Lasten der Konkurrenten zu erreichen9 und dessen Insolvenz dabei zumindest billigend in Kauf zu nehmen, so ist es im Bereich des Sports schlichtweg unmöglich, ohne Konkurrenz zu überleben. Selbst wenn in einem Sportmarkt mehrere Wettbewerber vorhanden sind, ein einzelner jedoch überragende Leistungen zeigt, schädigt dies den gesamten Markt und damit auch den dominanten Sportler. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Formel 1, die zur Zeit von Ferrari beherrscht wird und deshalb geringere Zuschauerzahlen zu verzeichnen hat: Im Jahr 2002 halbierte sich die Zahl der für das
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erste Training am Hungaroring verkauften Tickets im Vergleich zum Vorjahr: Statt 120.000 wurden nur 60.000 verkauft10. Es ist auch notwendig, dass Sportvereine bestimmte Absprachen treffen, wenn sie etwa Ligaspiele veranstalten wollen. Austragungsmodi, die Wahl von Schiedsrichtern pp. muss innerhalb einer Liga einheitlich gestaltet sein, da den Zuschauern sonst die Lust am Verfolgen der Spiele vergeht.
Zum anderen erfüllt der Sport eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Die gesundheitsfördernde Wirkung ist unumstritten. Mag man auch einwenden, dass die Zahl der im Profisport Aktiven äußerst gering ist, so lässt sich nicht von der Hand weisen, dass gerade Jugendliche ihre Idole häufig im Bereich des Sports suchen11 und der Profisport somit einen mittelbaren Effekt auf die Gesundheit der Bevölkerung hat.
Andererseits kann all dies kein Grund für das Schaffen eines rechtsfreien Raumes im Bereich des Sports darstellen. Dies hat der EuGH spätestens mit dem Bosman-Urteil12festgestellt.
Die Europäische Kommission hat der besonderen Rolle des Sports Rechnung getragen. In der „Declaration on Sports“13, die Anhang des Vertrages von Amsterdam ist, hat sie die identitätsstiftende und gemeinschaftsbildende Rolle des Sports hervorgehoben, der Helsinki-Report unterstrich dies.
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Mario Monti hält es für angebracht, die Wettbewerbsregeln in einer Weise anzuwenden, die die kulturellen und sozialen Leistungen des Sports berücksichtigt14. Als Beispiel für eine mögliche Ausnahme wählt er jedoch eine Konstellation im Amateurbereich15. Dies lässt vermuten, dass der Profibereich nicht mit einer großzügigen Anwendung von Ausnahmeregelungen rechnen kann.
III. Einzelne Handlungen auf dem Profisportmarkt
1. Spielerhandel
Profisportler haben in der Regel ein wesentlich höheres
Jahreseinkommen als Durchschnittsverdiener16, ihre
Lebensarbeitszeit als Spieler ist aber in der Regel auch nicht länger als 15, im Höchstfall 20 Jahre. Dies unterscheidet sie vom durchschnittlichen Arbeitnehmer, der in der Regel etwa 40 Jahre lang Geld verdienen kann.
Mannschaftswechsel von Spielern sind problematisch, weil die Spannung des Spiels und die Verbundenheit der Fans durch ein Übermaß von Wechseln verloren gehen kann.
Aus diesen Gründen haben die Vereine, Dachverbände und Ligen ein Transfersystem entwickelt, dass die Spieler langfristig an einen Verein binden oder den Wechsel zumindest erschweren soll.
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Dies gilt für alle Sportarten, in denen Vereine im Wettkampf aufeinander treffen, also zum Beispiel nicht für Gerätturnen oder Eiskunstlauf.
Aufgrund der Komplexität des Themas soll jedoch nur der Bereich Fußball betrachtet werden.
Dazu ist zunächst das Transfersystem zu betrachten.
Der DFB unterwirft sich in § 3 Nr. 1 seiner Satzung den Statuten der FIFA und gem. § 3 Nr. seiner Satzung den Statuten der UEFA. Die UEFA wiederum unterwarf sich am 01.08.1993 auch bei innereuropäischen Transfers den Regeln der FIFA. Nur wenn sich Vereine hinsichtlich der Ablösesumme nicht einigen können, gelten gem. Art. 14 der UEFA-Statuten die Bestimmungen hinsichtlich der Ausbildungs- und Förderungssummen der UEFA.
Die Regeln der FIFA sahen bis 1994 vor, dass internationale Spielertransfers von Ablösesummen abhängig sein konnten. Der internationale Transfer eines Spielers bedurfte des sogenannten „Transferscheins“ des freigebenden Landesverbandes, der nur erteilt wurde, wenn alle Streitigkeiten zwischen abgebendem und annehmendem Verband geklärt waren17. Uneinigkeit über Transferzahlungen konnte einen Spielerwechsel daher verhindern.
Zum 01. Januar 1994 wurden diese Regeln geändert: Nunmehr war die Ausstellung des Transferscheins nur noch abhängig davon, dass keine Streitigkeiten „finanzieller Natur“ bestanden. Diese Regelung fand sich jedoch in Kapitel V der Statuten, das gemäß Abs. 2 der Präambel nicht bindend war. Absatz 3 der Präambel legte fest, dass jeder Landesverband Transfers innerhalb seines Gebiets durch eigene Regeln ordnen musste.
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Am 15.12.1995 urteilte der EuGH, dass der Transfer eines Spielers von Transferzahlungen unabhängig sein musste, sofern
-sein Vertrag abgelaufen war und
-der Transfer zwischen zwei in der EU angesiedelten Vereinen stattfindet
-der Spieler EG-Staatsbürger ist oder einem EWR-Staat angehört.
Die FIFA änderte daraufhin ihre Statuten entsprechend, Art. 14 VIII wurde modifiziert.
Seit dem 01.04.99 unterliegen auch Transfers von Nicht-EU- Bürgern den gleichen Regeln, da Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit nunmehr durch die FIFA verboten sind18.
Beachtlich ist jedoch, dass der Wechsel eines Spielers zwischen EUStaaten lediglich dann nicht von Transferzahlungen abhängig gemacht werden darf, wenn der Vertrag ausgelaufen oder einvernehmlich aufgehoben ist.
Die Sportvereine dehnen seit dem Bosman-Urteil die Laufzeiten von Verträgen stark aus. Eine Bindung des Spielers über fünf Jahre und mehr ohne Kündigungsrecht ist seitdem keine Seltenheit19, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass fünf Jahre in der Regel über 25% eines Spielerlebens sind. Wollen Spieler sich aus einem solchen Vertrag lösen, müssen vom aufnehmenden Verein in der Regel exorbitante Summen gezahlt werden20.
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2. Verkauf von Fernsehrechten
a) Markt für Fernsehrechte
Eine Studie, die das gesamte Marktvolumen für Fernsehrechte in Europa beziffert, fand der Bearbeiter nicht. Jedoch lässt sich anhand der Sport+Markt-Studie21 erfassen, welche TV- Sportarten besonders beliebt sind.
Motorradrennen 13
Eiskunstlaufen 16
Radsport 16
Tennis 24
Leichtathletik 25
Ski 32
Boxen 33
Automobilrennen 51
Fußball 63
0 10 20 30 40 50 60 70
Da Fußball der deutlich beliebteste Sport ist, soll er im Folgenden auch im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.
b) Beispiel UEFA Champions League
Um die Bedeutung von Fernsehrechten zu unterstreichen, mag wieder die UEFA Champions League als Beispiel dienen. Rund 80% ihrer Einnahmen entstehen durch den Verkehr mit Fernsehrechten, das sind etwa 800 Mio. SFR.
Diese Summe wird zu 75% an die beteiligten Clubs ausgeschüttet, die restlichen 200 Mill. SFR werden zur Deckung von Verwaltungsausgaben bei der UEFA verwendet.
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In den UEFA-Mitgliedsstaaten gibt es jeweils einen Fernsehsender, der die Spiele ausstrahlt und einen festgelegten Standard hinsichtlich der Übertragungshäufigkeit und -dauer erfüllen muss. Die UEFA verkauft die Fernsehrechte regelmäßig gebündelt an eine Agentur, die den Sendern Lizenzen einräumt.
3. Merchandising
a) Beispiel Fußballvereine
Die in den deutschen Ligen vertretenen Vereine verkaufen Merchandising-Artikel22. Es handelt sich dabei nicht um besonders günstige Angebote, der Kunde muss für Fan-Artikel in der Regel mehr bezahlen als für gleiche Artikel ohne Enblem. Eine HSVMütze kostet etwa 19,95 Euro23.
b) Beispiel Formel 1
Formel-1-Fans müssen häufig noch tiefer in die Tasche greifen: Ein McLaren-Fan-Shirt kostet 24,99 Pfund, mithin rund 37,00 Euro. Verglichen damit ist die McLaren-Mütze recht günstig, sie ist für rund 22,00 Euro zu haben.24
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B. Kategorisierung des Handelns nach europäischem Gemeinschaftsrecht
I. Handel mit Spielern
1. Einführung
Eine Prüfung der Konformität von Transferzahlungen mit EU- Wettbewerbsrecht ist nicht möglich ohne eine Vorprüfung unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der EuGH25hat, wie die Literatur26, einen Zusammenhang angenommen zwischen den durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und dem Kartellrecht.
