Zum Glücken performativer Äußerungen. Die Stellung von Bedingung A.1 in Austins Schema der Glückensbedingungen


Term Paper, 2001

15 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Neues Licht auf alte Probleme
1.1. Austins Vorschlag zur Funktion von Sätzen
1.2. Handeln nach Regeln - Die Regeln des Handelns

2. Analyse der Bedingung A
2.1. Austins zentraler aussagenlogischer Fehler
2.2.üblichkeit` und `Existenz` konventionaler Verfahren
2.3. `Konventionale Verfahren`

3. Revision des Schemas
3.1. Ist Bedingung A.1 brauchbar?
3.2. Chancen durch Austin?

Literaturverzeichnis

1. Neues Licht auf alte Probleme

1.1. Austins Vorschlag zur Funktion von Sätzen

Daß tatsächlich jemand öffentlich und dazu in einer (natürlich nur duckmäuserisch gespielten und eventuelle bösartige Absichten zu kaschie- ren versuchenden) Verfassung der Bescheidenheit eines der Fundamente der Philosophie untergräbt, führt bei gewissen Menschen zu dem empörten Vor- wurf zumindest des Berufsverrates und der Zunftunwürdigkeit und schlimm- stenfalls der Blasphemie. Die so Aufgeschreckten sind zum großen Teil Vertreter der altehrwürdigen Philosophie; der Angeklagte heißt John L. Austin und hat leider Gottes eine Schwäche für die Ordinary Language Philosophy; den Zankapfel stellen unschuldige Sätze dar. So unschuldig scheinen diese allerdings nicht zu sein, im Gegenteil. Bei eingehender Untersuchung stellt man fest, daß viele von ihnen sich in bockiger Ma- nier dem hergebrachten Zugriff der Philosophen entziehen und keinesfalls den Wunsch zeigen, auf das Prokrustesbett der „Feststellungen“ gefesselt zu werden. Deskriptiven Charakters, sollten selbige lange Zeit die Es- senz jeglicher Sätze sein. Nach gründlicher Prüfung dieser Annahme wur- den vorsichtig einige Bedenken angemeldet; die Erkenntnis, daß nicht auf alle Sätze, so wie man es von Feststellungen eigentlich erwartet, das Kriterium der Verifizierbarkeit angewendet werden kann, „führte zu der Ansicht, viele `Aussagen` seien sozusagen bloß Pseudoaussagen.“1 Damit hatte man jedoch herzlich wenig gewonnen, denn es stellte sich immer noch die Frage, was diese Sätze denn sonst sind, wenn schon keine Aussa- gen im herkömmlichen Sinne. Gewisse Philosophen forderten nach abermali- gen Untersuchungen eine Therapie dieses neurotischen Zwanges, in allen Sätzen direkt oder auf Umwegen das Element der `Weltbeschreibung` wie- derfinden zu wollen.

Einen Klassiker zur Problematik der Funktion von Sätzen lieferte Au- stin mit seinem How to do things with words, im Deutschen bekannt unter dem Titel Zur Theorie der Sprechakte. Von den `konstativen Äußerungen` (so seine Bezeichnung für Feststellungen) möchte er andersartige Äuße- rungen unterschieden wissen; andersartig sind sie deshalb, weil sie „viele besonders haarige Wörter“2 enthalten, welche „nicht der Erwähnung eines besonders seltsamen Elements im berichteten Sachverhalt dienen, sondern [...] Umstände anzeigen (nicht berichten), unter denen die Aus- sage gemacht wird.“3 Das Äußern solcher Sätze bedeutet dementsprechend, eine Handlung zu vollziehen; mit einem `Ja` auf dem Standesamt heirate ich, mit `Ich wette einen Fünfziger, daß es morgen regnet` wette ich. Äußerungen dieser Art heißen `performativ`. Die grundlegende Unterschei- dung zwischen konstativ und performativ behält Austin vorerst bei, wobei für erstere gilt, daß sie wahr oder falsch sein können, während letztere entweder glücken oder verunglücken. Im Zuge seiner Untersuchungen kommt er jedoch zu einem Ergebnis, welches ihn veranlaßt, die anfangs postu- lierte Einteilung fallenzulassen; nicht nur haben performative Äußerung- en auch etwas mit Feststellungen zu tun, die Feststellungen selbst sind ihrerseits der Gefahr des Verunglückens ausgesetzt. Eine erneute Unter- scheidung, und zwar in Lokution (`etwas` wird gesagt), Illokution (das Gesagte spielt eine bestimmte `Rolle`; sie entspricht den performativen Äußerungen) und Perlokution (das Gesagte zeitigt ein bestimmtes `Ergeb- nis`), soll als Prüfungsinstanz brauchbare Kriterien zur Unterscheidung zwischen konstativen und performativen Äußerungen liefern. Im Schlußakt verwirft Austin letztendlich die Idee ihrer exhaustiven Trennung; „`Feststellen` scheint allen Kriterien zu genügen, die wir zur Kennzeichnung des illokutionären Aktes hatten“4, und ebenso kann man in gewisser Weise performative Äußerungen einer Untersuchung hinsichtlich ihrer Wahr- oder Falschheit unterziehen. (Daß diese `gewisse Weise` ei- nen hinreichenden Grund zur Zurückweisung der zugegebenermaßen rigide anmutenden Unterscheidung zwischen konstativen und performativen Äuße- rungen abgibt, erscheint mir übrigens verfehlt und unhaltbar; weitere Differenzierungen würden meines Erachtens Teile (!) der von Austin voll- zogenen völligen Angleichung beider Äußerungsarten wieder aufheben, was hier jedoch nicht thematisiert werden soll.)

1.2. Handeln nach Regeln - Die Regeln des Handelns

Signifikantes Merkmal der performativen Äußerungen ist, wie oben ge- sagt wurde, daß man, indem man etwas sagt, auch etwas tut; mit dem `Ja` vor dem Standesbeamten wird die Trauung vollzogen, mit `Ich wette einen Fünfziger, daß es morgen regnet` schließt man eine Wette ab. Wer derar- tige Sätze äußert, erhebt nicht den Anspruch auf Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit Tatsachen. Denn wer könnte schon als Kandidat in Frage kommen? Die Handlung selbst? Nein; nicht nur würde man dann mit dem Äußern des entsprechenden Satzes die begriffslogische Unmöglichkeit des gleichzeitigen Vollziehens und Beschreibens einer Handlung postulie- ren, auch würde man als Beobachter nie auf die Idee kommen, in der je- weiligen Situation dem Sprechenden zur Wahrheit seiner Äußerung zu gra- tulieren oder ihn ob seines schwach entwickelten Realitätssinnes zu be- dauern. Aber vielleicht wird mit der Äußerung die `geistige Verfassung`, der `innere Vorgang` während des Sprechens beschrieben? Ganz bestimmt nicht; man führe sich nur die Verwendungsweise mentaler Begriffe vor Au- gen. Wir beziehen uns mit ihnen auf bestimmte Äußerungen und Handlungen von Menschen, ohne zusätzlich Informationen zu `inneren Vorfällen` zu verlangen. Abgesehen davon würden die dahin befragten Personen erstaunt sein über eine Unterstellung `mentaler Erlebnisse` zum Zeitpunkt der Äu- ßerung. Und selbst wenn jemand zum Beispiel beteuerte, er hätte während seines Versprechens ein `Wahrhaftigkeitsgefühl` verspürt, so bezeichnen wir ihn erst dann als wahrhaftig, wenn er sich verhält wie ein `wahrhaf- tig Versprechender`, d.h., wenn er gemäß bestimmten Regeln handelt. Angesichts des Umstandes, daß viele der mit performativen Äußerungen verbundenen Handlungen gar ohne die Äußerung vollzogen werden können, drängt sich ein ganz anderer Gedanke auf; Austin vermerkt diesbezüglich, es sei „immer nötig, daß die Umstände, unter denen die Worte geäußert werden, in bestimmter Hinsicht oder in mehreren Hinsichten passen5. Beispielsweise kann man nicht heiraten, wenn man schon verheiratet ist; eine Wette kommt nicht zustande, wenn sie von niemandem angenommen wird. D.h. also, eine Äußerung zu tätigen bedeutet eo ipso nicht, die entspre- chende Handlung zu vollziehen; die Äußerung konstituiert nicht die Hand- lung, vielmehr ist sie selber nur Teil der ganzen Handlung. Es sei an dieser Stelle eingeworfen, daß die Äußerung nicht einmal eine notwendige Bedingung für das Zustandekommen der Handlung darstellt; ich kann jeman- den des Saales verweisen, indem ich ihn mit einem gewissen Gesichtsaus- druck anblicke und auf die Tür zeige, und ich kann ihn auch ebensogut anlächeln und süffisant fragen `Liegt Ihnen Ihr Leben eigentlich sehr am Herzen?`.

