Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problembeschreibung
1.2 Vorgehensweise
2. Einordnung des ausländischen Rechtsgebildes
2.1 Qualifizierung der ausländischen Gesellschaft
als Körperschaftsteuersubjekt
2.2 Sitz und Ort der Geschäftsleitung
2.3 Anerkennung als eigenständiges Rechtsgebilde
2.4 Durchbrechung der Abschirmwirkung
3. Die Dividendenbesteuerung
3.1 Besteuerung im Ausland
3.1.1 Besteuerung der Tochterkapitalgesellschaft
3.1.2 Besteuerung der Muttergesellschaft
3.1.2.1 Die Mutterkapitalgesellschaft
3.1.2.2 Die Mutterpersonengesellschaft
3.2 Besteuerung im Inland
3.2.1 Die Besteuerung der Tochterkapitalgesellschaft
3.2.2 Die Besteuerung der Muttergesellschaft
3.2.2.1 Die Mutterkapitalgesellschaft
3.2.2.2 Die Mutterpersonengesellschaft
3.3 Vergleich der beiden Gesellschaftsformen
4. Behandlung von Veräußerungserträgen
5. Behandlung von Verlusten der Tochtergesellschaft
5.1 Die Mutterkapitalgesellschaft
5.2 Die Mutterpersonengesellschaft
6. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
In dieser Seminararbeit sollen die steuerlichen Aspekte der Beteiligung einer inländischen Muttergesellschaft an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft betrachtet werden.
Die Tochterkapitalgesellschaft hat die Eigenschaft, dass sie rechtlich selbständig ist und damit grundsätzlich nur im Ausland steuerpflichtig ist (sog. Abschirmwirkung). Damit unterscheidet sie sich insbesondere von der ausländischen Betriebsstätte. Daher muss zunächst eine Untersuchung dahingehend erfolgen, unter welchen Umständen der deutsche Fiskus die Eigenständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkennt, so dass die Abschirmwirkung zum Tragen kommt.
Zentrale Problemstellung dieser Arbeit soll die Behandlung von Gewinnen der Tochtergesellschaft sein, die die Muttergesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung vom Tochterunternehmen erhält. Durch diesen grenzüberschreitenden Gewinntransfer kann es zu Doppelbelastungen kommen, da sowohl das Ausland als auch das Inland an der Besteuerung dieser Gewinne beteiligt sein kann. Es ist also zu untersuchen, inwiefern Gewinnbeteiligungen der ausländischen und der inländischen Besteuerung unterliegen. Hier ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen, ob es sich beim inländischen Anteilseigner um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt, da diese Unternehmensformen in Deutschland unterschiedlich besteuert werden.
Des Weiteren ist zu sagen, dass sich alle Untersuchungen ausschließlich auf die Bestimmungen beziehen, die sich aus dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom
23.10.20001 ergeben, d.h. das ab 2001 geltende klassische System mit Halbeinkünfteverfahren liegt bei allen Ausführungen zugrunde.
1.2 Vorgehensweise
Zunächst wird in Kapitel 2 eine Einordnung des Begriffs „ausländische Kapitalgesellschaft“ vorgenommen, d.h. es wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht als eigenständige Kapitalgesellschaft anerkannt wird, so dass sie mit ihren Einkünften grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
Kapitel 3 und 4 sollen die Gewinnsituationen der Tochtergesellschaft darstellen. Es soll dabei zwischen dem Fall der Dividendenausschüttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft (Kapitel 3) und dem Fall der Anteilsveräußerung (Kapitel 4) unterschieden werden. Da es sich bei der Dividendenausschüttung um den Regelfall handelt, liegt dort auch der Schwerpunkt der Untersuchung.
Mit Fragen der Berücksichtigung von Verlusten der Tochtergesellschaft setzt sich Kapitel 5 auseinander; eine abschließende Betrachtung findet schließlich in Kapitel 6 statt.
2. Einordnung des ausländischen Rechtsgebildes
Ein wesentliches Merkmal einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft besteht darin, dass sie selbstständig rechtsfähig ist. Die Ertrags- und Vermögensteile der Gesellschaft werden streng vom Ertrag und Vermögen ihrer Anteilseigner getrennt2. Das hat zur Folge, dass die ausländische Tochterkapitalgesellschaft vor der Besteuerung des deutschen Fiskus abgeschirmt wird und nur in ihrem Sitzstaat steuerpflichtig ist. Sie wird dort genauso besteuert wie eine ausländische Kapitalgesellschaft mit ausländischen Anteilseignern. Dieses Phänomen nennt man Abschirmwirkung.
Die deutsche Steuerverwaltung wird jedoch immer dann, wenn eine ausländische Gesellschaft besteht, prüfen, ob deren Einkünfte in die deutsche Besteuerung einbezogen werden können3.
Damit das ausländische Rechtsgebilde in Deutschland als Kapitalgesellschaft anerkannt wird und die Abschirmwirkung zum Tragen kommt, müssen folgende vier Kriterien erfüllt sein:
2.1 Qualifizierung einer ausländischen Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt
Bei einer in Deutschland gegründeten Tochterkapitalgesellschaft ist die steuersystematische Einordnung dieser Gesellschaft kein Problem, da sie sich direkt aus der deutschen Rechtsform ergibt. Das bedeutet, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform steuerrechtlich als Körperschaft- steuersubjekt anerkannt wird (sog. Maßgeblichkeit des Zivilrechts).4 Deutlich wird dies in der Formulierung des § 1 Abs. 1 KStG, der explizit alle Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht zählt. Im Gegensatz dazu existiert eine Maßgeblichkeit des ausländischen Zivilrechts nicht uneingeschränkt, da es ebenso wie in Deutschland in den meisten Ländern zwar die Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften gibt, diese jedoch oft nach anderen Gesichtspunkten eingeteilt werden. Daher ist es nicht ohne weiteres möglich, eine Gesellschaft, die nach ausländischem Recht eine Kapitalgesellschaft ist, in Deutschland steuerrechtlich als Kapitalgesellschaft anzuerkennen5.