2. Art. 39* - Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Tatsache, dass Spieler gem. Art. 12 IV FIFA-Reglement den Verein nur wechseln können, wenn aufnehmender und abgebender Verein einverstanden sind, könnte gegen Art. 39 verstoßen, insbesondere eingedenk der Tatsache, dass die Verträge äußerst lange Laufzeiten haben.
a) Anwendbarkeit des Art. 39
(1) Allgemeiner Anwendungsbereich
In der Literatur wird vertreten, das EG-Recht sei auf den Sport nicht anwendbar. Begründet wird dies mit der Behauptung, ökonomische Ambitionen in diesem Bereich dienten nur dem sportlichen Erfolg
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und Sport stelle ein eigenes gesellschaftliches Teilsystem dar, das ausschließlich durch Sieg und Niederlage bestimmt sei27. Dem lässt sich entgegenhalten, dass die Tätigkeit von Berufsfußballern eine entgeltliche Arbeitsleistung darstellt, die deshalb ein Teil des Wirtschaftslebens i.S. des Art. 2 ist28. Folglich ist Art. 39 anwendbar.
(2) Spezieller Anwendungsbereich
Die Freiheit der Fußballer wird jedoch nicht durch Mitgliedsstaaten, sondern durch juristische Personen beeinträchtigt. Folglich müsste Art. 39 auch Drittwirkung entfalten.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit zeitigt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Drittwirkung zumindest dann, wenn ein Individuum durch Verbandsregeln gehindert wird und nicht die Möglichkeit hat, auf andere Vertragspartner auszuweichen29. Mag auch die theoretische Möglichkeit bestehen, einen Parallelverband zu gründen, so verfügen selbst Fußballprofis regelmäßig nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen um dies zu realisieren und die Möglichkeit scheidet faktisch aus.
Zusätzlich ist zu bedenken, dass bei nicht anzunehmender Drittwirkung des Art. 39 weite Teile der Verwaltung in den privaten Sektor verlagert werden könnten30. Dies würde dem effet utile zuwiderlaufen.
Mithin entfaltet Art. 39 vorliegend auch Drittwirkung und ist daher anwendbar.
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(3) Persönlicher Anwendungsbereich
Auch wenn der Wortlaut des Art. 39 I nahe legt, dass jeder Arbeitnehmer innerhalb der EU in seinen Schutzbereich fällt, und dies gelegentlich gefordert wird31, werden tatsächlich nur solche Arbeitnehmer erfasst, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates32 oder EWR-Angehörige sind33. Angehörige assoziierter Staaten34 scheiden ebenso aus wie osteuropäische Staaten, mit denen in den 90er Jahren die Europaabkommen geschlossen wurden35, und die Türkei36.
Um persönlich geschützt zu sein, muss der Betroffene auch Arbeitnehmer sein, Selbständigen steht Schutz durch Art. 43 zu.
Als Indizien für die Arbeitnehmereigenschaft gelten
Weisungsgebundenheit, eine zeitliche Befristung der Tätigkeit und ein synallagmatisches Verhältnis von Arbeitnehmerleistung und Lohn37. Fußballer schließen mit ihren Vereinen einen Vertrag auf Zeit, sie müssen Trainings- und Wettkampfzeiten nach Weisung des Trainers absolvieren und erhalten hierfür eine Entlohnung. Daher sind sie auch Arbeitnehmer38.
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(4) Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 39 verlangt im Wortlaut eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Nationalität.
Die Regeln der FIFA, die die Zustimmung aller drei Beteiligten am Transfer voraussetzen, und die UEFA-Regeln gelten für alle Unionsbürger im gleichen Maße. Auch gibt es nach Erkenntnissen des Bearbeiters keine Anhaltspunkte, dass Vereine Spieler unterschiedlicher Nationalität verschieden lang binden und dabei diskriminierende Absichten haben.
Mithin läge weder eine direkte noch indirekte Diskriminierung vor und die gängige Praxis langer Vertragslaufzeiten wäre nicht erfasst, wenn man lediglich den Wortlaut zugrunde legte.
Der EuGH hat jedoch in der Bosman-Entscheidung deutlich gemacht, dass jede Regel und jedes Verhalten, dessen Effekt die Freizügigkeit von Arbeitnehmern behindert, in den Bereich von Art.
39 fällt39. Auch stellte er klar, dass die Transferregeln und Vertragslaufzeiten nicht lediglich als Begleitumstände von Verträgen zu sehen sind40wie die Verkaufsmodalitäten in Keck, die außerhalb des Bereichs von Art. 30 lagen41.
Ein Argument für diese Sichtweise lässt sich aus der Systematik entnehmen: Die vertragsschließenden Staaten haben in Art. 12 bereits ein allgemeines Diskriminierungsverbot verankert. Mithin ist Art. 39 spezieller und sollte als solcher auf dem Gebiet des
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Arbeitnehmerschutzes auch stärkere Wirkung entfalten als der allgemeinere Art. 12.
Ein weiteres Argument ist teleologischer Natur. Die Stoßrichtung des EG-Vertrages ist die Entfernung von Barrieren innerhalb Europas. Würde man an dieser Stelle halt machen und lediglich Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich der Norm fallen lassen, so entstünde ein von den Vertragsparteien nicht gewünschtes Vakuum.
Fraglich ist nun, ob die FIFA-Regelung, dass der Transfer lediglich bei Zustimmung aller drei Vertragspartner möglich sein soll, oder die tatsächliche Handhabung der Regelung durch die Vereine gemeinschaftsrechtswidrig ist.
Weiterhin könnte die Tatsache, dass die UEFA keine strikteren Regeln für den Spielertransfer innerhalb Europas einführt, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
(a) FIFA-Regeln
Die bloße Regelung, dass ein Transfer der Zustimmung des Spielers und beider Vereine bedarf, hindert den so gebundenen Spieler zwar, zu einem anderen Verein zu wechseln. Jedoch würde es dem Grundsatz pacta sunt servanda zuwiderlaufen, wenn die FIFA ein einseitiges Kündigungsrecht des Spielers ohne eine Ablösesumme in welcher Höhe auch immer einzuführen würde. Auch lässt die bestehende Regelung zumindest theoretisch die Möglichkeit, einen auf 6 Monate begrenzten Vertrag mit einer Ablösesumme von
50.000 Euro zu schaffen. Mithin ist die bloße Regelung, dass der abgebende Verein einem Transfer zustimmen muss, gemeinschafts- rechtskonform.
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(b) Handeln der Sportvereine
Die Sportvereine nutzen diese FIFA-Regelung, um Spieler lange Zeit an sich zu binden42. Dieses Verhalten bindet die Spieler langfristig und hindert sie, den Arbeitsplatz frei zu wählen. Mögen die Vereine auch ein vitales Interesse an langfristigen Bindungen haben, so ist eine offensichtliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.
(c) Fehlen einer Begrenzung in den UEFA-Statuten
Die UEFA könnte Sonderregelungen für den europäischen Raum oder zumindest für Spieler aus der EG schaffen. In diesen könnte sie die Laufzeit begrenzen und die Ablösesummen in der Höhe beschränken. Das Unterlassen könnte gemeinschaftsrechtswidrig sein.
(5) Räumlicher Anwendungsbereich
Zum räumlichen Anwendungsbereich vergleiche Art. 299.
b) Rechtfertigung wegen freiwilliger Bindung
Gerechtfertigt könnte das Verhalten der Vereine und der UEFA allerdings sein, weil die Spieler auf ihr durch den EG-Vertrag garantiertes Recht auf Freizügigkeit verzichten, indem sie einen Vertrag eingehen, der sie für 25% ihres Arbeitslebens an einen Verein bindet.
Jedoch kann eine solche Rechtfertigung dann keinen Raum finden, wenn die Vertragspartner in einem deutlichen Ungleichgewicht zueinander stehen. Dies ist common sense innerhalb der mittlerweile harmonisierten43europäischen Rechtsnormen44.
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Das Ungleichgewicht, das in Deutschland etwa zum Erlass des AGBG führte, äußert sich zum einen im Unwissen des Konsumenten, der die häufig komplizierten und verklausulierten Verträge samt AGB nicht verstehen kann und lesen will. Zum anderen ist er in einer „friß-oder-stirb“-Situation, sobald der Konsument allenthalben die gleichen Bedingungen vorfindet45und so einem faktischen Zwang ausgesetzt ist.
Mag die Intelligenz von Profifußballern auch sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, in der Regel werden sie sich einen Rechtsbeistand leisten können und müssen. Dies ist ihnen auch zuzumuten. Weiterhin werden sie einen in der Ausarbeitung von Verträgen erfahrenen Manager an ihrer Seite haben. Sie sind daher nicht schutzwürdig, nur weil die Verträge einen komplizierten Inhalt haben.
Möglicherweise befinden sie sich jedoch in einer Situation, in der sie keine anderen Verträge als langfristige annehmen können. Die Anzahl der Vereine, zu denen ein Profi wechseln kann, ist regelmäßig im einstelligen Bereich angesiedelt46.
Hinsichtlich der Gleichförmigkeit der Bedingungen bestehen keine Empfehlungen der UEFA oder des DFB, Spieler stets für fünf oder mehr Jahre zu verpflichten. Auch gibt es keine Richtlinien hinsichtlich der Ablösesummen bei laufenden Verträgen. Selbstverständlich geben die Vereine auch keine Auskünfte hinsichtlich zukünftiger oder bestehender Vertragsverhältnisse. Nur
Deutschland: Palandt-Heinrichs(55. Aufl.) Einf vor AGBG § 1, Rn 4.
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ab und an werden Ablösesummen bekannt47. Da das Interesse an einer langen Bindung der Spieler durch die Vereine jedoch stets das gleiche ist, ist davon auszugehen, dass Spieler regelmäßig langfristig gebunden werden sollen und gebunden werden.
