Inhaltsverzeichnis:
1 Hinführung
2 Vor dem Abkommen von Taif
2.1. Die Verfassung von 1926
2.1.1. Der Nationalpakt von 1943
2.1.2. Die Exekutive
2.2.Die tatsächliche Position des Präsidenten Seite im politischen Kräftefeld des Libanon
2.2.1. Rahmenbedingungen
2.2.2. Die Zwänge des Konfessionalismus
3 Das Taif-Abkommen und seine Auswirkungen
3.1. Das Vertragswerk
3.1.1. Allgemeine Prinzipien
3.1.2. Politische Reformen
3.2. Die Verfassung von 1990
4 Regieren im Libanon
Literaturverzeichnis
1. Hinführung
Die Republik Libanon besteht als unabhängiger Staat seit dem Jahr 1943. Damals gelang es dem Libanon, sich von der französischen Mandatsherrschaft zu lösen, worauf der Staat in eine wechselvolle, von Krisen geprägte Unabhängigkeit steuerte. Bis zum Abkommen von Taif 1989 spielte der Präsident im politischen System des Libanon eine zentrale Rolle, die mit diesem Dokument und der neuen Verfassung aus dem gleichen Jahr, abgeschwächt wurde.
Der Präsident hat seinen Sitz heute im Baadba-Palast. Der Amtsinhaber Emile Lahoud ist der elfte Präsident seit der Unabhängigkeit des Libanon. Er ist seit dem 24.10.1998 im Amt.
Diese Arbeit untersucht die Rolle des Präsidenten im politischen System des Libanon. Sie betrachtet dabei sowohl die Regelungen der Verfassung, als auch die politische Realität. Um die heutige Stellung des Präsidenten, und die Entwicklung der heutigen Verfassungswirklichkeit verständlicher zu machen, geht die Arbeit hierbei verstärkt auf historische Aspekte ein. Die Verfassung vom 23. Mai 1926 mit allen Änderungen aus den Jahren 1927, 1929, 1943 und 1947, wird erläutert. Der verfassungsgemäßen Rolle des Präsidenten im Zeitraum bis 1990 wird die Problematik des komplizierten politischen Kräftefeldes im Libanon gegenübergestellt. Anschließend soll auf die Richtlinien des Taif-Abkommens eingegangen werden, und die neue Verfassung nach Taif dargelegt werden.
Somit kann der Wandel in der Rolle des Präsidenten bis heute nachvollzogen, und die aktuelle Verfassung besser verstanden werden.
2. Vor dem Abkommen von Taif (1943 bis 1990)
2.1. Die Verfassung von 1926
Titel II Kapitel 4 der alten Verfassung gibt Ausschluss über die Rolle des Präsidenten. Das Kapitel ist überschrieben mit dem Titel „Die Exekutive“ und umfasst die Artikel 49 bis 72. Erste Erwähnung erfährt der Präsident jedoch schon im ersten Kapitel dieses Titels. Unter „Allgemeinen Bestimmungen“ steht dort zu lesen: „Die Exekutivgewalt ist dem Präsidenten der Republik anvertraut, der sie mit Unterstützung der Minister, entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verfassung ausübt.“ (Art. 17 Verf. alt). Diese Regelung zeigt schon die enorme Macht, die dem Präsidenten der Republik zugestanden wurde. Den Ministern wurde bereits in dieser grundlegende Bestimmung eine stark untergeordnete Rolle zugedacht. Weiter bestimmt das gleiche Kapitel: „Die Gesetzesinitiative gehört dem Präsidenten der Republik und der Abgeordnetenkammer“ (Art. 18 Verf. alt). Von Ministern oder gar einem Premierminister ist hier keine Rede.