So besitzt z.B. eine spanische Personengesellschaft nach spanischem Handels- und Steuerrecht den Status einer juristischen Person. In Deutschland wird die spanische Personengesellschaft im Privatrecht zwar als juristische Person anerkannt, im Steuerrecht führt dies jedoch nicht gleichzeitig zu einer Anerkennung als Körperschaftsteuersubjekt.
Statt dessen muss eine Prüfung der ausländischen Gesellschaft dahingehend erfolgen, ob eine weitestgehende Übereinstimmung mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vorliegt. Dabei kommt es sowohl auf die rechtliche als auch auf die wirtschaftliche Struktur der ausländischen Gesellschaft an. Nach Ansicht des RFH6 gehören Dinge wie die Unpersönlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, die grundsätzliche Übertragbarkeit der Anteile, die beschränkte Haftung der Gesellschafter, ihr vorrangiges Bestreben, Kapital gewinnbringend anzulegen und eine Mindestkapitalausstattung der Gesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft.
Finden sich diese Merkmale größtenteils bei der ausländischen Gesellschaft wieder, so gilt sie als Kapitalgesellschaft und ist damit Körperschaftsteuersubjekt. Im Fall der spanischen Personengesellschaft führt diese Prüfung dazu, dass sie vom rechtlichen Aufbau und der wirtschaftlichen Stellung her einer deutschen Personengesellschaft gleicht und daher in Deutschland nicht als Körperschaft- steuersubjekt anerkannt wird.
2.2 Sitz und Ort der Geschäftsleitung
Gemäß § 1 Abs. 1 KStG sind alle Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ist dies der Fall, hat das für die ausländische Kapitalgesellschaft zur Folge, dass sie ihre Abschirmwirkung verliert und wie eine inländische Kapitalgesellschaft mit ausländischer Geschäftstätigkeit behandelt wird. Das bedeutet, dass sie dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Sitz einer Gesellschaft gem. §10 AO ergibt sich i.d.R. direkt aus dem Gesellschaftsvertrag. Seine Zuordnung ist damit problemlos.
Der Ort der Geschäftsleitung gem. §11 AO wird als der Ort bezeichnet, an dem der für die Gesellschaft maßgebende Wille gebildet wird, d.h. er ist dort, wo in die aktuelle Tagespolitik des Unternehmens eingegriffen wird7.
Sind Sitz der Gesellschaft und Ort ihrer Geschäftsleitung gem. der genannten Paragraphen im Ausland, handelt es sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2.3 Anerkennung als eigenständiges Rechtsgebilde
Damit die ausländische Gesellschaft als eigenständiges Rechtsgebilde anerkannt wird, darf weder ein Scheingeschäft gem. § 41 Abs. 2 AO vorliegen noch ein Treuhandverhältnis gem. § 39 AO noch ein Rechtsmissbrauch gem. § 42 AO. Ein Scheingeschäft kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, wenn z.B. der Steuerverwaltung die Gründung einer Gesellschaft nur vorgespiegelt wird und die Gesellschafter ihre Pflichten aus dem Gründungsvertrag nicht erfüllen8. Ein Gesellschaftsvertrag ist dann als Treuhandsvertrag auszulegen, wenn die ausländische Gesellschaft lediglich die übertragenen Vermögenswerte für den Anteilseigner verwaltet, d.h. wenn die Vermögenswerte im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafters verbleiben.
Auch das Treuhandverhältnis wird in der Praxis nicht sehr häufig unterstellt, da der BFH in seinem Urteil vom 29.1.19759 herausstellt, dass zum einen das Gesellschaftsvermögen aufgrund der Anerkennung der Gesellschaft als juristische Person nicht den Anteilseignern zugerechnet werden könne und es zum anderen der Gesellschaft erlaubt sei, einzelne Wirtschaftsgüter als Treuhänderin zu verwalten, soweit diese nicht zur Erhaltung des Nennkapitals erforderlich seien10.
Der Rechtsmissbrauch liegt nach Rechtsprechung des BFH11 vor, wenn für die Errichtung der Gesellschaft wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
Zu den beachtlichen Gründen, die der BFH in verschiedenen Urteilen anerkennt, gehören z.B. die Errichtung einer Kapitalgesellschaft als Spitze eines weltweit operierenden Konzerns, zum Zweck der Erwerbung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im Land der Gesellschaft und zur Finanzierung von Tochter- gesellschaften.
Dagegen führt das alleinige Halten des von der inländischen Muttergesellschaft übertragenen Stammkapitals ohne eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Regelfall zur Anerkennung des Rechtsmissbrauchs gem. § 42 AO.
Kommt man bei der Prüfung der §§ 41, 39, 42 AO zu dem Ergebnis, dass einer der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, hat das zur Folge, dass es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um ein eigenständiges Steuersubjekt handelt. Daraus resultiert, dass Gewinn und Vermögen der Tochter der inländischen Muttergesellschaft direkt zugerechnet wird. Es kommt dann zur sog. Durchgriffs- besteuerung12.
Wenn jedoch die oben genannten Paragraphen der Abgabenordnung bei der zu untersuchenden Tochtergesellschaft keine Anwendung finden, wird sie als eigenständiges Rechtsgebilde anerkannt und unterliegt somit nicht der Durchgriffsbesteuerung.
2.4 Durchbrechung der Abschirmwirkung
Schließlich muss noch geprüft werden, ob die ausländische Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften des KStG oder des AStG besteuert wird.