Als weiteres Argument für die Einschränkung der Vertragslaufzeiten könnte zumindest in Deutschland § 624 BGB gelten. Er macht deutlich, dass bei einem normalen Arbeitnehmer bereits die Bindung desselben über einen Zeitraum von mehr als 12,5% seiner Lebensarbeitszeit als unbillig angesehen wird. Bei Fußballspielern könnte diese Leitlinie des deutschen Gesetzgebers anzeigen, dass auf europäischer Ebene auf jeden Fall eine Bindung von mehr als fünf Jahren als unstatthaft zu sehen sein sollte.
In jedem Fall ist eine langfristige Bindung des Arbeitnehmers nur zumutbar, „wennsie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht48.“
Als einziges begründetes Interesse des Arbeitgebers ist vorliegend die Umgehung des Bosman-Urteils erkennbar. Dies ist nicht schutzwürdig.
Folglich kann die freiwillige Bindung der Spieler keine Rechtfertigung darstellen, die Vertragsfreiheit muss vorliegend zurückstehen.
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c) Rechtfertigung nach Art. 39 II
Die Sportverbände wandten gegen die Drittwirkung des Art. 39 ein, dass ihnen, wenn sie sich wie Mitgliedsstaaten behandeln lassen müssen, zumindest auch die Rechtfertigungsgründe des Art. 39 II Satz 1 eröffnet sein müssten. Sie trugen weiterhin vor, das Lizenzsystem sei durch Art. 39 II gerechtfertigt, weil die öffentliche Wirkung des Sports schutzwürdig sei.
Der EuGH erkannte an, dass sich die Verbände auf Art. 39 II berufen könnten, sah jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen nicht als gegeben an49.
d) Rechtfertigung wegen Vereinigungsfreiheit der Sportvereine
Den Sportvereinen steht ein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit zu50, das vorliegend auch in der Abwägung zu berücksichtigen ist51. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Art. 3952 kann die Beschränkung der daraus erwachsenden Freiheiten jedoch nur durch ein überragend wichtiges Verbandsinteresse gerechtfertigt sein53. Als Verbandsinteressen lassen sich lediglich die Förderung von Nachwuchsspielern und der Wunsch der Vereine, die Spannung am Wettbewerb nicht durch permanente Wechsel zu zerstören, nennen. Jedoch hat der EuGH bereits im Bosman-Urteil diese Gründe nicht als überragend betrachtet54. Deshalb dürften sie auch in Hinblick auf die Praxis der Sportvereine nicht überragend sein.
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e) Ergebnis
Die gängige Praxis der Sportvereine, Spieler für vier oder mehr Jahre an einen Verein zu binden und im Falle vorzeitiger Kündigung immense Ablösesummen zu fordern, verstößt gegen Art. 39. Auch die UEFA, die dieses Verhalten duldet, verstößt gegen Art. 39.
3. Vorprüfung: Anwendbarkeit der Art. 81 und 82 neben Art. 39
Fraglich ist, ob das Kartellrecht vorliegend neben Art. 39 anwendbar ist. In der Literatur wird die Frage teilweise verneint55, während sich der EuGH in der Sache Bosman nicht mit dieser Frage befassen musste und der Generalanwalt die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bejahte56.
Wenn die Wettbewerbsvorschriften ein Spezialgesetz zu Art. 39 wären, dann spräche der Grundsatz lex specialis derogat legi generaligegen die Anwendbarkeit von Art. 81 und 8257. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Spezialregelung eng auszulegen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass kein Spezialbereich, sondern zwei verschiedene Bereiche geregelt werden, so sind beide Normen nebeneinander anwendbar58.
Der Wortlaut von Art. 39 wendet sich an Staaten, Art. 81 an Unternehmen.
Art. 39 befindet sich im dritten Titel des EGV, Art. 81 und 82 im sechsten; die Systematik spricht also dafür, verschiedene Bereiche anzunehmen.
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Die Teli der Vorschriften sind unterschiedlich: Will Art. 39
Arbeitnehmern Rechte einräumen, so dienen Art. 81 und 82
lediglich dem Schutz des Wettbewerbs. In seiner vorliegenden Anwendung schützt Art. 39 die Fußballspieler, Art. 81 und 82 verhindern eine Kostenexplosion auf dem Markt für Fußballspieler, die am Ende Werbende Unternehmen und Konsumenten tragen müssten.
Durch Auslegung lässt sich also feststellen, dass Art. 39 und Art. 81 und 82 zwei unterschiedliche Bereiche regeln. Die Anwendbarkeit von Art. 39 steht der Anwendung von Art. 81 und 82 deshalb nicht im Wege.
4. Art. 81 - Kartellbildung
a) Marktabgrenzung
(1) Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt ist der Markt für europaweit einsetzbare Profifußballspieler, also Spieler der Bundesliga oder vergleichbarer Ligen in anderen europäischen Staaten und Spitzenspieler der 2. Bundesliga und vergleichbarer Staaten. Aufgrund der oben dargestellten erheblichen Unterschiede führt die hier zu prüfende Substituierbarkeit aus Abnehmersicht59 zum Ergebnis, dass aufgrund unterschiedlicher Einsetzbarkeit und aufgrund der besonderen Transferregeln von EU- und Nicht-EU- Angehörigen in dieser Hinsicht zwei Märkte bestehen, wobei der erstere vorliegend relevant ist.
Zwischen Angehörigen der EU mag es Unterschiede hinsichtlich Sprache, Kultur pp. geben, die auch zu berücksichtigen sind60. In der
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Realität ist jedoch zumindest innerhalb der EU der Einsatz von Spielern in allen Ländern möglich, falls Sprachprobleme auftauchen, können diese mit Dolmetschern gelöst werden.
Mithin ist der relevante Markt jener für Spitzenspieler mit EUStaatsangehörigkeit gem. Art. 17.
(2) Räumlich relevanter Markt
Durch Art. 39 betroffen sind nur Vereine, die ihren Sitz innerhalb eines EU-Staates haben.
In räumlicher Hinsicht ist mithin davon auszugehen, dass der relevante Markt dem der EU entspricht.
(3) Anwendbarkeit des Art. 81
Artikel 81 ist anwendbar, wenn die Vereine oder die UEFA Unternehmen sind, die abgestimmte Verhaltensweisen zeigen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und den Wettbewerb innerhalb des EG-Marktes bewirken.
(a) Persönlicher Anwendungsbereich
Gemäß Art. 81 muss es sich bei Kartellmitgliedern um Unternehmen handeln. Die Kommission hat den Begriff weit ausgelegt und jedes Subjekt, dass geschäftlich tätig ist, eingeschlossen61. Nicht einmal Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung62. Im Profibereich tätige Sportvereine haben zum großen Teil Millionenumsätze, einige sind inzwischen als Aktiengesellschaften organisiert. Mag der Sport auch bei den meisten im Mittelpunkt des Handelns stehen, auf jeden Fall kaufen und verkaufen sie Spieler, Fan-Artikel und Fernsehrechte. Sportvereine sind deshalb regelmäßig Unternehmen63.
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Auch das Vorhandensein einiger nicht wirtschaftlich tätiger Vereine kann an der Kartelleigenschaft des Zusammenschlusses nichts ändern, denn dann hätten Kartelle die Möglichkeit, sich mit nicht wirtschaftlich tätigen Vereinen zu umgeben, um so dem Kartellverbot zu entgehen64.
Die Zugehörigkeit von Vereinen, die ihren Sitz nicht innerhalb der EG haben, ist unschädlich, vielmehr können auch diese von Art. 81 erfasst werden65.
Auch handeln Sportvereine nicht hoheitlich.
Man könnte auch annehmen, die Vereine seien durch den Zusammenschluss in einer Liga als ein Unternehmen zu betrachten, in dem lediglich interner Wettbewerb herrsche. Dann lägen keine Absprachen zwischen Unternehmen vor, nur in Einzelfällen könnte Art. 82 anwendbar sein66.
Das Bundeskartellamt nimmt an, dass es sich beim Zusammenschluss der Vereine für die Vermarktung der Europapokalheimspiele um einen nach deutschem Recht kartellfähigen Zusammenschluss handelt67. Das Oberste Gericht in England für Wettbewerbssachen hielt die FAPL (Pendant der Bundesliga) hingegen für ein eigenes Produkt, das von den zusammengeschlossenen Clubs gemeinschaftlich erzeugt wird und daher nicht kartellfähig ist68.
Gegen die Sicht des englischen Gerichts spricht, dass das Geschäftsvermögen der Vereine keiner einheitlichen Leitung unterliegt und dass die Ver- und Entpflichtung von Spielern ohne
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unmittelbare Weisungen der UEFA von den Vereinen entschieden wird69.
Ein Zusammenschluss von Sportvereinen ist folglich kartellfähig.
Die UEFA hingegen ist ein selbständiger Verein70. Sie ist dadurch, dass sie das möglicherweise bestehende Transferkartell duldet, nicht selbst Kartellmitglied. Ihr Verhalten kann allenfalls unter Art. 82 fallen.
(b) Sachlicher Anwendungsbereich
Es müsste eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, die Auswirkungen hat, die im Handel zwischen den Staaten spürbar sind.
(aa) Wettbewerbsbeschränkung
Als wettbewerbsbeschränkendes Verhalten kommt die Überlänge von Vertragslaufzeiten und die Forderung offenbar überhöhter Ablösesummen in Betracht.
Dieses Verhalten müsste auch beschlossen oder eine abgestimmte Verhaltensweise sein.
Ein formeller Beschluss, der etwa in der UEFA-Satzung festgehalten ist, liegt nicht vor.
Der EuGH betrachtet jedoch, wie auch in anderen Staaten üblich71, sogenannte „gentleman’s agreements“ als Beschlüsse i.S. des Art. 8172.
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Allerdings ist auch ein solches Übereinkommen dem Bearbeiter nicht bekannt.