2.1.1. Der Nationalpakt von 1943
Das Jahr der Unabhängigkeit brachte eine Regelung hervor, die nicht in der Verfassung vorgesehen ist, aber für die weitere politische Geschichte des Libanon von immenser Bedeutung sein sollte. Daher scheint es wichtig an dieser Stelle einen kurzen Absatz über den sogenannten „National-Pakt“ anzuführen. Zentrale Figuren in der Aushandlung dieses, schriftlich nicht fixierten, Abkommens waren Riyadh al-Sulh und Bishara al-Khoury. Al-Sulh war sunnitischer Muslim, al- Khoury Maronit. Sie vertraten somit die einflussreichsten religiösen Gruppen des Landes. Um eine Unabhängigkeit des Landes mit einer ausreichenden politischen Stabilität zu sichern, einigten sich die beiden Verhandlungsführer auf ein wegweisendes Modell. Präsident der Republik Libanon sollte stets ein Maronit, Premierminister ein Sunnit sein. Der Nationalpakt entwickelte darüber hinaus auch Regelungen, die die außenpolitische Orientierung des Landes betrafen, für diese Arbeit jedoch nicht relevant sind. (Harris 1997: 136)
2.1.2. Die Exekutive
Wie bereits erwähnt, teilt sich der Präsident die Exekutive mit den Ministern. Dass diese Teilung eher zu Ungunsten der Minister stattfindet, klang in Art. 17 Verf. alt bereits an. Genaueres hierzu erläutert Kapitel 4 des zweiten Titels. Das Kapitel regelt die Pflichten und die Rechte des Staatspräsidenten. Es werden seine Befugnisse gegenüber der Abgeordnetenkammer und den Ministern und die Wahlmodalitäten dargelegt. Letztere werden unter Titel III A in den Artikeln 73 bis 75 ergänzt.
Wahl und Vereidigung des Präsidenten sind in den Artikeln 49 Verf. alt und 50 Verf. alt geregelt. Er wird demnach mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen im Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl gewählt. Es findet also keine direkte Volkswahl des Präsidenten statt. Wird im ersten Wahlgang kein Ergebnis erzielt, genügt im folgenden Urnengang die absolute Mehrheit der Stimmen (Art. 49). Generell kann jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um Mitglied in der Abgeordnetenkammer zu sein, zum Präsidenten gewählt werden. Zur Vereidigung spricht der Wahlsieger folgende Worte: „Ich schwöre beim Allmächtigen Gott die Verfassung und die Gesetze des libanesischen Volkes zu überwachen, die Unabhängigkeit Libanons und die Integrität seines Territoriums zu beschützen“ (Art 50 Verf. alt).
Im Gegensatz zum Präsidenten sieht die alte Verfassung für den Premierminister, beziehungsweise die einzelnen Minister keine Wahl vor. Diese werden statt dessen vom Präsidenten ernannt. Artikel 53 Verf. alt regelt dies, und gibt dem Präsidenten eine große Machtfülle in Personalfragen. Außer, dass er Minister benennen und entlassen, sowie den Premierminister bestimmen kann, obliegt es dem Präsidenten auch, alle öffentlichen Ämter, deren Besetzung nicht anderweitig per Gesetz geregelt ist, nach seinem Gutdünken zu beschicken. Nach Beratung mit dem Ministerrat kann der Präsident die Abgeordnetenkammer auflösen, und somit Neuwahlen ansetzen (Art. 55 Verf. alt). Jede der Entscheidungen des Präsidenten muss von dem oder den betroffenen Ministern gegengezeichnet werden. Einzige Ausnahme bildet hier die Ernennung von Ministern (Art 54 Verf. alt). Weitergehende Verpflichtungen gegenüber den Ministern hält die Verfassung nicht fest, einige Artikel sehen lediglich die Beratung mit dem Ministerrat vor.
