Die Epoche des aufgeklärten Absolutismus in Deutschland wird durch eine bedeutende Phase in der Geschichte der politischen Ideen und Herrschaftsformen gekennzeichnet. Von Friedrichs II. Regierungseintritt im Jahr 1740 bis zum Aufkommen der Französischen Revolution im Jahre 1789 erstreckte sich diese Ära, in der die traditionelle Herrschaftslegitimation durch göttliches Recht zunehmend durch eine auf naturrechtlichen Prinzipien basierende Vertragstheorie ersetzt wurde.
Der Begriff des aufgeklärten Absolutismus wird verwendet, um die Herrschaft eines Monarchen zu beschreiben, der seine Autorität nicht mehr allein auf göttliche Legitimität stützte, sondern sie vielmehr aus der Natur des Menschen und den sozialen Erfordernissen ableitete. Dieser neue Ansatz führte zu Reformen, die darauf abzielten, die Ideale der Aufklärung in die Praxis umzusetzen, während gleichzeitig die bestehenden politischen Strukturen respektiert und angepasst wurden.
Eine Vielzahl von Staatstheoretikern wurde in dieser Ära des aufgeklärten Absolutismus in Deutschland geprägt. Zu den prominentesten gehörten Pufendorf, Gottfried Wilhelm Leibnitz, Christian Thomasius und Christian Wolff. Ihre Ideen und Überzeugungen wurden maßgeblich von den politischen Entscheidungen und Reformen der Zeit beeinflusst.
In dieser Arbeit wird die Entwicklung des Aufklärungsdenkens in Deutschland eingehend betrachtet, der Begriff des aufgeklärten Absolutismus näher erläutert und die wichtigsten Staatstheoretiker dieser Epoche sowie ihre Ideen und Einflüsse analysiert. Durch die Betrachtung dieser historischen Periode wird ein tiefer Einblick in die politischen und intellektuellen Strömungen gewonnen, die das Deutschland des 18. Jahrhunderts prägten und seine Entwicklung maßgeblich beeinflussten.
Inhaltsverzeichnis
Aufkl ä rung und Absolutismus in Deutschland
I. Entwicklung des Aufkl ä rungsdenkens in Deutschland
1. Begriff des aufgeklärten Absolutismus
2. Staatstheoretiker des aufgeklärten Absolutismus
2.1. Gottfried Wilhelm Leibnitz
2.3. Christian Thomasius
2.3. Cristian Wolff und seine Lehre
II. Vereinbarkeit der Aufkl ä rung und absoluter Herrschaft - ein Philosophenkönig
Zusammenfassung
2. Joseph II.
3. Leopold II. ( 1790-1792)
III. Deutsche Juristen der aufgekl ä rten Absolutismus
1. Johann Georg Schlosser
2. Johann Jakob Moser
3. Friedrich Carl Moser
IV. Aufkl ä rung und Absolutismus- sind das zwei sich ausschlie ß ende Gegens ä tze ?
V. Spezifische Merkmale der deutschen aufgekl ä rten Absolutismus
Die Bedeutung des absoluten Königtums für die Entwicklung der
Aufklärung
VI. Kameralistik
VII. Zusammenfassung
I. Einleitung Fehler! Textmarke nicht definiert.
Aufklärung und Absolutismus in Deutschland
I. Entwicklung des Aufklärungsdenkens in Deutschland
1. Begriff des aufgekl ä rten Absolutismus
Die Zeit des aufgeklärten Absolutismus dauerte von dem Regierungseintritt des Friedrichs des II. im Jahre 1740 bis zum Beginn der Französischen Revolution im Jahre 17891.
Die Herrschaft würde in der Epoche des aufgeklärten Absolutismus nicht mehr durch Gott sondern aufgrund einer naturrechtlichen Vertragstheorie abgeleitet. Aufgeklärter Absolutismus war somit die Regierung eines absoluten Monarchen, der seine Herrschaft nicht mehr auf dem göttlichen Recht gründete. Er legitimierte seine Herrschaft, indem er sie aus der Natur des Menschen und aus sozia- len Notwendigkeiten und Geschichte hergeleitet hat. Der Herrscher dieser Epoche verstand Politik als ein vernünftiges Handeln. Unter dem Begriff Staat subsumierte er eine rationale Institution. Durch die Reformen versuchte er die Ideen der Aufklärung ins Praxis um- zusetzen. Seine Aufgabe bestand also für die Friedenssicherung und Wohlfahrt der Untertanen zu sorgen2. Natürlich sollten die Reformen ins schon bestehendes politisches System angepasst werden3. Einen großen Einfluß auf die Herrscher dieser Epoche hatten die Staatstheoretiker des aufgeklärten Absolutismus.
2. Staatstheoretiker des aufgekl ä rten Absolutismus
Zu den größter Staatstheoretiker des aufgeklärten Absolutismus in Deutschland gehören unter anderem Pufendorf, Gottfried Wilhelm Leibnitz, Christian Thomasius und Christian Wolff4.
2.1. Gottfried Wilhelm Leibnitz
Gottfried Wilhelm Leibnitz (1646-1716) war der Überzeugung, daß die Welt die besten der möglichen Welten ist, und das alles zur Vollkommenheit strebt. Er vertrat weiter die Auffassung, daß die wirkliche Entwicklung der Menschheit im Fortschritt der Erkennt- nis bestehe. Er sah die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ordnung, die auf Entstehung des Glückes der Gesetzesunterworfenen gerich- tet sein muß5. Es müssen deswegen Regeln gefunden werden, um diesen Zustand zu erreichen. Er war weiter der Überzeugung, daß die Natur aller Menschen von der Torheit gekennzeichnet ist6.