Mithin kommt lediglich eine abgestimmte Verhaltensweise in Betracht.
Auffällig ist, dass sich seit dem Bosman-Urteil die Vertragslaufzeiten von früher zwei Jahren bei fast allen Vereinen mehr als verdoppelt73, teilweise vervierfacht74haben. Das gleichmäßige Ansteigen von Preisen hat den EuGH zwar nicht unmittelbar eine abgestimmte Verhaltensweise annehmen lassen.75 Jedoch müssen die Unternehmen nachweisen, dass kein abgestimmtes Verhalten vorliegt, wenn die Kommission die Gleichförmigkeit von Preisen nachweisen kann76.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Länge von Vertragslaufzeiten und Ablösesummen mit Produktpreisen vergleichbar sind. Geprüft werden muss also, ob auch in diesem Fall, wo das gleichförmige Verhalten lediglich bestimmte Vertragsinhalte, nicht jedoch Preise umfasst, die Beweislast von der Kommission weg verlagert wird. Es ist nicht zu vermuten, dass der EuGH sich auf Produktpreise beschränken wollte. Zweck der Regelung ist, die Kommission von der Verpflichtung zu befreien, Beweise beizubringen, die nicht zusammengetragen werden können. Auch in der Literatur wird von „Abstimmung“77oder „concerted practice“78gesprochen, ohne dass dieses Verhalten auf Preiserhöhungen begrenzt wird79.
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Mithin ist davon auszugehen, dass die Vereine nach der Rechtsprechung des EuGH in der Pflicht wären, die Gründe für das plötzliche Ansteigen der Vertragslängen zu erklären. Sollten dafür keine nachvollziehbaren Gründe vorgelegt werden können, so würde eine Absprache vermutet werden80.
Gegen diese Beweislastregelung ist, insbesondere für oligopolistisch strukturierte Märkte, Kritik laut geworden81.
Einerseits könne gleichförmiges Verhalten in oligopolistischen Märkten damit erklärt werden, dass, sobald einer der Marktteilnehmer günstigere Preise oder Konditionen anbietet, alle Abnehmer mit diesem kontrahierten, wenn nicht alle Anbieter die gleichen günstigeren Konditionen anböten. Daher sei durch den Schritt eines einzelnen eine dauerhafte Verschlechterung der Bedingungen für ihn und andere zu besorgen. Gleichzeitig könne er durch die Maßnahme lang- und mittelfristig keine Marktanteile sichern. Deshalb würde keiner der Marktteilnehmer diesen Schritt wagen.
Auf der anderen Seite seien Unternehmen auch nicht in der Lage, ihre Konditionen für den Kunden zu verschlechtern oder die Preise zu erhöhen. Denn wenn sie dies täten, würden ihre Kunden zu Wettbewerbern wechseln und sie würden Marktanteile verlieren. Beide Argumente sind vorliegend nachvollziehbar: Wenn einer der Vereine, die zu den Spitzenclubs in der UEFA Champions League zählen, Verträge mit Laufzeiten anbietet, die zwei Jahre nicht übersteigen, so könnte er kurzfristig mehr Spieler binden als andere Vereine, die schlechtere Konditionen bieten. Zwar könnte er langfristig nicht alle auf dem Markt befindlichen Athleten unter
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Vertrag nehmen, doch wären andere Vereine zunächst gezwungen, gleiche Konditionen anzubieten.
Ebenso ist nachvollziehbar, dass ein Verein, der schlechtere Konditionen als alle anderen anbietet, zum Beispiel Verträge mit Bindungen über 10 Jahre, von den Spielern gemieden werden wird.
Gegen die oben dargelegten Erklärungen, warum es in Märkten mit wenigen Teilnehmern keine nennenswerten Preis- und Konditionenschwankungen gebe, besteht Widerstand82: Zum einen präsentiere die Theorie ein zu simples Bild von der tatsächlichen Struktur in den Märkten. Tatsächlich seien potentielle Vertragspartner nicht nur an Preisen und Vertragslaufzeiten, sondern auch an passenden Rahmenbedingungen interessiert. Fußballspieler werden bei der Wahl des potentiellen Arbeitgebers nicht nur Gehalt und Vertragslänge in die Überlegungen einbeziehen, sondern auch an Sprachbarrieren denken oder an die Tatsache, dass sie und ihre Familien am Arbeitsplatz leben müssen. Weiterhin wird das Prestige des Vereins eine nicht unbedeutende Rolle spielen.
Weiter wird von Wish vorgebracht, dass in einigen Märkten mit Oligopol-Struktur intensiver Wettbewerb herrsche. Ein Beispiel
hierfür ist der Pulverlackmarkt83. Die Gegner der
Beweislastverschiebung könnten nicht erklären, so Wish, warum die von ihnen aufgestellten Regeln nur in manchen Märkten Wirkung zeigten.
In Hinblick auf den Fußball-Markt ist jedoch zu beachten, dass das Ansteigen der Vertragslängen einhergeht mit einem Anstieg in den Spielergehältern: Seit dem Bosman-Urteil sind die Aktiven immer öfter in der Lage, Jahresgehälter von rund 1 Mill. DM zu
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realisieren84. Verdienten 1992 nur elf Profis jährlich 1 Million DM oder mehr, so waren sieben Jahre später bereits 100 Profis in dieser Gehaltsklasse vertreten85. Dies ist, auch unter Berücksichtigung der Inflation, ein guter Grund, die Vertragslängen auch ohne Absprache zu verdoppeln. Mithin könnten die Vereine anhand dieser Zahlen vermutlich belegen, dass ihr Verhalten nicht auf einer Absprache, sondern auf einem natürlichen Marktverhalten basiert.
Die Tatsache, dass ihr Verhalten nicht aufgrund eines Beschlusses gleichförmig ist, müssten die Vereine anhand internen Materials belegen, dass dem Bearbeiter nicht zugänglich ist. Für den Fall, dass die Vereine nicht belegen können, dass ihrem Verhalten keine Absprache zugrunde liegt, wird im Folgenden hilfsweise weitergeprüft.
(bb) Absicht der Wettbewerbsbeschränkung
Das Ziel der Verlängerung der Vertragslaufzeiten müsste weiterhin die Beschränkung des Wettbewerbs sein. Problematisch ist bei dieser Prüfung vor allem, dass prinzipiell jeder Vertrag den Wettbewerb in irgendeiner Weise behindert86. Gleichzeitig kann eine solche Maßnahme den Wettbewerb auch in anderer Hinsicht fördern87. Eine „rule of reason“ nach amerikanischem Vorbild wäre im europäischen Wettbewerbsrecht jedoch systemwidrig und daher nicht indiziert88, auch wenn dies von Teilen der Literatur gefordert wird89. Allerdings sind zumindest solche Maßnahmen, ohne die
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Wettbewerb im betroffenen Markt überhaupt nicht möglich wäre, nicht von Art. 81 und 82 erfasst90.
Wahrscheinlich würde der Markt für Profispieler zusammenbrechen, wenn die Spieler ein jederzeitiges Kündigungsrecht hätten. Mitten in der Saison könnten so Spieler von einem Club zum anderen wechseln, überspitzt gesagt könnte der Wechsel durch Kündigung in der Halbzeitpause stattfinden; der Zuschauer würde das Interesse am Spiel und die Identifikation mit der Mannschaft verlieren, wenn die Spieler zu oft ausgetauscht würden. Aus diesem Grund ermöglicht die Vereinbarung von Verträgen mit einer ein- oder zweijährigen Laufzeit den Spielerhandel erst.
Andererseits ist nicht ersichtlich, dass eine fünfjährige Bindung notwendig ist, um Spielerhandel und Ligaspiele zu ermöglichen. Dieses Verhalten ist lediglich wettbewerbshindernd, zwei- oder dreijährige Laufzeiten müssen genügen.
(cc) Zwischenstaatlichkeit
Die Maßnahme müsste auch eine Auswirkung auf den Handel zwischen den Staaten haben.
Problematisch könnte dies nur dann sein, wenn ein Spieler durch einen langfristigen Vertrag in nur einem Staat gebunden ist. Generalanwalt Lenz trug in Hinsicht auf Art. 39 vor, die Regelung müsse lediglich Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates haben91.
Ein in Belgien geschlossener langfristiger Vertrag hat insofern Wirkung in Frankreich, als der französische Verein den Spieler nicht zu günstigen Konditionen kaufen kann.
Mithin ist Zwischenstaatlichkeit schon dadurch gegeben, dass der Spieler in einem Staat gebunden ist.
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(dd) De-Minimis-Regel
Die De-minimis-Regel ist eine rein prozessuale Regel. Wenn der Umsatz der beteiligten Unternehmen geringer ist als 300 Mill. € und der Marktanteil in Fällen horizontaler Absprachen weniger als 5% beträgt, werden von der Kommission in der Regel keine weiteren Schritte eingeleitet92.
Es ist dem Bearbeiter nicht möglich, die genaue Anzahl der Verträge mit Laufzeiten von fünf und mehr Jahren zu ermitteln und deren Wert im Vergleich zum Gesamtwert aller im relevanten Markt geschlossenen Verträge zu setzen. Doch selbst wenn die Anforderungen der De-Minimis-Regelung unterschritten werden, ist eine Sanktionierung möglich93. Die Frage mag daher dahingestellt bleiben.
(c) Räumlicher Anwendungsbereich
Der räumliche Anwendungsbereich deckt sich mit dem relevanten Markt, (Art. 299 I).
(4) Ergebnis
Sollten die Vereine nicht in der Lage sein, nachzuweisen, dass ihrem Parallelverhalten keine Absprache zugrunde liegt, so wäre der dem gleichförmigen Verhalten zugrunde liegende Beschluss nach Art. 81 I EG nichtig, Bußgelder nicht ausgeschlossen.