Abkommen werden vom Präsidenten abgeschlossen und unterzeichnet. Die Abgeordnetenkammer muss von Vertragsabschlüssen „sobald es das Interesse und die Sicherheit des Staates erlauben“ (Art. 52 Verf. alt) in Kenntnis gesetzt werden. Vertragswerke, die die Staatsfinanzen betreffen, Verträge, die nicht zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden können und Handelsabkommen müssen der Abgeordnetenkammer zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 52 Verf. alt). Das Zusammenspiel mit der Kammer ist umfassend geregelt. Es ist die Aufgabe des Präsidenten, Gesetze, die die Kammer verabschiedet hat, zu veröffentlichen und in Kraft zu setzen (Art. 51 Verf. alt), wobei ihm eine Frist von bis zu einem Monat gesetzt wird. Das Gesetz muss im selben Kalendermonat in Kraft treten, in dem es verabschiedet wurde. Bei als eilig deklarierten Gesetzen bleiben dem Präsidenten lediglich fünf Tage (Art. 56 Verf. alt). Innerhalb dieser Phase hat der Präsident das Recht, eine erneute Debatte über das Gesetz in der Abgeordnetenkammer zu verlangen (Art. 57 Verf. alt).
Neben dem bereits erwähnten Recht zur Auflösung der Kammer, hat der Präsident zusätzlich die Möglichkeit, die Sitzungen für bis zu einen Monat auszusetzen. Von diesem Recht kann er lediglich zwei mal in der gleichen Sitzungsperiode Gebrauch machen (Art. 59 Verf. alt).
Der Präsident der Republik Libanon ist für sein Handeln im Amt nur dann verantwortlich, wenn er Hochverrat oder Verfassungsbruch begeht. Bei Verstößen gegen alltägliche Gesetze ist das normale Gesetz zuständig. In solchen Fällen kann eine Amtsenthebung nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder der Kammer stattfinden (Art. 60 Verf. alt). Sollte ein Präsident seines Amtes enthoben worden sein, bleibt die Position unbesetzt, bis das Höchste Gericht entschieden hat (Art. 61 Verf. alt). Im Falle einer Vakanz des Präsidentenpostens übernimmt der Ministerrat die Amtsgeschäfte (Art. 62 Verf. alt).
Der Präsident hat im System von 1926 eine Reihe von Rechten, ist Regierungschef und der Verfassung nach ein starkes Staatsoberhaupt. Die Intention dieser Konstruktion hat Pierre Rondot so zusammengefasst: „Es scheint, dass eine starke, zentrale Exekutive in einem Land, das in Gemeinschaften, deren Führer einflussreich sind, (...) unterteilt ist, benötigt wird“ (Rondot 1966: 135). Die Geschichte zeigt jedoch, dass auch eine vermeintlich starke Exekutive den Libanon nicht davor bewahren konnte, in innenpolitischen Konflikte und zeitweisem Chaos zu versinken.
Mag dies zwar sicherlich auch an der Umgebung liegen, in der dieser Staat angesiedelt ist, ist eine gewisse Mitverantwortlichkeit des politischen Systems für diese Probleme nicht ganz auszuschließen. Auch der Vertrag von Taif scheint dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen, wurde durch ihn das System doch stark verändert. Unter welchen Problemen die libanesischen Staatspräsidenten zu leiden hatten, wo die Ursachen für ständige Unruhe gesucht werden können, soll im Folgenden dargestellt werden. Das kommende Kapitel beschäftigt sich mit der Frage der tatsächlichen Position des Präsidenten im politischen System nach der Verfassung von 1926.
2.2. Die tatsächliche Position des Präsidenten im politischen Kräftefeld des Libanon
2.2.1. Rahmenbedingungen
Der Libanon ist innerlich in einflussreiche religiöse und politische Gruppierungen unterteilt. Allein auf der christlichen Seite sind mit den Maroniten, Griechisch- Orthodoxen, Armenisch-Orthodoxen, Armenisch-Katholischen, und den Evangelischen sechs bedeutendere Konfessionen vertreten. Bei den Muslimen leben neben den Sunniten und Schiiten auch noch Alawiten und Drusen im Libanon. Neben der Rivalität zwischen christlichen und muslimischen Gruppierungen gibt es auch Spannungen unter den einzelnen Konfessionen der Religionen. Der Nationalpakt versuchte dieses Problem mit der Einführung des Konfessionalismus zu überwinden. Nach festgelegten Zuteilungen erhält jede Religionsgruppe einen bestimmten Anteil an den Sitzen im Parlament. Letztlich führt dieses System jedoch dazu, dass die Spannungen in das Parlament hineingetragen werden. So ist das Parlament in gewisser Weise ein Platz der Auseinandersetzungen unter den einzelnen Gruppierungen.