Daraus wird gefolgt, daß die Menschen ihre Handeln nicht richtig beurteilen können7. Trotzdem zieht er als Erkenntnisprinzip des Naturrechts eine Formel heran, die Handlungen im Hinblick auf ihre Folgen gebietet oder verbietet"8.
Diese Überzeugungen hatte einen großen Einfluß auf die weitere Entwicklung der Aufklärung in Deutschland bewirkt9.
2.3. Christian Thomasius
Christian Thomasius (1655-1728) galt als umstrittener Professor der Universität Halle10. Er folgte nämlich dem Pietismus Franckes, Speners und Zizendorfs als auch Grotius, Pufendorf, Locke und der westeuropäischen Frühaufklärung, und war gleichzeitig Natur- rechtslehrer und Absolutismustheoretiker11. Er war ein großer
Kämpfer für moralischen Fortschritt und praktische Aufklärung12. Durch die Herausgabe der Deutschen Monatsschrift, und Populari- sierung der Wissenschaft durch den Gebrauch der deutschen Spra- che hat der Thomasius einen Einfluß auf das geistig aufgeschlosse- ne Bürgertum, preußische Beamtenschaft und auf den fürstlichen Hof gehabt13.
Nach seiner Lehre steht der Mensch nicht unter der Herrschaft der Vernunft, sondern unter der Herrschaft der Wille14. Das Glück des Menschen besteht in dem der Mensch einen inneren Frieden er- reicht15. Dies ist möglich wenn man bestimmte Faktoren ins Gleichgewicht bringt. Dies sind: Wollust, Geldgier und Ehrgeiz16. Thomasius akzeptiert die Form eines absolutistischer deutscher Territorialstaates17. Die Reichsfürsten sind die Träger der einheitli- chen, absoluten monarchischen Gewalt18. Er betonte, daß die große Politik zur Aufgabe des Herrscher gehört, nicht der einfachen Bür- ger. Die Bürger mit ihren einfachen Untertanenverstand können sich aber mit Privatpolitik beschäftigen um ihren Glück zu errei- chen19. Seine Staatsrechtslehre in Fundamenta juris naurae et gen- tium beruhte auf einem systematisch durchgeführten Unterschei- dung zwischen dem Recht und Moral20. Sie tendierte zur Absolu- tismus. Die Untertanen sind hiernach zur absoluter Gehorsamkeit verpflichtet, und haben keine politische Kontrollrecht21. Zwar hat er die Freiheit als das wahre Leben des Geistes gefordert, aber die politische Freiheit war somit nicht umgefaßt (wie bei allen seinen
Zeitgenossen)22. Durch Tugend, muß man die Menschen ihren
Glück zwingen, meinte er. Dies soll durch Politiker und Philoso- phen erreicht werden. Deswegen ist ein Philosophenkönig ein idea- ler Herrscher. Modell des aufgeklärten Absolutismus existiert nach seinem Überzeugung, in dem der Herrscher und Philosoph gemein- sam, aber auf verschiedenen Stufen, das dumme Volk, was seiner- seits "Recht zur Zwangstherapie" hat, zu seinem Glück führen23. Das Problem der Reichsverfassung existierte für ihn nicht24.
2.3. Cristian Wolff und seine Lehre
Christian Wolff (1679-1754 ) gehörte zu den Lieblingsphilosophen Friedrichs II. Er hat die absolutistischen als auch aufgeklärte Ideen miteinander verbündet25.
Er nahm an, daß der Mensch von Natur aus zur Selbstvervollkom- mung drängt26. Dabei hat er angenommen, daß diese Vervollkom- mung des Menschen nur durch eine Vergesellschaftung möglich ist. Dadurch erfolgt weiterhin eine vertragliche Gründung des Staa- tes27. Zwischen den Herrschern ( Obrigkeiten ) und Untertanen besteht also ein Vertrag. Dieser beruht auf gegenseitigen Verpflich- tungen. Danach: "(...) die Obrigkeit verspricht alle ihre Kräfte und ihren Fleiß dahin anzuwenden, daß sie zur Beförderung der gemei- nen Wohlfahrt und Sicherheit diensame Mittel erdencke, und zu deren Ausführung nöthige Anstalten mache: hingegen die Un- terthanen versprechen dergegen, daß sie willig seyn wollen alles dasjenige zuthun, was sie für gut befinden wird"28.
Zweck des Staates ist für allgemeine Wohlfahrt und Sicherheit zu sorgen. Die Obrigkeit sorgt mit aller Bemühungen für Tugend und
Verstand der Untertanen29. Der Staat hat demnach die Aufgabe im Moral zur erziehen.
Die Selbstvervollkommung bildet eine Pflicht, aus welcher der Wolff die angeborenen Rechte der Menschen ableitet30. Da diese Pflicht für alle Menschen gleich ist, sind auch die Menschen von der Natur aus gleich. Aus der Rechtsgleichheit werde folgende rechte abgeleitet: Recht auf Leben, Unversehrtheit des Körpers und der Ehre, Recht auf Nahrung und Medikamente, auf Kleidung und Wohnung, auf Arbeit, Erziehung und Bildung31. Individuelle Frei- heit der Untertanen zur Mitbestimmung oder Machtkontrolle ist ausgeschlossen32.