4. Vertikales Kartell
Fußballspieler sind keine Unternehmen im Sinne des Art. 81, sondern Arbeitnehmer94. Mithin kann es durch den Vertragsschluss
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zwischen Vereinen und Aktiven nicht zu einem Vertikalkartell kommen.
5. Art. 82 - Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung
Die Vereine und die UEFA könnten in Hinblick auf den Lizenzverkehr mit Spielern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen.
a) Räumlich und sachlich relevanter Markt
Zum Markt vgl. das oben zu Art. 81 Gesagte.
b) Anwendbarkeit von Art. 82
(1) Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich
Auch zum persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich vergleiche das oben zu Art. 81 Gesagte.
(2) Sachlicher Anwendungsbereich
(a) Marktbeherrschende Stellung
Weiterhin müsste eine marktbeherrschende Stellung von Vereinen und UEFA gegeben sein.
Marktbeherrschend ist jene Marktstellung, durch die es möglich ist, sich Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern gegenüber unabhängig zu verhalten95.
Während der EuGH zu der Frage, ob das Verhalten der Fußballvereine unter Art. 82 fallen könnte, noch keine Stellung genommen hat96, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass
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Sportler weder Wettbewerber noch Abnehmer oder Verbraucher sind97.
Weiß ist hingegen der Auffassung, dass die marktbeherrschende Stellung auch für das beherrschende Verhalten von Nachfragern gelten soll98. Weder der Wortlaut, der das Wort „Anbieter“ nicht enthält, noch der Zweck, der jedes missbräuchliche Verhalten einschränken will, stehen dieser Auslegung entgegen. Daher scheint diese Ansicht überzeugender, die Vereine und die FIFA sind marktbeherrschend.
(b) Missbräuchliches Verhalten
Jedoch wurde oben bereits festgestellt, dass die Vereine gleichförmig zu langfristigen Verträgen tendieren. Folglich liegt kein missbräuchliches Verhalten einzelner Vereine oder einer Gruppe von Vereinen vor, vielmehr sind möglicherweise alle Vereine in einem Kartell zusammengeschlossen.
c) Ergebnis
Folglich liegt kein missbräuchliches Verhalten i.S. des Art. 82 vor, solange die Vereine gleichermaßen Verträge mit langen Laufzeiten abschließen.
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II. Verkauf von Fernsehrechten
1. Art. 81 - Kartellbildung
a) Einführung
Fraglich ist im wesentlichen, ob die zentrale Vermarktung der Fernsehrechte durch einen Dachverband und/oder den Veranstalter von Ligaspielen unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten statthaft ist.
Virulent wird dieses Problem regelmäßig nur dann, wenn ein Dachverband eine Serie von Wettkämpfen ausrichtet und die Spiele zentral vermarktet.
Im Rahmen einer Vorprüfung ist zu untersuchen, wer die TV-Rechte an einem Ligakampf, der durch einen Dachverband organisiert wird, innehat. Zu denken ist hier an die Sportler selbst, die beteiligten Vereine und den Dachverband.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Rechte originär beim Dachverband entstehen, so kann eine Kartellbildung nicht gegeben sein. Dann kann das Verhalten des Dachverbandes lediglich unter Art. 82 fallen.
Findet man hingegen heraus, dass die Rechte bei den jeweiligen Sportvereinen liegen, an den Dachverband abgetreten und von diesem zentral vermarktet werden, so könnte eine Kartellbildung vorliegen.
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b) Entstehen der Fernsehrechte
(1) 3-Minuten-Berichterstattung
In Deutschland dürfen Kurzberichte vergütungsfrei aufgenommen
und widergegeben werden, weil das öffentliche
Informationsinteresse gegenüber den Interessen der Veranstalter überwiegt99.
Ähnliche Regelungen gibt es in anderen Staaten100. Der
wirtschaftliche Wert dieser sogenannten 3-Minuten-
Berichterstattung ist jedoch eher gering. Deshalb wird er hier außer Betracht gelassen.
(2) Rechtsentstehung bei den beteiligten Sportlern101
(a) Rechtsentstehung durch das Urheberrecht
Einen urheberrechtlichen Schutz von Fußballspielen konnten Aktive in Deutschland nicht durchsetzen102, da Fußballspieler kein Werk aufführen103. Ein sportlicher Wettkampf ist auch kein verwandtes Schutzrecht nach §§ 70 ff. UrhG104. Auch in anderen europäischen Ländern gibt es keinen urheberrechtlichen Schutz von sportlichen Wettkämpfen, wie er etwa in Brasilien zulässig ist105, wo man ein noch innigeres Verhältnis zum Fußball hat.
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Anderes gilt für Eislauf und Tanz106, möglicherweise auch für Aufführungen der spanischen Hofreitschule und Stierkampf.107 Diese Bereiche sind jedoch regelmäßig wirtschaftlich wenig bedeutend oder haben, wie etwa Stierkampf und Hofreitschule, zumindest keine zwischenstaatliche Wirkung. Deshalb sind sie vorliegend nicht von Belang.
Die Aktiven bei national und international bedeutenden Spielen sind auch relative, wenn nicht absolute Personen der Zeitgeschichte gem. § 23 I Nr. 1 KUG und können Aufnahmen deshalb auch nicht unterbinden, indem sie sich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen108.
(b) Rechtsentstehung durch deliktische Ansprüche
Profispieler gehen durch ihr Arbeitsverhältnis mit dem Verein auch kein wirtschaftliches Risiko für die Leistung, die sie erbringen, ein. Deshalb werden sie durch Aufnahmen auch nicht sittenwidrig geschädigt i.S.d. §§ 826 BGB, 1 UWG109.
(c) Zwischenergebnis
Die Athleten müssen nicht an den Einnahmen beteiligt werden. Dies wurde insbesondere für die deutsche Rechtsprechung geprüft, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies in anderen EU-Staaten anders gehandhabt würde.
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(3) Rechtsentstehung bei den Sportvereinen oder beim Dachverband
In Frankreich werden die Rechte der Spiele der französischen Ligen per Gesetz auf den Veranstalter übertragen110.
Das englische Oberste Gericht in Kartellsachen hat entschieden, dass die Senderechte aus dem Hausrecht entstehen111.
Auch im deutschen Recht entsteht die Rechtsposition des Sportvereines nach h.M. aus dem Hausrecht des Stadionbesitzers nach §§ 862, 859 und 903, 1004 BGB112. Den Vereinen steht als Eigentümer oder mietende Veranstalter113das Hausrecht zu.
Jedoch könnte gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung nicht genehmigter Übertragungen aufgrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb bestehen; der Veranstalter des Sportereignisses könnte durch eine nicht genehmigte Aufnahme des Ereignisses in seinen Lauterbarkeitsrechten verletzt sein 114(§ 1 UWG).
Bei der Rechtsentstehung durch das Hausrecht ist eindeutig, dass der Verein, der das Stadion mietet oder eignet, die Abwehransprüche und damit die Fernsehrechte inne hat. Entsteht die Rechtsposition
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hingegen auch aus dem Wettbewerbsrecht, so könnte sie beiden Vereinen oder auch dem Dachverband zustehen.
Lizenzligavereine115und -verbände116handeln im geschäftlichen Verkehr. Sie führen keine rein privaten oder hoheitlichen Handlungen aus, sondern verkaufen Rechte mit einem finanzierenden Ziel und sind folglich erwerbswirtschaftlich tätig117.
Fraglich ist, ob die UEFA durch ihre Position als Veranstalterin des Gesamtwettbewerbs Champions League Rechte geltend machen kann.
1997 hat der BGH in der Entscheidung „Europapokalheimspiel“118 ausgeführt, dass die austragenden Vereine auch dann diejenigen bleiben, die wesentliche Leistungen für die Vermarktung von Fernsehrechten erbringen, wenn der DFB und die UEFA einen organisatorischen Rahmen für den Wettbewerbsfußball schaffen. Wichtig ist nach Ansicht des BGH hierbei auch die Tatsache, dass die Spieler von Vereinsbetreuern und -ärzten auf die Spiele vorbereitet werden.
Ob das OLG Frankfurt 1999 einen anderen Weg ging, ist nicht eindeutig ersichtlich. Es hat nicht ausdrücklich entschieden, ob dem Veranstalter einer Rennserie aus dieser Eigenschaft stets Rechte zustehen. Doch erklärte es, dass der ausrichtenden Dachorganisation (hier die FIA), zumindest dann eine Mitinhaberschaft an den TV- Rechten zustünde, wenn sie die Koordination und technische
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Überwachung der Rennen übernehme und die Rennserie auch eingeführt habe119.
Die UEFA hat die Champions League eingeführt. Auch das Logo, andere wiedererkennbare Symbole und Melodien sind von der UEFA kreiert. Durch die einheitliche Vermarktung an Werbepartner sind auch in jedem Stadion stets die gleichen Werbeflächen zu sehen, was dem Zuschauer den Eindruck der Zusammengehörigkeit der Spiele vermittelt.
Die Vereine jedoch sind für die Organisation vor Ort zuständig. Sie stellen Ordner und Parkplätze, Ärzte und Stadionpersonal. Vor allem trainieren sie die Spieler. Dieser Teil der Veranstaltertätigkeit dürfte der schwerwiegendste sein.
Rechte der Sportler und der UEFA bestehen nach deutschen Recht nicht. Den Vereinen stehen in Deutschland aus ihrem Hausrecht und dem Wettbewerbsrecht Rechte zu.