Der Nationalpakt von 1943 legte für das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen im Parlament ein Ratio von 6:5 fest.
Zum Nationalpakt, und den damit verbunden Hoffnungen schrieb Edward E. Azar: „Der libanesische politische Pakt und das System von 1943 enthielten positive Charakteristika, die darauf zielten, zwischenkonfessionelle Ängste zu verringern.
Hätte das System die Chance bekommen, sich zu verwurzeln und zu wachsen, hätte sich die Situation anders entwickeln können, als es schließlich der Fall war. (...) Im Libanon jedoch machten es die politische Demokratie und das Fehlen einer starken Polizeimacht äußeren Kräften leicht, in Zusammenarbeit mit ihren libanesischen Verbündeten das System auszunutzen und zu destabilisieren“ (Azar 1984: 41).
2.2.2. Die Zwänge des Konfessionalismus
Diese Aussage trägt im Kern auch eines der bedeutendsten Probleme für die Staatspräsidenten des Libanon. Zwar war ihnen durch die Verfassung eine große Machtfülle gegeben, aber die konfessionellen Zwänge hatten auch sie im Griff. Allein von ihrer maronitischen Basis konnten die Präsidenten nicht leben. Sie mussten sich also stets einer Mehrheit im Parlament versichern, die auf verschiedenen Konfessionen basierte, und ihre Politik musste stets von Konsens und Verständigung geprägt sein. Dies klingt nun beim besten Willen nicht negativ. Das Wahlsystem des Libanon jedoch wirkte sich in einer Weise aus, dass lokale Notabeln in ihrer Machtstellung gestützt oder gar bestärkt wurden. Durch das verwendete Listensystem schlossen sich aussichtsreiche Notable aus den im Wahlkreis antretenden Konfessionen zu Listen zusammen. Nur wer auf der Liste eines der besonders bedeutenden Notabeln stand, konnte sich Chancen ausrechnen, gewählt zu werden.
Dies führte nun also zu starken Notabeln in den Wahlkreisen, die diese Stärke mit in das Parlament einbrachten. Dort musste sich der Präsident wiederum bemühen, die besonders starken Notabeln in seine Regierung als Minister einzubauen, um auf einer mehrheitsfähigen Basis zu stehen. So unterstützte der Nationalpakt, der eigentlich integrativ wirken sollte, die alte Struktur der lokalen Notabeln.
Die Präsidenten waren also darauf angewiesen, die alten Strukturen zu nutzen, um sich selbst Stärke zu verschaffen. Doch selbst dann ist die Frage, wie sicher die Mehrheiten sind, noch nicht ganz geklärt. Betrifft eine Frage das Allgemeinwohl des Staates auf Kosten einer regionalen Gruppe, sind die Notabeln oft geneigt, sich für die eigene Gruppe, und gegen das Gemeinwohl zu entscheiden. Dies führt zu Stillstand, da Mehrheiten fehlen, um entsprechende Projekte abzusichern (Azar 1984: 46).
Die Präsidenten neigten unter diesen Voraussetzungen dazu, ihr Kabinett regelmäßig umzubilden. Von 1926 bis 1964 gab es 46 verschiedene Kabinette im Libanon. Dies ergibt eine durchschnittliche Amtsdauer von nur acht Monaten (Kerr 1966: 192). Eine allzu kontinuierliche Arbeit ist unter solchen Umständen schwer möglich, wobei einschränkend zu betonen ist, dass im gleichen Zeitraum die 333 Ministeriumsposten von nur 134 verschiedenen Personen ausgefüllt wurden. Elf Personen aus diesem Kreis brachten es zusammen gar auf 95 Ministerposten (Kerr 1966: 192).