Wolffs Staatstheorie war auch sehr stark von Absolutismus ge- prägt. Die Vervollkommung des Menschen war danach nicht mit der Staatsform einer freiheitlicher Demokratie möglich33. Dies würde mit der Unfähigkeit der Menschen, das Vernünftige zu er- kennen und richtig zu handeln, begründet. Daraus folgt, daß nach seinem Überzeugung, eine starke Macht notwendig ist, um mit dem Mittel des Gesetztes diesen Zustand zu erreichen34.
Das zeigte sich auch in seinem patriarchalistischem Beziehung zwischen dem Herrscher und den Untertanen35. Nach Wolffs Überzeugung müßte die absolute Herrschaft nicht der Tyrannei gleich sein36. Danach war der Herrscher wie ein Vater und die Untertanen waren seine Kinder37. Der Herrscher besaß Gleichzeitig eine unbeschränkte Gewalt, die auch nur Gott besitzt. Diese Gewalt könnte aber gleichzeitig vom Gott eingeschränkt sein38.
Somit würde die bestehende absolute Monarchie durch den Wolff nicht angegriffen. Wolff strebt eine Veränderung schon existierten Staatssystem nach. Zu diesen Veränderungen gehörte also die Vor- stellung, daß jetzt die Herrschaft des Königs durch ein Vertrag legi- timiert wird und die Untertanen an dem Vertrag als Gleichberech- tigte anzusehen sind. Weiter ist der Herrscher als auch die Be- herrschten zur Einhaltung des Vertrages gegenseitig verpflichtet. Weiter ist die Aufgabe des Herrscher ist dem Staat zu dienen. Die Herrschaftsausübung galt jetzt nicht mehr als außerhalb jeglicher Diskussion durch die Untertanen.
Nach seinem Modell sollte der Herrscher für das Volk handeln, und der Philosoph sollte für den König denken in dem er ihn berät39. Es soll eine philosophische Politikberatung für den Philosophenkönig bestehen40.
II. Vereinbarkeit der Aufklärung und absoluter Herrschaft
1. Friedrich II. von Preu ß en ( 1740 - 1786 )
- ein Philosophenk ö nig
Schon als Kronprinz hat der Friedrich II. die Ideen der Aufklärung verinnerlicht41. Er hat gerne der Werke der Aufklärer gelesen und mit denen diskutiert z.B. mit Christian Wolff42. Man bezeichnet ihm als ihm als den ersten aufgeklärten Monarchen im Reich43. Als erster unter den Fürsten begann er die Rechtfertigung seinen Herr- schaftsamtes aus dem Naturrecht und nicht aus dem Goteswillen abzuleiten44 In seinem Werk Antimachiavel (1739) ist sein Herr- schaftsamt nicht mehr eine göttliche Schöpfung, sondern eine auf den naturrechtlichen Gesellschaftsvertrag begründete Einrichtung. Er bezeichnete sich als der erster Diener seines Staates45. In seinem Werk betonte er auch, daß das Wohl seines Volkes immer den wichtigsten Ziel eines Herrscher ist46. Er wiederholte oft, "daß Kö- nige, indem der Unterschied der Stände Hinwegschwindet, nur Menschen sind", und zwar die "einander gleichen". Die Entstehung des Staates wird mit dem Gemeinsamen Schutz von "Gewalttätig- keiten und der Raub benachbarten Horden"47 der einzelnen Völker erklärt. Die Legitimation der monarchischer Gewalt erfolgte durch das streben der Menschen nach dem Gesetz. Im Mittelpunkt des Staatszweckes soll immer der Friede und Wohlfahrt des Staates stehen. Alle seine Expansionskriege richten sich also gegen den ursprünglichen Zweck. Er hat dies mit dem Streben dieser Volker nach dem Gesetz begründet "Wir, Bedürfen deiner, um die Gesetze aufrechtzuerhalten, denen wir gehorchen wollen, um weise reagiert zu werden und uns zu verteidigen(..), übrigens fordern wir von dir Achtung für unsere Freiheit". Das sollte nach Friedrichs Überzeu- gung ein Postulat der eroberten Völker sein48. In seinem Aufsatz Ü ber die Gr ü nde, Gesetze einzuf ü hren oder abzuschaffen von 1749 spricht er von einem "vollkommenem Gesetzbuch" von einem "Meisterwerk" mit dessen Einführung ein "Staat einem Uhrwerke gliche". In solchem Gesetzbuch sollten alle Bestimmungen so ge- nau sein, daß ihre streitige Interpretation nicht möglich wird49. Durch die Gesetze wird alles Voraussehbar und ins Einklang ge- bracht, sodann "nichts würde zu Unzuträglichkeiten führen"50.
Das Volk ist der Adressat, hier von Friedrich formulierter Theorie.
Dessen Glück und Wohlfahrt soll das primäre Ziel des Herrscher sein. Es ist aber ungeeignet um auf Politik Einfluß zu nehmen. Er bezeichnet das Volk in seinem Werk51 als "Masse" die man erneut zur Bewegung setzen muß. Die von alleine nicht entwickeln wird. Er bezeichnet das Volk auch als eine "dummen Masse". Somit kommt er zu der Rechtfertigung der Alleinherrschaft, in dem der Herrscher mit dem Volk ein Vertrag schließt um sie zum Glück zu führen, da sie allein es nicht im Stande ist. Der Herrscher ist somit verpflichtet für die Untertanen sehen, denken und handeln.