In unserem Fall soll es jedoch um Handlungen gehen, deren Zustande- kommen eine bestimmte Äußerung verlangt. Daneben müssen natürlich, wie bereits erwähnt, die Umstände `passen`. Dieses Merkmal scheint den art- spezifischen Unterschied zu den Feststellungen abzugeben; während Tatsa- chenberichte wahr oder falsch sein können, unterliegen die performativen Äußerungen der Gefahr des Verunglückens. Irgendetwas ist schiefgelaufen; das Ergebnis ist der Misserfolg der Äußerung. Die Methode der Klassifi- kation der Glückensbedingungen ist, anhand der untersuchten Unglücksfäl- le ein allgemeingültiges Schema notwendiger Bedingungen für das Zustan- dekommen von Handlungen aufzustellen. Sozusagen als heuristische Handha- be stellt Austin vorerst 6 Bedingungen auf, die erfüllt sind, wenn man eine Handlung bzw. eine Äußerung als zustandegekommen bzw. geglückt be- zeichnet.

Der Leser möge, auch wenn schon jetzt ein dringendes Bedürfnis nach der pedantischen Auswalzung des Themas verspürt, noch einen Moment bei der Einleitung verweilen; grundlegende Begriffe werden hier (und nur hier) kurz erläutert, außerdem soll der Rahmen dieser Arbeit abgesteckt werden (Das erspart die Gefahr einer eventuellen späteren Enttäu- schung!).

Die Bedingungen sind folgende:

A.1 Es mußeinübliches konventionales Verfahren mit einem bestimmten konventionalen Ergebnis geben; zu dem Verfah ren gehört, daßbestimmte Personen unter bestimmten Um ständen bestimmte Wörteräußern.

A.2 Die betroffenen Personen und Umstände müssen im gegebe- nen Fall für die Berufung auf das besondere Verfahren passen, auf welches man sich beruft.

B.1 Alle Beteiligten müssen das Verfahren korrekt

B.2 und vollständig durchführen. Gamma.1 Wenn, wie oft, das Verfahren für Leute gedacht ist, die bestimmte Meinungen oder Gefühle haben, oder wenn es der Festlegung eines der Teilnehmer auf ein bestimmtes spä- teres Verhalten dient, dann muß, wer am Verfahren teil- nimmt und sich so darauf beruft, diese Meinungen und Ge- fühle wirklich haben, und die Teilnehmer müssen die Ab- sicht haben, sich so und nicht anders zu verhalten, Gamma.2 und sie müssen sich dann auch so verhalten.

Der Verstoß gegen mindestens eine dieser Bedingungen bedeutet das Mißglücken der Äußerung. Nicht nur gibt Austin den Verstößen gegen jede einzelne Bedingung einen Namen, es lassen sich auch mehrere Bedingungen zusammenfassen. Die gröbste Unterscheidung ist die zwischen den A- und B-Regeln einerseits und den Gamma-Regeln andererseits. Verstoßen wir ge- gen eine der A- oder B-Regeln, so kommt die Handlung nicht zustande; sie sollen `Versager` heißen. Im Falle des Verstoßes gegen eine der Gamma- Regeln wird die Handlung zwar erfolgreich vollzogen, doch wurde in sol- chen Fällen aufgrund der Unredlichkeit einer Person das Verfahren miß- braucht; diese Verstöße nennt Austin deshalb `Mißbräuche`. Die `Versa- ger` wiederum sind selbst weiter aufteilbar. Verstöße gegen die A-Fälle stellen Fehlberufungen dar; das Verfahren ist `nicht existent` (A.1), oder es wird falsch angewendet (A.2; Fehlanwendungen). Bei den B-Fällen gibt es zwar das betreffende Verfahren, jedoch scheitert es entweder an einer Fehlleistung (B.1; Trübung) oder an einer Auslassung (B.2; Lücke). Die gesamten B-Fälle fallen unter den Begriff der Fehlausführungen. Bezüglich der Gamma-Fälle findet er für Gamma.1-Verstöße den Namen Unred lichkeit, die Bezeichnung für Gamma.2-Fälle bleibt offen.

Daran anschließend stellt Austin unter anderem die Frage, wie die Handlungen beschaffen sein müssen, von denen wir sagen, sie können ver- unglücken; er nennt das Verunglücken „eine Krankheit, der alle Handlung- en ausgesetzt sind, die in allgemein üblichen Formen oder zeremoniell ablaufen müssen, also alle konventionalen Handlungen.“6 Unter diesen finden wir auch solche, für die das Äußern von Worten keine notwendige Bedingung darstellt. Umgekehrt läßt sich fragen, ob das Verunglücken ebenso Eigenschaft von Handlungen ist, die nicht unter Austins konven- tionale Handlungen fallen. Austin selbst hat hierbei besonders den Akt des Feststellens im Auge. Das Ergebnis seiner ganzen Untersuchung, näm- lich die Bezeichnung auch der Feststellungen als performativer Äußerung- en, nimmt er schon jetzt andeutungsweise vorweg: „Kann man nicht eine

Feststellung, die über etwas spricht, was es nicht gibt, viel besser nichtig als falsch nennen?“7

Auf den ersten Blick scheint es aber, als dürften wir eine solche Un- tersuchung erst gar nicht anstellen; in Bedingung A.1 spricht Austin von `Verfahren`, was prima facie die Begriffe der `Zeremonie` oder der `Kon- vention` impliziert. Austin geht es um nichts anderes als eben um die konventionalen Handlungen. Wenn wir nun das Feststellen von vornherein nicht als eine konventionale Handlung betrachten, so muß uns eine das Verunglücken betreffende Untersuchung versagt bleiben, da die genannten Bedingungen nur für konventionale Handlungen Gültigkeit haben sollen. Das Problem ist demnach folgendes: Austin kann die Frage, ob es auch andersartige, ebenfalls dem Verunglücken ausgesetzte Handlungen außer den konventionalen gibt, nicht stellen, wenn die erste Bedingung für das Verunglücken lautet, daß das betreffende Verfahren ein solch konventio- nales Verfahren ist. Gerade dieser Punkt soll nun von mir aufgegriffen werden: Erstens bezichtige ich Bedingung A.1 eines unzulässigen und ir- reführenden Status innerhalb des ganzen Schemas, zweitens versuche ich gleichzeitig zu zeigen, daß nach einer entsprechenden Revision des Sche- mas und Zuweisung eines Sonderstatus für Bedingung A.1 die Einteilung fruchtbaren Boden abgibt für den Begriff des Handelns und der Sprache überhaupt.

