Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Telekommunikation
2.2 Multimedia
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Telekommunikationsrechts
4. Postreform
4.1 Ausgangslage
4.2 Postreform I
4.3 Postreform II
4.4 Postreform III
5. Das Telekommunikationsgesetz (TKG)
5.1 Regelungsgegenstand
5.2 Zweck des TKG
5.3 Ziele der Regulierung
5.4 Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
5.5 Verordnungen zum TKG
6. Multimediarecht
6.1 Zielsetzung der Multimediagesetze
- Informationsund Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
6.2 Gesetzgebungskompetenz
6.3 Differenzierung Teledienste und Mediendienste
7. Überwachung der Telekommunikation
7.1 Fernmeldegeheimnis
7.2 Rechtsgrundlagen zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
7.2.1 Abruf im Einzelfall nach § 89 Abs. 6 TKG
7.2.2 Automatischer Abruf nach § 90 Abs. 1 TKG
7.2.3 §§ 100 a, b StPO
8. §§ 100 g, h StPO als Nachfolgeregelung des § 12 FAG
8.1 Problem und Ziel
8.2 Lösung
8.3 Unterschiede der §§ 100 g, h StPO zu § 12 FAG
8.4 Einzelne tatbestandliche Voraussetzungen
8.5 Anordnung nach § 100 h StPO
8.5.1 Grundsätzliches
8.5.2 Funkzellenabfrage
8.5.3 Auskunft über zukünftige Telekommunikationsverbindungen
9. Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
9.1 Allgemeines
9.2 Warum ist eine Neufassung erforderlich?
9.3 Ziel der TKÜV
Anlagen:
Anlage 1: Jahresstatistik nach § 88 Abs. 5 TKG 1997-2000
Anlage 2: Festnetzverbindungsminuten 1997-2001
Anlage 3: Entwicklung des Verkehrsvolumens in Mobilfunknetzen
Anlage 4: Marktentwicklung Internet / Online
Anlage 5: Haushalte mit Internet-Zugang
Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Die Informationsund Kommunikationstechnik bestimmt in zunehmendem Maße das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in unserer modernen Welt. Mobilfunk, SMS, ISDN, Internet und E-Mail sind gängige Schlagworte in unserer Gesellschaft.
Seit der Marktöffnung hat sich aber nicht nur der Informationsaustausch in der Wirtschaft, sondern auch das Kommunikationsverhalten der Bürger verändert. Konnten 1997 noch 178 Mrd. Verbindungsminuten im Festnetz registriert werden, so ist die Zahl mit Ablauf des Jahres 2001 auf rund 334 Mrd. Verbindungsminuten angestiegen, was eine Steigerung von 88 % bedeutet.[1]
Seit Ende 1998 ist insbesondere ein deutlicher Anstieg bei Verbindungen zu Online- Diensten zu verzeichnen, auf die heute etwa jede vierte Festnetzminute entfällt. Gleichzeitig hat sich der Anteil der an das Internet angeschlossenen Haushalte in nur zwei Jahren verdoppelt. Das bedeutet, dass heute bereits jeder dritte Haushalt über einen direkten Zugang ins Internet verfügt.
Noch deutlicher wird das veränderte Kommunikationsverhalten im Mobilfunk, der frühere Prognosen inzwischen weit übertroffen hat. Derzeit sind deutlich mehr als 55 Mio. Mobiltelefonierer bei den Netzbetreibern registriert.
Wichtige ökonomische Voraussetzung für diese Entwicklung war die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in Europa. So waren die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 verpflichtet, die Netzund Telefondienstmonopole aufzuheben und dem Wettbewerb zu öffnen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte dieser Prozess schrittweise durch die Postreformen I bis III. Einen wichtigen Meilenstein in dieser Entwicklung bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996.[2]
Am aktuellsten ist das Außerkrafttreten des § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) mit Wirkung zum 31.12.2001 und seine inhaltliche Fortsetzung in den §§ 100 g, h StPO sowie die Ablösung der Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV) durch die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)[3], die vom Bundeskabinett am 24.10.2001 beschlossen wurde.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Telekommunikation
Ein einheitlicher Begriff der Telekommunikation besteht nicht. Vielmehr finden sich in den wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedliche Begriffsbestimmungen. Im gegebenen Zusammenhang geht es allein um die Telekommunikation als Rechtsbegriff.
Nach § 3 Nr. 16 TKG ist Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen.
Der vormalige Begriff des Fernmeldewesens wurde im Zuge der Verfassungsänderung aus dem Jahre 1994 durch den Begriff der Telekommunikation ersetzt. Dieser Austausch der Begrifflichkeiten erfolgte mit Blick auf die international gebräuchliche Terminologie, ohne dass damit eine sachliche Änderung erfolgt ist. Der Begriff der Telekommunikation, der im Grundgesetz in Art. 73 Nr. 7 und Art. 87 f GG auftaucht, entspricht demnach dem Begriffsbild des Fernmeldewesens, das namentlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine nähere Konturierung erfahren hat.
Resümierend kann festgehalten werden, dass der Begriff der Telekommunikation im deutschen Recht entscheidend durch das Verfassungsrecht geprägt ist. Danach betrifft die Telekommunikation wie früher das Fernmeldewesen allein den rein technischen Vorgang der Signalübermittlung.
Unter Telekommunikation ist die körperlose Nachrichtenübertragung zu verstehen. Das Telekommunikationsrecht ist demnach rein technikbezogen. Die Regelung der durch Telekommunikation übermittelten Inhalte ist hingegen Gegenstand des inhaltsbezogenen Medienrechts.