Weiter tritt bei ihm wie beim dem Wolff das Patrialchismus auf, er bezeichnet sich also der Vater der für seine Kinder- Untertanen sorgen muß52..
Zum Beginn seiner Herrschaft konzentrierte sich er auf die Reform der Verwaltung. Dabei hat er fiskalische und militärische Interes- sen verfolgt. Es würde somit ein Departement für Manufaktur- und Kommerziensachen eingerichtet. Seine Aufgabe war die fehlenden Manufakturen zu gründen und erforderliche Arbeitskräfte zu be- schaffen. Später entstanden noch Departement für Militär-, Maga- zin-, Proviant-, Marsch-, Einquartierungs- und Servis-Sachen, De- partement für Akzise und Zölle53.
Weiter erfolgte die Praktizierung der religiöser Toleranz. Die auch dem nutzen des Staates diente54 Einige Maßnahmen waren auch auf Schutz der Bauer gerichtet. Friedrich II. hat mehrere Edikte erlassen, die Auflockerung der Untertänigkeitsverhältnisses, Verbesserung der Besitzrechte und Fixierung oder Herabsetzung der feudalen Leistungen55. Friedrich
II setzte sich auch für die Verkürzung der Frondiensten auf drei oder vier Tage durch56.
Infolge der Justizreform hat sich das Bild des Richters verändert. Er war nicht mehr der allein vom Gott verantwortliche Landesherr, sondern an das Gesetz gebundene Beamte57. Im 1745 forderte der König die Justizbehörden auf, die Prozesse zu beschleunigen und innerhalb eines Jahres zu erledigen.
Weiter setzte er in Gang die Gesetzeskodifikation für das gesamte Staat. Nach dem seinem Tod wurde die Kodifikation unter dem Titel Allgemeines Landrecht F ü r die Preussischen Staaten für das Carmer und Svarez den Entwurf vorgelegt haben, von Wilhelm II. vollendet und 1794 in Kraft gesetzt58. Sie umfaßte alle damalige Regelungsbereiche59.
Zusammenfassung
Es muß verdeutlicht werden, daß Friedrich II. weiter ein absoluter Herrscher geblieben ist. Für ihn war die Umsetzung von Aufklä- rung "eine Kosten-Nutzen-Rechnung"60. Auf diesem Gedankenwe- ge sind die meisten Ideen der Aufklärung in der Religionspolitik, im Justizwesen in Verwaltung und Wirtschaft umgesetzt worden. Der Vergleich zwischen seinen philosophischen Reflexionen und praktischer Politik beweist, daß die Umsetzung der aufgeklärten Ideen auf die Grenzen stieß. die Grundlage des absoluten Staatssys- tem sollte somit nie in Frage gestellt werden.
Am Beispiel seiner Herrschaft ist es deutlich zu sehen wie die auf- geklärten Gedanken und absolutistische Tradition aufeinander sto- ßen.
2. Joseph II.
Joseph II (1780-1790) baute seine Gedanken auf Reformen seiner Mutter und ihrer aufgeklärter Mitarbeiter wie Freiherr von Barten und van Swieten auf61. Das Staatspolitischessystem Josephs II. wird als Josephinismus bezeichnet.
Das Ziel seiner absoluter Herrschaft sah er ihm regieren zum Wohle des Staates. Die Kirche sollte dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen, und zwar zum Wohl des Staates62.
Seine Reformen erstreckten sich erstens auf die Verwaltung. Infol- gedessen kam es zu ihrer Zentralisierung63. Weiter würde in Steuer- reform durchgeführt. Somit wurde Adel und Geistlichkeit Steuer- freiheit beseitigt. Die Grundbesitzer sollten nach dem gleichen Grundsatz besteuert werden und die Bauer brauchte nicht mehr als 30% seines wirtschaftlichen Ertrages an Grundherren oder Staat zu bezahlen64. Seine Kirchenreform verfolgte das Ziel den staatlichen Einfluß auf die Kirchenpolitik zu verstärken. Die Kirche wurde somit der staatlichen Einfluß unterworfen65. In 1781 wurde das Recht zur öffentlichen Religionsausübung für Katholiken, Luthera- nern, Griechisch - Orthodoxen gestattet66. Die kirchliche Institute wie Zölibat wurden als nicht zeitgemäß angesehen67. Die Kloster wurden zugunsten des staatlichen Schulwesens umgewandelt68. Die Privilegierung von Adel und Klerus wurde abgeschafft und die Gleichheit aller vor dem Gesetz hergestellt (Gerichtsordnung von 1781). Auf dem Gebiet Wirtschaft wurden auch Reformen einge- führt. Unter anderem die Schaffung von einheitlichen Zoll- und Wirtschaftsgebieten69. Im Bereich der Sozialpolitik erfolgte die Einrichtung von Kranken-, Weisen- und Findelhäusern. Weiter ermöglichte man die Unterstützung der Hilfsbedürftigen durch die Einrichtung von Armenfonds.