Gelten die Vorschriften des AStG, so kommt es zur Durchbrechung der Abschirmwirkung, aus der dann die sog. Hinzurechnungsbesteuerung resultiert. Da diese bereits in Thema 7 ausführlich behandelt worden ist, gehe ich an dieser Stelle nur noch kurz auf sie ein. Damit die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7-14 AStG greift, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:
1. Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch Steuerinländer
Eine Beherrschung durch inländische Gesellschafter liegt gem. § 7 Abs. 1,2 AStG dann vor, wenn diesen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% der Anteile oder der Stimmrechte der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind.
2. Passive Einkünfte der Gesellschaft
Zu den passiven Einkünften i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG gehören diejenigen, die nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, industrieller Tätigkeit, Veräußerung produzierter Waren, Tätigkeiten von Kreditinstituten und Versicherungen, Handel, Dienstleistungen zu zählen sind. Das gilt auch für Vermietung und Verpachtung, sofern ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb eingerichtet ist.
Da eine Gesellschaft trotz überwiegend aktiver Tätigkeit passive Einkünfte kaum vermeiden kann, ist gem. § 9 AStG die Hinzurechnungsbesteuerung dann nicht anzuwenden, wenn die passiven Einkünfte nicht mehr als 10% der gesamten Bruttoeinkünfte ausmachen und sie den Betrag von 120.000 DM bzw. 60.000 Εuro nicht übersteigen.
3. Niedrige Besteuerung der Gesellschaft
Nach § 8 Abs. 3 AStG liegt eine niedrige Besteuerung im Ausland dann vor, wenn die Gesamtbelastung der ausländischen Gesellschaft durch Ertragsteuern weniger als 25% beträgt.
Greifen die hier aufgeführten Vorschriften des AStG, so kommt es zu einer Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. §§ 7 ff. AStG. Das bedeutet, dass die Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft als Zwischeneinkünfte gewertet werden und die Abschirmwirkung der ausländischen Einkünfte vor dem deutschen Fiskus aufgehoben wird.13
Im Folgenden ist jedoch davon auszugehen, dass die Tochterkapitalgesellschaft nicht unter die Vorschriften des AStG fällt. Damit gilt sie als ausländische Kapitalgesellschaft mit Abschirmwirkung.14
3. Die Dividendenbesteuerung
Erwirtschaftet die ausländische Tochterkapitalgesellschaft in einer Periode einen Gewinn, so ist sie in der Lage, Dividenden auszuschütten. Da hier von der Beteiligung einer inländischen Muttergesellschaft ausgegangen wird, ist zu untersuchen, inwieweit Mutter- und Tochtergesellschaft im Ausland und im Inland besteuert werden.
3.1 Besteuerung im Ausland
3.1.1 Die Besteuerung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft
Da die Tochterkapitalgesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, ist sie dort als eigenständiges Steuersubjekt mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Der Umfang der Besteuerung richtet sich ausschließlich nach den nationalen Gesetzen des betreffenden ausländischen Staats15. Die Tochterkapitalgesellschaft wird bei der Besteuerung genauso behandelt wie eine ausländische Kapitalgesellschaft mit ausländischen Anteilseignern. Das bedeutet, dass sie im Ausland mit einer Gewinnsteuer belastet wird, die der deutschen Körperschaftsteuer entspricht. Diese Steuer beträgt normalerweise zwischen 15% (wie z.B. in Liechtenstein, Taiwan und Chile) und 35% (wie z.B. in Griechenland, den Niederlanden und Spanien) des Bruttogewinns16. Kennt das Ausland eine Steuer, die mit der deutschen Gewerbesteuer vergleichbar ist, so unterliegen auch gewerbliche Einkünfte der ausländischen Besteuerung17. Evtl. vorhandene DBA spielen dabei keine Rolle.
3.1.2 Die Besteuerung der Muttergesellschaft
Die Muttergesellschaft ist zunächst im Sitzstaat der Tochterkapitalgesellschaft nicht steuerpflichtig. Das ist der Fall, solange die Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft keine Gewinne ausschüttet. Erst bei einer Dividendenausschüttung der ausländischen Kapitalgesellschaft an die inländische Muttergesellschaft wird sie im Ausland beschränkt steuerpflichtig, so dass sich die Frage stellt, wie die Dividenden besteuert werden.
Ausgeschüttete Dividenden werden i.d.R. mit einer Quellensteuer belegt. In Deutschland beträgt der Steuersatz dieser Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) seit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 20% der Bardividende. Bei der Betrachtung der Dividendenbesteuerung muss zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:
3.1.2.1 Die Mutterkapitalgesellschaft
Tritt der Fall ein, dass sich sowohl die Mutter- als auch die Tochterkapital- gesellschaft in verschiedenen, zur EU gehörigen Staaten befinden, so finden die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung. Die Mutter-Tochter- Richtlinie (Nr. 90/435 EWG vom 23.7.1990) hat den Zweck, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems die Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten zu erleichtern. Daher sieht Art. 5 Abs.1 der Mutter-Tochter- Richtlinie vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Quellensteuerbefreiung gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 25% am Tochterunternehmen beteiligt ist und diese Beteiligung ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten besteht18. Besteht zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung noch keine zwölfmonatige Beteiligung an der Tochtergesellschaft, so ist der Quellenstaat berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben, muss diese aber erstatten, sobald der Beteiligungszeitraum vollendet wird. Die Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie findet sich in Deutschland in § 43b EStG wieder.
Liegen die genannten Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von der Quellensteuer nicht vor, so können Gewinnausschüttungen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen einem ermäßigten Quellensteuerabzug unterliegen. Hier ist zu unterscheiden, wann das DBA getroffen worden ist:
Die jüngeren deutschen DBA richten sich nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a OECDMusterabkommen, das einen Quellensteuerabzug von 5% vorsieht, wenn der Dividendenempfänger eine juristische Person ist, die mit mindestens 25% am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist. In vielen deutschen DBA ist die erforderliche Mindestbeteiligung auf nur 10% reduziert.