Auch hier ist wieder zu erkennen, dass die Präsidenten auf einen kleinen Kreis wichtiger Notabeln angewiesen waren, um ihre Amtsgeschäfte erfolgreich führen zu können.
Unter vielen Faktoren, die zu immer wieder kehrenden Spannungen im Libanon führten, stellte der Konfessionalismus sicher einen nicht unbedeutenden dar. Trotz der sich verändernden Bevölkerungszusammensetzung, der Anteil der Muslime an der Bevölkerung nimmt stetig zu, beharrten die Christen auf der 6:5-Formel des Nationalpaktes, um ihren Status-Quo nicht zu gefährden. Die Muslime fühlten sich somit benachteiligt, bei den Christen war die unterschwellige Angst, eine Minderheit im Land zu werden, ein stetiges Hemmnis. Eine Neuregelung dieser Aufteilung wurde erst nach dem Bürgerkrieg im Abkommen von Taif 1989 getroffen. Dieses regelt auch die Rolle des Präsidenten im politischen System Libanons neu.
3. Das Taif-Abkommen und seine Auswirkungen
Am 22. Oktober 1989 schloss die libanesische Nationalversammlung das Abkommen von Taif zur Befriedung des Libanon nach dem Bürgerkrieg. Ort des Abschlusses war taif in Saudi-Arabien. Es herrschte keine einhellige Zustimmung zu dem Werk. General Michel Aoun auf maronitischer sowie Walid Jumblatt auf drusischer und Nabih Berri auf schiitischer Seite lehnten das Vertragswerk als zu stark auf die sunnitische Minderheit ausgerichtet ab. Dennoch wurde das Abkommen schließlich ratifiziert. Berri ist heute Parlamentspräsident, Jumblatt sitzt als Abgeordneter im Parlament. Aoun versuchte einen Aufstand gegen die syrische Vorherrschaft im Libanon, verlor diesen, und ging im Oktober 1990 ins Exil nach Frankreich. Im Januar 2001 wurde ihm bei einer Rückkehr in den Libanon weitgehende Straffreiheit zugesichert (Al-Azar 2001).
3.1. Das Vertragswerk
Das Taif-Abkommen gliedert sich in drei Teile. Der erste beschäftigt sich mit allgemeine Prinzipien, der zweite legt politische Reformen dar, während der letzte Abschnitt „Andere Reformen“ umfasst.
3.1.1. Allgemeine Prinzipien
Vor allem in Hinblick auf die heutige Situation ist der erste, relativ kurz gefasste Abschnitt interessant. Er stellt unter anderem klar, das „Libanon (...) ein souveränes, freies und und unabhängiges Land [ist]“ (Taif I.A). Syrien hat noch heute 35.000 Soldaten im Libanon stationiert. Ein wirklich unabhängiger Staat scheint der Libanon daher nicht zu sein.
Für die Analyse des politischen Systems ist Titel I Abschnitt C von Bedeutung. „Libanon ist eine demokratische, parlamentarische Republik, die auf dem Respekt gegenüber den Grundrechten, besonders der Freiheit des Glaubens und der Meinungsäußerung, auf sozialer Gerechtigkeit, und auf Gleichheit in den Rechten und Pflichten unter allen Staatsbürgern, ohne Diskriminierung oder Bevorzugung, basiert“ (Taif I.C). Musste man zuvor eher von einem präsidentiellen System sprechen, ist nun eindeutig festgehalten, dass im Libanon ein parlamentarisches Regierungssystem zu installieren ist.
3.1.2. Politische Reformen
Der Präsident der Republik verliert seine Stellung als Regierungschef. Er „(...) ist Staatsoberhaupt und ein Symbol der Einheit des Landes.“ (Taif II.B). Seine genauen Aufgaben werden noch weiter aufgeführt, auf diese soll aber im rahmen der Betrachtung der neuen Verfassung eingegangen werden.