Joseph II. hat die Justizreform mit Rechtskodifikation fortgesetzt und die Rechtseinheit der ganzen Monarchie hergestellt. So erfolgte die Kodifikation des Strafrechts und Prozeßrechts, emanzipatorischen Reformgesetze auf dem Gebiet des familien- und Erbrechts. Joseph II. hat die kirchliche Zensur mit einem Zensurgesetz ersetzt70. Die Kritik der Adels- und Kirchenrechte war somit ermöglicht. Die Zensurvorschriften wurden liberalisiert infolgedessen hat sich die Literatur schneller entwickeln können.
Joseph II. Hat insgesamt 6000 Edikte erlassen dadurch ist die Jus- tizreform sehr unüberschauber geworden und sehr schwer in der praktischen Umsetzung. Er versuchte sehr radikal die aufgeklärten Ideen umzusetzen. Dadurch ist er mit dem radikalen Widerstand des Hofes, Adel und teilweise Bauer gestoßen. Seine Reformen verfolgten den Zweck der Modernisierung des absolutistischen Staates- seine Stabilisierung. Die Überwindung des absoluten Staa- tes war also nicht der Zweck diesen Reformen. Es ging also um die Anpassung schon jetzt existenten Staatssystem in das aufgeklärte Denken und seine Erhaltung.
3. Leopold II. ( 1790-1792)
Der jüngere Brüder des Josefs II. vertrat ein sehr fortschrittliches Konzept des aufgeklärten Absolutismus. Er agierte im Stil seiner Mutter Maria Theresia. Er vertat den aufgeklärten Absolutismus mit der Konsequenz, im Gegensatz zur Joseph II politisch ge- schickter. Es ist also weiterhin bei der Entmachtung der Stände,beim landesfürstlichen Kirchenregiment und bei der Fortsetzung der Verwaltungsreformen und der Rechtspolitik geblieben.
III. Deutsche Juristen der aufgeklärten Absolu- tismus
1. Johann Georg Schlosser
Johann Georg Schlosser (1739-1799) gilt als "einer der juristisch und politisch kenntnisreichsten Männer der deutschen Spätaufklärung71. Gleichzeitig ist er auch als berühmter Kritiker des Absolutismus anerkannt worden.
Seine Vorstellung über das Ziel der Aufklärung war die Menschen glücklich zu machen. Um das Ziel zu erreichen wurde die Freiheit als die Grundlage genommen. Aufklärung sollte zu der Erkenntnis führen, daß die Menschen ihre Rechte als Bürger aus dem Gesetz ableiten müssen72.
Die Begriffe der Aufklärung und Absolutismus waren für ihn un- möglich miteinander zu vereinbaren73. Der Staat, der den Bürger die Einzelne- und Menschenrechte garantiert, sollte in der Form einer Mischverfassung, in der sich das monarchische, aristokrati- sche und demokratische Element gegenseitig kontrollieren und ein Gleichgewicht herstellen74.
2. Johann Jakob Moser
Jakub Moser (1701-1785) galt als der größte Staatsrechtslehrer, der sehr stark Absolutismus kritisierte. Gleichzeitig lehnte er das sub- jektive Naturrecht ab. Er gehörte zu den produktivsten juristischen Schriftstellern Deutschlands. Nach seiner Überzeugung breche das Absolutismus, nicht nur göttliches aber auch positives Recht75. Dies wird somit begründet, daß derjenige der alleine über Glück und Unglück vom vielen Menschen entscheidet gegen das "göttliche Ordnung der Natur" verstoße76.
Er setzte sich für Freiheit der Landstände ein und reklamierte die Geltung der deutschen Reichsverfassung. Der Zweck des Staates besteht im "gemeine Beste" die soll durch den Ausgleich zwischen dem Herrscher und den Ständen, der beide gemäß den Gesetzen Gottes und der Natur bindet. Die Rechte des einzelnen sind Teil der Verträge, die die Stände mit dem Herrscher schließen77. Er inter- pretierte also die alten Freiheiten und Rechte im Licht der Aufklä- rung und seiner Reformen. Nur so können nämlich die Stände in der Lage sein zu überleben und ihre alte Macht zurückzugewin- nen78.l
Kaiser und Reich bildeten ein Ausgangspunkt aller Rechtsakte und auch die Grenzen, die niemand überschreiten dürfte. Moser integrierte weiter unterschiedlichen Teritorialstaatsrechte in der Reichsverfassung.
Er propagierte das fortgeschrittene Kameral-, Handels-, Manufak- tur und Polizeiwesen. sein Lebensziel war den Regierungen, Ge- richten und allen Interessierten ein Nachschlagewerk zu schaffen, das wenigstens die wichtigsten Materien des gegenwärtigen deut- schen Staatsrecht behandelte. Er selber konkretisierte seine Ziele: "1. Unsere teutsche Staatsverfassung vorzustellen, wie sie nach den Reichsgesetzen sein sollte; sodann 2. aber auch zu zeigen, wie sie in der Praxis in manchen sehr davon abgehe und also wirklich sehr beschaffen sei; 3. endlich Betrachtungen anzustellen, wie das Teut- sche Reich, so viel möglich, in seiner jetzigen Verfassung zu erhalten und sich da oder dorten zeigenden und einer Verbesserung fä- higen Mängel wirklich abzustellen sein möchten"79.