2. Analyse der Bedingung A.1

2.1. Austins zentraler aussagenlogischer Fehler

Eine wichtige Bemerkung vorweg. Austin möchte die 6 Bedingungen auf performative Äußerungen angewendet wissen; sie sollen notwendige Bedin- gungen des Glückens sein. D.h., wenn eine performative Äußerung geglückt ist, dann wurden auch die 6 Bedingungen erfüllt. Ziel des ganzen Austin- schen Unternehmens ist es herauszufinden, ob auch Feststellungen zu den performativen Äußerungen gehören. Zu diesem Zwecke wendet er die Bedin- gungen A.1 - Gamma.2 auf Akte des Feststellens und Beschreibens an, um hernach zu behaupten, daß sie zu den performativen Äußerungen gehören, da sie ja diese Bedingungen erfüllen. Aber er begeht hier einen groben Fehler, der sich aus seiner Bezeichnung der Bedingungen als notwendiger Bedingungen ergibt; aus den Prämissen (bezogen auf performative Äuße- rungen schlechthin) Wenn: Eine performativeäußerung ist geglückt, dann: Die 6 Bedingungen wurden erfüllt und Die 6 Bedingungen wurden erfüllt (bezüglich der Untersuchung konstativer Äußerungen) läßt sich nicht fol- gern Eine performativeäußerung ist geglückt (als Schluß darauf, Fest- stellungen seien performative Äußerungen). Die Behauptung, Akte des Feststellens und Beschreibens seien performative Äußerungen, kann dem- entsprechend nur dann aufrechterhalten werden, wenn die 6 Bedingungen den Status der hinreichenden Bedingungen zugesprochen bekommen. Das hat natürlich zur Folge, daß wir nach eingehenden Untersuchungen mehr Akte zu den performativen Akten zählen können bzw. müssen, als es so manchem lieb und recht ist. Scheinbar aus diesem Grunde hat Austin gleich in Be- dingung A.1 eine `elitäre Schranke` eingebaut, indem er von `konventio- nalen Verfahren` mit `konventionalen Ergebnissen` spricht; derart höl- zerne Ausdrücke lassen den Gedanken, daß auch niedere alltägliche Hand- lungen hierzu zählen, gar nicht erst aufkommen. Der aufmerksame Leser wird jetzt wahrscheinlich einwerfen, daß dies doch nicht nötig war, da nach seiner Bezeichnung der Bedingungen als notwendiger Bedingungen die Gefahr solcher Schlüsse gar nicht gegeben war. Das stimmt zwar, aber ein anderes Übel lauerte; hätte er einen weniger engen Begriff gewählt, so wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Akte des Feststellens (vom oben genannten Fehlschluß sei hier abgesehen) unter die performativen Äußerungen fallen zu lassen, denn ein weiterer Begriff wäre nicht mehr identisch gewesen mit den performativen Äußerungen; diese wären eine bloße Teilklasse des Begriffes geworden. Damit aber wäre, sollten Fest- stellungen unter den weiteren Begriff fallen, der zwingende Schluß, sie wären performative Äußerungen, weggefallen. Das aber war ja gerade Au- stins Ziel; es sollten grundlegende Unterschiede zwischen den Feststel- lungen und den anderen performativen Akten ausgelöscht werden, mithin auch die Begriffe der Wahr- und Falschheit auf die restlichen performa- tiven Akte angewendet werden können. Ein weiterer Begriff dagegen hätte eine Annäherung zwischen den beiden Äußerungsformen nicht ohne den Vor- wurf der Willkür zugelassen.

2.2. `Üblichkeit` und `Existenz` konventionaler Verfahren

Als gordischem Knoten müssen wir der Bedingung A.1 unsere ungeteilte Aufmerksamkeit schenken, deshalb sei sie hier noch einmal genannt:

A.1 Es mußeinübliches konventionales Verfahren mit einem bestimmten konventionalen Ergebnis geben; zum Verfahren gehört, daßbestimmte Personen unter bestimmten Umstän den bestimmte Wörteräußern.

Ein erstes Problem ergibt sich aus der Verwendung der Wörter `es gibt` und `es ist üblich`, wobei letzteres eine Übersetzung des im englischen Original zu findenden `accepted` ist und also im Deutschen auch mit `akzeptiert` wiedergegeben werden kann. Es stellt sich nun die Frauge, wie sich beide Begriffe zueinander verhalten, denn ein Verfahren muß nach Bedingung A.1 Subjekt dieser beiden Prädikate sein.

Austin beginnt mit dem Fall, daß ein Verfahren `nicht üblich`, d.h. nicht akzeptiert ist; versucht jemand trotzdem, es anzuwenden, so muß dieser Versuch scheitern, da „andere Personen und nicht der Sprecher [...] das Verfahren nicht akzeptieren“8. Beispielsweise kann ein Christ die Ehe mit seiner Frau nicht auflösen, indem er sagt `Ich entlasse dich`. Ebensowenig dürfte es heute kaum noch jemand schaffen, einen an- deren zum Duell aufzufordern, da „wir gewissermaßen den ganzen Kodex des Verfahrens verwerfen“9. Wenn man sich also „auf ein Verfahren beruft, das nichtüblich ist, so daß man die Äußerung als Versager ansehen muß“10, dann würde das umgekehrt heißen, daß ein nichtgescheitertes Ver- fahren auch ü blich, d.h. akzeptiert ist. Diese Konsequenz scheint Austin allerdings nicht bedacht zu haben, da er bezüglich derselben später in Widersprüche geraten wird.