Viele ältere deutsche DBA sehen einen auf 15% reduzierten Quellensteuerabzug vor.19
Da Deutschland mit allen bedeutenden Investitionsstaaten bereits DBA geschlossen hat20, ist der Fall, dass kein DBA vorliegt, eher die Ausnahme. Tritt er dennoch ein, so richtet sich genauso wie die Gewinnsteuer auch die Quellensteuer ausschließlich nach dem betreffenden nationalen Steuerrecht.
3.1.2.2 Die Mutterpersonengesellschaft
Für diesen Fall ist eine vollständige Befreiung von der ausländischen Quellensteuer nicht vorgesehen, da sich die Mutter-Tochter-Richtlinie, die unter den oben genannten Bedingungen eine Freistellung von der ausländischen Quellensteuer vorsieht, ausdrücklich auf die Gewinnausschüttungen zwischen zwei EU - ansässigen Kapitalgesellschaften bezieht. Es kann daher bei einem geschlossenen DBA nur zu einer Begrenzung der Quellensteuer kommen. Diese Begrenzung beläuft sich in den meisten DBA auf 15%.
Ist zwischen den betreffenden Staaten kein DBA geschlossen worden, richtet sich der Quellensteuerabzug ebenso wie bei der Mutterkapitalgesellschaft nach dem nationalen Recht der Tochtergesellschaft.
3.2 Besteuerung im Inland
3.2.1 Die Besteuerung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft
Die ausländische Tochterkapitalgesellschaft ist aufgrund ihrer Abschirmwirkung im Inland grundsätzlich nicht steuerpflichtig, es sei denn, sie bezieht inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG, was zu einer beschränkten Steuerpflicht führt. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.
3.2.2 Die Besteuerung der Muttergesellschaft
In Deutschland werden Kapitalgesellschaften grundsätzlich anders besteuert als Personengesellschaften. Wie bereits oben erwähnt, erkennt das deutsche Steuerrecht gem. § 1 Abs. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt an. Sie ist, da sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hat, unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Des Weiteren besitzt die Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit, die es erfordert, ihr Vermögen und ihre Erträge streng vom Vermögen und Ertrag ihrer Anteilseigner zu trennen21.
Hier liegt bei einer Weiterausschüttung der ausländischen Dividende an die inländischen Anteilseigner die Gefahr einer Doppelbelastung durch eine Besteuerung sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter.
Die Personengesellschaft fällt weder unter das Körperschaft- noch unter das Einkommensteuergesetz. § 1 EStG unterwirft lediglich natürliche Personen der Einkommensteuerpflicht; die Personengesellschaft wird dort nicht aufgeführt und ist insoweit nicht Steuersubjekt. Auch in § 1 KStG werden Personengesellschaften nicht genannt, so dass sie auch nicht unter die Körperschaftsteuerpflicht fallen. Steuerpflichtig und damit Steuerschuldner sind die Gesellschafter als natürliche Personen i.S.d. § 1 EStG. Zu ihren Einkünften gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Gewinnanteile der Gesellschaft, bei der sie als Mitunternehmer anzusehen sind. Es werden also zunächst die Einkünfte der Gesellschaft festgestellt und diese dann so auf die einzelnen Gesellschafter verteilt, wie es im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Erst dann werden die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters besteuert22. Da auch die Gewinne eines Einzelunternehmers mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz besteuert wird und seine Position bezüglich der Besteuerung damit sehr der Position des Gesellschafters einer Personengesellschaft ähnelt, wird im Folgenden nur noch zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft als inländisches Trägerunternehmen unterschieden.
Um eine Vergleichbarkeit dieser beiden Gesellschaftsformen in einem einperiodigen Steuerbelastungsvergleich aus Sicht der inländischen Anteilseigner herzustellen, wird bei der Mutterkapitalgesellschaft davon ausgegangen, dass sie ihre von der Tochtergesellschaft stammenden Dividenden nicht thesauriert, sondern weiter an ihre Anteilseigner ausschüttet. Bei ihnen soll es sich um natürliche inländische Personen handeln soll, die gem. § 1 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.
3.2.2.1 Die Mutterkapitalgesellschaft
Zunächst sind bei der Muttergesellschaft die ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen. Danach bestimmt sich das ausländische Einkommen nicht durch die Höhe der zugeflossenen Nettodividende, sondern zuzüglich der im Ausland gezahlten Quellensteuer. Diese Regelung ergibt sich aus §
10 Nr. 2 KStG. Dieser Paragraph beinhaltet nichtabziehbare Aufwendungen der Kapitalgesellschaft. Dort heißt es: „Nichtabziehbar sind auch die Steuern von Einkommen...“. Also darf die ausländische Quellensteuer die Bemessungsgrundlage nicht mindern, die damit in ihrer Höhe der Bardividende entspricht.
Nun ist es in § 8b Abs. 1 KStG vorgesehen, Dividenden bei einem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekt als Empfänger von der Steuer zu befreien (sog. allgemeine Dividendenfreistellung bzw. allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um inländische oder ausländische Dividenden handelt.23 Durch diese Neuregelung des KStG soll verhindert werden, dass sich bei der Durchschüttung einer Dividende über mehrere Beteiligungsstufen im Konzern die Körperschaftsteuerbelastung kumuliert.24
Die vollständige Dividendenfreistellung wird in § 8b Abs. 5 KStG für ausländische Dividenden dahingehend relativiert, dass 5% der ausländischen Dividende vor Abzug ausländischer Quellensteuern als Betriebsausgaben qualifiziert werden, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und nicht abziehbar sind. Sie dürfen damit die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Damit werden wirtschaftlich nur 95% der ausländischen Dividende von der deutschen Steuer befreit und 5% der deutschen Besteuerung unterworfen. Hier ist zu beachten, dass das Gesetz die ausländischen Dividenden dennoch im Ganzen steuerfrei belässt und nur ein fiktives Abzugsverbot von Betriebsausgaben i.H.v. 5% der ausländischen Dividende vorsieht25.