Parallel zur Abwertung der Rolle des Präsidenten findet eine Aufwertung des Premierministers statt. „Der Premierminister ist Regierungschef. Er vertritt die Regierung und spricht in ihrem Namen.“ (Taif II.C).
Diese zentrale Verschiebung der Machtverhältnisse in der Exekutive nimmt das Taif- Abkommen vor. Sämtliche Punkte werden detailliert ausgeführt und bei der neuen Verfassung erläutert. Der dritte Abschnitt ist für diese Arbeit nicht von Relevanz.
3.2. Die Verfassung von 1990
Im September 1990 wurde ein Gesetz verabschiedet, dass die Verfassung nach den Vorgaben des Taif-Abkommens modifizierte. Die den Präsidenten betreffenden Änderungen werden in der Folge dargestellt.
Zunächst wird die Regelung der Zuteilung zur Exekutive geändert. Artikel 17 der neuen Verfassung besagt: „Die exekutive Gewalt wird dem Ministerrat anvertraut, der sie in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verfassung ausübt.“ (Art. 17 Verf. neu). Auch das Initiativrecht wird neu geregelt. „Die Gesetzesinitiative gehört der Abgeordnetenkammer und dem Ministerrat. Damit ein Gesetz in Kraft treten kann, muss es von der Abgeordnetenkammer verabschiedet werden“ (Art. 18 Verf. neu). Titel II, Kapitel 4 ist besonders von den Modifikationen betroffen. Die Rolle des Präsidenten wird wie folgt definiert: „Der Staatspräsident ist das Staatsoberhaupt und das Symbol der Einheit der Nation. Er überwacht die Respektierung der Verfassung und die Erhaltung der Unabhängigkeit Libanons, ebenso wie seine Einheit und seine territoriale Integrität, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung“ (Art. 49 Verf. neu). Weiter ist er Oberhaupt der Armee, Vorsitzender des Höheren Verteidigungsrates. Die Bestimmungen für die Wahl bleiben gleich. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit müssen mindestens sechs Jahre vergehen, ehe der selbe Kandidat wiedergewählt werden kann. (Art. 49 Verf. neu).
Das Unterzeichnen von Abkommen ist dem Präsidenten nur noch in Übereinstimmung mit dem Regierungschef gestattet (Art. 52 Verf. neu), weiterhin setzt der Präsident die Gesetze in Kraft, ohne auf ihren Inhalt weiteren Einfluss nehmen zu können (Art. 51 Verf. neu). Sämtliche Erlasse, die Gesetze in Kraft setzen, müssen vom betroffenen Minister und/oder dem Premierminister gegengezeichnet werden (Art. 54 Verf. neu). Weiterhin darf der Präsident vom Abgeordnetenhaus eine erneute Diskussion über ein verabschiedetes Gesetz verlangen (Art. 57 Verf. neu). Auch kann er vom Ministerrat die Rücknahme einer Entscheidung verlangen. Der Rat ist jedoch nicht verpflichtet, diesem Verlangen nach zu kommen (Art. 56 Verf. neu).
Die genauen Aufgaben des Präsidenten sind in Artikel 53 aufgeführt:
„1- Der Präsident der Republik sitzt dem Ministerrat vor, wenn er dies wünscht, ohne an Abstimmungen teilzunehmen.
2- Der Präsident der Republik benennt den designierten Regierungschef in Absprache mit dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer und auf der Basis von zwingenden, parlamentarischen Beratungen, deren Ergebnisse der Letztere ihm offiziell bekannt gibt.
3- Er alleine stellt das Dekret zur Nominierung des Regierungschefs aus.
4- Er stellt, in Absprache mit dem Präsidenten des Ministerrates, das Dekret zur Formierung einer Regierung, und Dekrete, die den Rücktritt von Ministern akzeptieren oder diese ablehnen.
5- Er allein stellt die Dekrete aus, die den Rücktritt der Regierung akzeptieren, oder sie als zurückgetreten ansehen.
6- Er übermittelt die Gesetzentwürfe, die ihm vom Ministerrat vorgelegt werden an die Abgeordnetenkammer.