Wie verhalten sich jedoch Verfahren zum Begriff der ´Existenz´? Auf den ersten Blick scheinen wir, verweilen wir bei unseren zwei Beispie- len, behaupten zu können, daß es sowohl das Verfahren der Ehescheidung als auch das des Duells gibt. Aber wie ist dieser Satz zu verstehen? Die Existenz eines Verfahrens scheint auf jeden Fall nicht davon abzuhängen, ob es tatsächlich noch praktiziert wird; es lassen sich ziemlich genau die Umstände eines Duells angeben, obwohl es in dem Sinne kein (heute noch) akzeptiertes bzw. angewandtes Verfahren ist. Bedeutet die `Exi- stenz` eines Verfahrens, daß einfach seine Regeln aufgestellt werden können? Die Bejahung der Frage würde zu folgendem Ergebnis führen: Unter dem Oberbegriff der Existenz, die als Möglichkeit des Aufstellens der Verfahrensregeln aufzufassen ist, fallen der Begriff der Akzeptanz ei- nerseits und der Begriff der Nicht-Akzeptanz andererseits, d.h. ein Ver- fahren kann selbst dann existieren, wenn es nicht mehr akzeptiert wird. Austin äußert sich zwar nicht in concreto zum Existenzbegriff, dafür gibt er jedoch die Bedingungen an, unter denen wir sagen, ein Verfahren existiere nicht mehr. Es ist dabei nicht ganz sicher, ob die Existenz eines Verfahrens von seinem Gebrauch oder von seiner ihm entgegenge- brachten Akzeptanz abhängt. Nach Austin kann man Verfahren insofern als nicht mehr existent bezeichnen, als „sie zwar früher allgemein üblich waren, es aber jetzt nicht mehr sind oder von überhaupt niemandem mehr akzeptiert werden.“11 Folgendes behauptet er damit: Da: Das Verfahren wird nicht akzeptiert, also: Das Verfahren existiert nicht. Umgekehrt also wird ein Verfahren, welches existiert, auch akzeptiert. Das Problem ist natürlich die Definition des Existenzbegriffes, d.h. das Auffinden seiner hinreichenden und notwendigen Bedingungen, die Austin leider nicht liefert. Sehen wir jedoch ein Stück weiter. An anderer Stelle spricht Austin über die Akzeptanz von Verfahren mit Hinsicht auf ihre Anwendung. (Aus folgendem Grund können wir annehmen, daß Existenz für Austin zumindest bedeutet, daß das Verfahren angewandt wird; akzeptiert sein heißt für ihn mehr als nur angewandt werden, aber es wird mit die- ser Behauptung eben auch präsupponiert, daß es auf jeden Fall angewandt wird.) Unterstellen wir, um eine erste Möglichkeit zu prüfen, als Min- destanforderung an die Existenz eines Verfahrens, daß seine Regeln be- kannt sind, und nehmen wir an, daß nur die Regeln bekannt sind, es je- doch nicht angewandt wird. Nach dem oben genannten Umkehrschluß aus Au- stins eigener Annahme, nichtakzeptierte Verfahren würden nicht existie- ren, müßten wir also sagen können, daß nichtpraktizierte Verfahren ak- zeptiert werden; denn Regelkenntnis ist nach unserer eigenen Definition hinreichend für Existenz, dies gilt also auch für nichtpraktizierte Ver- fahren so wie im hier angenommenen Fall, und da der Umkehrschluß aus Austins Annahme lautete, daß existierende Verfahren auch akzeptiert wer- den, gilt die Akzeptanz auch in unserem Fall. Probieren wir die andere Möglichkeit; wir unterstellen, daß ein Verfahren existent ist, da es allgemein angewandt wird. Wie gesagt, sollen existente Verfahren auch akzeptiert sein. Da es nun existent ist (da wir es nach unserer Unter- stellung anwenden), so muß es also auch akzeptiert sein. Doch Austin mahnt zur Vorsicht; „dazu, daß ein Verfahren ü blich (im Sinne von ak- zeptiert) ist, [...] gehört [mehr], als daß es tatsächlich allgemein angewandt wird“12. Abgesehen von der Schwierigkeit zu bestimmen, was `Akzeptanz` nun genau bedeuten soll, werden Verfahren, die wir als ak- zeptiert bezeichnen, also auch allgemein angewandt; diese ist dem eben angeführten Zitat zu entnehmen, welchem zu entnehmen ist, daß der Ge- brauch zwar keine hinreichende Bedingung der Akzeptanz ist, die Akzep- tanz jedoch den Gebrauch bzw. die Anwendung voraussetzt. Und das heißt wiederum, daß existente Verfahren angewandte Verfahren sind; denn exi- stent impliziert nach Austin akzeptiert, und akzeptiert impliziert nach dem eben Gesagten angewandt. Wird ein Verfahren nicht angewandt, so exi- stiert es auch nicht. Es scheint irrelevant zu sein, ob ein Verfahren akzeptiert wird oder nicht; auf jeden Fall kann es immer angewandt wer- den (wenn auch mit Widerwillen oder kritiklos). Doch wie steht es um den Fall, in dem wir tatsächlich Kritik üben und das Verfahren nicht mehr akzeptieren. Nach Austins eigenen Angaben existiert ein Verfahren, welches nicht akzeptiert wird, nicht bzw. nicht mehr. Das heißt auch entweder zugeben zu müssen, daß wir in dem Augenblick, in welchem wir ein Verfahren nicht mehr akzeptieren, es auch nicht mehr anwenden, denn wenn wir es weiter anwenden würden, wäre es existent und somit akzeptiert, was ein Widerspruch zur angenommenen Nichtakzeptanz ist; oder zu sagen, daß wir es zwar trotz unserer Nichtakzeptanz weiter anwenden; dann jedoch müßten wir zugeben, daß unser angewandtes Verfahren nicht exi- stiert, und das ist offensichtlich absurd.

Austin kann keine befriedigenden Definitionen der in Bedingung A.1 gegebenen Begriffe bieten, was sehr bedauerlich ist, da in seinem ganzen Unternehmen außerordentlich fruchtbare Ansätze zu finden sind. Nun denn, diese Ansätze werden von mir ja nicht verworfen, sondern extrahiert, um einen Nährboden für eine adäquate Begriffsbestimmung zu bilden.

Was aber haben wir nun unter den Begriffen der `Üblichkeit` bzw. `Akzeptanz` und der `Existenz` zu verstehen? Meines Erachtens berücksichtigt Austin zu wenig den Aspekt des tatsächlichen Gebrauchs von Verfahren. Stattdessen klammert er sich an den bei ihm recht vagen Begriff der Akzeptanz, woraus die genannten Ungereimtheiten entstehen.

Möglicherweise ist es auch ein Problem der Übersetzung seines Textes ins Deutsche; es macht einen großen Unterschied aus, ob wir `accepted` mit `üblich` oder `akzeptiert` übersetzen. `Üblich sein` heißt nicht, daß sich die handelnden Personen jemals kritisch mit einem bestimmten Verfahren auseinandergesetzt haben, während `akzeptiert` zumindest eine irgendwann stattgefundene Konfrontation, wenn nicht gar eine Art der Zustimmung oder Toleranz impliziert.

Der schummrige und angsteinflößende Begriff der Existenz wird auch bei Austin keiner wohltuenden Entschleierung unterzogen. Von grundlegen- der Bedeutung ist hier wahrscheinlich die Frage, ob das Existieren eine Funktion des Gebrauchs, mithin der Üblichkeit ist, oder ob es in Abhän- gigkeit von einem Regelkatalog gesehen werden muß. Ausschließlich die erste Antwort zu befürworten hieße, bekannten und nicht mehr ausgeübten Verfahren die Existenz abzusprechen; eine Entscheidung zugunsten der zweiten Antwort übersieht die Bedeutung noch nicht erprobter Verfahren, deren Regeln jedoch schon aufgestellt worden sind (Die Tageszeitungen sind voll von Gesetzes- und Regelungsvorschlägen; soll es sie etwa alle `nicht geben`?).

Die Vergabe des Prädikats `existent` kann nicht nur einer einzigen hinreichenden Bedingung, ebenso wenig wie wir mehrere von ihnen in konjunktionaler Verbindung verlangen können. Formallogisch wären mehrere adjunktional verbundene hinreichende Bedingungen vorstellbar.

Eine Berücksichtigung des Zeitfaktors würde es uns erlauben, früher ausgeübte Verfahren als existent zu bezeichnen, und das selbst dann, wenn nie jemand auf die Idee gekommen ist, uns den Regelkatalog zu präsentieren. Umgekehrt können wir Verfahren als existent bezeichnen, die wir noch nie praktiziert haben, deren Regeln uns aber vorliegen. Daß Verfahren existieren, die wir gerade ausüben, unabhängig von der Zusammenstellung ihrer Regeln, ist selbstverständlich.