Dieser Betrag unterliegt der deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuer, und zwar i.H.v. effektiv 37,5%. Dieser Steuersatz ergibt sich, wenn man folgende Größen zugrunde legt: 25% Körperschaftsteuer (KSt), 5% Steuermeßzahl (M) bei der Gewerbesteuer und 400% Hebesatz (H) bei der Gewerbesteuer sowie Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der körperschaftsteuerlichen und der eigenen Bemessungsgrundlage.
Der effektive Steuersatz ergibt sich dann wie folgt26: KSt + (M∗H) / (1 + M∗H) ∗ (1 - KSt) = 37,5%
Mit diesem Steuersatz werden nun 5% der ausländischen Bardividende besteuert. Der sich daraus ergebende Betrag mindert in voller Höhe die Nettodividende, die die Muttergesellschaft erhält. Zwar ist in § 26 Abs. 1 KStG die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer vorgesehen, aber aufgrund der allgemeinen Dividendenfreistellung fehlt die Grundlage zur direkten Anrechnung. Zusammenfassend kann man bei der Besteuerung der Muttergesellschaft folgendes sagen:
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der ausländischen Dividenden ergibt sich direkt aus dem transferierbaren Gewinn der Tochterkapitalgesellschaft, da die ausländische Quellensteuer die Bemessungsgrundlage nicht mindern darf. Sie ist daher unabhängig davon, ob zwischen den Staaten ein DBA vorliegt oder ob die Mutter-Tochter-Richtlinie greift.
95% dieser Bemessungsgrundlage werden wirtschaftlich von der Besteuerung freigestellt, die restlichen 5% unterliegen einem effektiven deutschen Steuersatz von 37,5%.
Damit ergibt sich der Nettoertrag der inländischen Kapitalgesellschaft aus der erhaltenen Nettodividende abzüglich der im Inland anfallenden Steuer auf 5% der Bardividende.
Im Folgenden ist davon auszugehen, dass die Mutterkapitalgesellschaft ihre von der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft erhaltenen Nettodividenden weiter an ihre Anteilseigner ausschüttet. Diese unterliegen gem. § 43a Abs. 1 Nr.1 EStG einem Kapitalertragsteuerabzug von 20%. Die Kapitalertragsteuer kann jedoch bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG in voller Höhe auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden, so dass sie lediglich Vorauszahlungscharakter hat.27
Die an die Anteilseigner weiter ausgeschütteten Dividenden fallen nun, da es sich um natürliche Personen handelt, unter das Halbeinkünfteverfahren. Damit ist gem. § 3 Nr. 40 EStG die Hälfte der zugeflossenen Dividenden steuerpflichtig. Diese werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anteilseigners besteuert. Auch hier greift § 34c Abs. 1 EStG mit der Möglichkeit der Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer nicht, da die ausländischen Dividenden bei der inländischen Kapitalgesellschaft gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind.28
Folglich ergibt sich der Nettoertrag beim inländischen Anteilseigner aus dem Nettoertrag der inländischen Kapitalgesellschaft abzüglich seiner persönlichen Einkommensteuerschuld.
3.2.2.2 Die Mutterpersonengesellschaft
Genauso wie bei der Mutterkapitalgesellschaft darf auch hier die im Ausland gezahlte Quellensteuer die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Gesetzesgrundlage ist bei Einkommensteuersubjekten § 12 Nr. 3 EStG, der das gleiche Abzugsverbot enthält wie der oben genannte § 10 Nr. 2 KStG für Körperschaften. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer entspricht also auch hier dem Gewinn vor Steuern abzüglich der ausländischen Körperschaftsteuer.
Nun kommt bei der Besteuerung der Anteilseigner der Mutterpersonengesellschaft ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung, wonach gem. § 3 Nr. 40 EStG die Hälfte der Dividenden steuerpflichtig sind. Auf diesen Betrag wird der persönliche Einkommensteuersatz des Anteilseigners der Personengesellschaft angewendet.
Auf die dabei entstehende Einkommensteuerschuld kann der Anteilseigner nun gem. § 34c Abs. 1 EStG die im Ausland gezahlte Quellensteuer in voller Höhe anrechnen, obwohl die ausländische Quellensteuer im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte in die deutsche Bemessungsgrundlage eingeht. Allerdings ist eine Einkommensteuererstattung im Zuge der Anrechnung nicht möglich, da der Anrechnungsbetrag auf das Minimum der gezahlten ausländischen Quellensteuer und der entstandenen deutschen Einkommensteuerschuld beschränkt ist.29
3.3 Vergleich der beiden Gesellschaftsformen
Es drängt sich nun die Frage auf, welche Gesellschaftsform bei der Beteiligung an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bei der Dividendenausschüttung aus Sicht der inländischen Anteilseigner steuerlich günstiger ist.
Auf den ersten Blick scheint dies die Mutterkapitalgesellschaft zu sein, da die ausländische Quellensteuer im günstigsten Fall (EU - Fall) vollständig wegfällt und in vielen DBA auf nur 5% reduziert ist, während sie bei der Mutterpersonengesellschaft im DBA - Fall i.d.R. 15% beträgt.
