Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, in welcher Hinsicht die Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags verfassungsrechtliche Bedenken aufweist. Um diese Frage beantworten zu können, wird zunächst die Entstehung des Solidaritätszuschlages dargestellt, gefolgt mit den Gründen zur vollständigen Abschaffung desselben und dem neuen Koalitionsvertrag ab 2021. Aufbauend auf diese Grundlage an Informationen wird die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung geprüft. Diese Prüfung erfolgt unter den Aspekten der finanzverfassungsrechtlichen Regelungen, des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG. Nach Darlegung der einzelnen Bedenken folgt jeweils ein Ergebnis beruhend auf verfassungsrechtlicher Grundlage.
Durch Einführung des Solidaritätszuschlags sollte die Wiedervereinigung der deutschen Einheit finanziert werden. Dieser wurde zunächst auf ein Jahr befristet angesetzt und durch neue Rechtsprechung seitdem fortgeführt. Der Solidaritätszuschlag wird gem. Art. 106 Abs. 1 Nr.6 GG einer Ergänzungsabgabe zugeordnet. Es wird angenommen, dass für die Erhebung der Steuer ein bestimmter notwendiger Finanzierungsbedarf auf Ebene des Bundes vorhanden sein muss. Aufgrund dessen wird seit längerer Zeit in Frage gestellt, ob die Voraussetzungen einer Ergänzungsabgabe bei dem Solidaritätszuschlag noch vorliegen.
In einem Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD wird beabsichtigt, den Solidaritätszuschlag teilweise abzuschaffen. Es wird vorgesehen, dass die Bevölkerung mit unterem und mittlerem Einkommen von dem Solidaritätszuschlag entlastet wird, hingegen die oberen Einkommensgruppen weiterhin die volle Höhe zahlen sollen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung und Fragestellung der Arbeit
2 Allgemeine Informationen
2.1 Einführung des Solidaritätszuschlags
2.2 Gründe zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags
2.3 Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2021
3 Verfassungsrechtliche Bedenken
3.1 Finanzverfassungsrechtliche Vorschriften
3.2 Gleichbehandlungsgrundsatz
3.3 Sozialstaatsprinzip
4 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung und Fragestellung der Arbeit
Durch Einführung des Solidaritätszuschlags sollte die Wiedervereinigung der deutschen Einheit finanziert werden. Dieser wurde zunächst auf ein Jahr befristet angesetzt und durch neue Rechtsprechung seitdem fortgeführt. Der Solidaritätszuschlag wird gem. Art. 106 Abs. 1 Nr.6 GG einer Ergänzungsabgabe zugeordnet. Es wird angenommen, dass für die Erhebung der Steuer ein bestimmter notwendiger Finanzierungsbedarf auf Ebene des Bundes vorhanden sein muss.1 Aufgrund dessen wird seit längerer Zeit in Frage gestellt, ob die Voraussetzungen einer Ergänzungsabgabe bei dem Solidaritätszuschlag noch vorliegen.2
In einem Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD wird beabsichtigt, den Solidaritätszuschlag teilweise abzuschaffen. Es wird vorgesehen, dass die Bevölkerung mit unterem und mittlerem Einkommen von dem Solidaritätszuschlag entlastet wird, hingegen die oberen Einkommensgruppen weiterhin die volle Höhe zahlen sollen.3
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, in welcher Hinsicht die Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags verfassungsrechtliche Bedenken aufweist. Um diese Frage beantworten zu können, wird zunächst die Entstehung des Solidaritätszuschlages dargestellt, gefolgt mit den Gründen zur vollständigen Abschaffung desselben und dem neuen Koalitionsvertrag ab 2021. Aufbauend auf diese Grundlage an Informationen wird die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung geprüft. Diese Prüfung erfolgt unter den Aspekten der finanzverfassungsrechtlichen Regelungen, des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG. Nach Darlegung der einzelnen Bedenken folgt jeweils ein Ergebnis beruhend auf verfassungsrechtlicher Grundlage.
2 Allgemeine Informationen
2.1 Einführung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag ordnet sich dem Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG als Ergänzungsabgabe zu. 1991 wurde sie durch den Bundeskanzler Helmut Kohl für ein Jahr befristet eingeführt, um die Wiedervereinigung Deutschlands zu finanzieren. Bei seiner Einführung lag die Höhe des Solidaritätszuschlags bei 7,5 %. Zwischen 1992 und 1994 wurde er nicht erhoben und ab 1995 kam es zu einer erneuten Erhebung dieser Abgabe in Höhe von 7,5 %. Seit 1998 liegt der Steuersatz konstant bei 5,5 %.4
Erhoben wird die Steuer durch einen Zuschlag von allen Steuerpflichtigen, die der Einkommen-, Lohn-, Abgeltungs-, Kapitalertrag- und/oder Körperschaftsteuer unterliegen. Einer Statistik zufolge brachte der Solidaritätszuschlag rund 18,93 Milliarden Euro Einnahmen für den Staat.5
2.2 Gründe zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Zwischen 1995 und 2004 wurde der Solidarpakt I beschlossen, damit der Bund den neuen Ländern bei der Infrastruktur finanziell hilft. Ab 2005 bis 2019 verpflichtete der Bund sich erneut durch den Solidarpakt II, den Aufbau des Ostens zu unterstützen. Somit endete die geregelte finanzielle Beziehung zwischen Bund und Ländern.
Für die Abschaffung des Solidaritätszuschlags wird sich insbesondere auf die Fragestellung der Verfassungsmäßigkeit gestützt. Da die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur durch triftigen Grund erhoben werden darf und i.d.R. mittelfristig andauert, gibt es seit Jahren Zweifel, ob dieser nach Auslauf des Solidarpakts II noch vorhanden ist. Zudem ist solch eine Abgabe als außerordentlich einzustufen und für vorübergehende Finanzierung angedacht und nicht für eine dauerhafte Einnahmequelle des Staates vorgesehen.6
[...]
1 Hoch, DStR 2018, 2405 (2410).
2 Hoch, DStR 2018, 2405 (2412).
3 Wernsmann, NJW 2018, 897 (916).
4 Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags in aktueller Konzeption und der Verfassungsmäßigkeit geplanter Änderungen; URL: https://www.bundestag.de/rsource/blob/655866/4410c74d5f58e7ccf5830b0c4c2d3f39/WD-4-099-19-pdf-data.pdf; Abgerufen am 05. Mai 2020
5 Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland von 2004 bis 2018; URL: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/30376/umfrage/steuereinnahmen-des-bundes-durch-den-solidaritaetszuschlag/; Abgerufen am 05. Mai 2020
6 Papier, ZRP 2018, 157 (186).
- Quote paper
- Melina Bernardini (Author), 2020, Die (Teil-) Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Verfassungsrechtliche Bedenken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1064629
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