Eventuell verdient der Vorschlag Zuspruch, zusammenfassend diejenigen Verfahren mit dem Existenz-Prädikat zu versehen, die in unseren prakti- schen Vollzügen eine bestimmte Rolle spielen; es sei dabei dahinge- stellt, ob wir mittels dieser Verfahren handeln oder in Hinsicht auf sie. (Der Begriff der Existenz darf allerdings nicht von diesem Sujet auf andere Themen beliebig übertragen werden: So können wir uns zwar beispielsweise über Einhörner unterhalten, würden aber trotzdem nicht auf die Idee kommen, morgen eines bei einem Tierzüchter kaufen zu wol- len.)

2.3. `Konventionale Verfahren`

Nicht nur bei den Begriffen der `Üblichkeit` und der `Akzeptanz` wie- sen Austins Ausführungen Schwächen auf; sie finden sich wieder in seinem zwar nicht explizierten, aber erschließbaren Begriff der Konvention.

Es lassen sich laut Austin zunächst Fälle nennen, „wo wir ein Verfah- ren manchmal - unter bestimmten Umständen oder von bestimmter Seite - akzeptieren, aber nicht unter anderen Umständen bzw. von anderer Sei- te.“13 Die Wahl Georgs zum Mitspieler scheitert, wenn dieer keine Lust hat mitzuspielen. Bis hierher scheint alles klar; es gibt das Verfahren der Wahl einer Person, aber diese akzeptiert das Verfahren nicht, was zum Scheitern der ganzen Handlung führt. Beim Zuordnen des betreffenden Unglücksfalls strapaziert Austin jedoch den Begriff der Konvention über die Maße. Beispielsweise hält er es unter anderem für möglich, den Fall des mürrischen Georg als A.2-Unglücksfall geltend zu machen; denn „Georg ist unter den gegebenen Umständen nicht der Richtige für das Verfahren des Wählens.“14

Wir können den Fall aber auch, so Austin, durchaus der Klasse A.1 zu- ordnen. Die Begründung erscheint auf den ersten Blick sehr plausibel, muß jedoch bei genauerem Hinsehen als den ganzen Begriff der Konvention untergrabend bezeichnet werden. Eine Klassifikation zugunsten der Bedin- gung A.1 ist nach Austin dann möglich, wenn wir konzedieren, daß „es keine Konvention [gibt], nach der man Leute, die nicht mitspielen, wäh- len kann“15. Das bedeutet in der Konsequenz nichts anderes als die Auf- nahme einer `Zustimmungsregel` in den Katalog der Spielregeln: Wenn: Er will nicht mitspielen, dann: Er wird nicht gewählt wird umgekehrt zu Wenn: Er wurde gewählt, dann: Er wollte mitspielen. Diese `Zustimmungs- regel` soll besagen, daß der Teilnehmer mit allen Regeln der Konvention einverstanden ist. Wieder bürden wir uns mehrere Probleme auf. Erstens: Angenommen, ich studiere eifrig die Regelliste eines bestimmten Verfah- rens. Nach sorgfältiger Überlegung gebe ich einigen wenigen Regeln den Gnadenstoß (es sei ein außerordentlich flexibles Verfahren, welches durch Ausschluß gewisser Regeln nicht gleich aufgehoben wird), nicht je- doch der Zustimmungsregel. Der Schlamassel, in den wir uns hineinmanö- vriert haben, liegt vor Augen: Wir haben nicht allen vorgegebenen Regeln zugestimmt, wohl aber der `Zustimmungsregel`, und die besagt, daß wir alle Regeln bejahen; offensichtlich ein Widerspruch. Zweitens: Wenn die `Zustimmungsregel` verlangt, alle Regeln einzuhalten, so ist sie selbst davon auch betroffen, da auch sie eine Regel des Verfahrens darstellt. Was jedoch soll es bedeuten, der Regel zuzustimmen, allen Regeln und so- mit sich selbst zuzustimmen? Wann bejahe ich denn die `Zustimmungsre- gel`, in dem Moment, wo ich mich dafür entscheide, oder etwas später, wenn ich bemerke, daß die `Zustimmungsregel` ebenfalls einzuhalten ist? Und wie sähe in letzterem Fall die Bejahung aus? Denn eigentlich hatte ich mich doch schon längst für sie entschieden, warum jetzt also noch einmal? Zu dieser müßigen Überlegung gesellt sich allemal noch eine dritte Schwierigkeit: Wenn es, wie oben behauptet, beispielsweise kein Verfahren gibt, nach dem man unwillige Menschen zum Spiel wählen kann, so impliziert das die Notwendigkeit ihrer Zustimmung. Dehnt man diese Bestimmung auf alle Verfahren aus, so können wir sagen, daß die Teilnehmer, wenn etwas ein Verfahren sein soll, diesem Verfahren zustimmen. Allein, die Tatsachen bringen eine derartige Annahme zu Fall. Denn wenn wir auch den Handlungen, die wir tagtäglich vollziehen, nicht vorher unsere Ergebenheit zusichern, so heißt das noch lange nicht, daß die Dinge, die wir tun, keine Verfahren sind.

Mit dieser seltsamen Argumentation läuft Austin Sturm gegen ein altes philosophisches Problem, gräbt sich jedoch selbst dabei das Wasser ab; es handelt sich um den naturalistischen Fehlschluß, dem wir entgehen sollen, indem wir „daran zweifeln, daß `üblich sein` im Sinne von `ak- zeptiert sein` letzten Endes definierbar ist als `gewöhnlich` angewandt werden.“16 Handelnde Personen umgibt demnach keine Aura wohlweislicher Ehrerbietung (den Regeln gegenüber); sie bekunden weder sich noch ande- ren in angemessenen Abständen laut oder leise ihre Billigung der Verfah- rensordnung. Begeht nun jemand den naturalistischen Fehlschluß, so be- hauptet er zwar die aus dem Gebrauch (d.h. dem `Sein`) abgeleitete Ak- zeptanz (d.h. das `Soll`), anerkennt aber immerhin das Glücken des Ver- fahrens, wohingegen Austin unterstellt werden muß, er würde ein Glücken erst dann als sicher ausgeben, wenn feststeht, daß alle Teilnehmer ihre Zustimmung gegeben haben; er würde demnach das Sein aus dem Sollen ab- leiten, was mehr als abstrus erscheint.

Da der Weg der `artikulierten Billigung` nicht gangbar ist, müssen wir wohl einen anderen Pfad suchen, um dem Begriff der Konvention näherzukommen. Fragen wir uns also nicht, wie und warum Verfahren glücken, sondern auf welchen Wegen sie verunglücken bzw. was das Verunglücken über unseren Kandidaten auszusagen vermag.