3. Friedrich Carl Moser
Friedrich Carl Moser setzte wie sein Vater die Verbindung von Reichspatriotismus und territorialer Reform fort80. Die von ihm verstandene Freiheit war ohne Gesetze und ohne eine Staat die es garantiert hat, unmöglich81. Die Nation war nach seiner Vorstellung "ein aufgeklärter Zukunftsentwurf (..) wo ein Berliner Wien, ein Wiener Hannover, eine Hesse Mainz als sein Vaterland, achten lieben und ehren lernte"82. Er ist davon ausgegangen, daß ein freier Bürger mit politischen Mitwirkungsrechten ausgestattet sein muß.
IV. Aufklärung und Absolutismus- sind das zwei sich ausschließende Gegensätze ?
Die Antwort auf diese Frage stößt auf Schwierigkeiten. Die Wider- sprüchlichkeit der beiden Begriffe kann sich aber nicht völlig auf- lösen. Die Aufklärung hatte das Ziel die ständische Grenzen zu beseitigen. Absolutismus beruhte aber auf diesen konservativen Strukturen. Natürlich waren die Staatsreformen von der Aufklärung motiviert und somit die Ideen der Aufklärung in absolutistisches Staatssystem "eingebürgert". Die beiden begriffe bewegten sich aber nur partiell aufeinander zu. "Ein aufgeklärtes Reformpro- gramm konnte (...) nur da durchgeführt werden, wo ein absoluter Herrscher in der Lage war zu bestimmen, was Aufklärung und was aufgeklärte Reformen waren"83. Weiter liegen die Grenzen zwi- schen den beiden Strömungen dort, wo der Herrscher nie die Forderungen der Aufklärung konsequent umsetzen wurde, da somit könnte er seine Existenz in Frage stellen. Deswegen sind die Re- formen auf bestimmte Teilbereiche eingegrenzt worden. Wenn der Monarch oder Fürst sich im Interessenkonflikt befand, dann ge- wann die Machtstaatsinteresse den Vorrang vor den aufgeklärten Ideen84.
Die Beiden Begriffe stellen also keine unbedingte Gegensätze dar85. Sie müssen aber aus verschiedenen Perspektiven, nicht nur " von oben nach unten" untersucht werden.
V. Spezifische Merkmale der deutschen aufgeklärten Absolutismus
Der aufgeklärte Absolutismus in Deutschland unterscheidet sich deutlich von den Formen des Absolutismus in anderen Ländern86. In der Innenpolitik des Friedrichs II., Josephs II. und Leopolds II. unterscheidet sich deutlich von der Politik des Ludwig XIV. oder des Philipps II. Nicht nur das neue vertragliche Legitimierung der Herrschaft, sondern die Vielfalt von innenpolitischen Zielvorstel- lungen und Regierungsmaßnahmen sowie neue Interpretation der Monarchie zeichnete die Monarchien dieser Epoche in Deutschland aus87.
Wie ist dieser Unterschied zu Begründen? Um diese Frage beantworten zu können müssen wir zuerst Fragen was für Einfluß der bestehende Absolutismus auf die Ideen der Aufklärung hatte. Vielleicht finden wir dort Rätsel der Lösung.
Die Bedeutung des absoluten K ö nigtums f ü r die
Entwicklung der Aufkl ä rung
Absolutismus ist die Durchsetzung des königlichen Willens auf dem gesamten Staatsgebiet mit Hilfe: einer vom König abhängigen Bürokratie, stehenden Heeres, von König erhobenen Steuern und einer in der Hand des Herrschers befindlichen Hochgerichtsbar- keit88. Wenn man den Begriff so interpretiert, dann kommt man zu dem Ergebnis, daß diese Merkmale des Absolutismus noch stärker in Deutschland als in anderen Staaten zutreffen89. Die Reformen und die Umsetzung des aufgeklärten Denkens würde aber in Deutschland von Friedrich II., Maria Theresia, Joseph II. und Leo- pold II. (siehe oben), bedeuteten etwas neues da es sich auch in ihrer90 praktischen Regierungstätigkeiten entfaltete.
Die nötigen für den Staat Reformen konnten nur durch eine starke absolutistische Herrschaft durchgeführt werden91. Diese These wird erstens mit den Beispielen von Staaten begründet, wo sich keine absolute Monarchie entwickelt hat. Zu diesen Staaten gehörte außer Niederlande und Venedig auch Polen.
Polen hat noch im 17. Jh. eine wichtige Rolle gespielt. In Zeiten wo Deutschland die Reformen durchführte war sie aber zu Reformen nicht fähig sowie politisch und wirtschaftlich geschwächt92. Als ein nicht absolutistisch regiertes Staat, war Polen eine Wahlmonarchie ( eigentlich eine Adelsrepublik ) mit einem Reichstag, in dem jeder Abgeordneter Vetorecht ausüben könnte- was alle Reformen be- hinderte, nach außen und innen handlungsunfähig. Später würde sie, wie Venedig zu einer leichter Beute für die Nachbarstaaten. Weiter kann die These, daß nur Staat mit einer starken absolutisti- schen Herrschaft Reformen durchführen konnte, am Beispiel
Frankreichs bejaht werden kann93. Frankreich war Staat in dem der
Absolutismus viel schwächer gegenüber den aristokratischen Ge- walten war. Deswegen war der Monarch nicht zu den Reformen fähig. Fast alle Reformen in Frankreich des 18. Jh. die Minister der Monarchie durchführen wollte, scheiterten. Sie waren im Parlament blockiert und zwar durch die Adligen, die mit Hilfe von Schriftstel- ler und Journalisten die Öffentlichkeit gegen den König und die von Minister geplanten Reformen aufgehetzt haben. Der schwache König könnte sich nicht gegen Adligen durchsetzen, um die Re- formen durchzuführen. Erst kurz vor der Revolution gelang es dem Ancien Regime (ca. 1787) einige Reformen, wie Zuerkennung der bürgerlichen Rechte an die Protestanten, Verbesserung des Status der Juden , Humanisierung des Strafrechts, durchzusetzen. Dies ist aber im Verhältnis zu Deutschland sehr wenig (siehe oben).