Kurzum: Das Telekommunikationsrecht ist technikbezogen, das Medienrecht inhaltsbezogen. Beide Rechtsbereiche werden von der Sammelkategorie des Kommunikationsrechts erfasst. Das Kommunikationsrecht bildet den Oberbegriff für das Telekommunikationsund Medienrecht; es betrifft darüber hinaus aber auch das individualkommunikative Informationsrecht.
2.2 Multimedia
Der Begriff Multimedia wird seit den 90er Jahren im wissenschaftlichen wie im öffentlichen Sprachgebrauch verstärkt verwendet und avancierte 1995 sogar zum "Wort des Jahres". Der hierbei beobachtbare durchaus inflationäre Gebrauch dieses modernen Allerweltsworts bedingt eine extreme Ausweitung und Unschärfe seines Bedeutungshorizonts, so dass oft mehr Unklarheit als Klarheit darüber herrscht, was mit dieser Bezeichnung für ein "neues" Medium eigentlich gemeint ist.[4]
Multimedia gleich multiple Medien?[5]
Dieser erste, zwar nahe liegende aber triviale Erklärungsversuch wurde schon zu oft verworfen, als dass wir uns näher mit ihm beschäftigen sollten. Multimedia ist sicherlich mehr als die bloße Kopplung mehrerer Medien.
Multimedia gleich multiple Medien plus Interaktivität?
Dieser Erklärungsversuch findet weitgehende Anerkennung. In einer etwas ausführlicheren Formulierung besagt er, dass Multimedia die Aspekte der Multimedialität und der Multimodalität in einem adäquaten digitalen Kontext umfasst.
Basis der Multimedialität sind die einzelnen Medien. Man unterscheidet hier die zeitunabhängigen Medien (Text, Grafik und Bild) sowie die zeitabhängigen Medien (Audio, Video und Animation). Zeitabhängig bedeutet in diesem Zusammenhang eine Änderung der dargestellten Information über der Zeit.
Die Multimodalität im Sinne der Definition von Multimedia ist geprägt durch die Begriffe Interaktivität, Parallelität und Multitasking. Interaktivität meint die Interaktion zwischen Eingabe und Ausgabe, genauer die Möglichkeit des Nutzers, die Medienpräsentation durch Eingaben zu unterbrechen bzw. zu steuern. Parallelität spricht die parallele und gleichzeitige Ausgabe mehrerer Medien sowie die simultane Eingabe von Daten über verschiedene Endgeräte (z.B. Maus, Tastatur, Mikrofon) an, während Multitasking den zeitlich parallelen Ablauf komplexer Prozesse meint.
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Telekommunikationsrechts
Das nationale Telekommunikationsrecht besteht in erster Linie aus einfach-gesetzlichen Rechtsnormen; es findet sich zuvorderst im Telekommunikationsgesetz des Bundes und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen des Bundeswirtschaftsministeriums oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Dieses einfache Telekommunikationsrecht konkretisiert zum Teil verfassungsrechtliche Direktiven für die Ausgestaltung des Telekommunikationssektors. Es ist daher unverzichtbar, den verfassungsrechtlichen Rahmen für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen auszuleuchten.[6]
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Telekommunikationssektors finden sich vor allem in dem Art. 87 f GG [Postwesen und Telekommunikation] und Art. 143 b GG [Umwandlung der Deutschen Bundespost]. Diese Verfassungsbestimmungen sind das Ergebnis eines langen Entwicklungsprozesses, dessen zeitliche Stufen in den Postreformen I - II wieder zu finden sind.
4. Die Postreform
4.1 Ausgangslage
Das Postund Fernmeldewesen wurde sowohl in Deutschland als auch in den meisten anderen europäischen Staaten als öffentliche Aufgabe des Staates im Rahmen der Daseinsvorsorge angesehen.
Gemäß Artikel 87 Abs. 1 GG (alte Fassung) hatte der Bund nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich, sondern hatte auch die Verpflichtung für eine ausreichende Verfügbarkeit von Telefondiensten zu sorgen. Die Monopolstellung hierfür hatte die Deutsche Bundespost, die ein Sondervermögen des Bundes darstellte.
Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen waren für das Fernmeldewesen im Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) zu finden, wonach der Deutschen Bundespost das Errichten und Betreiben von Telekommunikationsnetzen gestattete wurde. Letztlich war hierdurch der Bund Anbieter sowie auch Regulierer der Telekommunikationsdienstleistungen. Die private Wirtschaft spielte - mit Ausnahme der Zulieferung von Endgeräten - in diesem Bereich keine Rolle. Auf Grund fortschreitender Entwicklung im Mikrotechnologiebereich sowie insbesondere der zunehmenden Internationalisierung war eine Reform des Postund Fernmeldewesens zwingend erforderlich.
[...]
[1] Tätigkeitsbericht 2000 / 2001 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom Dezember 2001
[2] Prof. Dr. Bernd Holznagel: Grundzüge des Telekommunikationsrechts, Verlag C.H. Beck München 2001 (Vorwort)
[3] Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
[4] W. Faulstich (1998): Grundwissen Medien, München (3. Auflage)
[5] Dr. Manfred Heydthausen (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf): Multimedia - Der Versuch einer Systematik, vom 22.05.2000 (Veröffentlichung im Internet)
[6] Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Universität Rostock): Skript zum Telekommunikationsrecht, Wintersemester 2001/2002
- Arbeit zitieren
- Thomas Gustke (Autor:in), 2002, Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105672
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