Besonders anfällig für Mißverständnisse scheinen diejenigen performa- tiven Äußerungen zu sein, die zu ihrem Verständnis der Umstände bedür- fen. Betrachten wir die Äußerung `Gehen Sie!`; „je nach den Umständen kann [...] unklar sein [...], ob mit der Äußerung ein Befehl zum Gehen gegeben wird [...] oder bloß ein Rat oder ob ein Ersuchen ausgesprochen werden soll oder wer weiß was.“17 Eine ungeheure Erleichterung stellen im Gegensatz dazu performative Äußerungen wie `Ich wette...` oder `Ich verspreche...` dar; selbst dem Leser dieser Zeilen ist, ohne Beobachter einer Situation zu sein, klar, welche Art von Verfahren mit diesen Wor- ten eingeleitet wird. Austin nennt sie explizit performativ, die erstge- nannten sind dementsprechend implizite performative Äußerungen. Hieraus darf nun wiederum nicht entnommen werden, daß implizite performative Äu- ßerungen per se mit einem Unsicherheitsmakel behaftet sind. Die Rolle einer Äußerung zeigt sich vielmehr im Zuge unserer Handlungen, ohne daß uns beständig `im Kopf` die Frage beschäftigt, mit welcher performativen Äußerung wir uns gerade abplagen müssen. Schade, daß sich Austin kurz darauf erneut in Widerspruch zu sich selbst bringt: Er untersucht die Fälle, in denen aufgrund des Nichtverstehens der Rolle der Äußerung die Handlung abgebrochen oder fehlerhaft weitergeführt wird. Neben B.1 (Trü- bung) und B.2 (Lücke) zieht er Bedingung A.2 als Erklärungskandidaten in Betracht; wir könnten nämlich, so Austin, „sagen, daß das Verfahren nur da für die Anwendung gedacht ist, wo klar ist, daß es angewandt wird; wo nicht, soll es nichtig sein.“18 Doch worin soll diese Klarheit bestehen? In einem `innerlichen` Aufsagen der im nächsten Moment zu vollziehenden Handlung? Auf jeden Fall garantiert dieses `Kopfgeleiere` erstens nicht den Erfolg der Handlung, und zweitens glücken Handlungen in der Regel auch in einer Verfassung `geistiger Stummheit`. Austins Widerspruch zu sich selbst besteht darin, daß die Annahme bzw. die Erfüllung seiner Forderung `innerer Gewißheit` (bezüglich der Regeln) unverträglich ist mit seinem Gebot, „nicht alles in den faktischen Umständen unter[zu]bringen; denn damit setzt man sich dem alten Einwand gegen jede Ableitung eines Sollens aus dem Sein aus.“19

Ein weiteres Problem ist das der Extension des Begriffes `konventio- nales Verfahren`, den Austin an keiner Stelle in Zur Theorie der Sprech- akte expliziert. Mit diesem Begriff scheint er sich zunächst auf die performativen Äußerungen zu beziehen; es ist eine notwendige Bedingung derselben, Teil eines konventionalen Verfahrens zu sein. Anscheinend stellen sie lediglich eine Teilklasse konventionaler Verfahren dar, da laut Austin dem Verunglücken „alle Handlungen ausgesetzt sind, die in allgemein üblichen Formen oder zeremoniell ablaufen müssen, also alle konventionalen Handlungen.“20 Die Wahl seiner Beispiel für performative Äußerungen legt die Vermutung nahe, daß er mit `zeremoniell` gerade sie meint, wobei offen bleibt, welcher Art genau die `allgemein üblichen Formen` sein sollen. Widersprüchlicherweise wird im Zuge seiner Überle- gungen und im Hinblick auf seine Beispiele jedoch „nicht deutlich, wieso Warnen, Ratschläge oder Versprechen Rituale oder zeremonielle Handlungen genannt werden“21 ; sie wären nämlich geeignete Kandidaten für allgemein übliche Verfahren gewesen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, performative Äußerungen seien notwendige Bedingung der Zeremonien und umgekehrt Zeremonien notwendige Bedingung der performativen Äußerungen. Doch gibt er selbst zu, „daß viele konventionale Handlungen - etwa Wet- ten oder Eigentum-Übertragen - außersprachlich vollzogen werden kön- nen.“22 Sprache stellt also kein notwendiges Kriterium dar. Das konze- diert er schon kurz nach der Formulierung der Bedingung A.1; deren letz- ter Teil (` zum Verfahren gehört, dass bestimmte Personen unter bestimm- ten Umständen bestimmte Wörter äußern`) „hat natürlich bloß den Sinn, die Regel auf Äußerungen einzuschränken, und ist im Prinzip nicht we- sentlich.“23 Ebensowenig vollziehen wir mit der performativen Äußerung notwendigerweise eine Zeremonie, wie angesichts der Ratschläge, Wetten und Versprechen schon festgestellt wurde.

Eventuell kann uns eine gebrauchsorientierte Klärung des Begriffes `konventional` vor einem drohenden Schiffbruch bewahren. Er bedeutet so- wohl `übereinkommend` als auch `geregelt` bzw. `gemäß den Regeln`. Bezo- gen auf Verfahren kann das also einerseits heißen, daß wir uns der Re- geln bewußt sind und uns an sie halten werden, was einer Zustimmung gleichkommt. Andererseits soll damit nicht gesagt sein, daß den nach der Konvention handelnden Leuten „jemals auffällt, daß eine solche Konven- tion existiert; es heißt nur, dass sie sich im Einklang mit einer sol- chen Konvention verhalten.“24 Nach einer derartigen Begriffsbestimmung würden wahrscheinlich alle Handlungen, egal ob man für ihren Vollzug der Sprache bedarf oder nicht, unter die `konventionalen Handlungen` fallen; denn daß sie gewissen Regeln zu folgen haben, fällt uns immer erst dann auf, wenn gegen eine der Regeln verstoßen wurde. Von daher sind auch die Unterschiede in den Folgen des Verstoßes, auf die Savigny aufmerksam macht, unerheblich; er grenzt von den Konventionen die Gewohnheiten ab mit der Begründung: „Von Gewohnheiten gibt es Abweichungen; es gibt kei- ne Verstöße gegen sie. Von Konventionen kann man nicht abweichen, ohne gegen sie zu verstoßen.“25 Das mag zwar richtig sein, ändert jedoch nichts an der Behauptung, daß nicht nur Konventionen, sondern auch Ge- wohnheiten gewissen Regeln unterliegen, so daß beide Begriffe in dieser Hinsicht zusammenfallen. Zudem ist fraglich, ob wir `Gewohnheiten` in unseren Zusammenhang einbringen sollten. Gewohnheiten wie das Fernsehen kann man wohl kaum als Verfahren bezeichnen; es geht Austin in erster Linie um Handlungen, an denen zumeist mehr als eine Person beteiligt ist und die ein gewisses `konventionales Ergebnis` haben. Mit dieser Kenn- zeichnung dürften wir eine ganze Menge Handlungen ausschließen können. Was aber ist ein `konventionales Ergebnis`? Nun, es lassen sich jeden- falls etliche Ergebnisse oder Effekte einer performativen Äußerung auf- zählen, dazu gehören zum Beispiel die unmittelbaren Reaktionen der Be- obachter, aber auch der Teilnehmer selbst. Jemand, der etwas (schweren Herzens) versprochen hat, kann sich hinterher furchtbar grämen; die skeptische Tante kann ihrer glücklichen Nichte kurz nach deren Trauung kopfschüttelnd die Hand schütteln. In keinem der beiden Fälle wird der Erfolg der performativen Äußerung in Frage gestellt. Aber man kann sie auch kaum als konventionale Ergebnisse bezeichnen; sie sind erstens zu- fällig und hätten zweitens, falls man sie zur Konvention erheben würde, mitnichten einen Sinn. Was Austin mit den konventionalen Ergebnissen meint, ist beispielsweise, „daß jemand einen bestimmten Namen trägt, wenn er ihn in der entsprechenden Zeremonie zugesprochen bekommt. Die Namensgebung tritt also mit dem Durchlaufen der Zeremonie in Kraft.“26 Zwar wird „auf Grund der Handlung ein gewisses zukünftiges Verhalten ge- boten, zulässig oder verboten“27 sein, doch werden Zeremonien nicht zur Konstituierung gewisser Grundsätze vollzogen. Das konventionale Ergebnis einer performativen Äußerung ist, vorsichtig gesprochen, identisch mit dem Zweck der Zeremonie, denn der Zweck besteht ja gerade in einem ganz bestimmten Ergebnis.