(...)
12- Er beruft in Absprache mit dem Regierungschef den Ministerrat zu einer Notfallsitzung ein, wann immer er dies für notwendig erachtet.“ (Art. 53 Verf. neu).
Die Befugnisse des Staatspräsidenten sind also enorm eingeschränkt worden, er versieht nur noch repräsentative Aufgaben.
4. Regieren im Libanon
Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Regieren im Libanon sind auch nach dem Taif-Abkommen nicht besser geworden. Die schwierige Aufgabe der Regierungsbildung wurde nun dem Ministerpräsidenten übertragen, der die Aufgabe hat, in einem Land, das stark unter dem Einfluss des Nachbarn Syrien steht, den Fortschritt zu bringen. Der derzeitige Ministerpräsident Hariri ist in dieser Rolle nicht unumstritten.
Der Präsident hat seine zentrale Rolle im politischen System verloren und ist nun, ähnlich dem Bundespräsidenten, mit repräsentativen Aufgaben betraut. Die Ereignisse seit der Unabhängigkeit haben auch nicht unbedingt bewiesen, dass das präsidentielle System, das von den Franzosen eingeführt worden war, das erfolgreichste ist. Die Umstellungen sind jedoch zaghaft, der Ministerpräsident nimmt nun eine ähnliche Rolle wie früher der Präsident ein. Wahlsystem und Konfessionalismus sind geblieben, auch wenn die Verfassung eine Überwindung des Konfessionalismus fordert.
Der Libanon wird wohl noch lange ein Brennpunkt bleiben. Solange Syrien von libanesischem Boden über die Hisbollah Israel attackiert, kann man auch keine dauerhaften Frieden im Land erwarten.
In einem Fernsehbericht des Senders „Arte“ am 17.04. äußerte ein ungenannter Intellektueller die Meinung, der Libanon sei unregierbar. Zumindest ist er auf jeden Fall schwer regierbar. Durch die Änderung der Rolle des Präsidenten in der Verfassung ist das Problem der Regierbarkeit des Libanon auf jeden Fall nicht allein gelöst.
Literaturverzeichnis:
Abkommen von Taif vom 22. Oktober 1989;
Quelle: http://www.mideastinfo.com/documents/taif.htm
Abul-Husn, Latif: The Lebanese Conflict - Looking Inward; London 1998
Al-Azar, Maha: Aoun determined to return from exile;
Quelle: http://www.idrel.com.lb/shufimafi/archives/docs/ds010106.htm; Stand: 17.04.2001
Azar, Edward: Lebanon and its Political Culture: Conflict and Integration in
Lebanon; In: Azar, Edward (Hrsg.): The Emergence of a New Lebanon; New York 1984; S. 39 - 55
Hanf, Theodor: Koexistenz im Krieg; Baden-Baden 1990
Harris, William: Faces of Lebanon; Princeton 1997
Konstitutionelles Gesetz vom 21. September 1990; Quelle: http://www.lebvote.com
Kerr, Malcolm H.: Political Decision Making in a Confessional Democracy; In: Binder, Leonard (Hrsg.): Politics in Lebanon; New York 1966; S. 187 - 212
Rondot, Pierre: The Political Institutions of Lebanese Democracy; In: Binder, Leonard (Hrsg.): Politics in Lebanon; New York 1966; S. 127 - 142 Verfassung der Republik Libanon (alt) vom 23. Mai 1926, ergänzt durch die konstitutionellen Gesetze vom 17. Oktober 1927, 8. Mai 1929, 9. November 1943, 7. Dezember 1943, und 21. Januar 1947; Quelle: http://www.lebvote.com
Verfassung der Republik Libanon (neu) ergänzt durch das konstitutionelle Gesetz vom 21. September 1990; Quelle: http://www.lebvote.com
- Arbeit zitieren
- Rainer Bock (Autor:in), 2001, Welche Rolle spielt der Präsident in der Verfassung und der politischen Realität im Libanon?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107369
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