Der entscheidende Punkt, der dennoch die Anteilseigner der Mutterkapitalgesellschaft steuerlich schlechter stellt, ist die allgemeine Dividendenfreistellung gem. § 8b Abs. 1 KStG. Dadurch, dass die ausländische Dividende steuerfrei gestellt wird, ist es weder der Muttergesellschaft möglich, die im Ausland gezahlte Quellensteuer gem. § 26 Abs. 1 KStG direkt anzurechnen, noch können die Anteilseigner bei Weiterausschüttung die ausländische Quellensteuer gem. § 34c Abs. 1 EStG auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen.
Die Gesellschafter der inländischen Mutterpersonengesellschaft können dagegen die ausländische Quellensteuer gem. § 34c Abs. 1 EStG auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen, da nach der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens Dividendeneinkünfte nur zur Hälfte steuerfrei sind.
Hinzu kommt, dass die Mutterkapitalgesellschaft durch die Vorschrift des § 8b Abs.
5 KStG 5% der steuerfreien Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgabe ansetzen muss. Die auf diesen Betrag entfallenen Steuern schmälern den Nettoertrag der Mutterkapitalgesellschaft.
Die folgende Beispielsrechnung30 soll die Unterschiede zwischen Mutterkapital- und Mutterpersonengesellschaft verdeutlichen.
Dabei liegen folgende Annahmen der Berechnung zugrunde: Es wird ein Einperiodenfall betrachtet. Die Muttergesellschaft ist zu 100% an der Tochtergesellschaft beteiligt. Die Gewinne unterliegen gem. § 9 GewStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG nicht der inländischen Gewerbesteuer. Die Ausländische Gewinnsteuer beträgt 35%, die ausländische Quellensteuer im Nicht - DBA - Fall 25%. Der Kapitalertragsteuerabzug von 20% wird, da er vom unbeschränkt einkommensteuer- pflichtigen Anteilseigner in voller Höhe mit der Möglichkeit der Steuererstattung angerechnet werden kann, nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuer wird von einem Grenzsteuersatz von 48,5% ausgegangen. Dieser Grenzsteuersatz entspricht dem Spitzensteuersatz im Jahr 2002. Nicht berücksichtigt werden außerdem Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Freibeträge.
Gewinn vor Steuern
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Eine Neuerung des Gesetzgebers im Zuge der Unternehmensteuerreform ist es, laufende Gewinnausschüttungen und Gewinne an Veräußerungsanteilen steuerlich weitgehend gleichzustellen. Die Gleichbehandlung wird damit begründet, dass es wirtschaftlich keinen Unterschied mache, ob die Realisierung der Reserven einer Kapitalgesellschaft durch den Verkauf von Anteilen oder durch die Vereinnahmung von Dividenden geschehe.31 Daher ist es folgerichtig, dass bei Mutterkapital- gesellschaften ebenso wie Dividenden auch Gewinne, die aus dem Verkauf von Anteilen an einer ausländischen Körperschaft resultieren, von der Steuer befreit werden. Grundlage hierfür ist § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Zu den steuerfreien Gewinnen gehören nicht nur Veräußerungsgewinne, sondern auch Gewinne, die aus der Liquidation der ausländischen Körperschaft entstehen sowie Gewinne aus der Herabsetzung des Nennkapitals dieser Gesellschaft und Wertaufholungsgewinne gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote und einer Mindestbesitzdauer.
Dabei ist jedoch folgende Einschränkung zu beachten: Unter der Geltung des körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahrens war es der Muttergesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen die bilanzierten Anteile an der Tochtergesellschaft niedriger anzusetzen und so eine Gewinnminderung herbeizuführen, die sich im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewirkt haben. Bei späteren Gewinnen bestand keine Pflicht, eine erfolgswirksame Zuschreibung vorzunehmen.32 Da das neue Körperschaft- steuerrecht eine steuerliche Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen für Kapitalgesellschaften gem. § 8b Abs.3 KStG nicht vorsieht, werden Veräußerungsgewinne solcher Anteile gem. § 8b Abs. 2 Satz 2 nicht von der Steuer befreit.
Veräußern die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer ihre Anteile an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft, so kommt gem. § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Das heißt, dass alle Einnahmen, die unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG fallen, zur Hälfte der Einkommensteuer unterliegen. Gleichzeitig sind die damit zusammenhängenden Ausgaben und der Wert der Anteile im Betriebsvermögen gem. § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls zur Hälfte mindernd zu berücksichtigen. Es liegt also auch hier eine Parallelität zwischen der Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen vor.
5. Behandlung von Verlusten der Tochtergesellschaft
Da die ausländische Tochterkapitalgesellschaft selbstständig rechtsfähig ist und nur im Ausland besteuert wird, hat das zur Folge, dass ein erwirtschafteter Verlust beim inländischen Mutterunternehmen weder inner- noch interperiodisch berücksichtigt werden kann33. Somit richten sich auch die Behandlung ihrer Verluste im Ausland ausschließlich nach dem dort geltenden Steuerrecht.
Zu betrachten ist jetzt, ob die Anteilseigner die generelle Nichtberücksichtigung von Verlusten dadurch durchbrechen können, indem sie die bilanzierten Anteile an der Auslandsgesellschaft zu einem niedrigeren Wert ansetzen und auf diese Weise die Verluste der Tochtergesellschaft indirekt steuerlich berücksichtigen können. Dieses Verfahren nennt man Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Die Anteile an der Tochtergesellschaft werden beim Mutterunternehmen zu Anschaffungskosten bilanziert. Sinkt nun aufgrund von Verlusten der Tochter der Wert der Anteile unter die bilanzierten Anschaffungskosten, so darf der Differenzbetrag abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung der Anteile voraussichtlich dauerhaft ist und es sich nicht um vorübergehende Verluste bzw. Anlaufverluste handelt.
Es ist nun zu untersuchen, ob bzw. wie die inländischen Anteilseigner die Teilwertabschreibung steuerlich berücksichtigen können.