Eine Zusammenfassung hätte folgendes Aussehen: Nicht alle performati- ven Handlungen sind sprachlicher Art, was heißt, daß wir unbedingt auch nichtsprachliche Handlungen einbeziehen müssen. Nicht alle Handlungen (egal ob sprachlich oder nichtsprachlich) können jedoch `konventionale Verfahren` mit einem `konventionalen Ergebnis` genannt werden. Die Klas- se der performativen Handlungen besteht demnach aus regelgeleiteten, ein gewisses Ergebnis anstrebenden, sprachlichen oder nichtsprachlichen Handlungen, so daß „performative Äußerungen lediglich eine Teilklasse der Klasse performativer Handlungen“28 sind. Eventuell sollte in diesem Zusammenhang nicht so sehr von Zeremonien und Ritualen gesprochen wer- den, da diese Begriffe von einer Aura der Einmaligkeit und des Besonde- ren umgeben sind; Versprechen zum Beispiel sind aber weder einmalig noch geheimnisvoll, aber trotzdem den performativen Handlungen zuzuordnen. Die performativen Handlungen stellen ihrerseits eine Teilklasse der kon- ventionalen Handlungen dar, welche eben nichts anderes bedeuten als `ge- mäß den Regeln`; diese streben nicht notwendigerweise ein Ergebnis an und können sowohl sprachlicher als auch nichtsprachlicher Art sein.

3. Revision des Schemas

3.1. Ist Bedingung A.1 brauchbar?

Mit `ja` kann ich diese Frage nicht mehr beantworten; das verbietet mir allein mein zu Beginn formuliertes Vorhaben, Bedingung A.1 nach dem Aufzeigen entsprechender Gründe umzuquartieren. Wahrscheinlich wirft nun so mancher Leser ein, daß doch auch die Notwendigkeit, ein Möbelstück umzustellen, keinen Grund für seine Unbrauchbarkeit abgibt. Richtig, aber es steht an der falschen Stelle und ist dort, wo es noch steht, ga- rantiert nicht brauchbar, eben weil es dort steht. Daß dasselbe für die Debatte um die Unbrauchbarkeit der Bedingung A.1 gilt, versteht sich von selbst.

Doch wohin mit Bedingung A.1? Warum sollte sie überhaupt falsch steh- en inmitten der ganzen anderen Bedingungen? Das ganze Problem liegt, wie den meisten nun dämmern mag, an dem eingangs erwähnten aussagenlogischen Schnitzer, den sich Austin erlaubte; die Bedingungen A.1 bis Gamma.2 sollten notwendige Bedingungen des Glückens performativer Äußerungen sein, und trotzdem versucht er anhand dieses Schemas zu zeigen, daß auch die konstativen Äußerungen zu den Performativen gehören, da sie die Be- dingungen erfüllen, und dieser Schluß ist, wie schon gezeigt wurde, nur zulässig für den Fall, daß die Bedingungen hinreichender Art sind. Um aber überhaupt zu der Prüfung zugelassen werden zu können, muß etwas schon eine performative Äußerung sein. Das Dilemma: Wir wollen etwas be- weisen, was wir schon voraussetzen müssen, nämlich daß konstative Äuße- rungen die Bedingungen der performativen Äußerungen erfüllen. Wen das immer noch nicht überzeugt, der führe sich abermals vor Augen, daß die Bedingungen nicht etwa angeben, wann etwas eine performative Äußerung ist oder war, sondern was wir behaupten dürfen, wenn wir eine Äußerung als geglückt ansehen, von der wir schon vor der Prüfung angenommen ha- ben, sie sei eine performative Äußerung.

Sehen wir von dieser Schwierigkeit ab und setzen voraus, daß wir es einwandfrei und fraglos mit einer performativen Äußerung zu tun haben, so stoßen wir erneut gegen eine Mauer. Um es gleich vorweg zu sagen: Die Bedingungen A.2 - Gamma.2 scheinen allesamt aus Bedingung A.1 zu folgen, weshalb dieselbe keine gleichwertige Stellung mit ihnen haben kann. A.1 muß wohl eher als eine hinreichende Bedingung für die performativen Äu- ßerungen selbst angesehen werden. Zwar ist es unwahrscheinlich, daß wir bei der Überprüfung eines geglückten performativen Verfahrens in die Verlegenheit kommen, zugeben zu müssen, daß kein konventionales Verfah- ren mit einem konventionalen Ergebnis aufweisbar ist, daß also Bedingung A.1 nicht erfüllt wurde, aber sollte dies doch einmal passieren, dann war die betreffende Äußerung wohl keine performative Äußerung. Und das, obwohl sie beide Bedingungen erfüllt hatte, die als hinreichend für per- formative Äußerungen gelten; erstens sind sie nicht konstativer Art und deshalb weder wahr noch falsch, zweitens vollzieht man mit der Äußerung eine Handlung, die nicht nur etwas sagen ist. Wird nun jedoch durch die Nichterfüllung der Bedingung A.1 der performative Charakter negiert, dann geraten wir insofern in einen Widerspruch, als das Antezedens Die performativeäußerung ist geglückt durch Negation der Bedingung A.1 ne- giert wird zu Die performativeäußerung ist nicht geglückt, was jedoch nicht den performativen Charakter der Äußerung in Frage stellt, sondern lediglich das Glücken. Ein wesentliches Merkmal der performativen Äuße- rungen ist nun aber einmal ihr konventionaler Charakter; wir würden dem- nach letzten Endes behaupten, daß Bedingung A.1 nicht erfüllt ist und damit den konventionalen Charakter bestreiten, präsupponieren aber in der Konsequenz (, daß die performative Äußerung nicht geglückt ist,) im- mer noch den konventionalen Charakter der Äußerung; ein Widerspruch. Gegner mögen einwerfen, daß diese Art der Argumentation genauso auf die restlichen 5 Bedingungen angewandt werden könne, was meines Erach- tens jedoch nicht haltbar ist; in den Bedingungen A.2 bis Gamma.2 wird nicht der grundsätzliche konventionale Charakter der Äußerung in Frage gestellt, sondern es wird lediglich eine der jeweiligen Regeln der Konvention als verletzt betrachtet. Die Äußerung war also trotzdem noch performativ. Im Gegensatz dazu wird bei Bedingung A.1 verneint, daß die Äußerung in ihrem Zusammenhang konventionaler Art war; da sie es nicht war, kann sie nicht mehr als performativ angesehen werden, da wir mit ihnen Handlungen vollziehen können müssen. Wo aber keine Konventionen existieren, gibt es auch keine Handlungen.