Deswegen war auch in Deutschland eine Revolution wie in Frankreich nicht mehr nötig, da die wichtigste Reformen schon vorhanden waren. Bei den französischen Aufklärern galt Beispielsweise Friedrich II. als vorbildlich94
Joseph II. erklärte selber in einer Broschüre die (1789) an Belgiern gerichtet war, und die seine Reformen abgelehnt haben, daß Die Nationalversammlung für Frankreich fast dasselbe forderte, was er schon lange in seinen Ländern einführen will. Nach dem Ausbruch des Aufstands, sagte er, daß sich die Brabanter erhoben haben, weil er ihnen das geben wollte, was das französische Volk "a grands cris" verlange95.
Zusammengefaßt hat der aufgeklärte Absolutismus eine enorme Vorarbeit für die weiteren Reformen in Deutschland geleistet. Die Monarchie in Deutschland hat, und zwar vor allem in ihrer absolutistischer Form, durch die Aufnahme von aufgeklärten Ideen und durch die reformpolitische Bemühungen ein großes Ansehen gewonnen. Beispielhaft waren die beiden Großstaaten, Preußen unter Herrschaft Friedrich II. und Österreich unter Maria Theresia und Joseph II..
VI. Kameralistik
Karmeralistik ist die Lehre von der Maximierung der Einkünfte der fürstlichen Kammer. Die Grundlage bildet der Bevölkerungsreich- tum96. Also drei Stände, der Bauern, Handwerker und Kaufleute. Die Aufgabe des Staates ist es für die allgemeine Wohlfahrt zu sorgen, dies wird versucht durch merkantilistische Außenhandels- politik erreicht. Im 18. Jahrhundert wird sie ein Universitätsfach zur Ausbildung von Staatsdienern97.
Johann Heinrich Gottlob Justi (1717-1771) ein Merkantilist der als "der große Systematiker und Vollender des Kameralismus galt"98, verbindete in Wien, Göttingen und Berlin verbindete Kameralistik und Naturrechtslehre. Das Zweck des Staates war das allgemeiner Glück. Das Glück des einzelnen wird nur über die Wohlfahrt des Ganzen. Dem einzelnen bleiben nur Pflichten aber keine Rechte. Die innere Verwaltung- Polizei sollte die Koordination von Staats- wohlfahrt und Privatinteresse leisten99. Danach bestand die Aufga- be der Polzeiwissenschaft in:"Lehren, das allgemeine Vermögen des Staates zu erhalten und zu vermehren und zu Beförderung der gemeinschaftlichen Glückseligkeit einzurichten und geschickt zu machen."100.
VII. Zusammenfassung
Von Thomasius bis Kant gibt es eine im Prinzip einheitliche Meta- phorik der Aufklärung in Deutschland. Auf die Antwort was ist Aufklärung, antwortete Immanuel Kant (1724-1804) -dessen Philo- sophie nicht zur Aufklärung, sondern zum Deutschen Idealismus gerechnet wird101 - in seinem Aufsatz für eine Berliner Monats- schrift 1785102."Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus sei- ner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Un- vermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache der- selben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu be- dienen.- Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! -, ist also der Wahlspruch der Aufklärung". Er hat auch das "Zeitalter der Aufklärung" das "Jahrhundert Friedrichs" genannt103.
Diese Worte schrieb Kannt nicht am Anfang der deutschen Aufklä- rung, sonder ein "Schwanengesang" dieser Epoche ist104. Die Entwicklung dieser Epoche hängt mit dem engen Verbindung mit dem Absolutismus. Kannt selber schreibt weiter: "Räsonniert, soviel ihr wollt, und worüber ihr wollt; nur gehorcht!"105 Deutsche Aufklärung muß als eine praktische Reformbewegung verstanden werden die im Gegensatz zu anderen Länder ohne radi- kalen Auseinandersetzungen mit der Kirche entstanden ist. Die beiden Begriffe: Aufklärung und Absolutismus schließen sich nicht aus, sondern bestehen in einem Verhältnis. Man kann auch sagen, daß dank diese langsamen Prozesses und dem starker absolutisti scher Herrschaft haben sich die aufgeklärten Ideen in Deutschland stärker als in anderen Ländern durchgesetzt.
[...]
1 M ö ller Friderianismus, Therasianismus, Josephinismus, S. 28.
2 M ö ller Friderianismus, Therasianismus, Josephinismus, S.29.
3 aaO, S.149
4 M ö ller Friderianismus, Therasianismus, Josephinismus, S. 29.
5 Drescher Naturrecht, S.143.
6 Drescher Naturrecht, S. 144.
7 Drescher Naturrecht, S. 144.
8 Drecher Naturrecht, S. 144.
9 aaO, S. 144.