5.1 Die Mutterkapitalgesellschaft
Der Gesetzgeber hat in seiner Unternehmensteuerreform die Schlussfolgerung gezogen, dass bei steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinnen zwangsläufig auch aus Beteiligungen entstehende Verluste nicht bei der Steuer berücksichtigt werden dürfen. Darauf zielt § 8b Abs. 3 KStG mit dem Gebot, Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Veräußerungs- und Liquidationsverluste.
Diese Vorgehensweise scheint sinnvoll zu sein, wenn man nur die Ebene der Kapitalgesellschaft betrachtet. Der Gesetzgeber übersieht jedoch, dass im Fall erwirtschafteter Gewinne die Weiterausschüttung der Dividenden an die Anteilseigner dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen wird und somit dort der Besteuerung unterliegen.
Im Verlustfall können jedoch Konstellationen eintreten, in denen keine steuermindernde Verrechnung der Aufwendungen möglich ist.34
5.2 Die Mutterpersonengesellschaft
Der Gesetzgeber verfolgt im Fall der Beteiligung einer Personengesellschaft eine ähnliche Argumentation wie in obigem Fall: Da Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte besteuert werden, dürfen auch Betriebsvermögensminderungen, die mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zur Hälfte abgezogen werden. Gesetzesgrundlage ist hier § 3c Abs. 2 EStG. Das bedeutet für die Personengesellschaft bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, dass sie im Falle des Verlustes der Tochtergesellschaft Teilwertabschreibungen vornehmen kann, die sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zur Hälfte berücksichtigen darf. Diese Regelung gilt ebenso für Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Anteilen an der Kapitalgesellschaft, da diese auch mit den Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und daher § 3c Abs. 2 EStG Anwendung findet.
6. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Seminararbeit sollte einen Überblick über die steuerlichen Aspekte einer Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft geben.
Zu den aufgrund des StSenkG entstandenen Veränderungen bei den Beteiligungserträgen ist folgendes anzumerken: zum einen ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber versucht, eine Vereinfachung der Besteuerung zu erreichen. Dies scheint z.B. durch den § 8b KStG gelungen zu sein, der eine konzerninterne Weiterausschüttung von Dividenden durch die allgemeine Dividendenfreistellung erleichtert. Auch eine steuerliche Gleichbehandlung von Quelleneinkünften und Veräußerungsgewinnen erscheint nachvollziehbar.
Andererseits sind gerade durch die Dividendenfreistellung bei Auslandsbeteiligungen erhebliche Nachteile dadurch entstanden, dass es inländischen Anteilseignern einer Mutterkapitalgesellschaft verwehrt bleibt, die ausländische Quellensteuer gem. § 34c Abs. 1EStG auf ihre Einkommensteuerschuld anzurechnen. Dadurch fällt im Inland eine erhebliche zusätzliche Steuer an, die den Nettoertrag beim Anteilseigner verringert und ihn somit erheblich schlechter stellt als den Gesellschafter einer Mutterpersonengesellschaft (vgl. Steuerbelastungsrechnung S. 16).
Literaturverzeichnis
- Brönner, Herbert: Die Besteuerung der Gesellschaften, des
Gesellschafterwechsels und der Umwandlungen
16. Auflage, Schäffer Verlag Stuttgart, 1988
- Crezelius, Georg: Dogmatische Grundstrukturen der Unternehmenssteuerreform
In: Der Betrieb (DB), 5 (2001); S. 221 - 229
- Dötsch, Ewald / Pung, Alexandra: Die geplante Reform der
Unternehmensbesteuerung
In: Der Betrieb (DB), Beilage Nr. 4 (2000), S. 1 - 19
- Grotherr, Siegfried[1] Internationale Steuerplanung: Betriebstätte oder
Tochtergesellschaft ?
In: Steuer & Studium (SteuerStud), 4 (2001), S. 182 - 196
- Grotherr, Siegfried[2]: Das neue Körperschaftsteuersystem mit
Anteilseignerentlastung bei der Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungen In: Betriebsberater (BB), 17 (2000); S. 849 - 861
- Jacobs, Otto H.: Internationale Unternehmensbesteuerung; Handbuch zur
Besteuerung deutscher Unternehmen mit Auslandsbeziehungen
3. Aufl., Beck Verlag München, 1995
- Kußmaul, Heinz / Beckmann, Stefan: Die Dividendenbesteuerung im
nationalen und internationalen Kontext
In: Der Betrieb (DB), 12 (2001), S. 608 - 614
- Saß, Gert: Grundsatzentscheidung des EuGH - Ermäßigung nach der
Mutter-/Tochterrichtlinie - Berechnung der Mindestbehaltensdauer - § 44d Abs.
2 EStG verstößt gegen europäisches Recht - Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erst nach Ablauf der Mindestbehaltensdauer In: Der Betrieb (DB), 46 (1996), S. 2313 - 2317
- Schwarz, Günter Christian: Europäisches Gesellschaftsrecht; Ein Handbuch für
Wissenschaft und Praxis
1. Aufl., Baden Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2000
- Selling, Hans - Jürgen: Die Abschirmwirkung ausländischer
Basisgesellschaften gegenüber dem deutschen Fiskus In: Der Betrieb (DB), 18 (1988), S. 930 - 936
[...]