(a) Zwischenergebnis
In Deutschland und England gilt einvernehmlich das Hausrecht als Ausgangspunkt für die Rechtsinhaberschaft. Neuere Tendenzen in Deutschland lassen vermuten, dass dem Veranstalter durch § 1 UWG zukünftig eine stärkere Position erwachsen dürfte und Anteile an den Fernsehrechten dem Veranstalter im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB zustehen120. Doch wird als Veranstalter in der Regel immer noch der ausrichtende Verein angesehen.
In Frankreich gehen die Rechte per Gesetz auf den ausrichtenden Verband über. Dies gilt allerdings nur für das französische Pendant
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zur Bundesliga. Hieraus lässt sich zweierlei entnehmen: Entweder ist es die generelle Absicht des französischen Gesetzgebers, dass Rechte an einem Ligaspiel beim Dachverband liegen. Oder die französische Legislative hat eine solche Regelung für die europäischen Wettbewerbe bewusst nicht geschaffen und ist somit in dieser Hinsicht den übrigen europäischen Staaten gefolgt.
(b) Anzuwendendes Recht
Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, wird bei Wettkämpfen mit europäischer oder internationaler Dimension regelmäßig nicht einfach zu beantworten sein. So etwa, wenn ein spanischer und ein italienischer Club in England ein Spiel austragen. Der Versuch, nach IPR einzuordnen, nach welchem Recht sich die Rechtsentstehung in diesen Fällen richtet, würde den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen, da alle internationalrechtlichen Normen der europäischen Staaten geprüft werden müssten.
(c) Ergebnis
Wie oben festgestellt, stellt die Mehrheit der europäischen Staaten hinsichtlich der Fernsehrechte ohnehin auf die ausrichtenden Vereine ab. Mithin wird, gleich welche Verweisung die Normen des jeweiligen Staates anordnen, in den meisten Fällen die Rechtsentstehung bei den Vereinen liegen. Folglich könnte es sich um eine Kartellbildung handeln, wenn sich Vereine zur Vermarktung zusammenschließen.
c) Abgrenzung des relevanten Marktes
(1) Sachlich relevanter Markt
Hinsichtlich der Vermarktungsstufe ist vorliegend der Verkauf von Fernsehrechten durch die Ligen oder Vereine an Lizenznehmer zu betrachten.
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Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Fernsehsender die Rechte so kaufen werden, wie die Zuschauer nach ihnen verlangen. Hinsichtlich der Substituierbarkeit ist deshalb die Endabnehmerstufe in die Überlegungen einzubeziehen121.
Bei Prüfung der Substituierbarkeit von Produkten ist zu überlegen, wie die Konsumenten eines bestimmten Produktes reagieren würden, wenn der Preis leicht anstiege122. Dies ist im Sportmarkt nicht einfach durchführbar, denn in der Regel kann man die Wettbewerbe kostenlos betrachten. Allerdings lassen sich Schlüsse ziehen aus dem Konsumentenverhalten im Bereich des Pay-TV.
Formel-1-Fans werden nicht durch die Übertragung eines Fußballspiels zufrieden zu stellen sein und Anhänger des Eishockey wollen vermutlich keine Reitsportübertragungen sehen. Folglich kann kein Gesamtmarkt für Sportübertragungen angenommen werden123, eine ökonomische Analyse ergibt, dass zumindest eine Abgrenzung nach Sportarten sachgerecht scheint124.
Allerdings lässt sich weiterhin darüber nachdenken, ob eine zusätzliche Abgrenzung nach den jeweiligen Ligen sinnvoll erscheint125. Die Regionalliga Nord trifft vermutlich auf wenig Interesse in Katalonien. Auch die zweiten Ligen und die meisten ersten Ligen werden regelmäßig nicht in anderen EU-Staaten ausgestrahlt. Mithin lässt sich für z.B. Deutschland ein Markt annehmen, der die erste Bundesliga sowie alle internationalen und
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europaweiten Spiele umfasst, an denen deutsche Vereine teilnehmen. Zu diesem Markt können zusätzlich Spiele gehören, die für den deutschen Zuschauer von besonderem Interesse sind, etwa weil sie Einfluss auf den Tabellenstand in der Champions League haben oder weil die beteiligten Vereine für hochwertigen Fußball bekannt sind.
(2) Räumlich relevanter Markt
Der Verkäufer eines Rechte wird es nur dorthin verkaufen können, wo Zuschauerinteresse besteht. Der räumlich relevante Markt richtet sich deshalb jeweils nach dem Zuschauerinteresse.
An den Spielen besteht jeweils dort Interesse, wo Vereine beheimatet sind, die an der betroffenen Liga teilnehmen. So besteht auch in Deutschland Interesse an einem Spiel zwischen Frankreich und Italien, zumindest sofern es Auswirkungen auf den Platz deutscher Teams in der Tabelle haben kann. Insofern besteht der räumlich relevante Markt aus allen Staaten, in denen Mannschaften beheimatet sind, die an der jeweiligen Liga teilnehmen.
d) Anwendbarkeit des Art. 81
(1) Persönlicher Anwendungsbereich
UEFA und Vereine sind auch Unternehmen, siehe oben126, die single-entity-theory ist vorliegend abzulehnen, siehe oben127.
(2) sachlicher Anwendungsbereich
(a) Wettbewerbsbeschränkung durch Beschluss
Die zentrale Vermarktung beruht auf Annex III Absatz 1 des Statuts der UEFA Champions League, der durch die teilnehmenden Vereine
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abgesegnet ist und sie bindet. Mithin entspringt das Handeln einem Beschluss.
Durch diesen Beschluss müsste der Wettbewerb beschränkt sein, die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 81 I impliziert nicht zwangsläufig eine Wettbewerbsbeschränkung128.
Würden die Rechte bei den Vereinen verbleiben, müssten diese sie auch vermarkten und würden untereinander im Wettbewerb stehen. Bei der von der UEFA gewählten Lösung müssen die Käufer Spitzenspiele und „Kellerduelle“ zusammen im Paket erwerben. Die zentrale Vermarktung stellt daher eine Beschränkung des Wettbewerbs dar129.
Die UEFA Champions League ist bisher nicht dezentral vermarktet worden. Folglich kann auch nicht berechnet werden, ob der Durchschnittspreis für die in Paketen verkauften Spiele über den dem Durchschnitt der Preise für einzeln verkaufte Spiele liegt. Da die UEFA geschäftlich tätig ist, ist dies jedoch zu vermuten.
(b) Zwischenstaatlichkeitsklausel
Für die Annahme von Zwischenstaatlichkeit spricht, dass spätestens seit Erlass der „Fernsehen-ohne-Grenzen“-Richtlinie des Rates130 TV-Sender aus EU-Staaten ihre Programme grenzüberschreitend ausstrahlen können131. Mithin ist durch die zentrale Vermarktung auf Ebene der UEFA nunmehr ein europaweites Angebot geschaffen.
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(c) De-Minimis-Prinzip
Wie oben dargestellt132, haben europaweit tätige Sportvereine und Dachverbände wie die UEFA Umsätze, die deutlich über 5 Millionen € liegen. Auch ist der Markt so abgegrenzt, dass die Kartellteilnehmer 100% der Marktanteile auf sich vereinigen.
(3) Räumlicher Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich aus Art. 299 deckt sich in Hinblick auf Sportereignisse mit europaweiter Bedeutung mit dem Bereich, der als räumlich relevanter Markt angenommen wird.
e) Rechtfertigung nach Art. 81 III
Es könnte eine Freistellung des Kartells nach Art. 81 III in Frage kommen, wenn der wirtschaftliche Fortschritt unter angemessener Beteiligung der Verbraucher gefördert wird, die Maßnahme unerlässlich ist und der Wettbewerb auf dem relevanten Markt nicht gänzlich ausgeschaltet wird.
(1) Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts
Eine Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts könnte in der Förderung des Wettbewerbs zwischen den teilnehmenden Vereinen zu sehen sein.
Der Preis für die Fernsehrechte hängt von beiden am Spiel beteiligten Vereinen ab. Ist ein unattraktiver Verein Gastgeber eines attraktiven Gastvereins, so würde bei dezentraler Vermarktung die Bekanntheit des Gastes für hohe Einnahmen beim Gastgeber sorgen. Die zentrale Vermarktung mit Ausschüttung nach Tabellenpunkten hingegen führt dazu, dass nicht das Losglück bei der Gegnerwahl, sondern der sportliche Erfolg über die Einnahmen der Vereine bestimmt.
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Neulinge in der UEFA Champions League haben Vorteile, weil sie trotz geringer Bekanntheit einen großen Anteil an den Gesamteinnahmen verbuchen können, wenn sie sportlich erfolgreich sind. Wäre dem nicht so, so könnten sich Investitionen, insbesondere in Hinblick auf den Spielereinkauf, für Vereine nicht auszahlen, weil sie trotz sportlichen Erfolgs erst nach Jahren Bekanntheit erlangen und adäquaten Anteil an den Einnahmen haben.
Ein Beispiel hierfür ist Legia Warschau, ein Verein, der trotz geringer Bekanntheit gute Erfolge in der Champions League 1995/96 vorweisen konnte.
Der Berufsfußball ist Teil des Wirtschaftsverkehrs133. Deswegen ist seine Förderung auch ein wirtschaftlicher Fortschritt134.
(2) Angemessene Beteiligung der Verbraucher
Verbraucher sind im vorliegenden Fall sowohl die Fernsehzuschauer135als auch die ausstrahlenden TV-Sender136. Für die Zuschauer ist die zentrale Vermarktung insofern von Vorteil, dass sie auch ein Spiel zwischen zwei unbekannten Vereinen sehen können, das bei dezentraler Vermarktung möglicherweise nicht verkauft werden könnte.
