Tarifverhandlungen stehen in der Regel im Fokus der Öffentlichkeit. Jahr für Jahr werden in Deutschland rund 8.000 Tarifverträge abgeschlossen. Insgesamt sind derzeit über 50.000 Tarifverträge in Kraft. Die Festlegung der Löhne und Arbeitsbedingungen ist für viele wirtschaftliche und gesellschaftliche Größen von Bedeutung.
Grundlage für die Entstehung von Tarifverträgen ist die rechtliche Ausgestaltung des Tarifrechts in Deutschland. Im vorliegenden Werk werden die Rechtsgrundlagen und Elemente dieses Tarifrechts untersucht.
Die Arbeit ist in sieben Teile untergliedert. Nach der Einleitung und der Beschreibung von Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland in den Kapiteln 1 und 2 folgt in Kapitel 3 eine Beschreibung der Rechtsgrundlagen, auf die sich das deutsche Tarifrecht stützt. Kapitel 4 stellt die Tarifparteien als Akteure im Tarifrecht vor, Kapitel 5 beschreibt den Tarifvertrag. In Kapitel sechs folgt dann die Darstellung des Abschlusses eines Tarifvertrages sowie schließlich in Kapitel 7 ein Fazit sowie ein Ausblick auf künftige Entwicklungen des Tarifrechts.
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland
2.1. Tarifautonomie als Grundelement des deutschen Tarifrechts
2.2. Historische Entwicklung
3. Rechtsquellen
4. Tarifparteien
4.1 Tariffähigkeit
4.2 Gewerkschaften
4.3 Arbeitgeberverbände
5. Tarifvertrag
5.1 Bestandteile
5.2 Arten
5.3 Funktionen
5.4 Geltungsbereiche
5.5 Tarifbindung
5.6 Beendigung eines Tarifvertrages
5.7 Allgemeinverbindlichkeit
5.8 Publizierung
6. Abschluss von Tarifverträgen
6.1 Schlichtung
6.2 Arbeitskampf
7. Fazit
II. Anhang
III. Literaturverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Tarifverhandlungen stehen in der Regel im Fokus der Öffentlichkeit. Jahr für Jahr werden in Deutschland rund 8.000 Tarifverträge abgeschlossen. Insgesamt sind derzeit über 50.000 Tarifverträge in Kraft. Die Festlegung der Löhne und Arbeitsbedingungen ist für viele wirtschaftliche und gesellschaftliche Größen von Bedeutung.[1]
Grundlage für die Entstehung von Tarifverträgen ist die rechtliche Ausgestaltung des Tarifrechts in Deutschland. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Elemente dieses Tarifrechts untersucht werden.
Die Arbeit ist in sieben Teile untergliedert. Nach der Einleitung und der Beschreibung von Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland in den Kapiteln 1 und 2 folgt in Kapitel 3 eine Beschreibung der Rechtsgrundlagen, auf die sich das deutsche Tarifrecht stützt. Kapitel 4 stellt die Tarifparteien als Akteure im Tarifrecht vor, Kapitel 5 beschreibt den Tarifvertrag. In Kapitel sechs folgt dann die Darstellung des Abschlusses eines Tarifvertrages sowie schließlich in Kapitel 7 ein Fazit sowie ein Ausblick auf künftige Entwicklungen des Tarifrechts.
1. Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland
1.1. Tarifautonomie als Grundelement des deutschen Tarifrechts
Neben dem Bundestag und der Bundesregierung nehmen in der Bundesrepublik Deutschland in zwei Bereichen der Wirtschaftspolitik weitere Akteure Anteil. So wird die Geldpolitik im Bereich der Europäischen Zentralbank geregelt, in der Lohnpolitik ist das System der Tarifautonomie verankert.[2]
Darunter ist die Selbstverantwortung der Tarifparteien zu verstehen, Löhne, Gehälter oder sonstige Arbeitsbedingungen wie Wochenarbeitszeit oder Urlaub, unabhängig vom Staat selbst in Tarifverträgen festzulegen. Die Festlegung dieser „Tarife“ haben dem Tarifvertrag seinen Namen gegeben.[3]
1.2. Historische Entwicklung
Das Wesen des Tarifrechts in Deutschland entwickelte sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. In der Gewerbeordnung von 1869 wurde die Koalitionsfreiheit manifestiert, die die rechtliche Grundlage für die Gründung von Gewerkschaften darstellte.[4] Der Buchdruckertarif von 1873 gilt als der erste bedeutende Tarifvertrag in Deutschland.[5]
Das Bestreben, das Tarifvertragsrecht gesetzlich zu regeln, begann mit dem Juristentag von 1908. Erst mit dem „Stinnes-Legien-Abkommen“ vom 15.11.1918 jedoch wurden die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter anerkannt. Bereits kurze Zeit später wurde die „Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschland“ gegründet, deren Satzung gemeinsam mit dem Abkommen die Grundlage für die Tarifvertragsordnung vom 23.12.1918 bereitete.
Mit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 wurde in Artikel 159 die Koalitionsfreiheit rechtlich gewährleistet. Artikel 165 garantierte den Tarifparteien die verfassungsrechtliche Anerkennung.[6] Bis 1933 wurden so zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, in deren Verhandlungen allerdings der Staat aufgrund häufiger Arbeitskonflikte oftmals schlichtend eingreifen musste.[7]
Mit der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wurden die Arbeitsbedingungen in der Zeit von 1933 bis 1945 staatlich definiert[8] und die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst. Nach der Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949 wurde das Tarifrecht im Tarifvertragsgesetz von 1949 neu manifestiert. Die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie sind seitdem im Grundgesetz geregelt.[9]
2. Rechtsquellen
Originäre rechtliche Grundlage der heutigen Tarifautonomie in Deutschland ist die in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) von 1949 geregelte Koalitionsfreiheit: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“.
Darüber hinaus ist die gesetzliche Konkretisierung dieser Tarifautonomie im Tarifvertragsgesetz von 1949 manifestiert. Dieses besteht aus 15 Paragraphen und regelt unter anderem die Form und die Wirkung von Tarifverträgen.
3. Tarifparteien
Nach dem Tarifvertragsgesetz (§ 2 i.V.m. § 12 TVG) können auf Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, nicht aber einzelne Arbeitnehmer oder Betriebsräte, Tarifvertragsparteien sein.
Auf Arbeitgeberseite sind einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und deren Spitzenorganisationen (§ 2 i.V.m. § 12 TVG) sowie Innungen und Innungsverbände (§§ 54 Abs. 3 Satz 1, 82 Nr. 3, 85 Abs. 2 HandwO) als Tarifvertragspartei zulässig.[10]
[...]
[1] Vgl. Schnabel, S. 6.
[2] Vgl. Schnabel, S. 7.
[3] Vgl. BDA – Soziale Marktwirtschaft, S. 7.
[4] Vgl. Schnabel, S. 8.
[5] Vgl. AGV – Tarifautonomie, S. 2.
[6] Vgl. Picker, S. 34.
[7] Vgl. Schnabel, S. 8.
[8] Vgl. AGV – Tarifautonomie, S. 3.
[9] Vgl. Schnabel, S. 8.
[10] Vgl. Brox, Kap. 9, Rn. 255ff.
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