10 Reinhard Geschichte, S. 351.
11 Reinhard Geschichte, S. 351.
12 Denzer Politische Ideen in Deutschland, S. 258.
13 aaO, S. 259.
14 Reinhard Geschichte, S. 352.
15 Grimm Zum Wandel des Gelehrtentums, S. 33.
16 Reinhard Geschichte, S. 352.
17 Denzer Politische Ideen in Deutschland, S. 259.
18 aaO, S. 259.
19 Schneiders Die Philosophie des aufgeklärten Absolutismus, S.36.
20 Schneiders Naturrecht und Liebesethik, S. 258 ff.
21 Schneiders Die Philosophie des aufgeklärten Absolutismus, S.36. 3
22 aaO, S. 36.
23 aaO, S. 37.
24 Denzer Politische Ideen in Deutschland, S. 259.
25 Reinhard Geschichte, S. 354.
26 Hattenhauer, S. 457; Jorst Staatsschutzgesetzgebung, S. 26.
27 Schneiders Die Philosophie des aufgeklärten Absolutismus, S.39.
28 zitiert in: aaO, S. 39.
29 aaO, S. 39.
30 Reinhard Geschichte, S. 354.
31 Reinhard Geschichte, S. 354.
32 Schneiders Die Philosophie des aufgeklärten Absolutismus, S.39.
33 Reinhard Geschichte, S. 354.
34 aaO 534
35 M ö ller Friderianismus, Therasianismus, Josephinismus, S.31.
36 M ö ller Friderianismus, Therasianismus, Josephinismus, S.30.
37 Denzer Politische Ideen in Deutschland, S. 262; Thomas P. Saine Was ist Aufklärung? S.335
38 M ö ller Friderianismus, Therasianismus, Josephinismus S.30. 5
39 Schneiders Die Philosophie des aufgeklärten Absolutismus, S.41.
40 aaO, S. 41.
41 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständische Gesellschaft, S. 203.
42 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständische Gesellschaft, S. 203.
43 Willoweit Deutsche Verfassungsgeschichte, S.192. 6
44 Zeeden Europa im Zeitalter des Absolutismus und der Aufklärung, S. 124.
45 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 529.
46 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 530.
47 zitiert in: Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 530.
48 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 531.
49 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 531.
50 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 531. 7
51 Friedrich Die politischen Testamente S.137.
52 Friedrich Die politischen Testamente S.137.
53 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständische Gesellschaft, S. 205.
54 aaO, S. 204
55 aaO, S. 205.
56 aaO, S. 205.
57 Willoweit Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 194.
58 Senn Rechtsgeschichte, S. 209.
59 Senn Rechtsgeschichte, S. 209.
60 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständige Gesellschaft, S. 206.
61 Winter Barock, Absolutismus und Aufklärung, S. 163.
62 Winter Barock, Absolutismus und Aufklärung, S. 163.
63 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständische Gesellschaft, S. 264.
64 aaO, S. 264
65 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständische Gesellschaft, S. 265.
66 aaO, S. 265.
67 Duchhard Das Zeitalter des Absolutismus, S. 137.
68 aaO, S. 137..
69 Vogler Absolutistische Herrschaft und ständische Gesellschaft, S. 265.
70 aaO, S. 265.
71 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 548.
72 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 548.
73 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 549.
74 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 549.
75 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 537.
76 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 537.
77 Schmidt Geschichte des alten Reiches, S. 287.
78 Saage Absolutismus und Aufklärung, S. 539. 13
79 zitiert in: Schmidt Geschichte des alten Reiches, S. 287.
80 Reinhard Geschichte, S. 357.
81 Schmidt Geschichte des alten Reiches, S. 283.
82 Schmidt Geschichte des alten Reiches, S. 283.
83 Aretin Der Aufgeklärte Absolutismus, S. 37.
84 Demel Vom aufgeklärten Reformstaat zum bürokratischen Staatsabsolutismus, S. 4.
85 Schmale Das Heilige Römische Reich, S. 232.
86 Weis Absolute Monarchie, S. 193.
87 Weis Absolute Monarchie, S. 193. 15
88 Weis Absolute Monarchie, S. 194.
89 Weis Absolute Monarchie, S. 194.
90 Weis Absolute Monarchie, S. 194.
91 Weis Absolute Monarchie, S. 195.
92 Weis Absolute Monarchie, S. 196. 16
93 Weis Absolute Monarchie, S. 196.
94 Schneiders Hoffnung auf Vernunft, S. 37.
95 Weis Absolute Monarchie, S. 197. 17
96 Reinhard Geschichte, S. 358.
97 Reinhard Geschichte, S. 358.
98 Dreitzel Justis Beitrag zur Politisierung, S. 161.
99 aaO
100 Heinrich Justi Grundsätze der Polizey Wissenschaft 1756 zitiert in: Reinhard Geschichte, S. 358.
101 Fetscher Die politische Philosophie des "deutschen Idealismus", S. 153.
102 Kopitsch Die Sozialgeschichte, S. 51.
103 Vierhausen Deutschland in 18. Jahrhundert, S. 185.
104 Scholder Grundzüge der theologischen Aufklärung, S. 294.
105 Scholder Grundzüge der theologischen Aufklärung, S. 294.
- Arbeit zitieren
- Anna Kaczmarek (Autor:in), 2001, Aufklärung und Absolutismus in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105975
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