Die TV-Sender wären durch die dezentrale Vermarktung insofern bevorzugt, als sie sich dann die „Rosinen“ aus dem Gesamtkuchen „picken“ könnten und nicht für Spiele zahlen müssten, die sie gar nicht kaufen wollen.
Andererseits bietet ihnen die von der UEFA gewählte Vermarktungsform erhebliche Planungssicherheit: Die Sender müssen nicht damit rechnen, dass der Verein, dessen Rechte sie
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erworben haben, in der ersten Runde ausscheidet. Dies würde den Sendern in dreierlei Hinsicht Schwierigkeiten bereiten: Sie könnten zu Beginn der Saison keine langfristigen Werbeverträge schließen.
Sie müssten ihr Programm, je nach Erfolg des Teams, mit dem sie Verträge geschlossen haben, umgestalten.
Sie müssten Übertragungstechnik für Live-Spiele anschaffen, die sie dann eventuell nur ein einziges Mal benötigen.
Insgesamt scheinen daher die Vorteile der zentralen Vermarktung für Zuschauer wie Sender zu überwiegen.
(3) Unerlässlichkeit der Beschränkung
Die Wettbewerbsbeschränkung ist unerlässlich, wenn keine ebenso effiziente Möglichkeit besteht, die den Wettbewerb weniger einschränkt137.
Die Einrichtung eines Sozialfonds, der aus einem Teil der durch die dann dezentrale Vermarktung eingenommenen Geldern gespeist würde, wäre denkbar. Dieser könnte an die kleineren Clubs ausgeschüttet werden und ihnen als Grundlage für sportlichen Erfolg dienen. Jedoch ist hierbei zu bedenken, dass er neben erheblichem
Verwaltungsaufwand auch unendliches Konfliktpotential
enthielte138. Es würde auf der Einnahmenseite permanent gestritten werden, wie hoch die anteilige Abgabe sein müsste, und auf der Ausgabenseite würden sich die begünstigten Vereine um die auszuschüttenden Summen streiten. Mithin wäre die Schaffung eines Sozialfonds nicht paretooptimal zum bestehenden System.
(4) Keine Ausschaltung des Wettbewerbs
Nach Auffassung der Kommission ist selbst ein Marktanteil der Kartellbeteiligten von 60% regelmäßig noch kein Indiz für die
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Ausschaltung des Wettbewerbs139. Wenn man die Welt- und Europameisterschaft, die Bundesliga und die Champions League addiert, ergibt sich für die Champions League ein Marktanteil von weniger als 20%140.
f) Exklusivvergabe
Die von der UEFA vergebenen Lizenzen sind auf dem jeweiligen Gebiet exklusiv.
Die Kommission hält die exklusive Vergabe jedoch nicht für eine unbillige vertikale Marktbeschränkung, sondern hält sie im Bereich des Sports in der Regel für notwendig141. Die Gründe dafür sind142:
-Exklusivlizenzen sind der einzige Weg, ein bestimmtes Angebot, das nur kurzzeitig von Interesse ist, zu vermarkten.
-Die Fernsehsender sind nur durch Exklusivlizenzen in der Lage, Zuschauer langfristig zu binden, da die Zuschauer dann einen bestimmten Sender mit einem bestimmten Angebot identifizieren.
-Die Sender haben durch Exklusivlizenzen einen nicht unerheblichen Prestigegewinn.
Mithin wird darf die UEFA die Lizenzen auch als Exklusivlizenzen vergeben.
g) Ergebnis
Die zentrale Vermarktung von Fernsehrechten der UEFA Champions League stellt ein Kartell nach Art. 81 I dar, dass nach Art. 81 III freigestellt werden kann.
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2. Art. 82 - Missbräuchliches Verhalten
Es ist nicht ersichtlich, dass die UEFA im Rahmen der gebündelten Exklusivvergabe ihre Marktmacht ausnutzt.
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III. Merchandising
1. Einführung
Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die Sportvereine zur
Vermarktung von Fan-Artikeln in irgendeiner Form
zusammengeschlossen haben oder Absprachen hinsichtlich der Preis- oder Konditionengestaltung getroffen haben. Mithin wird Art.
81 auch nicht geprüft.
Jedoch ist denkbar, dass die Vereine bei Vermarktung der Produkte ihre Marktstellung ausnutzen.
Zunächst ist zu untersuchen, welcher sachlich relevante Markt zugrunde zu legen ist.
2. Art. 82 - Missbräuchliches Verhalten
a) Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes
Hinsichtlich der Merchandising-Artikel sind die oben143 aufgeführten Besonderheiten des Sportmarktes zu beachten. Bei Zugrundelegung des Bedarfsmarktkonzeptes erfolgt die Abgrenzung aus der Sicht des Abnehmers nach dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz144. Der potentielle Käufer eines „Karstadt“- Schals wird wahrscheinlich das gleich gute, aber günstigere Angebot der Aldi-Hausmarke bevorzugen. Jedoch wird kein Anhänger des HSV einen Schal von Hertha BSC kaufen, weil dieser bei gleichem Preis aus feinerem Gewebe besteht.
Es gibt daher keinen Markt für Fanschals, Trikots etc. aller Vereine, sondern jeweils einen pro Verein.
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Andererseits muss beachtet werden, dass Fußballfans Merchandising-Artikel in der Regel benutzen, um ihre Verbundenheit mit „ihrem“ Verein zu demonstrieren. Mithin ist denkbar, dass ein HSV-Schal durch eine HSV-Mütze, ein HSV- Trikot oder sogar eine Fahne substituierbar ist, denn alle drei Gegenstände machen es dem Träger möglich, sich öffentlich mit dem HSV zu solidarisieren.
Hinsichtlich des Gebrauchs sollten drei Produktgruppen unterschieden werden, deren Einzelprodukte untereinander substituierbar sind:
- Produkte, die vornehmlich von Fans beim Besuch von Spielen getragen werden und dem Träger ermöglichen, seine Verbundenheit mit dem Verein zu zeigen. (z. B. Fahnen, Trikots, Schals)
- Produkte, mit denen der Besitzer im Alltag seine Solidarität mit dem Sportverein zeigen kann.
(z. B. Schlüsselanhänger, Aufkleber)
-Produkte, mit denen der Besitzer nur in seiner Wohnung seine Solidarität mit dem Verein zeigen kann (Uhren mit Logo, Bettwäsche)
Relevant kann diese Kategorisierung nur dann werden, wenn ein Verein Teile seines Sortiments ausgelagert hat und zum Beispiel Trikots durch Dritte vertrieben werden, während der Verein selbst nur Schals verkauft.
In diesem Fall wäre der Verein wahrscheinlich in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Trikots-Anbieter. Seine Marktmacht auf diesem Teilmarkt wäre daher eingeschränkt.
Findet ein zentraler Vertrieb durch den jeweiligen Verein statt, so beträgt sein Marktanteil jeweils 100%.
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b) Ergebnis
Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Vereine ihre Marktmacht ausnutzen. Weder sind dem Bearbeiter missbräuchliche Vertikalbindungen noch sonst unbillige Verhaltensweisen bekannt. Sollte ein solches Verhalten jedoch erkennbar werden, so würde der Marktanteil der Vereine ausreichen, um einen Verstoß gegen Art. 82 anzunehmen.
1Tagesspiegel, 25.02.1999, S. 7.
2Meyer, S. 2.
3Fuhrmannin SpuRt 1995, 12 (12).
4Ladeurin SpuRt 1998, 54 (60) zur deutschen Entwicklung. Für England siehe Cowie, TC Policy 1997, S. 619 ff.
5 Monti in Governance on Sports, S. 1
6Wachtmeister, S. 1;kpmgschätzt für interaktives TV, Video-on-demand und Pay-TV ein Wachstum von 33% in Frankreich und 13% in England wie Deutschland (kpmg-Studie, S. 34).
7kpmg-Studie, S. 34.
8WachtmeisteraaO.
9 Woll, S. 732.
10„Michael Schumacher spendet eine Million Euro“, Hamburger Abendblatt vom 17. Aug. 2002, Sportteil, abrufbar unter http://www.abendblatt.de/daten/2002/08/17/58873.html.
113Sat-online vom 07.06.2002,
http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/nano/news/33597/
12EuGH, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4930ff.
13 Schlussakte der Konferenz von Amsterdam, BGBl. II 1998, S. 438 und 448.
14Wettbewerbskommissar MarioMonti in seiner Rede am 17. April 2000 (SPEECH/00/152),
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=SP EECH/00/152|0|RAPID&lg=EN.
15MontiaaO.
16 So beträgt das Jahresgehalt von Thorsten Fink (FC Bayern München) 1,3 Mio. DM, vgl. Dinkelmeier, S. 133.
17 Art. 14 I FIFA-Reglement a.F.
18FIFA-Rundschreiben Nr. 616 vom 04.06.1997 unter Nr.1.
19Dinkelmeier, S. 133.
20 Die Herauslösung von Francisco Alvaro (Espaniol Barcelona) hätte 830 Mio. DM gekostet, siehe Frankfurter Rundschau vom 29.08.1997.
21 Bundesweite Feldbefragung durch Sport und Markt, März 2001, abrufbar unter http://www.sportundmarkt.de.
22Siehe beispielhaft die Fan-Shops von Bayern München [http://www.shop.fcbayern.de/] oder FC Schalke 04 [http://www.schalke04.de/s04-shop/].
23www.hsv.shoppingserver.de.
24
http://www.mclaren.co.uk/mclaren/shop/nonmembers/shopitems/RL0623.h tm.
25Case 193/83 Windsurfing International Inc. ./. Commission1986ECR 611,19863 CMLR 489.