1 BGBl. I, 1790
2 Vgl. O. Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung, 3. Aufl. 1995, S. 345
3 Vgl. H.-J. Selling: Die Abschirmwirkung ausländischer Basisgesellschaften gegenüber dem deutschen Fiskus, DB 1988, S. 930
4 Vgl. O. Jacobs: a.a.O., S. 335f.
5 Vgl. G. Schwarz: Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl. 2000, S. 185f.
6 RFH v. 18.12.1930, RStBl 1931, S.200, zit. nach O. Jacobs, a.a.O., S. 337
7 Vgl. RFH-Urteil vom 11.7.1940; RStBl. 1940, S. 706, zit. nach H.-J. Selling, a.a.O., S. 932
8 Vgl. H.-J. Selling a.a.O. S.931
9 BStBl. II, 1975, S.553
10 Vgl. H.-J. Selling, a.a.O., S. 931
11 Vgl. BFH v. 23.10.1991, BStBl 1992 II, S.1026; BFH v. 28.1.1992, BStBl 1993 II, S.84; BFH v. 10.6.1992, BStBl 1992 II, S.1029, zit. nach O. Jacobs, a.a.O., S.343
12 vgl. O. Jacobs, a.a.O., S. 340
13 Vgl. H. Kußmaul / S. Beckmann: Die Dividendenbesteuerung im nationalen und internationalen Kontext, DB 2001, S. 609 f.
14 Vgl. O. Jacobs, a.a.O., S. 352
15 Vgl. O. Jacobs, a.a.O., S. 360
16 Bruttogewinn = Gewinn vor Steuern
17 Vgl. O. Jacobs, a.a.O., S. 360
18 Vgl. G. Saß: Grundsatzentscheidung des EuGH - Ermäßigung nach der Mutter-/Tochterrichtlinie..., DB 1996, S.2313f.
19 Vgl. S. Grotherr[1]: Internationale Steuerplanung: Betriebstätte oder Tochtergesellschaft, SteuerStud 2001, S.185
20 Vgl. S. Grotherr [1]:a.a.O., S. 187
21 Vgl. O. Jacobs, a.a.O., S.345
22 Vgl. H. Brömer: Die Besteuerung der Gesellschaften, 1988, S. 161
23 Vgl. S. Grotherr[2]: Das neue Körperschaftsteuersystem mit Anteilseignerentlastung bei der Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungen, BB 2000; S. 854
24 Vgl. E. Dötsch / A. Pung: Die geplante Reform der Unternehmensbesteuerung, DB 2000, Beilage Nr. 4, S.10
25 Vgl. H. Kußmaul / S. Beckmann, a.a.O., S. 613
26 Vgl. S. Grotherr [1], a.a.O., S.185
27 Vgl. S. Grotherr[1], a.a.O., S. 186
28 Vgl. S. Grotherr[1], a.a.O., S. 195
29 Vgl. S. Grotherr[1], a.a.O., S. 186f.
30 Vgl. S. Grotherr [1], a.a.O., S. 186 ff.
31 Vgl. E. Dötsch / A. Pung, a.a.O., S.3f.
32 Vgl. O. Jacobs; a.a.O. S. 384f.
33 Vgl. O. Jacobs; a.a.O. S. 383
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Inhalt dieser Seminararbeit?
Diese Seminararbeit befasst sich mit den steuerlichen Aspekten der Beteiligung einer inländischen Muttergesellschaft an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft. Sie untersucht die Behandlung von Gewinnen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und Verlusten der Tochtergesellschaft aus Sicht der Muttergesellschaft.
Wie wird die ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland eingeordnet?
Die Seminararbeit geht darauf ein, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht als eigenständige Kapitalgesellschaft anerkannt wird. Dabei werden Kriterien wie die Qualifizierung als Körperschaftsteuersubjekt, Sitz und Ort der Geschäftsleitung, Anerkennung als eigenständiges Rechtsgebilde und die Durchbrechung der Abschirmwirkung behandelt.
Wie werden Dividenden besteuert, die von der ausländischen Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft ausgeschüttet werden?
Die Arbeit untersucht die Besteuerung von Dividenden im Ausland und im Inland, wobei zwischen Mutterkapitalgesellschaften und Mutterpersonengesellschaften unterschieden wird. Es werden die Auswirkungen der Mutter-Tochter-Richtlinie und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berücksichtigt.
Wie werden Veräußerungsgewinne behandelt, wenn Anteile an der ausländischen Tochtergesellschaft verkauft werden?
Die Seminararbeit behandelt auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, die aus dem Verkauf von Anteilen an der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft resultieren. Es wird auf die Gleichstellung von laufenden Gewinnausschüttungen und Gewinnen aus Veräußerungsanteilen sowie auf die steuerlichen Auswirkungen für Mutterkapitalgesellschaften und Mutterpersonengesellschaften eingegangen.
Wie werden Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft steuerlich berücksichtigt?
Die Arbeit untersucht, ob und wie Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft beim inländischen Mutterunternehmen berücksichtigt werden können. Dabei wird insbesondere auf die Möglichkeit der Teilwertabschreibung eingegangen und die unterschiedliche Behandlung von Mutterkapitalgesellschaften und Mutterpersonengesellschaften betrachtet.
Welche Gesellschaftsform ist bei der Beteiligung an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht günstiger: eine Mutterkapitalgesellschaft oder eine Mutterpersonengesellschaft?
Die Seminararbeit vergleicht die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft für Mutterkapitalgesellschaften und Mutterpersonengesellschaften. Es wird aufgezeigt, dass die allgemeine Dividendenfreistellung nach § 8b KStG bei Mutterkapitalgesellschaften dazu führen kann, dass die ausländische Quellensteuer nicht angerechnet werden kann, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann als bei Mutterpersonengesellschaften.
Was sind die Schlussfolgerungen der Seminararbeit?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Dividendenfreistellung bei Auslandsbeteiligungen zwar eine Vereinfachung der Besteuerung bewirkt, aber auch erhebliche Nachteile für inländische Anteilseigner einer Mutterkapitalgesellschaft mit sich bringen kann, da die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer verwehrt bleibt.
- Quote paper
- Heiner Verwold (Author), 2001, Die Besteuerung der Beteiligung eines deutschen Mutterunternehmens an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105989