Weiter oben hatte ich selbst gesagt, dass es unsinnig ist, sich beim Verunglücken insofern auf die Bedingung A.1 zu berufen, als die Berufung eine Art `Zustimmungsregel` voraussetzt. Hier wird deutlich, daß es auch völlig überflüssig ist, die Bedingung A.1 im Schema zu behalten; denn wenn wir Austins Berufung auf A.1 fallenlassen und immer voraussetzen, daß es eine bestimmte Konvention gibt, die angestrebt wurde (und das wird sie ja gewöhnlich beim Handeln), und das ist natürlich nicht die schiefgegangene, dann wird diese Bedingung nie negiert werden! Sie käme niemals als Unruhefaktor in Betracht.

Es scheint vollkommen gleichgültig zu sein, wie wir die Bedingung auffassen; entweder gerät sie in Widerspruch mit der hinreichenden Bedingung (daß die performative Äußerung nicht glückte), oder sie ist unnötiger Ballast, der bedenkenlos über Bord geworfen werden kann.

Mein Lösungsvorschlag besteht darin, Bedingung A.1 vom Schema abzuspalten und mit ihrer Hilfe eine unabhängige Definition der performativen Äußerungen aufzustellen. Der Vorteil besteht darin, dass wir nun in der Lage sind, eine Äußerung auf ihre Performativität hin zu überprüfen, bevor wir die Frage nach dem Glücken stellen; erfüllte die Äußerung schon nicht die Anforderungen, die an performative Äußerungen gestellt werden, so fällt eine diesbezügliche Überprüfung gleich weg; somit werden keine überflüssigen Widersprüche mehr erzeugt.

3.2. Chancen durch Austin?

Und natürlich stellt sich, wie am Ende jeder Arbeit, die beklemmende Frage, was denn nun eigentlich gewonnen ist mit den Überlegungen, die anzustellen man sich verzweifelt bemühte.

Austin, das darf man wohl ohne weiteres anerkennen, half der Philoso- phie, sich von gewissen, meist schon uralten Problemen zu trennen; nicht aber ist der Grund für die Trennung die lange verdrängte Einsicht in nur mangelhafte philosophische Turnereien, sondern die (rechtmäßige) Abqua- lifizierung dieser Probleme bis hinunter zum `Philosophenunsinn`.

Wurden noch vor Austin diejenigen Sätze, die keine Informationen über die Welt preisgaben, als Ausnahmen angesehen, um sich daraufhin wieder in die Rätsel, die viele der sogenannten Feststellungen chronisch produ- zierten, zu vertiefen, so nimmt es sich Austin nicht nur dreist heraus, den verstoßenen Ausnahmen eine Lobby zu verschaffen. Nein, er erklärt am Ende seiner Theorie der Sprechakte seelenruhig, daß tatsächlich auch die heißgeliebten Feststellungen, die bewährten Lieblingskinder der Philoso- phen, nichts anderes seien als Teile des Vollzugs von Handlungen, und das mit größtenteils überzeugenden Gründen.

Wobei, wie sich gezeigt hat, unbedingt festzuhalten ist, daß anschei- nend auch geübte Philosophen durchaus zu konsequenzheischenden Fehlern neigen. Einige wenige wurden auf den vorangegangenen Seiten aufgeführt, und es würden sich vermutlich auch noch mehr in der Theorie der Sprech- akte finden, da wir hier erstens lediglich einen kleinen Ausschnitt be- handelt haben, der aber zweitens insofern wichtig ist, als Austin zumin- dest im ersten Teil seines Buches immer wieder darauf Bezug nimmt. Austins notwendige Bedingungen des Glückens performativer Äußerungen lösen Rätsel, die nur dann auftauchen können, wenn man die Gründe für das Schiefgehen von Äußerungen sucht, denen man unterstellt, sie seien Träger von Informationen über die Welt. Sätze sollen nicht mehr `Bedeu-tungen` transportieren, sondern bedeutend sein innerhalb handlungsspezi-fischer Kontexte. Darin liegt die Leistung der Sprechakttheorie Austins; statt den Sätzen bestimmte Funktionen zu unterstellen, sollen wir die gesamte Situation betrachten, die wir als `in Ordnung` bezeichnen, um von dort aus die Regeln unseres Verständigungserfolgs zu ermitteln, und umgekehrt liefern uns die Beispiele des Mißglückens Hinweise auf einzu-haltende Vorgaben.

Offensichtlich ist dabei die Sprache nicht rigoros von den Handlungen zu trennen; das Handeln folgt gewissen Regeln, egal, ob wir uns dessen bewußt sind oder nicht, was von dem Vollzug des Sprechens ebenfalls ge- sagt werden kann. Eine Menge Handlungen sind ohne Sprache nicht vor- stellbar, auch wenn es sozusagen `stumme` Handlungen gibt. Das darf nun allerdings auf keinen Fall zu der Behauptung verleiten, es sei Sprache ohne jede Handlung vorstellbar, denn damit wird der Begriff des Handelns wohl in unrühmlicher Weise auf das Bild der `äußerlichen Bewegung` redu- ziert und dem `Informationscharakter` der Sprache das Wort geredet. Vielmehr stellt das Sprechen selbst eine Art der Handlungen dar bzw. ei- nen Teil derselben; eine diesbezügliche Zuordnung muß Gegenstand andrer Untersuchungen sein, hier sei nur kurz darauf verwiesen.

[...]


1 Austin, J. L. Zur Theorie der Sprechakte (How to do things with words). Stuttgart 1998, S. 26

2 Ebd., S. 26

3 Ebd., S. 26

4 Ebd., S. 154

5 Ebd., S. 31

6 Ebd., S. 41

7 Ebd., S. 42

8 Ebd., S. 47

9 Ebd., S. 48

10 Ebd., S. 47

11 Ebd., S. 50

12 Ebd., S. 49

13 Ebd., S. 48

14 Ebd., S. 48

15 Ebd., S. 48

16 Ebd., S. 50

17 Ebd., S. 52

18 Ebd., S. 53

19 Ebd., S. 50

20 Ebd., S. 41

21 Wörner, M. H. Performative und sprachliches Handeln. Ein Beitrag zu J. L. Austins Theorie der Sprechakte. Hamburg 1978, S. 15

22 Austin, J. L. Zur Theorie der Sprechakte (How to do things with words). Stuttgart 1998, S. 41

23 Ebd., S. 47

24 Savigny, E. v. Die Philosophie der normalen Sprache. Eine kritische Einführung in die „ordinary language philosophy“. Frankfurt am Main 1993, S. 129

25 Ebd., S. 131

26 Wörner, M. H. Performative und sprachliches Handeln. Ein Beitrag zu J. L. Austins Theorie der Sprechakte. Hamburg 1978, S. 19

27 Ebd., S. 19

28 Ebd., S. 20

Excerpt out of 15 pages

Details

Title
Zum Glücken performativer Äußerungen. Die Stellung von Bedingung A.1 in Austins Schema der Glückensbedingungen
College
University of Potsdam
Grade
1,3
Author
Year
2001
Pages
15
Catalog Number
V106749
ISBN (eBook)
9783640050246
File size
473 KB
Language
German
Keywords
Glücken, Stellung, Bedingung, Austins, Schema, Glückensbedingungen
Quote paper
Grit Wagner (Author), 2001, Zum Glücken performativer Äußerungen. Die Stellung von Bedingung A.1 in Austins Schema der Glückensbedingungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106749

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