26Craig, S. 914 f.
* Artikel ohne Kennzeichnung sind solche des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft.
27Scholzin SpuRt 1996, 44, (44).
28EuGH, Rs. 13/76 (Doná), Slg. 1976, S. 1333 ff., Rn 12 f.
29EuGH, Rs. 36/74 (Walrave), Slg. 1974, 1405 ff., Rn 16 f.; Rs. C-176/96 (Lethonen), EWS 2000, 260, Rn 35.
30 Streinz in EuZW 2000, 459 (459 f).
31Plender, (1990) 39 ICLQ 599.
32Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Abl. Nr. L 257/2, Ber. Nr. L 296/12).
33Für EWR-Angehörige ergibt sich dieser Schutz aus dem am 01.01.1994 in Kraft getretenen EWR-Abkommen (BGBl. II 1993, S. 267 ff.).
34Lenz-HeckerArt. 186 Rn 1.
35Weiß, InfAuslR 1998, (313) 315.
36Heyer, S. 254.
37Case 66/85, Lawrie-Blum ./. Land Baden-Württemberg1986ECR 2121,19873 CMLR 389.
38 vgl. Fischer in SpuRt 1996, 34 (34).
39EuGH, Rs C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 104, Kritik hieran übt Daniele, (1997) 22 ELRev, S. 191.
40EuGH, Rs C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 104.
41 Keck & Mithouard (Criminal Proceedings against) (Cases 267-268/91) 1993 ECR I-6097.
42Dinkelmeyer, S. 133 f.
43Richtlinie 93/13/EEC:L 95/29.
44Frankreich: Gesetz No 78-23 vom 10. Jan. 1978
England: George Mitchell (Chesterhall) Ltd. ./. Finney Lock Seeds Ltd. 1983 2 AC 803.
45Schack, BGB-AT Rn 335 ff.
46 So bei Stefan Effenberg: „’Borussia Mönchengladbach ist immer ein Thema, eine Herzensangelegenheit’, sagte der 33-Jährige. Zudem seien Manchester City, Galatasaray Istanbul und noch ein dritter Verein an ihm interessiert“, Hamburger Abendblatt-online vom 19.11.2002, abrufbar unter http://www.abendblatt.de/daten/2002/07/05/43584.html.
47vgl.Dinkelmeyer, S. 133 ff.
48 BAG in NJW 1962, 1981 (1983).
49EuGH, Rs C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 106 ff.
50Art. 11 EMRK.
51Wertenbruchin EuZW 1996, 91 (91).
52EuGH, Rs. 22/86 (Heylens), Slg. 1987, S. 4097 ff.
53Hilfin NJW 1984, 517 (522).
54 EuGH, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 108.
55Scholzin SpuRt 1996, 44 (47).
56Rs. 415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 253 f.
57Horn, Rechtsphilosophie Rn 180 f.
58 Horn aaO.
59Rittner, S. 166 Rn 50.
60 COMMISSION NOTICE on the definition of the relevant market for the purposes of Community competition law. OJ C 372 on 9/12/1997, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/relevma_en.html.
61Dec. 86/398,1986OJ L230/1,19884 CMLR 347, 402.
62Dec. 86/398,1986OJ L230/1,19884 CMLR 347, 402.
63 Wachtmeister, S. 3.
64Hausmann, BB 1994, 1089 (1092 f.).
65Craig, S. 894 ff.
66Craig, S. 894, vgl. EuGH C-266/93, Bundeskartellamt ./. Volkswagen AG und VAG Leasing GmbH1995ECR I - 3477.
67BGH NJW 1988, 756 (757).
68 Bothor in SpuRt 2000, 181 (182).
69Weißin SpuRt 1998, 98.
70Die UEFA ist ein Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitz in Nyon.
71Großbritannien: Restrictive Trade practices Act 1976,USA: Sherman Act 1890.
72 ACF Chemiefarma NV ./. Commission (Quinine Cartel) 1970 ECR 661, Rn 106 f.
73Dinkelmeier, S. 133.
74aaO, S. 136.
75Craig, S. 901.
76Compagnie Royale Asturienne des Mines SA und Rheinzik GmbH ./.
Kommission1984ECR 1679,19851 CMLR 688; Dec. 89/515, Welded Steel Mesh1989OJ L260/1,19914 CMLR 13.
77RittnerS. 213.
78Craig, S. 901.
79 Rittner / Craig aaO.
80Craig, S. 901.
81 Scherer, Kapitel 5.
82Wish, S. 469 f.
83 vgl. Abschlussvermerk des BKartA zu B 3 - 103/02, Seite 7.
84Dinkelmeyer, S. 133.
85aaO, S. 132.
86Chicago Board of Trade ./. US, 246 US 231 (1918).
87Craig, S. 903.
88Groeben-Schröter, Vor Art. 85/86, Rn 17.
89 Korah in NW J Int. L and Bus 1981, 320 (354 f).
90EuGH, Rs. 56/65, LTM/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281 (304).
91 Schlussantrag zu Rs. C-415/93 -Bosman-, Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 266.
92Notice on Agreements of Minor Importance1986OJ C231/2.
93Wish, S. 233 ff.
94 Fischer in SpuRt 1996, 34 (34).
95EuGH, Rs. 85/76, Hofmann-LaRoche, Slg 1979, S. 461 Rn 38.
96 EuGH, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 286; EuGH, Rs. C-176/96, Lehtonen, EWS 2000, S. 257 ff., Rn 19 ff.; Verb. Rs. C-51/95 und C-191/97.
97Schlussantrag zu Rs. 415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4930 ff., Rn 286.
98 Weiß in SpuRt 1998, 97 (101 f.).
99Hornin Jura 1989, 17 (19), LG Hamburg in AfP 2002, 251 (255 ff.).
100Für Großbritannien, Niederlande und Portugal: Oreja, Mitteilung an die Kommission vom 03.02.1997, S. 1 ff.,
Für Frankreich: Gesetz Nr. 92-652 vom 13.02.1992.
101vgl. zusammenfassend LG Hamburg in AfP 2002, 251 ff.
102BGH in ZIP 1990, 948 (953),Schack, Urheberrecht Rn 667 mwN; aAWeberin Col.-VLA J.L. & Arts 23 (2000) 315-356.
103SchackaaO.
104Hornin Jura 1989, 17 (18).
105 Chaves, Droits de stade, DdA 1987, 320-330, zitiert nach Schack, Urheberrecht Rn 667.
106BGH GRUR 1960, 604 (605) „Eisrevue I“; BGH GRUR 1960, 606 (608) „Eisrevue II“. Der von Operettenmelodien begleitete Eistanz stellt wohl erst dann die bühnenmäßige Aufführung eines Musikwerkes dar, wenn eine zusammenhängende Vermittlung der Librettoszenen beabsichtigt ist (DünnwaldUFITA 84 (1979) 1 (14)).
107SchackRn 667 f.
108BGHZ 49, 288 (292 f.); KG UFITA 20, (1955) 199, 206 - Wochenschauaufnahmen eines Boxkampfes.
109 KG UFITA 14 (1941) 196 (199 f.).
110Gesetz Nr. 84-610/84, Art. 17 f.
111British Office of Fair Trading ./. Football Association Premier League Ltd., Urteil vom 28.07.99, zitiert nach:Bothor, SpuRt 2000, 181 (183).
112BGH GRUR 1956, 515 (516) Tanzkurse.
113Hornin Jura 1989, 17 (18).
114 BGHZ 44, 288 (296) Apfelmadonna.
115BGH NJW 1998, 756 (757).
116BGH NJW 1998, 756 (757 f.). 117BGH NJW 1970, 378 (380).
118 BGH NJW 1998 (Europapokalheimspiele), 756 ff.
119OLG Frankfurt am Main in SpuRt 1999, 200 ff.
120 Stopper in SpuRt 1999, 188 (192).
121Wachtmeister, S. 4.
122COMMISSION NOTICE on the definition of the relevant market for the purposes of Community competition law, OJ C 372 on 9/12/1997, abrufbar unter
http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/relevma_en.html.
123So der Hooge Rat in KNVB/collective selling of highlights to football games am 08.November 1996, zitiert nach Wachtmeister aaO.
124vgl.Krapp, Rethinking Preference Measurement, S. 3, die eine
Abgrenzung in Formel 1, Fußball, Boxen, Golf und American Football / Hockey vornimmt.
125 Wachtmeister aaO, S. 5.
126B I 4 a (3) (a).
127 aaO.
128EuGH, Rs. 56/65, LTM/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281 (283).129BGH NJW 1998 (Europapokalheimspiele), 756 (758). 130Richtlinie 89/552/EWG, ABl 1989 L 298/23.
131 vgl. EuGH Slg. 1994, I-4795 - TV10 SA/Commissariaat voor de Media; Engel, EV Rn 36 ff.
132 A I.
133EuGH in ZIP 1996, 42 (47).
134Wertenbruchin ZIP 1996, 1417 (1424).135WertenbruchaaO.
136 Lenz-Grill EGV 1994, Art. 85, Rn 44.
137Kommission ABl L 224, 19 (26) . Rockwell ./. Iveco.
138 Bothor in SpuRt 2000, 181 (182).
139Kommission ABl 1976 L 30/13, 20 - Bayer ./. Gist-Brocades.140Wertenbruchin ZIP 1996, 1417 (1425).
141 Wachtmeister, Competition Policy Newsletter 1998, Nr. 2, Seite 2. 142 nach Wachtmeister, aaO, S. 6.
143unter A.I.3.
144 Rittner § 6 Rn 51.
- Quote paper
- Nils Godendorff (Author), 2002, Sport und Europäisches Kartellrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107396
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